Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2015 - 19 ZB 14.1181

published on 21/05/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2015 - 19 ZB 14.1181
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Tenor

I.

Das Verfahren betreffend das Begehren nach einer Verkürzung der Ausweisungswirkungen von zehn auf sechs Jahre wird abgetrennt und unter dem Az. 19 ZB 15.1083 fortgeführt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hinsichtlich des verbliebenen Verfahrensteils wird abgelehnt.

III.

Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung bleiben der abschließenden Entscheidung im Verfahren 19 ZB 15.1083 vorbehalten.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts begründet ist, durch das die Klage gegen den Ausweisungsbescheid vom 20. März 2013 abgewiesen worden ist. Hinsichtlich der (für den Fall der Aufrechterhaltung der Ausweisung bedeutsamen) Befristung der Wirkungen des § 11 Abs. 1 AufenthG (im Bescheid vom 20.3.2013 auf zehn Jahre festgesetzt) ist nur noch das Begehren nach einer Verkürzung von sechs auf drei Jahre streitgegenständlich, denn der Kläger hatte eine Befristung „auf nicht mehr als drei Jahre“ beantragt und die Beklagte hat auf Anregung des Senats mit Schriftsatz vom 18. Mai 2015 den Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Ausweisungswirkungen auf die Dauer von sechs Jahren ab Ausreise/Abschiebung befristet werden, woraufhin der durch Teilabhilfe erledigte Verfahrensteil durch Nr. I dieses Beschlusses abgetrennt worden ist.

II.

Die fristgerechten Darlegungen zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) greifen nicht durch, so dass dieser Antrag abzulehnen ist. Durch Schriftsatz vom 16. Juli 2014 (Mittwoch) mittels Fernkopie und durch spätere Schriftsätze sind weitere Darlegungen zur Begründung des Zulassungsantrags vorgetragen worden. Diese Darlegungen sind - ausgenommen diejenigen, mit denen fristgerecht vorgetragene Zulassungsgründe näher erläutert werden - unbeachtlich, da insoweit die durch die Zustellung des mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils am 15. Mai 2014 in Gang gesetzte Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt ist (§ 157 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187, 188 BGB). Diese aus prozessualen Gründen unbeachtlichen Darlegungen hätten im Übrigen - wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist - eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht bewirken können.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel sind jedoch nicht hinreichend dargelegt.

a) Das Zulassungsantragsvorbringen begründet keine Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, der im Bundesgebiet als Kind türkischer Arbeitnehmer geborene und deshalb assoziationsberechtigte Kläger (vgl. Art. 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80) stelle eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit dar (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 - C-371/08, „Ziebell“ - Rn. 82 ff., und vom 29.3.2012 - C-7/10 und C-9/10, „Kahveci“ und „Inan“ - Rn. 40; zur Gleichwertigkeit des Begriffs der „hinreichend schweren Gefahr“ in der Bestimmung des Art. 12 RL 2003/109 und des durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80< u. a. U.v. 22.12.2010 - C-303/08, „Bozkurt“ - Slg. 2010, I-0000, Rn. 42, und U.v. 16. 6. 2011 - C-484/07, „Pehlivan“ - Rn. 62 > entwickelten Begriffs der „schwerwiegenden Gefahr“ vgl. das Urteil „Ziebell“, insbesondere Rn. 49, 74 und 80).

aa) Es trifft zwar zu, dass der Kläger nicht wegen Drogendelikten verurteilt worden ist, dass seine Verurteilungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Waffenbesitz bereits in den Jahren 2002 und 2003 erfolgt sind und dass er am 26. Juli 2012 zu einer Freiheitsstrafe von „nur“ zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Hierdurch wird jedoch die behördliche und verwaltungsgerichtliche Annahme einer vom Kläger ausgehenden gegenwärtigen, tatsächlichen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Über das Zulassungsantragsvorbringen hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit seiner Volljährigkeit im Jahr 1991 zehnmal rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei sich die Schwere der Delikte gesteigert hat, dass die Strafgerichte schon seit der Verurteilung des Klägers vom 19. September 2002 von einer negativen Sozialprognose ausgehen (die am 11.3.2010 ausgesprochene Freiheitsstrafe ist lediglich wegen einer entsprechenden Bitte der - wie sich später ergeben hat: den Pressionen des Klägers ausgesetzten - Geschädigten zur Bewährung ausgesetzt worden), dass es sich insbesondere bei den letzten Verurteilungen um Gewaltdelikte gehandelt hat, die zum Teil mit erheblicher Brutalität (u. a. Schläge, die eine halbe Stunde lang angedauert haben) und unter Gefährdung der Gesundheit des Opfers begangen worden sind, dass der Kläger während laufender Bewährung erneut straffällig geworden ist, dass er insbesondere in letzter Zeit eine hohe Rückfallgeschwindigkeit an den Tag gelegt hat, dass das Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht für eine Haltungsänderung spricht und dass die Justizvollzugsanstalt zufolge Nr. 3.2 der Vollzugsplan-Fassung vom 10. März 2015 (wenige Monate vor der Vollverbüßung) Vollzugslockerungen keineswegs nur wegen der ausländerrechtlichen Situation ablehnend gegenübersteht. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Art der Straftaten des Klägers ist nicht festzustellen, dass die Beklagte den Kläger ohne Grund einem „kriminellen Milieu“ zugeordnet hat.

bb) Eine Entkräftung der Anhaltspunkte für eine Begehung weiterer schwerer Straftaten durch den Kläger, die sich aus seiner Delinquenz ergeben, ist nicht erkennbar.

Es trifft zwar zu, dass der Kläger in der Haft zahlreiche Förderangebote genutzt hat. An mehreren in der Justizvollzugsanstalt angebotenen Maßnahmen, die durch Anforderungen geprägt sind und besondere Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung besitzen, hat er jedoch kein nachhaltiges Interesse gezeigt. Dies betrifft vor allem schulische Maßnahmen und eine Berufsausbildung. An einer mehrstufigen Gewalttherapie nimmt der Kläger zwar seit dem Anfang des Jahres 2013 teil (voraussichtlicher Abschluss: Sommer 2015). Dem Strafvollzugsplan in der Fassung vom 21. August 2014 ist jedoch zu entnehmen, dass er in der Therapie eine Motivation und eine Veränderungsbereitschaft gezeigt hat, die „ausbaufähig“ erscheinen (an anderen Stellen ist von einer „ausreichenden“ Motivation und von „Fortschritten bezüglich seines Problembewusstseins“ die Rede). Er könne sich die theoretischen Inhalte der Therapie gut aneignen, es bestünden aber „erhebliche Bedenken bezüglich der therapeutischen Erreichbarkeit im Sinne einer authentischen intrinsischen Veränderungsbereitschaft“. Die aktuelle Vollzugsplan-Fassung vom 10. März 2015 (zwei Jahre nach Beginn der Therapie und wenige Monate vor deren Abschluss) zeigt insoweit keine Veränderungen auf; auch sie enthält die erwähnten einschränkenden Formulierungen. Bei der Bewertung dieser Stellungnahmen ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass Therapeuten während einer laufenden Therapie erfahrungsgemäß Negativurteile nur äußerst zurückhaltend abgeben, um das Therapieklima nicht zu gefährden (in diesem Sinn interpretiert der Senat auch das dem Klägerschriftsatz vom 8.10.2014 beigegebene Schreiben der JVA vom 11.9.2014). Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf die Frage an, inwieweit die Tatsache, dass eine Therapie durchgeführt wird, für sich genommen einen wesentlichen Anhaltspunkt für eine positive Prognose zu liefern vermag. Die (auch in der Fallpraxis des Senats festzustellende) erhebliche Rückfallquote spricht im Übrigen gegen eine solche allgemeine Annahme.

Seine Behauptung, das Therapieprogramm sei „völlig neuartig“ (gemeint: besonders aussichtsreich), hat der Kläger in keiner Weise belegt. Ein tatsachengestützter Vergleich der Therapie des Klägers mit sonstigen Therapieformen ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Aus der Darstellung „DOT (deliktorientiertes Training) für Gewalttäter“ ergeben sich keine Besonderheiten; eine Bearbeitung derjenigen Thematik und eine Verfolgung derjenigen Ziele, die in dieser Darstellung aufgeführt sind, sind für jede sinnvolle Gewalttherapie unabdingbar. Seine Ankündigung, über dieses in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Papier hinaus weitere Unterlagen über die Therapie vorzulegen, hat der Kläger lediglich in Form der weiteren Unterlage „Sozialtherapeutische Abteilung für Gewalt- und Sexualstraftäter der JVA A.“ (Anlage zum Klägerschriftsatz vom 23.10.2014) erfüllt, der ebenfalls nichts zu entnehmen ist, was auf Abweichungen seines Therapiekonzepts von anderen sinnvollen und intensiven Gewalttherapien hindeutet. Schließlich sprechen die erwähnten Stellungnahmen über den Verlauf der Therapie des Klägers nicht dafür, dass die bei dem Kläger angewendeten Therapiemaßnahmen die Rückfallgefahr stärker zu mindern geeignet sind als die in anderen Fällen angewendeten.

Der vom Kläger herbeigeführte (seine Schulden erhöhende) Täter-Opfer-Ausgleich kann nicht ohne Berücksichtigung der dadurch erreichten Strafmilderung (vgl. Abschnitt IV des Strafurteils vom 26.7.2012) gewürdigt werden. Dem Hinweis des Klägers, er sei letztmals am 26. Juli 2012 - also vor (nunmehr) annähernd drei Jahren - zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, kommt vor dem Hintergrund des offenen Ausweisungsverfahrens und der Inhaftierung des Klägers bereits vor dieser Verurteilung und seines seitherigen Aufenthalts in Haft keine maßgebliche Bedeutung zu. Es spricht viel dafür, dass der Überlegung des Beklagten, die Gefahr erneuter Rechtsverstöße sei derzeit noch durch die Bedingungen der Haft, die nicht mehr lange gegeben sein werden, erheblich gemindert, im vorliegenden Fall besonderes Gewicht zukommt. Der Kläger hat - trotz der genannten Umstände - Anfang des Jahres 2014 einen Rechtsverstoß begangen und ist deshalb von der Justizvollzugsanstalt disziplinarisch belangt worden. Die Art dieses Rechtsverstoßes (Versuch eines illegalen Geschäftes mit einem Mitgefangenen) deutet ebenso wie der Umstand, dass die von ihm begangenen vier Gewaltstraftaten gegen Frauen (Lebensgefährtin oder ehemalige Lebensgefährtinnen) gerichtet waren, darauf hin, dass vom Kläger eher dann Gefahren ausgehen, wenn er sich in einer Überlegenheits-Situation wähnt, als dann, wenn dies (wie regelmäßig in der Haft) nicht der Fall ist. Die Annahme, der Kläger stelle trotz der Strafverbüßung eine schwere Sicherheitsbedrohung dar, steht nicht in Widerspruch zu dem im Klägerschriftsatz vom 1. Dezember 2014 hervorgehobenen Resozialisierungszweck des Strafvollzugs; sie trägt lediglich der individuell unterschiedlichen Erreichbarkeit durch staatliche Maßnahmen Rechnung.

b) Im Rahmen der Ermessensausübung, die der Ausweisung zugrunde liegt (vgl. S. 5, 6, 7, 10 ff. des streitgegenständlichen Bescheides, welcher hier der Rspr. des BVerwG Rechnung trägt, die die Rspr. des EGMR zu Art. 8 EMRK umsetzt), hat die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - die privaten Belange des Klägers angemessen berücksichtigt. Dies betrifft sowohl die Bewertung, dass von einer gelebten Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Sohn keine Rede sein kann (inwieweit die nunmehr intensiven Bemühungen des Klägers um seinen Sohn die ausländerrechtlichen Wirkungen einer solchen Beziehung zum Hintergrund haben, kann angesichts der früheren Vernachlässigung dieser Beziehung durch den Kläger sowie des Umstandes offenbleiben, dass der Sohn des Klägers - nachvollziehbar angesichts der Gewaltakte des Klägers gegen seine Mutter - lediglich seine Briefe zur Kenntnis nimmt und persönliche Kontakte zu ihm ablehnt), als auch die Bewertung, dass den substantiiert dargelegten Beziehungen zwischen dem (nunmehr 41-jährigen) Kläger und seiner Herkunftsfamilie (die ihn teilweise bei seiner Gewalttätigkeit mental unterstützt und gedeckt hat) kein maßgebliches Gewicht zukommt, sowie die Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger sich wiederholt (zuletzt - unmittelbar vor seiner Festnahme - etwa ein halbes Jahr lang) in der Türkei aufgehalten hat (vgl. im Einzelnen die Ausführungen in Nr. 3 des Senatsbeschlusses vom 4.2.2014 - 19 CS 13.1317 - betreffend das einstweilige Rechtsschutzverfahren des Klägers).

c) Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers und seiner Abschiebung auf nunmehr sechs Jahre (vgl. die durch den Beklagtenschriftsatz vom 18.5.2015 vorgenommene Änderung des Ausweisungsbescheids) ist nicht wegen Missachtung der in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG geregelten Voraussetzungen für eine die Dauer von fünf Jahren überschreitende Sperrfrist rechtswidrig. Vom Kläger geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (vgl. Nr. 1 lit. a). Die Beklagte ist daher bei ihrer Einzelfallabwägung rechtsfehlerfrei vom Vorliegen der Voraussetzungen der zweiten Tatbestandsvariante der erwähnten Bestimmung ausgegangen (zu einer ähnlichen Fallkonstellation vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 - InfAuslR 2012, 397, Rn. 43). Angesichts dessen kommt es nicht mehr auf die Fragen an, welche Fälle die erste Variante der Bestimmung („…wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist…“) erfasst und ob ein solcher Fall hier vorliegt. Nebenbei weist der Senat jedoch darauf hin, dass das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2011 (12 B 19.11, Rn. 25 ff.) zum einen die vor allem wegen Art. 6 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie naheliegende Frage übergeht, ob die Rückführungsrichtlinie überhaupt auf Entscheidungen anwendbar ist, die - wie die Ausweisung - die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beenden (hinsichtlich der gegenteiligen Auffassung vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 10.2.2012 - 11 S 1361/11 - NVwZ-RR 2012, 492; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 11.3.2012 - 18 A 951/09 - EzAR-NF 19 Nr. 59; Funke-Kaiser in GK AufenthG, Stand 3/2013, § 59 Rn. 262 ff.; Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 11 AufenthG Rn. 28 ff.), und zum andern entscheidend auf den Umstand abstellt, dass die Behörde in dem von ihm entschiedenen Fall die Sperrfrist in enger Anlehnung an die diesbezüglichen Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG und ohne Berücksichtigung der in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG geregelten Fünfjahresstufe festgelegt hat, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. die Fristfestlegung unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände sowie der Fünfjahresfrist-Regelung in Abschnitt V des streitgegenständlichen Bescheides).

d) Die von der Beklagten ausgesprochene Ausweisung einschließlich der nunmehr festgelegten Sperrfrist von sechs Jahren erfüllt die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Sie berücksichtigt angemessen die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Privatleben des (wohl assoziationsberechtigten) Klägers im Bundesgebiet seit seiner Geburt, aber auch die von ihm ausgehende erhebliche Gefahr schwerer Straftaten mit Gewaltpotenzial, seinen geringen Grad an Integration in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben im Bundesgebiet, das beschränkte Gewicht seines Familienlebens im Bundesgebiet und seine noch bestehenden Beziehungen zur Türkei.

Der Rechtsprechung, die der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags in Bezug nimmt, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Aus der Entscheidung „Mehemi“ des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (U.v. 26.9.1997 - Rs. 85/1996/704/896 - InfAuslR 1997, 430) ergibt sich bereits deshalb kein Anhaltspunkt für eine Unverhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall, weil das Verhalten des hiesigen Klägers noch kurz vor seiner Inhaftierung auf starke Verbindungen zu seinem Heimatland hinweist, während im Fall des Herr Mehemi - der im Übrigen drei Kinder in Frankreich hatte, zu denen er Beziehungen unterhielt, jedoch auf Dauer ausgewiesen worden war (Rn. 27 und 29) - die französische Regierung nicht belegen konnte, dass der Beschwerdeführer auch nur eine einzige Reise in sein Heimatland unternommen hat (Rn. 36). Auch Herr Beldjoudi (EGMR, U.v. 26.3.1992 - Rs. 55/1990/246/317 - InfAuslR 1993,86) - der im Übrigen eine eheliche Lebensgemeinschaft mit einer französischen Staatsangehörigen führte - hatte keine anderen Beziehungen zu Algerien als seine Staatsangehörigkeit; der Gerichtshof ging davon aus, dass er die arabische Sprache nicht versteht (Rn. 77). Herr Moustaquim (EGMR, U.v. 18.2.1991 - Rs. 31/1989/191/291 - InfAuslR 1991, 149) - der im Übrigen erst 21 Jahre alt war, als er ausgewiesen wurde, Delikte nur während einer Zeitspanne von ungefähr 11 Monaten begangen hatte und in den letzten zwei (in Freiheit verbrachten) Jahren vor der Ausweisung nicht straffällig geworden war (Rn. 2 und 44) - war nur zweimal für Urlaubstage in Marokko (Rn. 45). Herr Lamguindaz (EMRK, Bericht an den Ministerausschuss vom 13.10.1992 - Rs. 16152/92 - InfAuslR 1995, 133) - der im Übrigen nur Straftaten geringfügiger Natur sowie ein Drogendelikt begangen hat, für das er nur eine relativ leichte, zur Bewährung ausgesetzte Strafe erhalten hat (Rn. 47) - hat sich nur deshalb mehrere Monate lang in Marokko aufgehalten, weil ihn sein Vater dorthin gebracht, ihm den Pass abgenommen und ihn anschließend verlassen hat, woraufhin er unter erbärmlichen Bedingungen lebte, bis er von seiner Schwester aufgefunden und zurück nach England gebracht wurde. Herr Amrollahi (EGMR, U.v. 11.7.2002 - Rs. 56811/00 - InfAuslR 2004, 180) - der im Übrigen eine Lebensgemeinschaft mit seiner Frau, seiner Tochter und einer Stieftochter (alle dänische Staatsbürgerinnen) führte - ist zwar im Iran aufgewachsen, aber im Vorfeld des Irakkriegs von der iranischen Armee desertiert und ausgereist, woraufhin seine iranische Herkunftsfamilie jeden Kontakt zu ihm abgebrochen hat. Der Forderung des Gerichtshofs in der Rechtssache „Üner“ (EGMR, U.v. 18.10.2006 - 18 Nr. 10/06 - DVBl. 2007, 689), der Dauer des Aufenthalts im Gastland (wegen der regelmäßig hierdurch wachsenden Bindungen zu diesem Land und schwächer werdenden Bindungen zum Herkunftsland) angemessen Rechnung zu tragen, ist das Verwaltungsgericht nachgekommen; im Übrigen hat der Gerichtshof in der letztgenannten Rechtssache keinen Verstoß gegen Art. 8 EMRK festgestellt, obgleich der Beschwerdeführer vorgetragen hatte (ein Bestreiten der Regierung ist der EGMR-Entscheidung nicht zu entnehmen), er sei vor seiner Abschiebung im Jahr 1998 nur ein einziges Mal in die Türkei zurückgekehrt, um an der Beerdigung seiner Großmutter teilzunehmen, spreche von einigen Ausdrücken abgesehen kein Türkisch und habe in der Türkei lediglich einen Onkel, mit dem er keinen Kontakt pflege (Rn. 27). Auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 2000 (24 CS 00.2611) ist nichts für eine Unverhältnismäßigkeit der vorliegenden Ausweisung zu entnehmen. Diese Entscheidung ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen, geht von offenen Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage aus und kommt lediglich aufgrund der Interessenabwägung zu einer Stattgabe (Rn. 11 und 13). Der Verwaltungsgerichtshof hat hier dem Verwaltungsgericht unter anderem eine Prüfung der (vorliegend hinreichend geklärten) Fragen aufgegeben, ob der Antragsteller überhaupt Berührungspunkte zum Land seiner Staatsangehörigkeit hat und dessen Sprache spricht.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Auch insoweit kommt es darauf an, was der Kläger innerhalb offener Frist zur Begründung seines Zulassungsantrags hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers betreffend den Resozialisierungseffekt seiner Gewalttherapie decken sich mit dem, was zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgetragen wird, ohne dass sich insoweit besondere Schwierigkeiten ergeben hätten.

b) Soweit der Kläger allerdings geltend macht, die zum 1. Januar 1997 aufgrund des 6. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (BGBl I S. 1626) eingeführte Rechtsmittelbeschränkung (zunächst) auf den Antrag, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), verstoße gegen die Standstill-Klausel des Art. 13 ARB 1/80, kann dieses Vorbringen schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil es (obwohl schon vorher darlegbar) erstmals mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 dargelegt worden ist, also nach dem Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. die Ausführungen in Abschnitt II dieser Gründe, vor Nr. 1). Nur nebenbei bemerkt der Senat, dass außerdem die Behauptung des Klägers, im vorliegenden Fall sei nach diesem Fristablauf eine entscheidende Veränderung der Sachlage (eine die Wiederholungsgefahr ausschließende Resozialisierung) eingetreten, nicht zutrifft (vgl. Nr. II.1 lit. a). Schließlich betrifft die Vorschaltung eines Zulassungsverfahrens nicht nur türkische Assoziationsberechtigte, sondern Unionsbürger in gleicher Weise. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht der Erlass oder Wegfall von Regelungen, die - wie hier - in gleicher Weise auf türkische Staatsangehörige und auf Unionsangehörige Anwendung finden, nicht in Widerspruch zur Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 - juris Rn. 34; U.v. 14.5.2013 - 1 C 13/12 - juris Rn. 23). Im Übrigen wäre die Aufrechterhaltung des Berufungsverfahrens ohne Vorschaltung eines Zulassungsverfahrens nur für türkische Staatsangehörige nicht mit dem Besserstellungsverbot des Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) - ZP - vereinbar, denn nach dieser Vorschrift darf der Türkei in den von diesem Protokoll erfassten Bereichen keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, wie sie die Mitgliedstaaten aufgrund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft sich untereinander einräumen. Da das Zulassungsverfahren auch auf Fälle Anwendung findet, in denen es um den Verlust des Rechts von Unionsbürgern auf Einreise und Aufenthalt geht, kann für türkische Staatsangehörige in deren Ausweisungsverfahren nichts anderes gelten (ebenso BayVGH, B.v. 26.1.2015 - 10 ZB 13.898 - juris). Das Argument, seit der Entscheidung „Ziebell“ des Gerichtshofs (U.v. 8.12.2011 - C-371/08 - juris) gelte für Ausweisungen assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger ein anderer (weniger strenger) Maßstab als für Feststellungen des Verlustes der Freizügigkeit daueraufenthaltsberechtigter Unionsbürger, ist nicht geeignet, dem Ansinnen des Klägers den Charakter einer Besserstellung zu nehmen. Das Besserstellungsverbot des Art. 59 ZP bezieht sich auf die jeweilige konkrete Regelung („In den von diesem Protokoll erfassten Bereichen…“) und nicht auf die Bilanz all derjenigen Regelungen, die die Rechtsstellung der jeweiligen Gruppe gestalten (und die der Kläger durch seine Bezugnahme auf die Regelungen betreffend den Zugang zum Berufungsverfahren und betreffend die Ausweisung/Verlustfeststellung ohnehin nur äußerst unvollständig erfasst). Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Berufungsverfahrens sind (im Gegensatz zu den Voraussetzungen für Zuzug und Aufenthalt - vgl. hierzu EuGH, U.v. 18.7.2007 - C-325/5, „Derin“ - InfAuslR 2007, 326) für Unionsbürger und für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige gleich. Für die vom Kläger beantragte Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Zulassungsantragsverfahren oder - nach Zulassung der Berufung - im Berufungsverfahren) fehlt daher jeder Anlass. Nach allem kommt es nicht mehr auf die (mit Schriftsatz vom 7.4.2015 erneut vertiefte, von der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch verneinte, vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2015, a. a. O., mit weiteren Nachweisen) Frage an, ob die prozessuale Regelung, ein Berufungsverfahren nur nach Zulassung der Berufung durchzuführen, tatsächlich in den Schutzbereich des Art. 13 ARB 1/80 fällt. Auch auf die Frage, ob die Tatsache, dass der Senat in Verfahren über Anträge auf Zulassung der Berufung auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen von Happ (in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 21 ff. unter Hinweis auf § 128 Satz 2 VwGO) auch Entwicklungen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht berücksichtigt sowie - wenn sie nicht fristgerecht vorgetragen werden konnten - auch Entwicklungen nach dem Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. insoweit auch BayVGH, B.v. 26.1.2015, a. a. O., Rn. 25), nicht einer Standstill-Verpflichtung genügen würde, kommt es nicht mehr an.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Eine solche Darlegung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Rechtsfrage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, B.v. 11.1.2001 - 4 B 37/00 - NVwZ 2001, 1398 - st.Rspr. - zur entsprechenden revisionsrechtlichen Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Die Frage, ob im Ausweisungsverfahren über die Frage des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nur unter Beiziehung psychiatrischen bzw. psychologischen Fachwissens (der Kläger hat die Einholung eines entsprechend Gutachtens sowie die Einvernahme der für ihn in der JVA zuständigen Therapeutin beantragt) entscheiden können, ist nicht ungeklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es zur Einschätzung künftiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nur in Ausnahmefällen - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - der Einholung einer sachverständigen Äußerung (BVerwG, B.v. 4.5.1990 - 1 B 82.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 124, v. 14.3.1997 - 1 B 63.97 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 10, v. 22.10.2008 - 1 B 5/08 - Juris Rn. 5; vgl. auch U.v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 - InfAuslR 2013, 169, Juris, Rn. 22). Der Kläger macht insoweit geltend, sein Therapieprogramm sei „völlig neuartig“ (gemeint: wesentlich aussichtsreicher als andere Therapien), hat dies jedoch in keiner Weise belegt und auch sonst nichts vorgetragen, was auf Abweichungen des bei ihm angewendeten Therapiekonzepts von anderen sinnvollen und intensiven Gewalttherapien hindeutet. Die vorliegenden (aktualisierten) Stellungnahmen über den Verlauf der Therapie des Klägers deuten ebenfalls nicht darauf hin, dass die bei ihm angewendeten Therapiemaßnahmen die Rückfallgefahr stärker mindern als die in anderen Fällen angewendeten (vgl. im einzelnen Nr. II.1 lit. a, bb). Bei dieser Sachlage und angesichts des Fehlens anderweitiger Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall ist ein hinreichender Anlass für die Einbeziehung wissenschaftlichen Sachverstandes nicht zu erkennen.

Der Umstand, dass die Ausweisung einen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen betrifft und daher den hierfür geltenden unionsrechtlichen Anforderungen genügen muss, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Gerichtshof der Europäischen Union hebt in ständiger Rechtsprechung - auch hinsichtlich der Frage der Wiederholungsgefahr - die Bedeutung der richterlichen Überzeugungsbildung hervor (vgl. u. a. das Urteil „Ziebell“, a. a. O., das in Rn. 85 detaillierte Vorgaben für die gerichtliche Prüfung der hinreichend schweren Gefahr enthält, jedoch keine Gutachtensverpflichtung, das Urteil „Polat“ v. 4.10.2007 - C-349/06 - InfAuslR 2007, 425, Rn. 39, das Urteil „Tum und Dari“ v. 20.9.2007 - C-16/05 - Rn. 74 sowie das Urteil „Cetinkaya“ v. 11.11.2004 - C-467/02 - InfAuslR 2005, 13, das sich in Rn. 47 mit Tatsachen befasst, die für eine Verminderung der Sicherheitsgefahr nach dem Erlass des Ausweisungsbescheides sprechen, ohne eine Gutachtensverpflichtung zu erwähnen). Der Kläger benennt weder eine unionsrechtliche Regelung noch eine Entscheidung des Gerichtshofs noch eine sonstige Entscheidung oder Literaturäußerung, in der die Auffassung vertreten wird, das Gericht sei auch in Fällen ohne Besonderheiten nicht befugt, die Frage der Wiederholungsgefahr ohne Zuziehung wissenschaftlichen Sachverstandes zu beurteilen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs, der zufolge Ausnahmen von Freizügigkeitsrechten - wie etwa die vorliegend inmitten stehende Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 - eng auszulegen sind, bildet angesichts ihrer Zugehörigkeit zum materiellen Unionsrecht keinen Anhaltspunkt für eine Fragwürdigkeit des (auch den Entscheidungen des Gerichtshofs zu Ausweisungen assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger zu entnehmenden) Verfahrensgrundsatzes, demzufolge bei der Urteilsfindung besondere Sachkunde nur dann zuzuziehen ist, wenn die Sachkunde des Gerichts nicht ausreicht. Es kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen der besondere Zuschnitt einer Therapie die Zuziehung wissenschaftlichen Sachverstandes erforderlich macht, denn von einem irgendwie ungewöhnlich gearteten Therapiekonzept kann angesichts der insoweit unsubstantiierten Behauptungen des Klägers nicht ausgegangen werden. Die Chancen und Wirksamkeitseinschränkungen von Resozialisierungstherapien sind dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, so dass er auch für diesen Prognoseaspekt hinreichend sachkundig ist. Angesichts des Fehlens einer ungeklärten Frage des Unionsrechts ist die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV weder geboten noch zulässig.

b) Nachdem der Kläger die Frage, ob die Einführung der Zulassungsberufung gegen die Standstill-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 verstößt, erst nach dem Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufgeworfen hat, scheidet insoweit eine Zulassung der Berufung auch unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aus (vgl. die Ausführungen in Abschnitt II vor Nr. 1 dieser Gründe sowie in Nr. II.2 lit. b). Die vom Kläger aufgeworfenen Frage, eine Unionsrechtswidrigkeit der Zulassungsberufung wäre allerdings auch dann, wenn die genannte Frist nicht versäumt wäre, aus mehreren Gründen nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen (vgl. Nr. 2 lit. b), weshalb auch insoweit die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV weder geboten noch zulässig ist.

4. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet auch nicht an einem Verfahrensmangel, der der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Das Verwaltungsgericht ist nicht genötigt gewesen, den ihm vorliegenden Führungsbericht vom 18. Januar 2013 zu aktualisieren. Dieser ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wenig mehr als ein Jahr alt gewesen; das Vorbringen der Klägerseite ist - wie dargelegt - nicht geeignet gewesen, eine wesentliche Veränderung der im Führungsbericht vom 18. Januar 2013 niedergelegten Erkenntnislage darzutun. Die in das Zulassungsantragsverfahren eingeführten Fassungen des Strafvollzugsplans vom 21. August 2014 und vom 10. März 2015 bestätigen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Nr. II.1 lit. a, bb). Das Verwaltungsgericht hat auch nicht dadurch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, dass es die Beweisanträge des Klägers betreffend eine Vernehmung seiner Therapeutin und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass aufgrund der Entwicklung des Klägers während der Gewalttherapie eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht, abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass keine Ausnahmesituation vorliegt, in der es selbst für eine diesbezügliche Überzeugungsbildung nicht ausreichend sachkundig ist (vgl. Nr. II.1 lit. a, bb sowie Nr. II.3 lit. a).

III.

Wegen des Grundsatzes der einheitlichen Kostenentscheidung ist diese sowie die Streitwertfestsetzung der instanzabschließenden Entscheidung im Verfahren 19 ZB 15.1083 vorzubehalten.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil (mit der sich aus Nr. I dieses Beschlusses ergebenden Einschränkung) rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 26/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründ
published on 14/05/2013 00:00

Tatbestand 1 Der im Jahr 1974 in Deutschland geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung.
published on 13/12/2012 00:00

Tatbestand 1 Der im Jahr 1981 in Deutschland geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.
published on 10/07/2012 00:00

Tatbestand 1 Der im Jahr 1964 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.
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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.