Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Mai 2015 - AN 9 S 15.00693

published on 04/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Mai 2015 - AN 9 S 15.00693
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Am 14. November 2014 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von einer Büronutzung in ein Wohnhaus für politische Flüchtlinge im Rückgebäude ..., Fl. Nr. ..., Gemarkung ...

In den Verfahrensakten befindet sich eine Erklärung des zukünftigen Betreibers der Unterkunft, (...). Unter anderem wird ausgeführt, dass bis zu 59 Flüchtlinge untergebracht werden sollen und die Belegung der Plätze durch die Stadt ... in Zusammenarbeit mit der Regierung von Mittelfranken erfolgen soll. Neben Schlafräumen stünden pro Stockwerk Gemeinschaftsküchen, Sanitäranlagen - getrennt für Frauen und Männer -, Aufenthaltsräume und Spielecken für die Bewohner zur Verfügung. Es könnten sowohl Familien als auch Einzelpersonen aufgenommen werden. Bei Behördenangelegenheiten, Anmeldungen in Kita und Schule, medizinischer Versorgung und anderem erhielten die Bewohner Unterstützung durch pädagogische Fachkräfte der ... Die Einrichtung werde darüber hinaus durch eine Unterkunftsverwaltung inklusive Hausmeisterdienst der ... vor Ort betreut. Die Verwaltung und der pädagogische Betreuungsdienst umfasse insgesamt knapp zwei Vollzeitstellen. Für diese Tätigkeiten würden im zweiten Obergeschoss Räumlichkeiten vorgehalten.

Die Beigeladenen sind Eigentümer (in Form von Gemeinschafts- und Sondereigentum) der sich auf dem nordöstlich des Baugrundstücks liegenden Grundstücks Fl. Nr. ... befindlichen Eigentumswohnanlage.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. März 2015 wurde für das Vorhaben „Bauliche und Teilnutzungsänderung eines Produktions- und Lagergebäudes in ein Wohnheim für maximal 59 Asylbewerber, EG bis zweites OG“, die beantragte Baugenehmigung erteilt unter Zulassung folgender Abweichungen wegen Nichteinhaltung der nach Art. 6 Abs. 5 BayBO erforderlichen Abstandsflächen:

- Nach Norden zu den Nachbargrundstücken Fl. Nrn. ..., /..., /... und /...,

- nach Osten zu den Nachbargrundstücken Fl. Nrn. ... und ...,

- nach Süden zu den Nachbargrundstücken Fl. Nrn. ... und ......,

- nach Westen zu den Nachbargrundstücken Fl. Nrn. ... und ....

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, der Brandschutz sei antragsgemäß nicht bauaufsichtlich geprüft worden; eine Prüfsachverständigenbescheinigung (Bescheinigung Brandschutz I) gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau sei vorgelegt worden, Art. 68 Abs. 5 Nr. 2 BayBO.

Die Voraussetzungen bezüglich der Zulassung der Abweichungen nach Art. 63 BayBO lägen vor. Die Abweichungen von Art. 6 BayBO würden nur aufgrund der geänderten Nutzung in drei von vier Geschossen des Gebäudes erforderlich. Es würden keine äußeren Änderungen am Gebäude vorgenommen. Die Belichtung und Belüftung der Nachbargebäude werde dadurch nicht zusätzlich eingeschränkt.

Das Vorhaben liege im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr...., der lediglich Baugrenzen und die Zahl der Vollgeschosse festsetze, im Übrigen richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO.

Aufgrund der Ausgestaltung der Räumlichkeiten und der Verweildauer der Asylbewerber handele es sich bauplanungsrechtlich um Wohnen bzw. eine wohnähnliche Nutzung. Das Vorhaben sei somit nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig. Es füge sich hinsichtlich der Art der Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Sollte man die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um Wohnen, sondern um eine soziale Einrichtung handele, so wäre diese nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ebenfalls zulässig.

Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Dies wäre nur der Fall, wenn die eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen würden, was einem Nachbarn noch zuzumuten ist. In den Bauzeichnungen seien zwar Räumlichkeiten für bis zu 66 Personen eingezeichnet, wie von der ... als Betreiber der Asylunterkunft aber mitgeteilt, würden in der Einrichtung maximal 59 Flüchtlinge untergebracht. Dies sei auch so im Betreff zum vorliegenden Bauantrag aufgenommen worden. Von einer exorbitanten Erhöhung der Wohndichte sei damit nicht auszugehen.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1. April 2015 ließ die Antragstellerin Klage erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin sei Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. ..., welches unmittelbar an das Baugrundstück Fl. Nr. ... angrenze.

Unzutreffend gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Tatsächlich handele es sich um ein reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO.

Die unmittelbar angrenzenden Grundstücke seien ausschließlich mit mehrgeschossigen Gebäuden bebaut, die nur der für ein reines Wohngebiet typischen und zulässigen Nutzung dienten. Eine Ausnahme mache insoweit von altersher lediglich das streitgegenständliche Grundstück. Ursprünglich seien dort Telefone gefertigt worden. Seit den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts sei es als Einrichtung der beruflichen Fortbildung und für eine Suchtberatung genutzt worden, von der allerdings sowohl von der Nutzerzahl (20 bis 30 Personen) als auch von den mit der Nutzung vorhandenen Geräuschen keinerlei Beeinträchtigung für die Nachbargrundstücke ausgegangen sei. Im Übrigen habe diese Nutzung nur tagsüber in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 15.00 Uhr stattgefunden. Beide Einrichtungen würden dort seit etwa zwei Jahren nicht mehr betrieben. Daneben existiere im Souterrain noch eine Mechanikerwerkstatt, von deren Betrieb man auf den Nachbargrundstücken so gut wie nichts merke.

Ausweislich des angefochtenen Bescheids sollten in dem Anwesen bis zu 59 Asylbewerber untergebracht werden; aus den eingereichten Plänen ergebe sich eine Belegung mit bis zu 66 Personen. Somit sei mit erheblichen Beeinträchtigungen für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke zu rechnen. Es liege in der Natur der Sache eines Asylbewerberwohnheimes, dass die Verweildauer der dort untergebrachten Personen nur kurze Zeit betrage und somit mit einer großen Fluktuation zu rechnen sei. Dieses ständige Kommen und Gehen führe für sich allein schon zu erheblicher Unruhe.

Es liege weiter in der Natur der Sache eines solchen Wohnheimes, dass dort Personen aus unterschiedlichen Regionen dieser Erde und unterschiedlichen Kulturen auf engstem Raum zusammenlebten. Dieses geradezu babylonische Sprachgewirr auf dem Grundstück werde die ständige Einschaltung einer größeren Anzahl von Dolmetschern erfordern. Es werde darüber hinaus in nicht geringem Umfange Betreuungspersonal des Betreibers ... auf dem Grundstück tätig sein. Alle dort untergebrachten Personen betrieben ihr Asylverfahren und dies bringe naturgemäß mit sich, dass Besuche von weiteren Personen, etwa Anwälte, Sozialarbeiter und Behördenmitarbeitern, zum Tagesablauf gehörten, das alles mit dem Multiplikator 59 zu versehen sei. Bewohner der Einrichtung müssten ärztlich versorgt werden, was nicht immer im Wege des Arztbesuches in der Praxis, sondern häufig auch im Wege des Hausbesuchs durch Ärzte stattfinden müsse.

Auch entspreche es der Lebenserfahrung, dass die Bewohner der Einrichtung Besuch von Verwandten, Freunden und Bekannten bekämen und das in großer Zahl. Die äußerst beengten Wohnverhältnisse (zwei Personen in Zimmern von lediglich 14,54 qm Größe, drei Personen in einem Zimmer von lediglich 23,12 qm Größe) führten erfahrungsgemäß dazu, dass sich das Leben mehr oder weniger draußen im nur ca. 60 qm großen Hof und in der Wirklichkeit auch auf den Nachbargrundstücken abspielen werde, und das bis in die späten Nachtstunden. In solchen Einrichtungen komme es häufig zu Gewalttätigkeiten der Bewohner untereinander, zu Drogenproblemen und Übergriffen insbesondere auf Frauen sowohl aus der Einrichtung als auch auf solche von außerhalb.

Das Wohnheim habe keinen eigenen Spielplatz, die Bewohner würden aber auch mit Kindern kommen. Auf dem Grundstück der Antragstellerin befinde sich ein Spielplatz und es wäre mehr als naiv zu glauben, dass die Kinder der Asylbewerber nicht ganz einfach und selbstverständlich den unmittelbar angrenzenden Spielplatz der Antragstellerin für sich in Beschlag nehmen würden.

In dem kleinen Hof der Einrichtung seien mehrere Kfz-Stellplätze. Selbstverständlich müsse angenommen werden, dass auch die Besucher von Freunden oder Verwandten in der Einrichtung zumindest versuchen würden, mit ihren Fahrzeugen in diesen engen Hof einzufahren und ihr Fahrzeug irgendwo abzustellen. Das ganze bei einer Frequentierung von 59 Asylbewerbern. Es werde zu lautstarken Diskussionen, zu Beschimpfungen, zu tätlichen Auseinandersetzungen, zu erheblichen Gefährdung von Menschen und vorhersehbar zu Beschädigungen von Einrichtungen und abgestellten Fahrzeugen, auch auf den Nachbargrundstücken, kommen. Kurz gesagt, der Charakter der näheren Umgebung werde durch die genehmigte Umnutzung erheblich zum Nachteil der Antragstellerin verändert.

Aus der vorgelegten Bescheinigung Brandschutz I sei nicht ersichtlich, dass ein Übergreifen von Flammen im Brandfall auf die Grundstücke der Antragstellerin zuverlässig ausgeschlossen werden könne. Inwieweit der Brandschutz innerhalb des Gebäudes gewährleistet sei, könne hier offenbleiben. Insbesondere ein Übergreifen auf das Grundstück der Antragstellerin sei zu besorgen.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handele es sich beim Gebietscharakter um ein reines Wohngebiet, in welchem nur ausnahmsweise auch Anlagen für soziale Zwecke zugelassen werden könnten. Um eine Wohnnutzung handele es sich ganz offensichtlich nicht. Dem Ausnahmecharakter der Vorschrift entsprechend seien daher in einem derartigen Baugebiet nur solche „wohnartige Anlagen für soziale Zwecke“ zulässig, von denen kaum Belastungen für die Umgebung ausgingen, so etwa Alten- und Pflegeheime und Hospize.

Unter der Annahme eines allgemeinen Wohngebietes wäre die streitgegenständliche Anlage dort zwar grundsätzlich zulässig, aber im Einzelfall aufgrund ihrer Größe und der Auswirkungen, die sie auf die Umgebung habe, nicht. So könnten dort fehlende Stellplätze als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme angesehen werden. Entscheidend sei, dass unabhängig von der Einstufung des hier in Rede stehenden Gebietes in jedem Falle Errichtung und Betrieb einer Einrichtung wie der streitgegenständlichen, einen gravierenden Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO darstellen würden. Der Charakter des Baugebiets würde durch die Verwirklichung des Vorhabens erheblich zum Nachteil der Antragstellerin verändert werden.

Zu beachten sei insbesondere, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO eine bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig sei, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar seien. Genau dies sei vorliegend zu erwarten. Die Nutzungsänderung führe zu einem Fremdkörper dergestalt, dass die Anlage ihrer Qualität nach völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfalle. Daraus folge der Anspruch der Antragstellerin auf Gebietserhaltung.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingen die Anforderungen des Gebotes der Rücksichtnahme wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Die Beibehaltung der Nutzungsverhältnisse auf den umliegenden Grundstücken, die ein ruhiges Wohnen wie bisher sicherstellten, könne mit Fug und Recht beansprucht werden. Die Stellung des Nachbarn sei in diesem Sinne empfindlich und schutzwürdig. Eine Veränderung des Gebietscharakters mit der Zulassung von Nutzungen, welche die Ruhe der Anwohner und ihre Sicherheit erheblich störten, würde dem zuwiderlaufen. Die Anwohner könnten sich gegen den Lärm und die hohe Verkehrsfrequenz, die aufgrund der dann erlaubten Nutzung stattfinden würde, nicht mehr wehren. Mit der Anzahl der gemeinsam untergebrachten Personen jeden Alters, zu denen Alleinstehende und Familien unterschiedlicher Herkunft mit ganz unterschiedlichen Ansprüchen an die Unterkunft und unterschiedlichen Lebensgewohnheiten gehören könnten, wachse die Möglichkeit sich auf das umgebende Wohngebiet störend auswirkender sozialer Spannungen (vgl. VG Hamburg v. 22.1.2015, 9 E 4775/14). Demgegenüber sei das Vorhaben der Beigeladenen keineswegs unabweisbar an dieser Stelle. Die Antragstellerin sehe durchaus, dass die Unterbringung von Asylbewerbern eine öffentliche Aufgabe sei, der sich die Antragsgegnerin im Grundsatz nicht entziehen könne. Die Abwägung der beiderseitigen Belange ergebe aber, dass diejenigen der Antragstellerin schutzwürdiger seien, weil die Antragsgegnerin durchaus in weniger empfindlichen Baugebieten (etwa Mischgebieten, Sondergebieten), von denen es in ihren Grenzen genügend gebe, derartige Einrichtungen unterbringen könne.

Hinzu komme der keinesfalls gewährleistete Brandschutz im Hinblick auf die angrenzenden Anwesen. Auch dieser Gesichtspunkt sei nachbarschützend.

Es wird beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 9. März 2015 anzuordnen sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück ... stillzulegen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen

Antragsablehnung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Umnutzung mit baulichen Änderungen betreffe das Erdgeschoss, das erste und das zweite Obergeschoss des Rückgebäudes ..., Fl. Nr. ..., Gemarkung ...

Im Souterrain des vierstöckigen Rückgebäudes befinde sich eine Ausbildungsstätte für Lehrlinge im Metallhandwerk, welche mit Bescheid vom 15. November 2002 genehmigt worden sei.

In den 90er Jahren sei für das erste Obergeschoss des Rückgebäudes ebenso wie für das Vorderhaus die Genehmigung für eine Umnutzung in ein Wohnheim für Flüchtlinge erteilt worden, welche Gegenstand der Verfahren AN 3 S 93.00537 und 14 CS 93.1914 gewesen sei.

Das als Wohnhaus errichtete Vordergebäude ... sei zuletzt mit Bescheid vom 28. November 1996 als Wohngebäude genehmigt worden, nachdem zuvor für eine Umnutzung als Wohnheim für Flüchtlinge eine Genehmigung erteilt worden sei.

Das Mehrfamilienhaus der Antragstellerin sei am 23. Juni 2005 unter Zulassung von Abweichungen von abstandsflächenrechtlichen Bestimmungen baurechtlich genehmigt worden.

Die teilweise an das Baugrundstück angrenzenden Rückgebäude des Anwesens ...-straße ... seien in den 50er Jahren mit Büro-, Lager- und Werkstatträumen wieder aufgebaut und als solche genehmigt worden. Mit Bescheid vom 13. Februar 1985 sei für das Rückgebäude eine Nutzungsänderung in Gebetsräume (Moschee) und eine Koranschule genehmigt worden.

Nach vor Ort getroffenen Feststellungen werde das dreistöckige Rückgebäude, das von der ...-straße aus erschlossen werde, derzeit gewerblich genutzt. Im Erdgeschoss befänden sich ein oder mehrere Ateliers, im ersten Obergeschoss eine Aikido-Schule.

Für die Rückgebäude ...-straße ... seien folgende Genehmigungen aktenkundig:

Mit Bescheid vom 22. Juli 1964 sei die Errichtung eines Büro- und Werkstatt- und Garagengebäudes (Rückgebäude) genehmigt worden. Im Erdgeschoss seien Garagen, Lagerräume und Heizraum, im ersten Obergeschoss Empfang, Registratur, Telefonzentrale und Büroräume, im zweiten Obergeschoss Kunststoffwerkstatt und ein Prüfraum genehmigt worden. In einem Schreiben der Bauordnungsbehörde vom 20. September 2001 sei festgestellt worden, dass im Rückgebäude Büroräume des Hospizteams ... e.V. vorhanden seien, in denen Krebspatienten beraten würden.

Genutzt würden die über die ...-straße erschlossenen Grundstücke derzeit durch ein Designerbüro („...“) und das „Zentrum für Finanzmanagement“, laut Internetrecherche eine Schuldnerberatungsstelle.

Bei der Flüchtlingsunterkunft handele es sich um eine Anlage für soziale Zwecke, welche nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei.

Für das Geviert zwischen der ...-straße, der ...-straße, der ...-straße und der ...-straße gebe es keinen qualifizierten Bebauungsplan. Auch für das sich nordwestlich daran anschließende Geviert im Westen, begrenzt durch die ...-straße, gebe es keinen qualifizierten Bebauungsplan. Für das sich südwestlich der ...-straße anschließende Gebiet setze der Bebauungsplan Nr. ... vom 1. Oktober 1970, geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2011, ein Mischgebiet fest.

Im streitgegenständlich relevanten Geviert, welches die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB darstelle, nämlich zwischen der...-straße, der ...-straße, der ...-straße und der ...-straße, handele es sich keinesfalls um ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO.

Der Antragstellerin sei zuzugestehen, dass in der Blockrandbebauung die Wohnnutzung dominiere. Nur vereinzelt seien in den Erdgeschossen gewerbliche Nutzungen feststellbar. Wie aus § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO aber deutlich werde, seien reine Wohngebiete solche, die im Regelfall ausschließlich dem Wohnen dienten. Hätten andere Wohnnutzungen, hierzu gehörten auch Nutzungen nach § 13 BauNVO, ein erhebliches Gewicht, so diene das Wohngebiet nur „vorwiegend dem Wohnen“ und stelle damit ein allgemeines Wohngebiet dar. Nach den Feststellungen würden die Rückgebäude zu einem erheblichen Teil gewerblich genutzt, was sogar die Annahme des Vorliegens eines Mischgebiets nahelege.

Die in den Rückgebäuden zahlreich anzutreffenden Ateliers träten nach einem ersten Eindruck nicht nur neben eine zusätzlich vorhandene Wohnnutzung. Sie nähmen vielmehr komplette Stockwerke oder gar ganze Gebäude in Anspruch, weshalb sie in einem reinen Wohngebiet nach § 13 BauNVO nicht zulässig wären.

In dem relevanten Geviert seien gegenwärtig in den Rückgebäuden, soweit feststellbar, folgende gewerbliche Nutzungen vorhanden:

- ...-straße ... Rückgebäude: „...-Werbetechnik“

- ... Rückgebäude: Baugrundstück mit den beschriebenen gewerblichen Nutzungen

- ...-straße ... Rückgebäude: „...“ zweites Obergeschoss, Zentrum für Finanzanalyse

- ...-straße ... Rückgebäude: Im Erdgeschoss Ateliers, im ersten Obergeschoss Aikido-Schule

- ...-straße ... Rückgebäude: Ateliers

- ...-straße ... EG-Anbau: Nutzung durch ... GmbH

- ...-straße ...: Schulungsräume der ...

- ...-straße ... EG Rückgebäude: Kfz-Werkstatt

Diese Nutzungen hätten ein derartiges Gewicht, dass nicht von einem reinen Wohngebiet ausgegangen werden könne.

Als Anlage für soziale Zwecke sei das Asylbewerberheim in einem ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Für eine ausnahmsweise Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergäben sich keine Anhaltspunkte.

Dabei werde das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich nicht wegen der von der geplanten Flüchtlingsunterkunft ausgehenden Störungen und Belästigungen verletzt, soweit solche über die typischerweise bei bestimmungsgemäßer Nutzung zu erwartenden und bauplanungsrechtlich zu lösenden Störungen nicht hinausgingen. Nur solche Immissionen seien zu berücksichtigen, die vom bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft herrührten.

Eine für Asylbewerberunterkünfte übliche Belegungsdichte begründe für sich genommen noch keine bodenrechtlich relevanten Störungen, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Untergebrachten von denen der Ortssässigen abheben würden (VG Augsburg v. 27.8.2013, AU 5 S 13.933 unter Verweis auf BayVGH v. 13.9.2012, 2 B 12.109).

Die zu erwartenden Lärmimmissionen und sonstigen Störungen seien nicht unzumutbar, ungeachtet der räumlichen Nähe des Wohngebäudes der Antragstellerin zum Baugrundstück. Soweit aufgrund der räumlichen Enge und im Hinblick auf die Anzahl der in der Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Personen mit Konfliktsituationen zu rechnen sei, müssten deren Auswirkungen in erster Linie unter Ausschöpfung aller möglichen und zumutbaren Mitteln des Hausrechts, des zivilen Nachbarrechts und mit Mitteln des Sicherheitsrechts gelöst werden (OVG NRW v. 29.9.2014, 2 B 1048.14).

Trotz der Einstufung der Asylbewerberunterkunft als Anlage für soziale Zwecke und der relativ hohen Belegungsdichte der einzelnen Zimmer dürfe gleichwohl nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich um eine, wenn auch verdichtete, wohnähnliche Nutzung handele, so dass die typischerweise von der Nutzung ausgehenden Einwirkungen auf die Nachbarschaft grundsätzlich hinzunehmen seien.

Unzumutbare Immissionen seien insbesondere nicht wegen einer möglichen Nutzung der Hoffläche zu befürchten. Diese sei klein und besitze wegen fehlender Ausstattung mit Bänken und dergleichen eine nur geringe Aufenthaltsqualität.

Bei dem Vorhaben handele es sich um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO, so dass im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfs auch die von der Antragstellerin aufgeführten Vorschriften des Brandschutzes zu prüfen seien (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO).

Soweit antragstellerseits vorgetragen werde, dass aus dem vorgelegten Brandschutznachweis I nicht ersichtlich sei, dass ein Übergreifen im Brandfall auf das Antragstellergrundstück ausgeschlossen sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift des Art. 62 BayBO keine drittschützende Wirkung habe.

Inhaltliche Mängel eines erforderlichen Nachweises würden für sich alleine daher keine Abwehrrechte des Nachbarn begründen. Für inhaltliche Mängel des Brandschutznachweises gebe es zudem keine Anhaltspunkte.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2015 ließ die Antragstellerin u. a. ergänzend vortragen, dass die vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen vorliegend völlig unzureichend seien. Bei der zu erwartenden Bewohnerdichte und der damit einhergehenden intensiven Nutzung der Gemeinschaftsküchen auf den bewohnten Ebenen könne eine Brandgefahr ebenso wenig ausgeschlossen werden wie infolge unachtsamen Umgangs mit offenem Feuer, z. B. beim Rauchen. Die Erfahrung zeige leider, dass gerade in solchen Einrichtungen aufgrund des undisziplinierten Verhaltens der Bewohner oder auch schlichtweg deshalb, weil man mit den angetroffenen baulichen Verhältnissen nicht zurechtkomme, zuhause sei offenes Feuer selbstverständlich gewesen, mit erhöhter Brandgefahr zu rechnen sei.

Leider müsse auch festgestellt werden, dass Einrichtungen wie die vorliegende Brandanschlägen und Brandstiftungen ausgesetzt seien. Es könne hier keine Rolle spielen, ob mit erhöhter Brandgefahr aufgrund endogener oder exogener Ursachen zu rechnen sei. Beides sei hier zu erwarten. Auch deswegen müsse in einem solchen Falle der bauliche Brandschutz von höchster Qualität sein. Vorliegend sei das genaue Gegenteil geschehen. Der bauliche Brandschutz werde unter die Standards herabgedrückt, die nach der Bayerischen Bauordnung einzuhalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen des durchgeführten Augenscheins auf dessen Niederschrift Bezug genommen.

II.

Streitgegenstand des vorliegenden Antrags ist die Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der den Beigeladenen durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. März 2015 erteilten Baugenehmigung für das Vorhaben „Bauliche und Teilnutzungsänderung eines Produktions- und Lagergebäudes in ein Wohnheim für maximal 59 Asylbewerber, Erdgeschoss bis zweites Obergeschoss“ auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ...

Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie im vorliegenden Fall durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB), kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen der Antragstellerseite und der Antragsgegnerseite sowie der Beigeladenen gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 RdNr. 152), wobei vorrangig die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind.

Nach diesen Grundsätzen muss der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne Erfolg bleiben und infolge davon auch die beantragte Einstellung der Bauarbeiten.

Nach Überzeugung der Kammer hat die Klage der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. März 2015 keine so hinreichende Aussicht auf Erfolg, dass das kraft Gesetzes nach § 212a Abs. 1 BauGB bereits bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung ausnahmsweise zurücktreten müsste.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 6.10.1989, 4 C 40.87 - juris).

Aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist festzustellen, dass eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegeben ist.

I.

Die Antragsteller können sich voraussichtlich weder erfolgreich auf die Verletzung eines Anspruchs auf Gebietserhaltung (s. unten1.) noch auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (s. unten 2.) berufen.

1. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens beurteilt sich nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, denn das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr.... der Antragsgegnerin, welcher lediglich Baugrenzen und die Zahl der Vollgeschosse festsetzt.

Ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller ist voraussichtlich nicht verletzt. Das Baugrundstück befindet sich - so das Ergebnis der im vorliegenden Verfahren nur durchzuführenden summarischen Prüfung -weder, wie antragstellerseits vorgetragen, in einem reinen Wohngebiet noch in einem allgemeinen Wohngebiet. Die hier maßgebliche Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entspricht vielmehr keinem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO, sondern es ist aller Voraussicht nach von einer Gemengelage auszugehen.

a) Unter der „näheren Umgebung“ im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist dabei jener das Bauvorhaben umgebende Bereich zu verstehen, innerhalb dessen sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder jedenfalls beeinflusst (BVerwGv. 26.5.1978, 4 C 9.77 - juris).

Dabei sind die Grenzen der näheren Umgebung nicht schematisch festzulegen, sondern nach der tatsächlich gegebenen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in welche das Baugrundstück eingebettet ist. In diesem Zusammenhang kann die Einheitlichkeit der Bau- und Nutzungsstruktur Auswirkungen auf die Bereichsabgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung haben. Je einheitlicher sich die Bau- und Nutzungsstruktur darstellt, umso eher kann bei der Bestimmung der maßgeblichen Umgebung auf einen vergleichsweise geringen Umfang abgestellt werden.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein vorhandenes Gebäude baulich verändert oder in seiner Nutzung geändert wird. Der Baubestand bestimmt den Maßstab der weiteren Bebauung mit (vgl. BVerwG v. 27.8.1998, 4 C 5.98 - juris; BayVGH v. 13.9.2012, 2 B 12.109 - juris).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und auf der Grundlage der im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie der beim durchgeführten Augenschein gewonnenen Erkenntnisse geht die Kammer davon aus, dass die relevante nähere Umgebung vorliegend durch den innerhalb des von der ...-straße, der ...-straße, der ...-straße und der ...-straße liegenden Bereich gebildet wird.

Die in diesem Straßengeviert vorhandene Blockrandbebauung und die im Blockinnern existierende Bebauung, welcher auch das streitgegenständliche Bauvorhaben angehört, stehen infolge ihrer durch die Blockbebauung vorgegebenen Abgegrenztheit und ihrer räumlichen Nähe in einem deutlich erkennbaren Zusammenhang. Die im Blockrand und -inneren befindliche Bebauung wirkt sich auf das Bauvorhaben nicht zuletzt infolge ihrer Ausmaße und ihrer Nutzung aus; umgekehrt nimmt das Bauvorhaben Einfluss auf den durch die Blockrandsituation begrenzten, überschaubaren und nach Bau- und Nutzungsstruktur vergleichbaren Bereich.

Ob darüber hinaus bei der Bestimmung der relevanten Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auch die Bebauung auf der dem Bauvorhaben gegenüberliegenden Seite der...-straße und die im Einmündungsbereich der ...-straße in die ...-straße mit heranzuziehen ist, mag hier dahingestellt sein. Zwar kommt voraussichtlich sowohl der ...- als auch der ...-straße im angesprochenen Bereich im Hinblick auf ihre Ausgestaltung und Verkehrsfunktion und unter Berücksichtigung der wohl anzunehmenden gleichartigen Bau- und Nutzungsstruktur der dortigen Bebauung keine trennende Wirkung zu, aber gerade im Hinblick auf die optische „Abgeschlossenheit“ des vom Straßengeviert ...-straße, ...-straße, ...-straße und ...-straße gebildeten Bereichs erscheint der Kammer die Annahme einer über diesen abgegrenzten Bereich hinausgehenden gegenseitigen Prägung der Grundstücke nicht zwingend zu sein.

b) Die Eigenart der derart (vgl. oben a)) einzugrenzenden näheren Umgebung weist weder die charakteristischen Merkmale eines reinen Wohngebietes (§ 3 BauNVO), oder eines allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO) noch eines Mischgebietes (§ 6 BauNVO) auf.

Nach der im relevanten Straßengeviert vorhandenen Bebauung, wie sie von der Antragsgegnerin im Verfahren unbestritten vorgetragen worden ist und im gerichtlichen Augenschein bestätigend festgestellt werden konnte, sind keine Elemente erkennbar, die eine klare Klassifikation in eines der Gebiete der Baunutzungsverordnung zuließen.

So ist in der nahen Umgebung gewichtige Wohnnutzung vorhanden, daneben ist gewerbliche Nutzung, insbesondere in Gestalt der sich im Souterrain des Bauvorhabens befindlichen Werkstatt für Auszubildende im Metallhandwerk (für bis zu 120 Personen), und des sich auf Fl. Nr. ..., ...-straße ... Rückgebäude befindlichen Kfz-Meisterbetriebs mit angeschlossenem ...-Ladengeschäft anzutreffen sowie ganze Rückgebäude umfassende Nutzungen durch Künstlerateliers und sonstige freiberufliche/freiberuflich ähnliche Nutzungen.

Bei der erwähnten Kfz-Werkstatt und der sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück im Souterrain befindlichen Ausbildungswerkstatt handelt es sich bei typisierender Betrachtungsweise unzweifelhaft um Nutzungen, die weder im reinen Wohngebiet (vgl. § 3 BauNVO) noch im allgemeinen Wohngebiet (in letzterem auch nicht etwa ausnahmsweise, denn bereits aufgrund ihrer Größe als auch bezüglich ihrer Qualität kann nicht vom Vorliegen von nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen nichtstörenden Gewerbebetrieben ausgegangen werden) - zulässig sind.

Es handelt sich bei diesen beiden Anlagen typisierend betrachtet auch nicht um nicht zu berücksichtigende Fremdkörper ohne prägende Bedeutung. Diese Annahme scheitert sowohl an der Größe dieser Betriebe als auch an ihrer Qualität. Jeder für sich betrachtet fällt nicht völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung, zu welcher auch der jeweils andere Gewerbebetrieb zählt, heraus.

Hinsichtlich der Nutzung ganzer Rückgebäude als Ateliers oder als Büros, Aikido-Schule etc. ist ebenfalls von einer weder im reinen Wohngebiet noch im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzung auszugehen, vgl. § 13 BauNVO.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG v. 13.12.1995, 4 B245.95 - juris; v. 25.1.1985, 4 C 34.81 - juris) gestattet § 13 BauNVO im reinen Wohngebiet bzw. im allgemeinen Wohngebiet in Mehrfamilienhäusern eine freiberuflich oder vergleichbare gewerbliche Nutzung jedenfalls in dem Umfange, als sie nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche in Anspruch nimmt. Bei einer quantitativ derart beschränkten freiberuflichen oder dieser vergleichbaren Nutzung bleibt die Qualifikation als Wohngebäude, so wie von § 13 BauNVO vorausgesetzt, grundsätzlich erhalten. Der Charakter als Wohngebäude ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn die Wohnfläche weit überwiegend wohnfremd genutzt wird. Die primäre Wohnnutzung im reinen und allgemeinen Wohngebiet darf nicht in den Hintergrund treten, da andernfalls bei häufiger Berufung auf § 13 BauNVO eine Veränderung des Gebietscharakters drohen würde.

Nach dem mit § 13 BauNVO verfolgten Zweck, die Prägung der Wohngebäude in den Wohngebieten durch ihre Wohnnutzung zu erhalten, sind in der Regel auch keine Büroeinheiten zulässig, die größer sind als die im Haus und im jeweiligen Gebiet vorhandenen Wohnungen. Dadurch würde die Wohnnutzung übermäßig zurückgedrängt und die Gebäude als gewerblich genutzt erscheinen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2001, 4 C 8.00 - juris, dazu u. a. ausgeführt:

„Der Senat hat das vorliegende Revisionsverfahren zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zu § 13 BauNVO zu überprüfen. Er hält an ihr im Wesentlichen fest. Der Zweck der Beschränkung der freiberuflichen Nutzung auf Räume liegt darin, die Prägung der Wohngebäude in den Wohngebieten durch ihre Wohnnutzung zu erhalten. Diesem Ziel dient der Grundsatz, dass die Büronutzung regelmäßig nicht mehr als die Hälfte der Wohnungen und auch nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche umfassen darf. Die Beschränkung der Büronutzung des freiberuflich Tätigen auf eine einzige Wohnung dient demselben Ziel. In einem Wohngebäude in einem Wohngebiet erwartet man keine Büroeinheiten, die größer sind als die in dem Hause und in dem Gebiet vorhandenen Wohnungen. Büros, die größer als eine Wohnung sind, drängen die Wohnnutzung übermäßig zurück und lassen das Gebäude als ein gewerblich genutztes Gebäude erscheinen. Zwar trifft es zu, dass § 13 BauNVO in Wohngebäuden nicht nur kleine Praxen zulässt (…), sondern von Räumen spricht. Der Charakter eines Wohngebäudes geht aber verloren, wenn in ihm Büros vorhanden sind, die größer sind als die für Wohnhäuser typische Nutzungseinheit, die Wohnung. Großbüros sind geeignet, den Wohnhauscharakter des Gebäudes zu beseitigen, auch wenn die 50%-Grenze noch nicht erreicht ist (…). Allerdings dürfen die vom Senat aufgestellten Regeln nicht rechtssatzartig angewendet werden. Insoweit ist die Kritik der Revision und des Oberbundesanwalts berechtigt, die ausnahmslose Beschränkung der Büronutzung auf eine einzige Wohnung in der Größe, wie sie vorgefunden worden sei, könne zu Zufallsergebnissen führen. Werden beispielsweise in einem Gebäude mit Wohnungen unterschiedlicher Größe zwei Ein-Zimmerwohnungen zu einem Büro zusammengelegt, so wird das Büro immer noch kleiner sein als einzelne andere Wohnungen. Bei einer rechtssatzartigen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde ferner verkannt, dass es in erster Linie Aufgabe der Tatsachengerichte -nicht des Revisionsgerichts - ist, im konkreten Fall zu beurteilen, ob sich die Büronutzung noch auf die Nutzung von Räumen beschränkt. Als Faustregel bleibt die Begrenzung der Büronutzung auf eine einzige Wohnung, wie sie vorgefunden worden ist, aber richtig. Denn bei einer Zusammenlegung von zwei Wohnungen wird regelmäßig eine Nutzungseinheit entstehen, die über die in dem Gebäude vorhandenen Wohnungsgrößen hinausgeht und deshalb geeignet ist, den Wohnhauscharakter des Gebäudes und damit zugleich den Wohnfrieden in ihm zu beeinträchtigen.“

Im Einzelfall kann auch eine Nutzung im Sinne des § 13 BauNVO auf wesentlich weniger als 50% der Wohnungsanzahl oder -fläche zu beschränken sein.

Für vorliegenden Fall bedeutet dies, dass (u. a.) möglicherweise die Nutzung des sich auf Fl. Nr. ... (...-straße ...) befindlichen Vordergebäudes in Gestalt zweier Wohnungen und zweier freiberuflich genutzter Einheiten als auch die im Gebäude ...-straße ... vorhandene Büro- (oder vergleichbare) Nutzung von mehr als der Hälfte der insgesamt laut Klingelschild dort vorhandenen Einheiten dazu führt, dass die in § 13 BauNVO normierte Beschränkung auf „Räume“ überschritten wird und es sich somit um weder im reinen Wohngebiet noch im allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzungen handelt.

Dies mag jedoch hier letztlich offenbleiben, denn in jedem Fall stellen die in den Rückgebäuden ...-straße ..., ..., ..., ... vorhandenen Nutzungen (Ateliers, Aikido-Schule, Büronutzungen, Garagenvermietung) eine mit § 13 BauNVO nicht in Einklang stehende Nutzung des jeweils gesamten Rückgebäudes dar und somit eine sowohl im reinen Wohngebiet als auch im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässige Nutzung.

Auch wenn im Einzelfall eventuell eine Ausnahmefähigkeit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gegeben sein könnte, so ist aufgrund der Vielzahl/des Gewichtes der hier vorzufindenden freiberuflichen oder ähnlichen Nutzungen der Ausnahmecharakter nicht gewahrt und demnach - so das Ergebnis aufgrund der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung - von einer Gemengelage auszugehen. Die Annahme eines faktischen Mischgebietes scheitert voraussichtlich am Gewicht der im relevanten Bereich anzutreffenden Wohnnutzung, welche einen - wie für die Annahme eines Mischgebiets nötig - quantitativ vergleichbaren Umfang der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung nicht annehmen lässt.

Zusammenfassend kann demnach als Ergebnis der von der Kammer vorgenommenen summarischen Prüfung unter Heranziehung insbesondere der beim Augenschein gewonnenen Erkenntnisse festgestellt werden, dass die hier zu berücksichtigende „nähere Umgebung“ des Bauvorhabens keinen der in den §§ 2 ff. BauNVO zum Ausdruck kommenden städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht mit der Folge, dass die maßgebliche Umgebung als Gemengelage einzustufen ist und daher ein Anspruch der Antragsteller auf Gebietserhaltung schon aus diesem Grunde ausscheidet.

c) Selbst bei unterstellter Annahme eines allgemeinen Wohngebietes - ein reines Wohngebiet kommt eindeutig bereits im Hinblick auf die in der relevanten Umgebung vorhandenen Nichtwohnnutzungen, welche auch nicht nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmefähig wären, nicht in Betracht - wäre das streitgegenständliche Vorhaben allgemein zulässig nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO.

Bei der streitgegenständlichen Asylbewerberunterkunft für 59 Asylbewerber (diese Zahl ergibt sich zum einen aus der Betriebsbeschreibung, die Teil der Bauvorlagen und damit der Baugenehmigung ist und aus der ausdrücklichen Nennung der Belegungsobergrenze „maximal 59 Asylbewerber“ in der streitgegenständlichen Baugenehmigung) handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs um eine Anlage für soziale Zwecke (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2014, 2 ZB 13.678 - juris; v. 13.9.2012, 2 B 12.109 - juris). Eine Asylbewerberunterkunft dient der Unterbringung von Asylbewerbern, in der Regel bis zum Abschluss des Asylverfahrens. Sie ist dem Wohnen ähnlich, weil sie nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung für eine mehr als nur unbeachtlich kurze Dauer Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers ist (vgl. BVerwG v. 17.12.1998, 4 C 16.97 - juris; VGH Baden-Württemberg v. 14.3.2013, 8 S 2504.12 - juris).

Demnach wäre ein Anspruch der Antragsteller auf Wahrung der Gebietsart (allgemeines Wohngebiet) nicht gegeben.

Aller Voraussicht nach würde - bei unterstelltem Vorliegen eines allgemeinen Wohngebiets - eine Berufung der Antragsteller auf einen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu entnehmenden Abwehranspruch als sogenannten „speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ auch nicht zum Antragserfolg führen.

Insoweit ist bereits die Existenz eines derartigen besonderen Gebietsgewährleistungsanspruchs umstritten (zweifelnd etwa BayVGH v. 9.10.2012, 2 B 11.2653 - juris; offengelassen BayVGH v. 3.2.2014, 9 CS 13.1916 - juris).

Jedenfalls könnte sich ein derartiger Anspruch alleine auf die Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung beziehen (vgl. BayVGH v. 3.2.2014, 9 CS 13.1915 - juris; BVerwG v. 13.5.2002, 4 B 86.01 - juris).

Für Fälle wie vorliegend gegeben, in denen ein Vorhaben - bei unterstellter Annahme eines allgemeinen Wohngebiets - bei typisierender Betrachtungsweise mit den §§ 2 ff. BauNVO vereinbar ist, käme wohl eine Unzulässigkeit aufgrund eines solchen speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch ohnehin nur bei Gestaltungen in Betracht, in welchen die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB erfolgt. Ihrer Art nach allgemein im jeweiligen Baugebiet zulässige Vorhaben dürften hingegen in der Regel an einem derartigen Anspruch im Hinblick darauf nicht scheitern, dass sie mit der Zweckbestimmung des Baugebiets in Einklang stehen (vgl. VG München v. 31.7.2014, M 8 SN 14.2877 - juris).

Jedoch erscheint es der Kammer auch für den Fall einer erteilten Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB nicht zwingend erforderlich, auf einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch zurückzugreifen, denn nach Auffassung des Gerichts wird dem Nachbarschutz in diesen Fällen durch die tatbestandlich geforderte Vereinbarkeit der Ausnahme oder Befreiung mit den nachbarlichen Belangen und des im Rahmen der zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigenden Gebotes der Rücksichtnahme ausreichend Rechnung getragen.

2. Die Antragsteller werden durch das streitgegenständliche Vorhaben aller Voraussicht nach nicht im Gebot der Rücksichtnahme, welches in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des Einfügens seinen Niederschlag gefunden hat, verletzt.

Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, z. B. v. 18.11.2004, 4 C 2.04 - juris). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht.

Nach diesen Maßstäben liegt aller Voraussicht nach eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragsteller nicht vor.

Die vom Bauvorhaben in der genehmigten Form (Belegung mit maximal 59 Personen) ausgehenden Geräuschimmissionen sind für die Antragsteller nicht unzumutbar. Dabei sind die Bewertungsmaßstäbe der TA-Lärm nicht heranzuziehen, da es vorliegend um verhaltensbedingten Lärm und nicht um Geräusche, die durch technische Anlagen hervorgerufen werden, geht (vgl. Nr. 1 h der TA-Lärm).

Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen (Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauNVO, Stand April 2013, RdNr. 28 zu § 15).

Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (städtebauliche Gesichtspunkte). Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (OVG Münster v. 27.8.1992, 10 B 3439.92 - juris). Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (BayVGH v. 13.9.2012, 2 B 12.109 - juris). Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich in der hier vorliegenden, durch Wohnnutzung geprägten Gemengelage um typische, grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber von denen der Ortsansässigen abheben (BayVGH v. 13.9.2012, a. a. O.; v. 27.2.2015, 15 ZB 13.2384 - juris).

Bei der antragstellerseits geäußerten Vermutung, die Bewohner der Unterkunft würden sich aufgrund der räumlichen Enge häufig im Freien aufhalten, handelt es sich um reine Spekulationen, welche eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme schon im Hinblick darauf, dass ein baurechtlicher Anspruch, dass sich Nachbarn nicht im Freien aufhalten dürfen, nicht besteht, nicht zu begründen vermögen.

Auch ein möglicherweise andersartiger Lebensrhythmus der unterzubringenden Asylbewerber ist bauplanungsrechtlich nicht von Bedeutung.

Eventuell entstehende soziale Konflikte sind jedenfalls nicht im Wege des Baurechts zu lösen (VG Würzburg v. 27.2.2003, W 4 E 03.116 - juris; VG Regensburg v. 29.8.2014, RN 6 E 14.1432 - juris).

Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet keinen „Milieuschutz“ (BVerwG v. 23.8.1996, 4 C 13.94 - juris).

Es ist daher kein im baurechtlichen Sinne schützenswerter Belang, bei einer Nutzung, die typischerweise Wohngeräusche verursacht, nach verschiedenen Personengruppen und deren sozialtypischen Verhaltensweisen zu differenzieren. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und dem Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz (vgl. z. B. VG Kassel v. 29.11.1989, NJW 1990, 1131).

Die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten weiteren Einfügungsvoraussetzungen, insbesondere das Maß der baulichen Nutzung, sind für sich betrachtet nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG v. 28.4.2004, 4 C 10.03, NVwZ 2004, 1244). Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude ist kein Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt und damit auch für die Frage der Rücksichtslosigkeit des Vorhabens insoweit unbehelflich. Die Antragsteller können sich demnach auch nicht unter diesem Gesichtspunkt mit Erfolg auf die mit der genehmigten Belegungsdichte bei einer Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft einhergehenden „Wohnnutzung in massierter Form“ berufen.

Eine Verletzung des planungsrechtlich hier allein in Betracht kommenden Gebotes der Rücksichtnahme ist - so das Ergebnis der summarischen Prüfung - nach alldem vorliegend zu verneinen.

II.

Das streitgegenständliche Vorhaben verletzt aller Voraussicht nach die Antragsteller auch nicht in ihren aus dem Bauordnungsrecht zustehenden subjektiven Rechten.

1. Eine mögliche Verletzung wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO ist voraussichtlich schon deshalb zu verneinen, weil vorliegend nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO keine Abstandsflächen einzuhalten sind, die (dennoch) erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO demnach ins Leere geht (vgl. BayVGH v. 20.11.2014, 9 CS 14.1794 - juris).

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nicht nötig vor Außenwänden, die an den Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Dieser Vorrang des Städtebaurechts gilt nicht nur für Festsetzungen in Bebauungsplänen. Auch der tatsächlich vorhandenen Bauweise in nicht überplanten Innenbereichen nach § 34 BauGB (oder wie vorliegend im Bereich eines einfachen Bebauungsplans, der bezüglich der Bauweise keine Festsetzungen trifft) kommt grundsätzlich der Vorrang vor dem Abstandsflächenrecht zu (BVerwGv. 11.3.1994, 4 B 53.94, NVwZ 1994, 1008; BayVGH v. 25.11.2013, 9 B 09.952 - juris). Eine Grenzbebauung kann sich also in den Fällen, in denen nach § 34 BauGB der planungsrechtliche Beurteilungsmaßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens die vorhandene Bebauung ist, auch aus dieser ergeben mit der Folge, dass sie dann die verbindliche Bauweise ist.

Nach den der Kammer vorliegenden Plänen und den diesbezüglich beim durchgeführten Augenschein gewonnenen Erkenntnissen ist festzustellen, dass hinsichtlich der in der relevanten näheren Umgebung im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB vorgefundenen Bauweise (im Blockrandbereich größtenteils ohne Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes, im Blockinnenbereich zum Teil ohne seitlichen, vorderen und rückwärtigen Abstand) von einer „regellosen“ Mischung auszugehen ist, ohne dass eine Ordnung zu erkennen ist, welche als abweichende Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zu qualifizieren wäre (vgl. BayVGH v. 25.11.2013, 9 B 09.952 - juris -, v. 23.3.2010, 1 BV 07.2363 - juris).

Nachdem sich das Vorhaben, wie oben ausgeführt, aller Voraussicht nach hinsichtlich der Nutzungsart in die als Gemengelage einzustufende nähere Umgebung einfügt, sich auch bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbauten Grundstücksfläche innerhalb des Rahmens der Umgebungsbebauung hält (und insoweit eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht erkennen lässt), das Vorhaben somit nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BayBO entspricht, ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO auch dann zu bejahen, wenn man der Auffassung folgt, dass dafür Voraussetzung ist, dass der Grenzanbau im abstandsflächenrelevanten Bereich unter allen planungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sein muss (so BayVGH, B. v. 15.4.1992, 14 B 90.856 - juris, v. 20.11.2014, 9 CS 14.1794 - juris).

Ist demnach keine Abstandsfläche einzuhalten, geht die gleichwohl erteilte Abweichung ins Leere; eine Nachbarrechtsverletzung durch die Abweichungsentscheidung kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

Darüber hinaus dürfte die erteilte Abweichung - wäre sie denn erforderlich - die Antragsteller wohl auch nicht in ihren Rechten verletzen. Die Antragsgegnerin hat aller Voraussicht nach die Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO in nicht zu beanstandender Weise nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Ziele des Abstandsflächenrechts werden durch die genehmigte Nutzungsänderung vorliegend nicht tangiert. Das Gebäude der Beigeladenen bleibt im Bestand unverändert und die bisher vorhandene Nutzung ändert sich durch die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber im Hinblick auf die vom Abstandsflächenrecht verfolgten Ziele, vor allem die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu sichern, voraussichtlich nicht.

2. Auch die Berufung der Antragsteller auf eine Verletzung von Brandschutzvorschriften vermag nicht zum Antragserfolg zu führen.

Unabhängig davon, dass nicht sämtliche Brandschutzanforderungen nachbarschützend sind, so z. B. brandschutzrechtliche Vorschriften, die nur dem Schutze der Bewohner der Unterkunft dienen, kommt vorliegend eine Nachbarrechtsverletzung im Hinblick darauf, dass der Brandschutz nicht von der Bauaufsichtsbehörde geprüft, sondern durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt wird, nicht in Betracht.

Das streitgegenständliche Vorhaben stellt einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO dar.

Das Baugenehmigungsverfahren richtet sich demgemäß nach Art. 60 BayBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit die Übereinstimmung mit den anderen bauaufsichtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen prüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.

Nach Art. 60 Satz 2 BayBO bleibt Art. 62 BayBO unberührt. Dies führt bezüglich der bauaufsichtlichen Anforderungen zu Einschränkungen der behördlichen Prüfpflicht in dem Umfange, in dem die Erfüllung dieser Anforderungen Gegenstand der vom Bauherrn beizubringenden bautechnischen Nachweise ist (Art. 62 Abs. 3, Abs. 4 BayBO; vgl. insoweit auch Art. 55 Abs. 2 BayBO, in welchem die Rede ist von der „Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 62 Abs. 4 BayBO“).

Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BayBO regelt für Sonderbauten die dem Bauherrn eingeräumte wahlweise Möglichkeit des Brandschutznachweises durch Bescheinigung eines Prüfsachverständigen oder durch bauaufsichtliche Prüfung. Die Beigeladenen haben sich vorliegend für den Brandschutznachweis durch eine Prüfsachverständigenbescheinigung entschieden und ein entsprechendes, vom Prüfsachverständigen bescheinigtes und von der Antragsgegnerin zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachtes Brandschutzkonzept vorgelegt.

Art. 62 Abs. 4 Satz 2 BayBO gilt wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 63 BayBO auch für jene Fälle, die - würden sie bauaufsichtlich geprüft werden - einer Abweichung nach Art. 63 BayBO bedürften. Das heißt, ein den Brandschutzanforderungen nicht völlig entsprechendes Vorhaben ist aufgrund der Bescheinigung des Prüfsachverständigen so zu werten, als ob die Bauaufsichtsbehörde eine Abweichung von den nicht eingehaltenen Anforderungen an den Brandschutz zugelassen hätte (Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, BayBO, RdNr. 30 zu Art. 62).

Eine dergestalt vorliegende Bescheinigung eines Prüfsachverständigen hat „materielle Legalitätsfiktion“.

Die Behörde hat in solchen Fällen grundsätzlich brandschutzrechtlich nichts mehr zu prüfen mit der Folge, dass diese Anforderungen dann auch nicht zum Genehmigungsinhalt im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO gehören.

Nur für den (Ausnahme-)Fall, dass die Behörde Kenntnis davon erlangt, dass eine Bescheinigung zu Unrecht erstellt worden ist, kann sie - trotz der geschilderten Fiktionswirkung - in Wahrung der aus Art. 54 Abs. 2 BayBO resultierenden Pflichten einschreiten. Das heißt, die Bindungswirkung der Bescheinigung des Brandschutzes durch den Prüfsachverständigen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde und die damit einhergehende Beschränkung des Prüfprogramms entfallen nicht bereits bei behaupteter Unvollständigkeit des Brandschutznachweises. Die Behörde darf sich vielmehr allenfalls dann über eine fehlerhafte Bescheinigung hinwegsetzen, wenn bei Ausführung des Vorhabens bauliche Zustände entstünden, mit welchen erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit der Anlagennutzer oder von Dritten verbunden wären mit der Folge eines zwingenden bauaufsichtlichen Einschreitens.

Nachdem für die Annahme eines derartigen Ausnahmefalles nach summarischer Prüfung nach Auffassung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, bleibt es dabei, dass die Einhaltung der Brandschutzanforderungen im hier zu entscheidenden Fall durch die Antragsgegnerin nicht zu prüfen war. Der angefochtenen Baugenehmigung kommt demgemäß hinsichtlich des Brandschutzes keine Feststellungswirkung zu, so dass die Antragstellerin insoweit auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann.

Nachdem nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur vorzunehmenden summarischen Prüfung auch keine sonstigen zum Antragserfolg führenden Verletzungen der Antragsteller erkennbar sind, war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwe
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfa
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorlä
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.