Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2014 - 19 ZB 11.1327

published on 27/02/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2014 - 19 ZB 11.1327
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Klage gegen eine (erneute) Ausweisung und Ablehnung eines Aufenthaltstitels abgewiesen wurde.

1. Der im Jahr 1972 geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger, ist im Jahr 1986 in die Bundesrepublik gelangt und erhielt auf einen im Jahr 1988 gestellten Antrag hin zunächst eine Aufenthaltserlaubnis.

Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist der Kläger vielfach und zum Teil in erheblicher Weise straffällig geworden (vgl. die Auflistung von 14 Eintragungen im Bundeszentralregister; Bl. 260 ff. BehA). Mit Urteil des Landgerichts N.-F. vom 4. April 2002 ist er u. a. wegen Raubes - unter Einbeziehung einer Vorverurteilung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten verurteilt worden. Ausweislich dieses Urteils ist der Kläger erstmals in den Jahren 1995/1996 mit Rauschgift (Haschisch, Ecstasy) in Berührung gekommen und erneut ab Mitte des Jahres 2000 (Heroin, zuletzt täglich); strafmildernd wurde gewertet, dass er Schritte unternommen habe, eine Therapie anzutreten.

Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft N.-F. vom 26. November 2002 ist die weitere Strafvollstreckung zunächst zur Behandlung in einer Therapieeinrichtung (ab 16.12.2002) für zwei Jahre zurückgestellt worden. Nachdem der Kläger die Therapie abbrach und am 8. Juli 2003 aus der Einrichtung entlassen wurde, hat er am 15. August 2003 seine Haftstrafe fortgesetzt.

Mit Bescheid der Beklagten vom 26. März 2003 wurde der Kläger ausgewiesen; eine dagegen gerichtete Klage wurde zurückgenommen, nachdem sich die Beteiligten auf eine Begrenzung der Wirkungen der Ausweisung auf drei Jahre nach Ausreise bzw. Abschiebung geeinigt hatten. Am 29. Juli 2004 ist der Kläger aus der Strafhaft in die Türkei abgeschoben worden.

2. Im Mai 2006 ließ der Kläger u. a. ein ärztliches Attest aus der Türkei vom 5. Mai 2006 vorlegen, wonach bei ihm keine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit vorliege. Daraufhin befristete die Beklagte mit Bescheid vom 12. September 2006 die Wirkungen der Ausweisung (vereinbarungsgemäß) bis zum 29. Juli 2007. Am 30. Juli 2007 reiste der Kläger mit einem Visum zum Zweck des Familiennachzugs erneut in die Bundesrepublik ein und erhielt am 6. August 2007 eine Aufenthaltserlaubnis.

Mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 11. Dezember 2007 ist der Kläger wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Heroin) in 15 Fällen während des Monats August 2007 zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Am 3. Juni 2008 wurde der Kläger erneut festgenommen und mit Urteil des Landgerichts N.-F. vom 20. Mai 2009 wegen Raubes mit Körperverletzung, Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Computerbetrugs (begangen im Frühsommer 2008) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und - nach Strafvollstreckung von insgesamt einem Jahr - zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt worden. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass sich der Kläger im Mai 2008 zur Entgiftung in ein Klinikum in E. begeben habe und dort aus disziplinarischen Gründen entlassen wurde; gleichwohl bestünde eine gerade noch ausreichende konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg.

Nach Anhörung des Klägers zu einer beabsichtigten Ausweisung und zur Ablehnung eines Aufenthaltstitels hat die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 29. Juli 2010 ausgewiesen, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, eine Abschiebung aus dem Vollzug angeordnet sowie ihn zum Verlassen des Bundesgebiets aufgefordert bzw. andernfalls seine Abschiebung angedroht. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Eine früher erworbene assoziationsrechtliche Ansprüche nach Art. 7 ARB 1/80 sei erloschen und nach erneuter Einreise nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 entstanden. Auch im Hinblick auf eine familiäre Lebensgemeinschaft mit Ehefrau und der (am 8.2.2004 geborenen) Tochter seien keine Gesichtspunkte ersichtlich für einen Ausnahmefall von der Regelausweisung. Wegen der Beziehung zur Tochter werde zudem eine auf Ermessen gestützte und insbesondere auf Spezialprävention gegründete Einzelfallentscheidung getroffen. Danach müssten die gemäß Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützten Interessen der Ehefrau und der Tochter gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung aufgrund der Gesamtpersönlichkeit des Klägers, des abgeurteilten Verhaltens und insbesondere der Wiederholungsgefahr zurücktreten.

3. Dagegen hat der Kläger am 9. September 2010 Klage erheben lassen; auf die Begründung (vgl. Schriftsatz vom 28.2.2011) wird Bezug genommen.

Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des LG A. vom 25. Februar 2011 ist die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt und die Vollstreckung der Reststrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt sowie nach Entlassung aus dem Vollzug für fünf Jahre Führungsaufsicht mit verschiedenen Anweisungen angeordnet worden. Dies beruhte auf einem Vorschlag der behandelnden Ärzte des Bezirksklinikums A. in einer Stellungnahme vom 10. September 2010, wonach Täuschungshandlungen und dissoziale Verhaltensweisen des Klägers einer Weiterarbeit entgegenstünden (Lügen gegenüber behandelnden Ärzten; Manipulation von Patienten). Hinzu kam, dass ausweislich eines rechtsmedizinischen Gutachtens vom 9. Dezember 2010 bei Untersuchung einer (3-chargigen) Blutprobe des Klägers ein cannabisähnliche psychotrope Effekte verursachender Stoff festgestellt wurde. Eine Beschwerde des Klägers ist mit Beschluss des OLG N. vom 22. März 2011 als unbegründet verworfen worden.

Mit Urteil vom 5. April 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2010 abgewiesen; auf die Begründung wird Bezug genommen.

4. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Juni 2011 die Zulassung der Berufung beantragen lassen, die mit Schriftsatz vom 7. Juli 2011, ergänzt durch weitere Schriftsätze vom 23. August 2011, 27. August 2012 und 25. September 2012 begründet wurde; hierauf wird jeweils Bezug genommen.

Die Beklagte ist dem Zulassungsbegehren mit Schreiben vom 10. August 2011 und 19. Januar 2012 entgegen getreten. Mit weiterem Schreiben vom 26. Juni 2013 legte die Beklagte einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des LG A. vom 6. Juni 2013 vor, wonach dem Kläger nach vollständiger Vollstreckung seiner Gesamtfreiheitsstrafe einer Führungsaufsicht von - zunächst - fünf Jahren unterliege; von der Erteilung einer Abstinenz- und Kontrollzuweisung habe die Strafvollstreckungskammer abgesehen, da der mehrmalige Konsum von Rauschmitteln in der Haft zeige, dass bei ihm nach wie vor eine erhebliche Suchtproblematik vorliege und eine abstinente Lebensweise daher nicht zu erwarten sei.

5. Nach Anhörung des Klägers hat die Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 2013 die Verfügung vom 29. Juli 2010 dahingehend ergänzt, dass die Wirkungen der Ausweisung und gegebenenfalls Abschiebung auf die Dauer von fünf Jahren ab Ausreise/Abschiebung befristet werden; auf die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung (Klage zum Verwaltungsgericht) wird Bezug genommen.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. März 2013 Klage beim Verwaltungsgericht erheben lassen.

Hinsichtlich der Frage einer Einbeziehung des Ergänzungsbescheides in das vorliegende Verfahren oder einer erstinstanzlichen Entscheidung darüber wurde ein Schriftwechsel geführt (vgl. BayVGH v. 25.3.2013 u. 18.4.2013, Klägerbevollmächtigter v. 30.4.2013, Beklagte v. 16.4.2013 u. 5.6.2013 sowie LAB v. 10.6.2013 u. 5.7.2013). Ausweislich des Schriftverkehrs in den Akten ist der Kläger seiner Pflicht zur Passbeschaffung nicht erfolgreich nachgekommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten im Behördenverfahren und in den gerichtlichen Verfahren Bezug genommen.

II.

Der statthafte und fristgerecht gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 VwGO) bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

Die zwingende Ausweisung des Klägers sei wegen besonderen Ausweisungsschutzes zu einer Regelausweisung herabgestuft; ein Ausnahmefall sei weder hinsichtlich der Umstände der zugrunde liegenden Tat noch hinsichtlich der persönlichen Umstände erkennbar, insbesondere nicht wegen der familiären Verhältnisse des Klägers.

Auch eine im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK getroffene Ermessensentscheidung der Beklagten sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die für eine Ausweisung sprechenden Gründe hätten sich vielmehr verschärft, nachdem die vom Landgericht angeordnete Entzugstherapie gescheitert sei. Vom Kläger gehe eine erhebliche konkrete Wiederholungsgefahr erneuter Straffälligkeit aus. Bereits im Jahr 2007 habe er sich eine Wiedereinreise erschlichen, da sich angesichts des 15-maligen Heroinerwerbs im ersten Monat nach seiner Rückkehr die Unrichtigkeit des vorgelegten Attestes aufdränge.

Eine Rechtsstellung als Assoziationsberechtigter habe der Kläger durch die Ausweisung im 2003 verloren.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei deshalb zu Recht abgelehnt und die Annexverfügungen seien zutreffend getroffen worden.

1.1 Der Kläger beruft sich alleine auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung vorgetragen hat (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) bzw. - hier im Hinblick auf eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung - anhand eventueller Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zur letzten Entscheidung des Tatsachengerichts.

Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

1.1.1 Der Kläger stellt die Feststellung der Beklagten und die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, dass er keine Rechte aus einer Stellung als Assoziationsberechtigter gemäß ARB 1/80 (mehr) herleiten könne, selbst nicht (mehr) in Frage.

1.1.2 Er wendet sich auch nicht gegen die zutreffende Würdigung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts, dass bei ihm eine schwerwiegende und konkrete Wiederholungsgefahr besteht, erneut straffällig zu werden.

Lediglich summarisch wird deshalb darauf hingewiesen, dass der Kläger sich eine Reihe früherer Verurteilungen, insbesondere zu 2 Jahren 9 Monaten Freiheitsstrafe im Jahre 2002 u. a. wegen Raubes, und seine im Jahr 2004 erfolgte Abschiebung aus der Haft heraus mit auf drei Jahre befristeter Einreisesperre nicht als Warnung hat dienen lassen. Eine während der seinerzeitigen Strafvollstreckung erfolgte Behandlung in einer Therapieeinrichtung in den Jahren 2002/2003 hat er nach ca. acht Monaten abgebrochen. Bereits im ersten Monat nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Ende Juli 2007 hat er wiederum in 15 Fällen unerlaubt Heroin erworben und ist deshalb im Dezember 2007 strafrechtlich verurteilt worden. Auch das hat ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten, vielmehr ist er bereits ein halbes Jahr später erneut festgenommen und im Mai 2009 u. a. wegen Raubes mit Körperverletzung (begangen im Frühsommer 2008) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Ein Versuch des Klägers im Mai 2008 zur Entgiftung in einer Klinik in E. scheiterte ebenfalls; er wurde dort aus disziplinarischen Gründen entlassen. Auch eine nach einjähriger Teilvollstreckung angetretene Therapie in einer Entziehungsanstalt ist im Februar 2011 für erledigt erklärt worden, da nach Überzeugung der Strafvollstreckungsgerichte Täuschungshandlungen und dissoziales Verhalten des Klägers gegenüber behandelnden Ärzten und Mitpatienten einer Weiterarbeit entgegen standen; hinzu kam, dass der Kläger in der Therapie offensichtlich berauschende Stoffe zu sich genommen hatte, von denen er zunächst annahm, dass sie nicht nachgewiesen werden könnten.

Soweit der Kläger also im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25. September 2012 ausführen lässt, dass er sich um Aufnahme einer Langzeittherapie und Genehmigung zu dessen Durchführung gemäß § 35 BtMG bemühe, bereits einen Therapieplatz in Aussicht habe und bei ihm eine „hohe Therapiemotivation“ bestehe, kommt den angesichts der verschiedenen gescheiterten Therapien kein entscheidendes Gewicht zu. Seither sind im Zulassungsantragsverfahren auch keinerlei weitere Angaben zu einer Verwirklichung dieser Absichten im weiteren Strafvollzug oder nach der Haftentlassung Mitte August 2013 gemacht worden, vielmehr hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. im Beschluss vom 6. Juni 2013 bei der Anordnung von Führungsaufsicht ausdrücklich von einer Abstinenz- und Kontrollweisung abgesehen, da beim Kläger, wie der mehrmalige Konsum von Rauschmitteln in der Haft zeige, nach wie vor eine erhebliche Suchtproblematik vorliege und eine abstinente Lebensweise daher nicht zu erwarten sei. Anhaltspunkte für einen Wegfall der beim Kläger offensichtlich weiterhin gegebenen konkreten Wiederholungsgefahr schwerer strafbarer Handlungen sind deshalb nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden.

1.1.3 Der Kläger macht im Zulassungsantragsverfahren vielmehr ausschließlich geltend, dass seine familiären Verhältnisse von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt worden seien:

Die Ausweisung verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und auch das Recht des Kindes auf Teilhabe an der elterlichen Sorge. Die Ehe und die Beziehungen zu seiner Tochter bestünden weiter; für deren Entwicklung sei es nötig, dass er dauerhaft bei ihr bleibe. Der Kontakt zum Vater sei sehr wichtig für seine Tochter; die Trennung eines kleinen Kindes von einem Elternteil beeinträchtige das Kindeswohl erheblich. Es mache einen erheblichen Unterschied, ob sich der Vater im Bundesgebiet oder aber im Ausland befinde. Die Strafhaft unterbinde einen Kontakt des Klägers zu seinem Kind nicht vollständig, während er bei einer Abschiebung in die Türkei erheblich erschwert sei. Die Ehefrau sei deutsche Staatsangehörige und spreche die türkische Sprache nicht; ihr sei deshalb eine Rückkehr zusammen mit dem Kläger in die Türkei nicht zuzumuten. Dementsprechend habe das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Klägers gegenüber den Interessen der Ehefrau und der Tochter zurückzutreten.

Ergänzend wurde vorgebracht, die Beklagte habe die familiäre Situation ausschließlich aus der Sicht des Klägers gewürdigt. Diese Argumentation sei unzulässig, da das Kind einen eigenständigen Anspruch darauf habe, dass beide Elternteile an seiner Betreuung teilhätten. Dies gelte insbesondere für ein noch sehr kleines Kind; insoweit werde auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/09 verwiesen. Der Kläger habe auch aus der Haft heraus auf die Entwicklung des Kindes Einfluss nehmen können; er werde von Mutter und Kind regelmäßig in der Haft besucht.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung ernstlich in Frage zu stellen.

Die Beklagte hat sich in der Verfügung vom 29. Juli 2010 (dort S. 6 - 11), bestätigt durch das Verwaltungsgericht im Urteil vom 5. April 2011 (dort S. 11 u. 12), ausführlich mit den familiären Bindungen des Klägers, seiner Ehefrau und seiner Tochter befasst, die entsprechenden Kriterien in ihre Entscheidung eingestellt und abgewogen und anhand der Kriterien des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gewürdigt. Es trifft auch nicht zu, dass die Beklagte die familiäre Situation ausschließlich aus der Sicht des Klägers gewürdigt hätte, vielmehr geht sie bei ihrer Ermessensentscheidung ausdrücklich darauf ein, dass eine Ausweisung eines Familienvaters zwangsläufig immer mit einer erheblichen Belastung der Familienangehörigen verbunden sei und Ehefrau und Kind vor die Wahl gestellt würden, dem Ehemann/Vater in sein Heimatland zu folgen oder getrennt von ihm (in der Bundesrepublik) zu leben. Weiter führt die Beklagte in der streitbefangenen Verfügung aus, weder gehe Art. 8 Abs. 1 EMRK davon aus, dass die damit verbundenen Schwierigkeiten einer Ausweisung grundsätzlich entgegen stünden, noch sei es angesichts des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG der Ehefrau und der Tochter des Klägers unzumutbar, eine (vorübergehende) Trennung hinzunehmen. Der insoweit gerügte Mangel unzureichender Ermessensbetätigung hinsichtlich der Interessen der Ehefrau und insbesondere der Tochter des Klägers liegt somit nicht vor.

Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass Art. 6 Abs. 1 GG die Familie als solche schützt und kraft Natur der Sache nicht unabhängig von dem Recht anderer Familienmitglieder betrachtet werden kann, vielmehr stehen sie in wechselseitiger Beziehung.

Hinsichtlich des Klägers selbst überwiegt das öffentliche Interesse an einer zeitweisen Entfernung aus der Bundesrepublik zum Schutz vor neuen schweren Straftaten, insbesondere im Bereich der Beschaffungskriminalität, aus den unter Ziff. 1.1.2 genannten Gründen offensichtlich das persönliche Interesse des Klägers an einem Verbleib bei seiner Familie in der Bundesrepublik. Auch das Interesse der Ehefrau, weiterhin zusammen mit dem Kläger in der Bundesrepublik bleiben zu können, muss gegenüber dem deutlich gewichtigeren Interesse der Öffentlichkeit an einer (vorübergehenden) Aufenthaltsbeendigung des Klägers zur Abwendung einer konkreten Gefahr weiterer erheblicher Straftaten des Klägers zurücktreten. Es widerspricht weder Art. 6 GG noch dem Aufenthaltsgesetz, wenn der deutsche Ehepartner des Ausgewiesenen von diesem getrennt oder mit ins Ausland genommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2001 - 24 ZB 01.2001). Dies gilt letztlich auch für die Tochter des Klägers. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Kläger nur im Zeitraum vom 30. Juli 2007 (Rückkehr aus der Türkei) bis zum 3. Juni 2008 (Beginn der Untersuchungshaft mit anschließender Strafhaft bzw. zeitweiser Unterbringung in einer Therapieeinrichtung), also nur ca. 10 Monate, und erst wieder seit 13. August 2013 (Haftentlassung) mit seiner Tochter zusammen lebte bzw. lebt. Das Kind ist somit - alleine aus in der Person des Klägers liegenden Gründen - die meiste Zeit seines Lebens ohne die häusliche Gegenwart des Vaters aufgewachsen. Während des 5-jährigen Strafvollzugs des Klägers bestand zwar eine familiäre Bindung in Form von Besuchen der Mutter mit der Tochter in der Haft, jedoch ist zu berücksichtigten, dass angesichts der räumlichen Trennung und der sonstigen Umstände, die mit dem Strafvollzug einher gehen, die Einflussmöglichkeiten des Klägers auf die Entwicklung des Kindes äußerst eingeschränkt waren und damit der vom Kläger in den Vordergrund gestellten Betreuung des Kindes durch beide Elternteile geringes Gewicht zukam. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass auch dieser Umgang des Klägers mit seiner Tochter noch dem sonst üblichen entsprach, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08) lag ein Fall zugrunde, in dem ein - strafrechtlich nicht in Erscheinung getretener - geduldeter Ausländer ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht zum Umgang mit seiner kleinen Tochter begehrte. Das Bundesverfassungsgericht hat gerügt, dass keine hinreichende Prüfung und Abwägung der Umstände des Einzelfalles stattgefunden habe. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt bereits in wesentlichen Punkten von dem vorliegenden Fall, in dem der von einer Ausweisung betroffener Kläger einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet wegen des Umgangsrechtes zu seinem Kind begehrt: Vorliegend besteht beim Kläger eine konkrete Wiederholungsgefahr, erneut schwerwiegend straffällig zu werden, und damit ein erheblich höheres öffentliches Interesse an einer zeitweisen Abwesenheit vom Bundesgebiet als nur bei einem fehlenden Aufenthaltsrecht. Zudem war das im Falle der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betroffene Kleinkind erst 2 Jahre und 10 Monate alt, das dementsprechend den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen konnte, während die Tochter des Klägers bei Erlass des angefochtenen Urteils bereits sieben Jahre alt war und zwischenzeitlich zehn Jahre alt ist, so dass es durchaus möglich ist, ihr die mit der Ausweisung/Abschiebung ihres Vaters verbundene Trennung begreifbar zu machen (auch deshalb, weil ihr bereits in wesentlich jüngerem Alter der Aufenthalt des Klägers im Strafvollzug vermittelt werden musste). Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist auch nicht zu entnehmen, dass die Rechte eines Kindes auf Umgang mit einem ausländischen Elternteil in jedem Fall dem öffentlichen Interesse am Vollzug einer Ausweisung/Abschiebung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgehen. Vielmehr wird in dem Beschluss primär bemängelt, dass die Umstände des konkreten Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt wurden und eine entsprechende Prüfung unterlassen worden sei. Dies ist - wie ausgeführt - im vorliegenden Fall jedoch erfolgt. Insgesamt ist somit nicht - wie der Kläger offenbar meint - nur auf die Sicht des Kindes abzustellen, sondern auch auf die potentiellen Opfer weiterer Straftaten des Klägers. Die dem Staat insoweit obliegende Schutzpflicht kann dann höher zu gewichten sein als das Recht eines Kindes auf Beistandsleistungen durch beide Elternteile. So liegt es aus den vorgenannten Gründen hier.

Bei der Gesamtschau der Ausweisung und ihrer Folgen ist schließlich auch zu sehen, dass die Beklagte die Wirkungen der Ausweisung trotz der jahrelangen und erheblichen Straffälligkeit und der ungelösten Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 gerade im Hinblick auf die persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet zu seiner Ehefrau und seiner Tochter auf fünf Jahre ab Ausreise/Abschiebung befristet hat. Auch dieser Gesichtspunkt ist bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung vom 20. Juli 2010 zu berücksichtigen.

1.1.4 Hinsichtlich der primär durch die rechtmäßige Ausweisung begründeten Ablehnung eines Aufenthaltstitels und der Annexverfügungen im Bescheid vom 29. Juli 2010 hat der Kläger im Zulassungsantragsverfahren keine darüber hinausgehenden Einwendungen erhoben.

1.2 Eine Zulassung der Berufung ist auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Ausländerbehörde seit dem Inkrafttreten des § 11 AufenthG i. d. F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 Ausweisungen mit einer Befristung ihrer Sperrwirkung (des Einreiseverbotes) zu versehen haben (vgl. dazu BVerwG, U. v. 4.2.2012 - 1 C 7/11, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19/11, U. v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 und U. v. 13.12.2012 - 1 C 20/11, jeweils juris). Ein verwaltungsgerichtliches Urteil ist nämlich nicht schon dann rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, über den (jedenfalls konkludent gestellten) Hilfsantrag auf nachträgliche Beifügung einer Befristung zu entscheiden, sondern erst dann, wenn die Befristung auch zu dem Zeitpunkt noch nicht verfügt worden ist, zu dem die das Gerichtsverfahren abschließende, nicht weiter anfechtbare Entscheidung ergeht (vorliegend: Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung; vgl. BayVGH, B. v. 20.6.2013 - 19 ZB 30.40 und B. v. 16.10.2013 - 19 ZB 11.2294). Im Fall der hier streitgegenständlichen Ausweisung ist die Befristung zwischenzeitlich erfolgt. Mit Ergänzungsbescheid vom 18. Februar 2013 hat die Beklagte die Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 29. Juli 2010 auf fünf Jahre befristet. Damit ist den Anforderungen der Rückführungsrichtlinie und des § 11 AufenthG i. d. F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 Genüge geleistet. Hinsichtlich etwaiger Einwendungen des Klägers gegen die festgelegte Dauer des Einreiseverbots ist sein Rechtsschutz im Hinblick auf seine Befugnis zur Klage gegen den Befristungsbescheid gewährleistet. Tatsächlich hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. März 2013 gegen den Ergänzungsbescheid vom 18. Februar 2013 bereits Klage beim Verwaltungsgericht erheben lassen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG). Mit seinem Zugang wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Annotations

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.