Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Apr. 2014 - 4 K 13.01154

published on 29/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Apr. 2014 - 4 K 13.01154
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Tenor

1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung des Bescheides des Landratsamts ... vom 17. Juni 2013 und die Feststellung, dass für den Weiterbetrieb der Spielhallen des Klägers mit Ablauf des 30. Juni 2013 nicht neben den Erlaubnissen nach § 33 i GewO noch zusätzlich eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV benötigt wird.

Der Kläger betrieb auf dem Grundstück am ...die Spielhallen ... (vormals ...) und ... (vormals ...).

Die Baugenehmigung für die Errichtung der Spielhallen wurde der ... GmbH am 4. Januar 2011, aufgrund eines Urteils des VG Ansbach vom 13. Januar 2010, erteilt. Der Kläger erwarb die Rechte aus der Baugenehmigung von der ... GmbH und pachtete hierauf das Grundstück zum Betrieb der Spielhallen.

Die Anträge des Klägers auf Erteilung der Erlaubnisse nach § 33 i GewO für die Spielhallen vom 5. März 2012 gingen am 28. Juni 2012 beim Landratsamt ... ein. Diese wurden ihr mit Bescheiden vom 29. Juni 2012 erteilt. Darin war ein Hinweis enthalten, dass der voraussichtlich am 1. Juli 2012 geltende Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag besondere Regelungen für Spielhallen enthalte. Die Vereinbarung der beantragten Erlaubnis mit den glücksspielrechtlichen Anforderungen sei nicht geprüft worden. Es sei deshalb möglich, dass zum 1. Juli 2013 der Betrieb von Mehrfachspielhallen nicht mehr zulässig sei.

Am 14. September 2012 wurde dem Landratsamt ... telefonisch mitgeteilt, dass der Bau fertig gestellt sei. Der offizielle Spielbetrieb startete am 13. Oktober 2012.

Mit Schreiben vom 10. März 2013 beantragte der Kläger eine Verlängerung der vier Spielhallenerlaubnisse um weitere 4 Jahre unter Berufung auf die Härtefallregelung. Er habe das Grundstück Ende 2011 erworben und ein Gebäude für den Betrieb von vier Spielhallen errichten lassen. Er habe ca. 800.000,00 EUR investiert. Außerdem sei zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht von der Gesetzesänderung auszugehen gewesen.

Das Landratsamt ... teilte dem Kläger mit Schreiben vom 18. März 2013 mit, dass eine Verlängerung der vier Spielhallenerlaubnisse nach § 33 i GewO vom 29. Juni 2012 nicht möglich bzw. erforderlich sei, da diese unbefristet erteilt worden seien. Es deute deshalb den Antrag vom 10. März 2013 dahingehend um, dass der Kläger jeweils eine Befreiung von den glücksspielrechtlichen Vorschriften zum Weiterbetrieb von drei der vier Spielhallen im Anwesen am ... über den 1. Juli 2013 hinaus beantrage. Der Kläger werde dazu angehört, dass beabsichtigt sei, diesen Antrag (in umgedeuteter Form) abzulehnen. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 25. April 2013 zu der geplanten Ablehnung zu äußern.

Mit Schreiben vom 15. April 2013, eingegangen am 17. April 2013, bestellte sich der Bevollmächtigte als Vertreter des Klägers gegenüber dem Landratsamt ... Er führte aus, dass es sich aus Sinn, Zweck und vor allem dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen ergebe, dass die fünfjährige Übergangsregelung gelten müsse, wenn im Vertrauen auf eine erteilte Baugenehmigung die Entscheidung für die Investition in den Standort unwiderruflich vor dem Stichtag 28. Oktober 2011 getroffen worden sei. Der Stichtag sei willkürlich gewählt worden. Außerdem werde das Vertrauen in den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung erst mit dem Änderungsbeschluss des Gesetzgebers zerstört. Grundsätzlich sei es dem Gesetzgeber zwar nicht verwehrt, aus besonderen Gründen einen früheren Stichtag festzulegen. Voraussetzung sei aber, dass sich die Einführung des Stichtages überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und sachlich vertretbar seien. Diesen Anforderungen genüge die vorliegende Stichtagsregelung nicht, da kein äußeres Ereignis mit ihm verbunden sei, das es rechtfertige, dem Vertrauen auf den Fortbestand der gewerberechtlichen Erlaubnis eine derart geringe Schutzwürdigkeit zuzuerkennen. Darüber hinaus sei die Übergangsfrist unangemessen kurz berechnet. Außerdem müsse § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV erst recht für Spielhallen gelten, die unter die einjährige Übergangsregelung fallen, denn diese treffe die Anwendung des neuen Rechts ungleich härter.

Mit Schreiben vom 19. April 2013 wurde der Vorgang über die Regierung von ... dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt. Darüber wurde der Bevollmächtigte des Klägers am 19. April 2013 informiert. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass seinen rechtlichen Ausführungen nicht gefolgt werden könne und deshalb weiterhin beabsichtigt sei, den Antrag vom 10. März 2013 abzulehnen. Die Entscheidung über diesen Antrag solle jedoch erst erfolgen, nachdem die Angelegenheit grundsätzlich geklärt wurde. Mit dieser Vorgehensweise erklärte sich der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 25. April 2013 einverstanden. Das Bayerische Staatsministerium des Innern teilte in der E-Mail vom 8. Mai 2013 die Rechtsauffassung des Landratsamtes ... Dies wurde dem Bevollmächtigten am 13. Mai 2013 mitgeteilt.

Mit Antrag vom 3. Juni 2013, eingegangen am 5. Juni 2013, stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und Art. 9 AGGlüStV für die Spielhalle...

Mit Telefax vom 11. Juni 2013 erklärte der Bevollmächtigte, dass zwischen den Beteiligten Einigkeit bestehe, dass nach § 24 GlüStV nur eine Spielhalle im Anwesen am... genehmigungsfähig sei. Der erforderliche Antrag werde für die Spielhalle ... gestellt. Man sei jedoch unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der Auslegung der Übergangsregelung. Sie müsse verfassungskonform so ausgelegt werden, dass auf die Spielhallen des Klägers die fünfjährige Übergangsfrist Anwendung finde. Der Kläger habe einen Befreiungsantrag gestellt, der sinngemäß so zu verstehen sei, dass zur Vermeidung einer unbilligen Härte durch Schließung der Spielhallen nach Ablauf des 30. Juni 2013 der weitere Betrieb auf der Grundlage der vorliegenden Erlaubnisse nach § 33 i GewO für eine Übergangszeit, gegebenenfalls in abgestufter Form, weiter gestattet werde. Dass die Befreiung nach ihrem Wortlaut nur in denjenigen Fällen anzuwenden sei, in denen die fünfjährige Übergangsfrist zur Anwendung komme, sei nur wohlwollend als Redaktionsversehen zu bezeichnen. In diesem Sinne sei der Antrag des Klägers zu interpretieren und zu bescheiden.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2013 lehnte das Landratsamt ... den Antrag auf Erteilung einer Befreiung zum Weiterbetrieb der vier Spielhallen über den 1. Juli 2013 hinaus ab. Der Antrag vom 10. März 2013 sei dahingehend umgedeutet worden, dass der Kläger jeweils eine Befreiung von den glücksspielrechtlichen Vorschriften zum Weiterbetrieb der vier Spielhallen über den 1. Juli 2013 hinaus beantragt habe. Die Spielhallen des Klägers fielen, da die Erlaubnisse jeweils nach dem 28. Oktober 2011 erteilt wurden, unter die einjährige Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV. Befreiungen zum Weiterbetrieb der vier Spielhallen seien jedoch nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV für die fünfjährige Übergangsregelung vorlägen. Dies sei nicht der Fall.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 26. Juni 2013, eingegangen am 27. Juni 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Klage erhoben, mit dem Antrag,

1. den Bescheid des Landratsamtes ... vom 17. Juni2013 aufzuheben.

2. festzustellen, dass der Kläger für den Weiterbetrieb seiner vier Spielhallen auf dem Grundstück ... mit Ablauf des 30.6.2013 nicht neben den Erlaubnissen nach § 33 i GewO noch zusätzlich eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV benötigt.

Zur Begründung führt der Kläger aus, die Klage sei zulässig. Der neben dem Anfechtungsantrag gestellte Feststellungsantrag sei gemäß § 43 VwGO zulässig. Das streitige Rechtsverhältnis ergäbe sich unmittelbar aus dem Bescheid des Landratsamtes vom 17. Juni 2013. Dem Kläger könne nicht zugemutet werden, seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage geltend zu machen. Eine Gestaltungsklage sei erst dann statthaft, wenn der Beklagte nach dem 30. Juni 2012 den weiteren Betrieb der Spielhallen untersagen würde. Dem Kläger könne jedoch nicht zugemutet werden, den Erlass einer solchen Untersagungsverfügung abzuwarten und hiergegen Klage zu erheben. Denn der Betrieb einer Spielhalle ohne eine hierfür nach dem Glücksspielstaatsvertrag erforderliche Erlaubnis sei mit Geldbuße bewährt. Der Kläger müsse daher befürchten, dass gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet und eine Geldbuße verhängt werde, wenn er die Spielhalle über den 30. Juni 2013 hinaus weiter betreibe. Schließlich sei es für den Kläger auch unzumutbar, ständig in dem Risiko leben zu müssen, mit einer Schließungsverfügung überzogen zu werden. Der Kläger könne seine Rechte auch nicht durch Leistungsklage geltend machen. Eine solche Leistungsklage könne nur auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV gerichtet sein. Abgesehen davon, dass der Kläger nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung eine solche Erlaubnis mit Ablauf des 30. Juni 2013 nicht benötige, würde ein dahingehender Antrag keinen Erfolg versprechen, weil in demselben Gebäude noch weitere Spielhallen vorhanden seien und nach § 25 Abs. 2 GlüStV die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere einen gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen sei.

Die Klage sei auch begründet. Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Rechtsauffassung benötige der Kläger für den weiteren Betrieb seiner nach § 33 i GewO genehmigten Spielhallen mit Ablauf des 30. Juni 2013 nicht zusätzlich eine Erlaubnis nach § 24 GlüStV. Die Einschränkung, dass die Übergangsregelung nur für solche Betriebe gelte, die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erhalten haben, sei verfassungswidrig.

Die Vorschriften des GlüStV und AGGlüStV seien Eingriffe in die Schutzbereiche der Art. 12 und 14 GG. Die abweichenden Vorschriften des GlüStV seien zweifellos eine objektive, d. h. von den Betroffenen nicht beeinflussbare, Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit. Zugleich liege ein massiver Eingriff in das Eigentum vor, da die neuen Vorschriften auch auf bereits bestehende und genehmigte Spielhallen anzuwenden seien. Selbst wenn man unterstellte, dass diese massiven Eingriffe zu dem im Gesetz genannten Zweck der Bekämpfung der Spielsucht gerechtfertigt seien, sei eine angemessene Übergangsregelung von Verfassungs wegen erforderlich. Anhaltspunkte für die Berechnung der angemessenen Übergangsfrist seien die Dauer der Amortisierung der eingesetzten Investitionen, die Abschreibung von Gebäuden, Geräten und Einrichtungen sowie die Dauer der Mietverträge und der Beschäftigungsverhältnisse.

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge die einjährige Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV aus zwei Gründen nicht.

Zum einen sei die Wahl des Stichtages willkürlich erfolgt. Denn grundsätzlich werde das Vertrauen in den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung erst mit dem Änderungsbeschluss des Gesetzgebers zerstört. Dies schließe allerdings nicht aus, aus besonderen Gründen auch einen früheren Stichtag festzulegen. Bei einer Stichtagsregelung sei zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt habe, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt habe und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lasse oder als willkürlich erscheine. Diesen Anforderungen genüge die auf den 28. Oktober 2011 abstellende Stichtagsregelung in keiner Weise. Der Stichtag 28. Oktober 2011 kennzeichne kein Ereignis, das es rechtfertigen würde, hieran unterschiedliche Rechtsfolgen für Spielhallen zu knüpfen. Ursprünglich sei man wohl davon ausgegangen, dass der GlüStV am 28. Oktober 2011 unterzeichnet werde. Die Vertragschließenden meinten wohl, dass die Unterzeichnung des GlüStV eine Zäsur darstelle, die es rechtfertige, hieran eine Stichtagsregelung zu knüpfen. Tatsächlich sei der GlüStV aber nicht am 28. Oktober 2011, sondern erst am 15. Dezember 2011 unterzeichnet worden. Deshalb sei der Stichtag willkürlich und die hieran anknüpfende Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV verfassungswidrig.

Zum anderen sei die einjährige Übergangsregelung offensichtlich unangemessen. Selbst der Gesetzgeber gehe von einer mindestens fünfjährigen Übergangsregelung als angemessenen Zeitraum aus (§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV). Selbst diese Übergangsregelung bleibe noch hinter der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB zurück. Jedenfalls müsse sich der Gesetzgeber an seiner eigenen Einschätzung in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV messen lassen. Der Grund, weshalb eine angemessene Übergangsfrist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei, liege in der Schutzwürdigkeit desjenigen, der im Vertrauen auf eine bestehende Rechtslage wirtschaftliche Dispositionen getroffen habe. Obwohl das Gesetz einen Vorrang der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung vor der gewerberechtlichen Genehmigung nach § 33 i GewO nicht kenne und demgemäß theoretisch die Möglichkeit bestehe, die gewerberechtliche Erlaubnis vor der Baugenehmigung einzuholen, sei es in der Praxis so, dass zunächst die Baugenehmigung eingeholt werde. Damit erweise sich aber die Entscheidung des Gesetzgebers, Spielhallen, deren gewerberechtliche Erlaubnis gemäß § 33 i GewO erst nach dem 28. Oktober 2011 erteilt worden sei, nur eine einjährige Übergangsregelung einzuräumen, als sachwidrig. Sie berücksichtige nämlich nicht, dass der eigentliche Vertrauenstatbestand, der von Verfassungs wegen eine angemessene Übergangsregelung erfordere, nicht erst in der am Ende einer Investitionsentscheidung liegenden Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i GewO, sondern in der in aller Regel sehr viel früher erfolgten Erteilung der Baugenehmigung liege. Daher müsse das Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der verfassungsrechtlichen Vorfrage vorgelegt werden.

Die Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 GlüStV seien aber verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass in denjenigen Fällen, in denen die Investitionsentscheidung für eine Spielhalle im Vertrauen auf eine Baugenehmigung unwiderruflich schon vor dem 28. Oktober 2011 getroffen worden sei, die fünfjährige Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV zur Anwendung komme, auch wenn die gewerberechtliche Erlaubnis erst nach dem 28. Oktober 2011 erteilt worden sei. Die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung würden nur durch den Wortlaut und den Gesetzeszweck gezogen. Eine verfassungskonforme Auslegung sei im vorliegenden Fall allerdings möglich. Dies entspreche ganz offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers. In denjenigen Fällen, in denen vor dem Stichtag die Baugenehmigung eingeholt, die Baumaßnahme durchgeführt und die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO beantragt worden sei, aber nur deshalb nicht vor dem Stichtag 28. Oktober 2011 erteilt worden sei, weil sich die Ordnungsbehörde auf den Standpunkt gestellt habe, dass über den Antrag erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens entschieden werde, sei der Vertrauenstatbestand unzweifelhaft vor dem 28. Oktober 2011 begründet worden.

Auf den weiteren Inhalt des Antragsschriftsatzes vom 26. Juni 2013 wird ergänzend Bezug genommen.

Für die Spielhalle „...“ (bis 1.7.2013 „...“) wurde mit Bescheid vom 1. Juli 2013 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. Art. 9 AGGlüStV erteilt.

Der Beklagte ist mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013 der Klage entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er an, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 28. Juni 2013 entschieden habe, dass die Übergangsregelungen des § 29 Abs. 4 GlüStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Ergänzend sei noch auszuführen, dass nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28 Juni 2013 auch die glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht für Spielhallen (§ 24 GlüStV in Verbindung mit Art. 9 AGGlüStV) sowie das Verbot von Mehrfachspielhallen (§ 25 Abs. 2 GlüStV und Art. 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Der Antrag auf Feststellung sei deshalb ebenso unbegründet. Der Kläger dürfe nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist nur eine der vier Spielhallen weiterbetreiben, da die Vereinbarkeit der Mehrfachspielhalle mit § 25 GlüStV zum 1. Juli 2013 geendet habe. Des Weiteren sei für den Weiterbetrieb der einen Spielhalle eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit Art. 9 AGGlüStV erforderlich, da der Weiterbetrieb ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist ebenfalls nicht mehr mit den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages vereinbar sei. Diese zum Weiterbetrieb der einen Spielhalle nötige Erlaubnis sei dem Kläger mit Bescheid vom 1. Juli 2013 erteilt worden. Die genannten Ausbaukosten in Höhe von 3,189 Millionen EUR widersprächen den eigenen Angaben des Klägers in seinem Antrag vom 10. März 2013, der diese mit 800.000,00 EUR beziffert habe. Selbst wenn man hierzu noch die monatliche Nutzungsgebühr von 11.811,60 EUR bezüglich der Verträge mit Automatenherstellern mit einer Laufzeit von 36 Monaten addierte, summierten sich die Investitionen bei weitem nicht auf den genannten Betrag von 3,189 Mio. EUR. Bezüglich der zeitlichen Abfolge von Baugenehmigung und gewerberechtlicher Erlaubnis sei anzumerken, dass die Baugenehmigung am 4. Januar 2011 an die ...erteilt worden sei. Die GmbH habe daraufhin Verhandlungen mit mehreren Interessenten geführt, da sie das Grundstück einschließlich Baugenehmigung an einen Spielhallenbetreiber veräußern wollte. Die notarielle Beurkundung des Grundstücksgeschäfts sei am 31. Januar 2012 erfolgt, das Eigentum sei am 25. Juni 2012 übergegangen. Es sei deshalb festzuhalten, dass zwischen Erteilung der Baugenehmigung und notarieller Beurkundung mehr als ein Jahr vergangen sei und die notarielle Beurkundung somit etwa drei Monate nach dem in § 29 Abs. 4 GlüStV genannten Stichtag (28.10.2011) erfolgt sei. Während der Kläger im Antrag vom 10. März 2013 angegeben habe, dass er das Grundstück Ende 2011 erworben habe und zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht von einer Gesetzesänderung auszugehen gewesen sei, sei in der Klagebegründung vorgetragen worden, dass die Räume langfristig angemietet seien. Fakt sei, dass der Kläger das Gebäude angemietet habe und von den geplanten Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages Kenntnis gehabt haben müsse, da die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages etwa drei Monate nach dem Stichtag 28. Oktober 2011 stattgefunden habe. Im Landratsamt ... habe man sich, trotz anderer Verwaltungspraxis, letztendlich entschieden, die Erlaubnisse nach § 33 i GewO bereits vor Fertigstellung des Vorhabens zu erteilen. Eine gewisse Zeitverzögerung gehe hier zulasten des Klägers. Dieser habe die vier Anträge am 5. März 2012 ausgefüllt und unterschrieben, aber erst am 28. Juni 2012 beim Landratsamt ... eingereicht. Nach Prüfung der Anträge seien dem Kläger die vier gewerberechtlichen Erlaubnisse gemäß § 33 i GewO zum Betrieb der vier Spielhallen innerhalb eines Tages, nämlich am 29. Juni 2012 erteilt und ausgehändigt worden. Diese unverzügliche Bearbeitung sei im Interesse des Klägers erfolgt, da eine Erlaubniserteilung am nächsten Werktag, nämlich am 2. Juli 2012 zur Folge gehabt hätte, dass drei der vier Anträge hätten abgelehnt werden müssen. Des Weiteren hätte der Kläger die eine Spielhalle nur dann betreiben dürfen, wenn er im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit Art. 9 AGGlüStV gewesen wäre. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre eine Erteilung der vier glücksspielrechtlichen Erlaubnisse vor dem Stichtag 28. Oktober 2011 überhaupt nicht möglich gewesen, da der notarielle Kaufvertrag für das Grundstück erst am 31. Januar 2012 abgeschlossen worden sei.

Der Vergleich des Baugenehmigungsverfahrens mit der Erlaubniserteilung gemäß § 33 i GewO gehe insoweit fehl, da die Baugenehmigung erteilt sein müsse, bevor mit der Bauausführung begonnen werde, die gewerberechtliche Erlaubnis jedoch erst für den späteren Betrieb der Spielhalle nach Abschluss der Bauphase erforderlich sei.

Mit Beschluss vom 29. August 2013 (AN 4 E 13.01291) hat das Verwaltungsgericht ... im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Antrag auf Feststellung, dass die Spielhallen des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen als mit den §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar gelten, abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 teilte das Landratsamt ... mit, dass sich Änderungen ergeben hätten. Der Kläger habe am 14. Oktober 2013 rückwirkend zum 2. September 2013 das Gewerbe für den Betrieb von drei Spielhallen im Anwesen am ... abgemeldet. Im Anwesen werde derzeit eine Spielhalle zulässigerweise (mit glücksspielrechtlicher Erlaubnis) betrieben. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 habe das Landratsamt ... eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von drei Spielhallen in ein Bistro, ein Tanzcafé und ein Billardcafé erteilt. Für diese drei gastronomischen Nutzungen habe der Kläger jeweils am 14. Oktober 2013 ein Gewerbe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO bei der Stadt... angezeigt und jeweils eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG beim Landratsamt... beantragt. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 habe die Stadt ...dem Kläger jeweils eine Bestätigung über die Geeignetheit als Aufstellungsort für je drei Geldspielgeräte in den drei Gaststättenbetrieben erteilt (§ 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO). Faktisch würden drei der vier streitgegenständlichen Spielhallen derzeit nicht betrieben, sondern als Gaststätten genutzt. Für die vierte Spielhalle lägen die Voraussetzungen und Erlaubnisse für einen zulässigen Weiterbetrieb vor. Ergänzend zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2013 hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. August 2013 sowie vom 30. September 2013 bestätigt, dass der Gesetzgeber mit der einjährigen Übergangsfrist für bereits bestehende Spielhallen den Bestandsschutzinteressen der betroffenen Spielhallenbetreiber in nicht zu beanstandender Weise Rechnung trage.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage Ziff. 2 im Schriftsatz vom 26. Juli 2013 hinsichtlich der Spielhalle ... zurückgenommen. Er beantragt nunmehr,

festzustellen, dass der Kläger für den Weiterbetrieb der drei weiteren Spielhallen, die derzeit als Gaststätte genutzt werden, auf dem Grundstück am ... nicht neben den Erlaubnissen nach § 33 i GewO noch zusätzlich eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV benötigt und diese als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar gelten;

hilfsweise, den Bescheid des Landratsamtes... vom 17. Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden;

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2014 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

A) Die hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässige Klage ist unbegründet. Die drei unter der Adresse ... momentan als Gaststätten betriebenen Spielhallen des Klägers sind nicht mit den §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar.

a) Die Regelungen in §§ 24 ff. GlüStV über Spielhallen finden grundsätzlich ab Inkrafttreten des GlüStV Anwendung (§ 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV). Ausnahmen ergeben sich lediglich aus § 29 Abs. 4 Sätze 2 f. GlüStV. Sie enthalten Übergangsregelungen für die bereits vor dem Inkrafttreten des GlüStV gewerberechtlich erlaubten Spielhallen. Danach gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GlüStV bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Spielhallen, für die die gewerberechtlichen Erlaubnisse zwischen dem 28. Oktober 2011 und dem 1. Juli 2012 erteilt worden sind, gelten bis zum 30. Juni 2013 als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Vorliegend wurden dem Kläger die Erlaubnisse nach § 33 i GewO am 29. Juni 2012 erteilt. Daraus folgt, dass diese Spielhallen, bei unterstellter Verfassungsmäßigkeit der genannten Regelungen, unter die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV fallen. Folglich bedarf der Kläger für den Betrieb jeder Spielhalle ab dem 1. Juli 2013 einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV. Zwischen Spielhallen ist jedoch gemäß § 25 Abs. 1 GlüStV, Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV ein Mindestabstand einzuhalten (Verbot von Mehrfachkonzessionen). Da für die Spielhalle ... mittlerweile eine glückspielrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, können bei unterstellter Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften für die drei weiteren, momentan als Gaststätten betriebenen, Spielhallen keine weiteren glückspielrechtlichen Erlaubnisse gleichzeitig erteilt werden. Daher hätte der Feststellungsantrag nur dann Erfolg, wenn die betreffenden glücksspielrechtlichen Normen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen würden. Dies ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht der Fall.

b) Das in § 25 Abs. 1 GlüStV festgelegte Verbot von Mehrfachkonzessionen mit dem darin enthaltenen Vorgaben über den Mindestabstand von 250 m zwischen Spielhallen (Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV) ist nicht verfassungswidrig. Es wurden jedoch diesbezüglich keine Tatsachen vorgetragen, die eine Verfassungswidrigkeit der Norm begründen. Der bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2013 (Vf. 10-VII-12, Vf. 11 VII-12, Vf. 12-VI-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - juris) insbesondere festgestellt, dass die Regelungen über den Mindestabstand mit der bayerischen Verfassung vereinbar sind. Das Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Es wird weder ein Verstoß gegen das Grundgesetz noch die bayerische Verfassung erkennbar.

c) Eine Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) in Form des Rückwirkungsverbots besteht nicht, da es sich bei der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV um eine Regelung mit unechter Rückwirkung handelt (aa)) und die Grenzen der Zulässigkeit nicht überschritten sind (bb)).

aa) Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Die sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergebenden Grenzen der Zulässigkeit sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG, B. v. 15.10.1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - BVerfGE 95, 64 ff.). Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, E. v. 31.05.1960 - 2 BvL 4/59 - BVerfGE 11, 139; st. Rspr.). Auch in diesem Fall tritt ausnahmsweise das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, aber in besonderen Fällen zurück (vgl. BVerfG, E. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261).

Vorliegend handelt es sich jedoch um Vorschriften mit unechter Rückwirkung. Die angegriffenen Normen knüpfen neue Rechtsfolgen an in der Vergangenheit vor deren Inkrafttreten verwirklichte Tatbestände für die Zukunft. Auch für bereits bestehende Spielhallen greift grundsätzlich das neue Erfordernis einer Erlaubnis nach Glücksspielrecht, wobei das Abstandsgebot und das Verbot mehrerer Spielhallen in einem baulichen Verbund einzuhalten sind. Damit wird nicht in bereits abgeschlossene Tatbestände eingegriffen. Es werden an bereits ins Werk gesetzte Sachverhalte neue rechtliche Anforderungen gestellt. Die Regelungen haben damit keinen verfassungsrechtlich besonders engen und strengen Anforderungen unterworfenen echten Rückwirkungsgehalt (BayVerfGH, E. v. 28.6.2013, Vf. 10-VII-12, Vf. 11 VII-12, Vf. 12-VI-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - juris).

bb) Die Grenzen der Zulässigkeit sind nicht überschritten.

Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt. Es würde die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht jedoch nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfG, B. v. 14.1.2010 - 1 BvR 1627/09 - NVwZ 2010, 771).

Der eingeschränkte Vertrauensschutz für die Spielhallen, denen erst nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt wurde, ist geeignet, die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags zu erreichen. Durch die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags soll das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindert und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden. Dies soll insbesondere durch den in § 25 Abs. 1 GlüStV, Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV vorgesehenen Mindestabstand von 250 m erreicht werden. Ein milderes Mittel als die schrittweise Rückführung der Zahl der Spielhallen, um die Anforderungen an den Mindestabstand zu erfüllen, ist nicht ersichtlich. Die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen die Bestandsinteressen der Betroffenen. Mit der beabsichtigten Verhinderung und Bekämpfung der Spielsucht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV) verfolgt der Gesetzgeber ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel (BayVerfGH, E. v. 28.6.2013, Vf. 10-VII-12, Vf. 11 VII-12, Vf. 12-VI-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - juris), das selbst objektive Berufswahlbeschränkungen rechtfertigen könnte (BVerfG, U. v. 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276)

Außerdem kann sich der Kläger nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, da die angedachten Änderungen vor dem festgelegten Stichtag öffentlich diskutiert wurden. Bereits die Entwürfe des Änderungsstaatsvertrags stießen in der Öffentlichkeit auf ein breites Medienecho. So ist der Entwurf des GlüÄndStV vom 3. Dezember 2010, beispielsweise durch Veröffentlichung eines Computer Clubs am 11. April 2011, im Internet zu finden (abrufbar unter: http://chriszim.com/2011/gluecksspielstaatsvertrag-entwurf-geleaked). Darin heißt es in § 32 Abs. 2 Satz 2: „Erlaubnisse nach § 33 i GewO, die nach (dem Zustimmungsbeschluss der MPK zum Staatsvertrag) erteilt worden sind und den Beschränkungen des § 25 Abs. 2 nicht entsprechen, werden ein Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages unwirksam“. Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestehen und erlaubt sind, gelten für die Dauer von bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als erlaubt (§ 32 Abs. 3 Satz 1 des GlüÄndStV-Entwurfs vom 3.12.2010). Diese Normen stimmen inhaltsgleich mit den Regelungen in § 29 Abs. 4 GlüÄndStV überein. Der im Entwurf vom 3. Dezember 2010 festgehaltene Stichtag, der Zustimmungsbeschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) zum Staatsvertrag, wurde im GlüÄndStV beibehalten, da sich dort in § 29 Abs. 4 Sätze 3 und 4 der 28. Oktober 2011 als Stichtag findet. Dieser Zustimmungsbeschluss wurde am 28. Oktober 2011 gefasst. In der Medien-Information der MPK vom 28. Oktober 2011 heißt es dazu, dass der „Entwurf (…) auf der Ministerpräsidentenkonferenz in Lübeck verabschiedet wurde“. Auf die Unterzeichnung des Staatsvertrages am 15. Dezember 2011 ist daher nicht abzustellen, da im Änderungsentwurf vom 3. Dezember 2010 und daher frühzeitig der Tag des Zustimmungsbeschlusses der MPK zum Staatsvertrag als Stichtag festgelegt wurde.

Darüber hinaus gab die AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH in einer Stellungnahme vom 2. Mai 2011 unter dem Titel „Novelle des Glücksspielstaatsvertrags gefährdet Existenz von 6.000 Unternehmen und 70.000 Arbeitsplätzen“ (abrufbar unter: http://www.presseportal.de/pm/42934/2036221/novelle-des-gluecksspielstaatsvertrags-gefaehrdet-existenz-von-6-000-unternehmen-und-70-000) bekannt, dass im aktuellen Entwurf des GlüÄndStV vom 14. April die Bundesländer vorsehen, dass die Gewerbeerlaubnis, die nach dem 6. April 2011 erteilt worden sei, nach einem Jahr erlischt. Dass im GlüÄndStV dann der Stichtag vom 6. April 2011 auf den 28. Oktober 2011 geändert worden ist, weil der Zustimmungsbeschluss der MPK erst am 28. Oktober 2011 erfolgte, war für die Gewerbetreibenden nur vorteilhaft.

Daraus wird ersichtlich, dass Entwürfe des Glücksspieländerungsstaatsvertrags schon lange vor der Zustimmung der Ministerpräsidentenkonferenz öffentlich zugänglich waren und diskutiert wurden. Die betroffenen Kreise waren frühzeitig über die glückspielrechtlichen Entwicklungen im Bereich der Spielhallen informiert. Dadurch war ihr Vertrauen in die bestehende Rechtslage nicht mehr geschützt. Auch die Einführung des Mindestabstands war im Entwurf des GlüÄndStV vom 3. Dezember 2010 (§ 25 Abs. 2) und im Entwurf vom 28. Oktober 2010 (§ 25 Abs. 1) vorgesehen, so dass auch diese Regelung voraussehbar war. Geht der Kläger trotzdem mietvertragliche Verpflichtungen ein und tätigt Investitionen, so geschieht dies auf eigenes Risiko. Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass der Kläger seine Anträge auf Erteilung von gewerblichen Erlaubnissen erst am 28. Juni 2012, somit zwei Tage vor Inkrafttreten des neuen GlüStV, gestellt hat. Nur durch die schnelle Erteilung der Erlaubnisse am nächsten Tag konnte dem Kläger überhaupt der einjährige Betrieb ermöglicht werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, dass es sich bei den genannten Informationsquellen um nichtamtliche handelte. Denn bei begünstigenden Übergangsvorschriften, wie vorliegend, muss der Gesetzgeber keineswegs zwingend an einen Zeitpunkt anknüpfen, zu dem das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage bereits aufgrund der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Landtag als zweifelsfrei erschüttert zu gelten hat. Vielmehr steht es im Ermessen des Gesetzgebers, ob es erforderlich ist, im Interesse einer Vermeidung von Mitnahmeeffekten eine Übergangsnorm zu schaffen, die schon auf einen vorherigen Zeitpunkt abhebt, weil schon ab diesem Zeitpunkt mit dem Eintreten unerwünschter Mitnahmeeffekte zu rechnen ist (OVG Saarland, B. v. 10.2.2014 - 1 B 476/13 - juris; OVG Lüneburg, B. v. 7.1.2014 - 7 ME 90/13 - juris).

Daraus folgt zudem, dass das Vertrauen in eine bestehende Regelung vorliegend nicht erst im Moment eines abweichenden Parlamentsbeschlusses zerstört wird. Anders wurde dies nur bei Entscheidungen über steuerrechtliche Fälle gesehen, die neben einer tatbestandlichen Rückanknüpfung zugleich rückwirkende Änderungen von Rechtsfolgen mit sich brachten (BVerfG, B. v. 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200). Rückwirkende Änderungen des Steuerrechts für einen noch laufenden Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum sind als Fälle unechter Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig, stehen den Fällen echter Rückwirkung allerdings nahe und unterliegen daher besonderen Anforderungen unter den Gesichtspunkten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit (BVerfG, B. v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - juris). Diese Fälle unterscheiden sich jedoch von dem vorliegenden, da sich durch die Regelungen im GlüStV, insbesondere die zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht und das Mindestabstandsgebot, die Rechtslage erst ab dem 01. Juli 2012 änderte und sich damals auf die zukünftige Rechtslage bezog.

Im Übrigen kann der Kläger ohne die Übergangs- bzw. Stichtagsregelung die Spielhallen nicht uneingeschränkt weiter auf der Basis der ihm erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis betreiben. Ohne die Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV bestünde das Erfordernis des § 24 Abs. 1 GlüStV gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV uneingeschränkt, so dass der Betrieb einer Spielhalle einer glückspielrechtlichen Erlaubnis bedarf. Darüber hinaus würde auch das Verbot von Mehrfachkonzessionen aus § 25 Abs. 1 GlüStV, Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV und der Ausschluss der Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einen baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht (§ 25 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV) gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV uneingeschränkt gelten.

d) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG ist nicht ersichtlich.

Ob die Regelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV das Eigentumsgrundrecht des Klägers verkürzt, kann dahinstehen. Jedenfalls wäre der Eingriff keine verfassungswidrige Legalenteignung. Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen gezielt zu. Sie ist darauf gerichtet, konkrete, durch das Eigentumsgrundrecht geschützte Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (BVerfG, B. v. 10.05.1977 - 1 BvR 514/68, 1 BvR 323/69 - BVerfGE 45, 297, B. v. 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Neuordnung eines Rechtsgebietes nicht vor der Alternative steht, die alten Rechtspositionen zu konservieren oder gegen Entschädigung zu entziehen. Aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung kann nämlich nicht hergeleitet werden, dass eine vom Eigentumsrecht umfasste, vom Berechtigten ausgeübte Befugnis nach ihrem Entstehen für alle Zukunft uneingeschränkt erhalten bleiben müsse oder nur im Wege der Enteignung wieder genommen werden dürfte. Vielmehr kann der Gesetzgeber im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine angemessene und zumutbare Überleitungsregelung individuelle Rechtspositionen umgestalten, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten - durch die Bestandsgarantie gesicherten - Vertrauen auf den Fortbestand eines wohl erworbenen Rechts verdienen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.2.2010, 1 BvR 27/09 - juris). Vorliegend hat der Gesetzgeber durch die Überleitungsregelungen des § 29 Abs. 4 GlüStV das Glückspielrecht in angemessener Weise umgestaltet. Er greift mit den Vorschriften im Glückspielstaatsvertrag und im Ausführungsgesetz, die das Abstandsgebot, das Verbot von Spielhallen in einem baulichen Verbund sowie Übergangsregelungen zum Gegenstand haben, nicht auf das Eigentum der Spielhallenbetreiber zu, sondern stellt Inhalts- und Schrankenbestimmungen für die Nutzung des Eigentums auf (BayVerfGH, E. v. 28.6.2013, Vf. 10-VII-12, Vf. 11 VII-12, Vf. 12-VI-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - juris).

Daher stellen eventuelle Eingriffe durch die Regelungen in § 29 Abs. 4 GlüStV Inhalts- und Schrankenbestimmungen dar. Diese wären jedoch nicht verfassungswidrig, da die einjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV (aa)) und die Festlegung des Stichtags auf den 28. Oktober 2011 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (bb)). Darüber hinaus ist auch der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung ein tauglicher Abgrenzungsmaßstab (cc)).

aa) Die einjährige Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Greift der Gesetzgeber in durch Art. 14 GG geschützte subjektive Rechte ein, muss er beachten, dass eine Rechtsänderung, auch wenn sie an sich zulässig ist, nicht abrupt die Substanz einer zur existentiellen Sicherung des Berechtigten getroffenen Entscheidung verändern oder gar zerstören darf (BVerfG, B. v. 01.07.1981 -- 1 BvR 874/77, 1 BvR 322/78, 1 BvR 324/78, 1 BvR 472/78, 1 BvR 543/78, 1 BvR 694/78, 1 BvR 752/78, 1 BvR 753/78, 1 BvR 754/78, 1 BvL 33/80, 1 BvL 10/81, 1 BvL 11/81 - BVerfGE 58, 81 ff.).

Zwar muss der Gesetzgeber die Umgestaltung oder Beseitigung eines Rechts nicht durchweg mit einer Entschädigungs- oder Übergangsregelung abmildern. Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. BVerfG, B. v. 9.1.1991 - 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201 ff.). Soweit der Zwang zur sofortigen Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit für die Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzumutbar wäre, muss der Gesetzgeber eine Übergangsregelung treffen. Wie sie zu gestalten ist, muss seiner Entscheidung überlassen bleiben (BVerfG, E. v. 15.2.1967 - 1 BvR 569/62 - BVerfGE 21, 173 ff.). Er kann seine Entscheidung von Zeitdauer, Ausmaß und wirtschaftlicher Bedeutung der bisherigen beruflichen Betätigung abhängig machen (BVerfG, B. v. 28.11.1984 - 1 BvL 13/81 - BVerfGE 68, 272 ff.). Der Gesetzgeber hat dabei einen relativ breiten Abwägungsspielraum, ob und in welchem Umfang er solche Übergangsregelungen einräumt (BVerfG, U. v. 08.02.1977 - 1 BvR 79/70, 1 BvR 278/70, 1 BvR 282/70 - BVerfGE 43, 242). Wie sie zu gestalten ist, muss seiner Entscheidung überlassen bleiben (BVerfG, E. v. 15.2.1967 - 1 BvR 569/62 -BVerfGE 21, 173 ff.). Zwischen der sofortigen, übergangslosen Inkraftsetzung des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand begründeter subjektiver Rechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar. Der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70, 1 BvR 278/70, 1 BvR 282/70 - BVerfGE 43, 242). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat in § 29 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV eine Abstufung getroffen, wobei die einjährige Übergangsfrist deshalb festgelegt worden ist, weil vermieden werden sollte, dass sich Gewerbetreibende Vorratserlaubnisse erteilen lassen, um so lange wie möglich die zusätzlichen Erlaubnisvoraussetzungen des GlüStV zu umgehen. Auch nach Ablauf der Übergangsfristen werden die bestehenden Möglichkeiten zur Nutzung der Spielhallen nicht beseitigt, sondern nur eingeschränkt. Zum einen können dann Befreiungs- und Ausnahmetatbestände in Betracht kommen. Zum anderen ist eine wirtschaftliche Verwertung der bestehenden Spielhallen, gegebenenfalls nach einer Nutzungsänderung, weiterhin möglich. Angesichts des überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, das der Gesetzgeber mit der Bekämpfung der Spielsucht verfolgt, muss es ihm möglich sein, das von ihm vertretene Schutzkonzept innerhalb eines vertretbaren Zeitraums in die Tat umzusetzen (BayVerfGH, E. v. 28.6.2013, Vf. 10-VII-12, Vf. 11 VII-12, Vf. 12-VI-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - juris).

bb) Die Festlegung des Stichtags auf den 28. Oktober 2011 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich ist voranzustellen, dass jeder Stichtag gewisse Härten mit sich bringt. Dies ist nicht zu vermeiden (BVerfG, U. v. 17.12.1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58).

Die nähere Prüfung der beanstandeten Vorschrift an den Verfassungsnormen hat davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber für die Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren, den Zielen der Verfassung und den rechtspolitischen Vorstellungen der Gegenwart besser entsprechenden Regelung notwendig ein gewisser Spielraum einzuräumen ist. Dies gilt besonders, wenn - wie hier - ein ganzes Rechtsgebiet einer Neuordnung unterzogen wird. Da es in solchen Fällen unmöglich ist, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen dem alten und dem neuen Recht verlangt, ist es unvermeidlich, dass sich in der Rechtsstellung der Betroffenen, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht zu entnehmen ist, Unterschiede ergeben, die dem Ideal der Rechtsgleichheit widersprechen. Insbesondere kann die der Rechtssicherheit dienende Einführung von Stichtagen zu unter Umständen erheblichen Härten führen, wenn die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzung gerade noch in den Genuss der Neuregelung kommen, sich nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzung fehlt. Solche allgemeinen Friktionen und Härten in Einzelfällen führen jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit einer im Ganzen der Verfassung entsprechenden Neuregelung; denn in aller Regel lassen sich den Verfassungsnormen keine sicheren Anhaltspunkte für die Einzelheiten der zeitlichen Geltung des neuen Rechts entnehmen, und die Gerichte würden die Grenzen ihrer Prüfungsbefugnis überschreiten, wenn sie die vom Gesetzgeber gewählte Übergangsregelung durch eine nach ihrer Ansicht bessere ersetzten (vgl. BVerfG, B. v. 08.12.1976 - 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76 - BVerfGE 44, 1).

Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften und anderen Übergangsvorschriften muss sich daher darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, E. v. 27.6.1961 - 1 BvL 17/58, 1 BvL 20/58 - BVerfGE 13, 31; BVerfG, E. v. 27.10.1970 - 1 BvR 51/68, 1 BvR 587/68, 1 BvR 759/58, 1 BvR 693/70 - BVerfGE 29, 283). Ein Verstoß hiergegen ist nicht gegeben.

Der Gesetzgeber hat den ihm zukommenden Spielraum zur Festlegung eines Stichtags in sachgerechter Weise genutzt. Ihm war bewusst, dass durch die Neuordnung der für Spielhallen geltenden Rechtslage aufgrund des GlüÄndStV Übergangsregelungen erforderlich werden, um die Einschnitte für die bestehenden Spielhallen abzumildern. Der Zustimmungsbeschluss der MPK vom 28. Oktober 2011 stellt einen Stichtag dar, der als Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Übergangsregelungen in sachgerechter Weise geeignet ist. Er ist ein einschneidendes Ereignis im Rahmen des Prozesses des Glücksspieländerungsstaatsvertrages. Bereits lange vor dem Zustimmungsbeschluss wurde über den Glücksspieländerungsstaatsvertrag diskutiert und verschiedene Entwürfe gefertigt.

Die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hat der Gesetzgeber hinreichend gewürdigt. Einerseits besteht bei der Festlegung eines Stichtags grundsätzlich die Problematik des Vertrauensschutzes für bereits bestehende Spielhallen, die auf die bisher bestehende Rechtslage vertrauen. Andererseits verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Vorratserlaubnisse in Kenntnis der beabsichtigten Änderung der Rechtslage zu verhindern (LT-Drs. 16/11995 Begr. S. 32). Der Gesetzgeber geht berechtigterweise davon aus, dass durch den Zustimmungsbeschluss der MPK die zukünftige Rechtslage sicher abzusehen war, so dass Spielhallen, für die nach diesem Stichtag die gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, der kürzeren Übergangsregelung unterfallen sollen. Dies erscheint nach Auffassung des Gerichts nicht fehlerhaft. Dass ein von den Ministerpräsidenten der Länder beschlossener Entwurf eines Staatsvertrags mit dem vereinbarten Inhalt umgesetzt wird, ist wahrscheinlicher als dass der Inhalt eines Gesetzentwurfs bei seiner ersten Lesung bis zum Gesetzesbeschluss unverändert bleibt (VG Freiburg, B. v. 25.4.2013 - 5 K 212/13 - Juris). Der Inhalt des abzuschließenden Staatsvertrags steht letztlich bereits mit dem Beschluss der Ministerkonferenz, dass der Vertrag mit dem beschlossenen Inhalt unterschrieben werden soll, fest (BayVGH, B. v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 - juris).

Der Stichtag 28. Oktober 2011 ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und erscheint nicht als willkürlich. Aus den in der Öffentlichkeit diskutierten Entwürfen des GlüÄndStV waren die zukünftigen Entwicklungen hinsichtlich der glücksspielrechtlichen Regelungen in Bezug auf Spielhallen in den informierten Kreisen schon lange vor dem Zustimmungsbeschluss der MPK bekannt. So ist beispielsweise § 32 Abs. 2 des Entwurfs vom 0. Dezember 2010 zu entnehmen, dass der Zustimmungsbeschluss der MPK zum Staatsvertrag als Stichtag festgelegt werden sollte. Daher ist der Zustimmungsbeschluss der MPK als einschneidendes Ereignis im Rahmen des Verfahrens über den Glücksspieländerungsstaatsvertrag anzusehen. Die Differenzierung in § 29 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV ist sachgerecht, weil nach der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten in den informierten Kreisen mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags zu rechnen war; der Gesetzgeber hat sein Ermessen nicht überschritten, wenn er Mitnahmeeffekte für den Übergangszeitraum vermeiden wollte. Die striktere Regelung für nach dem 28. Oktober 2011 genehmigte Spielhallen, genügt trotz ihrer nicht zu vernachlässigenden Schärfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die tatbestandliche Einbeziehung abgeschlossener Vorgänge in eine neue gesetzliche Regelung dann umso weniger schwer wiegt, wenn die von der Norm Betroffenen konkret mit der Gesetzesänderung rechnen mussten (BayVerfGH, E. v. 28.6.2013, Vf. 10-VII-12, Vf. 11 VII-12, Vf. 12-VI-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - juris).

cc) Dass die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 GlüStV nicht an die Anmietung des Objekts oder den Tag der Antragstellung, sondern an den Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gem. § 33 i GewO anknüpft, ist nicht zu beanstanden. Denn die Entscheidung über den Anknüpfungspunkt trifft der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. Diese ist vorliegend nicht zu beanstanden. Denn erst zum Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis kann die zuständige Behörde abschließend über den gestellten Antrag in sachlicher und persönlicher Hinsicht entscheiden. Im Übrigen spricht auch die Gesetzesbegründung zu § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüÄndStV für den Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33 i GewO als maßgeblichen Stichtag, da darin nicht auf Vorratsanträge, sondern auf Vorratserlaubnisse abgestellt wird (BayVGH, B. v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 - juris). Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ist daher nicht anzunehmen.

e) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelungen des GlüStV wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Die angegriffenen Bestimmungen zur glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht, zum Abstandsgebot und zum Verbot von Spielhallenkomplexen sind Berufsausübungsregelungen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat insoweit zum Eingriff in die Berufsfreiheit ausgeführt, dass angesichts des hohen Suchtpotentials gerade der in Spielhallen leicht verfügbaren Geldspielautomaten und der mit der Spielsucht verbundenen schwerwiegenden Folgen den angegriffenen Regelungen ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel zugrunde liegt, das sogar objektive Berufswahlbeschränkungen rechtfertigen könnte (BayVerfGH, E. v. 28.6.2013, Vf. 10-VII-12,

Vf. 11 VII-12, Vf. 12-VI-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - juris).Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Gericht an.

f) Eine Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelungen des GlüStV wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

Der Gleichheitssatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, B. v. 7.10.1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 - BVerfGE 55, 72 ff.). Zwar besteht wohl eine Ungleichbehandlung der Spielhallen, wenn sie vor bzw. nach dem 28. Oktober 2011 gewerberechtlich erlaubt wurden. Jedoch liegt ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen den Spielhallen, für die vor dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, und denen, die die Erlaubnis erst nach diesem Zeitpunkt erhalten haben, vor. Nach diesem Zeitpunkt war der Entwurf des GlüÄndStV bereits in den Medien, insbesondere durch die Verbreitung des Entwurfs auf diversen Internetportalen. Daher war nach der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten in den informierten Kreisen mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags zu rechnen (BayVerfGH, E. v. 28.6.2013, Vf. 10-VII-12, Vf. 11 VII-12, Vf. 12-VI-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - juris).

g) Ein Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz liegt nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht vor. Durch das Erfordernis einer glückspielrechtlichen Erlaubnis wird nicht in das Institut einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33 i GewO eingegriffen, da eine solche weiterhin erforderlich ist. Es ist nunmehr notwendig, dass der Spielhallenbetreiber neben einer gewerberechtlichen auch eine glückspielrechtliche Erlaubnis besitzt.

h) Daher bedürfen die Spielhallen, die momentan als Gaststätten betrieben werden, grundsätzlich gem. § 24 Abs. 1 GlüStV ab 01.07.2013 jeweils einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, da die Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV abgelaufen ist. Diese können jedoch nicht erteilt werden, da die Spielhalle ... bereits eine Erlaubnis gem. § 24 Abs. 1 GlüStV besitzt und mit den weiteren Spielhallen in einem Gebäudekomplex untergebracht ist (§ 25 Abs. 2 GlüStV).

B) Da der Feststellungsantrag erfolglos geblieben ist, war über den Verpflichtungsantrag zu entscheiden. Dieser war, nach Rücknahme des Feststellungsantrags bezüglich der Spielhalle ..., dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Neubescheidung des Antrags auf Befreiung nur bezüglich der drei momentan als Gaststätten betriebenen Spielhallen begehrt (§ 88 VwGO).

Die Klage ist hinsichtlich des Verpflichtungsantrags zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Antrags ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags. Die Ablehnung des Antrags war rechtmäßig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht vorlagen. Aufgrund des Verweises in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV auf Satz 2 findet die Vorschrift nur auf Spielhallen Anwendung, die vor dem Stichtag gewerberechtlich genehmigt wurden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Kläger sind die gewerberechtlichen Erlaubnisse am 29. Juni 2012 und damit nach dem Stichtag erteilt worden. Da keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Stichtag bestehen (s. o.), besteht kein Anspruch auf Neuverbescheidung, da die Ablehnung des Antrags rechtmäßig war.

Eine Anwendung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV auch auf Spielhallen, die nach dem Stichtag genehmigt wurden, scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Der Gesetzgeber wollte für die Spielhallen, die nach dem Stichtag gewerberechtlich genehmigt wurden, gerade keine Härtefallregelung vorsehen. Die Übergangsfrist von fünf Jahren in Satz 2 sowie die Möglichkeit gem. Satz 4 nach Ablauf der Frist im Einzelfall eine Befreiung von einzelnen materiellen Anforderungen zuzulassen, tragen dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Betreiber in Abwägung mit den in §§ 24 und 25 verfolgten Allgemeinwohlzielen angemessen Rechnung (LT-Drs. 16/11995 zu § 29 GlüStV). Der Gesetzgeber bewertet damit, im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens in nicht zu beanstandender Weise, die Sachlage dahingehend, dass nur Spielhallen, für die vor dem Stichtag gewerberechtliche Erlaubnisse erteilt wurden, aufgrund des größeren Vertrauensschutzes eine Befreiung erteilt werden kann. Eine planwidrige Regelungslücke liegt daher nicht vor.

C) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 10/02/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. November 2013 - 1 L 976/13 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird für das Besch
published on 25/04/2013 00:00

Tenor Die Anträge werden abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Antragstellerin betreibt seit Mai 2012 zwei Spielhallen („... und ...“) zu je zehn
published on 10/10/2012 00:00

Tenor § 36 Absatz 4 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3858) verstößt gege
published on 24/02/2010 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung alter Wasserrechte nachdem Sächsischen Wassergesetz.
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern.

(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.