Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 17. Dez. 2014 - AN 9 S 14.01552

published on 17/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 17. Dez. 2014 - AN 9 S 14.01552
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilten Teilbaugenehmigung (Abschieben des Oberbodens, Herstellen des Planums) für das Bauvorhaben „Neubau eines Pflegeheims mit Generationenwohnungen“.

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., an dessen südliche Grenze unmittelbar das ehemals als landwirtschaftliche Fläche genutzte Baugrundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., angrenzt. Das Bauvorhaben soll auf der nördlichen Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., verwirklicht werden. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 17. Oktober 2014 in Kraft getretenen Bebauungsplans „...“ der Gemeinde ... (Festsetzung: Sondergebiet Wohn- und Pflegeheim), sowie im Geltungsbereich des parallel hierzu geänderten Flächennutzungsplans (12. Änderung).

Am 6. März 2013 ging beim Landratsamt der Bauantrag der Beigeladenen für das Bauvorhaben „Neubau eines Pflegeheims mit Generationenwohnungen“ ein (geänderte Planunterlagen vom 26. Juni 2014). Vorgesehen ist in zwei- bis dreigeschossiger Bauweise die Errichtung eines Pflegeheims (46 Pflegeplätze - 38 Einzelzimmer, 4 Doppelzimmer) und in räumlicher Anbindung ein Generationenhaus mit 15 Wohnungen. Am 27. August 2014 beantragte die Beigeladene schriftlich eine Teilbaugenehmigung gemäß Art. 70 BayBO für die Maßnahmen Aushub der Baugrube (Abschieben des Oberbodens, Herstellung des Planums).

Mit Bescheid vom 10. September 2014 erteilte der Antragsgegner die beantragte Teilbaugenehmigung.

Hiergegen erhob der Antragsteller am 24. September 2014 Klage (AN 9 K 14.01546) und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Teilbaugenehmigung (§ 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO).

Zur Begründung ließ er ausführen, die formellen Voraussetzungen für die Erteilung der Teilbaugenehmigung lägen nicht vor. Die Teilbaugenehmigung entfalte Präjudiz im Hinblick auf die Baugenehmigung. Es müsse bereits die prinzipielle Übereinstimmung des gesamten Vorhabens mit bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften feststehen. Eine abschließende Überprüfung der Sach- und Rechtslage und damit der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens sei mangels Vorlage vollständiger Unterlagen nicht möglich. Das Bauvorhaben sei überdies materiell-rechtlich rechtswidrig. Es bestünden erhebliche Zweifel an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Der Bebauungsplan „...“ der Gemeinde ... stelle keine rechtswirksame Bauleitplanung dar. Er sei unwirksam, insbesondere materiell fehlerhaft, da er an Ermittlungs- und Abwägungsfehlern leide. Das Bauvorhaben verstoße zudem gegen das Rücksichtnahmegebot. Es rufe unzumutbare und erhebliche Lärmbelästigungen hervor. Offensichtlich sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde nicht eingeholt worden. Eine Feststellung der zu erwartenden Immissionen fehle. Dem Antragsteller seien die zu erwartenden Immissionen nicht zumutbar. Auch strahle der massive Gebäudekomplex bedrängende Wirkung auf das Gebäude und Grundstück des Antragstellers aus. Die Belichtung, Belüftung und Besonnung werde massiv eingeschränkt.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Teilbaugenehmigung anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, von der Wirksamkeit des Bebauungsplans sei auszugehen. Das Wohnhaus des Antragstellers befinde sich in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) des Bebauungsplans Nr. 2 „...“ der Gemeinde ... weit außerhalb der Baugrenzen und sei im Jahr 1975 offensichtlich im Wege der Befreiung genehmigt worden. Bei dem gegenständlichen Pflegeheim handle es sich um eine im oder nahe einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzung, die eine besondere Form des Wohnens darstelle. Der damit verbundene Fahrverkehr sei, wie beispielsweise auch beim Geschosswohnungsbau, als üblich hinzunehmen, zumal gerade die Bewohner eines Pflegeheims gemeinhin nur in Ausnahmefällen über ein Kfz verfügten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei auch nicht in Form einer bedrängenden Wirkung des geplanten Gebäudekomplexes auf das Anwesen des Antragstellers ersichtlich, die Abstandsflächen nach der Bayer. Bauordnung (BayBO) würden in vollem Umfang eingehalten.

Im anhängigen Klageverfahren (AN 9 K 14.01546) fand am 3. Dezember 2014 die mündliche Verhandlung statt, in der der Beklagtenvertreter erklärte, dass wegen der klägerseits geäußerten Befürchtungen hinsichtlich des Zu- und Abfahrverkehrs nochmals eine Beurteilung durch den Immissionsschutz erfolgen werde. Im Hinblick auf die vom Beklagtenvertreter in Kürze in Aussicht gestellte Zustellung der Baugenehmigung an die Beigeladene wurde die Verwaltungsstreitsache vertagt.

Bei einer am 3. Dezember 2014 durchgeführten Baukontrolle des Antragsgegners wurde festgestellt, dass auf dem Baugrundstück bereits Bodenplatten für den Neubau des Pflegeheims armiert worden seien. Entgegen der in der Teilbaugenehmigung beschriebenen zulässigen Arbeiten seien die gesamte Vorentwässerungsanlage erstellt und bereits Stahlbetonarbeiten durchgeführt worden. Im südlichen Querbau sei eine Sauberkeitsschicht unter der Mittelwand zur Vorbereitung der Fundamentarbeiten errichtet worden. Im Hauptgebäude seien der unter der Bodenplatte liegende Teil des Aufzugschachtes und das Mittelfundament mit Anschlussbewehrung bereits betoniert gewesen. Im nördlichen Querbau sei das Mittelfundament ebenfalls fertig gestellt gewesen. Noch am gleichen Tag wurde die Einstellung der Bauarbeiten mündlich verfügt und mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 schriftlich bestätigt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 teilte der Antragsgegner dem zwischenzeitlich für das Verwaltungsverfahren angezeigten Beigeladenenvertreter mit, dass eine nochmalige Überprüfung des Immissionsschutzes ergeben hätte, dass die zum benachbarten Grundstück des Antragstellers gerichteten Stellplätze insbesondere nachts zu einer starken Belastung führen würden und daher bezüglich der Lage der Stellplätze eine Umplanung nötig sei.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Dezember 2014 wurde dieser Sachverhalt der Antragstellervertreterin mitgeteilt mit dem Hinweis, dass aufgrund der vom Antragsgegner ermittelten Sachlage vor Ort davon auszugehen sei, dass die in der Teilbaugenehmigung beschriebenen Arbeiten fertig gestellt seien und somit das Rechtsschutzbedürfnis für den vorläufigen Rechtsschutz entfallen sein dürfte.

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 teilte die Antragstellervertreterin mit, dass eine verfahrensbeendende Erklärung nicht abgegeben werde. Die Erteilung der Teilbaugenehmigung sei unzulässig gewesen, da die Genehmigungsfähigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens noch nicht hinreichend feststehe. Außerdem habe der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren geäußert, dass die genehmigten Baumaßnahmen noch nicht voll umfänglich abgeschlossen seien.

Die Beigeladene hat sich im Eilverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten im Verfahren AN 9 S 14.01552 und AN 9 K 14.01546 sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg. Ihm fehlt bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Mit der Fertigstellung einer baulichen Anlage ist regelmäßig das Rechtsschutzinteresse für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz entfallen (BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - juris). Die Teilbaugenehmigung stellt eine bauaufsichtliche Zulassung dar, sie berechtigt zur Ausführung des genehmigten Teils des Vorhabens. Genehmigungsgegenstand der angefochtenen Teilbaugenehmigung sind vorliegend folgende Baumaßnahmen: Abschieben des Oberbodens, Herstellen des Planums. Bei der am 3. Dezember 2014 vom Antragsgegner durchgeführten Baukontrolle wurde festgestellt, dass nicht nur die genehmigten Arbeiten vollständig ausgeführt waren, sondern darüber hinaus Arbeiten, wie z. B. Stahlbetonarbeiten und zum Teil fertig gestellte Fundamente, die vom Genehmigungsumfang nicht gedeckt waren und den Antragsgegner schließlich zu einer unverzüglich erlassenen Baueinstellungsverfügung veranlassten.

Das mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage verbundene Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern ist nach weitgehender Fertigstellung der baulichen Anlage - hier Abstellen auf den von der Teilbaugenehmigung erfassten Umfang der Bauarbeiten - nicht mehr zu erreichen (BayVGH, Beschluss v. 27.8.2014 - 9 CS 14.1404 - juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) waren ihr keine Kosten aufzuerlegen. Ihre außergerichtlichen Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 53 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und dem Umstand, dass streitgegenständlich eine Teilbaugenehmigung ist, von einem Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR ausgegangen ist, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf
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Tenor I. Nrn. I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Mai 2014 werden abgeändert. II. Der Antrag wird abgelehnt. III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Insta
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gr
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Grün
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gr
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 9 K 15.00157 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Dezember 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 920 Hauptpunkte: Nachbarklage gegen Seniorenwo
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.