Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 06. März 2018 - AN 4 E 18.00219

published on 06/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 06. März 2018 - AN 4 E 18.00219
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Antragsgegnerin hat sämtliche Maßnahmen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur 4. Änderung des Bebauungsplans „…“, die dem am 4. Dezember 2017 eingereichten Bürgerbegehren „Bebauung der Grünfläche am …“ zuwider laufen können, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (Az.: AN 4 K 18.00158) über die Zulassung dieses Bürgerbegehrens zu unterlassen, insbesondere die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht vorzunehmen, keine Behandlung von Einwendungen vorzunehmen (Abwägungsentscheidung), keinen entsprechenden Satzungsbeschluss zu fassen und/oder diesen nicht öffentlich bekannt zu machen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgelegt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtschutz zur Sicherung der von ihnen im Verfahren AN 4 K 18.00158 begehrten Zulassung des Bürgerbegehrens „Bebauung der Grünfläche am …“.

Der … ist eine Fläche im Gemeindegebiet der Beklagten. Auf dem Platz befindet sich ein Brunnen sowie Spielgeräte. Der Platz wird für Freizeitzwecke genutzt. Im Osten des Platzes, an den Brunnen anschließend, befindet sich eine versiegelte Fläche. Ein Teil dieser Fläche gehört zu dem Grundstück der …, einem 12m hohen Wohnhaus mit drei Stockwerken und einem voll ausgebauten Dachgeschoss. Die Zufahrt zu dem Bauvorhaben soll angrenzend an diese private Fläche und damit optisch „über den Platz“ erfolgen. Im Norden grenzt eine unbebaute Wiese an, die ihrerseits im Wesentlichen von Wohnbebauung umfasst ist. In der bisherigen Bauleitplanung ist der Bereich der Wiese als „Gemeinbedarfsfläche für kirchliche Zwecke mit Kindergarten“ festgesetzt. Der kirchliche Eigentümer verfolgte die ursprünglichen Pläne zur Bebauung nicht weiter und beabsichtigt vielmehr, die Fläche an die Beigeladene zu veräußern. Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung von 24 sozialgebundenen Wohneinheiten. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die Niederschrift zum Termin über den am 23. Februar 2018 durchgeführten Augenschein verwiesen.

Mit Blick auf diese Planungen initiierten die Antragsteller das Bürgerbegehren „Bebauung der Grünfläche am …“. Am 4. Dezember 2017 reichten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin ein auf Unterschriftenlisten formuliertes Bürgerbegehren mit folgender Fragestellung ein:

„Sind Sie dafür, dass die bislang unbebaute Wiese am … mit maximal 12 statt 24 Wohnungen überbaut wird und der Platz selbst in seiner jetzigen Funktion und Art als Erholungs-, Freizeit- und Grünbereich erhalten bleibt?“

Die abgegebenen Unterschriftenlisten enthielten 1.052 Unterschriften. Ferner waren auf der jeweiligen Unterschriftenliste die Fragestellung und eine Begründung zu der Frage abgedruckt. Weiter wurden auf ihr die Vertreter des Bürgerbegehrens und die jeweiligen Stellvertreter benannt.

Zur Begründung des Bürgerbegehrens wird auf der Unterschriftsliste ausgeführt: „Für die bislang unbebaute Wiese vor dem … liegt der Stadt … ein Bauantrag für den Bau einer staatlich geförderten Wohnanlage mit 24 Wohneinheiten vor. Um eine Baugenehmigung erteilen zu können, müssen hierfür der Bebauungsplan und der Flächennutzungsplan geändert werden. Die geplante Wohnanlage fügt sich hinsichtlich Umfang, Bauweise und Dachform nicht in die nähere Umgebung ein (ein Betonklotz mit 18 Tiefgaragenplätzen und 18 Stellplätzen auf der Grünfläche). Bei den Abständen zu den Nachbarn werden die minimalst zulässigen Abstände zu Grunde gelegt. Die Zufahrt zur geplanten Wohnanlage soll voraussichtlich über den … erfolgen, so dass dieser stark beeinträchtigt und eventuell ganz wegfallen würde. Die Verkehrs- und Parksituation im … und im … ist unserer Meinung nach für so eine umfangreiche Bebauung nicht ausgerichtet.“

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2018 lehnte die Antragsgegnerin die Zulassung dieses Bürgerbegehrens aufgrund des Beschlusses ihres Gemeinderats vom 20. Dezember 2017 ab. Das Bürgerbegehren sei nicht auf ein rechtmäßiges und vollziehbares Ziel gerichtet. Es könne so verstanden werden, dass es sich auf jede Art der baurechtlichen Zulassung beziehe. Ein Bürgerbegehren könne sich jedoch nur auf die im eigenen Wirkungskreis (Art. 18a Abs. 1 GO) stehende Bauleitplanung richten. Die Erteilung der Baugenehmigung liege als Vollzug staatlichen Rechts im übertragenen Wirkungskreis (Art. 9 GO, Art. 34 und 54 Abs. 1 BayBO, § 1 Nr. 1 GrKrV) und sei einem Bürgerentscheid nicht zugänglich. Unter der Annahme, dass sich die mit Ja oder Nein zu beantwortende Fragestellung auf die Bauleitplanung beziehen solle, wäre bei der Festlegung auf maximal 12 Wohnungen und Erhalt des Platzes eine angemessene und sachgerechte Abwägung diesbezüglich ausgeschlossen und der Bebauungsplan verstieße schon deshalb gegen das Abwägungsgebot.

Dem Stadtrat verbliebe damit kein Planungsspielraum von substanziellem Gewicht mehr. Der von den Antragstellern beauftragte Rechtsanwalt habe mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 vorgetragen: „es werden maximal 12 Wohnungen festgesetzt. Hinsichtlich der Größe der baulichen Anlage verbleibt der Stadt … dann ein weiterer Abwägungsspielraum. Diese ist nicht Gegenstand des Bürgerbegehrens.“ Weiter habe er ausgeführt: „… da es den Bürgern auf die konkrete Größe der baulichen Anlage offensichtlich nicht ankommt.“ Hiermit werde suggeriert, dass bei einer Beschränkung auf 12 Wohneinheiten es dem Bürgerbegehren entspreche, wenn ein größerer und höherer Bau entstehen würde. Dem widersprechen sowohl die Homepage der Antragsteller, als auch die Ausführungen auf der Unterschriftenliste. Die Unterzeichner des Begehrens erklären, dass sich die geplante Wohnanlage hinsichtlich Umfang und Bauweise nicht einfüge und dass ein „Betonklotz“ entstehe. Plakativ werde von Unterstützern des Bürgerbegehrens auch von einem „Monsterbau“ gesprochen. Die Reduktion auf maximal 12 Wohnungen solle demnach unzweifelhaft und primär der mit ihr einhergehenden Verkleinerung der Kubatur des Bauwerks dienen. Eine darüber hinausgehende städtebauliche Zielsetzung sei mit der Beschränkung erkennbar nicht verbunden.

Mit der zusätzlichen Festlegung auf den Erhalt des Platzes, der im derzeit gültigen Bebauungsplan schon als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen sei, wäre der Stadtrat gebunden und dürfte die angedachte Zufahrt zu der Wohnanlage über den Platz nicht führen. Die in der öffentlichen Diskussion und auch vom anwaltlichen Vertreter vorgebrachte alternative Erschließung über den Parkplatz am … und das angrenzende Wohnbaugrundstück stelle keine rechtliche und faktische Möglichkeit dar, dort im neuen Bebauungsplan die Zufahrt vorzusehen. Die Stadtpfarrkirchenstiftung habe sich nicht bereiterklärt, die Zufahrt entlang der beiden Mehrfamilienhäuser zu ermöglichen. Die Forderung der … müsse in seiner bisherigen Funktion erhalten bleiben, sei daher nicht umzusetzen, es sei denn man ließe auf der Wiese überhaupt keine Bebauung zu. Dies wiederum würde eine unzulässige Negativplanung darstellen. Auf den Inhalt des Bescheides wird ergänzend Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Januar 2018 erheben die Antragsteller Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2018. Mit weiterem Schreiben vom 5. Februar 2018 beantragen die Antragsteller (zunächst) eine gerichtliche Zwischenregelung sowie Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, sämtliche Maßnahmen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur 4. Änderung des Bebauungsplans „…“, die dem am 4. Dezember 2017 eingereichten Bürgerbegehren „Bebauung der Grünfläche am …“ zuwider laufen können, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (Az.: AN 4 K 18.00158) über die Zulassung dieses Bürgerbegehrens zu unterlassen, insbesondere die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht vorzunehmen, keine Behandlung von Einwendungen durchzuführen (Abwägungsentscheidung), keinen entsprechenden Satzungsbeschluss zu fassen und/oder diesen nicht öffentlich bekannt zu machen.

Zur Begründung stellt der anwaltliche Vertreter der Antragsteller zunächst den Sachverhalt dar, wobei er die Funktion des … als Spiel Platz, Ruheraum, grüne Lunge und Mittelpunkt der Siedlung betont. Im derzeit geltenden Bebauungsplan sei keine Erschließung, sondern vielmehr ein Lärmschutzwall mit Bepflanzung festgesetzt.

Den Antragstellern stehe ein Anordnungsanspruch in Form eines Anspruchs auf Unterlassung sämtlicher Maßnahmen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur 4. Änderung des Bebauungsplans „…“, die dem am 4. Dezember 2017 eingereichten Bürgerbegehren „Bebauung der Grünfläche am …“ zuwiderlaufen können, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu, da ein entsprechendes Hauptsacheverfahren auf Zulassung dieses Bürgerbegehrens unter gleichzeitiger Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 3. Januar 2018 erfolgreich sein werde. Des Weiteren bestehe die Gefahr, dass durch die Fortführung des Bauleitplanverfahrens, insbesondere durch die angekündigte öffentliche Auslegung, die Rechte der Antragsteller vereitelt werden.

Der Anordnungsanspruch ergebe sich letztendlich daraus, dass das eingereichte zulässige, aber abgelehnte Bürgerbegehren andernfalls leerlaufen würde, wodurch ihr Recht auf Zulassung des eingereichten Bürgerbegehrens verletzt werden würde. Die formellen Voraussetzungen zur Zulassung des eingereichten Bürgerbegehrens liegen vor. Insbesondere handele es sich um eine inhaltlich hinreichend bestimmte Fragestellung, die mit Ja oder Nein zu entscheiden sei. Das Bürgerbegehren verstoße nicht gegen das in Art. 18a Abs. 4 GO verankerte Koppelungsverbot, obwohl es letztlich zwei Fragen miteinander verknüpfe. Entscheidend sei, dass diese Fragen bei objektiver Betrachtung vorliegend innerlich zusammenhängen und eine einheitlich abgrenzbare Materie bilden (VGH München, U.v. 28.5.2008, Az. 4 BV 07.1981). Beide Teile der Frage betreffen ein und dasselbe Bauvorhaben. Beide Teile können letztlich nur einheitlich beantwortet werden, wenn auch die individuelle Betroffenheit bzw. Interessenlage des einzelnen abstimmenden Bürgers unterschiedlich sein könne. Dies sei hinzunehmen, da eine einheitliche Regelung der Materie vorliege (vgl. VGH München, U.v. 28.5.2008, Az. 4 BV 07.1981). Die Fragestellung sei auch inhaltlich hinreichend bestimmt, da der Bürger erkennen könne, für oder gegen was er seine Stimme abgibt, also welchen Inhalt die spätere durch den Bürgerentscheid herbeizuführende Entscheidung haben wird (vgl. Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Ziff. 13.04, S. 11 f.). Dies sei aus der hiesigen Fragestellung klar erkennbar. Es werde ausreichend deutlich, dass der Bürger mit seiner Unterschrift für eine Bebauung der bislang unbebauten Wiese mit 12 statt 24 Wohneinheiten bei Erhalt des … stimmt. Unklarheiten werden jedenfalls durch Lektüre der Begründung behoben. Daraus werde nämlich nochmals deutlich, was andernfalls mit dem Platz geschehen solle. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass an die sprachliche Abfassung der Fragestellung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Das Rechtsinstitut des Bürgerbegehrens bzw. des Bürgerentscheids sei so angelegt, dass die Fragestellung von Gemeindebürgern ohne besondere verwaltungsrechtliche Kenntnisse formuliert werden solle. Die Notwendigkeit der Auslegung des Inhalts der Frage stehe der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens daher nicht im Wege (VGH München, U.v. 19.2.1997, Az. 4 B 96.2928).

Das Bürgerbegehren enthalte überdies eine ordnungsgemäße Begründung im Sinne des Art. 18a Abs. 4 GO. Zutreffend sei zunächst der 1. Teil der Begründung, dass der Antragsgegnerin für die bislang unbebaute Wiese vor dem … ein Bauantrag für den Bau einer staatlich geförderten Wohnanlage mit 24 Wohneinheiten vorliege. Hieran habe die Antragsgegnerin im Bescheid vom 3. Januar 2018 in Ziffer e) keine Zweifel geäußert und es wäre auch unschädlich, wenn nur eine Bauvoranfrage vorliege. Fest stehe, dass es konkrete Gespräche zwischen der Antragsgegnerin und der Bauherrin, der …, über die Realisierung des Bauvorhabens gebe. Zutreffend sei auch der nachfolgende Teil der Begründung, dass der Bebauungsplan und der Flächennutzungsplan geändert werden müsse, um eine Baugenehmigung erteilen zu können. Denn bisher sei das Gebiet als „Gemeinbedarfsfläche für kirchliche Zwecke mit Kindergarten“ ausgewiesen. Eine Wohnanlage könne daher dort nicht genehmigt werden. Die weitere Äußerung in der Begründung, dass sich die geplante Wohnanlage hinsichtlich Umfang, Bauweise und Dachform nicht in die nähere Umgebung einfüge, sei hingegen keine Tatsachenbehauptung, sondern vielmehr eine Meinungsäußerung bzw. subjektive Bewertung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Bauvorhabens. Solche subjektiven Bewertungen in der Begründung eines Bürgerbegehrens stellen aber dessen Zulässigkeit nicht infrage. In einem solchen Fall obliege es vielmehr den gewählten Gemeindeorganen, in der politischen Debatte argumentativ dagegen zu halten (Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Ziff. 13.04, S. 22). Selbst wenn man hierin eine Tatsachenbehauptung sehen wolle, so sei es ohne weiteres zulässig und unschädlich, wenn Tatsachenmitteilungen und Erläuterungen im Sinne des politischen Anliegens gefärbt seien. Es handele sich um ein Mittel des politischen Meinungskampfes (vgl. Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Ziff. 13.04, S. 19). Wahre Tatsache sei weiter, dass die Zufahrt zur geplanten Wohnanlage voraussichtlich über den … erfolgen solle. Dass dadurch dieser Platz stark beeinträchtigt und eventuell ganz wegfallen würde, sei wiederum eine subjektive Bewertung dieser Erschließungsvariante und habe daher keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Im Übrigen treffe diese Überlegung aber auch zu, da der Platz bei Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche eben nicht mehr als Erholungs-, Freizeit- und Grünbereich erhalten bleiben könne. Subjektive Bewertung sei auch der letzte Satz der Begründung, wonach die Verkehrs- und Parksituation im … und dem …für so eine umfangreiche Bebauung nicht ausgerichtet sei. Dies bringe auch der Zusatz „unserer Meinung nach“ zum Ausdruck. Damit sei zu konstatieren, dass die Begründung den Anforderungen des Art. 18a Abs. 4 GO genüge, zutreffende Tatsachenmitteilungen enthalte und allenfalls teilweise gefärbt sei. Jedenfalls seien aber die tragenden Elemente der Begründung richtig (vgl. OVG NRW, U.v. 23.4.2002, Az. 15 A 5594/00). Im Übrigen enthalte sie subjektive Bewertungen bzw. Meinungsäußerungen, die auf die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens keinen Einfluss haben.

Weiter liegen auch die materiellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit vor. Das Bürgerbegehren habe das Bauleitplanverfahren und damit eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises zum Gegenstand. Lege man die Fragestellung zusammen mit der Begründung des hiesigen Bürgerbegehrens aus, so werde daraus deutlich, dass der Wille des Bürgers darauf abziele, auf das Bauleitplanverfahren Einfluss zu nehmen. Dies ergebe sich aus der Begründung, wonach der Antragsgegnerin ein Bauantrag vorliege und weiter das für die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung eine Änderung des Bebauungs- und Flächennutzungsplanes erforderlich sei.

Entgegen der Auffassung der Beklagten verfolge das hiesige Bürgerbegehren kein unzulässiges Ziel. Es könne insbesondere nicht aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot gesehen werden, weil das Bürgerbegehren auf eine Bebauung der Grünfläche mit maximal 12 Wohnungen und den Erhalt des … in seiner bisherigen Art und Funktion gerichtet sei. Dies stelle auch keine unzulässige Negativplanung dar. Mit der Maßgabe die streitgegenständliche Wiese mit maximal 12 Wohneinheiten zu bebauen werde nicht der zulässige Bereich der Rahmenfestlegungen überschritten. Es handele sich um einen Eckpunkt für die gemeindliche Abwägung. Es bleibe der Antragsgegnerin unbenommen weniger als 12 Wohneinheiten zuzulassen. Maßgaben, Zielsetzungen, aber auch Eckwerte verstoßen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, wenn nur Rahmenfestlegungen betroffen sind, die einem Planungsspielraum von substantiellen Gewicht belassen und genügend Alternativen zur Abwägung der konkreten Belange offenhalten (VGH München, U.v. 28.7.2005, Az. 4 CE 05.1961). Unschädlich sei damit auch, wenn mit der Reduktion auf maximal 12 Wohnungen möglicherweise auch eine Verkleinerung der Kubatur des Bauwerks einhergehe. Das Bürgerbegehren habe hinsichtlich der Größe keine Vorgaben oder Obergrenzen festgelegt. Der vorstehend zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes lag auch ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Dort ging es um die Festlegung einer Höchstgrenze für Bruttonutzfläche, Geschossflächenzahl und Verkaufsfläche. Die Fragestellung in diesem Fall lautete: „sind Sie dafür, dass bei der Bebauung der Grundstücke […] höchstens 6.000 m² Bruttonutzfläche, höchstens Geschoßflächenzahl 2 und höchstens 15.000 m² (Gesamt) Verkaufsfläche zugelassen werden?“ Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe hierin keinen Verstoß gegen das Abwägungsgebot erblicken können und trotz der Vorgaben in Form von Obergrenzen noch eine verbleibenden Planungsspielraum von substantiellen Gewicht und genügend Alternativen zur Abwägung der konkreten Belange gesehen. Die Festlegung solcher Höchstgrenzen beinhalte nicht von vornherein eine Selbstbindung, dass eine Abwägung in keinem Fall mehr in sachgerechter Weise vorgenommen werden könne. Dies könne auch nicht in dem Ziel des Erhalts des … gesehen werden. Die Antragsgegnerin begründe dies in ihrem Bescheid vom 3. Januar 2018 damit, dass es keine Alternative zur Erschließung der Zufahrt zur Wohnanlage über diesen Platz gebe. Dabei verkenne sie jedoch, dass auch eine Erschließung über den … und von da aus über das Grundstück Fl.-Nr. …, auf dem sich bereits ein Parkplatz befinde, sowie die Grundstücke der Hausnummern … und … möglich wäre. Letzteres Grundstück befinde sich ebenfalls - wie die zu überplanende Wiese - im Eigentum der katholischen Stadtpfarrkirchenstiftung … Dem stehe auch nicht entgegen, dass diese nach dem Vortrag der Antragsgegnerin beabsichtige, den mit der Wohnanlage zu bebauenden westlichen Teil des Grundstückes abzuteilen und an den Bauherrn der Wohnanlage zu veräußern. Zum einen hatten die Antragsteller bisher keine Kenntnis hierüber und zum anderen handele es sich lediglich um eine Absicht. Die Eigentümerin könne sich der Erschließung über das Grundstück auch nicht ohne weiteres entziehen. Das Verhalten der Stadtpfarrkirchenstiftung würde im Übrigen auch Treu und Glauben widersprechen, wenn sie sich zunächst für das Baurecht des Grundstückes einsetze und sich dann der Erschließung durch Veräußerung einer Teilfläche entziehe. Im Übrigen sei die städtebauliche Erforderlichkeit auch nicht abhängig von zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen. Die Erschließung über den … müsse daher nicht zwingend erfolgen. Ferner gehe auch der Einwand der Antragsgegnerin fehl, dass der Platz im derzeit gültigen Bebauungsplan schon als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen sei. Dies treffe zwar zu. Jedoch sehe dieser Plan keine Erschließung des Grundstücks Fl.-Nr. … über diese Fläche vor. Das Bürgerbegehren möchte lediglich den Erhalt des Platzes in seiner jetzigen Art und Funktion erreichen und mithin solle die Erschließung über ein anderes Grundstück erfolgen. Eine Negativplanung sei damit nicht verbunden.

Schließlich sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Die Antragsgegnerin beabsichtige die Fortsetzung des Bauleitplanverfahrens mit der öffentlichen Auslegung der 4. Änderung des Bebauungsplanes … zwischen dem 12. Februar 2018 und dem 16. März 2018. Zudem würde nach der öffentlichen Auslegung jedenfalls Planreife im Sinne des § 33 BauGB vorliegen, sodass das Bauvorhaben auch bereits vor Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses genehmigt werden könnte. Gleichzeitig sei eine Entscheidung in der Hauptsache über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Bebauung der Grünfläche am …“ überhaupt nicht absehbar. Sollte das Bürgerbegehren daher in der Hauptsache zugelassen werden, bestünde die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass dieses gleichwohl leerliefe.

Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2018 beantragt die Antragsgegnerin, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kostenpflichtig abzuweisen.

Der Antrag sei unzulässig. Die Antragsteller können darüber hinaus weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Das eingereichte Bürgerbegehren sei aus verschiedenen tatsächlichen sowie rechtlichen Gründen nicht zuzulassen, so dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren bestehe.

Der Inhalt einer Sicherungsanordnung dürfe nach Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht über den Umfang der gesetzlichen Sperrwirkung des Art. 18a Abs. 9 GO hinausgehen (VGH München, B.v. 30.12.2002, Az. 4 CE 02.2272). Im vorliegenden Fall bedarf es des umfassenden Eirechtsschutzes nicht, da kein schwerwiegender Eingriff in persönliche Rechtspositionen drohe. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels sei somit nicht gegeben. Zur Geltendmachung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruches bedürfe es eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses. Den Antragstellern müsste ein schwerwiegender Eingriff in geschützte Rechtspositionen drohen, sodass ein Abwarten und nachträgliche Rechtsschutz nicht zugewartet werden könne. Hierzu fehle ein substantiierter Vortrag. Die Antragsteller können sich im regulären Verfahren der Bauleitplanung einbringen und gegebenenfalls den Bebauungsplan einer gerichtlichen Prüfung im Rahmen des Normenkontrollverfahrens unterziehen. Zu keiner Zeit drohen schwerwiegende und irreversible Eingriffe in geschützte Rechtspositionen der Antragsteller.

Das Bürgerbegehren sei fehlerhaft begründet worden. Da die Begründung regelmäßig auch dazu diene, für das Bürgerbegehren zu werben, könne es in gewissem Umfang hinzunehmen sein, dass Tatsachenmitteillungen und Erläuterungen im Sinne des politischen Anliegens des Bürgerbegehrens „gefärbt“ seien. Die Grenze sei jedoch dann überschritten, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten falsch, unvollständig oder irreführend sei. Hierbei komme es nicht darauf an, ob dem eine Täuschungsabsicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens zugrunde liege (OVG Münster, U.v. 23.4.2002, Az. 15 A 5594/00 – juris Rn. 34). Es sollen lediglich Verfälschungen des Bürgerwillens vorgebeugt werden (VG Stuttgart, U.v. 17.7.2009, Az. 7 K 3229/08 – juris Rn. 121 m.w.N.). Vorstehendes gelte auch, wenn die Begründung der Bürger ein unzutreffendes oder unvollständiges Bild (defizitäres Bürgerbegehren vgl. VGH München, B.v. 16.4.2012, Az. 4 CE 12.517 – juris Rn. 25) vom maßgeblichen Sachverhalt vermittele (VG Ansbach, U.v. 6.7.2006, Az. AN 4 K 06.00437). Vorstehendes sei hier der Fall. Die Antragsgegnerin betreibe die Änderung des Bebauungsplanes …, um eine Wohnanlage mit 24 staatlich geförderten Wohneinheiten zu ermöglichen an einer Stelle, an der bisher im Bebauungsplan eine Gemeinbedarfsfläche für kirchliche Zwecke mit Kindergarten vorgesehen gewesen sei. Die Begründung des Bürgerbegehrens enthalte den Satz: „die geplante Wohnanlage füge sich hinsichtlich Umfang, Bauweise und Dachform nicht in die nähere Umgebung ein (ein Betonklotz mit 18 Tiefgaragenplätzen und 18 Stellplätzen auf der Grünfläche).“ Diese Formulierung suggeriere im gegebenen Kontext (Notwendigkeit der Änderung des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans), dass die Planänderungen nur erfolgen würden, um ein – an sich – rechtswidriges Verhalten zu ermöglichen. Tatsächlich füge sich das Bauvorhaben nach Art und Maß ein und wäre ohne weiteres zulässig, wenn das betreffende Grundstück einer Beurteilung nach § 34 BauGB zu unterziehen wäre. Die Beigeladene plane die Errichtung von 24 öffentlich geförderten Wohnungen auf drei Vollgeschossen mit insgesamt 34 Stellplätzen. Westlich und nördlich des geplanten Bauvorhabens befinden sich zweigeschossige Reihenhäuser bzw. Einfamilienhäuser mit zwei Geschossen. Östlich befinde sich eine 14 m hohe viergeschossige Anlage (…) mit Wohnungen in den Obergeschossen sowie gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss (Frisör, Bäckerei etc.) und eine weitere dreigeschossige Wohnanlage (…). Weder nach Art der Nutzung (ausschließlich Wohnen) noch nach dem Maß (Bebauung unter Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen und der Höhe nach niedriger als Nachbarhäuser) werde die geplante Wohnanlage einen Fremdkörper darstellen. So sehe es auch die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2017 zum Petitionsverfahren der Eheleute … gegen das geplante Vorhaben. Die Begründung des Bürgerbegehrens sei also in einem wesentlichen Punkt falsch, was das Begehren unzulässig mache.

Mit der Beschränkung auf maximal 12 Wohnungen bei Erhaltung des … in seiner jetzigen Funktion, werde ein gesetzwidriges Ziel verfolgt. Es ziele auf einen Eingriff in die durch § 1 Abs. 3 BauGB gewährleistete Planungsfreiheit der Gemeinde ab. Bürgerbegehren seien keine Instrumente zur Vermeidung unerwünschter oder rechtswidriger Planungen der Gemeinde. Insoweit müssen sich die Betroffenen auf die Inanspruchnahme der jeweils vorgesehenen Beteiligungsrechte im Bauleitplanverfahren verweisen lassen (OVG Saarlouis, B.v. 20.5.2011, Az. 2 B 198/11).

Würde sich der Stadtrat zum jetzigen Zeitpunkt, in dem das Änderungsverfahren erst begonnen habe und weder den Trägern öffentlicher Belange noch sonstigen Einwendungsführern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, bereits auf die Maxime „maximal 12 Wohnungen und Erhalt des Platzes“ festlegen, wäre eine angemessene und sachgerechte Abwägung diesbezüglich ausgeschlossen und der Bebauungsplan verstieße schon deshalb gegen das Abwägungsgebot. Dem Stadtrat verblieben kein Planungsspielraum mehr von substantiellem Gewicht. Der anwaltliche Vertreter habe mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 hierzu vorgetragen, dass hinsichtlich der Größe der baulichen Anlage der Stadt … ein weiter Abwägungsspielraum verbliebe, der nicht Gegenstand des Bürgerbegehrens sei. Den Bürgern käme es nicht auf die konkrete Größe der baulichen Anlage an. Diese Aussage stehe im Gegensatz zu den Veröffentlichungen der Initiatoren (nicht zuletzt auf der Homepage …). Sie lasse sich der Begründung des Begehrens ebenso wenig entnehmen wie der öffentlichen Diskussion hierzu, die zur Auslegung der Intention des Bürgerbegehrens heranzuziehen sei. Die Unterzeichner des Begehrens erklären, dass sich die geplante Wohnanlage nicht einfüge und ein „Betonklotz“ entstehe. Plakativ werde von den Unterstützern auch von einem „Monsterbau“ gesprochen. Die Reduktion auf 12 Wohnungen solle demnach unzweifelhaft und primär der mit ihr eingehenden Verkleinerung der Kubatur des Bauwerks dienen. Eine darüber hinausgehende städtebauliche Zielsetzung sei mit der Beschränkung erkennbar nicht verbunden. Aber auch am Ende eines Planänderungsverfahrens wäre ein Bürgerentscheid mit dem geplanten Inhalt unzulässig, da ein Bebauungsplan mit der Beschränkung auf 12 Wohnungen eine städtebaulich erwünschte und gesetzlich zulässige Nutzung des Grundstücks verhindere. Man könne durchaus auch die Auffassung vertreten, dass der Eigentümer auch ohne Änderung des Bebauungsplanes einen Anspruch auf eine Baugenehmigung habe, weil diese in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück teilweise funktionslos geworden sei. Das Grundstück liege in einer Umgebung, die vom Wohnen und bestimmten Gebäudehöhen geprägt sei. Auch hieran müsse sich die Planänderungen nun messen lassen. Auch jede andere Einschränkung der baulichen Nutzung durch die Planänderung verletze die Eigentümerin in ihren Rechten und wäre abwägungsfehlerhaft. Die Bauleitplanung habe die privaten und öffentlichen Belange abzuwägen. Dabei sei für die Antragsgegnerin die Schaffung von sozial geförderten und daher erschwinglichen Wohnraum in einem städtebaulichen und baurechtlich geeigneten Umfeld von höchster Priorität. Sie komme damit ihrer Verpflichtung nach, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten tätig zu werden und die erforderlichen Flächen für den Wohnungsbau bereitzustellen. Da die Stadt auch gehalten sei Flächen zu sparen, sei die Nachverdichtung an einer geeigneten Stelle das richtige Mittel. Eine staatliche Förderung des Projekts sei nur möglich, wenn die Bebauung des Grundstücks –im Rahmen des baurechtlich Zulässigen – maximal ausgenutzt werde und im Übrigen das Projekt wirtschaftlich ausgeglichen sei. Nur dann entspreche es den Wohnraumförderungsbestimmungen 2012. Hierzu gehören insbesondere:

– Nr. 6: „zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden werden Maßnahmen vorrangig gefördert, die auf innerörtlichen Flächen erstellt werden oder die vorhandene Bausubstanz nutzen (Änderung oder Erweiterung von Gebäuden, Zweiterwerb), auf brachliegenden, ehemals baulich genutzten Flächen entstehen oder im Rahmen einer angemessenen Verdichtung und Ergänzung bestehender Siedlungsgebiete durchgeführt werden sollen“

– Nr. 22.1: „Die Gebäudeplanung soll das zulässige Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks ausschöpfen“

– Nr. 13 Satz 3: „Die Maßnahme muss wirtschaftlich ausgeglichen sein.“

Die Stadt würde ihr eigenes Ziel, geförderten Wohnraum zu ermöglichen bei einer Beschränkung auf nur 12 Wohnungen nicht erreichen. Somit ist, anders als in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 28. Juli 2005 entschiedenen Fall (Az. 4 CE 05.1961), eine Realisierung der städtebaulichen Ziele der Antragsgegnerin nach eine Bürgerentscheid mit der hier gegebenen Fragestellung nicht mehr möglich. Die abwägungsrelevanten privaten Belange der Anlieger werden durch die Einhaltung der nachbarschützenden Vorschriften gewahrt.

Bei dem … handele sich um eine teilweise befestigte Fläche auf städtischem Grund südlich des streitgegenständlichen Bauplatzes. Im westlichen Teil des Platzes befinde sich eine Grünfläche mit Kinderspielgeräten unter Bäumen, im Süden eine Baumreihe sowie Kfz-Stellplätze, angrenzend an die … Das Bauvorhaben solle mittels einer 3 m breiten Zufahrt von Süden erschlossen werden, die am östlichen Rand des Grundstücks entlang führt und dann weiter auf dem Baugrundstück selbst verläuft. Im nordwestlichen Bereich der Zufahrt wird eine ca. 5,50 m breite Ausweichbucht für den Begegnungsverkehr eingerichtet. Hiermit werde ein Teil des Platzes einer neuen, zusätzlichen Nutzung zugeführt. Das Bürgerbegehren wende sich dagegen und fordert den Erhalt des Platzes in seiner jetzigen Funktion. Hiermit bringen die Vertreter und Unterzeichner zum Ausdruck, dass der Platz unangetastet bleiben müsse. In der öffentlichen Diskussion wurde eine Alternative Zufahrt vom Osten her, über einen Parkplatz vorgeschlagen. Diese Zufahrt solle dann weitergeführt werden über das Grundstück der katholischen Stadtpfarrkirchenstiftung, das dort mit zwei Mehrfamilienwohnhäusern bebaut sei. Diese sei jedoch nicht bereit die Zufahrt entlang ihren Häusern zu dulden. Abgesehen davon komme die führende Zufahrt von Osten auch aus technischen Gründen nicht in Betracht, da die Kurvenwinkel beim Abbiegen vor Haus Nummer … zu eng wären. Zudem wäre sie auch deutlich länger als die jetzt geplante Zufahrt und müsse zudem auch breiter sein. Die geplante Zufahrt könne sich deshalb auf eine Breite von 3 m beschränken, weil für einen eventuellen Begegnungsverkehr zwischen Ausweichbucht … die Strecke frei einsehbar sei. Die Zufahrt vom N. Weg enthielt hingegen mehrere Kurven und müsse deshalb für den Begegnungsverkehr ausreichend breit sein. Für eine derart breite Straße und die entsprechend breiten Zufahrtsradien in den Kurven sei hier jedoch überhaupt kein Platz. Die einzig mögliche Zufahrt müsse also über den … führen und wäre auch dann nötig, wenn nur die vom Bürgerbegehren zugestandenen 12 Wohnungen entstünden. Die Kombination der Fragestellung „maximal 12 Wohnungen und Integrität des Platzes“ sei nur dann realisierbar, wenn keine einzige Wohnung gebaut werden würde. Dies verlange aber nicht einmal das Bürgerbegehren selbst. Im Übrigen stelle dies eine Verhinderung jeder Nutzung des Baugrundstückes dar. Es befinde sich dort schon jetzt eine Zufahrt, deren Befahren mit PKW und größeren Fahrzeugen durch das Aufstellen von Pfosten verhindert werde.

Mit Beschluss vom 7. Februar 2018 wurde der Vorhabensträger der geplanten Wohnbebauung beigeladen. Die Beigeladene führt mit Schreiben vom 8. Februar 2018 zunächst aus, der Platz könne auch zukünftig überlaufen werden. Es solle lediglich eine optische Abmarkierung der Zufahrt erfolgen. Diese Zufahrt befinde sich gerade auf der Ostseite des Platzes, die ohnehin nicht den Schwerpunkt von Erholungsnutzern des Platzes darstellen kann. Insoweit werde der Platz in einer etwaig vorhandenen Erholungsfunktion nicht wesentlich beeinträchtigt.

Die Begründung des Bürgerbegehrens sei fehlerhaft. Das Bürgerbegehren formuliert selbst: „Für die bislang unbebaute Wiese vor dem … liegt der Stadt … ein Bauantrag für den Bau einer staatlich geförderten Wohnanlage mit 24 Wohneinheiten vor.“ Dies sei bereits deshalb unrichtig, weil ein derartiger Bauantrag bisher nicht eingereicht worden sei. Auch eine Bauvoranfrage sei bisher nicht gestellt worden. Durch die hier gewählte Formulierung werde suggeriert, es bestünde ein unmittelbarer Entscheidungsdruck, der ein laufendes Baugenehmigungsverfahren gestalten müsse. Darüber hinaus liege ein weitaus gravierenderer Fehler im Wahrheitsgehalt vor. Durch die Formulierungen der Begründung werde suggeriert, die Planänderungen seien erforderlich, weil das Vorhaben andernfalls nach Umfang, Bauweise und Dachform nicht zulässig wäre. Das Vorhaben füge sich allerdings im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. Das Vorhaben bleibe mit seiner Höhenentwicklung sogar hinter der umliegenden Bebauung zurück. Unklar sei, ob die Art der baulichen Nutzung zulässig wäre – dies allerdings lediglich aufgrund des bislang bestehenden Bebauungsplanes und dessen gesonderter Festsetzung für die Fläche. Allein auf Grundlage des § 34 BauGB füge sich das Vorhaben in die Umgebung ein. Die Fragestellung suggerierte jedoch, dass aufgrund des Maßes der baulichen Nutzung ebenfalls ein Planänderungsbedürfnis bestehen würde. Dies stelle jedenfalls eine entscheidungserhebliche Unrichtigkeit der Begründung dar (vgl. hierzu ergänzend VG Regensburg, U.v. 17.10.2012, Az. RO 3 K 12.1097). Gerade die Intensität der Bebauung sei maßgeblicher Begründungshebel des Bürgerbegehrens. Zentrale Elemente der Begründung eines Bürgerbegehrens dürfen für dessen Zulässigkeit jedoch dem Richtigkeitsgebot nicht widersprechen (VGH München, B.v. 14.10.2014, Az. 4 ZB 14.707). Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien Bürgerbegehren insbesondere auch dann unzulässig, wenn es die Rechtslage unzutreffend erläutere (VGH München a.a.O. sowie zuletzt U.v. 4.7.2016, Az. 4 BV 16.105).

Darüber hinaus sei die Frage selbst unzulässig. Die Antragsgegnerin könne einen Beschluss gemäß der Formulierung des Bürgerbegehrens gar nicht selbst fassen. Mit der Frage greife das Bürgerbegehren in den übertragenen Wirkungskreis ein, da lediglich eine Entscheidung bauordnungsrechtliche Art erzwungen werden solle. Hieraus leite sich keine planerische Komponente ab. Selbst wenn man eine geplante Änderung des Bauplanungsrechts annehme, so stelle das Bürgerbegehren auf eine reine Negativplanung in Form einer Verhinderungsplanung ab. Eine solche Verhinderungsplanung sei dann anzunehmen, wenn die planerische Festsetzung nur das vorgeschobene Mittel sei, um eine von der Gemeinde oder einem Grundstückseigentümer angedachte Nutzung zu durchkreuzen (VGH München, B.v. 13.10.2010, Az. 4 CE 10.2839). Die Begründung des Bürgerbegehrens enthalte lediglich Argumente gegen das Vorhaben und keine Argumente für den angeblichen Erholungscharakter der Fläche, die neu geplant werden soll. Jedenfalls ergebe sich die Unzulässigkeit daraus, dass der gegenständliche Platz die Funktion als Erholung-, Freizeit- und Grünbereich planungsrechtlich gar nicht aufweise. Die entsprechende Fläche sei seit Erlass des Bebauungsplanes aus den 1960er Jahren ein Baugrundstück. Es ergebe sich aus der vorliegenden Fragestellung nicht, wie die Funktion eines Platzes erhalten werden soll, der bislang diese Funktion in planerische Hinsicht gar nicht aufweise. Eine Neukonzeption dieser Planung ist in dem Bürgerbegehren wiederum weder angesprochen, noch kann diese konkludent in die Frage hineingelesen werden. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Fragestellung eindeutig auf Erhaltung eines derzeitigen Zustandes abziele und keine Entwicklung beschreibe oder aufzeige. Darüber hinaus verletze das Bürgerbegehren das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die bloße Angabe einer Anzahl von Wohnungen stelle keinen bauplanungsrechtlich tauglichen Inhalt eines Bebauungsplanes dar. Für die Frage einer Anzahl von Wohnungen ist denklogisch deren Zuschnitt entscheidend. Insoweit sei die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung des VGH München (Az. 4 CE 05.1961) eben gerade nicht einschlägig. Diese ziele nämlich auf eine bauplanungsrechtlich messbare Größe, auf die Geschossflächenzahl, ab. Die Anzahl der Wohnungen seien jedoch auf beliebige Geschoßflächenzahl zu realisieren.

Das Bürgerbegehren sei auf ein unzulässiges Ziel gerichtet. Dies gilt, soweit vorgetragen werde vordringliches Anliegen sei die Erhaltung des … Entgegen dem Vortrag der Antragsteller sei jedoch eine Erschließung über die Grundstücke des … nicht möglich. Die Stellplätze auf dem von der Antragstellerin erwähntem Parkplatzgrundstück (Flur-Nummer …) seien notwendige Stellplätze der Hausnummern … und … Sie können mithin einer Zufahrts Straße nicht weichen. Gleichzeitig sei eine Zufahrt an der dargelegten Stelle nicht realisierbar. Die Breite des zur Verfügung stehenden Fußweges, welche bislang dort verläuft, reiche nicht für eine Kraftfahrzeugerschließung aus. Dieser Fußweg verlaufe im südlichen Bereich gleichzeitig auch zwischen verschiedenen Grenzmauern, wodurch eine Verbreiterung derselben nicht möglich sei. Im weiter nördlichen Bereich des Parkplatzgrundstückes stehe hingegen eine Trafostation unmittelbar im Bereich des Fußwegflurstücks, sodass auch auf diese Weise keine Zufahrt erfolgen könne. Ohne die Beseitigung der Stellplätze könne aufgrund der fehlenden Zufahrtsradien für Kurven keine Erschließung erfolgen.

Soweit vorgetragen werde, das Bürgerbegehren richtet sich auf eine Reduktion der Kubatur im Rahmen des geförderten Mietwohnungsbaus, liege ebenfalls ein nicht durchsetzbares Ziel vor. Im Falle der Reduzierung der Bebauung wäre ein Vorhaben auf dem gegenständlichen Areal nur äußerst schwerlich, vermutlich sogar grundsätzlich nicht zu realisieren. Dies liege maßgeblich in der Wohnungsbauförderungssystematik des Freistaates begründet. Diese ergebe sich wie folgt: für den Grunderwerb und das Bauvorhaben werden auf Basis der einkommensorientierten Förderung des Schaffens von Mietwohnraums in Mehrfamilienhäusern im bayerischen Wohnungsbauprogramm Fördermittel beantragt. Rechtsgrundlage seien das bayerische Wohnraumförderungsgesetz und die Wohnraumförderungsbestimmungen 2012. Die Zuteilung dieser Fördermittel erfolge dabei nach verschiedenen Kriterien, die eine Eingruppierung und damit Zuteilungswahrscheinlichkeit eines Projektes berühren. Dabei gebe der Freistaat einen klaren Fördervorrang für Vorhaben aus, die Grund und Boden so gering als möglich beanspruchen. Ergänzt werde diese Maßgabe des Fördervorrangs durch eine Maßgabe der Förderfähigkeit in Ziffer 22.1 der WFB 2012: „die Gebäudeplanung soll das zulässige Maß der baulichen Nutzung des Grundstückes ausschöpfen.“ Damit hänge auch die Förderfähigkeit maßgeblich von dem ausschöpfen der baulichen Nutzungsmöglichkeiten eine Fläche ab. Vor diesem Hintergrund sei es nicht in beliebiger Weise möglich, das Maß der baulichen Nutzung für den Erhalt eine Forderung zu unterschreiten. Die Förderung des Freistaates, die auch in Ziffer 13 Satz 3 der WFB 2012 festschreibe, dass die Maßnahme wirtschaftlich ausgeglichen sein müsse, sieht explizit vor, das Vorhaben primär dann gefördert werden, wenn die Kosten der Baukunst und die sonstigen förderfähigen Kosten möglichst effektiv auf eine hohe Anzahl von geschaffenen Wohnungen entfallen. Die Umplanung auf eine geringere Wohnungszahl stehe nicht im freien Ermessen ohne die Förderfähigkeit eines Projektes zu gefährden.

Die Zulassung des Bürgerbegehrens würde denklogisch eine wesentliche Verzögerung des Vorhabens bedeuten. Diese Verzögerung sorge allerdings gleichzeitig dafür, dass eine entsprechende Umsetzung des Projekts mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr folgen kann. Dies ergebe sich aus den erheblichen Mehrkosten, die die Verzögerung auslösen würde und auch eine spätere Prüfung des gesamten Unterlagenmaterials auf Aktualität, Finanzierbarkeit und Fördermittelverfügbarkeit erfordern. Hinsichtlich des Hängeantrags haben die Antragsteller nicht dargetan, weshalb keine Möglichkeit zum sofortigen Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehen sollte und der Sachverhalt nicht ausreichend überschaubar sei.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018 nahm die Antragstellerin erneut Stellung. Die Antragstellerin sei antragsbefugt, ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis nicht erforderlich. Dies gelte nur bei Rechtsschutz gegenüber drohenden Verwaltungsakten. Mit der öffentlichen Auslegung drohe die befürchtete Maßnahme tatsächlich. Der gesetzlich verankerte Anspruch auf Zulassung eines zulässigen Bürgerbegehrens gemäß Art. 18a GO könnte vollständig vereitelt werden. Die Beteiligungsmöglichkeiten der Antragsteller im Bauleitplanverfahren haben nicht die gleichen Wirkungen wie ein durchgeführter Bürgerentscheid, dem Entscheidungsqualität zukomme. Auch eine Änderung der Formulierung der Fragestellung komme nicht mehr in Betracht, da ein geändertes Begehren keinen Einfluss mehr auf das laufende Bauleitplanverfahren nehmen könne.

Die Unzulässigkeit der Fragestellung ergebe sich auch nicht daraus, dass der … die Funktion als Erholungs-, Freizeit- und Grünbereich planungsrechtlich gar nicht aufweise und dem Bürgerbegehren eine Neukonzeption hinsichtlich des Erhalts des Platzes nicht zu entnehmen sei. Zum einen sei der Platz entgegen des Vortrags der Antragsgegnerin kein Baugrundstück, sondern werde im aktuellen Bebauungsplan teilweise als öffentliches Grün und teilweise als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Zum anderen sei eine entsprechende Ausweisung auch gar nicht erforderlich. Vielmehr komme auch eine konkludente Widmung in Betracht. Der Erhalt des Platzes soll entsprechend der konkludenten Widmung erfolgen.

Das beantrage Bürgerbegehren enthalte ferner eine ordnungsgemäße Begründung. In der Sitzungsniederschrift der 45. Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 27. September 2017 sei gleich an mehreren Stellen von einem Bauantrag die Rede. Die Antragsteller haben diese Informationen der Antragsgegnerin für ihr Bürgerbegehren zugrunde gelegt. Richtig sei weiter, dass die geplante Wohnanlage sich nicht hinsichtlich Umfang, Bauweise und Dachform in die nähere Umgebung einfüge. Bei der Äußerung handele es sich um ein Werturteil und nicht um eine Tatsachenbehauptung, das auf objektiven Kriterien, wie der prägenden Umgebungsbebauung, der Art und das Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche, beruhe. Im Übrigen sei die Behauptung auch auf Basis rechtlicher Kriterien als Tatsachenbehauptung zulässig, da das Vorhaben sich nicht einfüge. Das dreigeschossige Mehrfamilienhaus im Süden stelle einen Fremdkörper dar, das bei der Betrachtung der Umgebungsbebauung außer Acht gelassen werden könne. Der Erholungswert des Platzes werde ferner im Falle einer Erschließung wesentlich beeinträchtigt. Dies gelte selbst dann, wenn die Zufahrt nur auf der Ostseite des Platzes mit einer Breite von 3 m sein solle. Die Erhaltung des Brunnens als zentrales Element des Platzes wäre stark gefährdet und der Platz wäre nur noch zur Hälfte nutzbar. Des Weiteren würden 34 Stellplätze errichtet werden, so dass die Zufahrt auch entsprechend genutzt werden würde und so kein Erholungswert mehr vorliegen würde. Aus der Formulierung „voraussichtlich“ ergebe sich weiter, dass die Erschließung nicht endgültig feststehe. Die Behauptung, der Platz werde stark beeinträchtigt und falle evtl. ganz weg, stelle eine zulässige Färbung dar.

Das Bürgerbegehren verfolge weder eine reine Negativplanung noch verstoße es gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Das Bürgerbegehren trage zwar lediglich Argumente gegen das geplante Vorhaben vor. Es müsse sich aber gerade aus der Begründung ergeben, wofür die Unterzeichner des Bürgerbegehrens eintreten. Die … kennen den Erholungscharakter der Fläche, so dass dieser nicht gesondert erläutert werden müsse. Es sei zweifelsfrei deutlich, wofür sich die Initiatoren einsetzen würden. Letztendlich können auch positive Planungsziele durch negative Beschreibung festgesetzt werden ohne dass damit eine reine Negativplanung einhergeht. Wenn mit der Festlegung der Anzahl der Wohnungen auf 12 deren Größe nicht feststehe, so verbleibe der Antragsgegnerin im Umkehrschluss ausreichend Abwägungsspielraum. Der Stadtrat könne sich auch zu Beginn des Planänderungsverfahrens auf 12 Wohnungen festlegen. Die Zahl der Wohnungen gehöre zum Maß der baulichen Nutzung, die eine konkrete Festsetzung zu Beginn der Planung ist. Eine Beschränkung der Bebauung auf 12 Wohnungen sei auch nicht deswegen inhaltlich unzulässig, weil eine städtebaulich erwünschte und gesetzlich zulässige Nutzung verhindert werde. Mit der Bauleitplanung solle eine städtebauliche Entwicklung geordnet und gelenkt werden. Dass bisher evtl. zulässige Nutzungen ausgeschlossen werden, sei Kehrseite der Bauleitplanung. Die Beeinträchtigung der Grundstückseigentümer sei Ausfluss der gemeindlichen Planungshoheit. Auch bei einer Reduzierung der Bebauung auf 12 Wohneinheiten können die Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 erfüllt werden. Insbesondere richte sich das zulässige Maß der baulichen Nutzung nach dem Bebauungsplan. Mithin bestimme die Gemeinde was zulässig sein solle. Umgekehrt habe die Gemeinde nicht schon nach Nr. 22.1 der WFB 2012 das Maß der baulichen Nutzung auszuschöpfen. Die fehlende wirtschaftliche Ausgeglichenheit habe weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene ausreichend glaubhaft gemacht und dies werde auch ausdrücklich bestritten. Eine Erschließung über den … sei auch technisch möglich. Im Übrigen sehe auch der bisherige Bebauungsplan keine Erschließung über den … vor.

Die Antragsgegnerin nahm erneut Stellung mit Schreiben vom 20. Februar 2018. Das Vorliegen einer konkludenten Widmung werde bestritten. Durch die Planung der Zufahrt werde der Platz notwendigerweise in seiner Funktion / Nutzung verändert bzw. eingeschränkt werden. Die Zufahrt selbst stehe als reiner Fußgängerbereich dann nicht mehr zur Verfügung. Im Übrigen würde jede Art Erschließung die Funktion des Platzes ändern. Dies träfe auch bei der jetzt zulässigen Bebauung mit einem Gemeindezentrum / Kindergarten zu. Selbst dann wäre ein Erhalt des Platzes, wie ihn die Antragsteller fordern, nicht möglich.

Es treffe nicht zu, dass der Stadtrat auch eine andere Zahl als 12 Wohnungen festlegen könne. Nach dem Begehren wäre keine 13. Wohnung mehr im Gebäude möglich. Dies gelte selbst dann, wenn das Gebäude der Kubatur nach unverändert bliebe oder noch kleiner ausfiele. Damit werde deutlich, dass die Beschränkung auf die Höchstzahl von Wohnungen lediglich ein vorgeschobenes Planziel sei, um eine Reduzierung der Größe des Gebäudes gegenüber den bisherigen Planungen zu erreichen. Die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung zu der Beschränkung auf Nutzflächen von Verkaufsflächen (VGH München, B.v. 28.7.2005, Az. 4 CE 06.1961) sei mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen. Dort wurde direkt auf die Größe des Bauvorhabens Einfluss genommen. Vorliegend gehe es dagegen um die Anzahl der Wohnungen. Das Bürgerbegehren könne unter Berücksichtigung seiner Begründung dahingehend verstanden werden, dass die Unterzeichner mit einem Gebäude der derzeit geplanten Größe nicht einverstanden seien. In der Begründung werde ausdrücklich auf den Umfang der geplanten Wohnanlage Bezug genommen. Auch der Vortrag der Antragsteller gehe eindeutig dahin, die Größe des Vorhabens als nicht in die Umgebung passend zu qualifizieren. Eine Begrenzung der Zahl der Wohnungen sei im Bebauungsplan nur möglich, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern. Diese sei nicht gegeben, wenn durch die Festsetzung der Höchstzahl der Wohnungen auf die Größe des Bauvorhabens Einfluss genommen werden solle. Vom Instrument des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB könne nur Gebrauch gemacht werden, um eine unerwünschte Umstrukturierung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes zu verhindern. Vorliegend könne von einer solchen strukturellen Änderung jedoch nicht ausgegangen werden. Eine dem Bürgerbegehren entsprechende Planfestsetzung wäre also rechtswidrig.

Die alternative Zufahrt über den … werde vorgeschlagen, um dem Vorwurf zu entgehen, das Bürgerbegehren richte sich auf ein unzulässiges Ziel, da mit dem Versagen der Zufahrt über den … eine Verhinderung jeglicher Bebauung einher ginge, die eine Erschließung bedürfe. Die Beseitigung von Stellplätzen sei der Antragsgegnerin auch aus rechtlichen Gründen nicht möglich, da das Grundstück Fl.-Nr. … in seinem gesamten Umfang mit einem Recht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Wohnhauses … und … im Grundbuch belastet sei. Hierzu sei die entsprechende notarielle Urkunde in Vorlage gebracht worden. Dieser dürfe zeitlich unbefristet die Parkplatzfläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen durch die Bewohner und Besucher dieses Wohnhauses nutzen. Diese Rechtseinräumung sei erforderlich gewesen, um die erforderlichen Stellplätze nachzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2018 ergänzen die Antragsteller ihr Vorbringen. Die Antragsgegnerin bestreite lediglich pauschal das Vorliegen einer konkludenten Widmung und behaupte jede Art der Erschließung des Baugrundstückes würde die Funktion des Platzes ändern. Das träfe auch bei der jetzt zulässigen Bebauung zu. Dies sei jedoch falsch, denn aufgrund der gültigen Fassung des Bebauungsplanes sei eine Erschließung über den Platz nicht vorgesehen. Im Übrigen folge aus dem Vortrag der Antragsgegnerin, dass sie selbst davon ausgehe, dass bei der Zufahrt über den Platz dieser notwendigerweise in seiner Funktion bzw. Nutzung verändert bzw. eingeschränkt werde.

Der Antragsgegnerin stehe ein Spielraum zwischen einer und 12 Wohnungen zu. Es sei zur Begrenzung der Anzahl von Wohnungen im Bebauungsplan nicht mehr erforderlich, dass dies aus „besonderen städtebaulichen Gründen“ zweckmäßig sei. Erforderlich sei es vielmehr, die Zweckmäßigkeit der Festsetzung aus der spezifischen städtebaulichen Situation des Gebietes abzuleiten, für das die Festsetzung gelten solle, sowie aus der Abschätzung der städtebaulichen Auswirkungen eine Veränderung in dem Gebiet selbst oder in anderen Gebieten die mit der Festsetzung verhindert werden solle. Dabei sei insbesondere an solche Gebiete zu denken, in denen unerwünschte Umstrukturierungen der städtebaulichen Eigenart des Gebietes verhindert werden sollen, ohne das zulässige Maß der baulichen Nutzung einzuschränken. Daher sei vorliegend eine Begrenzung zulässig, da die Umgebungsbebauung von 2-geschossigen Gebäuden geprägt werde. Darüber hinaus seien auch Mehrfamilienhäuser vorhanden, in denen sich aber maximal 11 Wohnungen befinden.

Es es sei diesseits zu keiner Zeit behauptet worden, dass die Stellplätze im Falle einer alternativen Erschließung wegfallen müssen. Einer Verlegung stehe auch die Grunddienstbarkeit zugunsten der Stadtpfarrkirchenstiftung nicht entgegen. In dem Lageplan aus der notariellen Urkunde, die mit dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vorgelegt worden seien, seien aber sogar Stellplätze vor der Trafostation eingezeichnet, die bislang noch nicht realisiert worden seien. Angesichts dessen erscheint eine Verwirklichung möglich und rechtlich zulässig.

Die Antragsgegnerin ergänzte ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018. Entgegen ihrem bisherigen Vortrag gaben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2018 nunmehr zu Protokoll, dass eine Erschließung über den … abwägungsfähig sei. Diese – offensichtlich aus rein prozesstaktischen Erwägungen verursachte – Erklärung vermag am objektiv zu ermittelnden Sinn und damit an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens jedoch nichts zu ändern. Zur Beurteilung, ob das Bürgerbegehren unzulässig sei, weil es zu stark in den bauplanerischen Abwägungsprozess der Antragsgegnerin eingreife, kann nur das Bürgerbegehren nebst Begründung herangezogen werden und wie ein unbefangener Dritter sie verstehen würde. Es komme auf den objektiven Erklärungsinhalt an, wie er in der Formulierung und Begründung zum Ausdruck gebracht werde und von den Unterzeichnern verstanden werden konnte und musste. Subjektive Vorstellungen der Initiatoren des Begehrens bleiben außer Betracht. Der Sinneswandel der Antragsteller im Termin könne nicht mehr zur Auslegung herangezogen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung sei die Einreichung des Bürgerbegehrens am 4. Dezember 2017. Zu dieser Auslegung seien auch die weiteren Umstände heranzuziehen, also vor allem die Stellungnahmen auf der Homepage des Antragstellers zu 1) bis zum Einreichungsdatum, die Leserbriefe der Initiatoren und die weitere von ihnen gesteuerte öffentliche Diskussion. Die Ablehnung jeglicher Zufahrt über den … sei das zentrale Anliegen der Initiatoren und ihrer Unterstützer. Sie wenden sich dagegen, dass der Platz verloren gehe, zerstört werde, dass kein Platz mehr da sei.

Die Antragsteller ergänzten ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 28. Februar 2018. Der Ortstermin habe bestätigt, dass der Platz in seiner jetzigen Funktion zerstört werden würde, wenn der Entwurf des Bebauungsplanes vollzogen werde. Die Erschließung solle mittig über den Platz geführt werden. Dies sei auch der Grund für die Initiierung des Bürgerbegehrens gewesen.

Der objektive Erklärungsinhalt des Bürgerbegehrens liege nicht darin, jegliche Zufahrt über den … abzulehnen. Dies ergebe sich bereits aus dem ausdrücklichen Wortlaut auf der Unterschriftenliste. Nach der Fragestellung solle eine Erschließung allenfalls so erfolgen, dass der Platz in seiner Art und Funktion erhalten bleiben könne. Nichts anderes könne aus der Begründung des Bürgerbegehrens gefolgert werden. Diese bringe lediglich die Befürchtung zum Ausdruck, dass bei der geplanten – mittigen – Zufahrt über den Platz die Beeinträchtigungs- bzw. Wegfallfolge eintreten würde. Der konkrete Planungsentwurf widerspreche dem Bürgerbegehren. Es könne nur so ausgelegt werden, dass die geplante mittige Zufahrt abgelehnt werde. Die alternative Erschließung über den … werde lediglich erläutert. Insoweit könne der Antragstellerin auch kein Sinneswandel unterstellt werden. Die Stadt stelle sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag, soweit sie zunächst darlegt, dass zur Auslegung nur das Bürgerbegehren nebst Begründung heranzuziehen sei und weiter auf sonstige Unterlagen wie Leserbriefe, Internet-Veröffentlichen und die öffentliche Diskussion verweise.

Schließlich trug die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1. März 2018 nochmals vor. Die Antragsgegnerin habe zu keinem Zeitpunkt die Zufahrt mittig über den öffentlichen Platz geplant. Tatsächlich befinde sich die geplante Zufahrt am östlichen Rand des städtischen Grundstückes Fl.-Nr. … Das Privatgrundstück Fl.-Nr. … (…) könne für die Zufahrt nicht in Anspruch genommen werden. Dies sei bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden. Da die Antragsteller die vorgesehene Zufahrt ablehnen und Alternativen aus verschiedenen Gründen nicht zur Verfügung stehen, könne das geplante Vorhaben im Falle eines positiven Bürgerentscheides überhaupt nicht verwirklicht werden.

Vor Klageerhebung wendeten sich die Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Januar 2018 an die Antragsgegnerin mit der Aufforderung, jegliche Maßnahmen zu unterlassen, die dem Ziel des Bürgerbegehrens zuwiderlaufen würden. Dies wurde von der Antragsgegnerin mit Mail-Nachricht vom 24. Januar 2018 zurückgewiesen. Am 1. Februar 2018 wurde die öffentliche Auslegung der 4. Änderung des Bebauungsplanes am … in der Zeit vom 12. Februar 2018 bis zum 16. März 2018 bekannt gemacht. Am 23. Februar 2018 wurde ein gerichtlicher Augenschein am … sowie an der Wiese zu diesem durchgeführt. Am gleichen Tag fand im Ratssaal der Antragsgegnerin eine mündliche Verhandlung statt. In dieser erklärte die Antragstellerin unter anderem, dass die Zwischenregelung nur für den Fall nicht zeitnaher Entscheidung beantragt wurde sowie dass das Bürgerbegehren die Erschließung über den … nicht kategorisch ausschließt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Beschluss konnte in Folge der Übertragung aufgrund des gesetzlichen Regelfalls durch den Einzelrichter ergehen. Auch unter Berücksichtigung der mündlichen Verhandlung weist die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 6 Abs. 1 VwGO). Sie konnte insbesondere auf Grundlage der bestehenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entschieden werden. Eine Rückübertragung der Streitsache auf die Kammer (§ 6 Abs. 3 VwGO) kam vorliegend nicht in Betracht.

Der zulässige Antrag ist begründet. Die Antragsteller werden in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens haben, da die Fragestellung insbesondere voraussichtlich weder auf ein unzulässiges Ziel gerichtet ist noch an einem rechtlich erheblichen Begründungsmangel leidet. Mit der drohenden Planreife nach § 33 BauGB wurde weiter ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Gericht hat daher die begehrte einstweilige Regelung im Sinne des § 123 VwGO antragsgemäß zu erlassen.

1. Das antragstellerische Begehren richtet sich darauf, Maßnahmen der Antragsgegnerin im Rahmen des laufenden Bauleitplanverfahrens, die der gerichtlich verfolgten Zulassung des Bürgerbegehrens (Az. AN 4 K 18.00158) entgegenstehen könnten, zu untersagen. Die Antragsteller fürchten, dass mit Blick auf die Planreife (§ 33 BauGB) vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten. Soweit der Flächennutzungsplan geändert wird, ist dies nicht Gegenstand des Eilantrags.

Mit Blick auf die Argumentation der Antragsgegnerin, dass sich wegen einer möglichen Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes eine Genehmigungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 34 BauGB ergeben könnte, hätte man an die Erforderlichkeit einer weitergehenden Regelung diesbezüglich denken können. Dies konnte aber durch das Gericht auch unter dem Gesichtspunkt des § 88 VwGO nicht selbständig getroffen werden (ne ultra petita), da sich der Antrag ausdrücklich auf die Bauleitplanung bezieht. Es wird aber vorliegend davon ausgegangen, dass auch die Antragsgegnerin eine Baugenehmigung auf der Grundlage des § 34 BauGB nicht beabsichtigt, da sie ja offenkundig selbst die Bauleitplanung für erforderlich hält.

Der mit Blick auf den effektiven Rechtsschutz ursprünglich gestellte Antrag auf eine Zwischenregelung wurde nach dem in der mündlichen Verhandlung gemachten Vortrag lediglich vorsorglich gestellt und ist nicht zur selbständigen Entscheidungsreife gelangt.

2. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag findet statt, da er sich auf eine einstweilige Anordnung zur Sicherung der in dem Klageverfahren AN 4 K 18.00158 begehrten Zulassung des Bürgerbegehrens richtet (§ 123 Abs. 1 VwGO). Die Antragsteller sind des Weiteren analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da sie möglicherweise einen Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens haben, der ohne die begehrte Anordnung vereitelt werden könnte.

Auch an dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller ist vorliegend nicht zu zweifeln: Die Antragsteller haben sich vor dem gerichtlichen Verfahren insbesondere an die Antragsgegnerin gewendet. Die Argumentation der Antragsgegnerin mit Blick auf das Erfordernis eines „qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses“ geht für das vorliegende Eilverfahren fehl.

3. Der zulässige Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands (Satz 1) die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl der Anordnungsanspruch (lit. a), das heißt der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt, als auch der Anordnungsgrund (lit. b), der sich insbesondere aus der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Anordnung ergibt, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

a) Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können, da die Kläger im Hauptsacheverfahren (Az.: AN 4 K 18.00158) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens haben.

Nach derzeitigem Sachstand verstößt das Bürgerbegehren „Bebauung der Grünfläche am …“ mit seiner inhaltlich hinreichend bestimmten Fragestellung nicht gegen das Koppelungsverbot (1), das Bürgerbegehren hat eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises zum Gegenstand (2), die Fragestellung verfolgt ein zulässiges Ziel (3) und das Bürgerbegehren leidet schließlich auch nicht an einem beachtlichen Begründungsmangel (4).

(1) Die mit dem Bürgerbegehren formulierte Fragstellung verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich nicht gegen das aus Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO folgenden Koppelungsverbot und die Fragestellung ist auch im Übrigen hinreichend bestimmt.

Nach Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO muss das Bürgerbegehren „eine“ Fragestellung enthalten. Die Zusammenfassung mehrere Teilfragen oder -maßnahmen zu einem einheitlichen Abstimmungsgegenstand ist zulässig. Verboten ist aber die Koppelung sachlich nicht zusammenhängender Materien in ein und derselben Fragestellung. Die aus dem Mitwirkungsrecht des Bürgers (Art. 7 Abs. 2 BV) folgende Abstimmungsfreiheit wäre beeinträchtigt, wenn über mehrere Regelungsvorschläge, die in keinem Sachzusammenhang stehen, nur „im Paket“ abgestimmt werden könnte. Es bestimmt sich nach materiellen Kriterien, wann verschiedene Einzelmaterien so eng aufeinander bezogen sind, dass sie in einem Bürgerbegehren gebündelt werden dürfen. Maßgeblich ist, ob die Teilfragen oder -maßnahmen nach objektiver Beurteilung innerlich eng zusammenhängen und eine einheitliche abgrenzbare Materie bilden (vgl. VGH München, U.v. 17.5.2017, Az. 4 B 16.856 – juris Rn. 27 f. m.w.N.).

Die beiden Teilfragen des Bürgerbegehrens stehen vorliegend in einem hinreichend engen sachlichen Zusammenhang. Es geht insgesamt um die Bauleitplanung für die Wiese am … in …, wobei Teilfrage 1 die Höchstzahl der zu planenden Wohnungen regeln will und die Teilfrage 2 auf eine Vorgabe für die Erschließung gerichtet ist. Nach einem weiten Verständnis geht es bei den Teilfragen um die Intensität der Nutzung des überplanten Gebiets.

Soweit vorgetragen wird, dass der Platz nach bisheriger Planung keine Funktion als Erholungsfläche aufweist und daher auch kein Erhalt einer solchen Funktion in Betracht kommen kann, steht dies der inhaltlichen Bestimmtheit der Fragestellung des Bürgerbegehrens nicht entgegen. Denn anhand der tatsächlichen Gestaltung des Platzes mit Spielgeräten und einem Brunnen kann der Bürger ohne weiteres davon ausgehen, dass der Platz der Allgemeinheit zur Verfügung steht, unabhängig von der weiteren planungsrechtlichen oder straßenrechtlichen Situation. Das Bürgerbegehren ist insoweit erkennbar auf den Erhalt eines „status quo“ gerichtet.

(2) Das Bürgerbegehren richtet sich auf die gemeindliche Bauleitplanung und damit auf einen Gegenstand, der dem eigenen Wirkungskreis der Antragsgegnerin zuzuordnen ist (Art. 18a Abs. 1, 7, 57 GO, Art. 83 Abs. 1 BV).

Nach Art. 18a Abs. 1 GO können Gemeindebürger über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Die im eigenen Wirkungskreis liegende Planungshoheit der Gemeinden ist ferner nicht im Ausschlusskatalog des Art. 18a Abs. 3 GO enthalten. Nach der Rechtsprechung kann die kommunale Bauleitplanung Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein, wenn die weiteren Vorschriften des Baurechts eingehalten sind (VGH München, B.v. 13.12.2010, Az. 4 CE 10.2839 – juris. Rn. 28).

Dass die kommunale Bauleitplanung vorliegend lediglich ein Zwischenschritt zur Erteilung der Baugenehmigung eines konkreten Vorhabens ist, ist unschädlich. Die Bauleitplanung steht im Zusammenhang eines konkreten Vorhabens der Nachverdichtung. Die für dieses Vorhaben zu erteilende Baugenehmigung, für deren Erlass die Antragsgegnerin als Große Kreisstadt im übertragenen Wirkungskreis zuständig ist (Art. 9 GO, Art. 34 und 54 Abs. 1 BayBO, § 1 Nr. 1 GrKrV), muss sich an der Planung ausrichten, die der Bürger im Rahmen eines Bürgerentscheids (unter Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen) mitgestalten kann. Die Argumentation der Antragsgegnerin, wonach das Vorhaben planungsrechtlich auch auf Grundlage des § 34 BauGB genehmigt werden könnte, setzt sich in Widerspruch zu dem bereits eingeleiteten Bauleitplanverfahren, das die Antragsgegnerin damit selbst für erforderlich hält. Aufgrund der Erschließungssituation darf im Übrigen daran gezweifelt werden, ob die Beigeladene sich planungsrechtlich bereits auf § 34 BauGB (Abs. 1 Satz 1 am Ende: „…und die Erschließung gesichert ist…“) berufen könnte.

Im konkreten Fall ergibt sich aus der Kombination mehrerer anstehender Verwaltungsverfahren des eigenen (Bauleitplanung) und des übertragenen Wirkungskreises (Baugenehmigung) auch kein Begründungsmangel. Dieser läge insbesondere dann vor, wenn die Rechtslage unzutreffend dargestellt werden würde und das Begehren das mit der Unterschriftsleistung vermittelte Ziel nicht erfüllen kann (zu einem solchen Fall vgl. VG Ansbach, Az. AN 4 E 16.01861, B.v. 11.11.2016 – juris Rn. 54). Umgekehrt ist es hier so, dass im Rahmen eines Bürgerentscheids Einfluss auf die anschließende Baugenehmigung genommen werden kann.

(3) Die Antragsteller konnten weiter glaubhaft machen, dass das Bürgerbegehren nicht auf einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB hinausläuft und damit nicht auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet ist.

Wie dargelegt können auch Fragen der Bauleitplanung zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens gemacht werden, wenn die sonstigen baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zulässig sind Grundsatzentscheidungen über die gemeindliche Planung mit Rahmenfestlegungen. Nicht zulässig sind hingegen konkrete Festsetzungen und Darstellungen, die die im Verfahren der Bauleitplanung erforderliche Abwägung unzulässig beschränken. Wird durch ein Bürgerbegehren ein positives Planungsziel verfolgt, so muss dem entscheidenden kommunalen Gremium noch ein Planungsspielraum und damit ein Abwägungsspielraum von substanziellem Gewicht verbleiben und genügend Alternativen zur Abwägung in der konkreten Planung offengehalten werden (VGH München B.v. 28.7.2005, Az. 4 CE 05.1961; U.v. 28.5.2008, Az. 4 BV 07.1981 m.w.N.).

Die Bestimmung der Grenze zwischen der zulässigen „Vorgabe eines Rahmens“ und der unzulässigen „Beschränkung des Abwägungsvorgangs selbst“ ist eine Frage des Einzelfalles (VGH München, B.v. 16.4.2012, Az. 4 CE 12.517 – juris Rn. 29). Auf Basis des Wortlauts der Fragestellung des Bürgerbegehrens soll darüber entschieden werden, ob die grüne Wiese am … mit 12 statt mit 24 Wohnungen überbaut werden soll und ob der Platz in seiner Funktion und Art als Erholungs-, Freizeit- und Grünbereich erhalten bleiben soll.

aa) Die Angabe einer Höchstzahl von Wohnungen in Wohngebäuden ist eine grundsätzlich zulässige Festsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Die Antragsgegnerin geht mit Blick auf die Funktion der Bauleitplanung fehl in der Annahme, dass durch eine entsprechende Festsetzung eine zulässige Nutzung verhindert wird. Vielmehr wird die zulässige Nutzung durch die Festsetzung gestaltet. Dabei ist zutreffend, dass unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie für die Festsetzung einer Höchstzahl von Wohnungen im Hinblick auf die Erforderlichkeit und die Abwägung ein auf die Festsetzung bezogener städtebaulicher Grund erforderlich ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2017, § 9 Rn. 69).

Die Argumentation der Antragsgegnerin es sei für eine Beschränkung auf 12 Wohneinheiten kein städtebaulicher Grund zu erkennen erscheint nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Situation des Grundstückes in einem Hinterliegerbereich, der Erschließungssituation, der (regelmäßigen) Anzahl der Wohnungen in den Nachbargebäuden und des Umstandes, dass größere Wohnhäuser in der Umgebung direkt an größeren Straßen liegen, zeichnen sich für das erkennende Gericht hinreichende städtebauliche Gründe ab.

Eine unzulässige Festsetzung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass mit dem Vorhaben der Beigeladenen soziale Wohneinheiten errichtet werden sollen. Für eine Abwägung entsprechender Belange erscheint auch nach Durchführung des Bürgerentscheids genügend Raum. Dass die Festsetzung einer Höchstzahl von Wohnungen unter dem Aspekt der sozialen Belange nicht möglich sein soll, ist auf Grund der Sachlage für das Gericht nicht erkennbar. Da die Kubatur des Gebäudes durch die Entscheidung nicht eingeschränkt wird, ist insbesondere auch eine Umplanung der Wohnungen zu größeren Einheiten denkbar. Auch insoweit dürfte mit Blick auf größere Familieneinheiten, wie sie insbesondere bei Flüchtlingsfamilien durchaus vorkommen, Bedarf bestehen. Der Antragsgegnerin verbleibt genügend Spielraum zur Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.

Dass eine staatliche Förderung des Vorhabens schwieriger werden dürfte, dürfte lebensnah zu erwarten sein. Umgekehrt wird aber auch nicht von der Beigeladenen vorgetragen, dass die Förderung durch die Umplanung ausgeschlossen wird. Die Gemeinde gibt mit ihrer Bauleitplanung das Maß der baulichen Nutzung vor, so dass insoweit kein Wegfall der Förderung zu befürchten ist.

Die Festsetzung auf höchstens 12 Wohneinheiten erscheint unter Berücksichtigung des weiteren Umfeldes und des Umstandes, dass hier bisher ein Kindergarten errichtet werden sollte, auch mit Blick auf die Eigentumsgarantie nicht als unzulässige Verengung der Abwägung.

bb) Genügend Spielraum zur Abwägung lässt auch der zweite Teil der Fragestellung hinsichtlich des Erhalts des … Die Frage der Erschließung ist Bestandteil jedes Vorhabens. In wie weit bei der Erschließung auf anderweitige städtebauliche Belange Rücksicht zu nehmen ist, gehört zu den abwägungsfähigen Gesichtspunkten. Mit einem positiven Bürgerentscheid würde der Erhalt des Platzes zu einem planerischen Ziel werden, so dass auch sein Erhalt abwägungsfähiger Gesichtspunkt wird.

Die Teilfrage 2 ist nach Auslegung so zu verstehen, dass der Erhalt des … hinsichtlich „Funktion und Art“ ein abwägungsfähiges Ziel ist. Dies konnte mit Blick auf die widersprüchlichen Äußerungen der Initiatoren des Bürgerbegehrens auch in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2018 klargestellt werden und die Antragsteller werden sich hieran – gerade auch mit Blick auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO – auch festhalten lassen müssen.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Inhalt der Fragestellung durch Auslegung ermittelt werden kann (VGH München, 19.2.1997, Az. 4 B 96.2928). An die sprachliche Abfassung der Fragestellung dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Das Rechtsinstitut Bürgerbegehren ist so angelegt, dass die Fragestellung von Gemeindebürgern ohne besondere verwaltungsrechtliche Kenntnisse formuliert werden können soll. Es kann deshalb notwendig sein und ist zulässig – wie bei Willenserklärungen und Gesetzen auch –, den Inhalt einer Frage durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Auslegung hält die Rechtsprechung eine „wohlwollende Tendenz“ für gerechtfertigt, weil das Rechtsinstitut für die Bürger handhabbar sein soll, solange nur das sachliche Ziel des Begehrens klar erkennbar ist. Für die Auslegung gilt, dass nicht die subjektive, im Lauf des Verfahrens erläuterte Vorstellung der Initiatoren vom Sinn und Zweck und Inhalt des Bürgerbegehrens, sondern nur der objektive Erklärungsinhalt, wie er in der Formulierung und Begründung der Frage zum Ausdruck gebracht und von den Unterzeichnern verstanden werden konnte und musste, maßgeblich ist (vgl. auch VGH München, B.v. 25.6.2012, Az. 4 CE 12.1224 – juris Rn. 27 mit Bezug auf vorgenannte Entscheidung).

Nach der Teilfrage 2 soll „der … selbst in seiner jetzigen Funktion und Art als Erholungs-, Freizeit- und Grünbereich erhalten bleiben“. Für einen unbefangenen Unterzeichner des Bürgerbegehrens ist dies so zu verstehen, dass die geplante Bebauung den Platz möglichst unangetastet lassen soll. Mit einer solchen Zielvorgabe bleibt eine Gewichtung im Abwägungsvorgang aber möglich. Ein Fixpunkt ist damit nicht gesetzt, alternative Erschließungen bleiben betrachtbar.

In wie weit alternative Erschließungen, z.B. über den … technisch möglich sind (eventuell weil die Zufahrt entsprechend ausgestaltet werden kann und nur die notfallmäßige Erschließung über den … erfolgt) oder wegen der notariellen Sicherung von Parkplätzen rechtlich bzw. tatsächlich überhaupt möglich ist, braucht im Eilverfahren nicht entschieden zu werden. Denn aufgrund der Fragestellung des Bürgerbegehrens wäre auch eine Erschließung über den … grundsätzlich möglich, solange dieser in seiner jetzigen Funktion und Art erhalten bleibt.

Im Falle einer positiven Entscheidung wäre es vielmehr Aufgabe der Antragsgegnerin das planerische Ziel des Erhalts des Platzes entsprechend zu gewichten und gründlich mögliche Alternativen zu erwägen. Dies betrifft nicht nur die Frage der möglichen Erschließung über den …, sondern auch die Frage in wie weit der private Eigentümer des Flurstücks zur … in Anspruch genommen werden kann oder hierzu bereit ist. Auch eine Erschließung über den Platz – ähnlich wie bisher – erscheint mit einer entsprechenden Ausgestaltung vorstellbar. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang – wie schon in der mündlichen Verhandlung – erneut darauf hin, dass es dem alltäglichen Bild in deutschen Innenstädten entspricht, wenn der Anliegerverkehr auch über öffentliche Verkehrsflächen stattfindet, die eigentlich nur dem Fußgängerverkehr eröffnet ist.

cc) Das Bürgerbegehren ist auch nichtunter dem Aspekt der Negativplanung auf ein bauplanungsrechtlich unzulässiges Ziel gerichtet.

Unter einer unzulässigen „Verhinderungs- oder Negativplanung“ wird eine Planung verstanden, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, ohne dass die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässigen Nutzungen in Wirklichkeit gewollt sind, sondern nur vorgeschoben werden, um andere Nutzungen zu verhindern (VGH München, U.v. 19.11.2007, Az. 1 N 05.2521 – juris Rn. 25). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit jeder Regelung in einem Bauleitplan neben der zulassenden (positiven) Wirkung grundsätzlich auch eine ausschließende (negative) Wirkung verbunden ist. Eine Regelung ist selbst dann unbedenklich, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (BVerwG vom 18.12.1990 DVBl. 1991, 445). Im Übrigen können positive Planungsziele auch durch negative Festsetzungen erreicht werden (vgl. insgesamt VGH München, U.v. 24.4.2012, Az. 1 N 11.303 – juris Rn. 26 unter Verweis auf BVerwG U.v. 18.12.1990, DVBl. 1991, 445 und BVerwG, B.v. 27.1.1999, BayVBl. 1999, 410).

Dies zugrunde gelegt ist zunächst zu konstatieren, dass das Bürgerbegehren die bestehende Planung lediglich aufnimmt und modifiziert. Ein eigener planerischer Ansatz ist anhand dieses Umstandes nicht erforderlich, denn der Bezug ist die bereits bestehende Planung. Damit ist das Ziel die Errichtung von 12 sozialen Wohneinheiten bei weitgehendem Erhalt von Art und Funktion des … Soweit – wie angedeutet – es tatsächlich dem Wunsch einzelner Befürworter entspricht, eine Bebauung der Wiese am … – etwa durch Wegfall der Erschließungs- oder Förderungsmöglichkeit – ganz zu verhindern, konnte dies anhand der bestehenden Sachlage und auch unter Berücksichtigung der mündlichen Verhandlung, jedenfalls derzeit nicht hinreichend belegt werden und insoweit kann auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen werden. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Antragsteller zugleich in der Nachbarschaft des Bauvorhabens wohnen.

(4) Die nach Art. 18 a Abs. 4 Satz 1 GO erforderliche Begründung hat verfassungsrechtlich gewisse Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Richtigkeit zu erfüllen. Der unterzeichnende Gemeindebürger muss Bedeutung und Tragweite der Unterschriftsleistung erkennen können. Dazu gehört, dass er durch den vorgelegten Begründungstext nicht in wesentlichen Punkten in die Irre geführt wird, insbesondere weil die maßgebliche Rechtslage unzutreffend und unvollständig dargelegt wird (VGH München, st. RSpr. z.B. U.v. 4.7.2016, 4 BV 16.105 – juris Rn. 27 f.). Die Begründung des Bürgerbegehrens erfüllt eine wichtige Informationsfunktion. Sie verdeutlicht den Unterzeichnern worauf sich die Fragestellung bezieht und welche Motive aus Sicht der Initiatoren für den angestrebten Bürgerentscheid maßgebend sind. Die Betreiber eines Bürgerbegehrens nehmen dabei am öffentlichen Meinungskampf teil und sind nicht zu einer ausgewogenen Erläuterung ihres Anliegens verpflichtet. Die um ihre Unterschrift gebetenen Gemeindebürger müssen sich vielmehr selbständig ein Urteil darüber bilden, ob sie die – in der Regel einseitig zugunsten des Bürgerbegehrens vorgebrachten Gründe – für stichhaltig halten oder ob sie sich aus zusätzlichen Quellen informieren wollen. Zu beanstanden ist die Begründung eines Bürgerbegehrens daher nur, wenn sie über eine bloß tendenziöse Wiedergabe hinaus einen entscheidungsrelevanten Umstand nachweislich falsch oder in objektiv irreführender Weise darstellt (VGH München, U.v. 17.5.2017, Az. 4 B 16.1856 – juris Rn. 35).

Auf Basis der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze ist vorliegend kein Verstoß zu konstatieren. Soweit die Antragsgegnerin bemängelt, dass noch kein Bauantrag vorliegt, werden die Unterzeichner jedenfalls in die Irre geführt. Denn offensichtlich plant die Beigeladene die Bebauung der Fläche mit einer hinreichend konkreten Absicht, so dass die Antragsgegnerin selbst die Änderung der Bauleitplanung verfolgt.

Soweit die Antragsteller in dem Bürgerbegehren behaupten, das geplante Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, handelt es sich um wertende Behauptung, deren Wahrheitsgehalt nicht an dem rechtlichen Begriff des Einfügens im Sinne des Bauplanungsrechts zu messen ist. Die Darstellung des geplanten Baus als Fremdkörper in der näheren Umgebung überschreitet auch unter Berücksichtigung des Begriffes „Betonklotz“ nicht die Grenzen des öffentlichen Meinungskampfes. Die Illegalität der Planung, der sich die Unterzeichner des Bürgerbegehrens mit bestimmten Festsetzungen entgegenstellen, wird nicht behauptet. Vielmehr wird auch hinsichtlich der Abstandsflächen die Aussage getroffen, sie seien „gerade noch zulässig“. Insgesamt soll damit die Argumentation der – nach Meinung der Antragsteller – zu intensiven Nutzung der Fläche unterstrichen werden.

Widersprüchlich erscheint diese Argumentation zunächst allerdings mit Blick auf die Fragestellung. Mit der Festsetzung einer Höchstzahl von Wohnungen wird der Baukörper nämlich nicht automatisch kleiner. Aber auch insoweit ist im Ergebnis kein Verstoß festzustellen. Der anwaltliche Vertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2018 dargelegt, dass den Antragstellern die Festlegung eines Maßes der baulichen Nutzung wie sie in der VGH-Rechtsprechung aus dem Jahre 2005 als zulässig erachtet worden ist, als fachlich schwierig erschien. Die Antragsteller gehen aber davon aus, dass mit der Begrenzung der Anzahl der Wohnung auch eine Verringerung der Kubatur sein wird. Dies ist aus Sicht des Gerichtes nicht zu beanstanden. Die Erwartung der verringerten Kubatur ist nachvollziehbar, wenn auch nicht rechtlich zwingend.

Und schließlich bestehen nach derzeitigem Sachstand auch unter Berücksichtigung der Argumentation der Antragsgegnerin, dass der Erholungswert des Platzes durch die Zufahrt nicht wesentlich beeinträchtigt werde, keine durchgreifenden Bedenken an der Begründung des Bürgerbegehrens. Es ist zwar einerseits zutreffend, dass eine lediglich drei Meter breite Zufahrt an der Ostseite des Flurstücks geplant ist, auf dem auch der … liegt. Ebenfalls zutreffend ist allerdings die Aussage, dass der Platz für einen objektiven Betrachter ohne Kenntnisse der Flurgrenzen den Eindruck haben kann, dass der Platz „mittig“ durchschnitten wird, da jenseits der Ostgrenze der Flurstücks ein weiterer versiegelter Bereich anschließt, der optisch als Teil des Platzes wahrgenommen werden kann. Dies heißt zugleich, dass der Unterzeichner durch die Formulierung nicht in die Irre geführt wird.

b) Darüber hinaus haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Aufgrund der drohenden Planreife (§ 33 BauGB) ist vorliegend eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand zu treffen. Denn auf Grundlage des § 33 BauGB könnte der Beigeladene eine Baugenehmigung erlangen und die Verwirklichung des möglichen Anspruchs auf Zulassung des Bürgerbegehrens wäre vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert.

Hinsichtlich der Frage des § 34 BauGB kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden.

4. Damit war dem Antrag stattzugeben. Die Antragsgegnerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit kein Prozessrisiko übernommen hat.

Der Streitwert ergibt sich § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs 2013. Da die Zwischenregelung nicht zur Entscheidung anstand, ergibt sich aus ihr keine Erhöhung des Streitwerts.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000,- Euro fes
published on 17/05/2017 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. März 2016 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 27. April 2015 verpflichtet, das Bürgerbegehren „A.er Stadtwerke in A. Bürgerha
published on 04/07/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckun
published on 20/05/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Februar 2011 - 3 L 2343/10 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.Der Streitwert wird für das Besch
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.