Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Apr. 2014 - 5 K 13.00550
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der am ... 1972 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Jahr 1986 (wohl) zu seinen bereits hier als Gastarbeiter lebenden Eltern in das Bundesgebiet ein. Im November 1988 erhielt der Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit verlängert worden ist.
Während seines ersten Aufenthalts im Bundesgebiet wurde der Kläger vielfach und in erheblicher Weise straffällig. Für den Zeitraum von 1989 bis 2001 enthielt das Bundeszentralregister seinerzeit 14 Eintragungen, weswegen er mit Bescheid der Beklagten vom 26. März 2003 ausgewiesen und ihm die Abschiebung angedroht worden ist. Gegen die Ausweisungsverfügung ließ der Kläger Klage erheben, die er durch seine damaligen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2003 zurücknahm, nachdem die Beklagte Zusicherungen insbesondere hinsichtlich einer Begrenzung der Wirkungen der Ausweisung und einer etwaigen Abschiebung auf drei Jahre nach der Ausreise bzw. Abschiebung gemacht hatte. Die damals zwischen den Beteiligten erfolgte Einigung beruhte im Wesentlichen auf dem Umstand, dass der Kläger am 29. April 1998 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte und diese mit einem Kind schwanger war, das am ... 2004 geboren wurde. Der Kläger wurde am 29. Juli 2004 aus der Strafhaft in die Türkei abgeschoben.
Im Weg einer ihm erteilten Betretenserlaubnis reiste der Kläger am 2. Oktober 2005 erneut in das Bundesgebiet ein und wurde zum Zweck der Vollstreckung der noch offenen Freiheitsstrafe bereits am Flughafen festgenommen. Am 18. November 2005 stellte der Kläger durch seinen damaligen Bevollmächtigten einen Antrag auf Befristung „der Ausweisungsverfügung“ vor dem Hintergrund der bestehenden familiären Beziehungen. Am 7. Dezember 2005 verließ der Kläger das Bundesgebiet im Weg sogenannter freiwilliger kontrollierter Ausreise.
Nach Erfüllung der in der außergerichtlichen Einigung vom 1. Juli 2003 festgehaltenen Voraussetzungen befristete die Beklagte mit Bescheid vom 12. September 2006 die Wirkungen sowohl der Ausweisung als auch der Abschiebung auf den 29. Juli 2007.
Der Kläger betrieb ab etwa Mai 2007 ein Visumverfahren zur erneuten Einreise, welche dann am 30. Juli 2007 erfolgt ist. Am 6. August 2007 wurde ihm zum Zweck des Familiennachzugs eine bis zum 15. Juli 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Heroin) in 15 Fällen während des ersten Monats seines Aufenthalts im Bundesgebiet wurde der Kläger am 11. Dezember 2007 durch das Amtsgericht ... zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.
Am 3. Juni 2008 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Landgerichts ... vom 20. Mai 2009 wegen Raubes mit Körperverletzung und Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit der Maßgabe angeordnet, dass die Freiheitsstrafe für die Dauer von einem Jahr vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorweg zu vollziehen sei.
Am 19. August 2009 wurde der Kläger aus der Strafhaft in das Bezirkskrankenhaus ... überstellt.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2010 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus (Nr. I), lehnte seinen Antrag vom 26. Februar 2010 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ab (Nr. II), ordnete unter Hinweis auf die „aufgrund dieser Entscheidung“ bestehende Ausreisepflicht die Abschiebung des Klägers insbesondere in die Türkei an (Nr. III) und forderte ihn für den Fall der Entlassung aus dem Maßregelvollzug bzw. aus einer eventuellen erneuten Strafhaft, ohne vorher abgeschoben worden zu sein, unter Androhung der Abschiebung insbesondere in die Türkei auf, das Bundesgebiet bis spätestens vier Wochen nach Entlassung zu verlassen (Nr. IV).
Mit Beschluss vom 25. Februar 2011 erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... die mit Urteil des Landgerichts...vom 20. Mai 2009 angeordnete Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, setzte die Vollstreckung des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe aus der Verurteilung nicht zur Bewährung aus und ordnete an, dass mit der Entlassung aus dem Maßregelvollzug Führungsaufsicht eintritt, die nicht abgekürzt wird und fünf Jahre dauert. Die Strafvollstreckungskammer erachtete ein endgültiges Therapiehindernis als gegeben und die Aufnahme eines hochpotent cannabisähnlichen, psychotropische Wirkungen entfaltenden Stoffs durch den Kläger als erwiesen, womit dieser gegen die Therapiebedingungen verstoßen und die Drogenkarenz zumindest unterbrochen habe. Die vom Kläger gegen den Beschluss erhobene sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts ... vom 22. März 2011 als unbegründet verworfen.
Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2010 erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 5. April 2011 (AN 19 K 10.01866) ab. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Juni 2011 ließ der Kläger beantragen, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.
Mit Ergänzungsbescheid vom 18. Februar 2013 ergänzte die Beklagte nach Anhörung des Klägers den Bescheid vom 29. Juli 2010 dahingehend, dass die Wirkungen der Ausweisung und ggf. Abschiebung auf die Dauer von fünf Jahren ab Ausreise/Abschiebung befristet wurden.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. März 2013 hat der Kläger deswegen Klage gegen die Stadt ... zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und beantragt,
den Ergänzungsbescheid vom 13. März 2013 aufzuheben.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Befristung auf die Dauer von fünf Jahren vollkommen unverhältnismäßig und rechtswidrig sei. Bereits im Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. April 2011 sei ausgeführt worden, dass beim Kläger keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe und die Ausweisung und Abschiebung des Klägers diesen in seinen Rechten aus Artikel 8 EMRK und Artikel 6 GG verletze. Der Kläger habe sowohl während der Haft als auch während seiner Therapie regelmäßige Kontakte zu seiner Ehefrau und seiner Tochter gehabt. Die Kontakte seien für die Entwicklung des Kindes, die, wie auch umgekehrt, sehr am Kläger hänge, von großer Bedeutung. Die Ausweisung und Abschiebung des Klägers, insbesondere auch die Befristung deren Wirkungen auf fünf Jahre, würden zu irreversiblen Schäden in der Entwicklung der Tochter des Klägers führen und seien aus der Sicht des Kindeswohles betrachtet nicht akzeptabel. Die Tochter habe sehr unter der haftbedingten Trennung vom Vater gelitten. Eine Ausweisung und das Fernhalten des Klägers vom Bundesgebiet für fünf Jahre würde zu einer weiteren erheblichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Tochter führen. Der Kläger gehe davon aus, dass das Gericht vor Abschluss des Zulassungsverfahrens keine Entscheidung treffen werde.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 2. April 2013 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die in der Klagebegründung angeführten Argumente bei der Bemessung der Frist ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten.
Die Regierung von ... hat sich mit Schreiben vom 10. April 2013 als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren beteiligt und mit Schreiben vom 10. Juni 2013 ausgeführt, dass sie der Position der Beklagten beitrete.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2013 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ...an, dass die beim Kläger mit der Entlassung aus dem Strafvollzug nach der vollständigen Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren aus dem Urteil des Landgerichts...vom 20. Mai 2009 kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht für die Dauer von - zunächst - fünf Jahren nicht entfällt und unterstellte den Kläger für die Dauer der Führungsaufsicht unter Erteilung verschiedener Weisungen einem Bewährungshelfer.
Mitte August 2013 wurde der Kläger aus der Haft entlassen.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2014 (19 ZB 11.1327) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. April 2011 ab.
Die Beteiligten verzichteten mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 7. März 2014 bzw. mit Schreiben der Beklagten vom 13. März 2014 auf mündliche Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gericht- und Behördenakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens AN 19 K 10.01866 verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet.
Der (Ergänzungs-)Bescheid der Beklagten vom 13. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Wirkungen der Ausweisung und ggf. Abschiebung des Klägers auf die Dauer von fünf Jahren ab Ausreise/Abschiebung befristet hat. Der Kläger wurde mit Verfügung der Beklagten vom 29. Juli 2010 (nach Ablehnung des vom Kläger gestellten Antrages auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5.4.2011 mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27.2.2014 - 19 ZB 11.1327) bestandskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Allerdings hat der Kläger nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 10.7.2012 -1 C 19.11 - juris) einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Wirkungen der Ausweisung nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG befristet. Danach steht die Frage der Befristung bzw. die Frage der Länge der Wiedereinreisesperre nicht im Ermessen der Ausländerbehörde. Vielmehr stellt die gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG getroffene Entscheidung der Ausländerbehörde eine gerichtlich vollständig überprüfbare Rechtsentscheidung dar.
Die Beklagte hat hier die Wirkungen der Ausweisung und ggf. Abschiebung des Klägers auf die Dauer von fünf Jahren ab Ausreise/Abschiebung befristet. Dies ist nicht zu beanstanden, da erst zu diesem Zeitpunkt nach derzeitiger Prognoseentscheidung davon ausgegangen werden kann, dass die Gefährlichkeit des Klägers im Hinblick auf wesentliche Rechtsgüter im Bundesgebiet soweit abgenommen hat, dass sowohl sein Interesse an einer Wiedereinreise ins Bundesgebiet als auch die Interessen seiner Ehefrau und die Interessen seines Kindes die öffentlichen Belange überwiegen.
Zwar sind gerade die Interessen der Ehefrau wie auch der Tochter des Klägers insbesondere an einem Zusammenleben mit dem Kläger im Bundesgebiet gemäß der grundrechtlichen Werteentscheidung des Art. 6 GG besonders zu berücksichtigen, da beiden - als deutschen Staatsangehörigen - nicht zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft dauerhaft in der Türkei zu führen. Dem ist allerdings die vom Kläger ausgehende Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegen überzustellen. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger, wie oben dargelegt, zahlreiche Straftaten begangen hat, dabei auch gewalttätig geworden ist und der im August 2009 im Bezirkskrankenhaus ... begonnene Maßregelvollzug mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... vom 25. Februar 2011 nach einem Verstoß des Klägers gegen die Therapiebedingungen wegen Vorliegens eines endgültigen Therapiehindernisses für erledigt erklärt wurde. Obwohl der Kläger bereits im Jahr ... aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und am 29. Juli 2004 aus der Strafhaft in die Türkei abgeschoben wurde, wurde er nach seiner am 30. Juli 2007 erfolgten Wiedereinreise bereits mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 11. Dezember 2007 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Heroin) in 15 Fällen während des ersten Monats seines Aufenthalts im Bundesgebiet verurteilt, am 3. Juni 2008 in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Landgerichts ...vom 20. Mai 2009 wegen Raubes mit Körperverletzung und Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Nach einer Gesamtschau aller Umstände wird deutlich, dass vom Kläger nach wie vor eine sehr wesentliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet ausgeht. Hinzu kommt, dass sich der Kläger nach seiner erneuten Einreise ins Bundesgebiet Ende Juli 2007auch durch die familiäre Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und seiner damals gerade dreieinhalb Jahre alten Tochter nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ. Angesichts dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kläger dem Bundesgebiet nach seiner Ausreise bzw. Abschiebung noch fünf Jahre fernbleiben muss. Die Interessen von Ehefrau und Tochter haben somit ausnahmsweise hinter den öffentlichen Interessen zurückzustehen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.