Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Sept. 2018 - AN 7 PE 18.01811

published on 21/09/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Sept. 2018 - AN 7 PE 18.01811
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Tenor

Der Beteiligte wird verpflichtet, Stabfeldwebel …, Oberstabsgefreiten … und Oberstabsgefreiten …für die Teilnahme an der Schulung „Grundlagen des Soldatenbeteiligungsgesetzes (Grundschulung Teil 2)“ des …Instituts in der Zeit vom 24. bis 26. September 2018 in … unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen und die Kosten hierfür zu übernehmen.

Der Beteiligte wird weiter verpflichtet, Hauptmann …Stabsfeldwebel …, Oberstabsgefreiten …, Oberstabsfeldwebel … und Hauptgefreiten … für die Teilnahme an der Schulung „Grundlagen des Soldatenbeteiligungsgesetzes (Grundschulung Teil 2)“ des …Instituts in der Zeit vom 8. bis 10. Oktober 2018 in … unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen und die Kosten hierfür zu übernehmen.

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Freistellung von Soldaten-Vertretern des örtlichen Personalrats beim Ausbildungszentrum …(Antragsteller) für die Teilnahme an Schulungen und die Übernahme der Kosten hierfür durch die Dienststelle.

In dem vorausgegangenen personalvertretungsrechtlichen Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00996 zwischen den Beteiligten stellte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 27. Juli 2017 fest:

„Es wird festgestellt, dass die durch das …Institut … angebotene Schulungsveranstaltung “Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – Grundschulung Teil 2“ eine Grundschulung und keine Spezialschulung darstellt.“

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Dienstellenleiters (Beteiligter) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Juli 2018 zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu (18 P 17.1732). Der Beteiligte beantragte hiergegen die Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht; hierüber ist noch nicht entschieden.

Am 21. September 2017 hatte der der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach im Wege einer einstweiligen Verfügung überdies beantragt, dem Beteiligten aufzugeben, die Personalratsmitglieder Stabsfeldwebel …, Oberstabsgefreiten … und Hauptgefreiten … für die „Grundschulung Teil 2“ vom 18. bis 20. Oktober 2017 in … unter Übernahme der Kosten freizustellen (AN 7 PE 17.01977). Das Verwaltungsgericht Ansbach verwies den Rechtsstreit aufgrund der Anhängigkeit der Hauptsache in der zweiten Instanz am 10. Oktober 2017 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 ablehnte (18 AE 17.1998). Zur Begründung führte dieser zum Verfügungsgrund aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zur Abwehr schwerer und unzumutbarer, anders nicht anwendbarer Nachteile für die drei Personalratsmitglieder führe, insbesondere dass eine unverzügliche Wissensvermittlung aus der Schulung unbedingt erforderlich sei, zumal in der absolvierten Grundschulung Teil 1 teilweise die Beteiligungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz bereits besprochen worden seien. Da der Hauptsacheantrag nicht offensichtlich erfolgreich sei, fehle es auch an einem Verfügungsanspruch und könne der Umstand, dass der Anspruch auf eine Grundschulung im Laufe der Zeit womöglich untergehe, den Verfügungsgrund nicht rechtfertigen.

Für die Einzelheiten der vorausgegangenen Gerichtsverfahren wird auf die jeweiligen Gerichtsakten Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2018 beantragte der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten beim Bundesverwaltungsgericht im Wege einer einstweiligen Verfügung nunmehr,

dem Beteiligten aufzugeben, Stabfeldwebel …, Oberstabsgefreiten … und Oberstabsgefreiten … für die Teilnahme an der von dem …Institut angebotenen Schulungsveranstaltung „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ in der Zeit vom 24. bis 26. September 2018 in … unter Übernahme der Kosten freizustellen

sowie

die Personalratsmitglieder Hauptmann …, Stabsfeldwebel … Oberstabsgefreiten …, Oberstabsfeldwebel …und Hauptgefreiten …für die Teilnahme an der von dem …Institut angebotenen Schulungsveranstaltung „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ in der Zeit vom 8. bis 10. Oktober 2018 in … unter Übernahme der Kosten freizustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei der Grundschulung Teil 2 nach den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Ansbach und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs um Grundschulungen und nicht um Spezialschulungen handle. Da die Feststellung des Hauptsacheverfahrens noch nicht rechtskräftig sei, würden die notwendigen Mittel für die Grundschulung der restlichen Soldatenvertreter im Personalrat von der Dienststelle nicht freigegeben. Der Personalrat sei am 11. Mai 2016 gewählt worden und setzte sich aus 11 Mitgliedern der Gruppe der Soldaten und einem Mitglied der Gruppe der Zivilangestellten/Beamten zusammen. Bisher habe lediglich ein Mitglied die Grundschulung Teil 1 (gemeint wohl Teil 2) absolviert. Für das Haushaltsjahr 2017 habe der Antragsteller den Bedarf von zehn Grundschulungen Teil 2 (à 450,00 EUR pro Person) zur Einplanung in den Haushalt angemeldet. Zunächst erteilte Freistellungen seien dann aber storniert worden, weil der Beteiligte davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Schulung um eine Spezialschulung handle, die nicht für alle neu gewählten Personalratsmitglieder übernommen werden müsse. Lediglich zwei Mitglieder aus der Gruppe der Soldaten hätten dann vom 24. bis 26. April 2017 die Schulung besuchen können. Nach den gerichtlichen Hauptsacheentscheidungen sei mit Schreiben vom 6. September 2017 und 4. Oktober 2017 erneut um die Einplanung der Haushaltsmittel gebeten worden. Am 20. Juli 2018 sei die Freistellung und Kostenübernahme für die konkreten Schulungstermine beantragt worden. Am 10. September 2018 habe der Antragsteller den Beschluss zur Einleitung eines entsprechenden gerichtlichen Antrags im einstweiligen Rechtsschutz gefasst. Die Plätze seien vom Personalrat gebucht und würden freigehalten werden.

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte sich mit Beschluss vom 11. September 2018 für instanziell unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Ansbach, bei dem das Verfahren am 17. September 2018 einging.

Der Beteiligte äußerte sich mit Schriftsatz vom 20. September 2018 und teilte mit, dass eine Zustimmung zur Teilnahme durch den Beteiligten nur erteilt werden könne, wenn die Zahlung der Kursgebühr gedeckt sei. Die vorgesetzte Dienststelle gebe die erforderlichen Geldmittel nicht frei, weil weiterhin die Rechtsauffassung vertreten werde, dass es sich um eine Spezialschulung handle und deshalb kein Anspruch auf Teilnahme bestehe.

Mit Schriftsatz vom 20. September 2018 teilte die Antragstellerseite mit, dass das …Institut die einzige Bildungseinrichtung mit entsprechendem Schulungsangebot sei und außer den gebuchten Plätzen nur noch beim Lehrgang vom 12. bis 14. November 2018 in … vier Plätze frei seien, wegen höherer Reisekosten Schulungen grundsätzlich jedoch im räumlichen Bereich wahrgenommen würden. Für 2019 fänden Schulungen voraussichtlich im Februar und April statt. Es werden grundsätzlich maximal fünf Teilnehmer aus einem Personalrat zu einer Schulung zugelassen. Nachdem die Amtszeit des Personalrats spätestens am 31. Mai 2020 ende, sei zu befürchten, dass der Beteiligte die Kostenübernahme für eine Schulung erst im Jahr 2019 ablehne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte AN 7 PE 18.01811 und die beigezogenen Gerichtsakten AN 7 PE 17.01977 und AN 7 P 17.00996 Bezug genommen.

II.

Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheidet wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Schulungstermine die Vorsitzende der Fachkammer für Personalvertretungsrecht ohne mündliche Verhandlung, § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG und § 944 ZPO (vgl. hierzu allgemein VG Ansbach, B.v. 14.2.2017, AN 7 P E 17.00152, VGH München, B.v. 22.5.1990, 17 PC 90.01454 und B.v. 23.2.1990, 18 PC 90.1430 – jeweils juris, Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz 5. Aufl., § 85 Rn. 18).

Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht - auch nicht teilweise - entgegen, dass bereits unter dem Aktenzeichen AN 7 PE 17.01977 am Verwaltungsgericht Ansbach bzw. unter dem Aktenzeichen 18 AE 17.1998 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelaufen und unanfechtbar negativ abgeschlossen worden ist. Das abgeschlossene Verfahren betraf nicht den gleichen Verfahrensgegenstand; es hatte nämlich zum einen lediglich die Schulung von drei der im vorliegenden Verfahren betroffenen acht Soldaten zum Gegenstand, zum anderen wird mit dem vorliegenden Verfahren die Freistellung und Kostenübernahme zu anderen Schulungsterminen und Schulungsorten begehrt; die abgeschlossenen Verfahren betrafen die Entsendung zur Schulung vom 18. – 20. Oktober 2017 in … Im Übrigen kann nach § 83 Abs. 2 BPersVG, § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, §§ 935, 927 ZPO bei veränderten Umständen eine Abänderung der Entscheidung durch die Parteien beantragt werden. Eine ein neues Verfahren hindernde materielle Rechtskraft tritt bei Beschlüssen des einstweiligen Rechtschutzes nicht an. Es ist für den einstweiligen Rechtsschutz vielmehr allgemein anerkannt, dass bei geänderter Sache- oder Rechtslage das unanfechtbar abgeschlossene Verfahren wieder aufgegriffen werden kann (für den vergleichbaren Fall des Verfahrens nach § 123 VwGO – sogar ohne Änderung der Sach- und Rechtslage – vgl. Kopp/ Schenke, VwGO 20. Aufl. 2017, § 123 Rn. 35). Die nach dem ablehnenden Eilbeschluss vom 16. Oktober 2017 ergangene Hauptsacheentscheidung vom 3. Juli 2018 stellt eine relevante Änderung der Umstände in diesem Sinn dar. Aufgrund der bindenden Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Ansbach durch das Bundesverwaltungsgericht, § 83 Abs. 2 BPersVG, § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, erübrigt sich die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden (bei Entscheidung der zweiten Instanz) vom Grundsatz her der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zuständig wäre.

Der Antragsteller als Gremium ist, unabhängig davon, ob er die Schulungskosten verauslagen wird, für das Kostenübernahmebegehren nach § 44 Abs. 1 BPersVG antragsbefugt (BVerwG, B.v. 26.2.2003, 6 P 9/02 - juris), ebenso für das Freistellungsbegehren nach § 46 Abs. 6 BPersVG. Beide Forderungen liegen im Interesse des Personalrats und nicht nur im Interesse der einzelnen Mitglieder und wirken sich auf die Tätigkeit des Personalrats aus.

Die Anträge auf Freistellung der benannten acht soldatischen Personalratsmitglieder für die Grundschulungen Teil 2 vom 24. – 26. September 2018 in … und 8.- 10. Oktober 2018 in … bzw. auf Kostenübernahme für diese Schulungen sind auch begründet. Ein entsprechender Verfügungsanspruch (1.) und Verfügungsgrund (2.) sind vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden.

1. Mitglieder des Personalrats sind nach § 46 Abs. 6 BPersVG unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Erforderlichkeit im Sinne von § 46 Abs. 6 BPersVG liegt dabei vor, wenn die konkrete Schulung für die Personalratstätigkeit objektiv notwendig und im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des einzelnen Mitglieds subjektiv geboten ist. Objektiv geboten für alle Personalratsmitglieder ist die Teilnahme an einer Grundschulung, die die Grundlagen der Personalratsarbeit vermittelt (Altvater, BPersVG 8. Aufl., § 46 Abs. Rn. 91). Dies ist im Grundsatz unter den Parteien nicht streitig. Dass es sich bei der Schulung „Grundlagen des Soldatenbeteiligungsgesetzes (Grundschulung Teil 2)“ um eine Grundschulung in diesem Sinne für die Soldaten-Vertreter und nicht um eine Spezialschulung, deren Teilnahme allenfalls für einzelne Vertreter geboten erscheint, handelt, wurde in den Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgericht Ansbach vom 27. Juli 2017 und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 3. Juli 2018 festgestellt. An dieser Beurteilung hält das Verwaltungsgericht Ansbach fest und verweist zur Begründung auf diese Entscheidungen. Auch wenn die Hauptsache noch nicht unanfechtbar geworden ist, da noch die Rechtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, ist diese Rechtsauffassung derzeit zugrunde zu legen und kann angesichts der übereinstimmenden Entscheidungen der beiden ersten Instanzen auch von einer ganz überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann, dass es bei dieser Entscheidung bleibt. Es bestehen auch keine Zweifel, dass es sich bei den Schulungen vom 24. – 26. September in … und 8. – 10. Oktober 2018 in … um inhaltsgleiche Schulungen mit denen des Hauptsacheverfahrens handelt, auch wenn die Bezeichnung zwischenzeitlich geringfügig geändert ist.

Die Schulung der acht benannten Personalratsmitglieder ist auch subjektiv geboten. Unstreitig hat keines der acht Mitglieder bisher eine derartige Schulung erhalten. Nach der Auffassung des Gerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die acht Personen sich inzwischen anderweitig die Inhalte der Schulungen bzw. entsprechende Rechtskenntnisse angeeignet haben und die Schulung deshalb sinnlos geworden ist. Hierauf beruft sich auch der Beteiligte nicht. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2018 (6 P 9/02 – juris) ausgeführt, dass eine Grundschulung prinzipiell unaufschiebbar ist und bis zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres erfolgen müsse und ansonsten seinen Zweck nicht mehr erfüllen könne, der Ablauf dieser Frist (hier: Ende 2017) führt im vorliegenden Fall jedoch ausnahmsweise nicht zum Untergang des Schulungsanspruch bzw. zur Sinnlosigkeit der Schulung. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass seitens des Antragsstellers bereits von Anfang an die entsprechenden Schulungen eingefordert wurden und um die Bereitstellung der finanziellen Mittel (insbesondere auch für 2017 und 2018) gebeten wurde und die Forderungen mit Haupt- und Eilverfahren auch gerichtlich geltend gemacht wurden, so dass den Antragsteller keine Verantwortung dafür trifft, dass es bisher nicht zu den Schulungen gekommen ist. Dass er seine Forderung auf Schulung konkret und nachhaltig erst nach dem Ergehen der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wieder aufgenommen hat, entspricht vernünftigen, rechtstreuen Überlegungen und dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Dienststellenleitung und kann keinesfalls als Ausdruck dafür gesehen werden, dass die Schulungen für die aktuellen Personalratsmitglieder nicht mehr für erforderlich gehalten werden. In der Situation des Abwartens auf die Gerichtsentscheidung kann auch angenommen werden, dass die Zu-Schulenden in dieser Zeit kein Verhalten an den Tag legen, das die Gerichtsentscheidung letztlich überflüssig macht und sie sich gezielt die Kenntnisse der verfahrensgegenständlichen Schulung selbst verschaffen. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass die noch nicht geschulten Personalratsmitglieder auf den alsbaldigen und positiven Ausgang der Gerichtsverfahren und die Umsetzung durch den Beteiligten vertraut haben. Es kann ebenso wenig davon ausgegangen werden, dass die Neupersonalratsmitglieder in den nun gut zwei Jahren ihrer Personalratstätigkeit durch ihre Personalratstätigkeit die erforderlichen Kenntnisse quasi „by doing“ erworben haben. Bei der vom Bundesverwaltungsgericht benannten Frist von 1,5 Jahren handelt es sich auch nicht um eine starre Ausschlussfrist, die zudem im Zusammenhang mit der Frage, ob die Nichteinplanung der Gelder in den Haushalt berücksichtigt werden muss ergangen ist (vgl. hierzu auch BVerwG, B.v. 28.9.2005, 6 PB 8.05 – veröffentlicht auf der Internetseite des BVerwG). Dass der Schulungsbedarf für die benannten Personen nicht mehr besteht oder ohne Nutzen ist, kann vorliegend nicht angenommen werden. Immerhin dauert die Tätigkeit als Personalräte nach der Schulung noch über 1,5 Jahre an und ist überdies auch bei einer Wiederwahl noch von Wert.

Der Beteiligte hat demzufolge nach § 44 Abs. 1 BPersVG auch für die Kosten der Schulungen aufzukommen (BVerwG B.v. 14.6.2006, 6 P 13/05 – juris). Dass die Gelder seitens der Beteiligten bzw. der vorgesetzten Dienststellen haushaltsrechtlich nicht eingeplant wurden, steht dem Verfügungsanspruch nicht entgegen (BVerwG, B.v. 6.2.2018, 6 P 9/02 – juris).

2. Der Verfügungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, ergibt sich aus dem bisherigen Zeitablauf und der damit einher gehenden Gefahr, dass der Anspruch auf die Schulung mit noch weiter fortschreitender Zeit untergeht bzw. die Schulung von immer weniger Nutzung sein wird. Eine Verschiebung der Schulungen auf einen Zeitpunkt, in dem die Hauptsache unanfechtbar entschieden ist, ist nicht mehr zumutbar. Der Abschluss der Schulungen wäre dann frühestens im Jahr 2019 möglich, wobei auch dies – nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerseite – nicht gesichert ist. Die teilweise Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung mit diesem Beschluss ist in der Situation der offensichtlich erfolgreichen Hauptsache und einem drohendem Rechtsverlust möglich und geboten (so auch VGH München im ersten Eilbeschluss vom 16.10.1017, 18 AE 17.1998 – juris).

Dem Antrag war damit stattzugeben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
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published on 21/09/2018 00:00

Tenor Der Beteiligte wird verpflichtet, Stabfeldwebel …, Oberstabsgefreiten … und Oberstabsgefreiten …für die Teilnahme an der Schulung „Grundlagen des Soldatenbeteiligungsgesetzes (Grundschulung Teil 2)&#x
published on 16/10/2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darüber, ob der Beteiligte, der Kommandeur des Vereinte Nationen Ausbildungszentrums Bundeswehr, i
published on 03/07/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die durch das ...-Institut für angewandte Innere Führung e.V. des Deutschen Bundeswehrverbandes angebotene Schulungsveranstaltung „Grunds
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published on 21/09/2018 00:00

Tenor Der Beteiligte wird verpflichtet, Stabfeldwebel …, Oberstabsgefreiten … und Oberstabsgefreiten …für die Teilnahme an der Schulung „Grundlagen des Soldatenbeteiligungsgesetzes (Grundschulung Teil 2)&#x
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Annotations

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.