Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 02. Okt. 2015 - AN 7 PE 15.01574
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der bei der ... Betriebskrankenkasse (im Folgenden auch: BKK) gebildete Gesamtpersonalrat (im Folgenden: GPR). Diese Krankenkasse ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Bundesrecht verfasst und hat ihren satzungsgemäßen Sitz in ... Der Antragsteller begehrt von der beteiligten BKK (im Folgenden auch: Beteiligte) die Freistellung zweier seiner Mitglieder für eine Schulungsmaßnahme nach § 46 Abs. 6 BPersVG und die entsprechende Kostenübernahme.
Der antragstellende GPR teilte mit E-Mail vom 14. August 2015 dem zuständigen Vorstandsmitglied der BKK mit, dass er in seiner Sitzung vom 12. August 2015 beschlossen habe, seine Vorsitzende, Frau ..., und das weitere GPR-Mitglied Frau ... zu dem Seminar „Führungskultur und Mitbestimmung“, Termin 20. Oktober 2015 bis 23. Oktober 2015, Veranstaltungsort: ..., Seminaranbieter: ..., Seminargebühr pro Teilnehmer 895,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und Unterbringung/Verpflegung (5% Ermäßigung auf die Seminargebühr ab zwei Teilnehmern), zu entsenden.
Mit undatiertem handschriftlichem Vermerk, wohl vom 21. August 2015, teilte der Leiter des Vorstandsbereichs Personalentwicklung, Herr ..., der Antragstellerseite mit, dass der Freistellung und Kostenübernahme nicht zugestimmt werde. Die Beurteilung von Führungsqualität und die Veränderung von Führungsverhalten seien keine primären Themen des GPR. Der Einfluss des GPR über „Ordnung und Verhalten im Betrieb“ und „Arbeitnehmerüberwachung“ seien bereits hinlänglich bekannt und geschult.
Daraufhin fasste der GPR in seiner Sitzung vom 1. September 2015 den Beschluss, ein Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung einzuleiten. Mit der prozessualen Vertretung des GPR vor dem Verwaltungsgericht werde Rechtsanwalt ..., ..., beauftragt.
Mit am 16. September 2015 bei der Fachkammer eingegangenem Telefax gleichen Datums stellte Rechtsanwalt ... folgenden Antrag:
„Die weitere Beteiligte wird im Wege einer einstweiligen Verfügung durch den Vorsitzenden der Fachkammer vorläufig dazu verpflichtet, die Mitglieder des Antragstellers ... und ... für die Teilnahme am Seminar „Führungskultur und Mitbestimmung“ vom 20. Oktober 2015 bis 23. Oktober 2015 in ... unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen und die Kosten der Seminarteilnahme einschließlich der Fahrtkosten und der Kosten für die Übernachtungen zu übernehmen.“
Zur Begründung verwies der anwaltliche Bevollmächtigte des GPR der Sache nach auf den Inhalt der Seminarbeschreibung („Flyer“) des Veranstalters (...). Auf diese Beschreibung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 24. September 2015, bei Gericht eingegangen per Telefax am gleichen Datum, vertrat die beteiligte BKK die Auffassung, es seien weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die streitgegenständliche Schulung sei nicht objektiv erforderlich, weil im Bereich der Führung und Führungskultur gerade kein Mitbestimmungsrecht bestehe. Der antragstellende GPR habe auch nicht näher erläutert, in welchem Umgestaltungsprozess sich die BKK befinde, welcher nach Auffassung des GPR den Schulungsbedarf begründe. Die Kenntnisse der meisten Inhalte des Seminars, wie Ordnung und Verhalten im Betrieb, Arbeitnehmerüberwachung, Gesundheitsschutz oder Beurteilungsrichtlinien, seien bereits bei anderen Seminaren vermittelt worden. Die Vorsitzende des GPR, Frau ..., habe allein seit dem Jahr 2012 an 22 - im Einzelnen näher bezeichneten - Schulungsmaßnahmen teilgenommen, die über die Grundschulung hinausgegangen seien. Auch das GPR-Mitglied Frau ... habe über die Grundschulungen hinaus an vier Seminaren im Jahr 2014 teilgenommen. Hieraus werde deutlich, dass beide GPR-Mitglieder mehr als hinreichend zur Gewährleistung der Aufgabenwahrnehmung der Personalvertretung geschult worden seien und dass aktuell kein weiterer Schulungsbedarf, jedenfalls für das in Rede stehende Seminar, bestehe. Anzumerken sei ferner, dass die Personalvertretungen ebenfalls dem Gebot der Wirtschaftlichkeit unterlägen. Aufgrund der finanziellen Situation bei der beteiligten BKK sei das Schulungsbudget für das Jahr 2015 vollständig gestrichen worden, d. h. dass grundsätzlich keinem Mitarbeiter im Jahr 2015 Schulungsmaßnahmen genehmigt worden seien. Ausgenommen seien beispielsweise zwingend notwendige Anwenderinstruktionen der Mitarbeiter, die unaufschiebbar seien, damit die Funktionstüchtigkeit der Arbeit weiterhin kundengerecht sichergestellt werden könne. Im Übrigen sei eine besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund) nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Der Antrag auf Freistellung und Kostenübernahme für das in Rede stehende Seminar sei bereits am 21. August 2015 abgelehnt worden. Zwischen dieser Ablehnung und der gerichtlichen Geltendmachung am 16. September 2015 durch den Antragsteller liege fast ein Monat. Die Dringlichkeit sei daher nicht ersichtlich. Im Übrigen könne über den gestellten Antrag von der Fachkammer ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Verfahrensbeteiligten haben mit Schriftsätzen vom 24. September 2015 (BKK) bzw. vom 29. September 2015 (GPR) jeweils ihre Rechtsauffassung bekräftigt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts Ansbach entscheidet gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG über die Rechtsstellung des antragstellenden GPR bei der beteiligten BKK.
Der antragstellende GPR hat nach Aktenlage in seiner Sitzung am 1. September 2015 den gemäß § 32 Abs. 3 BPersVG erforderlichen Beschluss gefasst, in der vorliegenden Angelegenheit ein Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung einzuleiten. Rechtsanwalt ..., ..., wurde mit der prozessualen Vertretung des GPR vor der Fachkammer beauftragt (vgl. Beschlussauszug vom 4.9.2015).
Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheidet vorliegend entsprechend dem ausdrücklichen Begehren der Antragstellerseite und nach Anhörung der Beteiligtenseite der Vorsitzende der Fachkammer gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 2
ArbGG und § 944 ZPO anstelle der Kammer, d. h. ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter. Zwar gilt nach der gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG maßgebenden Vorschrift des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das Achte Buch der ZPO unter anderem mit der Maßgabe entsprechend, dass „die Entscheidungen durch Beschluss der Kammer ergehen“. Dies schließt aber nach der Entscheidungspraxis und Auffassung des Gerichts in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa B. v. 23.5.1990, Az.: 18 PC 90.1430, juris, sowie vom 22.5.1990, Az.: 17 PC 90.1454, juris), im Übrigen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa
Die Fachkammer beim Verwaltungsgericht Ansbach ist örtlich zuständig, weil die beteiligte BKK ihren satzungsgemäßen Sitz in ... hat. Der Umstand, dass sich der tatsächliche Sitz der Verwaltung nach wie vor in ... befindet, ist insoweit unschädlich (vgl. VG Ansbach, B. v. 29.6.2015, Az. AN 7 PE 15.00998).
Der im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens gestellte Verpflichtungsantrag ist sachdienlich. Anders als noch nach der älteren Rechtsprechung (ausgehend wohl von BVerwG, B. v. 6.12.1963, Az. VII P 17.62) sind Verpflichtungsaussprüche auch und gerade im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wegen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anerkannt (vgl. etwa BVerwG, B. v. 11.5.2011, Az. 6 P 5/10, juris, RdNr. 36; hierzu Neumann in jurisPR - BVerwG
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 944, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. Angesichts des summarischen Charakters des Verfahrens über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung darf durch eine solche einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden, es darf auch nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren zugesprochen werden könnte. Zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.
Die Frage, ob im vorliegenden Fall der erforderliche Verfügungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, gegeben ist, worüber die Verfahrensbeteiligten unterschiedlicher Ansicht sind, kann hier letztendlich dahinstehen, weil das Gericht jedenfalls das Vorliegen eines Verfügungsanspruches verneint.
Einschlägige Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des GPR auf Freistellung zweier seiner Mitglieder vom Dienst und Kostenübernahme für das Seminar „Führungskultur und Mitbestimmung - Führungslosigkeit und Verantwortungslosigkeit als Merkmal moderner Unternehmen?“, ist § 46 Abs. 6 BPersVG. Nach dieser Bestimmung sind Mitglieder des Personalrates unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.
Ob und inwieweit eine Schulungsveranstaltung „erforderlich“ im vorstehend genannten Sinne ist, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles (vgl. etwa Lorenzen/Etzel/Gerhold u. a., BPersVG, § 46 RdNr. 202; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 46, RdNr. 32; Altvater/Baden/Berg u. a., BPersVG, § 46 RdNr. 86). Die Rechtsliteratur (a. a. O.) und die gerichtliche Praxis unterscheidet insoweit zwischen objektivem/sachbezogenem und subjektivem/personenbezogenem Schulungsbedarf einerseits sowie zwischen Grundschulung und Spezialschulung andererseits. Jedenfalls braucht sich die Personalvertretung bzw. das von der Personalvertretung zu entsendende Mitglied nicht auf die Möglichkeit eines Selbststudiums mit Hilfe einschlägiger Fachliteratur verweisen zu lassen.
Für den vorliegenden Fall ist Folgendes entscheidend: Unabhängig davon, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Seminar um eine Grundschulung oder um eine Spezialschulung handelt (das Gericht neigt bei summarischer Betrachtung jedoch dazu, von einer Spezialschulung auszugehen), hat der antragstellende GPR im vorliegenden Eilverfahren nicht in ausreichender substantiierter Weise dargetan und glaubhaft gemacht, dass und weshalb der Besuch des streitgegenständlichen Seminars vor dem Hintergrund spezieller und aktueller innerbehördlicher Konfliktlagen objektiv erforderlich wäre und dass zusätzlich gerade auch in der Person von Frau ... (GPR-Vorsitzende) bzw. von Frau ... (offenbar GPR-Mitglied ohne besondere Aufgaben) der Seminarbesuch erforderlich wäre. Zwar hat die Antragstellerseite im Antragsschriftsatz vom 16. September 2015 ausgeführt, die beteiligte BKK befinde sich derzeit „in einem entsprechenden Umgestaltungsprozess“, sie hat jedoch, auch im nachfolgenden Schriftsatz vom 29. September 2015, keinerlei entsprechende Einzelheiten dargetan und glaubhaft gemacht.
Vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten bedarf es keiner weiteren Erörterung, etwa zum Gesichtspunkt der Verpflichtung zu sparsamer Haushaltsführung allgemein und zu dem von der Beteiligtenseite als Argument herangezogenen Umstand, dass für entsprechende Schulungsmaßnahmen im Haushaltsjahr 2015 keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen würden. Zu sehen ist allerdings, dass jedenfalls die GPR-Vorsitzende Frau ... im Zeitraum 2012 bis 2015 bereits an 22 Schulungsmaßnahmen (in allen Fällen wohl Spezialschulungen) teilgenommen hat, wobei für die beteiligte BKK Kosten in Höhe von rund 21.000,00 Euro angefallen sind. Auch Frau ... hat im Jahr 2014 an vier Schulungen teilgenommen, wobei sich die Kosten hierfür auf nahezu 5.800,00 Euro beliefen.
Auch die - in den Einzelheiten umstrittene - Frage, ob sich die streitgegenständliche Schulungsmaßnahme auf eine speziell geregelte Mitbestimmungsmaterie beziehen muss oder ob ein Bezug auf die allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung ausreichend ist (vgl. etwa Lorenzen/Etzel/Gerhold u. a., BPersVG, § 46, RdNr. 203; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 46, RdNr. 34; Altvater/Baden/Berg u. a., BPersVG, § 46, RdNr. 94), bedarf hier keiner Entscheidung.
Eine Kostenentscheidung bezüglich des streitgegenständlichen Antrags ist nicht veranlasst, denn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 Abs. 2 BPersVG), § 80 Abs. 1 i. V. m. § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). Die durch die Tätigkeit der Personalvertretung entstehenden (erforderlichen) Kosten, einschließlich der Kosten anwaltlicher Vertretung von Verfahrensbeteiligten, trägt die Dienststelle (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf Antrag vom Gericht festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG).
Nachdem die vorliegende Entscheidung nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten erfolgt ist (vgl. hierzu etwa Grunsky, ArbGG, Kommentar, 5. Aufl., § 85, RdNr. 20; Koch in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht - Online-Ausgabe, ArbGG, § 85, RdNr. 6), gilt im Hinblick auf § 83 Abs. 5, 78 ArbGG i. V. m. §§ 567 ff., 569 ZPO folgende
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(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.
(1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.
(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.