Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Okt. 2018 - AN 4 S 18.02072

published on 26/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Okt. 2018 - AN 4 S 18.02072
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit E-Mail vom 23. Oktober 2018 zeigte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Durchführung einer öffentlichen Versammlung bzw. einer „…“ vom 26. Oktober 2018 bis 27. Oktober 2018 mit dem Thema „…“ an. Der Anzeige wurde eine „Abfolge der Örtlichkeiten bzw. Route“ beigefügt. Daraus sind die einzelnen Stationen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin unter Angabe der voraussichtlichen Uhrzeiten ersichtlich.

Ein von der Antragsgegnerin für den 24. oder 25. Oktober 2018 vorgeschlagenes Kooperationsgespräch kam nicht zustande, da der Antragsteller wegen anderer Termine verhindert war.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2018 bestätigte die Antragsgegnerin die Anmeldung der Versammlung und erließ unter anderem folgende Beschränkungen:

„2.1.3: Der Versammlungsleiter oder sein Vertreter muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass sowohl die verfügten Beschränkungen als auch die Bestimmungen der Versammlungsgesetzes eingehalten werden. Insbesondere ist der Versammlungsleiter verpflichtet, bei Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung deeskalierend auf die Versammlungsteilnehmer einzuwirken. Vermag sich der Versammlungsleiter nicht durchzusetzen, hat er unverzüglich Kontakt mit der Polizei aufzunehmen.

2.3.2: Für jedes eingesetzte Fahrzeug muss eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz des Fahrzeugs im Rahmen der Versammlung zurückzuführen sind.

2.3.6: Die oben angegebene Fahrstrecke ist einzuhalten. Sind aus Verkehrs- oder Sicherheitsgründen Umleitungen erforderlich, gibt die Polizei die Umleitungsstrecke vor.

2.3.9: Auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung ist der jeweils rechte Richtungsfahrstreifen zu benutzen.

2.3.12: Im Straßenverkehr dürfen Lautsprecher, Megaphone und ähnliche schallerzeugende Geräte nur in einer Lautstärke betrieben werden, so dass andere Straßenverkehrsteilnehmer nicht in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden. Die Polizei kann eine Verminderung der Lautstärke anordnen, wenn eine solche Verkehrsgefährdung oder -erschwerung gegeben ist.

2.4.1: Der LKW ist an den Kundgebungsorten nach Einweisung durch die Polizei aufzustellen. Dabei sind Ein-/Ausfahrten, Ein-/Ausgänge zu Gebäuden und Läden, Feuerwehrzufahrten, Zu-/Ausgänge zu U- und S-Bahnsteigen sowie ÖPNV-Haltestellen von Fahrzeugen und Aufbauten freizuhalten.“

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2018, am selben Tag bei Gericht eingegangen, ließ der Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen Ziffern 2.1.3 Satz 2 und 3, 2.3.2, 2.3.6 Satz 2, 2.3.9, 2.3.12, 2.4.1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2018 gemäß § 80 Abs. 5 anzuordnen.

Hinsichtlich der Begründung des Eilantrags wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin nahm mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 Stellung und beantragt,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Auf den Inhalt der Stellungnahme wird Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg.

1. Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die genannten Beschränkungen im Bescheid vom 25. Oktober 2018 ist unbegründet: Die angegriffenen Beschränkungen der Versammlung sind voraussichtlich rechtmäßig.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen.

Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung - hier Art. 25 BayVersG - zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der auf-schiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hin-gegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der wider-streitenden Interessen.

Die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass eine Anfechtungsklage gegen die genannten Ziffern des Bescheids der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2018 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. An der Rechtmäßigkeit der sich auf Art. 15 Abs. 1 Var. 1 BayVersG stützenden Beschränkungen bestehen keine Zweifel, sodass dem Suspensivinteresse des Antragstellers das in Art. 25 BayVersG niedergelegten Vollzugsinteresse überwiegt.

Art. 15 Abs. 1 Var. 1 BayVersG setzt voraus, dass nach den zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit umfasst unter anderem die gesamte Rechtsordnung sowie die Individualrechtsgüter Dritter. Das Merkmal der unmittelbaren Gefahr macht eine Prognoseentscheidung dahingehend erforderlich, ob bei der Durchführung der Veranstaltung eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Eine unmittelbare Gefahr ist gegeben, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt. Bloße Vermutungen reichen für diese Annahme nicht aus. Erforderlich sind nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose. Es müssen erkennbare Umstände dafür gegeben sein, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BVerfG, B.v. 21.4.1998 - 1 BvR 2311/94 - NVwZ 1998, 834; B.v. 4.9.2009 - 1 BvR 2147/09 - NJW 2010, 141). Die Darlegungs- und Beweislast trifft die Behörde. Aufgrund der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf diese keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen (BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - NVwZ 2013, 570).

Auf der anderen Seite können an die Gefahrenprognose nur solche Anforderungen gestellt werden, die mit Blick auf das Kooperationsgebot (Art. 14 Abs. 2 BayVersG) und unter Berücksichtigung des Zeitraums von der Anmeldung der Versammlung bis zum Bescheidserlass durch die Behörde realistischerweise erbracht werden können. Eine Spontanversammlung liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor.

Dies zugrunde gelegt kann vorliegend hinreichend sicher prognostiziert werden, dass bei der Durchführung der Versammlung ohne die angeordneten Beschränkungen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage Art. 15 Abs. 1 BayVersG liegen daher vor.

a) Ziffer 2.1.3. Satz 2 und Satz 3 des Bescheids verpflichtet den Antragsteller als Versammlungsleiter, bei Störungen auf die Versammlungsteilnehmer einzuwirken und - sollte er sich nicht durchsetzen können - gegebenenfalls die Polizei zu kontaktieren. Hierbei handelt es sich um eine Konkretisierung der gesetzlichen Pflicht des Versammlungsleiters aus Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayVersG, wonach er während der Versammlung für Ordnung zu sorgen hat. Diese gesetzeswiederholende bzw. -konkretisierende Beschränkung ist daher nicht zu beanstanden.

b) Ziffer 2.3.2 des Bescheids regelt, dass für jedes eingesetzte Fahrzeug eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen muss, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz des Fahrzeugs im Rahmen der Versammlung zurückzuführen sind. Diese Beschränkung deckt sich mit der Pflicht aus § 1 PflVG, wonach eine Haftpflichtversicherung bestehen muss, wenn das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr verwendet wird, und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine versammlungsspezifische, von dieser gesetzlichen Regelung abweichende Beurteilung dieser Pflicht ist nicht ersichtlich.

c) Ziffer 2.3.6 Satz 2 des Bescheids regelt, dass die Polizei für den Fall, dass aus Verkehrs- oder Sicherheitsgründen Umleitungen erforderlich sind, die Umleitungsstrecke vorgibt. Diese Beschränkung ist vom in Art. 14 BayVersG normierten Kooperationsgebot gedeckt. Demnach hat der Veranstalter mit der Behörde und der Polizei auf eine Bewältigung unvorhergesehener Konfliktsituationen hinzuwirken. Dazu gehört nach Auffassung des Gerichts auch, die Polizei eine erforderliche Ausweichstrecke auswählen zu lassen. Diese ist in höherem Maß als der Versammlungsleiter in der Lage, die Umleitung der Versammlung so zu koordinieren, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs möglichst wenig beeinträchtigt wird und verfügt insbesondere über die dafür erforderlichen Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten und das Verkehrsaufkommen zur jeweiligen Tageszeit. Insbesondere ist zu beachten, dass eine Beschränkung des Dispositionsrechts des Veranstalters über den Ort der Versammlung im konkreten Fall durch eine Störung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sein muss.

d) Ziffer 2.3.9 des Bescheids regelt, dass bei mehreren Fahrstreifen in dieselbe Richtung der rechte zu benutzen ist. Nach summarischer Prüfung ist auch diese Beschränkung voraussichtlich rechtmäßig. Das Gericht erkennt dabei an, dass den öffentlichen Straßen auch die Funktion des kommunikativen Gemeingebrauchs zukommt. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Ortswahl selbst dann, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert oder beeinträchtigt werden. Die Versammlungsfreiheit des Antragstellers sowie der Versammlungsteilnehmer findet ihre Grenze jedoch dort, wo es ihnen ausschließlich darum geht, die Aufmerksamkeit für die Versammlung nicht nur zu erhöhen, sondern sie anderen Verkehrsteilnehmern derart aufzuzwingen, dass diese keine Möglichkeit haben, ihr auszuweichen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - NJW 2002, 1031). Befahren die Versammlungsteilnehmer mit den in der Anmeldung der Versammlung angegebenen „zwei kleinen Lastkraftwagen“ eine zweispurige Straße, können sie diese blockieren, indem sie nebeneinander fahren. Den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern bleibt keine Möglichkeit, auszuweichen. Insbesondere bestimmen dann die beiden Lastkraftwagen das Tempo des Verkehrsflusses. Da ein Kooperationsgespräch mit dem Versammlungsleiter nicht zustande kam, wurde der Behörde nicht näher dargelegt, ob eine solche Blockade Teil des Versammlungsgeschehens sein soll oder nicht. Unter Berücksichtigung der Kooperationspflicht ist die Ermessensentscheidung der Behörde, angesichts dieser Informationslage das Befahren der Straße gemäß Art. 15 Abs. 1 BayVersG auf den rechten Fahrtstreifen zu beschränken, nicht zu beanstanden, vgl. Art. 14 Abs. 2 BayVersG.

e) Aus denselben Gründen ist auch Ziffer 2.4.1 des Bescheids voraussichtlich rechtmäßig. Auch diese Beschränkung soll verhindern, dass andere Verkehrsteilnehmer mehr als nur behindert werden, nämlich der Verkehr sowohl von Fahrzeugen als auch Fußgängern vollständig lahmgelegt und beispielsweise der Zugang zu Gebäuden, Läden oder S-Bahnsteigen unmöglich gemacht wird.

f) Ziffer 2.3.12 des Bescheids ist nach summarischer Prüfung ebenfalls rechtmäßig. In ermessensfehlerfreier Weise stellte die Behörde der Versammlungsfreiheit die Rechtsgüter der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer gegenüber. Eine zu hohe Lautstärke der Lautsprecher und Megaphone stellt eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar, da die Verkehrsteilnehmer abgelenkt werden. Die Beschränkung genügt auch dem Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG: Welche Lautstärke zu einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Ablenkung der Verkehrsteilnehmer führt, kann angesichts des langen Streckenverlaufs nur im Rahmen der jeweiligen aktuellen Situation je nach Örtlichkeit, Verkehrsaufkommen und Pegel des Verkehrslärms entschieden werden. Daher muss Raum für eine Einzelfallentscheidung der anwesenden Polizeikräfte bleiben. Eine Festsetzung von starren Grenzwerten entspräche nicht dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr und würde die Versammlungsfreiheit unter Umständen stärker einschränken.

g) Art. 15 Abs. 1 BayVersG räumt der Behörde einen Ermessensspielraum ein. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich diesbezüglich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und umfasst nicht die Überlegung, ob andere Lösungen zweckmäßiger gewesen wären oder ob eine Entscheidung der Behörde, die § 114 VwGO nicht genügt, aus anderen Gründen im Ergebnis aufrechterhalten werden könnte (Kopp/Schenke, 23. Aufl. 2017, § 114 Rn. 1 f.). Solche Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich.

h) Im Ergebnis fällt die Abwägung der widerstreitenden Interessen daher zulasten des Antragstellers aus. Das in Art. 25 BayVersG niedergelegte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs überwiegen der eingeschränkten Versammlungs- und Kunstfreiheit.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkataloges in der Fassung vom 18. Juli 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 20/12/2012 00:00

Tenor 1. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2010 - 3 L 1556/10 - und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2010 - 3 B 307/10 - verletzen die Beschwerde
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.