Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 25. Jan. 2019 - AN 17 S 19.30019

bei uns veröffentlicht am25.01.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist kubanische Staatsangehörige. Sie reiste am 17. Oktober 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie wurde am 18. Oktober 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wegen eines Asylgesuchs vorstellig und erhielt die schriftliche Aufforderung in deutscher Sprache, am 22. Oktober 2018 zur formalen Asylantragstellung in der Außenstelle des Bundesamtes Zirndorf, Rothenburger Str. 29 vorbeizukommen. Mit ihrer Unterschrift bestätigte die Antragstellerin, dass ihr das Schreiben in die spanische Sprache übersetzt wurde.

Sie stellte schließlich am 9. November 2018 einen förmlichen Asylantrag. Bei dieser Gelegenheit erhielt sie eine mehrseitige Information („Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise“) in deutscher Sprache und eine entsprechende Übersetzung hierzu in spanischer Sprache („notificación importante“), was sie mit ihrer Unterschrift auf beiden Schriftstücken und in beiden Sprachen bestätigte. Auf diese Schriftstücke (Bundesamtsakte S. 37 ff) wird im Einzelnen verwiesen. In der Bundesamtsakte befindet sich darüber hinaus ein zweiseitiges Informationsschreiben auf Deutsch („Wichtige Information zum Anhörungstermin für Asylbewerberinnen und Asylbewerber“, S. 22 f) und eine Übersetzung hiervon ins Englische (S. 24 f). Auf den Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Mit einer Belehrung, dass bei einem unentschuldigten Nichterscheinen der Asylantrag als zurückgenommen gelte und über Abschiebungsverbote nach Aktenlage entschieden werde, versehenem Schreiben in deutscher Sprache vom 9. November 2019, ihr am gleichen Tag übergeben, wurde die Antragstellerin zur Anhörung gemäß § 25 AsylG für den 16. November 2018 geladen.

Nachdem sie zu dem Termin nicht erschienen war, stellte das Bundesamt das Verfahren mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG ein (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), forderte die Antragstellerin zur Ausreise innerhalb einer Woche auf und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung - in erster Linie - nach Kuba an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 2. Januar 2019 mittels Ersatzzustellung per Postzustellungsurkunde in der Aufnahmeeinrichtung … … in … zugestellt.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamts hatte sich die Antragstellerin zuvor in Ungarn (EURODAC-Treffer vom 17.6.2015), Österreich (EURODAC-Treffer vom 21.6.2018) und Tschechien (EURODAC-Treffer vom 30.8.2018) aufgehalten. Die ungarischen und tschechischen Behörden hatten mitteilten, dass sich die Antragstellerin auch bereits in Italien aufgehalten habe. Eine Rückübernahme der Antragstellerin durch diese Staaten nach der Dublin III-Verordnung war gescheitert.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 5. Januar 2019, beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 7. Januar 2019, erhob die Antragstellerin Klage und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde bestritten, dass die Antragstellerin am 16. November 2018 nicht zum Termin erschienen sei. Sie habe sich ordnungsgemäß eingefunden, sei von der Security an der Pforte aber weggeschickt worden da - nach dem Verständnis der Antragstellerin - keine Dolmetscherin für Spanisch vor Ort gewesen und der Termin abgesagt worden sei. Bereits am 8. November 2018 sei der Termin aufgehoben worden. An diesem Tag habe der Termin zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates stattfinden sollen. Da kein Dolmetscher für Spanisch zugegen gewesen sei und die Antragstellerin Englisch nur gebrochen spreche, sei sie zurück in die Unterkunft gegangen, nachdem sie an der Pforte des Dienstgebäudes … … zurückgewiesen worden sei. Über die Folge der Einstellung des Verfahrens sei sie nicht informiert worden, auch nicht am 9. November 2018 durch die Dolmetscherin. Das Ladungsschreiben sei ihr nur pauschal und ohne weitere Informationen übergeben worden.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 11. Januar 2019,

den Antrag abzulehnen.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2019 wurde vom Bevollmächtigten für die Antragstellerin ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens beim Bundesamt gestellt. Dieses teilte mit Schriftsatz vom 18. Januar 2019 mit, dass dem Antrag nicht nachgekommen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Gegenstand des Eilverfahrens ist allein die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes im Bescheid vom 12. Dezember 2018, der die Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG zugrunde liegt, nicht aber die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes auf das mit Antrag vom 5. Januar 2019 gestellte Wiederaufnahmeersuchen. Im Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht war das Wiederaufnahmeersuchen noch nicht abgelehnt und damit noch nicht Antragsgegenstand; es wurde auch nachträglich nicht in das Verfahren eingebracht oder diesbezüglich ein neues Gerichtsverfahren angestrengt.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 7. Januar 2019 gegen die im Bescheid vom 12. Dezember 2018 enthaltende Abschiebungsandrohung ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen.

1. Der Antrag ist statthaft gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylG, da die Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Er ist auch fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Klage- und Antragsfrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 gestellt.

Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin kann den begehrten Rechtsschutz nicht auf einfachere oder effektivere Art und Weise erreichen. Zwar besteht bei einer ersten Einstellung die Möglichkeit, nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das Bundesamt nimmt in diesem Fall das Verfahren gemäß § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG wieder auf, ohne dass - abgesehen von der persönlichen Antragstellung - weitere Voraussetzungen vorliegen müssen. Auf diesen Weg kann die Antragstellerin jedoch rechtlich nicht verwiesen werden, da mit ihm rechtliche Nachteile verbunden sind und dies mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar wäre. Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nimmt das Bundesamt das Verfahren nicht wieder auf, sondern behandelt den Antrag auf Wiederaufnahme als Folgeantrag im Sinne von § 71 AsylG, wenn das Asylverfahren nach dieser Vorschrift bereits einmal wieder aufgenommen worden ist. Verweist man die Antragstellerin auf einen Antrag nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG, nimmt man ihr folglich die Möglichkeit, bei einem späteren Versäumnis die vereinfachte Wiederaufnahme zu erreichen, selbst wenn die erste Einstellung zu Unrecht ergangen wäre (BVerfG, B.v. 20.7.2016, 2 BvR 1385/16 - juris; VG Augsburg, B.v. 17.11.2016, Au 3 S 16.32189 - juris, VG Ansbach, B.v. 6.12.2016, AN 2 S 16.32061). Die Antragstellerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie gegebenenfalls in dem folgenden Verfahren noch mit dem Vortrag, dass die erste Einstellung fehlerhaft war, gehört wird und ihr auf diesem Weg im Ergebnis keine Rechtsnachteile entstehen. Dies ist mit einem Risiko für die Antragstellerin verbunden und ihr deshalb nicht zumutbar. Die Gewährung von effektivem Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG erfordert für den Rechtsschutzsuchenden ein klares, verbindliches und frühzeitiges Ergebnis. Im Übrigen teilte das Bundesamt im Schriftsatz vom 22. Januar 2019 - möglicherweise, weil ein Wiederaufgreifensantrag nicht persönlich durch die Antragstellerin, sondern durch den Bevollmächtigten gestellt worden ist - mit, dass das Verfahren nicht wiederaufgegriffen werde, so dass der Antragstellerin ein Rechtschutzbedürfnis gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 12. Dezember 2018 derzeit nicht abgesprochen werden kann.

2. Der Antrag ist aber unbegründet, weil die gem. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende gerichtliche Interessensabwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt, nachdem die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

Die Abschiebungsandrohung erging rechtsfehlerfrei nach § 34 AsylG; das Asylverfahren der Antragstellerin wurde zu Recht gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG eingestellt. Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen und ist einzustellen, wenn der Antragsteller das Verfahren nicht betreibt. Dies wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nur widerlegt, wenn der Antragsteller unverzüglich nachweist, dass die Versäumnis auf Umständen beruht, auf die er keinen Einfluss hatte.

Die Antragstellerin ist vorliegend der Aufforderung im Schreiben vom 9. November 2018 zur Anhörung am 16. November 2018 nicht nachgekommen, ohne dass ein Nachweis der unverschuldeten Versäumnis erbracht wurde. Die Antragstellerin ist nach einem Aktenvermerk des Bundesamtes (S. 66 der Bundesamtsakte) an diesem Tag weder wie vorgesehen um 8:00 Uhr, noch bis 12:00 Uhr zur Anhörung erschienen. Das Bestreiten des Nichterscheinens im Klageschriftsatz vom 5. Januar 2019 widerlegt dies nicht. Dass die Antragstellerin an der Pforte trotz Vorlage einer Ladung, noch dazu von der hierfür nicht zuständigen Security abgewiesen worden sein soll, weil kein Dolmetscher vorhanden gewesen sei, ist nicht glaubhaft, zumal der Vortrag in sich unschlüssig ist. Selbst wenn ein vorausgehender Termin wegen Dolmetschermangels abgesagt worden wäre (worauf die Bundesamtsakte aber keinerlei Hinweise ergibt), wäre dies kein Beleg für eine Absage des Folgetermins vom 16. November 2018. Am 8. November 2018 hatte die Antragstellerin im Übrigen noch nicht einmal ihren Asylantrag förmlich gestellt, sodass nicht anzunehmen ist, dass sie an diesem Tag einen Termin zur Anhörung über die Zulässigkeit ihres Antrags hatte. Einen Termin zur Asylantragstellung hatte die Antragstellerin hingegen am 22. Oktober 2018, den sie aber offenbar ebenfalls nicht wahrgenommen hat.

Die Antragstellerin wurde zum Termin vom 16. November 2018 auch ordnungsgemäß geladen. Insbesondere was sie auf die Rechtsfolgen der Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins entsprechend § 33 Abs. 4 AsylG hingewiesen worden. § 33 Abs. 4 AsylG verlangt, dass der Asylantragsteller auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hingewiesen wird. Dieser Hinweis muss nach § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) in einer Sprache erteilt werden, deren Verständnis beim Asylantragsteller vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann (BeckOK AuslR, 20. Ed. v 1.11.2018., AsylG § 33 Rn. 7 m.w.N., BayVGH, B.v. 24.4.2018, 6 ZB 17.31593, BeckRS 2018, 8647). Dies ist vorliegend für die Antragstellerin erfolgt. Jedenfalls mit der Aushändigung der „Wichtige Mitteilung“ am 9. November 2018 in spanischer Sprache gegen Unterschrift erfolgte eine inhaltlich richtige und ausreichende Belehrung, sodass auch dahinstehen kann, ob die zuvor erteilten Hinweise in englischer Sprache bereits ausreichend waren. Auch auf den unübersetzten Hinweis im Ladungsschreiben selbst kommt es nicht mehr an.

In der Mitteilung, die der Antragstellerin am 9. November 2018 gegen Unterschrift ausgehändigt worden ist, ist auf dessen Seite 3 unter der Überschrift „Nichtbetreiben des Verfahrens“ erster Absatz klar und eindeutig und dem Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 1 AsylG entsprechend ausgeführt, dass der Asylantrag als zurückgenommen betrachtet werden kann, wenn das Asylverfahren nicht betrieben wird. Zusätzlich wird im vierten Absatz ausgeführt, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Bundesamt das Verfahren einstellt und ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über Abschiebungsverbote entscheidet. Damit ist die gesetzliche Rechtsfolge des Nichtbetreibens hinreichend deutlich dargelegt worden. Aus der Formulierung „kann“ im ersten Absatz des Hinweisschreibens kann sich für die Antragstellerin kein vernünftiger Zweifel hinsichtlich der in Prinzip zwingenden Rechtsfolgen ergeben. Die Formulierung im vierten Absatz spätestens ist eindeutig.

Nicht erforderlich ist es nach § 33 Abs. 4 AsylG, den Asylantragsteller konkret darüber zu informieren, dass bei einem Nichterscheinen zur Anhörung ein Nichtbetreiben des Verfahrens nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG vermutet wird. Die Belehrungspflicht bezieht sich ausdrücklich nur auf Abs. 1 und Abs. 3 (so auch BeckOK, a.a.O.)

Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 38 Abs. 2 VwGO. Die Regelung ist eindeutig, wenngleich die Regelung nur schwer mit der Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen in Einklang zu bringen ist.

Nach Aktenlage waren und sind Abschiebungsverbote für die Antragstellerin, die der Abschiebungsandrohung entgegenstünden, nicht erkennbar und glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung des damit erfolglosen Antrags beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 25. Jan. 2019 - AN 17 S 19.30019

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 25. Jan. 2019 - AN 17 S 19.30019

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n
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(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts M.. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1

1. Der am 8. Dezember 1995 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Niger. Er reiste im Oktober 2013 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Aufgrund eines Eurodac-Treffers wurde zunächst im Dublin-Verfahren die Abschiebung nach Italien angedroht.

2

Nach Ablauf der Überstellungsfrist, die wohl aufgrund des zwischenzeitlichen Untertauchens des Beschwerdeführers verlängert worden war, erließ das Bundesamt unter dem 11. April 2016 einen Einstellungsbescheid gestützt auf § 33 Abs. 1 AsylG. Der Asylantrag gelte als zurückgenommen, da der Beschwerdeführer seit dem 4. November 2014 nach den Erkenntnissen des Bundesamts untergetaucht sei. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsanwalt sei mittels Aufforderung zur Stellungnahme vom 21. März 2016 rechtliches Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot gewährt worden.

3

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid unter dem 18. April 2016 Anfechtungsklage, beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen und ihm für die Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Einstellungsbescheid sei rechtswidrig, da er über eine gültige Aufenthaltsgestattung verfüge und der örtlichen Ausländerbehörde bekannt sei. Mit weiterem Schreiben vom 25. Mai 2016 wies er darauf hin, dass er im Juli Vater eines Kindes würde.

4

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. Juni 2016 ab. Dem Beschwerdeführer fehle das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzinteresse, da er mit einem Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 AsylG an das Bundesamt sein Ziel einfacher erreichen könne.

5

3. Der Beschwerdeführer hat am 4. Juli 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 16a GG und Art. 19 Abs. 4 GG rügt. Er beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht habe sein Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt, indem es ihm das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen habe. Der vom Verwaltungsgericht als ausreichend erachtete Weg eines Wiedereinsetzungsantrags an das Bundesamt sei nicht gleichwertig. Ein solcher (voraussetzungsloser) Antrag könne gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nur einmal gestellt werden, mit der einmaligen Stellung sei dieses Recht also verbraucht. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, dieses Recht für einen rechtswidrigen Einstellungsbescheid zu verbrauchen und bei einem zweiten, auf einem einmaligen Fehlverhalten beruhenden rechtmäßigen Einstellungsbescheid keinen weiteren Rechtsschutz zu erhalten. Er bezieht sich weiterhin auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Mai 2016 - 3 L 1060/16.A -, nach der auch eine - unter Umständen mögliche - verfassungskonforme Auslegung des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen lasse.

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen gegenwärtig nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

7

1. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf den Grundsatz der formellen Subsidiarität nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Dieser setzt voraus, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft, sondern darüber hinaus alle ihm zumutbaren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verhinderung oder Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung formal durchläuft. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine solche Rechtsschutzmöglichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 69, 233 <242 f.>; BVerfGE 70, 180 <187 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2002 - 2 BvR 2124/01 -, NVwZ 2002, S. 848). Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht gestellt, obwohl zumindest nicht auszuschließen war, dass die von ihm selbst nun erstmals im Verfassungsbeschwerdeverfahren angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und die abweichende Entscheidung einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts Halle (Beschluss vom 3. Juni 2016 - 4 B 195/16 HAL -) geänderte, ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ermöglichende Umstände darstellten. Dies war insbesondere deshalb nahe liegend, weil diese Entscheidungen erst nach der Antragstellung des Beschwerdeführers ergangen waren, er dementsprechend hierzu ohne eigenes Verschulden noch nicht vorgetragen und das Verwaltungsgericht sich mit den enthaltenen gewichtigen Argumenten auch in seiner Entscheidung nicht auseinandergesetzt hatte.

8

2. Zur Vermeidung einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG wird das Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO allerdings zu beachten haben, dass ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses dem Vorgehen gegen einen den Adressaten belastenden Verwaltungsakt nur unter besonderen Umständen entgegengehalten werden kann (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbemerkung § 40 Rn. 80). Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann in der hier interessierenden Fallkonstellation erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts zeitigt (vgl. BVerwGE 91, 217 <219 ff.>). Nach diesen Grundsätzen kann entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden, wenn, wie es der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG zumindest nahe legt, die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verneinen.

9

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 3 K 16.32188) gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für ... vom 29. September 2016 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben am ... 1990 geboren und pakistanischer Staatsangehöriger. Er stellte am 11. Juli 2013 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland.

Mit Bescheid der Regierung von ... vom 17. Dezember 2013 wurde dem Antragsteller als Wohnsitz eine Gemeinschafsunterkunft in ... zugewiesen.

Mit Schreiben des Bundesamts für ... (Bundesamt) vom 13. September 2016 wurde der Antragsteller unter der Adresse der Gemeinschaftsunterkunft zu einer persönlichen Anhörung am 27. September 2016, 11.00 Uhr in ... geladen. Das Schreiben enthielt in einem Kasten folgenden Hinweis:

„Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründen zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen.“

Das Ladungsschreiben wurde ausweislich einer Postzustellungsurkunde am 15. September 2016 in einer Filiale der … AG (...straße ..., ...) niedergelegt, nachdem eine Übergabe an den Antragsteller sowie eine Einlegung in einen Briefkasten bzw. eine Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung jeweils nicht möglich gewesen seien; eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung sei in den Briefkasten der Gemeinschaftsunterkunft eingelegt worden.

Zum Anhörungstermin am 27. September 2016 erschien der Antragsteller nicht.

2. Das Bundesamt stellte sodann mit Bescheid vom 29. September 2016 - als Einschreiben am 10. Oktober 2016 zur Post gegeben - fest, dass der Asylantrag des Antragstellers als zurückgenommen gelte; das Asylverfahren sei eingestellt (Nr. 1). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen; sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Pakistan abgeschoben (Nr. 3). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Einstellung des Verfahrens auf § 32 f. AsylG beruhe. Aufgrund des Nichterscheinens des Antragstellers zum Anhörungstermin werde gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibe. Ein Nachweis, dass das Versäumnis auf Gründe zurückzuführen war, auf die der Antragsteller keinen Einfluss hatte, sei bis zur Entscheidung nicht vorgelegt worden.

3. Hiergegen hat der Antragsteller am 20. Oktober 2016 Klage erhoben (Az. Au 3 K 16.32188), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragt er,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Es sei zwar zutreffend, dass der Antragsteller zum Anhörungstermin beim Bundesamt nicht erschienen sei, da er die betreffende Ladung erst am 28. September 2016 - einen Tag nach der Anhörung - gelesen habe. Jedoch habe der Antragsteller bereits am 29. September 2016 - am nächsten Tag - persönlich bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamts in ... vorgesprochen, um das Versäumnis zu erklären und die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG zu beantragen. Dem Antragsteller sei beim Bundesamt sodann mitgeteilt worden, dass alles in Ordnung sei und er einen neuen Anhörungstermin erhalte. Gleichwohl habe er sodann am 15. Oktober 2016 den streitgegenständlichen Einstellungsbescheid vom 29. September 2016 erhalten. Zu alledem wurde eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 19. Oktober 2016 vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 8. November 2016 legte das Bundesamt die elektronische Verwaltungsakte vor. Ein Antrag wurde nicht gestellt.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Insbesondere besteht vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich zum einen auf eine Klage, die fristgemäß innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zweiwochenfrist erhoben wurde (vgl. VG Berlin, B.v. 19.8.2016 - 6 L 417.16 A - juris Rn. 7; VG Köln, B.v. 12.7.2016 - 3 L 1544/16.A - juris Rn. 18-20; B.v. 19.5.2016 - 3 L 1060/16.A - juris Rn. 18-20). Die auf eine Woche verkürzte Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG gilt im vorliegenden Fall nicht; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht innerhalb einer Woche zu stellen, da es für die Einstellung des Verfahrens an einer § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entsprechenden Regelung fehlt (vgl. VG Minden, B.v. 26.7.2016 - 10 L 1078/16.A - juris Rn. 13).

Zum anderen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch trotz des Umstands, dass der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG stellen könnte. Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses kann dem Vorgehen gegen einen den Adressaten belastenden Verwaltungsakt nur unter besonderen Umständen entgegengehalten werden. Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann in der hier inmitten stehenden Fallkonstellation erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts zeitigt (vgl. BVerwGE 91, 217/219 ff.). Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden, wenn, wie es der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG zumindest nahe legt, die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verneinen (siehe zum Ganzen: BVerfG, B.v. 20.7.2016 - 2 BvR 1385/16 - juris Rn. 8; VG Dresden, U.v. 22.8.2016 - 11 K 1061/16.A - juris Rn. 15; VG Berlin, B.v. 19.8.2016 - 6 L 417.16 A - juris Rn. 8; VG Freiburg, B.v. 12.8.2016 - A 3 K 1639/16 - juris Rn. 2; VG Regensburg, B.v. 19.7.2016 - RO 11 S 16.31399 - juris Rn. 13; VG Köln, B.v. 12.7.2016 - 3 L 1544/16.A - juris Rn. 17-37; B.v. 19.5.2016 - 3 L 1060/16.A - juris Rn. 17-37; a.A. noch VG Augsburg, B.v. 30.5.2016 - Au 3 S 16.30616; VG Ansbach, B.v. 29.4.2016 - AN 4 S 16.30410 - juris; VG Regensburg, B.v. 18.4.2016 - RO 9 S 16.30620 - juris).

2. Der Antrag ist auch begründet.

a) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des vorliegend aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG folgenden gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Ist die Klage in der Hauptsache im Rahmen einer summarischen Prüfung offensichtlich erfolgreich, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides bestehen. Andererseits kann der Antragsteller kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten, aber auch ausreichend.

Der Maßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, nach dem die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, ist vorliegend nicht anwendbar; denn § 36 AsylG gilt ausweislich seiner amtlichen Überschrift nur bei Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und bei offensichtlicher Unbegründetheit, nicht jedoch im Fall der vorliegenden Einstellung nach § 33 AsylG. § 38 Abs. 2 AsylG hingegen enthält keine § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entsprechende Regelung (vgl. VG Minden, B.v. 26.7.2016 - 10 L 1078/16.A - juris Rn. 33-35).

b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse des Antragstellers das behördliche Vollzugsinteresse. Denn die angegriffene Abschiebungsandrohung des Bundesamts ist bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen nicht vor, da das Bundesamt zu Unrecht die Einstellung des Asylverfahrens des Antragstellers wegen Nichtbetreibens nach § 33 AsylG festgestellt hat.

Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein, wenn der Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, weil der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist und nicht unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.

Vorliegend fehlt es an einer erforderlichen ordnungsgemäßen Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG.

Das Eingreifen der Fiktion der Rücknahme des Asylantrags wegen Nichtbetreibens nach § 33 Abs. 1 AsylG setzt wegen der damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen voraus, dass der Ausländer gemäß § 33 Abs. 4 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung speziell auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurde.

aa) Vorliegend ist bereits erheblich zweifelhaft, ob der im Ladungsschreiben des Bundesamts vom 13. September 2016 angebrachte Hinweis auf § 33 AsylG den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG entspricht.

Der Nachteil, den der Asylbewerber infolge der Rücknahmefiktion erleiden kann, ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Betroffene auf die gesetzliche Regelung hingewiesen wird. Dieser letztlich in dem alle staatlichen Organe verpflichtenden Gebot eines fairen Verfahrens wurzelnden rechtsstaatlichen Anforderung hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 33 Abs. 4 AsylG entsprochen. Soll der Hinweis seiner Aufgabe gerecht werden, gerade im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er freilich den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Asylbewerber sich in einer ihm fremden Umgebung befindet, mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Es ist demnach erforderlich, dass dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Insbesondere reicht eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts vor dem Hintergrund des Verständnishorizonts des Asylbewerbers nicht aus. Vielmehr bedarf es einer verständlichen Umschreibung des Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen. Diesem Gebot wird in aller Regel schon durch die in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle erforderliche Übersetzung der Vorschriften in eine dem Asylbewerber geläufige Sprache genügt werden, weil sich dabei allein aus Gründen der Praktikabilität eine sinngemäße, nicht strikt an juristischen Begrifflichkeiten orientierte Übertragung anbietet. Insoweit reicht es allerdings aus, dem Asylbewerber, sofern er des Lesens kundig ist, die erforderlichen Hinweise in schriftlicher Form zugänglich zu machen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B.v. 10.3.1994 - 2 BvR 2371/93 - juris Rn. 19-21 zu den damaligen § 10 AsylVfG und § 33 AsylVfG; B.v. 8.7.1996 - 2 BvR 96/95 - juris Rn. 17 f.; BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 10 C 1/13 - BVerwGE 147, 329 - juris Rn. 31 zum damaligen § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG; ThürOVG, U.v. 14.12.2000 - 3 KO 1242/97 - juris Rn. 43-46; VG Berlin, B.v. 19.8.2016 - 6 L 417.16 A - juris Rn. 13).

Auch ist eine Belehrung nach der vor dem 17. März 2016 geltenden Rechtslage dahingehend, dass das Nichterscheinen zum Anhörungstermin für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben, insbesondere gemäß § 25 Abs. 4 Satz 5 AsylG eine Entscheidung nach Aktenlage ohne persönliche Anhörung ergehen könne, keine ausreichende Belehrung i. S. v. § 33 Abs. 4 AsylG, der ausdrücklich eine Belehrung über die Rücknahmefiktion verlangt (vgl. zum Ganzen: VG Dresden, U.v. 22.8.2016 - 11 K 1061/16.A - juris Rn. 18 f.; VG Berlin, B.v. 19.8.2016 - 6 L 417.16 A - juris Rn. 12 f.; VG Freiburg, B.v. 12.8.2016 - A 3 K 1639/16 - juris Rn. 3; VG München, B.v. 22.7.2016 - M 4 S 16.31752 - juris Rn. 13; VG Regensburg, B.v. 19.7.2016 - RO 11 S 16.31399 - juris Rn. 15 f.; VG Köln, B.v. 12.7.2016 - 3 L 1544/16.A - juris Rn. 41-48; B.v. 19.5.2016 - 3 L 1060/16.A - juris Rn. 42-47; VG Kassel, G.v. 9.6.2016 - 6 K 620/16.KS.A - juris Rn. 26 f.).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist erheblich zweifelhaft, ob vorliegend eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG erfolgt ist.

In der Ladung zur mündlichen Anhörung vom 13. September 2016 (Blatt 67 f. der Verwaltungsakte) wurde der Antragsteller zwar nach nunmehr geänderter Verwaltungspraxis des Bundesamts (vgl. zur alten Belehrungspraxis: VG Regensburg, B.v. 19.7.2016 - RO 11 S 16.31399 - juris Rn. 16 f.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gelte, wenn er zum Anhörungstermin nicht erscheint und kein unverzüglicher Nachweis rechtfertigender Hinderungsgründe erfolgt.

Es ist jedoch zweifelhaft, ob dieser Hinweis über eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinaus eine verständliche Umschreibung des Inhalts von § 33 AsylG darstellt. Unabhängig davon ist der Hinweis im Ladungsschreiben gegenüber dem Antragsteller jedenfalls nur in deutscher Sprache erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat zur vergleichbaren Vorschrift des § 10 Abs. 7 AsylG („Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.“) - wie dargelegt - ausgeführt, dass das im Rahmen der Hinweispflicht geltende Gebot einer verständlichen Umschreibung des Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle eine sinngemäße Übersetzung der Vorschriften in eine dem Asylbewerber geläufige Sprache erfordert (vgl. BVerfG, B.v. 10.3.1994 - 2 BvR 2371/93 - juris Rn. 19-21; B.v. 8.7.1996 - 2 BvR 96/95 - juris Rn. 17 f.; vgl. hierzu auch die Übersetzungen des Dokuments „Wichtige Mitteilung für Erstantragsteller“ durch das Bundesamt). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung auf die Hinweispflichten zu einer Rücknahmefiktion nach dem damaligen § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG übertragen und ebenfalls betont, dass eine Übersetzung des Hinweises jedenfalls in den Fällen, in denen der Ausländer anwaltlich nicht vertreten ist und die Betreibensaufforderung ihm unmittelbar zugeht, erforderlich ist (BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 10 C 1/13 - BVerwGE 147, 329 - juris Rn. 31). Die somit erforderliche sinngemäße Übersetzung der Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG ist vorliegend gegenüber dem damals anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller nach Aktenlage jedoch nicht erfolgt; eine solche wurde dem Antragsteller - soweit ersichtlich - auch nicht in schriftlicher Form zugänglich gemacht.

bb) Letztlich kann die Frage, ob der Hinweis im Ladungsschreiben vom 13. September 2016 inhaltlich und sprachlich den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG entsprochen hat, jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls ist vorliegend kein ordnungsgemäßer Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG gegeben, da das Ladungsschreiben dem Antragsteller nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist (vgl. § 33 Abs. 4 AsylG: „schriftlich und gegen Empfangsbestätigung“; vgl. auch VG Meiningen, B.v. 20.9.1994 - 8 E 20479/94.Me - juris Rn. 18: keine Anwendung der Rücknahmefiktion aus § 33 Abs. 1 AsylVfG bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung einer Ladung zum Anhörungstermin sowie einer Betreibensaufforderung).

Die Zustellung richtet sich dabei nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Die Zustellung durch Postzustellungsurkunde (PZU) regelt § 3 Abs. 1 VwZG. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Die Möglichkeit von Ersatzzustellungen bleibt nach § 10 Abs. 5 AsylG unberührt. Wird die Person in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden. Auch bei dieser Art der Ersatzzustellung kann die Zustellung an den Leiter einer Gemeinschaftseinrichtung jedoch erst dann erfolgen, wenn die unmittelbare Zustellung an den Adressaten nicht möglich ist (BT-Drs. 14/4554, S. 21). Ist diese Ersatzzustellung nicht möglich, ist nach § 181 ZPO (Ersatzzustellung durch Niederlegung) zu verfahren. Nach § 181 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ZPO ist dann, wenn die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt wird, das zuzustellende Schriftstück bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen und über die Niederlegung eine schriftliche Mitteilung abzugeben, wobei das Schriftstück mit der Aufgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt gilt und der Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung vermerkt (vgl. auch § 3 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Unterhält der Adressat in der Gemeinschaftseinrichtung hingegen einen eigenen Briefkasten, ist § 180 ZPO (Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten) anwendbar. Danach kann das Schriftstück in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt werden, wobei mit der Einlegung das Schriftstück als zugestellt gilt und der Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks wiederum das Datum der Zustellung vermerkt. Dabei muss die Wohnung tatsächlich bestehen. Nach § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nach § 418 ZPO, wonach voller Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet wird. Die Behauptungs- und Beweislast, dass Tatsachen in der PZU unrichtig beurkundet sind, trägt dann derjenige, der sich darauf beruft. Allerdings kann der Gegenbeweis angetreten werden, der jedoch substantiiert erfolgen muss. Im Fall der Ersatzzustellung nach § 181 ZPO beweist die Zustellungsurkunde die Niederlegung und die schriftliche Mitteilung, nicht jedoch, dass der Adressat dort auch wohnt (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, B.v. 5.9.2013 - AN 11 S 13.30599 - juris Rn. 14 f.).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze steht nach Aktenlage zumindest in diesem Eilverfahren nicht fest, dass vorliegend eine ordnungsgemäße Zustellung des Ladungsschreibens vom 13. September 2016 erfolgt ist. Das Ladungsschreiben wurde nach der PZU vom 15. September 2016 (Bl. 70 f. der Verwaltungsakte) an diesem Tag nach § 181 ZPO bei einer Postfiliale niedergelegt und die schriftliche Mitteilung hierüber „in den Briefkasten eingelegt“. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nur zulässig, wenn für die Wohnung bzw. das Zimmer des Antragstellers kein eigener Briefkasten vorhanden war. Aus der PZU kann dies jedoch nicht entnommen werden, weil insoweit keine Beweiskraft angenommen werden kann. Denn Bedenken hieran ergeben sich aus der vom Gericht eingeholten Mitteilung der Regierung von ... vom 15. November 2016 (Blatt 13 der Gerichtsakte), dass in der Gemeinschaftsunterkunft des Antragstellers in ... jeder einzelne Bewohner einen eigenen Briefkasten zur Verfügung hat. Man achte auch stets auf ordnungsgemäße Beschriftung der Namensschilder, wenngleich von der Ausländerbehörde bzw. dem Bundesamt vorgenommene Namensänderungen leider nicht immer mitgeteilt würden. Hiervon ausgehend kann - da im Fall des Antragstellers ausweislich der Verwaltungsakte im Asylverfahren keine Namenskorrektur vorgenommen worden ist - keine Beweiskraft dahingehend angenommen werden, dass die vorliegend erfolgte Niederlegung nach § 181 ZPO ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, B.v. 5.9.2013 - AN 11 S 13.30599 - juris Rn. 16).

Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers (Blatt 5 der Gerichtsakte) hat dieser das Ladungsschreiben tatsächlich erst am 28. September 2016 erhalten, so dass der Zustellungsmangel erst nach dem Anhörungstermin vom 27. September 2016 - und damit nicht mehr rechtzeitig - nach § 8 VwZG geheilt worden ist.

3. Nach alledem war dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. September 2017 – Au 3 K 17.33896 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Gemessen daran hat die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob „die Voraussetzungen für eine Nichtbetreibensvermutung des Asylverfahrens gem. § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AsylG dann nicht vorliegen, wenn die erforderliche Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG nur in deutscher Sprache erfolgt“, keine grundsätzliche Bedeutung. Sie lässt sich, soweit entscheidungserheblich, ohne weiteres aufgrund des Gesetzes und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinn des Verwaltungsgerichts beantworten, wonach in der konkreten Fallgestaltung eine Belehrung in deutscher Sprache den gesetzlichen Anforderungen genügt hat.

Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 AsylG stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt und deshalb der Asylantrag als zurückgenommen gilt. Es wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 AsylG vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er – wie hier der Kläger – einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachkommt. Diese Vermutung gilt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass ein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 4 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

Zur Frage, in welcher Sprache dieser Hinweis zu erfolgen hat, schweigt § 33 Abs. 4 AsylG. Einerseits ist Verfahrenssprache auch in Asylverfahren die deutsche Sprache. Andererseits bestimmt die allgemeine Verfahrensvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG entsprechend der unionsrechtlichen Verfahrensgarantie des Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a Richtlinie 2013/32/EU, dass das Bundesamt den Ausländer in einer Sprache unterrichtet, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund nimmt die ganz überwiegende Rechtsprechung zu Recht an, dass auch die spezielle Belehrung nach § 33 Abs. 4 Asyl grundsätzlich in einer Sprache zu erfolgen hat, deren Verständnis bei dem jeweiligen Ausländer vorausgesetzt werden kann (Heusch in BeckOK Ausländerrecht § 33 AsylG Rn. 7 m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Ausländer – wie hier der Kläger – rechtsanwaltlich vertreten ist. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn die Hinweise auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen dem Bevollmächtigten in deutscher Sprache gegen Empfangsbestätigung erteilt werden; es bedarf weder einer Zustellung der Hinweise an den Ausländer persönlich noch einer Übersetzung in eine für diesen verständliche Sprache (so überzeugend etwa OVG MV, B.v. 27.3.2017 – 1 LZ 92/17 – juris Rn. 14; VG Freiburg, B.v. 11.1.2018 – A 4 K 8989/17 – juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 5.9.2013 – 10 C 1.13 – BVerwGE 329 Rn. 31 für eine Betreibensaufforderung; a.A. etwa VG Minden, B.v. 19.12.2017 – 10 L 1777/17.A – juris Rn. 49 ff.).

Letztlich kann allerdings dahinstehen, ob diese vom Kläger mit seiner Grundsatzrüge in Frage gestellte Ausnahme im Fall einer rechtsanwaltlichen Bevollmächtigung durchgreift. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf eine weitere tragende Erwägung gestützt. Es hat angenommen, dass der an den Bevollmächtigten des Klägers in deutscher Sprache übermittelte Hinweis auch bei ausnahmslosem Rückgriff auf die Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a Richtlinie 2013/32/EU (oder § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG) ausgereicht hat, weil vernünftigerweise erwartet werden konnte, dass der Kläger die Belehrung in deutscher Sprache versteht. Diese Begründung und die ihr zugrunde liegende Feststellung über die zu vermutenden deutschen Sprachkenntnisse des Klägers wurden mit dem Zulassungsantrag innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG nicht angegriffen. Im Übrigen überzeugt sie auch in der Sache: Eine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache durfte beim Kläger erwartet werden, weil er sich im Zeitpunkt der maßgeblichen Ladung zum Anhörungstermin vom 18. Mai 2017 schon seit etwa dreieinhalb Jahren in Deutschland aufgehalten hat und zudem einer Arbeit nachgeht, also mit entsprechenden sprachlichen Anforderungen konfrontiert ist. Zudem waren dem Kläger gerade die Bedeutung des Anhörungstermins und die Rechtsfolgen einer Säumnis aus eigener Erfahrung bekannt, weil sein Asylverfahren schon einmal mit Bescheid vom 1. November 2016 wegen Nichterscheinens zum Anhörungstermin eingestellt und dann mit Bescheid vom 22. April 2017 fortgeführt worden war. Wenn kurz darauf eine erneute Ladung an ihn versandt wird, darf vernünftigerweise angenommen werden, dass er die beigefügte Belehrung versteht, auch wenn sie in deutscher Sprache erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

(2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.