Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. Juli 2018 - AN 3 S 18.01095

published on 16/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. Juli 2018 - AN 3 S 18.01095
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Gericht

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Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, … Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplans Nr. …, welcher unter Ziffer 10 lit. b) für die Einfriedung von Hausgärten von Ein- und Zweifamilienhäusern festsetzt, dass an den rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen entlang öffentlicher Straßen und Wege Zäune zulässig sind, die um mindesten 0,5 m gegenüber der öffentlichen Wege- bzw. Straßenbegrenzung zurückversetzt sind und die eine Höhe von 1,0 m über dem natürlichen bzw. festgesetzten Gelände nicht überschreiten.

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. November 2016 wurde den Antragstellern mitgeteilt, dass nach ihren bauaufsichtlichen Feststellungen an der Südgrenze ihres Grundstücks im Bereich des Hausgartens ein Sichtschutzzaun mit einer Höhe von 2,11 m errichtet worden sei und dieser direkt an der Wegebegrenzung liege. Da dieser weder genehmigt worden sei aber auch nicht genehmigt werden könne, da eine Befreiung nach § 31 BauGB nicht in Betracht käme, und der Zaun den Vorschriften des Art. 6 BayBO widerspräche, werde den Antragstellern bis zum 30. November 2016 Gelegenheit gegeben, den Sichtschutzzaun freiwillig zu beseitigen.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten beantragten die Antragsteller zunächst am 20. Dezember 2016 formlos eine Befreiung und Fristverlängerung zur Beseitigung des Vorhabens. Nachdem kein formgerechter Antrag einging, forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller mit Schreiben vom 22. August 2017 erneut auf, den Sichtschutzzaun zu beseitigen.

Am 27. September 2017 wurde dann in der entsprechenden Form die Erteilung einer Befreiung für den Zaun beantragt. Es wurde darauf hingewiesen, dass man hilfsweise den Zaun auch auf eine Höhe von 1,80 m reduzieren könne. Bei einer Reduzierung der Höhe ergebe sich kein Unterschied mehr zu den Hecken der direkten Nachbargrundstücke. Die Grundzüge der Planung dürften nicht berührt sein, da in der näheren Umgebung zum Grundstück der Antragsteller mehrfach Sichtschutzanlagen mit Höhen von ca. 2 m direkt an der Grundstücksgrenze vorhanden seien und dort bisher kein Einschreiten der Antragsgegnerin stattgefunden habe.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2018 wurde der Antrag auf Befreiung abgelehnt (Ziffer 1), die Antragsteller verpflichtet, den Sichtschutzzaun zu beseitigen (Ziffer 2) und die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 2 angeordnet (Ziffer 3).

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Sichtschutzzaun handele es sich um eine bauliche Anlage und eine Einfriedung, die nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) BayBO verfahrensfrei sei. Die Befreiung vom Genehmigungsverfahren entbinde jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, welche durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt würden.

Die verfahrensgegenständliche Einfriedung widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. …, da sie mit einer Höhe von 2 m einerseits das zulässige Maß deutlich überschreite, andererseits sei sie auch nicht entsprechend zurückgesetzt. Die Herstellung rechtmäßiger Zustände im Wege der nachträglichen Erteilung einer isolierten Befreiung sei nicht möglich. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB könne nur erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt würden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht erfüllt.

Einer möglichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans stehe entgegen, dass die Abweichung hier städtebaulich nicht vertretbar sei. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Zulässigkeit und Gestaltung von Einfriedungen werde das städtebauliche Ziel verfolgt, der Siedlung im Geltungsbereich ein einheitliches und harmonisches Erscheinungsbild zu geben. Dieser Zielsetzung laufe die Erteilung einer Befreiung für die verfahrensgegenständliche Einfriedung zuwider.

Die im Rahmen der Stellungnahme der Antragsteller vorgebrachten Einwände würden nicht zu einer anderen Beurteilung führen. So handele es sich bei der als Bezugsfall herangezogen Einfriedung des Grundstücks … entgegen der vertretenen Auffassung nicht um ein vergleichbares Vorhaben, da dieses, anders als das verfahrensgegenständliche Vorhaben, gerade nicht unmittelbar an der Wegebegrenzung stehe. Es stelle vielmehr ein Rankelement dar, welches mittlerweile unsichtbar in die Hecke integriert worden sei. Zudem sei diese Einfriedung in Maß und Materialität (Holz) im städtebaulichen Kontext anders zu werten. Der im Verfahren seitens der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Zurücksetzung um 1 m mit gleichzeitiger blickdichter Eingrünung durch eine Hecke sei von den Bauherren nicht zugestimmt worden.

Die verfahrensgegenständliche Einfriedung stelle sich zudem auch hinsichtlich ihrer Ausführung, der Höhe, der verwendeten Materialien sowie der grauen Farbgebung als störender Fremdkörper in ihrer Umgebung dar und wirke damit verunstaltend auf das Straßen- und Ortsbild im Sinne des Art. 8 Satz 2 BayBO.

Die Beseitigungsanordnung sei zur Herstellung baurechtsgemäßer Zustände erforderlich, geeignet und verhältnismäßig. Mildere, gleichermaßen mögliche und geeignete Mittel seien nicht ersichtlich. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtete bauliche Anlagen innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans beseitigt würden, um den dort getroffenen Festsetzungen Geltung zu verschaffen und der Entstehung von Bezugsfällen entgegenzuwirken. Demgegenüber müsse das Interesse der Bauherren an einem Fortbestand der betreffenden Einfriedung in ihrer bestehenden Form zurücktreten.

Die unter der Ziffer 3 dieses Bescheids im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Ein im Falle eines Rechtsbehelfs notwendiges Aussetzen des Vollzuges dieses Bescheides bis zur Unanfechtbarkeit hätte zur Folge, dass die rechtswidrig errichtete bauliche Anlage zunächst weiterhin bestehen bleiben dürfe und der daraus resultierende städtebauliche Missstand mit einer Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbild auf unbestimmte Zeit fortbestünde. Unzulässig errichtete Anlagen würden zudem für andere einen Anreiz zur etwaigen Nachahmung darstellen, wodurch die mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes verfolgten städtebaulichen Ziele beeinträchtigt würden. Es sei insoweit eine besondere Eilbedürftigkeit der Beseitigung gegeben. Bei der Abwägung der Interessen der Bauherren nach einer ungehinderten Beibehaltung des rechtswidrigen Zustandes bis zur Unanfechtbarkeit dieses Bescheides einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung rechtmäßiger baulicher Verhältnisse andererseits sei dem öffentlichen Interesse hier Vorrang zu geben.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11. Juni 2018 erhoben die Antragsteller Klage (AN 3 K 18.01112 und AN 3 K 18.01096) und beantragten zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Behauptung der Antragsgegnerin, die Erteilung einer Befreiung sei aus städtebaulichen Gründen nicht möglich, sei falsch. Bei einer antragstellerseits ausdrücklich angebotenen straßenseitigen Bepflanzung des streitgegenständlichen Sichtschutzzaunes ergebe sich nämlich kein Erscheinungsbild, welches von der Gestaltung der übrigen an der südlichen Grundstücksgrenze in einer Reihe gebauten Häuser … abweiche. Alle diese Grundstücke seien im fraglichen Bereich nämlich mit Büschen und Sträuchern, die teilweise direkt bis an die südliche Grundstücksgrenze reichen und eine Höhe von mindestens 2 m aufweisen würden, bewachsen. Teilweise vorhandene Zauntüren seien darüber hinaus mit jeweils ca. 1,80 m ebenfalls dem Sichtschutz dienende Holzkonstruktionen.

Außerdem habe die Antragsgegnerin selbst schon im Jahr 2005 der Eigentümerin des Hauses … auf deren Antrag hin eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Errichtung eines Gartenhauses außerhalb der festgesetzten Baugrenzen und zweier Sichtschutzelemente mit einer Höhe von ca. 2 m unter Hinweis darauf erteilt, dass die Planabweichung städtebaulich vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden.

Für den Sichtschutzzaun der Antragsteller könne bei entsprechender straßenseitiger Begrünung mit dauergrünen Kletterpflanzen nichts anderes gelten.

Aufgrund des Umstandes, dass die im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB von der Antragsgegnerin vorzunehmende Ermessensausübung dem Gebot unterliege, den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren, das städtebauliche Ziel eines einheitlichen und harmonischen Gesamtbildes nach durchgeführter Begrünung des Sichtschutzzaunes nicht tangiert werde und auch die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei, sei die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Befreiung ebenso rechtswidrig wie auch die gegenüber den Antragstellern ausgesprochene Verpflichtung, den Sichtschutzzaun zu beseitigen.

Im Hinblick auf den angeordneten Sofortvollzug sei auch dieser rechtswidrig. Insbesondere liege ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung nicht vor, da sämtliche Grundstückseinfriedungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans bereits längstens hergestellt seien und damit ein Nachahmungseffekt fernliege. Auch könne wegen der begrenzten Dauer des hiesigen Klageverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass die vermeintliche und tatsächlich nicht vorliegende Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes, welche der Antragsgegnerin seit mindestens November 2016 bekannt sei, auf unbestimmte Zeit fortbestünde. Eine irgendwie geartete Dringlichkeit liege nicht vor. Im Gegenteil sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Gunsten der Antragsteller zu berücksichtigen, dass mit einem Sofortvollzug der Beseitigungsanordnung der für die Errichtung des Sichtschutzzauns betriebene Aufwand zunichte gemacht würde und die entsprechenden Kosten nach Aufhebung des Bescheides erneut investiert werden müssten.

Es wird beantragt,

die aufschiebende Wirkung der hiesigen Klage gegen die Beseitigungsanordnung gemäß Ziffer 2 des genannten Bescheides vom 3. Mai 2018 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, soweit die Antragsteller meinten, der Sofortvollzug sei nicht gerechtfertigt, da der rechtswidrige Zustand bei der Antragsgegnerin bereits seit November 2016 bekannt gewesen sei und daher bezüglich der Beseitigung keine Dringlichkeit mehr bestünde, sei dies nicht zutreffend. Bereits mit Schreiben vom 8. November 2016 seien die Antragsteller zur Beseitigung der Anlage aufgefordert worden und hätten Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Der Beseitigungsaufforderung seien die Antragsteller nicht nachgekommen, sondern hätten mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 zum Sachverhalt Stellung nehmen und Fristverlängerung beantragen lassen. Nachdem in der Folge keine formgerechte Antragstellung auf Befreiung unter Einreichung der Bauvorlagen erfolgt sei, die Anlage jedoch weiterhin bestanden habe, habe man die Antragstellerseite mit Schreiben vom 22. August 2017 erneut zur Beseitigung aufgefordert. Daraufhin sei seitens der Antragsteller am 27. September 2017 dennoch ein Antrag auf Erteilung einer isolierten Befreiung eingereicht worden.

Über die beabsichtige Ablehnung des Antrags seien die Antragsteller mit Schreiben vom 9. November 2017 in Kenntnis gesetzt worden und gleichzeitig sei ihnen die Möglichkeit eröffnet worden, dass, wenn der Sichtschutzzaun ins Grundstück um 1 m eingerückt werde und davor straßenseitig eine dichte Hecke angepflanzt werde, eine Befreiung in Aussicht gestellt werden könne. Diese Alternativlösung hätten die Antragsteller mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22. November 2017 jedoch abgelehnt, woraufhin der streitgegenständliche Bescheid am 3. Mai 2018 ergangen sei.

Auch das Vorbringen der Antragsteller zum Nachahmungseffekt dahingehend, dass sämtliche Einfriedungen im näheren Umkreis bereits längstens hergestellt seien, gehe fehl. Gerade die Antragsteller selbst hätten die bis zum Jahr 2016 an ihrer südlichen Grundstücksgrenze lange bestehende Einfriedung in Form einer sich harmonisch einfügenden Hecke kurzerhand beseitigt und diese ohne vorherige Einholung einer hierfür erforderlichen Befreiung durch den streitgegenständlichen Zaun ersetzt. Diese Vorgehensweise und das Begehren der nachträglichen Befreiung von den hier entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans würden die Antragsteller dabei im Wesentlichen durch Verweis auf vermeintliche, aber tatsächlich unzutreffende Bezugsfälle beim Anwesen … rechtfertigen. Es erschließe sich der Antragsgegnerin nicht, wieso nun andere Grundstückseigentümer im betreffenden Quartier sich diesbezüglich ausgerechnet gegenteilig verhalten und in der rechtswidrigen Anlage der Antragsteller keinen möglichen Bezugsfall sehen sollten.

Der streitgegenständliche Bescheid sei auch im Übrigen rechtmäßig.

Der Zaun widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. …, in dessen Ziffer 10 lit. b) geregelt sei, dass Einfriedungen der Hausgärten entlang öffentlicher Straßen und Wege mit mindestens 0,5 m gegenüber den öffentlichen Wege und Straßen zurückzusetzen seien und die Höhe der Einfriedung 1 m über dem natürlichen bzw. festgesetzten Gelände nicht überschreiten dürfe.

Es könnten auch auf andere Weise keine rechtmäßigen Zustände geschaffen werden.

Die Erteilung der beantragten isolierten Befreiung sei zu Recht versagt worden, da die von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB geforderte Voraussetzung der städtebaulichen Vertretbarkeit einer Abweichung vorliegend nicht erfüllt sei.

Die Antragstellerseite meine, die streitgegenständliche Einfriedung werde nach entsprechender Begrünung mit Rankpflanzen kein abweichendes Erscheinungsbild gegenüber der Umgebung zur Folge haben. Die Einfriedungen an den übrigen südlichen Grundstücksgrenzen der betreffenden Reihenhauszeile (* …*) würden durchgängig aus ca. 2 m hohen Sträuchern und Büschen bestehen. Einige vorhandene Zauntüren seien darüber hinaus mit jeweils ca. 1,80 m hohen Holzkonstruktionen zum Sichtschutz versehen.

Die zur Beschaffenheit der rückwärtigen Einfriedungen der benachbarten Reihenhäuser gemachten Aussagen seien zwar zutreffend, jedoch hinsichtlich der streitgegenständlichen Befreiung ohne Belang. Der von den Antragstellern unmittelbar an der Straßenkante errichtete Sichtschutzzaun, der Gegenstand der Antragstellung auf isolierte Befreiung gewesen sei, entspreche in Materialität, Höhe und Platzierung gerade nicht den bestehenden Einfriedungen der benachbarten Anwesen und stelle somit einen städtebaulich unerwünschten Fremdkörper dar, der nicht nur formal den einschlägigen textlichen Festsetzungen widerspreche, sondern die angestrebte planerische Zielsetzung eines einheitlichen und harmonischen Erscheinungsbildes der Siedlung zunichtemache. Eine den Nachbargrundstücken angepasste Eingrünung des bestehenden Sichtschutzzaunes mit blickdichten Hecken, Büschen und Sträuchern sei aber aufgrund der vorhandenen Situierung der Einfriedung nicht möglich, da diese keinen Platz finden würden.

Schließlich könne auch das im Hilfsantrag gestellte Begehren der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine isolierte Befreiung für eine um 10 cm ins Grundstück zurückgesetzte und mit dauergrünen Kletterpflanzen berankte Sichtschutzwand mit einer Höhe von 1,80 m bzw. 1,70 m zu erteilen, nicht dazu führen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Auch eine solche Konstruktion genüge nicht den städtebaulichen Belangen, die eine Befreiung zulassen würden, da auch mit einer Tiefe von lediglich 10 cm keine ausreichende Eingrünung ermöglicht werde, die den umliegenden Grundstückseinfriedungen gleich käme.

Die Beseitigungsverfügung sei auch ermessensgerecht, insbesondere liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

Soweit die Antragsteller insoweit auf den vermeintlichen Bezugsfall … Bezug nehmen würden, indem in der Tat im Jahr 2005 eine Befreiung erteilt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass der damalige Sachverhalt mit dem streitgegenständlichen nicht vergleichbar sei. In dem in Bezug genommenen Fall sei eines der beiden fraglichen Sichtschutzelemente an der seitlichen Grundstücksgrenze errichtet worden, und das weitere an der Südseite weise lediglich eine Länge von 1,80 m auf und verlaufe nicht über die gesamte rückwärtige Grundstücksgrenze. Zudem sei dieses Sichtschutzelement in ausreichender Tiefe von ca. 1 m von der Straße in das Grundstück eingerückt, sodass straßenseitig davor eine entsprechend breite und hohe Hecke Platz finde, die das Sichtschutzelement nahezu vollständig verdecke. Zusätzlich handele es sich um ein Element aus Holz, das sich hinsichtlich seiner Materialität unauffällig in die Umgebung mit ihrem prägenden Grünbestand einfüge. Dadurch bleibe hier das einheitliche rückwärtige Erscheinungsbild der benachbarten Reihenhausgrundstücke gewahrt, wohingegen der streitgegenständliche Sichtschutzzaun bereits aufgrund seiner Ausführung als hellgraues Kunststoffelement mit Beton- bzw. Steinsockel sofort als störend wahrgenommen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, beispielsweise, wenn wie im vorliegenden Fall die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnet. Bei einer solchen Anordnung des Sofortvollzugs ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen.

Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nach § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs prüft das Gericht zunächst, ob diese formell rechtmäßig war. Im Übrigen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung: Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragsteller regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Gemessen an diesen Grundsätzen kommt vorliegend keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 11. Juni 2018 in Betracht: Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig (nachfolgend Ziffer 1). Die Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus, weil ihre Anfechtungsklage bei summarischer Prüfung erfolglos bleiben wird (nachfolgend Ziffer 2).

1. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, ein Fall des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO ist nicht gegeben. Die Behörde hat allerdings nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Möglichkeit, die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts anzuordnen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies stellt aber die Ausnahme vom Regelfall dar und bedarf nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO einer schriftlichen Begründung, wenn nicht bei Gefahr im Verzug eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme von der Behörde im öffentlichen Interesse getroffen wird. Diese schriftliche Begründung, in der das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts dargelegt sein muss, fordert eine auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist, sie darf nicht lediglich formelhaft ausfallen und soll den Betroffenen in die Lage versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollzugsanordnung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels abzuschätzen.

Diesen Anforderungen wird die Begründung im Bescheid vom 3. Mai 2018 gerecht, indem die Antragsgegnerin darlegt, dass eine unzulässige bauliche Anlage wegen der Gefahr der Bezugnahme ehestmöglich beseitigt werden muss und die Interessen der Antragstellerin an einer abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit zurückstehen müssen. Hierdurch wird auf den konkreten Einzelfall ausreichend Bezug genommen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs im Fall einer Beseitigungsanordnung aufgrund der damit einhergehenden Wirkungen regelmäßig einem strengen Maßstab unterliegen. Gerade im konkreten Fall ist zum einen zu berücksichtigen, dass mit der Beseitigung des streitgegenständlichen Sichtschutzzaunes nur eine geringe Substanzbeeinträchtigung einhergeht und diese daher hinzunehmen ist. Zudem wird der Zaun in seiner Substanz nicht völlig zerstört und kann ohne größere Schwierigkeiten ggf. wieder errichtet werden (BayVGH v. 4.10.2006 - 25 CS 06.2446).

Zum anderen wurde seitens der Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass von dem streitgegenständlichen Vorhaben eine erhebliche negative Nachahmungswirkung ausgeht, da die gesamte Südseite des Quartiers bisher mit Hecke bepflanzt war und das Vorhaben der Antragsteller nun die umliegenden Eigentümer dazu verleiten könnte, ebenfalls statt der Heckenbepflanzung Sichtschutzzäune zu errichten (vgl. VGH München Beschluss vom 15.3.2006 – 25 CS 05.2410; OVG Greifswald, Beschluss vom 12. 2. 2003 - 3 M 124/02).

Letztlich greift das Argument der Antragsteller nicht, der rechtswidrige Zustand sei der Antragsgegnerin schon lange bekannt, es bestünde keine Dringlichkeit mehr. Denn die Antragsgegnerin hat ab Kenntnis des Vorhabens mit mehreren Schreiben die Antragsteller aufgefordert, den Zaun freiwillig zu beseitigen, und dadurch der Dringlichkeit Ausdruck verliehen.

Die Begründung der sofortigen Vollzugsanordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und ist daher formell rechtmäßig.

2. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erscheint die Klage in der Hauptsache zum vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als offensichtlich nicht erfolgsversprechend.

Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung baulicher Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, anordnen, sofern nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Die Kammer geht davon aus, dass aller Voraussicht nach die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 1 BayBO vorliegen, da die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden ist (dazu a.), nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (dazu b.) und die Antragsgegnerin ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat (dazu c.)

a. Der Sichtschutzzaun, der unzweifelhaft eine bauliche Anlage nach Art. 2 Abs. 1 BayBO darstellt, steht aller Voraussicht nach im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, hier zumindest den Festsetzungen des Bebauungsplans der Antragsgegnerin.

Ziffer 10 lit. b) des Bebauungsplans Nr. … besagt, dass an den rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen entlang öffentlicher Straßen und Wege Zäune zulässig sind; diese sind um mindestens 0,5 m gegenüber der öffentlichen Wege- bzw. Straßenbegrenzung zurückzusetzen. Die Höhe der Einfriedungen darf 1,0 m über dem natürlichen bzw. festgesetzten Gelände nicht überschreiten.

Bei dem Sichtschutzzaun handelt es sich um eine Einfriedung in Form eines Zauns.

„Einfriedungen“ im bauordnungsrechtlichen Sinn sind Anlagen mit dem Zweck (Funktion), ein – unbebautes oder bebautes – Grundstück oder Grundstücksteile nach außen zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten oder Verlassen, unerwünschte Einsicht (Sicht) oder gegen Witterungs- oder Immissionseinflüsse (z. B. Lärm oder Wind, Straßenschmutz) abzuschließen und von Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücken abzugrenzen (vgl. VGH München, Urt. v. 22.2.2000 Nr. 2 B 94.2587). Weiterhin stellt das Vorhaben einen Zaun dar, da Mauern aus Steinen oder Ziegeln bestehen müssen.

Wie sich aus den Akten ergibt, wurde durch eine Baukontrolle der Antragsgegnerin festgestellt, dass der Sichtschutzzaun inklusive Fundament gemessen ab Geländehöhe des öffentlichen Weges ca. 2,11 hoch ist und das Fundament unmittelbar an den Weg grenzt.

Damit hält das Vorhaben wohl die Vorgaben der Festsetzungen nicht ein und widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

b. Es können voraussichtlich auch auf andere Weise keine rechtmäßigen Zustände in Form einer isolierten Befreiung von oben genannter Festsetzung hergestellt werden, da diese wohl zu Recht versagt wurde.

Die Voraussetzung für die Erteilung einer – von den Antragstellern im Vorfeld schließlich beantragten – Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen voraussichtlich bereits tatbestandlich nicht vor, weshalb es auf die städtebauliche Vertretbarkeit oder ein ordnungsgemäß ausgeübtes Ermessen seitens der Antragsgegnerin nicht ankommt. Insofern geht der Hinweis der Antragsteller auf einen möglichen Bezugsfall in der … und eine damit einhergehende Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes fehl, da derartige Überlegung erst im Rahmen des Ermessens zu prüfen wären.

Nach Wortlaut und Sinn des § 31 Abs. 2 BauGB gilt für alle drei Fallgruppen der Vorschrift, dass eine Befreiung nicht schon erteilt werden kann, wenn die jeweiligen speziellen Voraussetzungen einer der Nrn. 1 – 3 vorliegen, sondern dass zusätzlich die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 1.11.1999 – 4 B 3.99; VGH München Urt. v. 9.5.2018 – 1 B 14.2215).

Als „Grundzüge der Planung“ i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB ist die sog. planerische Grundkonzeption zu verstehen, die den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes zugrunde liegt (BVerwG, B.v. 19.5.2004 – 4 B 35/04), mithin also das den Festsetzungen zu entnehmende gemeinsame und diese insoweit miteinander verklammernde Planungskonzept. Für einen Ausschluss der Befreiungsmöglichkeit reicht es dabei schon aus, wenn die Grundzüge lediglich berührt sind, d.h. wenn die konkrete Abweichung geeignet ist, die Planungskonzeption derart zu verlassen, dass sich die Planungsfrage neu stellt.

Die Festsetzungen über Einfriedungen (Ziffer 10 des Bebauungsplans) lassen in dem Sinn ein planerisches Grundkonzept erachten, als dass mit der dezidierten Angabe über den Aufstellungsort und das Maß von Einfriedungen wohl eine „Einbunkerung“ von Grundstücken verhindert werden soll und mit den Angaben über die Gestaltung darauf abgezielt wird, ein stimmiges und einheitliches Bild von Einfriedungen innerhalb des Plangebiets zu verwirklichen (vgl. auch VGH München Urt. v. 9.5.2018 – 1 B 14.2215, VG München Urt. v. 13.2.2014 – 11 K 12.5786).

Indem der Zaun der Antragsteller die festgesetzten Maße massiv überschreitet, berührt er die Grundzüge der Planung. Schon allein deshalb sind Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wohl nicht gegeben.

c. Letztlich liegen auf Seite der Antragsgegnerin voraussichtlich keine Ermessenfehler bei Erlass der Beseitigungsanordnung vor, § 114 VwGO. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

Bei dem Erlass von Beseitigungsanordnungen darf die Bauordnungsbehörde ihr Ermessen nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1998 – 4 B 99.98). Der Gleichheitssatz gebietet allerdings nicht, dass gegen unterschiedlich gelagerte Fälle in gleicher Weise vorgegangen werden muss. Geboten ist lediglich ein systemgerechtes Vorgehen, das auch vorliegt, wenn die Behörde gegen „Schwarzbauten“ gleichsam Schritt für Schritt vorgeht (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.1990 – 4 B 184.90).

Für ein derartiges systemloses oder willkürliches Vorgehen seitens der Antragsgegnerin liegen keine Anhaltspunkte vor.

Fehl geht auch wiederum der Hinweis auf die … als Bezugsfall, da es sich hierbei um keinen „Schwarzbau“ handelt, gegen den nach Art. 76 Satz 1 BayBO vorgegangen werden kann, da für diese Sichtschutzelemente ausweislich der Akten eine wohl bestandskräftige Befreiung erteilt wurde, er sozusagen legalisiert wurde.

Wird somit die Klage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, ist bei Abwägung der gegenläufigen Interessen von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses auszugehen.

Die Anträge waren demnach abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des im Klageverfahren anzusetzenden Streitwerts, Nr. 9.5 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
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2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.