Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Juli 2014 - 11 K 14.00122

published on 02/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Juli 2014 - 11 K 14.00122
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der betreffende Beteiligte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der als kommunaler Zweckverband auch für bestimmte Ortsteile des Marktes ... für die Trinkwasserversorgung zuständig ist, wendet sich als Dritter gegen die der Beigeladenen durch das Landratsamt R. (Landratsamt) erteilte entsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windeenergieanlage (WEA) des Typs ENERCON E-101auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ..., weil er hierdurch eine Beeinträchtigung seines in der Nähe befindlichen Hochbehälters und seiner Versorgungsleitungen befürchtet.

Am 18. Mai 2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer WEA des Typs ENERCON E-101 mit 135,40 m Nabenhöhe und einer Gesamthöhe von 185,90 m auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung .../Markt ... Beigefügt waren verschiedene Antragsunterlagen, insbesondere wurden auch Angaben zum Blitzschutzsystem, zur Fundamentgründung und zum Turmaufbau gemacht. Ferner ist in den Antragsunterlagen ein Eiserkennungssystem beschrieben, das in dem Bericht des TÜV N. Systems vom 11. Januar 2008 als plausibel und erprobt beschrieben wird. Mit Schreiben vom 2. September 2012 (Bl. 30 ff. der Behördenakte = BA) beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO.

Das Landratsamt führte dann ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durch, in dessen Verlauf die beteiligten Behörden, Träger öffentlicher Belange und betroffenen Kommunen angehört wurden (Bl. 1 ff. BA). Bereits im Vorfeld erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. August 2012 Einwendungen (Bl. 13 ff. BA). Die geplante WEA soll mit einem Abstand von nur 90 m zum Wasserhochbehälter des Klägers errichtet werden. Der Gefahrenbereich betrage dabei 189,30 m. Durch einen nicht auszuschließenden Unglücksfall wie das Abbrechen von Rotorflügeln, Rotorkopf oder Masten oder das Umfallen eines Krans könnten Teile auf den Wasserhochbehälter fallen und diesen so beschädigen, dass eine gesicherte Wasserversorgung für die rund 1250 Einwohner bei ca. 370 Haushalten nicht mehr gewährleistet wäre. Im unmittelbaren Bereich der WEA verliefen auch die Gusshauptleitung 150 DN zur Förderung von Reinwasser zum Hochbehälter und das Erdkabel zur Stromversorgung sowie das Steuerkabel zwischen dem Wasserhaus in ... und dem Wasserhochbehälter, die im Fall eines Blitzeinschlags bei der WEA ebenfalls gefährdet wären, wobei im Fall der Zerstörung der Elektronik die Wasserversorgung zusammenbrechen würde. Auch könnte bei Erschütterungen die Gussleitung DN 150 brechen, die bereits im Jahr 1958 verlegt worden sei und durch Bodenerosion brüchig geworden sei. Auch durch einen im Winter auftretenden Eiswurf von der WEA sei die Wartung des Wasserhochbehälters und von Leitungen ohne Gefahr nicht möglich. Da die gesicherte Trinkwasserversorgung für die Bevölkerung lebensnotwendig sei, wurde dem Standort der WEA nicht zugestimmt. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. November 2012 (Bl. 130 ff. BA) ließ der Kläger unter Beifügung einer gutachterlichen Stellungnahme der Fa. ... vom 14. November 2012 (Bl. 138 ff. BA) Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 10. April 2013 (Bl. 239 ff. BA) wurden die Bevollmächtigten des Klägers zur weiteren Sachaufklärung hinsichtlich des Vorhandenseins und der genauen Lage der Wasser- und Stromleitungen aufgefordert, was der Kläger mit Schreiben vom 15. April 2013 unter Beifügung von Skizzen und Aufmaßen (Bl. 249 ff. BA) erledigte. Im Zusammenhang mit einer zu erstellenden Risikobewertung insbesondere durch Blitzschlag wurden die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 2. Juli 2013 (Bl. 273 ff. BA) zur Angabe weiterer Informationen aufgefordert, was der Kläger mit Schreiben vom 8. Juli 2013 unter Beifügung eines Bestandsplans (Bl. 279 ff. BA) erledigte. Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 (Bl. 321 BA) legte die Beigeladene ein Gutachten zum Blitz-Gefährdungspotenzial der WEA im Hinblick auf die tangierende Wasserleitung und den angeschlossenen Hochbehälter der Fa. ... vom 13. Juli 2013 (Bl. 293 ff. BA) vor, ergänzte den Antrag auf Verkürzung der Abstandsflächen, sicherte die Verwendung von Lastverteilungsplatten zu und legte einen Bauplan mit geänderter Zufahrt, eine aktualisierte Typenprüfung und ein schriftliches Erschließungsangebot an dem Markt ... vom 25. Juli 2013 vor. Mit Schreiben vom 8. August 2013 (Bl. 352 ff. BA) wurde den Bevollmächtigten des Klägers das Ergebnis der Prüfung der dortigen Einwendungen mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 (Bl. 455 ff. BA) erteilte das Landratsamt unter I. der Beigeladenen unter Ersetzung des vom Markt ... versagten gemeindlichen Einvernehmens die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WEA des Typs ENERCON E-101, Nabenhöhe 135,408 m, Rotordurchmesser 101 m und Gesamthöhe 185,90 m unter Angabe von Gauß-Krüger-Koordinaten auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung .... Weiter wurden von den Vorschriften des Art. 6 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu den Grundstücken FlNrn. ... und ... Gemarkung ... Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO zugelassen. Unter II. wurde der Bescheid mit Auflagen und Bedingungen versehen, u. a. unter Nrn. 59 bis 67 zur Standsicherheit der Anlage (Typenprüfung), unter Nrn. 68 bis 70 zum Eiswurf und unter Nrn. 80 bis 82 zum Brandschutz.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Die von der Beigeladenen beantragte WEA sei nach § 4 BImSchG i. V. m. § 1 der 4. BImSchV und Nr. 1.6.2 des Anhangs 2 zur 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren entsprechend §§ 19 BImSchG, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG sei die Baugenehmigung einschließlich der Abweichung von den Abstandsflächen sowie die luftrechtliche Zustimmung eingeschlossen. Die Genehmigung sei zu erteilen gewesen, da bei antragsgemäßer Errichtung und Betrieb der Anlage und bei Einhaltung der Nebenbestimmungen dieses Bescheids die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG vorlägen. Daran könnten politische Willensbekundungen, eine Gesetzesänderung herbeizuführen, nichts ändern und ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung nicht rechtfertigen. Zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen seien die maßgeblichen Träger öffentlicher Belange sowie die zuständigen fachlichen Stellen des Landratsamts gehört worden. Weiterhin seien die zu den besonderen Einwirkungen der Anlage vorgelegten Gutachten u. a. zu Lärm und Schattenwurf durch den Umweltschutzingenieur des Landratsamts geprüft worden. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Anlagengeräusche seien somit an sämtlichen untersuchten Immissionsorten nicht zu erwarten. Auch sei die Trinkwasserversorgung durch den Kläger aufgrund des Vorhabens nicht gefährdet. Die Gefährdung von umliegenden Gebäuden oder Plätzen durch Eiswurf oder -fall könne durch den Einsatz des Eiserkennungssystems auf ein hinzunehmendes Restrisiko minimiert werden. Dieses System und die daraus resultierende Abschaltung der Anlage seien vom TÜV N. Systems in einer Plausibilitätsprüfung am 11. Januar 2008 positiv bewertet worden. Daneben habe die Genossenschaft ... mit Schreiben vom 22. März 2012 bestätigt, dass dieses Eiserkennungssystem während der Laufzeit des Schweizer Windenergieforschungsprojekts St. B. jedes vorkommende Vereisungsereignis zuverlässig erkannt habe. Standorte, an denen mit hoher Wahrscheinlichkeit an mehreren Tagen im Jahr mit Vereisung gerechnet werden müsse, sollen nach dem Windenergieerlass einen Sicherheitsabstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Rotordurchmesser) zu gefährdeten Objekten einhalten. Vorliegend entspräche dies einem Abstand von 1,5 x (135,40 m + 101 m) = 354,60 m. Da dieser Sicherheitsabstand zum Hochbehälter des Klägers nicht eingehalten werden könne, sei nach den Vorgaben des Windenergieerlasses eine geeignete technische bzw. betriebliche Vorkehrung gegen Eiswurf zu treffen. Das vorliegende Eiserkennungssystem sei ein entsprechendes System und als solches geprüft und anerkannt. Ein Ausschluss jedes theoretischen Risikos werde nach der Rechtsprechung nicht verlangt. Unaufschiebbare, zur Sicherstellung der Wasserversorgung zwingend erforderliche Arbeiten an der vorbeiführenden Wasserleitung würden durch entsprechende Auflagen zur erforderlichenfalls vorzunehmenden Verstellung der Rotorblätter auch für die Zeiten sichergestellt, in denen die WEA aufgrund Eiserkennung abgeschaltet sei. Die Gefahr des Bruchs der WEA werde durch eine entsprechende Statikprüfung in Zusammenhang mit einem Bodengutachten, das die Gründung festlege, auf ein hinzunehmendes Restrisiko minimiert, das nicht höher sei als bei einem anderen Bauvorhaben auch. Eine Gefährdung der Wasserversorgungsanlagen des Klägers durch mögliche Blitzableitungen habe durch das Gutachten der dafür sachkundigen Fa. ... vom 13. Juli 2013 ausgeschlossen werden können, Danach befänden sich die Wasserleitung, der zugehörige Hochbehälter sowie die Steuerleitungen und Stromversorgungskabel auf Bezugserde d. h. auf NULL-Erde zur WEA. Eine Beeinflussung der genannten Anlagen durch die WEA-Erdungsanlage im Fall eines Blitzeinschlags in die WEA (auch eines Mittelspannungs-Erdfehlers in der WEA) werde daher ausgeschlossen. Auch würden die Wasser- und Stromleitungen des Klägers beim Überfahren durch sog. Lastverteilungsplatten, eine gängige Methode, geschützt. Diese verteilten die Lasten gleichmäßig über den gesamten Boden und könnten somit ein Brechen der Leitungen verhindern. Die Beigeladene habe schriftlich versichert, diese Lastverteilungsplatten zu verwenden und etwaige Schäden zu ersetzen. Zudem seien die benötigten befestigen Stellflächen nunmehr in südöstlicher Richtung verschoben worden, so dass auch hier eine potentielle Gefahr auf ein Mindestmaß reduziert werde. Auch Belange des Brandschutzes stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Wenn schon die Gefahr für die Wasserversorgung geringstmöglich minimiert sei, sei auch der Ausfall der Löschwasserversorgung entsprechend minimiert. Auch bauordnungsrechtlich bestünden keine Bedenken. Nach pflichtgemäßem Ermessen wurde für die WEA eine Reduzierung der einzuhaltenden Abstandsfläche von Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO auf 0,35 H zugelassen (wurde weiter ausgeführt). Für die Überlagerung der Abstandsfläche der WEA mit den Abstandsflächen des bestehenden Hochbehälters des Klägers auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ... habe eine Abweichung von Art. 6 Abs. 3 BayBO gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zugelassen werden können. Der Hochbehälter habe einen Abstand von ca. 90 m zur WEA. Auch diese Abweichung lasse sich unter Berücksichtigung der in der Eigenart von WEA liegenden Atypik begründen, so dass eine unzumutbare Beeinträchtigung hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht gegeben sei. Insbesondere sei der Hochbehälter kein ständiger Arbeitsplatz, sondern werde nur zur Durchführung von Wartungsarbeiten aufgesucht. Eine Gefährdung des Hochbehälters durch die WEA beschränke sich nach den vorstehenden Ausführungen aber auf ein hinzunehmendes Restrisiko. Es sei darüber hinaus nicht Sinn und Zweck der Abstandsflächenregelung, andere Gebäude vor umstürzenden Gebäuden zu schützen. Im Übrigen sei eine Gefährdung des Hochbehälters durch herabstürzende Teile der WEA im Brandfall oder durch Eisfall aufgrund des bestehenden Abstands auch ausgeschlossen, da zwischen der Spitze eines Rotorblatts und dem Hochbehälter mindestens ein Abstand von 40 m bestehe.

Die Nebenbestimmungen zu diesem Bescheid hätten ihre Rechtsgrundlage in § 12 BImSchG. Sie seien erforderlich gewesen, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 (Bl. 494 BA), zugestellt mit Empfangsbekenntnis am 23. Dezember 2103, wurde den Bevollmächtigten des Klägers eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheids und zwei Lagepläne zugesandt.

Hiergegen ließ der Kläger mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 22. Januar 2014 Klage erheben und beantragen,

den Bescheid vom 19. Dezember 2013 aufzuheben.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2014 wurde die Anlagenbetreiberin notwendig beigeladen.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 beantragte das Landratsamt,

die Klage abzuweisen.

Da bislang keine Klagebegründung erfolgt sei, wurde zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Genehmigungsbescheid verwiesen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Angabe der Gauß-Krüger-Koordinaten dort wegen eines Umrechnungsfehlers des Beigeladenen unzutreffend und durch einen Ergänzungsbescheid berichtigt werde.

Mit Telefax der Bevollmächtigten des Klägers vom 9. April 2014 wurde die Klage begründet.

Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Nach der Klageerwiderung sei diese für einen offensichtlich nicht richtigen Standort erteilt worden. Da der nunmehr zutreffende Standort um 25 m westlich liege, erscheine es nicht möglich, dies lediglich durch einen Ergänzungsbescheid zu berichtigen. Diese Standortverschiebung führe zu einer neuen Situation mit der Konsequenz, dass die Beigeladene das Genehmigungsverfahren für diesen neuerlichen Standort erneut durchführen müsse. Bestritten werde, dass sämtliche Fachstellen von den zutreffenden Gauß-Krüger-Koordinaten ausgegangen seien. Sämtliche Gutachten und Stellungnahmen seien daher bezüglich des Standorts nicht eindeutig. Im Übrigen liege eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung vor. Es bestehe eine Wurf- und Bruchgefahr. Die geplante WEA befinde sich im Gefahrenbereich zum Wasserhochbehälter in einem Abstand von ca. 90 m. WEA könnten bei übermäßiger Windeinwirkung brechen oder umkippen. Da der Wind hier zu etwa 50% aus südlicher Richtung komme, bedeute dies, dass im Schadensfall die Anlage mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Hochbehälter oder die Trinkwasserleitung stürze. Dies sei auch in der gutachterlichen Stellungnahme der Fa. ... eindeutig belegt worden. Das Landratsamt weise selbst darauf hin, dass richtigerweise hier ein Abstand von 354,60 m einzuhalten sei. Es berücksichtige aber nicht, dass hier in besonderer Weise die Trink- und Löschwasserversorgung sicherzustellen sei.

Das vom Kläger vorgelegte Gutachten der Fa. ... komme zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Höhe der WEA und ihrer exponierten Lage davon auszugehen sei, dass dies als Blitzableiter diene und es zu verstärkten Einschlägen komme und durch die in rund 30 m Entfernung liegende gusseiserne Trinkwasserleitung noch eine genügend hohe Spannung zum Hochbehälter geleitet wird, so das es dort zu massiven Schäden an elektrischen Bauteilen kommen könne. Nachdem zunächst ein Gutachten des TÜV gefordert worden sei, habe dem Landratsamt dann ein von der Beigeladenen in Auftrag gegebenes Gutachten der Fa. ... ausgereicht, das eine Blitzschlaggefahr ausschließe. Dies sei aber auch nur ein Parteigutachten und habe sich zudem auch nicht mit den vorliegend gegebenen gusseisernen Trinkwasserleitungen auseinandergesetzt. Auch Erschütterungen im Zusammenhang mit der Errichtung der WEA und der Herstellung der Baustelleneinrichtung könnten dazu führen, dass sich diese auf die Trinkwasserleitung übertragen, was zu Schäden an diesen Leitungen führen könne. Auch seien Rissbildungen am bestehenden Hochbehälter zu besorgen bis hin zu Undichtigkeiten des Bauwerks. Auch nach Verschiebung der Baustellenflächen und Änderung der Zufahrt müssten trotzdem noch Leitungen überfahren sowie Kranaufstellflächen hergestellt werden. Auch die in den Antragsunterlagen zum Brandschutz gemachten Ausführungen würden der gesamten Problematik nicht gerecht, wie sich schon aus der dortigen Stellungnahme vom 21. November 2012 ergebe. Ferner sei der Kläger bei der Aufstellung und Änderung des Regionalplans der Industrieregion Mittelfranken nicht beteiligt worden, weshalb seine Belange auch nicht berücksichtigt worden seien. Schließlich werde auch gegen die Abstandsflächenvorschrift des Art. 6 BayBO verstoßen. Hier liege nämlich der Sonderfall vor, dass sich in der Nähe in einem Abstand von 90 m ein Hochbehälter befinde. Die Reduzierung der Abstandsfläche auf 0,35 H führe hier dazu, dass sich die Abstandsflächen überlagerten, was mit der Atypik bei WEA aber nicht mehr zu rechtfertigen sei. Abstandsflächen dienten auch dem Brandschutz und dem Schutz vor einem Umstürzen der Anlage. Insoweit könne nicht auf ein Restrisiko verwiesen werden.

Hierzu nahm das Landratsamt mit Schreiben vom 14. April 2014 Stellung. Mit der Berichtigung der Angaben der Koordinaten sei keine Verschiebung des tatsächlichen Standorts der WEA verbunden. Der Standort der WEA ergebe sich nämlich vorrangig aus den Lageplänen, die zeichnerisch unverändert geblieben seien und Bestandteil der Genehmigung seien, nicht aus der Übernahme der fehlerhaften Koordinaten im Bescheidstenor. Gleichfalls zutreffend sei die Angabe der Gauß-Krüger-Koordinaten, die ebenfalls im Genehmigungsbescheid und in den Antragsunterlagen enthalten seien. Die im Verfahren eingeholten Stellungnahmen hätten sich auch nicht Koordinatenangaben bezogen. Eine Wiederholung des Verfahrens wie klägerseits gefordert sei daher nicht erforderlich. Hinsichtlich der Wurf- und Bruchgefahr vermenge die Klagebegründung die Abstandsangabe von 354,60 m aufgrund möglichen Eiswurfs mit dem Risiko des Bruchs oder Umfallens der Anlage. Im Übrigen seien auch andernorts Versorgungsanlagen Gefahren durch umliegende Bebauung ausgesetzt, ohne dass gesonderte Sicherheitsabstände gefordert würden. Im Gegensatz zu den pauschalen Angaben der gutachterlichen Stellungnahme der Fa. ... vom 14. November 2012 setze sich das Gutachten der Fa. ... mit den tatsächlich vor Ort vorliegenden Bodenverhältnissen auseinander. Dieses Gutachten sei hinsichtlich der Vorgehensweise nachvollziehbar und im Ergebnis ausreichend für eine Beurteilung der Problematik gewesen. Dieses könne auch nicht mit dem Einwand entkräftet werden, es habe sich nicht mit den vor Ort vorhandenen gusseisernen Trinkwasserleitungen auseinandergesetzt. Vielmehr werde dort ausgeführt, dass an der Wasserleitung keine unzulässigen Spannungen zu erwarten seien. Insoweit sei das Material der Trinkwasserleitung unerheblich. Mögliche Erschütterungen von Leitungen während einer Bauphase führten im Übrigen nicht zur Unzulässigkeit von Bauvorhaben. Vielmehr seien während der Bauphase Vorkehrungen zu treffen, um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Da die Trinkwasserversorgung nicht beachtlich wahrscheinlich gefährdet sei, sei auch die Löschwasserversorgung ausreichend sichergestellt. Die geplante WEA liege im Vorranggebiet WK 10 des seit dem 1. Juni 2008 rechtsverbindlichen Regionalplans. Die WK 10 sei auch nicht Gegenstand der inzwischen für verbindlich erklärten 17. Änderung gewesen. Hinsichtlich der zugelassenen Abweichung der Abstandsflächen sei die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Atypik bei WEA anwendbar. Entgegen der Klagebegründung nehme die Bescheidsbegründung eine zutreffende Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vor.

Mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 23. April 2014 ließ die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei teilweise unzulässig als auch vollumfänglich unbegründet. Hinsichtlich der Versorgungsleitungen des Klägers fehle es bereits an dessen Eigentümerstellung, weshalb insoweit schon die Klagebefugnis fehle. Diese seien mit der Einbringung in das Grundstück, das sich im Eigentum eines Herrn ... befinde, nach § 94 Abs. 1 BGB in dessen Eigentum übergegangen, da auch kein Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB anzunehmen sei. Den Grundstückseigentümer treffe allenfalls eine Duldungspflicht nach § 8 AVBWasserV, Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO. Eine Eigentümerstellung des Klägers als Wasserzweckverband komme auch nicht aufgrund einer Widmung zu einem öffentlichen Zweck in Frage, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 29. November 2013, Az. 4 B 13.1166 ausgeführt habe. Vielmehr stehe dem Grundstückseigentümer ein sofortiger Stilllegungsanspruch zu der auch mit Schreiben vom 3. April 2014 geltend gemacht worden sei. Daher sei keine Trinkwasserversorgung durch die streitgegenständlichen Leitungen mehr zulässig, wodurch der Hochbehälter ohne Anschluss sei und damit auch eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch dessen Beschädigung ausscheide. Aber auch im Übrigen könne der Kläger eine Verletzung eigener Rechte nicht geltend machen. Fehlerhafte Koordinatenangaben im Bescheid verletzten keine Drittrechte. Im Übrigen sei nach dem Bescheid des Landratsamts vom 9. April 2014 mit der Berichtigung der Koordinaten keine Änderung des Standorts der Anlage verbunden. Aus den gängigen Unfallstatistiken für WEA ergebe sich, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch Havarie äußerst gering sei. Diese sei lediglich in geografischen Breiten denkbar, in denen mit schwerwiegenden Starkwindereignissen zu rechnen sei, was vorliegend aber nicht der Fall sei. Eine fehlende Beteiligung im Regionalplanverfahren sei auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ohne Einfluss, zumal Rechte Dritter daraus nicht abzuleiten seien. Schließlich sei auch kein Verstoß gegen Art. 6 BayBO gegeben. Die vorgenommene Abstandsflächenreduzierung auf 0,35 H gemäß Art. 63 BayBO sei rechtmäßig. Im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2013 Az. 22 CF 13.753 sei sogar eine Reduzierung auf 0,2149 H als zulässig erachtet worden.

Mit Schreiben vom 14. April 2014 übersandte das Landratsamt dann den Abdruck eines Bescheids vom 9. April 2014 (Bl. 651 ff. BA), wonach die Angaben der Koordinaten unter I. und in bestimmten zum Bestandteil der Genehmigung erklärten Lageplänen auf Anregung der Beigeladenen im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24. März 2014 (Bl. 648 BA) berichtigt wurden und die Auflage II. Nr. 87 des Genehmigungsbescheids vom 19. Dezember 2013 neu gefasst wurde.

Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 15. Mai 2014 ließ der Kläger Klage auch gegen den Berichtigungsbescheid des Landratsamts erheben, die unter dem Aktenzeichen AN 11 K 14.00857 geführt wird, und beantragen,

den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2013

in Gestalt des Berichtigungsbescheids vom 9. April 2014 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 übersandte das Landratsamt den zwischenzeitlich angefallenen Schriftverkehr.

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2014 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die hier erhobene Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts vom 19. Dezember 2013 aufzuheben, wobei das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht aufgrund der mit Bescheid vom 9. April 2014 erfolgten Berichtigung der Koordinaten nach Art. 42 Satz 1 BayVwVfG entfallen ist, weil sich dieser mangels Regelung im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG auf die Rechtsstellung des Klägers nicht auswirkt (BeckOK § 42 VwVfG Rn. 24) und dieser daher auch nicht förmlich in das Verfahren einbezogen werden musste bzw. zulässigerweise sogar nicht konnte, ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere kann auch eine Klagebefugnis angenommen werden, da das Klagevorbringen jedenfalls auch Aspekte enthält, die eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Klägers als Eigentümer des in der Nähe zur geplanten Anlage liegenden Grundstücks FlNr. ... Gemarkung ... sowie als Nutzungsberechtigter von ebenfalls in der Nähe verlaufender Versorgungsleitungen, wobei es entgegen der Ansicht der Beigeladenen auf die Eigentumslage an sich nicht entscheidungserheblich ankommt und wohl entgegen der Ansicht der Beigeladenen nach §§ 94 Abs. 1, 95 Abs. 1 Satz 2 BGB auch ein Eigentum des Klägers anzunehmen wäre (BeckOK § 95 BGB Rn. 9 und Münchener Kommentar § 94 BGB Rn. 16 und § 95 BGB Rn. 26, jedenfalls wenn die Leitungsverlegung nicht durch den Grundstückseigentümer erfolgt ist, vgl. BayVGH, U. v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - juris), auf die hier allein abzustellen ist (Jarass = J § 6 BImSchG Rn. 46 ff.), als möglich und nicht als völlig ausgeschlossen erscheinen lassen. Sie ist aber unbegründet.

Im Bereich der hier vorliegenden Nachbarklage ist die Erfolgsaussicht daran zu messen, ob der Dritte durch den von ihm angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten im nationalrechtlichen Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da ein unionsrechtlicher Bezug weder ersichtlich noch vorgetragen ist, verletzt wird. Beim (baurechtlichen) Nachbarschutz ist darauf abzustellen, ob nachbarschützende Vorschriften beachtet wurden, das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten und das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG nicht schwer und unerträglich beeinträchtigt wurde (Kopp/Schenke = KS § 42 VwGO Rn. 98 ff.). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung (KS § 113 VwGO Rn. 29). Für das hier anzuwendende Immissionsschutzrecht ist zu beachten, dass Nachbarn nur Personen sind, die eine besondere persönliche oder sachliche Bindung zu einem Ort im Einwirkungsbereich der Anlage aufweisen; hierzu zählen zunächst die Grundstückseigentümer und sonstige Bewohner, aber auch Eigentümer von Tieren, Pflanzen oder Sachen dort sowie alle Personen, die im Einwirkungsbereich der Anlage arbeiten, letztere unter der Voraussetzung, dass sich der Arbeitsplatz selbst und nicht nur ein beliebiger Teil des Betriebs im Einwirkungsbereich der Anlage befindet (J § 3 BImSchG Rn. 34 ff.). In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass (nur) die Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) mit ihren Konkretisierungen für den Nachbarn drittschützend ist (J § 5 BImSchG Rn. 120). Verstöße gegen das Verwaltungsverfahrensrecht begründen eine Rechtsverletzung von Nachbarn nur, wenn sog. absolute Verfahrensrechte betroffen sind (KS § 113 VwGO Rn. 58 und § 42 VwGO Rn. 95 ff.).

Die mit der Verletzung von Nachbarrechten begründete Anfechtungsklage auf Aufhebung der der Beigeladenen vom Landratsamt erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 19. Dezember 2013, auf deren Ausführungen sowie auf die Ausführungen in der Klageerwiderung des Landratsamts vom 27. Februar 2014 nach § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend verwiesen wird, erweist sich als unbegründet, weil der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung bezüglich der einen WEA - der in der Genehmigung auch liegende baurechtliche Tatbestand ist mitumfasst - verletzt keine solchen den Kläger als Nachbarn schützenden Vorschriften, und zwar weder des Immissionsschutzrechts, noch des - wegen der Konzentrationswirkung in § 13 BImSchG bzw. wegen der Verweisung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auf andere öffentlich-rechtliche Vorschriften - zu beachtenden Baurechts, und sie verstößt auch weder gegen das Gebot der Rücksichtnahme noch stellt sie einen schweren und unerträglichen Eigentumseingriff dar.

Die eine Genehmigungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bildende nachbarschützende Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (J § 5 BImSchG Rn. 120; Landmann/Rohmer = LR § 5 BImSchG Rn. 114; KS § 42 VwGO Rn. 105), wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen nicht hervorgerufen werden können, ist nicht verletzt. Dabei können schädliche Umwelteinwirkungen durch den Normalbetrieb der Anlage ebenso wie durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder durch Störfälle verursacht werden (J § 5 BImSchG Rn. 12; einschränkender LR § 5 BImSchG Rn. 96). Schädliche Umwelteinwirkungen im vorgenannten Sinn sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG dabei solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (für Geräusche Nr. 2.1 TA Lärm). Die Gefährdung durch Eiswurf zählt zu den sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen für die Nachbarschaft (RhPf OVG, U. v. 12.5.2011 - 1 A 11186/08 - juris). Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (J § 3 BImSchG Rn. 47). Technische Regelwerke bieten für die Zumutbarkeit von erheblich schädlichen Belästigungen Orientierungswerte oder Richtwerte (J § 48 BImSchG Rn. 14). Wird aber durch Einhaltung der vorstehend maßgeblichen Immissionswerte der Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG genügt, steht aus immissionsschutzrechtlicher Sicht gleichzeitig fest, dass insoweit auch kein Verstoß gegen ein bauplanungsrechtlich zu verstehendes Rücksichtnahmegebot vorliegt, da sie nur dessen spezialgesetzliche Ausformung darstellt; der öffentliche Belang, dass ein privilegiertes Vorhaben wie die Nutzung der Windenergie im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen darf, bemisst sich seinerseits nämlich gerade nach § 3 Abs. 1 BImSchG (BVerwG a. a. O.). Unter die drittschützende Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG fallen auch betriebsbedingte Gefahren (J § 5 BImSchG Rn. 13 und 27), also Gefahren, deren Auswirkungen im direkten Umfeld sich der Anlage konkret zuordnen lassen, wozu Gefahren aus abgebrochenen Rotorblättern oder auch durch Eisabwurf gehören (RectanusNVwZ 2009, 871/873; OVG RhPf, U. v. 19.1.2006 - 1 A 10845/05 - juris; Nr. 8.2.10 der bayerischen Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Ein Vorhaben, das diese immissionsschutzrechtlichen Grenzen einhält, ist also weder rücksichtslos noch stellt es einen schweren und unerträglichen Eigentumseingriff auch nicht unter dem Aspekt des Eigentumsgrundrechts dar. Weiter sind aus baurechtlicher Sicht die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beachten, soweit sie nachbarschützend sind. Schließlich dürfen Windenergieanlagen als Ausfluss des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots eine benachbarte Wohnbebauung auch nicht optisch unzumutbar bedrängen oder gar erdrückend wirken (OVG NRW, U. v. 9.8.2006 - 8 A 3726/05 und B. v. 22.3.2007 - 8 B 2283/06, BVerwG, B. v. 11.12.2006 - 4 B 72/06, BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785, HessVGH, B. v. 26.9.2013 - 9 B 1674/13 - jeweils juris; MiddekeDVBl. 2008,292/297).

Hiervon ausgehend ist es unter Berücksichtigung des Klagevorbringens und auch sonst ersichtlich nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt bei seiner im Fall der Errichtung und des Betriebs der WEA veranlassten prognostischen Entscheidung davon ausgegangen ist, dass insbesondere bei Einhaltung der erteilten Nebenbestimmungen eine unzulässige Eisgefahr für die Anlagen des Klägers nicht anzunehmen ist (1). Ferner ist nicht ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass das Vorhaben der Beigeladenen nachbarschützende Vorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO) insbesondere hinsichtlich Standsicherheit, Brandschutz, Blitzschutz, Abstandsflächen und Baustelleneinrichtung nicht einhalten würde (2). Ferner ist auch nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen mit dem Rücksichtnahmegebot nicht vereinbar wäre, schon weil für den Kläger keine Wohnnutzung im Raum steht und sich daher die Frage nach einer unzulässigen optisch bedrängenden oder gar erdrückenden Wirkung gar nicht stellt (3). Schließlich erfolgt durch die angefochtene Genehmigung auch keine Verletzung der dem Kläger übertragenen Aufgabe der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser(4).

1. Nach Nr. 5.3.3 des Windenergieerlasses NRW darf eine Windenergieanlage (neben der Wohnnutzung auch) den Verkehr auf Straßen und Wegen und den Erholungsverkehr nicht gefährden. Soweit eine Gefährdung in eisgefährdeten Gebieten nicht auszuschließen ist, sind wegen der Gefahr des Eisabwurfs entweder entsprechende Abstände zu Gebäuden, Verkehrs- und Erholungseinrichtungen einzuhalten oder funktionssichere technische Einrichtungen zur Gefahrenabwehr erforderlich. Entsprechende Eissensoren an den Rotorflächen und technische Einrichtungen zur Unwuchtkontrolle sowie zur Überwachung von Leistungskennlinien bei Vereisungsgefahr führen zu einer automatischen Abschaltung der Windenergieanlage, weshalb die eine gleichwohl nicht völlig auszuschließende Gefährdung dann nur mehr dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen wäre (Middeke a. a. O. S. 300). Als Ergebnis durchgeführter Simulationen und der bisherigen Beobachtungen empfiehlt das sog. WECU-Gutachten für Standorte, an denen mit hoher Wahrscheinlichkeit an mehreren Tagen im Jahr mit Vereisung gerechnet werden muss, einen Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Durchmesser) zu den nächsten gefährdeten Objekten einzuhalten. Können keine ausreichend grossen Sicherheitsabstände zu gefährdeten Objekten eingehalten werden, müssen geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen gegen Eiswurf wie z. B. Eiserkennungssysteme getroffen werden, die die WEA bei Eisanhang anhalten oder die Rotorblätter abtauen (Nr. 8.2.10 der bayerischen Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011).

In den Antragsunterlagen ist das Eiserkennungssystem der Fa. ... als Leistungskurvenverfahren beschrieben. Danach messe die Steuerung der WEA über zwei voneinander unabhängige Temperaturfühler die Außenlufttemperatur auf der Gondel und unten am Turmfuß und könne damit feststellen, ob Vereisungsbedingungen vorliegen. Diese aktuellen Betriebsdaten würden dann mit vorgegebenen anlagenspezifischen Betriebsdaten verglichen und bei Erreichen des vordefinierten Status wie Rotor Leistungsmessung, Anemometer Leistungsmessung, Rotor Blattwinkelmessung und Anemometer Blattwinkelmessung werde die Anlage dann regelmäßig innerhalb einer halben Stunde gestoppt. Ein automatischer Neustart der Anlage sei erst wieder nach dem Abtauen des Eises möglich, wobei in Abhängigkeit von der Außentemperatur eine erforderliche Abtauzeit vorgegeben werde. Durch eine optionale Rotorblattenteisung könne diese deutlich verringert werden. Ein manuelles vorzeitiges Wiedereinschalten sei nur direkt an der Anlage nach entsprechender Sichtkontrolle möglich. Die Betriebssicherheit dieses Systems sei sehr hoch und gegenüber anderen Systemen wie beispielsweise Eissensoren im Vorteil. Nach einem Bericht des TÜV N. Systems vom 11. Januar 2008 wurde dieses System als plausibel und seit Jahren erprobt bewertet. Bescheidsmäßig werden die Anforderungen des Schutzes vor Eisabwurf durch die Auflagen II. Nr. 68 bis 70 des angefochtenen Bescheids sichergestellt. Dies erscheint unter dem Aspekt der Gefahrbeherrschung auch als ausreichend (BayVGH, B. v. 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 und RhPf OVG, U. v. 12.5.2011 - 1 A 11168/08 - jeweils juris, Hinweise wie vor). Der Einbau einer kompletten Zustandsüberwachung (so Rectanus NVwZ 2009,871/875) ist daher im Regelfall wohl nicht veranlasst und vorliegend auch im konkreten Einzelfall nicht geboten. Substantiierte Einwendungen klägerseits wurden - auch in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2014 - hiergegen nicht erhoben.

2. Auch nachbarschützende Vorschriften der BayBO hinsichtlich der Standsicherheit, des Brand- und Blitzschutzes, der Einhaltung von Abstandsflächen und der Baustelleneinrichtung werden nicht verletzt.

Nach Art. 10 BayBO muss jede bauliche Anlage im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung und bei der Änderung und der Beseitigung gewährleistet sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden. Nach § 10 BauVorlV ist die Standsicherheit durch Vorlage statischer Berechnungen nachzuweisen. Diese Vorschriften über die Standsicherheit dienen zwar dem Schutz der baulichen Anlagen selbst, dem Schutz der Bauarbeiter, der Bewohner und Benutzer; sie schützen aber auch die Nachbarschaft, die durch nicht standsichere bauliche Anlagen gefährdet werden darf (Simon/Busse Art. 10 BayBORn. 1). Sie sind also nachbarschützend. Gemäß diesen Vorschriften hat hier das Landratsamt von der Beigeladenen eine Typenprüfung verlangt, die durch den TÜV N., E. mit Bericht vom 20. April 2011 unter Beifügung besonderer Hinweise erfolgte. Bescheidsmäßig werden die Anforderungen der Standsicherheit durch die Auflagen II. Nrn. 59 bis 62 des angefochtenen Bescheids sichergestellt. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der TÜV N., Hamburg im Internet (www...de/...pdf, vgl. VG Düsseldorf, B.v 27.5.2004 - 9 L 11/04 - juris) eine Gefährdungsanalyse für die Umgebung einer WEA insbesondere durch Rotorblattversagen bekannt gegeben hat, wonach dieses Gefährdungspotential bewertet und als sehr gering (Wahrscheinlichkeit von 100 Betriebsjahren pro Anlage) eingeschätzt wurde. Weiter relativiert wird dieses Ergebnis durch die Notwendigkeit des Ansatzes einer Auftreffhäufigkeit auf mögliche Schadensflächen. Substantiierte Einwendungen hiergegen sind nicht ersichtlich und wurden klägerseits - auch in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2014 - nicht erhoben. Solche ergeben sich auch nicht aus der gutachterlichen Stellungnahme der Fa. ... vom 14. November 2012 (Bl. 138/144 BA), die insoweit das Gefährdungspotential der Bruchgefahr einer WEA nur anspricht, selbst als statistisch gesehen gering ansieht, aber allein unter dem Aspekt der Sicherstellung der Trinkwasserversorgung des Klägers als nicht vernachlässigbar ansieht. Eine eingehende technische Begründung hierzu, wie sie erforderlich wäre, wurde aber nicht gegeben.

Soweit der Kläger auch ein Umfallen des Krans in der Errichtungsphase der geplanten Anlage befürchtet und damit die Sicherheit dieser Anlage rügt, wären Sondervorschriften der Geräte- und Produktsicherheit, des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung einschlägig (Simon/Busse Art. 1 BayBORn. 115), die es rechtfertigen, dass Kräne und Krananlagen nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayBO schon vom sachlichen Anwendungsbereich der BayBO ausgenommen sind und daher auch nicht einer hier eingeschlossenen Genehmigungspflicht nach Art. 55 BayBO unterliegen; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 Satz 2 BayBO. Hierauf wurde in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2014 hingewiesen. Da Errichtung und Betrieb von Kränen in der Bauphase der geplanten Anlage - im Gegensatz zur Kranstell-, Montage- und Lagerfläche, deren Errichtung und Betrieb aber ersichtlich zu keiner Verletzung von Nachbarrechten des Klägers führt - mithin nicht Gegenstand der in der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit enthaltenen Baugenehmigung waren, kann schon keine Rechtsverletzung des Klägers durch diese Genehmigung vorliegen. Dass der Bemaßungsplan Kranstellfläche bescheidsmäßig als Planunterlage zum Gegenstand der Genehmigung erklärt wurde (Bl. 456 BA) und den Genehmigungsvermerk trägt (Bl. 498 BA) ist in diesem Zusammenhang also nur konsequent.

Nach Art. 12 BayBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Diese Vorschriften über die Feuersicherheit dienen wiederum dem Schutz der baulichen Anlagen, ihrer Bewohner und Benutzer und der darin untergebrachten Sachwerte; sie schützen jedoch gleichzeitig die Umgebung (Nachbarn) vor Brandgefahr und auch vor Brandschäden (Simon/Busse Art. 12 BayBORn. 2). Für ihre WEA hat die Fa. ... ein ganzheitliches Brandschutzkonzept vom 12. Oktober 2011 erstellen lassen, das mit den Antragsunterlagen vorgelegt wurde. Danach werde durch ein Bündel geeigneter Maßnahmen, die im Einzelnen beschrieben werden, die Brandgefahr auf ein akzeptierbar geringes Maß beschränkt. Ein Feuer in der Gondel könne maximal zu einem Ausbrennen der Gondel führen und zu einem Übergreifen auf die Rotorblätter. Der Brand führe zum Abfallen der Teile, aber nicht zum Verlust der Standsicherheit des Turms. Da die WEA bei Schäden wie auch beim Brand der Rotorblätter sofort abgeschaltet werde, würden keine brennenden Teile durch weiter anhaltende Rotation umhergeschleudert. Ein Rotorblatt wiege ca. 21t und könne somit nur direkt herabfallen und dort weiter brennen. Ein Vollbrand in der Gondel und ein Brand der Rotorblätter führten also zu brennend direkt herabfallenden mehr oder weniger grossen Teilen. Dieses Brandschutzkonzept belegt, dass angesichts der geringen Brandgefahreintrittswahrscheinlichkeit von der geplanten WEA keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Brandgefahr ausgeht (vgl. auch HessVGH, B. v. 26.9.2013 - 9 B 1674/13 - juris). Bescheidsmäßig werden die Anforderungen des Brandschutzes durch die Auflagen II. Nrn. 80 bis 82 sichergestellt. Substantiierte Einwendungen klägerseits wurden - auch in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2014 - nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich.

Der Schutz vor Blitzgefahr ergibt sich über Art. 44 BayBO hinaus entweder als Unterfall des Brandschutzes oder als besondere Ausprägung der allgemeinen Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO in Verbindung mit einschlägigen DIN-Normen, insbesondere DIN EN 61400-24 (VDE 0127-24) Windenergieanlagen - Teil 24: Blitzschutz. Danach sind bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen. In den Antragsunterlagen hat die Fa. ... ihr Erdungs- und Blitzschutzsystem dargestellt. Zum Schutz vor elektrischen Überspannungen durch atmosphärische Überladungen sei ein äußerer oder externer Blitzschutz vorgesehen, der sich insbesondere aus den Maßnahmen für den Blitzschutz am Rotorblatt sowie einer definierten Ableitung des Blitzstroms zur Erde zusammensetze. Ein Blitzeinschlag in das Rotorblatt könne zur Zerstörung des betroffenen Blattes und weiterer Komponenten der WEA sowie zur Gefährdung von in der WEA befindlichen Menschen führen. Die gesamte WEA sei von der Rotorblattspitze bis ins Fundament mit einem durchgängigen Blitzschutzsystem ausgestattet, so dass Blitzeinschläge abgeleitet würden, ohne dass Schäden am Rotorblatt oder an sonstigen Komponenten der WEA entstünden. Wie jedes elektrische System müsse auch eine WEA an Erdpotential angeschlossen sein, um eine Verbindung mit geringem Widerstand zwischen der elektrischen Einrichtung und der allgemeinen Masse des Erdbodens herzustellen. Schlage ein Blitz in das Rotorblatt ein, verursache er einen entsprechenden Strom, der über Rotorblatt, Gondel, Turm und Fundamenterder in das Erdreich abgeleitet werde. In Abhängigkeit von der Form und den Abmessungen des Fundamenterders sowie der Erdungsanlage außerhalb des Fundaments erfolge ein Potentialanstieg im und um das Fundament der WEA. Entscheidend sei, dass die zulässigen Schritt- und Berührungsspannungen für in der Nähe befindliche Personen nicht überschritten würden. Dieses Blitzschutzsystem wurde aufgrund der Einwendungen des Klägers im Verwaltungsverfahren durch ein fachwissenschaftliches Gutachten der Fa. ... vom 13. Juli 2013 (Bl. 293 ff. BA) überprüft. Danach hat dieser Gutachter, ausgehend von den entsprechenden Angaben in den Antragsunterlagen und des Klägers selbst, nach Durchführung eigener Messungen der dortigen Erdbodenverhältnisse unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke festgestellt, dass vorliegend die sog. Bezugserde der WEA-Erdungsanlage nach ca. 48m gemessen vom Mittelpunkt der WEA erreicht wird. Eine Beeinflussung der Wasserleitung, des zugehörigen Hochbehälters und der Steuerleitungen und Stromversorgungskabel der klägerischen Wasserversorgung durch die WEA-Erdungsanlage im Fall eines Blitzeinschlags in die WEA sowie auch eines Mittelspannungs-Erdfehlers in der WEA werde bei den die Anlagen des Klägers aufgrund der gegebenen Abstände daher ausgeschlossen (Bl. 297 BA). Zusätzlich wurde auch eine Abschätzung der Häufigkeit von Blitzereignissen in die WEA in Abhängigkeit von der Blitzstromstärke vorgenommen, wobei sich deutlich ergeben habe, dass die bereits im Hinblick auf ihre Größe als bedenkenlos beurteilten Erdpotentialanhebungen im Fall eines Blitzeinschlags in die WEA statistisch auch mit sehr geringer Häufigkeit bzw. Wahrscheinlichkeit auftreten (Bl. 298 BA). Ausweislich der aktenkundigen Referenzen dieses Gutachters, des methodischen Ansatzes des Gutachtens und seiner Durchführung im Einzelnen, insbesondere der Ableitung aus technischen Regelwerken und wissenschaftlicher Literatur unter Berücksichtigung der maßgeblichen örtlichen Parameter, bestehen keine Bedenken an der Richtigkeit des Ergebnisses dieses Gutachtens. Dem steht nicht entgegen, dass dieses Gutachten in Abstimmung mit dem Landratsamt von der Beigeladenen in Auftrag gegeben wurde. Im gerichtlichen Verfahren können nämlich auch Gutachten, die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholt oder in Auftrag gegeben wurden, im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, soweit dieses nicht substantiiert bestritten wird (Kopp/Schenke § 98 VwGO Rn. 15a und § 108 VwGO Rn. 9, BVerwG, B. v. 7.9.1993 - 9 B 509.93 und VGH BW, B. v. 25.2.2013 - 2 S 2385/12 - jeweils juris). Da hier der Träger des Vorhabens den Gutachtensauftrag in Abstimmung mit dem Landratsamt erteilt hatte, gilt dieses Gutachten nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV im Übrigen bereits im Verwaltungsverfahren als Sachverständigengutachten. Substantiierte Einwendungen hiergegen sind nicht ersichtlich und wurden klägerseits auch ausdrücklich nicht erhoben. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus der früher klägerseits veranlassten gutachterlichen Stellungnahme der Fa. ... vom 14. November 2012 (Bl. 138/14 bis 146. BA). Diese enthält auch hinsichtlich eines Blitzschlags in die WEA lediglich einen Problemaufriss und die Darstellung als möglichen Gefahrenbereiche, ohne jedoch die Ursachen und die Auswirkungen dieser Risiken technisch fundiert und wissenschaftlich nachvollziehbar einzuordnen und zu bewerten. Es schließt auch mit einer bloßen Empfehlung, das Projekt in der vorliegenden Form abzulehnen (Bl. 150 BA). Eine (weitere) Beweiserhebung hat sich daher auch insoweit nicht aufgedrängt.

Auch ein Verstoß gegen die an sich nachbarschützende (Simon/Busse Art. 9 BayBORn. 4) Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 und 2 BayBO, wonach Baustellen so einzurichten sind, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet werden können und dass keine Gefahren, vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren Belästigungen entstehen, und öffentliche Versorgungsanlagen für die Dauer der Bauausführung zu schützen sind, liegt nicht vor. Da der Kläger eine Gefährdung der von ihm betriebenen Versorgungs- und Stromleitungen durch das Überfahren wohl im Zuge des erst zur Baustelle und zum Baugrundstück führenden Verkehrs befürchtet und sich der Begriff der Baustelleneinrichtung räumlich, zeitlich und funktional auf die eigentliche Baustelle bezieht (Simon/Busse Art. 57 BayBORn. 326), kann ein relevanter Verstoß gegen die genannte Vorschrift schon nicht angenommen werden.

Soweit der Kläger rügt, die Zufahrt zum Baugrundstück führe notwendigerweise über seine Versorgungsleitungen, die schon aufgrund der zu bewegenden Gewichte Schaden nehmen könnten, kann er damit im Genehmigungsverfahren nicht gehört werden. Zwar ist auch die Zuwegung im vorgenannten Bemaßungsplan verzeichnet. Sie dient aber nur als Nachweis für die ausreichende Sicherung der straßen- oder wegemäßige Erschließung der geplanten Anlage (vgl. zum Erschließungsumfang einer WEA VG Ansbach U. v. 25.1.2012 - AN 11 K 11.01753 und BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - juris), zumal in der Bauphase. Eine Genehmigungspflicht der Erschließungsmaßnahme selbst ist damit aber nicht verbunden. Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 8 BayBO bedürfen private Verkehrsanlagen vielmehr keiner Baugenehmigung. Zu den privaten Verkehrsanlagen in diesem Sinn gehören auch befestigte oder sonst zum Befahren angelegte Zufahrten auf privaten Grundstücken (Simon/Busse Art. 57 BayBO Rn. 244). Eine bauordnungsrechtliche Regelung der privaten Verkehrsanlagen wurde für entbehrlich angesehen, da diese uneingeschränkt dem bürgerlichen Recht unterliegen (Simon/Busse Art. 57 BayBO Rn. 243). Der Bau, die Änderung und Erweiterung von öffentlichen Straßen unterliegt wiederum dem Straßenrecht. Dieser Rechtslage, auf die wiederum in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2014 hingewiesen wurde, entspricht die Auflage II. Nr. 67 des angefochtenen Bescheids, wenn diese sich auch eher als Hinweis darstellt, wonach die wegemäßigen Notwendigkeiten, wie z. B. die Herstellung von Baustellenzufahrten und eine Vergrößerung von Kurvenradien, nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids sind und außerhalb dieses Genehmigungsverfahrens eigenverantwortlich sicherzustellen sind. Mangels Gegenstands der angefochtenen Genehmigung kommt daher auch insoweit eine Rechtsverletzung des Klägers nicht in Betracht.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), wonach vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten sind, gilt entsprechend auch für Windenergieanlagen, da von diesen im Sinne von Satz 2 dieser Vorschrift Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen(Simon/Busse Art. 6 BayBORn. 27 und 263, Koch/Molodovsky Art. 6 BayBORn. 11; Jäde/Dirn-berger u. a. Art. 6 BayBORn. 159; BayVGH, U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 und B. v. 29.5.2013 - 22 CS 13.753 - juris). Nach Abs. 5 Satz 1 und Absatz 4 Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift beträgt die Tiefe der Abstandsfläche (grundsätzlich) 1 H und bemisst sich nach der Wandhöhe, die wiederum von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand gemessen wird. Dies ist bei Windenergieanlagen der höchste Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, also die Gesamthöhe gebildet aus Nabenhöhe und Rotorradius (BayVGH a. a. O.). Das Schmalseitenprivileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO kommt dagegen nicht zur Anwendung (BayVGH a. a. O.). Es ist daher bei Windenergieanlagen eine Abstandsfläche ab einem Kreis um die Mittelachse der Anlage einzuhalten, dessen Radius durch den Abstand des senkrecht stehenden Rotors vom Mastmittelpunkt (fiktive Außenwand) bestimmt wird (BayVGH a. a. O.). Kann diese Abstandsfläche auf dem Baugrundstück selbst nicht eingehalten werden, kann eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zugelassen werden. Dies setzt voraus, dass die Zulassung der Abweichung unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Insoweit liegt also auch eine nachbarschützende Wirkung vor (Simon/Busse Art. 63 BayBORn. 35). Es muss also der Fall nach den objektiven Gegebenheiten Besonderheiten aufweisen, die ihn inhaltlich vom Regelfall unterscheiden (Simon/Busse Art. 63 BayBORn. 5). Liegen die Abweichungsvoraussetzungen vor, wird regelmäßig ihre Zulassung ermessensgerecht sein (Simon/Busse Art. 63 BayBORn. 39). Der Nachbar hat einen Anspruch darauf, dass die für und gegen die Abweichung sprechenden öffentlichen und privaten Belange korrekt ermittelt und sachgerecht gewürdigt und abgewogen werden (Simon/Busse Art. 63 BayBORn. 35). Dabei kann insbesondere bei Windenergieanlagen die die Zulassung einer Abweichung voraussetzende atypische Fallgestaltung in der Eigenart der zu errichtenden Anlage und dem mangelnden Angebot an geeigneten Grundstücken im Außenbereich für die dort privilegiert zulässige Anlage liegen (BayVGH a. a. O.). Bei WEA wird dies vielmehr regelmäßig der Fall sein, weil die WEA in verschiedener Hinsicht keine typischen baulichen Anlagen sind und Grundstücke, auf denen die volle Abstandsfläche eingehalten werden kann, oftmals nicht existieren (Nr. 8.2.4.2 der bayerischen Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011).

Hier hat das Landratsamt unter I. des angefochtenen Bescheids mit Begründung unter II. Nr. 5 ermessensgerecht eine Abweichung von Art. 6 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche u. a. auch zum klägerischen Grundstück FlNr. ... Gem. ..., auf dem sich ein Hochbehälter befindet, unter Verkürzung auf 0,35 H zugelassen. Nach den Antragsunterlagen beträgt die Gesamthöhe der WEA 185,90 m und bildet ggfs. mit dem zusätzlichen Abstand von Rotor und Mastmittelpunkt daher 1 H als Tiefe der Abstandsfläche (nach Antrag Bl. 30 BA und Abstandsflächenplan Bl. 497 BA: 189,30m). Bei einer Entfernung zum bebauten Grundstück des Klägers - die unterirdisch verlegten Versorgungs- und Stromleitungen sind schon grundsätzlich nicht abstandsflächenrelevant (Simon/Busse Art. 6 BayBORn. 7) - von ca. 90m (vgl. Bl. 251 BA) wären die gesetzlichen Abstandsflächen in Bezug auf dieses Grundstück nicht eingehalten. Insoweit konnte das Landratsamt aber eine Abweichung zulassen. Es ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass dabei nachbarliche Belange des Klägers ermessensfehlerhaft nicht erkannt und nicht ausreichend berücksichtigt worden wären, insbesondere ist das klägerische Grundstück und Gebäude weiterhin ausreichend belichtet, belüftet, besonnt und auch zweckentsprechend nutzbar, zumal es als bloße technische Anlage keine dauerhafte Wohnnutzung, sondern nur gelegentliche Aufenthalte von Personen, wie sie die Klägervertreterin unter Bezugnahme auf Angaben der Wasserzweckverbandsvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2014 schilderte, erfordert und es auch ausweislich des Lageplans nur eine geringe Größe aufweist.

3. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme stellt nach der vorgenannten Rechtsprechung einen über das Bauordnungsrecht, insbesondere das Abstandsflächenrecht, hinausgehenden unbenannten öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar und gilt über seine besondere immissionsschutzrechtliche Ausprägung in Nr. 3 hinaus auch für sonstige nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens auf Dritte, wozu auch Belastungen psychischer Art gehören sollen. Unter diesem Aspekt ist eine optische bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke relevant. Vorausgesetzt wird - wie eben ausgeführt - dabei aber, dass eine Wohnnutzung in optisch unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Eine solche liegt hier aber nicht vor. Auf dem Grundstück FlNr. ... Gem. ... befindet sich der Hochbehälter des Klägers. Dieser stellt eine Versorgungseinrichtung, aber kein Wohngebäude dar.

Auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann sich der Kläger daher nicht mit Erfolg berufen.

4. Das nach den vorstehenden Ausführungen bei Beachtung der festgesetzten Nebenbestimmungen im angefochtenen Bescheid nicht wahrscheinliche und nach menschlichem Ermessen zu vernachlässigende Risiko der Havarie der geplanten WEA mit der Folge eines Schadens am Hochbehälter und den Versorgungsleitungen des Klägers und damit äußerstenfalls einer Unterbrechung der Trinkwasserversorgung verletzt schließlich auch nicht das Selbstverwaltungsrecht des Klägers, wie es sich aus Art. 17 ff. und 26 Abs. 1 KommZG, 57 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung des Klägers ergibt. Denn eine solche Unterbrechung wäre ersichtlich nur vorübergehender Art, wobei die Trinkwasserversorgung bis zur Wiederherstellung der Anlage und Einrichtung auf andere Weise ggfs. durch einen Notverbund mit anderen Wasserversorgern (vgl. die gutachterliche Stellungnahme vom 14.11.2012, Bl. 142 BA)oder mit den Mitteln des Sicherheitsrechts oder Katastrophenschutzes sichergestellt werden müsste. Durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten WEA wird das dem Kläger insoweit übertragene Selbstverwaltungsrecht also weder entzogen noch in seiner Ausübung unzumutbar beeinträchtigt.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 25/02/2013 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. November 2012 - 3 K 1380/12 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsver
published on 12/05/2011 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Voll
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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.

(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.