Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 02. Mai 2018 - AN 13b DX 17.02115

published on 02/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 02. Mai 2018 - AN 13b DX 17.02115
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der mit Verfügung des Polizeipräsidiums … vom 4. Juli 2017 als Disziplinarbehörde angeordneten vorläufigen Dienstenthebung.

Der am …1964 in … geborene Antragsteller steht als Polizeihauptmeister mit Amtszulage (Beförderung zum 1.5.2014) im Dienste des Antragsgegners. Er war seit dem 1. März 2012 bis zu dem mit Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 17. März 2016 ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei der Polizeiinspektion … tätig.

In der letzten periodischen Beurteilung im Jahr 2012 erhielt der Antragsteller das Gesamtprädikat von 6 Punkten zugesprochen.

Der Antragsteller ist geschieden und hat keine Kinder. Er bezieht Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage. Eine Schwerbehinderung liegt nicht vor.

Mit Schreiben an den Antragsteller vom 17. Februar 2016 leitete das Polizeipräsidium … gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren ein. Zur Begründung wurde auf ein gegen den Antragsteller geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen außerdienstlicher Körperverletzungen in mehreren Fällen (häusliche Gewalt) verwiesen. Nach Abschluss des Strafverfahrens werde der Antragsteller Gelegenheit zu einer Äußerung erhalten. Es stehe diesem frei, sich nicht zur Sache zu äußern. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen könne. Darüber hinaus wurde er auf die Möglichkeit, die Mitwirkung der Personalvertretung gem. Art. 76 Abs. 1 Nr. BayPVG zu beantragen, hingewiesen.

Das Disziplinarverfahren wurde gemäß Art. 24 BayDG bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.

Mit bestandkräftigem Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 17. März 2016 wurde dem Antragsteller die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten.

Am 13. Januar 2017 wurde dem Polizeipräsidium … der Schlussbericht des Kriminalfachdezernats, Kommissariat …, …, im Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller vorgelegt.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 bestätigte das Polizeipräsidium … - Disziplinarbehörde - dem Polizeipräsidium … die Übernahme des Disziplinarverfahrens gemäß Art. 35 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2, Abs. 3 BayDG.

Die Disziplinarbehörde hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 17. Februar 2017 zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und zur Einbehaltung von Bezügen nach Art. 39 BayDG an.

In der Anhörung wird dem Antragsteller folgender Sachverhalt zur Last gelegt (wörtliche Widergabe):

„1. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 15.03.1987 und dem 01.10.1991 schlugen Sie mehrfach Ihre erste Ehefrau … und trafen diese einmalig an der Niere, wodurch … entsprechende Prellungen erlitt.

2. Zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 15.12.1991 und Juni 1999 kam es wiederholt zu körperlichen Übergriffen durch Sie auf Ihre damalige Lebensgefährtin … …, wodurch diese am ganzen Körper Schmerzen und Hämatome erlitt. Einmalig entkleideten Sie Frau … im Winter und sperrten sie auf der Terrasse für 10 – 15 Minuten aus.

3. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 1998 oder 1999 nötigten Sie … … dazu, sich in der damaligen gemeinsamen Wohnung in der … in … eine Bierflasche vaginal einzuführen. Zudem schlugen Sie Frau … ins Gesicht und verlangten die Fortsetzung der Penetration. Erst nachdem Frau … ins Schlafzimmer flüchten konnte, ließen Sie von ihr ab.

4. Am Abend des 16. auf den 17.03.2012 versuchten Sie, trotz eindeutiger Ablehnung den Wunsch nach Geschlechtsverkehr mit Ihrer damaligen Lebensgefährtin … … durchzusetzen. Dazu warfen Sie Frau … in der damaligen gemeinsamen Wohnung in der … in … auf das Sofa, schlugen sie und rissen ihr die Kleider vom Leib. Im weiteren Verlauf würgten Sie Frau … nicht unerheblich und riefen dabei, dass Sie sie umbringen wollten, dies in der Annahme, dadurch Ihren vorausgegangenen, gescheiterten Vergewaltigungsversuch verdecken zu können. Nur durch das plötzliche Hinzutreten der siebenjährigen Tochter der Frau … ließen Sie von ihr ab. Frau … wurde dadurch nicht unerheblich verletzt.

5. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 schlugen Sie Ihrer Lebensgefährtin … … in der gemeinsamen Wohnung mit einer Taschenlampe auf den Kopf, wodurch diese eine Prellmarke erlitt.

6. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Juli und September 2014 schlugen Sie Frau … nach dem Sommerfest der Physiopraxis … mit der flachen Hand auf das Auge, welches anschließend bläulich verfärbt war. Zudem erlitt Frau … durch den Schlag einen Nasenbeinbruch.

7. In den Abendstunden des 24.01.2015 schlugen Sie Frau … im Zuge eines Streites in der gemeinsamen Wohnung bzw. stießen ihren Kopf an den der Frau …, wodurch diese gegen die dahinter befindliche Wand prallte. Frau … erlitt dadurch eine ca. 3 cm lange, stark blutende Kopfplatzwunde, die ärztlich behandelt werden musste.

8. Am 11. April 2015 schlugen Sie im Garagenhof des gemeinsam bewohnten Anwesens … in … mit einen Schraubenzieherähnlichen Gegenstand die Seitenscheibe des Pkw … der Frau … mit dem amtl. Kennzeichen … ein und verursachten dadurch einen Sachschaden in Höhe von 253,27 EUR.

9. Zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Mitte bis Ende des Jahres 2015 rissen Sie … … in der gemeinsamen Wohnung anlässlich eines Streites zurück, drückten Sie auf das Sofa und klemmten Ihre beiden Beine oberhalb der Hüfte der Frau … Frau … erlitt dadurch erhebliche Schmerzen im Rückenbereich und einen Rippenbruch.

10. Einige Wochen nach dem unter Ziffer I.9. dargestellten Tatgeschehen rissen Sie Frau … in der gemeinsamen Wohnung viele Haare aus, warfen sie auf den Boden und warfen sich mit Ihrem gesamten Gewicht auf sie. Frau … erlitt dadurch erneut Rippenbrüche.

11. In den Abendstunden des 22. auf den 23. Januar 2016 schlugen Sie Ihrer Lebensgefährtin … … in dem gemeinsam bewohnten Anwesen … in … mit der flachen Hand ins Gesicht, packten Sie am Hals und drückten mit dem Unterarm bzw. Ellenbogen gegen den Hals der Frau …, so dass diese – zumindest kurzzeitig – keine Luft mehr bekam. Frau … konnte im Zuge der Auseinandersetzung eine Taschenlampe ergreifen und mit dieser gegen ihre rechte Gesichtshälfte schlagen, um sich Ihres körperlichen Angriffs zu entziehen. Frau … hat durch Ihr Handeln Schmerzen erlitten.

12. Obwohl Sie sich am 23.01.2016 im Krankenstand befanden, wurden Sie in den Diensträumen der PI … angetroffen. Dadurch ergaben sich Verdachtsmomente, dass Sie Informationen über eine mögliche Anzeigenerstattung gegen Sie beschafft haben könnten. Eine Auswertung der Protokolldaten Ihrer persönlich zugewiesenen Benutzer-ID ergab für den 23.01.2016 in der polizeilichen Vorgangsverwaltung (IGWeb) getätigte Abfragen zur Person … … und zu Ihrer eigenen Person. Die Abfragen fanden ohne die dienstliche Notwendigkeit statt.

13. Am 17.03.2016 wurde Ihre Wohnung … in … aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des AG … vom 10.03.2016 (* …*) durchsucht. In der zum Wohnhaus gehörenden Garage wurden 21,84 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 0,14% THC aufgefunden. Sie gaben an, das Marihuana in den 90er Jahren angebaut zu haben.

14. Im Zuge der unter Ziffer I.13. genannten Durchsuchung wurden in Ihrem Wohnanwesen verschiedene Datenträger mit kinder- und jugendpornographischen Schriften aufgefunden. Jedenfalls die auf den Datenträgern gespeicherten Dateien „littlepussy (1) (1).JPG“, „_carved_012297.gif“, „Miniaturansicht-jpg“, „On A Fence Showing Off Her Little Pussy (1).jpg“, „meninas (1083).jpg“, „19 yr slut pussy lips shaved.jpg“, „12 yr ass & fat pussy lips.jpg“, „shaved 16yr old teen-21b (1).jpg“, „stap on a using huge dildo.jpg“, „Cream pie.jpg“, „16yo girl showing ass PRIVATE!.jpg“, „Teen sexlolitas masturbate.jpg“, „schwfist.jpg“ beinhalten einschlägiges kinder- und jugendpornographisches Bildmaterial.

15. Beim Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses am 17.03.2016 wurden in Ihrem Wohnanwesen verschiedene Datenträger aufgefunden, die Bildaufnahmen Verstorbener enthalten. Die Aufnahmen hatten Sie im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter gefertigt und zu einem späteren Zeitpunkt auf privaten Datenträgern abgespeichert. Die Bilder zeigten Sie bei privaten Gelegenheiten vor.

Überdies wurden zahlreiche weitere Bild- und Videodateien mit dienstlichem Bezug auf privaten Datenträgern festgestellt. Dabei handelt es sich zum Teil um Aufnahmen von Personen, welche sich zum Zeitpunkt der Fertigung der Bildbzw. Videoaufnahmen in polizeilichem Gewahrsam befanden. Jedenfalls eine der betroffenen Personen war bei der Fertigung der Bild- und Videoaufnahmen minderjährig. Zum Teil sind den Videoaufnahmen Kommentare zu entnehmen, mit welchen Sie Ihre Geringschätzung und Missachtung gegenüber der aufgenommenen Person zum Ausdruck bringen.

16. Im Zuge der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens … in … konnten auf verschiedenen sichergestellten privaten Datenträgern Bilddateien mit augenscheinlich fremdenfeindlichen Inhalten aufgefunden werden. Diese Dateien wurden über den Messengerdienst „WhatsApp“ über Ihr Handy empfangen bzw. bezogen, dort weiter vorrätig gehalten und, zumindest in Teilen, verbreitet. Zum Teil sind die Bilddateien in ihrem Erscheinungsbild geeignet, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen Asylbewerber aufzurufen.

17. Bei der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens am 17.03.2017 wurden überdies verbotene Waffen und erlaubnispflichtige Munition im Sinne des Waffengesetzes aufgefunden. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Gegenstände:

– 1 Schlagring goldbraun

– 1 Schlagring silber

– 1 Springmesser mit Klinge 10 cm

– 1 Springmesser mit Klinge 7,7 cm

– 1 Würgeholz

– 1 Faustmesser

– 2 Faltmesser

– 47 Stück Patronenmunition

– 1 Stück Kartuschenmunition Den goldbraunen Schlagring übergaben Sie zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens aber im Oktober 2014, an … …

18. Bei der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens am 17.03.2016 wurde weiterhin ein unter Missachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen im Kellerraum aufbewahrter, geladener SRS-Revolver aufgefunden. Die Kinder der … … im Alter von 9 und 10 Jahren hatten dadurch ungesicherten Zugriff auf die schussbereite Waffe.

19. Es besteht aufgrund des Ergebnisses der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens vom 17.03.2016 überdies der Verdacht, dass Sie ohne erkennbaren dienstlichen Grund die Abfrage eines Kfz-Kennzeichens in der ZEVIS-Datei vorgenommen haben und die dadurch erlangten Informationen an … … weitergegeben haben.“

Aufgrund des geschilderten Sachverhalts bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG begangen habe, in dem er gegen die ihm obliegenden Pflicht, die Gesetze zu beachten, das Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen, sich dem Amt entsprechend stets achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten und dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeinen Richtlinien zu befolgen, verstoßen habe. Das genannte Dienstvergehen wiege so schwer, dass es voraussichtlich zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen werde.

Mit Verfügungen vom 27. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft … in dem unter dem Az. … gegen den Antragsteller geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren dieses hinsichtlich des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil der vormaligen Ehefrau … …, des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von … …, hinsichtlich der Vorwürfe der versuchten Vergewaltigung und des versuchten Totschlags bzw. Mordes zum Nachteil von … …, hinsichtlich der Vorwürfe der Nötigung und der Körperverletzung zum Nachteil von … …, hinsichtlich des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil von … …, hinsichtlich des Verdachts der Volksverhetzung und hinsichtlich des Vorwurfs der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Die Einstellung erfolgte zum Teil wegen eingetretener Verfolgungsverjährung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweilige Begründung der Einstellungsverfügungen Bezug genommen.

Gemäß § 154 Abs. 1 StPO wurde durch Einstellungsverfügung vom 27. März 2017 von der Verfolgung folgender Taten abgesehen:

Körperverletzung zum Nachteil von Frau … … im Sommer 2014 (Fall I.1.F des Schlussberichts, Blatt 232) gefährliche Körperverletzung zum Nachteil von Frau … … im Jahr 2014 (Fall I.1.G des Schlussberichts, Blatt 233)

Verletzung von Privatgeheimnissen mit Ordnungswidrigkeit unerlaubte Datenabfragen (Tatkomplex 12 des Schlussberichts, Blatt 249).

Gemäß § 154a Abs. 1 StPO wurde von der Verfolgung folgender Teile der Taten oder Gesetzesverletzungen abgesehen:

Verwahrungsbruch bezüglich Waffen (Schlussbericht Blatt 247)

Überlassen von Waffen (Schlussbericht Blatt 248)

Ordnungswidrigkeit Aufbewahrung von Waffen (Schlussbericht Blatt 248)

Unter dem 27. März 2017 erhob die Staatsanwaltschaft … Zweigstelle …, in dem genannten Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, Sachbeschädigung, unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und Besitz kinderpornographischer Schriften mit Besitz jugendpornographischer Schriften sowie vorsätzlichem Besitz verbotener Waffen.

Mit Schreiben vom 5. April 2017 rügte der Bevollmächtigte des Antragstellers, dass im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung bisher keine förmliche Ausdehnungsverfügung zu den bisherigen Vorwürfen aus der Einleitungsverfügung vom 17. Februar 2016 ergangen sei. Zudem wurde angeregt, die Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung zurückzustellen, bis zumindest das strafgerichtliche Urteil in erster Instanz vorliege.

Zugleich übersandte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft … vom 30. März 2017 zu den oben genannten Einstellungsverfügungen.

Mit Schreiben vom 21. April 2017 konkretisierte die Disziplinarbehörde die Vorwürfe aus der Einleitungsverfügung vom 17. Februar 2016 und dehnte das Disziplinarverfahren gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG auf sämtliche in der Anhörung vom 17. Februar 2017 genannten Vorwürfe aus.

Im Hinblick auf das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren verblieb es bei der Aussetzung des Disziplinarverfahrens gemäß Art. 24 Abs. 1, Abs. 3 BayDG.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers führte unter dem 16. Mai 2017 aus, dass nunmehr zwar durch die Ausdehnungsverfügung die zur Begründung der vorläufigen Dienstenthebung herangezogenen Sachverhalte formal in das Disziplinarverfahren einbezogen seien, allerdings sei nicht erkennbar, aufgrund welcher tatsächlichen Anhaltspunkte bezüglich der dort unter Ziffer I.1., 2. und 4. sowie der unter II., V. und VI. aufgeführten Sachverhalte eine Dienstpflichtverletzung angenommen werde. Es werde nicht erläutert, auf welcher Tatsachengrundlage die Disziplinarbehörde abweichend von der Bewertung der Staatsanwaltschaft von einer Begehung ausgehe.

Für eine sachgerechte Rückäußerung zu den Vorwürfen und somit für die ordnungsgemäße Durchführung der Anhörung zu einer vorläufigen Dienstenthebung sei zumindest erforderlich mitzuteilen, ob und aufgrund welcher Erwägung die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft nicht geteilt werde und ob hierzu weitere Ermittlungen vorgesehen seien, die sinnvoller Weise auch während des laufenden Disziplinarverfahrens durchgeführt werden sollten.

Die Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung lägen nicht vor. Voraussetzung hierfür sei, dass mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit der Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zu rechnen sei.

Bereits aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte selbst sei allerdings erkennbar, dass eine derartige überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht bestehe. Wie bekannt seien zwischen dem Versand des Anhörungsschreibens und dem hiesigen Schriftsatz bereits eine Vielzahl von Vorwürfen, insbesondere diejenigen mit der höchsten Strafandrohung, durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Da in dem Anhörungsschreiben weder eine Würdigung der Beweislage im Strafverfahren erfolgt sei, noch im Rahmen der Ausdehnungs- und Konkretisierungsverfügung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den strafrechtlichen Ermittlungsergebnissen vorgenommen werde, sei nicht erkennbar, wie die Disziplinarbehörde zu der Auffassung gelange, die jeweiligen Vorwürfe wären nachweisbar und hierdurch wäre voraussichtlich einer Disziplinarmaßnahme verwirkt, die zu einer Entfernung aus dem Dienst führe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich die Vorwürfe – soweit sie überhaupt durch die Staatsanwaltschaft noch aufrechterhalten würden – im Rahmen der Hauptverhandlung nicht bestätigten.

Bereits im Rahmen der Haftbeschwerde habe sich erwiesen, dass die Vorwürfe gegen den Antragsteller wenig Substanz hätten. Insbesondere bedürften hier auch die polizeilichen Ermittlungsergebnisse einer kritischen Prüfung durch Disziplinarbehörde, da die Ermittlungsbeamtin ausweislich der Wahrnehmung von geschädigten Zeugen eine steuernde Vernehmung durchgeführt und die Zeugen hin zu bestimmten Aussageinhalten gedrängt habe.

Auch im Schlussbericht falle auf, dass die durch die polizeiliche Sachbearbeiterin behaupteten Ermittlungsergebnisse teilweise tendenziös seien und teilweise den aktenkundigen Ermittlungen sogar direkt widersprächen.

Es könne daher unproblematisch prognostiziert werden, dass die weiteren Vorwürfe aus dem Themenfeld häuslicher Gewalt spätestens in der Hauptverhandlung weitgehend entfielen, falls das Amtsgericht insoweit überhaupt die Anklage zulasse. Selbst wenn man von der Nachweisbarkeit dieser Taten ausgehen wolle, würden sie die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.

Eine unbefugte Datenabfrage führe allenfalls zu einer Disziplinarmaßnahme des Verweises.

Hinsichtlich des Cannabisbesitzes werde darauf hingewiesen, dass nach der Ausnahme d in der Anlage 1 zum Betäubungsmittelgesetz von einer Unbedenklichkeit ausgegangen werde, wenn es sich um Pflanzen handle, die einen THC-Gehalt von 0,2% nicht überstiegen.

Hinsichtlich des Auffindens von Datenträgern mit pornographischen Dateien sei aus der Disziplinarakte nebst Beiakte nicht ersichtlich, welche der von der Disziplinarbehörden benannten Dateien nach deren Auffassung kinderpornographisch oder jugendpornographisch seien.

Bezüglich der Vorwürfe 15. bis 18. gelte, dass diese Vorwürfe maximal die Disziplinarmaßnahme einer Bezügekürzung im unteren zeitlichen Bereich rechtfertigten.

Es werde weiterhin die Auffassung vertreten, es sei nicht zielführend, vor einem Urteil der ersten Instanz im Strafverfahren über die vorläufige Dienstenthebung zu entscheiden.

Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 4. Juli 2017 enthob die Disziplinarbehörde den Antragsteller vorläufig des Dienstes. Die Einbehaltung von 5% der Dienstbezüge sowie der jährlichen Sonderzahlung wurde angeordnet.

In der genannten Verfügung wird dem Antragsteller folgender Sachverhalt zur Last gelegt (wörtliche Wiedergabe):

1. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 15. März 1987 und dem 1. Oktober 1991 schlugen Sie mehrfach Ihre erste Ehefrau … … und trafen diese einmalig an der Niere, wodurch … … entsprechende Prellungen erlitt.

Das gegen Sie wegen dieses Sachverhalts geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da jedenfalls Verjährung eingetreten sei.

2. Zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 15. Dezember 1991 und Juni 1999 kam es wiederholt zu körperlichen Übergriffen durch Sie auf Ihre damalige Lebensgefährtin … …, wodurch diese am ganzen Körper Schmerzen und Hämatome erlitt. Einmalig entkleideten Sie Frau … im Winter und sperrten sie auf der Terrasse für 10 – 15 Minuten aus.

Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 1998 oder 1999 nötigten Sie … … dazu, sich in der damaligen gemeinsamen Wohnung in der … in … eine Bierfalsche vaginal einzuführen. Zudem schlugen Sie Frau … ins Gesicht und verlangten die Fortsetzung der Penetration. Erst nachdem Frau … ins Schlafzimmer flüchten konnte, ließen Sie von ihr ab.

Das gegen Sie wegen dieses Sachverhalts geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung und Nötigung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Tat der Verfolgungsverjährung unterliege.

3. Am Abend des 16. auf den 17. März 2012 versuchten Sie, trotz eindeutiger Ablehnung den Wunsch nach Geschlechtsverkehr mit Ihrer damaligen Lebensgefährtin … … durchzusetzen. Dazu warfen Sie Frau … in der damaligen gemeinsamen Wohnung in der … … in … auf das Sofa, schlugen sie und rissen ihr die Kleider vom Leib. Im weiteren Verlauf würgten Sie Frau … nicht unerheblich und riefen dabei, dass Sie sie umbringen wollten, dies in der Annahme, dadurch Ihren vorausgegangenen, gescheiterten Vergewaltigungsversuch verdecken zu können. Nur durch das plötzliche Hinzutreten der siebenjährigen Tochter der Frau … ließen Sie von ihr ab. Frau … wurde dadurch nicht unerheblich verletzt.

Das gegen Sie wegen dieses Sachverhalts geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 hinsichtlich der Vorwürfe der versuchten Vergewaltigung und des versuchten Totschlages bzw. Mordes gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich des Vorwurfs der (gefährlichen) Körperverletzung sowie der Nötigung sei jedenfalls Verjährung eingetreten.

4. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 schlugen Sie Ihrer Lebensgefährtin … … in der gemeinsamen Wohnung mit einer Taschenlampe auf den Kopf, wodurch diese eine Prellmarke erlitt.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 wurde von der Verfolgung der Körperverletzung gem. § 154 Abs. 1 StPO abgesehen, da die zu erwartende Strafe angesichts der im weiteren Verfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht falle.

5. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Juli und September 2014 schlugen Sie Frau … nach dem Sommerfest der Physiopraxis … mit der flachen Hand auf das Auge, welches anschließend bläulich verfärbt war. Zudem erlitt Frau … durch den Schlag einen Nasenbeinbruch.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 wurde von der Verfolgung der Körperverletzung gem. § 154 Abs. 1 StPO abgesehen, da die zu erwartende Strafe angesichts der im weiteren Verfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht falle.

6. In den Abendstunden des 24. Januar 2015 schlugen Sie Frau … im Zuge eines Streites in der gemeinsamen Wohnung bzw. stießen ihren Kopf an den der Frau …, wodurch diese gegen die dahinter befindliche Wand prallte. Frau … erlitt dadurch eine ca. 3 cm lange, stark blutende Kopfplatzwunde, die ärztlich behandelt werden musste.

7. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Mitte bis Ende des Jahres 2015 rissen Sie … … in der gemeinsamen Wohnung anlässlich eines Streites zurück, drückten sie auf das Sofa und klemmten Ihre beiden Beine oberhalb der Hüfte der Frau … Frau … erlitt dadurch erhebliche Schmerzen im Rückenbereich und einen Rippenbruch.

8. Einige Wochen nach dem unter Ziffer 1.7. dargestellten Tatgeschehen rissen Sie Frau … in der gemeinsamen Wohnung viele Haare aus, warfen sie auf den Boden und warfen sich mit Ihrem gesamten Gewicht auf sie. Frau … erlitt dadurch erneut Rippenbrüche.

9. In den Abendstunden des 22. auf den 23. Januar 2016 schlugen Sie Ihrer Lebensgefährtin … … in dem gemeinsam bewohnten Anwesen … in … mit der flachen Hand ins Gesicht, packten Sie am Hals und drückten mit dem Unterarm bzw. Ellenbogen gegen den Hals der Frau …, so dass diese – zumindest kurzzeitig – keine Luft mehr bekam.

Frau … konnte im Zuge der Auseinandersetzung eine Taschenlampe ergreifen und mit dieser gegen ihre rechte Gesichtshälfte schlagen, um sich Ihres körperlichen Angriffs zu entziehen.

Frau … hat durch Ihr Handeln Schmerzen erlitten.

10. Am 11. April 2015 schlugen Sie im Garagenhof des gemeinsam bewohnten Anwesens … … in … mit einen Schraubenzieherähnlichen Gegenstand die Seitenscheibe des Pkw … der Frau … mit dem amtl. Kennzeichen … ein und verursachten dadurch einen Sachschaden in Höhe von 253,27 EUR.

11. Obwohl Sie sich am 23. Januar 2016 im Krankenstand befanden, wurden Sie in den Diensträumen der PI … angetroffen. Dadurch ergaben sich Verdachtsmomente, dass Sie Informationen über eine mögliche Anzeigenerstattung gegen Sie beschafft haben könnten. Eine Auswertung der Protokolldaten Ihrer persönlich zugewiesenen Benutzer-ID ergab für den 23. Januar 2016 in der polizeilichen Vorgangsverwaltung (IGWeb) getätigte Abfragen zur Person … … und zu Ihrer eigenen Person. Die Abfragen fanden ohne die dienstliche Notwendigkeit statt.

12. Am 17. März 2016 wurde Ihre Wohnung … in … aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des AG … vom 10. März 2016 (Gz. …*) durchsucht. In der zum Wohnhaus gehörenden Garage wurden 21,84 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 0,14% THC aufgefunden. Sie gaben an, das Marihuana in den 90er Jahren angebaut zu haben.

13. Im Zuge der unter Ziffer 1.12. genannten Durchsuchung wurden in Ihrem Wohnanwesen verschiedene Datenträger mit kinder- und jugendpornographischen Schriften aufgefunden. Jedenfalls die auf den Datenträgern gespeicherten Dateien „littlepussy (1) (1).JPG“, „_carved_012297.gif“, „Miniaturansicht-jpg“, „On A Fence Showing Off Her Little Pussy (1).jpg“, „meninas (1083).jpg“, „19 yr slut pussy lips shaved.jpg“, „12 yr ass & fat pussy lips.jpg“, „shaved16 yr old teen-21b (1).jpg“, „stap on a using huge dildo.jpg“, „Cream pie.jpg“, „16yo girl showing ass PRIVATE!.jpg“, „Teen sexlolitas masturbate.jpg“, „schwfist.jpg“ beinhalten einschlägiges kinder- und jugendpornographisches Bildmaterial.

14. Beim Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses am 17. März 2016 wurden in Ihrem Wohnanwesen verschiedene Datenträger aufgefunden, die Bildaufnahmen Verstorbener enthalten. Die Aufnahmen hatten Sie im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter gefertigt und zu einem späteren Zeitpunkt auf privaten Datenträgern abgespeichert. Die Bilder zeigten Sie bei privaten Gelegenheiten vor.

Überdies wurden zahlreiche weitere Bild- und Videodateien mit dienstlichem Bezug auf privaten Datenträgern festgestellt. Dabei handelt es sich zum Teil um Aufnahmen von Personen, welche sich zum Zeitpunkt der Fertigung der Bildbzw. Videoaufnahmen in polizeilichem Gewahrsam befanden. Jedenfalls eine der betroffenen Personen war bei der Fertigung der Bild- und Videoaufnahmen minderjährig. Zum Teil sind den Videoaufnahmen Kommentare zu entnehmen, mit welchen Sie Ihre Geringschätzung und Missachtung gegenüber der aufgenommenen Person zum Ausdruck bringen.

Das gegen Sie wegen dieses Sachverhalts geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 hinsichtlich des Vorwurfs der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Taten verjährt waren.

15. Im Zuge der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens … in … konnten auf verschiedenen sichergestellten privaten Datenträgern Bilddateien mit augenscheinlich fremdenfeindlichen Inhalten aufgefunden werden. Diese Dateien wurden über den Messengerdienst „WhatsApp“ über Ihr Handy empfangen bzw. bezogen, dort weiter vorrätig gehalten und, zumindest in Teilen, verbreitet. Zum Teil sind die Bilddateien in ihrem Erscheinungsbild geeignet, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen Asylbewerber aufzurufen.

Das gegen Sie wegen dieses Sachverhalts geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 hinsichtlich des Vorwurfs der Volksverhetzung gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da der bloße Besitz und das Sichverschaffen derartigen Materials nicht strafbar seien und in der Weitergabe an konkrete Einzelpersonen kein strafbares „Verbreiten“ gesehen werden könne.

16. Bei der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens am 17. März 2017 wurden überdies verbotene Waffen und erlaubnispflichtige Munition im Sinne des Waffengesetzes aufgefunden. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Gegenstände:

– 1 Schlagring goldbraun

– 1 Schlagring silber

– 1 Springmesser mit Klinge 10 cm

– 1 Springmesser mit Klinge 7,7 cm

– 1 Würgeholz

– 1 Faustmesser

– 2 Faltmesser

– 47 Stück Patronenmunition

– 1 Stück Kartuschenmunition

Den goldbraunen Schlagring übergaben Sie zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens aber im Oktober 2014, an …

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft …vom 27. März 2017 wurde von der Verfolgung des Verwahrungsbruchs bezüglich Waffen, des Überlassens von Waffen und der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Waffen gem. § 154 Abs. 1 StPO abgesehen, da die zu erwartende Strafe angesichts der im weiteren Verfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht fielen.

Bei der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens am 17. März 2016 wurde weiterhin ein unter Missachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen im Kellerraum aufbewahrter, geladener SRS-Revolver aufgefunden. Die Kinder der … … im Alter von 9 und 11 Jahren hatten dadurch ungesicherten Zugriff auf die schussbereite Waffe.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 wurde von der Verfolgung des Verwahrungsbruchs bezüglich Waffen, des Überlassens von Waffen und der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Waffen gem. § 154a Abs. 1 StPO abgesehen, da die zu erwartende Strafe angesichts der im weiteren Verfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht falle.

17. Es besteht aufgrund des Ergebnisses der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens vom 17. März 2016 überdies der Verdacht, dass Sie ohne erkennbaren dienstlichen Grund die Abfrage eines Kfz-Kennzeichens in der ZEVIS-Datei vorgenommen haben und die dadurch erlangten Informationen an … … weitergegeben haben.

In der Verfügung wird ausgeführt, die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, sei darauf gerichtet, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verhängung der Höchstmaßnahme bestehe. Die Prognose erfordere im Zeitpunkt der Anordnung keinen vollständigen Beweis der tatsächlichen Umstände. Notwendig sei jedoch ein hinreichender Verdacht, dass der Beamte das ihm vorgeworfene Dienstvergehen begangen hat. Hinreichender Tatverdacht sei in Anlehnung an § 203 StPO zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit voll gültigen Beweismitteln wahrscheinlich sei. Ausreichend sei, wenn nach summarischer Prüfung die Verhängung der Höchstmaßnahme wahrscheinlicher sei als die Verhängung einer darunter liegenden Disziplinarmaßnahme. Bei dem Wahrscheinlichkeitsurteil sei für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kein Raum. Zweifelhafte Tatfragen stünden der Eröffnung nicht entgegen, wenn in der Hauptverhandlung durch die Bewertung widersprechender Zeugenaussagen, einzuholender Sachverständigengutachten und die Einlassung des Beamten eine Klärung zu erwarten sei, die wahrscheinlich zu einer die Verurteilung tragenden Grundlage führen werde (BGH, B.v. 25.6.1997 – 1 AR 686/973 WS 331/97).

Der hinreichende Tatverdacht ergebe sich aus den Ergebnissen der bisherigen strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller. Auf die kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse werde ausdrücklich Bezug genommen. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genüge insoweit die Feststellung, dass der Antragsteller das Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen habe; nicht erforderlich sei, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen sei.

Die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst sei vorliegend überwiegend wahrscheinlich.

Soweit die Staatsanwaltschaft … das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO wegen Verfolgungsverjährung eingestellt habe, hindere dies eine disziplinarrechtliche Ahndung bei einer beabsichtigten Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst nicht. Insoweit könne auf die glaubhaften Angaben der geschädigten Frau …, Frau … und Frau … im Ermittlungsverfahren abgestellt werden.

Bezüglich der Zeugeneinvernahmen könne kein Belastungseifer bzw. eine „steuernde Vernehmung“ nicht festgestellt werden. Hierfür spreche schon, dass Frau … über die kriminalpolizeiliche Vernehmung hinaus auch richterlich einvernommen worden sei und den Sachverhalt zur Gänze bestätigt habe. Die von Frau … erlittenen Verletzungen seien durch das ärztliche Attest des Dr. … vom 19. März 2002 dokumentiert.

Der unter Ziffer 14. erhobene Vorwurf, dienstliches Bildmaterial auf privaten Datenträgern gespeichert zu haben und dieses bei privaten Gelegenheiten vorgezeigt zu haben, könne nach den strafrechtlichen Ermittlungen aufrechterhalten werden. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens sei hinsichtlich des Verdachts der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 170 Abs. 2 StPO wegen Verjährung erfolgt.

Die Ermittlungen hätten jedoch zweifelsfrei ergeben, dass der Antragsteller dienstlich erlangtes Bildmaterial auf privaten Speichermedien vorgehalten habe und diese Bilder polizeifremden Personen gezeigt habe. Letzteres ergebe sich aus den Aussagen der Zeuginnen … (Blatt 273 f. der EMA HA 3), … (Blatt 433 f. der EMA HA 3) und … (Blatt 73 EMA HA 3). Dass es sich im Übrigen um dienstlich erlangtes Bildmaterial handele, stehe nach der erfolgten Zuordnung zu den polizeilichen Ermittlungsvorgängen fest.

Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da der bloße Besitz und das sich Verschaffen derartigen Materials nicht strafbar sei und in der Weitergabe an konkrete Einzelpersonen kein strafbares „Verbreiten“ gesehen werden könne. Es bleibe jedoch festzuhalten, dass der Antragsteller auf verschiedenen privaten Datenträgern Bilddateien mit fremdenfeindlichen Inhalten aufbewahrt und diese Bilder an Einzelpersonen weitergegeben habe, was durch die Auswertung des Kommunikationsverlaufes in der Anwendung „WhatsApp“ (Blatt 2 der EMA-Beweismittelakte 1) durch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen belegt sei.

Die unter Ziffern 4., 5. und 17. bezeichneten Sachverhalte hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft Einstellungsverfügungen gemäß § 154 Abs. 1 StPO erlassen habe, da die zu erwartende Strafe angesichts der weiter verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht falle, ergäben sich aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen. So würden die unter Ziffern 4. und 5. genannten Vorwürfe durch die Vernehmungen der Zeugin … vom 23. Januar 2016 (Blatt 349 f. der EMA HA 3) und 5. April 2016 (Blatt 393 f. der EMA HA 3), in welchem sie die Vorfälle umfassend schildere, hinreichend belegt.

Die unter Ziffer 17. genannte Datenabfrage des Kfz-Kennzeichens und die Weitergabe der erlangten Daten sei belegt durch die vom Antragsteller geführte und aufgezeichnete „WhatsApp“-Kommunikation mit … … vom 11. Dezember 2015 (Blatt 93 f. der EMA BMA 1) und die Auswertung der Protokolldaten.

Der verbotene Waffenbesitz (Ziffer 16.) sei Gegenstand der Anklage.

Hinsichtlich des Cannabisbesitzes (Ziffer 12.) sei der Sachverhalt insoweit unrichtig und zu korrigieren, als von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5% ausgegangen worden sei. Dieser betrage tatsächlich nur 0,14%.

Der Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften (Ziffer 13.) ergebe sich ebenfalls aus dem strafrechtlichen Ermittlungsergebnis. Die insoweit inkriminierten Daten seien in der Verfügung genau bezeichnet. Ausweislich der Hashwert-Liste (Blatt 364 bzw. 374 der BMA 1) seien die Dateien als kinderpornographisches bzw. jugendpornographisches Material einzuordnen.

Das Vorliegen strafrechtlicher Verfolgungshindernisse sei unbeachtlich, sofern nicht eigene disziplinargesetzliche Regelungen der Verfolgung auch als Dienstvergehen entgegenstünden.

Bei den dem Antragsteller vorgeworfenen Pflichtverletzungen handele es sich trotz der zum Teil vorliegenden strafrechtlichen Verfolgungshindernisse um schwere außerdienstliche Dienstpflichtverletzungen.

Der Antragsteller habe mit Begehung der tatbestandlichen Körperverletzungen bzw. Nötigungen zum Nachteil von … …, … … und … … vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht, die Gesetze zu beachten und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

Das außerdienstliche Fehlverhalten erfülle auch die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Zwar werde von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteige jedoch das Fehlverhalten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich und erfülle damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Maßgebend hierfür sei die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung in besonderem Maß, die sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums beziehen müsse.

Im hier vorliegenden Fall seien die körperlichen Misshandlungen gegen die dem Antragsteller körperlich unterlegenen (ehemaligen) Lebensgefährtinnen gerichtet gewesen, die dadurch zum Teil erhebliche Verletzungen erlitten hätten.

Die Gewaltanwendungen hätten bei allen Geschädigten Verletzungen mit nicht unerheblichen Schmerzen verursacht. So habe die Geschädigte … neben Schürfungen am Hals ein Hämatom im Bereich des Jochbeins und bei anderen Gelegenheiten Rippenbrüche und einen Nasenbeinbruch erlitten. Frau … habe durch die von dem Antragsteller beigebrachten Gewaltanwendungen u.a. Hämatome an beiden Augen und am Nasenrücken, Druckschmerzen am Unterkiefer mit schmerzhaften Einschränkungen der Kaufunktion und eine Platzwunde an der Oberlippeninnenseite erlitten.

Daneben sei, insbesondere im Hinblick auf Frau …, der Anlass der Taten zu berücksichtigen. So sei Auslöser der Gewalttat die Verärgerung darüber gewesen, dass die damalige Lebensgefährtin dem Wunsch des Antragstellers nicht nachgekommen sei, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Ein ähnliches Verhalten habe er auch gegenüber Frau … offenbart.

Erschwerend wirke dabei die Stellung des Antragstellers als Polizeivollzugsbeamter.

Die Gewalteinwirkungen gegen die früheren Lebensgefährtinnen zeigten zudem ein anhaltend rücksichtsloses Vorgehen und hohes Aggressionspotenzial des Antragstellers.

Der Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften wiege disziplinarrechtlich ebenfalls schwer. Der Besitz von kinderpornografischen Schriften weise bei einem Polizeibeamten erhebliches disziplinarisches Gewicht auf. Polizeibeamte seien dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihnen sei auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass sie sich rechtstreu verhielten und ihrer besonderen Verantwortung gerecht würden.

Auch der Besitz von Marihuana sei keine Lappalie und verstoße in besonderem Maße gegen seine beamtenrechtliche Kernpflichten, wenn Betäubungsmittel erworben würden, ohne dafür eine Erlaubnis zu haben. Verstöße gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes seien grundsätzlich in besonderer Weise geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen.

Mit dem Vorhalten fremdenfeindlicher Bildaufnahmen offenbare der Antragsteller überdies eine Haltung, die ein fehlendes Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nahelege.

Durch den Besitz verbotener Waffen und Munition habe der Antragsteller auch hier wesentliche Dienstpflichten zur Beachtung der Gesetze sowie zugleich auch seine Kernpflicht als Polizeibeamter verletzt. Auf Grund der Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter seien diesem insbesondere die einschlägigen waffenrechtlichen Bestimmungen hinlänglich bekannt.

Schwer wiege auch der Vorwurf, dienstlich angefertigte Bild- und Videoaufnahmen unberechtigt der ausschließlich dienstlichen Verfügung entzogen und diese bei privaten Anlässen vorgezeigt zu haben. Damit habe er gleichfalls das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen des Dienstherrn im besonderen Maße erschüttert und ein schweres Versagen im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten offenbart.

Schließlich habe er mit den ohne konkrete dienstliche Veranlassung oder sonstige Befugnis vorgenommenen Abfragen personenbezogener, nicht offenkundiger Daten aus polizeilichen Informationssystemen und den erfolgten Weitergaben der Daten an dritte Personen nicht nur eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG begangen, sondern zugleich auch gegen die beamtenrechtliche Pflicht, sich dem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und über die bei oder bei Gelegenheit beamtlicher Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (§ 37 BeamtStG), verstoßen. Die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehöre zu seinen Hauptpflichten und diene sowohl dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde als auch dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers.

Die dem Antragsteller vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen stellten insgesamt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, welches nach Art und erkennbarer Schwere nach einer summarischen Prüfung geeignet sei, die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu rechtfertigen.

Daneben würde das Verbleiben des Antragstellers im Dienst auch den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayBG). Durch die vorgeworfenen Handlungen sei der Betriebsfrieden erheblich gestört. Die Weiterbeschäftigung eines Beamten, der durch zahlreiche Verhaltensweisen seine Unzuverlässigkeit unter Beweis gestellt habe, könne der Öffentlichkeit und den anderen Beamten im Polizeidienst und als Kollegen nicht vermittelt werden. Auch würde dies eine nicht zu bewältigende engmaschige Dienstaufsicht und Kontrolle voraussetzen, die auf Kosten der Erfüllung notwendiger Dienstaufgaben ginge.

Die getroffene Anordnung trage auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Komme im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens voraussichtlich, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigten es die zu befürchtenden Störungen der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig, die Dienstenthebung anzuordnen und auf diesem Weg den Zeitpunkt der Unterbindung der Dienstausübung gleichsam vorzuverlegen. Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden könne, sei dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten.

Die vom Antragsteller begangenen Taten ließen ihn als ungeeignet erscheinen, seine Tätigkeit bis zum rechtkräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens fortzusetzen. Es bestehe ein dienstliches Interesse und ein Bedürfnis der Allgemeinheit nach einem geordneten, sauberen und möglichst reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebs, nach einer menschlich einwandfreien, das Vertrauen der Allgemeinheit rechtfertigenden Haltung des Beamten, nach einer am Gemeinwohl ausgerichteten Amtsausübung sowie nach Meidung jeglicher Ansehensschädigung der Behörde und der Beamtenschaft.

Auch die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 2 BayDG lägen vor. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der monatlichen Belastungen des Antragstellers werde die Einbehaltung von 5 v.H. der Dienstbezüge angeordnet.

Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. Oktober 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 10. Oktober 2017, gemäß Art. 61 BayDG beantragen,

die vorläufige Dienstenthebung vom 4. Juli 2017 auszusetzen.

Zur Begründung wurde der bisherige Sachvortrag aus dem Disziplinarverfahren vertieft.

Hinsichtlich des Vorwurfs aus Ziffer 1., der Antragsteller habe zwischen 1987 und 1991 seine erste Ehefrau … … geschlagen, stehe dieser Vorwurf aus Sicht der Disziplinarbehörde auf Grund der Aussage der ersten Ehefrau des Antragstellers vom 1. Februar 2016 fest. Ermittlungen seien hier erkennbar nicht geplant und auch bisher nicht durchgeführt worden.

Es bestehe keine relevante Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein derartiger Vorwurf nachweisbar sei, da es sich um ein Geschehen handele, welches nach der Aussage der Zeugin … 25 bis 29 Jahre zurück liege. Das einzig denkbare Beweismittel sei die angeblich Geschädigte selbst, die in ihrer Zeugenvernehmung angegeben habe, dass sie sich vom Antragsteller getrennt habe, weil dieser Kontakt zu anderen Frauen gehabt habe. Bei der Zeugenaussage habe sie keinen genauen Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls angeben können. Es sei vielleicht im Jahr 1993 gewesen, genau könne sie das wirklich nicht mehr sagen.

Die Frage, weshalb sie ihren Arzt über die Verletzungsursache belogen habe und keine Anzeige gegen den Antragsteller erstattet habe, habe sie damit beantwortet, dass sie keine Probleme haben wolle. Sie habe es „halt nicht wahrhaben wollen, wie es immer so sei“. Sie habe dies unter den Tisch kehren wollen. Eine Auseinandersetzung mit dieser Zeugenaussage, die durch völlige Unbestimmtheit auf Grund des Zeitablaufs geprägt sei oder mit der Begründung, weshalb das Vorkommnis nicht zur Anzeige gebracht worden sei, sei durch die Disziplinarbehörde nicht erfolgt.

Auch hinsichtlich des Vorwurfs gegen den Antragsteller aus Ziffer 2, seine damalige Lebensgefährtin … … durch wiederholte körperliche Übergriffe verletzt zu haben, sei nicht ersichtlich, dass weitere Ermittlungen, wie die eigene Einvernahme der Zeugin vorgesehen seien. Ein Tatnachweis im Disziplinarverfahren werde nicht geführt werden können, da auch hier das einzig denkbare Beweismittel die angebliche Geschädigte sei, deren Aussage nur wenig überzeuge.

Auch hinsichtlich des Tatvorwurfs aus Ziffer 3., die damalige Lebensgefährtin … … betreffend, sei nicht ersichtlich, dass weitere Ermittlungen wie die eigene Einvernahme von Zeugen vorgesehen seien. Es fehlten völlig Ausführungen der Disziplinarbehörde, weshalb diese davon ausgehe, die Vorwürfe stünden fest. Bei dieser Zeugin solle nicht unerwähnt bleiben, dass die polizeiliche Ermittlungsbeamtin ein nicht dokumentiertes Telefonat geführt habe, in dem sie der Zeugin zumindest mitgeteilt habe, dass eine Anzeige der neuen Lebensgefährtin vorliege und diese Tagebücher abgegeben hätte.

Auch hier sei wiederum auffällig, dass die Zeugin zwar behaupte, nach dem angeblichen Übergriff des Antragsteller Beweismittel gesichert zu haben, jedoch auch diese Zeugin niemals die angeblichen Übergriffe zur Anzeige gebracht habe, bevor sie durch die polizeiliche Ermittlungsbeamtin gezielt angesprochen worden sei.

Die Frau … … betreffenden Vorwürfe (Ziffer 4. – 9.) könnten ebenfalls nicht nachgewiesen werden, da hierfür keine Beweismittel zur Verfügung stünden. Das einzige hierfür in Betracht kommende Beweismittel, die Zeugin …, sei mit dem Antragsteller verlobt und habe in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 25. September 2017 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Anderweitige Beweismittel seien nicht erkennbar.

Aus Sicht der Disziplinarbehörde stehe dieser Vorwurf fest. Es sei nicht ersichtlich, dass weitere Ermittlungen vorgesehen seien.

Die Sachbeschädigung vom 11. April 2015 (Ziffer 10.) werde durch den Antragsteller ausdrücklich eingeräumt.

Zu den Vorwürfen aus Ziffern 11, 12, 14, 16 und 17 werde davon abgesehen, vertiefte Ausführungen zu tätigen, da auszuschließen sei, dass auf Grund dieser Vorwürfe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Höchstmaßnahme bestehe.

Zum Besitz von Marihuana (Ziffer 12.) werde darauf hingewiesen, dass hier jedenfalls kein Besitzwille des Antragstellers angenommen werden könne, da das Ziel des Besitzes von Betäubungsmittel immer darin bestehe, diese entweder zu konsumieren oder an andere Personen abzugeben, aber nicht die Substanzen bis zum Verlust der berauschenden Wirkung zu lagern. Der Wirkstoffgehalt liege unterhalb der gesetzlichen Grenzen für einen Anbau zur industriellen Nutzung.

Zum Vorwurf des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften (Ziffer 13.) sei festzustellen, dass keine Bewertung des Bildmaterials durch die Disziplinarbehörde erfolgt sei, sondern auch hier eine schlichte Übernahme von unzutreffenden Annahmen aus den polizeilichen Ermittlungen erfolgt sei.

Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des Bildmaterials gehe die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift von lediglich fünf Bilddateien mit illegalen Inhalten aus. Demgegenüber behauptet die Disziplinarbehörde, dass insgesamt 13 dieser Dateien illegal seien.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der deutlich abweichenden Einschätzung der Staatsanwaltschaft nehme die Disziplinarbehörde nicht vor. Sie beziehe sich ausschließlich auf die Hashwerte aus einer computergestützten Analyse von Datenträgern. Eine rechtliche und tatsächliche Bewertung der Bilder könne aber ausschließlich anhand des Bildes selbst erfolgen.

Im Übrigen sei zu diesem Vorwurf auszuführen, dass die fünf Dateien, die Gegenstand des Strafverfahrens seien, sich auf einer externen Festplatte befunden hätten, auf die der Antragsteller im Jahr 2007 Daten eines alten Laptops gesichert habe. Dem Antragsteller sei die Existenz dieser Datei nicht bekannt gewesen. Aus der Beweismittelakte Teil 1 Blatt 363 ergebe sich, dass diese Datenübertragung spätestens am 18. September 2007 stattgefunden habe, womit ein strafbarer Besitz von Jugendpornografie nicht ohne Weiteres angenommen werden könne, da der Besitz von Jugendpornografie erst Ende 2008 strafbar geworden sei und zumindest für ein reines Besitzdelikt nicht ausreichend sei, wenn ein legaler Besitz über den Zeitpunkt des unter-Strafestellens anhalte. Hinsichtlich der Dateien gelte, dass diese - soweit der Antragsteller dies rekonstruieren könne - wohl im Jahr 2000/2001 in seinen Besitz gelangt sein müssten, als ihm ein ehemaliger Nachbar bei der Einrichtung des o.g. früheren Laptops behilflich gewesen sei und ihm nach Abschluss mitgeteilt habe, dass er einige Bilder aufgespielt habe.

Die bei der Durchsuchung des Wohnanwesens des Antragstellers sichergestellten Bilddateien mit fremdenfeindlichen Inhalten (Vorwurf Ziffer 15) würden zwar ein ungünstiges Licht auf den Antragsteller werfen, auch hier gelte aber, dass es sich nicht um Vorwürfe in der Gewichtigkeit handele, dass diese eine Höchstmaßnahme rechtfertigten. Die Disziplinarbehörde verkenne insbesondere, dass es sich bei den entsprechenden geschmacklosen Bildern nicht um solche handele, die sich der Antragsteller verschafft habe, sondern um Bilder, die er von anderen Menschen zugesandt erhalten habe.

Eine strafrechtliche Relevanz sehe die Staatsanwaltschaft nicht. In disziplinarrechtlicher Hinsicht seien allerdings auch die Ausführungen aus der streitgegenständlichen Verfügung nicht geeignet, um eine vorläufige Dienstenthebung zu stützen, da keinerlei Konkretisierung erfolgt sei, welche konkreten Bilder die Disziplinarbehörde überhaupt für beanstandungswürdig hält. Auch ließen die Bilder keine Rückschlüsse auf eine verfassungsfeindliche Haltung des Antragstellers zu, zumal diese teilweise auch explizit die Anhänger einer nationalsozialistischen Überzeugung verspotteten.

Auch hier zeige sich, dass der polizeiliche Ermittlungsbericht sich darin erschöpfe, die belastenden Indizien darzustellen und die Disziplinarbehörde die Ermittlungsakten allenfalls in Teilen selbst bewertet und im Übrigen die unzutreffenden Bewertungen der Ermittlungsbeamten ungeprüft übernommen habe.

Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass weite Teile der Vorwürfe, die zur Grundlage des angegriffenen Bescheides gemacht würden, nicht nachweisbar seien. Anhand der polizeilichen Vernehmungen – nicht dem kriminalpolizeilichen Abschlussbericht - sei auch erkennbar, dass unabhängig von der Verjährung auch schlicht kein Tatnachweis geführt werden könne, bzw. das Zeugnisverweigerungsrecht dem Versuch entgegenstehe.

Die verbleibenden Vorwürfe seien in der Gewichtigkeit erkennbar in einem Bereich angesiedelt, bei dem eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erwarten stehe.

Die Ausführungen zur Prognose einer Höchstmaßnahme auf S. 14 umfassten insgesamt 12 Zeilen Text und gäben ausschließlich die Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung wieder, ohne auszuführen, weshalb diese Voraussetzungen erfüllt sein sollten. Die Ausführungen zu einer Störung des Dienstbetriebes seien gänzlich unverständlich, da es sich weder um Taten zum Nachteil von Kollegen oder des Dienstherrn handeln solle und lediglich zwei Vorwürfe überhaupt dem innerdienstlichen Bereich zugeordnet würden.

Zudem wäre eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich, die die Disziplinarbehörde gänzlich unterlasse.

Bezüglich der Vorwürfe Nr. 11, 12 und 13 erfolge keine Auseinandersetzung mit den vom Bevollmächtigten des Antragstellers aufgeworfenen Rechtsfragen.

Es sei unzureichend für eine vorläufige Dienstenthebung, schlicht ein polizeiliches Ermittlungsergebnis zur Grundlage zu nehmen, ohne die zwischenzeitlich erfolgte Positionierung des Beamten und die rechtlichen Bewertungen der Staatsanwaltschaft bzw. des Amtsgerichts zum Eröffnungsbeschluss einzubeziehen.

Zuzugeben sei der Disziplinarbehörde, dass es für eine vorläufige Dienstenthebung nicht erforderlich sei, dass ein Tatnachweis geführt sei.

Allerdings ergebe sich aus dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach (AN 13b DS 16.00859) auch, dass ein bloßer Verdacht dann nicht mehr vom Dienstherrn herangezogen werden könne, wenn der Dienstherr zum Ausdruck bringe, dass aus seiner Sicht bereits ein Tatnachweis geführt sei. Wenn der Dienstherr sich darauf festlege, müsse er sich vielmehr daran festhalten lassen, gegenüber der Disziplinarkammer auch einen entsprechenden Tatnachweis zu führen.

Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 23. Oktober 2017, Az. …, wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, des Besitzes kinderpornografischer Schriften mit Besitz jugendpornografischer Schriften und des vorsätzlichen Besitzes verbotener Waffen mit unerlaubtem Munitionsbesitz zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu 70 EUR verurteilt.

Die Verurteilung wegen Körperverletzung bezieht sich auf den Tatvorwurf der Körperverletzung gegenüber der Geschädigten … in der Nacht vom 22. auf den 23. Januar 2016 (Ziffer 9 der streitgegenständlichen Verfügung vom 4.7.2017).

Soweit dem Antragsteller weitere körperliche Übergriffe zum Nachteil der Geschädigten … im Jahr 2015 zur Last lagen (I. 2, 3 und 5 der Anklage vom 27.3.2017; entspricht Ziffern 7, 8 der streitgegenständlichen Verfügung vom 4.7.2017; Ziffer 5 der Anklage ist nicht Gegenstand der Verfügung vom 4.7.2017) wurde der Antragsteller aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da die Geschädigte … von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte.

Die strafgerichtliche Verurteilung betrifft im Übrigen die Vorwürfe aus den Ziffern 10., 12., 13. und 16. der streitgegenständlichen Verfügung vom 4. Juli 2017.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2017, den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich der Vorwürfe, die Ziffern 1 - 9 beträfen, werde vom Antragsteller übersehen, dass die ehemaligen Lebensgefährtinnen des Antragstellers vollkommen unabhängig voneinander ähnliche Verhaltensweisen des Antragstellers schilderten. Die Disziplinarbehörde messe den Aussagen deshalb eine hohe Glaubwürdigkeit bei.

Es werde seitens des Antragstellers bei jeder Zeugin vorgetragen, dass diese den Antragsteller nicht angezeigt habe und dies an der Glaubwürdigkeit der Vorwürfe zweifeln lassen. Dieser pauschalen Behauptung könne grundsätzlich nicht gefolgt werden. Es könne vielseitige Gründe geben, weshalb Geschädigte einer Gewalttat von einer Anzeigeerstattung absähen.

… (Ziffer 1.) schildere in ihrer Zeugenvernehmung, dass sie während ihrer Ehe mit dem Antragsteller geschlagen worden sei. An einen Vorfall könne sie sich noch gut erinnern, da es der massivste Vorfall gewesen sei. Der Antragsteller habe ihr mit dem Ellenbogen in die Niere geschlagen. Sie habe eine Nierenprellung erlitten. Frau … habe sich an die Umstände des Geschehens erinnert und könne diese detailliert wiedergeben. Dass sie den genauen Zeitpunkt dieses Vorfalls nicht mehr benennen könne, sei nachvollziehbar. Darüber hinaus sei keinerlei Belastungseifer der Zeugin zu erkennen. Sie habe seit vielen Jahren keinen Kontakt zum Antragsteller.

Zur polizeilichen Vernehmung von Frau … (Ziffer 2.) sei festzustellen, dass die Ermittlungsbeamtin diese telefonisch kontaktiert und zunächst nur von den Ermittlungen gegen einen Polizeibeamten wegen Körperverletzung (häusliche Gewalt) berichtet habe. Daraufhin habe Frau … spontan geäußert, dass auch sie ein Opfer häuslicher Gewalt gewesen sei und habe den Namen des Antragstellers genannt. Frau … habe angegeben, sie hätte durch die Schläge vom Antragsteller Rippenprellungen und dicke, blaue Augen erlitten. Auch wenn Kollegen von Misshandlungen Kenntnis hätten, bedeute dies nicht, dass man ohne Scham zu einer Untersuchung gehen könnte. Es zeige vielmehr, dass Frau … eingeschüchtert gewesen sei und Konsequenzen befürchtet habe. Sie sei auch nach der Trennung wegen des Antragstellers nach Griechenland gezogen. Eine Anzeige habe sie aus Angst nicht erstattet, da ihr der Antragsteller gedroht habe.

Bezüglich Frau … … (Ziffer 3.) werde keine Unterscheidung zwischen dem Sachverhalt und der strafrechtlichen Bewertung vorgenommen. Der Haftbefehl sei aufgehoben worden, da ein strafbefreiender Rücktritt von einer versuchten Vergewaltigung und einem versuchten Totschlag bzw. Mord nicht habe ausgeschlossen werden können. Dies sei lediglich eine andere rechtliche Bewertung des Sachverhalts. Die glaubwürdige Aussage der Zeugin habe zum Erlass des Haftbefehls vom 16. März 2016 geführt. Es sei auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 (Blatt 132 der Disziplinarakte) zu verweisen.

Zu den Ausführungen in der vorläufigen Dienstenthebung sei hinzuzufügen, dass auch der Zeuge … … in seiner Vernehmung Erinnerungen hinsichtlich der Verletzungen der Frau … beschreibe (Blatt 28 ff. der Ermittlungsakte, Hauptakte 3). Diese sei nach dem Vorfall zu ihm gekommen und habe von den Ereignissen berichtet. Sie hätte um den Hals blau-grünlich-gelbe Punkte gehabt, die als Würgemale zu interpretieren gewesen seien. Im Gesicht seien flächige Hämatome gewesen. Auch im Ausschnitt hätten sich erkennbare Hämatome befunden. Als Herr … Frau … zu einer Anzeige bei der Polizei habe bewegen wollen, habe diese das abgelehnt, aus Angst vor dem Zusammenhalt der Polizisten und dass sie am Ende „alt ausschauen“ werde.

Bezüglich der Vorwürfe gegen den Antragsteller, die Frau … betreffen (Nrn. 6 bis 9), sei ein Strafurteil ergangen. Daher trete hier nach Rechtskraft des Urteils Bindungswirkung gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG ein. Der Antragsteller sei hinsichtlich des Vorwurfs, in den Abendstunden des 22. auf den 23. Januar 2016 seine Lebensgefährtin … … geschlagen zu haben, wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 90 Tagessätzen verurteilt worden. Hinsichtlich der Sachverhalte in Ziffern Nrn. 6 bis 8 der Verfügung sei er freigesprochen worden. Auch nach Wegfall dieser Vorwürfe wäre die vorläufige Dienstenthebung rechtmäßig, da weiterhin die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlicher sei, als eine darunter liegende Maßnahme.

Hinsichtlich der das Jahr 2014 betreffenden Vorfälle zur Person … … (Ziffern Nr. 4 und 5) sei keine gerichtliche Entscheidung ergangen. Dieser Sachverhalt sei aus disziplinarrechtlicher Sicht noch nicht abschließend ermittelt.

Im Disziplinarverfahren gelte die Einheit des Dienstvergehens. Demnach seien die einzelnen Dienstpflichtverletzungen in einer Gesamtschau zu betrachten. Selbst wenn einzelne Vorwürfe an sich die Höchstmaßnahme nicht rechtfertigten, könne eine Summierung der einzelnen Pflichtverletzungen hierzu führen.

Wegen des Besitzes von Marihuana sei der Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu 20 Tagessätzen verurteilt worden. Nach Rechtskraft des Urteils träte hier eine Bindungswirkung gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG ein.

Auch bezüglich des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Schriften sei der Antragsteller zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Anklage habe sich auf mindestens drei Bilder jugendpornografischen Inhalts und mindestens zwei Bilder kinderpornografischen Inhalts gestützt. Eine Bindungswirkung hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bewertung weiterer Dateien liege nicht vor, da insoweit kein Freispruch erfolgt sei.

Aus den strafrechtlichen Ermittlungen ergebe sich im Detail, dass es sich bei den sonstigen, in der streitgegenständlichen Verfügung genannten Dateien ausweislich der Hashwertliste um kinderbzw. jugendpornografisches Material handele. Diese Hashwerte seien als Indiz gewertet worden. Mit den Hashwertlisten könnten Individualsignaturen inkriminierter Dateien anhand der im Abschlussbericht der Bund-Länder-Projektgruppe „Bundesweite Hashwaredatenbank pornografische Schriften“ genannten Kategorien u.a. als kinder- oder jugendpornografisch definiert werden. Diese Bilder seien den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannt und als Kinder- und Jugendpornografie klassifiziert. Darüber hinaus seien die Dateinamen als weiteres Indiz zur Bewertung heranzuziehen. Auch das Merkmal des Besitzes bezüglich der Dateien sei vorliegend zu bejahen. Eine Dienstpflichtwidrigkeit ergebe sich nicht allein aus der Strafbarkeit, es widerspreche auch achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten, diese Dateien zu besitzen.

Auch die Vielzahl von Bildern mit ausländerfeindlichen Inhalten stelle eine erhebliche Dienstpflichtverletzung dar. Diese Bewertung sei unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung der Staatsanwaltschaft, die den Tatbestand der Volksverhetzung nicht bejaht habe. Eine Datei (Blatt 3 der BMA 1) zeige eine Bildkollage mit der Überschrift „Sonderedition ASYLANTEN Spannung, Spiel und Weg“. Diese beinhalte eine Handgranate mit Sicherungsring und Abzugsbügel. Anstelle des Sprengkopfes sei ein Kinderüberraschungsei montiert. Die Aufschrift sei teilweise abgeändert und die ursprüngliche Aufschrift „Kinderüberraschung“ durch „Ausländerüberraschung“ ersetzt worden. Dieses Bild sei vom Antragsteller nach seiner Aufforderung per WhatsApp gesendet und anschließend von ihm an die drei weiteren Kontakte geschickt worden. Vor allem dieses Bild zeige einen feindlichen Aufruf zur Gewalt gegen Ausländer.

Auf Grund der Verbreitung genau dieser Collage habe das Amtsgericht … eine Frau wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe verurteilt (Az. 18 CS 200 JS 45731/15).

Hierauf erwiderte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 23. November 2017 und verwies u.a. darauf, dass gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen.

Der Antragsgegner replizierte mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 und verwies u.a. darauf, dass das Amtsgericht in dem genannten Strafurteil den Angeklagten als nicht mehr für den Beruf eines Polizisten geeignet ansehe.

Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung sei die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Klägers geboten sei, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Daher seien die beigefügten Persönlichkeitsbilder vom 6. November 2017 und vom 9. November 2017 zu würdigen. Das Persönlichkeitsbild sei für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung und könne auch verschärfend wirken. Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung könnten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch dann rechtfertigen, wenn diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich nicht indiziert sei (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013, BVerGE 147, 229). Das ungünstige Persönlichkeitsbild könne zu einem vollständigen Vertrauensverlust führen (Zengel, Bayerisches Disziplinarrecht, Rn. 12 zu Art. 14 BayDG).

Sowohl das von LPD … am 9. November 2017 als auch das von POR …, PI …, am 6. November 2017 erstellte Persönlichkeitsbild des Antragstellers falle negativ aus.

Das vorgeworfene Dienstvergehen wiege so schwer, dass mit der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme gerechnet werde. Zur Orientierung hinsichtlich einer angemessenen Maßnahme sei sowohl bei innerdienstlichen als auch bei außerdienstlichen Pflichtverletzungen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe sei bereits auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen. Weise ein Dienstvergehen indes hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reiche der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gelte, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 2 C 9/14). Damit sei hier ein Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst eröffnet, da bereits der Strafrahmen der abgeurteilten Straftaten gemäß § 223 Abs. 1 StGB und §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsehe.

Hierauf replizierte der Bevollmächtigte des Antragstellers unter dem 3. Januar 2018. Die Bewertung des Amtsgerichts, der Antragsteller sei für den Beruf eines Polizeibeamten ungeeignet, unterliege keiner Bindungswirkung.

Soweit der Antragsgegner auf die Persönlichkeitsbilder vom 6. November 2017 und 9. November 2017 verweise, sei zunächst auf den Umstand hinzuweisen, dass die jeweiligen Verfasser selbst nur äußerst geringe Kenntnisse vom Antragsteller hätten und eine Informationsvermittlung über die Dienstverrichtung des Antragstellers in seiner letzten Verwendung durch einen Beamten in Vorgesetztenfunktion nicht möglich gewesen sei, da der letzte Leiter der AG … zum 1. Oktober 2016 in den Ruhestand versetzt worden sei.

Der letzte Kontakt mit dem Leiter der PI … sei nach dessen Ausführungen im März 2012 erfolgt, d.h. dessen Persönlichkeitsbild beruhe auf anonymen Angaben vom Hörensagen aus der entfernten Vergangenheit.

Die Maßnahmenzumessungserwägungen des Antragsgegners erschienen rein schematisch und überzeugten nicht. Bei denjenigen Straftaten, die keine im Mindestmaß erhöhte Strafe vorsähen, komme dem Höchstmaß des Strafrahmens zwar insofern Bedeutung zu, dass hierdurch der Orientierungsrahmen der möglichen Disziplinarmaßnahmen bestimmt werde, auf Grund der großen Bandbreite der umfassten Taten im Hinblick auf deren Unrechtsgehalt könne jedoch keine schematische Zuordnung im Sinne einer Regelmaßnahme erfolgen.

Gerade bei Straftatbeständen mit einer sehr großen Bandbreite an möglichen Strafen komme der konkreten Einordnung (bei rechtskräftigen Urteilen) anhand des Unrechtsgehalts im jeweiligen Einzelfall erhebliche Bedeutung zu. Es erscheine hierbei sachgerecht, bei einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen, die sich dem entsprechend bei der Hälfte der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG definierten Bereichs einer noch tragbaren Strafe bewege, als Ausgangspunkt der Bestimmung auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung abzustellen.

Selbst die bisherige Verurteilung habe zu einer Strafe im unteren Bereich des eröffneten Strafrahmens geführt, die sich zudem deutlich von der gesetzlich bestimmten Grenze für eine Untragbarkeit eines straffälligen Beamten absetze. Erschwernisgründe, die hier die Steigerung über eine mehrfache Zurückstufung bis hin zur Höchstmaßnahme begründen könnten, trage der Antragsgegner nicht vor.

In der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht … hat der Antragsteller seine Berufung auf die Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischer und jugendpornografischer Schriften sowie auf die durch das Erstgericht gebildete Gesamtgeldstrafe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wirksam beschränkt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung mit Zustimmung des Antragstellers zurückgenommen und die Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften gemäß § 154 Abs. 2 StPO beantragt.

Mit in der Berufungshauptverhandlung verkündetem Beschluss hat das Berufungsgericht das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Nach der Berufungsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft und der Beschränkung der Berufung durch den Antragsteller ist der Schuldspruch des Erstgerichts bezüglich der vorsätzlichen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und des vorsätzlichen Besitzes verbotener Waffen mit unerlaubtem Munitionsbesitz in Rechtskraft erwachsen.

Das Landgericht … hat sodann mit Urteil vom 29. Januar 2018, Az. …(*) die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts … vom 23. Oktober 2017 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 70 EUR verurteilt worden ist.

Das genannte Urteil des Landgerichts … wurde der Kammer durch den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 13. April 2018 übermittelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Disziplinar- und Strafakten Bezug genommen.

II.

Gemäß Art. 43 Abs. 2 BayDG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkammer über den vorliegenden Antrag gemäß Art. 61 Abs. 1 BayDG; die Beamtenbeisitzer (Art. 43 Abs. 1 Satz 1, Art. 44 ff. BayDG) wirken nicht mit, weil es sich vorliegend um einen Beschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung handelt. Art. 61 Abs. 3 BayDG ist zu entnehmen, dass Entscheidungen über Anträge nach Art. 61 Abs. 1 BayDG durch Beschluss ergehen (vgl. Art. 3 BayDG in Verbindung mit § 107 VwGO). Das grundsätzliche Erfordernis einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nach Art. 58 Abs. 1 BayDG gilt nur für das in Art. 50 bis 59 BayDG geregelte Klageverfahren (vgl. die Überschrift zum Unterabschnitt 1 vor Art. 50 BayDG), nicht jedoch für die „besonderen Verfahren“ des Unterabschnitts 2 (Art. 60, 61 BayDG; vgl. insoweit Art. 3 BayDG in Verbindung mit § 101 Abs. 3 VwGO; BayVGH, B.v. 6.11.2007 - 16 a CS 07.2007, Rn. 17, VG Ansbach, B.v. 13.11.2007 - AN 13b DS 07.02249 und v. 15.12.2006 - AN 6b DS 06.03774, Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Kommentar Stand: August 2015, Rn. 7 zu Art. 61 BayDG).

Der Antrag, die mit Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 4. Juli 2017 verfügte vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers auszusetzen, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG kann die Disziplinarbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Der Beamte kann bei dem Gericht der Hauptsache die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beantragen (Art. 61 Abs. 1 BayDG). Die vorläufige Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (Art. 61 Abs. 2 BayDG). Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 16a DS 13.706, juris Rn. 18; B.v. 20.7.2012 - 16a DS 10.2569, juris Rn. 36 ff, B.v. 11.4.2012 - 16b DC 11.985, juris Rn. 24, B.v. 3.11.2010 - 16a DS 10.1010, juris Rn. 6, Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, a.a.O., Rn. 6 zu Art. 61 BayDG).

Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, was dann der Fall ist, wenn nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens die Möglichkeit der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind insoweit ernstliche Zweifel im Sinne des Art. 61 Abs. 2 BayDG zu bejahen (BayVGH, B.v. 11.12.2013, a.a.O., B.v. 20.7.2012, a.a.O., B.v. 11.4.2012 a.a.O.).

Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (BayVGH, B.v. 11.12.2013, a.a.O. Rn. 18, B.v. 20.7.2012, a.a.O. Rn. 38, B.v. 11.4.2012 a.a.O. Rn. 25, B.v. 16.12.2011 - 16b DS 11.1892 m.w.N., juris Rn. 36).

Da im gerichtlichen Verfahren nach Art. 61 BayDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur kursorisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Entscheidungsgrundlage entscheiden. Der Untersuchungsgrundsatz des Gerichts ist dahingehend eingeschränkt, dass regelmäßig nur die Pflicht besteht, auf die vorhandenen Feststellungen zurückgreifen zu müssen (BayVGH, B.v. 11.12.2013, a.a.O. Rn. 18, B.v. 11.4.2012 a.a.O Rn. 25, B.v. 16.12.2011 a.a.O Rn. 36.).

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten vorläufigen Dienstenthebung und teilweisen Einbehaltung der Bezüge.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung des Polizeipräsidiums … als zuständige Disziplinarbehörde (§ 2 Nr. 1 ZustV-BayDG) vom 4. Juli 2017 bestehen nicht. Das Disziplinarverfahren wurde gegen den Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 BayDG durch das Polizeipräsidium … unter dem 17. März 2016 eingeleitet und zunächst bis zum Abschluss des gegen den Antragsteller geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt (Art. 24 BayDG).

Das Disziplinarverfahrens wurde entsprechend der in Art. 35 Abs. 3 BayDG getroffenen Regelung im Januar 2017 an die Disziplinarbehörde abgegeben. Im Behördenverfahren wurde der Antragsteller gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört. Die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung wurde auf Handlungen des Antragstellers gestützt, die ihm im Disziplinarverfahren als Dienstvergehen angelastet worden sind. Auch fehlt es in der Verfügung vom 4. Juli 2017 nicht an einer schlüssigen Darlegung und Einordnung der Vorwürfe gegen den Antragsteller Es bestehen auch in materieller Hinsicht keine ernstlichen Zweifel an der verfügten vorläufigen Dienstenthebung. Denn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist es im Hinblick auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG überwiegend wahrscheinlich, dass gegen den Antragsteller die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt werden wird.

Auszugehen ist hierbei von folgenden Erwägungen:

Der Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Strafurteil des Landgerichts … vom 29. Januar 2018 – …*) wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und vorsätzlichen Besitzes verbotener Waffen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 70.- EUR verurteilt.

In der Berufungshauptverhandlung hatte der Antragsteller seine Berufung auf die Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischer und jugendpornografischer Schriften sowie auf die durch das Erstgericht gebildete Gesamtgeldstrafe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wirksam beschränkt. Die Staatsanwaltschaft hatte ihre Berufung mit Zustimmung des Antragstellers zurückgenommen und die Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften gemäß § 154 Abs. 2 StPO beantragt.

Mit in der Berufungshauptverhandlung verkündetem Beschluss hat das Berufungsgericht das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Nach der Berufungsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft und der Beschränkung der Berufung durch den Antragsteller ist der Schuldspruch des Amtsgerichts … (Urteil vom 23.10.2017 – …*) bezüglich der vorsätzlichen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und des vorsätzlichen Besitzes verbotener Waffen mit unerlaubtem Munitionsbesitz in Rechtskraft erwachsen.

Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts … im Urteil vom 23.10.2017 sind gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG in dem vorbezeichneten Umfang im vorliegenden Disziplinarverfahren bindend, womit der dem Antragsteller in der Verfügung vom 4. Juli 2017 zu Last gelegte Sachverhalt aus den Ziffern 9., 10, 12. und 16. erwiesen ist.

Soweit es die weiteren Vorwürfe aus den Ziffern 1. bis 3. der Verfügung vom 4. Juli 2017 betrifft (Körperverletzungsdelikte zu Lasten von … …, … … und … …*), hat der Antragsteller die ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen.

Auszugehen ist bei der Bewertung von den Zeugenaussagen von Frau …, Frau … und Frau … im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller.

Frau … wurde nicht nur durch die mit den Ermittlungen beauftragte Polizeibeamtin, sondern am 21. April 2016 sogar durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht … als Zeugin einvernommen. Sie hat den Vorfall vom 16./17. März 2002, der anschließend zur Trennung von Frau … vom Antragsteller geführt hat, detailliert geschildert.

Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Vorwürfe aus den Ziffern 4. und 5. der Verfügung vom 4. Juli 2017 (weitere Körperverletzungsdelikte zu Lasten von Frau … …*) noch nicht abschließend ermittelt ist. Die Disziplinarbehörde kann in diesem Zusammenhang klären, ob Frau …, die im Strafverfahren von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, im Disziplinarverfahren bereit ist, als Zeugin auszusagen. In diesem Zusammenhang sollten auch Frau … … und … …, die nicht durch den Ermittlungsrichter einvernommen worden sind, als Zeugen befragt werden, damit sich die Disziplinarbehörde ein persönliches Bild von der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen verschaffen kann.

Die genannten Vorwürfe aus den Ziffern 1. bis 3. der Verfügung vom 4. Juli 2017 können trotz der nach Eintritt der Verfolgungsverjährung erfolgten Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht werden.

Da im Disziplinarverfahren die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst angestrebt wird, gibt es kein Maßnahmenverbot wegen Zeitablaufs (Art. 16 BayDG). Dies folgt aus den unterschiedlichen Zielrichtungen des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.2011 - 2 WD 20.09, juris Rn. 49 m.w.N. und vom 4.5.2011 - 2 WD 2.10, juris Rn. 51). Ein Beamter, der wegen eines schuldhaft begangenen Dienstvergehens endgültig das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verloren hat, ist zwingend aus dem Dienst zu entfernen (Art. 14 Abs. 2 BayDG), auch wenn die Dienstverfehlung wegen Verfolgungsverjährung strafrechtlich nicht mehr geahndet werden kann.

Auch soweit es die Vorwürfe aus den Ziffern 11., 14. und 17. der Verfügung vom 4. Juli 2017 betrifft, hat der Antragsteller nach derzeitigem Erkenntnisstand die ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat.

Die Abfrage im IGWeb zur Person … … und zur Person des Antragstellers am 23. Januar 2016 steht durch die Auswertung der Protokolldaten fest. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass für die Abfrage eine dienstliche Notwendigkeit bestanden habe. Entsprechendes gilt für die Abfrage des Kfz-Kennzeichens …und die Weitergabe an Frau … … Ein dienstlicher Anlass für die Abfrage ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Ebenso ergibt sich aus den strafrechtlichen Ermittlungsakten, dass der Antragsteller auf privaten Datenträgern dienstlich gefertigte Bildaufnahmen verstorbener Personen gespeichert hatte. Von den zwölf auf den Lichtbildern gezeigten Personen konnten elf anhand des Recherchesystems der Polizei namentlich identifiziert werden. Die Bilder zeigen Verstorbene in einem zum Teil stark verstümmelten Zustand, darunter eine Frau mit (vermutlich bei einem Suizid) abgetrenntem Kopf.

Überdies wurden zahlreiche weitere Bild- und Videodateien mit dienstlichem Bezug auf den privaten Datenträgern festgestellt. Dabei handelt es sich zum Teil um Aufnahmen von Personen, welche sich zum Zeitpunkt der Fertigung der Bildbzw. Videoaufnahmen im polizeilichen Gewahrsam befanden. Insoweit wird auf die Darstellung im Schlussbericht von KOKin … verwiesen.

Ausweislich der Zeugenaussagen von Frau … … und Frau … … im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat der Antragsteller diese dienstlich und teilweise von ihm selbst gefertigten Aufnahmen auf seinem privaten Laptop gespeichert und zumindest zum Teil den beiden Zeuginnen gezeigt.

Soweit es den Vorwurf aus Ziffer 13. der Verfügung vom 4. Juli 2017 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller von dem Vorwurf des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften in der Berufungsinstanz nicht frei gesprochen worden, sondern das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.

Es kann jedoch dahinstehen, ob diesbezüglich (Ziffer 13. der Verfügung vom 4.7.2017) im Disziplinarverfahren der Tatnachweis geführt werden kann und ob die Vorwürfe gemäß Ziffer 15. der Verfügung vom 4. Juli 2017 als Dienstvergehen zu werten sind. Denn bereits auf Grund der dem Antragsteller zur Last gelegten Tatvorwürfe, bei denen die tatsächlichen strafgerichtlichen Feststellungen nach Art. 25 Abs. 1 BayDG bindend sind, bzw. bei denen der Antragsteller jedenfalls nach dem oben Dargestellten ein Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat, ist überwiegend wahrscheinlich, dass gegen den Antragsteller die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst verhängt wird.

Die bezeichneten Vorwürfe begründen bezüglich der beiden unberechtigten Datenbankabfragen ein einheitliches innerdienstliches, im Übrigen ein einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen.

Der Antragsteller hat mit den oben bezeichneten, ihm zur Last gelegten Dienstvergehen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegen die Grundpflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), der Pflicht, sein Amt uneigennützig auszuüben (§ 34 Satz 2 BeamtStG), dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) sowie sich in seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), verstoßen.

Beamte und Beamtinnen sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn sie durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG).

Vorliegend ist zunächst das dem Antragsteller zur Last gelegte einheitliche außerdienstliche Dienstvergehen in den Blick zu nehmen, da dieses den disziplinarrechtlichen Hauptvorwurf darstellt, wobei wiederum den Körperverletzungsdelikten, von denen eines rechtskräftig strafrechtlich geahndet worden ist, das Hauptgewicht beizumessen ist. Fallen einem Beamten mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U. v. 18.1.2017 - 16a D 14.1992, juris, Rn. 40, juris; U.v. 28.9.2016 - 16a D 14.991, juris, Rn. 52; U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127, juris, Rn. 127), hier also wegen des Vorwurfs, mehrfach außerdienstlich Körperverletzungsdelikte begangen zu haben.

Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt nach ständiger Rechtsprechung in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, B.v. 19.2.2003 - 2 BvR 1413/01, NVwZ 2003, 1504 Rn. 30). Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 25/14, juris Rn. 16; U.v. vom 28.7.2011 - 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist.

Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abgestellt worden ist, hält das Bundesverwaltungsgericht - auch für Polizeibeamte - hieran nicht mehr fest (U.v. 18.6.2015 - 2 C 25/14, juris Rn. 17).

Die Rechtsstellung des Beamten wird durch sein Statusamt geprägt. Dieses - und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten Dienstposten verbundene Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemessen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Folgerichtig sind auch andere statusrechtliche Entscheidungen, wie etwa zu Eignung oder Dienstfähigkeit des Beamten, nicht auf die sich aus einem bestimmten Dienstposten ergebenden Anforderungen bezogen. Auch die spiegelbildliche Frage, ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss daher auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen werden (vgl. bereits BVerwG, U.v. 25.7.2013 - 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229 Rn. 19). Andernfalls hinge die Möglichkeit der Vertrauensbeeinträchtigung von den Zufälligkeiten des jeweiligen Aufgabenzuschnitts und der Abgrenzung der Dienstposten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ab. Der Beamte kann aber jederzeit umgesetzt oder versetzt werden (vgl. BVerwG, B.v. vom 22.1.2014 - 2 B 102.13, juris Rn. 9).

Die Bezugnahme auf das Statusamt folgt überdies aus der materiellen Pflichtenstellung in § 34 Satz 3 BeamtStG. Während Satz 2 dieser Vorschrift an die dem Beamten übertragenen Aufgaben anknüpft, nehmen Satz 1 und 3 jeweils auf den Beruf Bezug. Die Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, ist aber nicht nur auf den Dienstposten bezogen. Berufspflichten gehen vielmehr über die konkret übertragenen Dienstaufgaben hinaus und werden auch in anderen Rechtsgebieten umfassend verstanden (vgl. etwa § 43 Satz 2 BRAO). Entsprechendes gilt für die Pflicht, dem berufserforderlichen Vertrauen gerecht zu werden. Entstehungsgeschichtlich geht die Bezugnahme auf den Beruf und die hierfür erforderliche Vertrauensstellung bereits auf § 10 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) zurück und war stets umfassend und nicht nur auf konkrete Dienstpflichten bezogen (vgl. Günther, DÖD 2007, 13).

Auch in funktionaler Hinsicht ist das außerdienstliche Verhalten des Beamten gerade nicht durch die ihm konkret übertragenen Aufgaben seines Dienstpostens bestimmt. Bezüge zu seinem Dienstverhältnis entfaltet das private Verhalten des Beamten vielmehr nur mittelbar, wenn es die Vertrauenswürdigkeit seiner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen kann. Bezugspunkt für die Vertrauensbeeinträchtigung ist damit das dem Beamten als Lebensberuf übertragene Statusamt.

Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 BeamtStG). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, U.v. 8.5.2001 - 1 D 20.00, BVerwGE 114, 212; ähnlich bereits U.v. 30.8.2000 - 1 D 37.99, BVerwGE 112, 19).

Die Verurteilung des Antragstellers wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und des vorsätzlichen Besitzes verbotener Waffen mit unerlaubtem Munitionsbesitz weisen einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Dies gilt entsprechend für den wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung strafrechtlich nicht geahndeten disziplinarrechtlichen Vorwurf, weitere Körperverletzungen außerhalb des Dienstes begangen zu haben (Ziffern 1. bis 6. der Verfügung vom 4.7.2017).

Der Beklagte hat damit gegen seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, auch außerhalb des Dienstes ein Verhalten zu zeigen, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordert. Zwar kann außerdienstliches Verhalten den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es zur Beeinträchtigung des berufserforderlichen Vertrauens führt und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird jedoch in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn ein Polizeibeamter außer Dienst vorsätzliche Körperverletzungsdelikte begeht bzw. wegen Sachbeschädigung, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen Besitzes verbotener Waffen mit unerlaubtem Munitionsbesitz rechtskräftig verurteilt wird.

Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14, juris Rn. 22). Erhebliche vorsätzliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen deshalb auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (vgl. insgesamt zur disziplinarrechtlichen Beurteilung außerdienstlicher vorsätzlicher Straftaten von Polizeibeamten BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14, juris Rn. 10 ff.).

Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, U.v. 29.10.2013 - 1 D 1.12, BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren zu beachten sind (BVerfG, B.v. 8.12.2004 - 2 BvR 52/02, BVerfGK 4, 243). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252).

Wie bereits ausgeführt ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, U.v. 23.1.1973 - 1 D 25.72, BVerwGE 46, 64, v. 25.7.2013 - 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. 1.2014 - 2 C 1.13, BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmenbemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50/13, v. 18.6.2015 - 2 C 2 C 9.14, ZBR 2015, 422 Rn. 31 und v. 19.8.2010 - 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 C 13.10, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 Rn. 24).

Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50/13, v. 23.7.2013 - 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229; B.v. 20.12.2013 - 2 B 35.13, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, B.v. 5.3.2014 - 2 B 111.13, juris Rn. 13 und U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, ZBR 2015, 422 Rn. 36).

Weist ein Dienstvergehen - wie hier - einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bereits für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11, NVwZ-RR 2012, 607 und U.v. 23.1.2014 - 2 B 52.13, juris). Vorliegend reicht der Strafrahmen des § 223 StGB sogar bis 5 Jahre.

Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den „Gleichklang zum Strafrecht“ auch BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, B.v. 14.5.2012 - 2 B 146.11, NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25.5.2012 - 2 B 133.11, NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, ZBR 2015, 422 Rn. 37).

Des Weiteren sind einerseits die Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen Form und Gewicht der Schuld und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) zu beurteilen. Darüber hinaus sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens maßgeblich (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 20).

Hiervon ausgehend ist eine Verhängung der disziplinarrechtlich zulässigen Höchstmaßnahme gegen den Antragsteller bei summarischer Prüfung als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.

Der Antragsteller wurde wegen eines Körperverletzungsdelikts strafrechtlich zwar nur zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70.- EUR verurteilt. Diese Verurteilung würde – isoliert betrachtet – eine Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst keinesfalls rechtfertigen.

Der Antragsteller hat jedoch mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit weitere Körperverletzungen außerhalb des Dienstes zu Lasten der Geschädigten …, …, … und … begangen (Ziffern 1. bis 6. der Verfügung vom 4.7.2017).

Der Antragsteller dokumentiert mit diesem Verhalten eine mit dem Beruf des Polizeibeamten nicht zu vereinbarende Einstellung gegenüber Frauen, die sich seinen Wünschen nicht beugen, und eine nicht tolerierbare Nichtachtung der körperlichen Unversehrtheit der genannten Personen.

Die weiteren Verurteilungen des Antragstellers wegen Sachbeschädigung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und verbotener Waffen mit unerlaubtem Munitionsbesitz bestätigen die Einschätzung der Kammer, dass es dem Antragsteller trotz seiner Ausbildung als Polizeibeamter und der damit vorhandenen Rechtskenntnisse an der erforderlichen Rechtstreue fehlt, die für die Ausübung des Polizeiberufs unverzichtbar ist.

Das negative Persönlichkeitsbild, das die Kammer nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen vom Antragsteller gewonnen hat, wird durch den Umgang des Antragstellers mit dienstlichen Daten, hier durch die zwei unbefugten Datenbankabfragen, die als innerdienstliches Dienstvergehen zu werten sind, und die unbefugte Verwendung dienstlichen Bildmaterials zu privaten Zwecken untermauert, wobei zu Lasten des Antragstellers vor allem auch der Inhalt des genannten Bildmaterials zu berücksichtigen ist.

Unbefugte Datenbankabfragen stellen ebenso wie der Verletzung der Schweigepflicht durch Verwendung dienstlicher Unterlagen (Bild- und Filmmaterial) zu privaten Zwecken erhebliche Dienstpflichtverletzungen dar (vgl. VG Trier, U.v. 13.9.2012 - 3 K 562/12.TR, juris).

Der Antragsteller hat auch schuldhaft gehandelt. Ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts … war der Antragsteller zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt. Es ist nicht ersichtlich, dass für die strafrechtlich nicht geahndeten Vorwürfe etwas anderes gelten könnte.

Sonstige Entlastungsgründe, die eine für den Antragsteller günstigere Prognose ermöglichen würden, sind nicht ersichtlich.

In der Gesamtschau der nachgewiesenen bzw. mit hinreichendem Grad an Wahrscheinlichkeit begangenen Dienstvergehen, die als einheitliches innerbzw. außerdienstliches Dienstvergehen zu ahnden sind, ist deshalb die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, da nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Antragsteller das Vertrauen des Dienstherrn bzw. der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

Ob die vorläufige Dienstenthebung auch auf Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG gestützt werden könnte, braucht deshalb nicht mehr entschieden zu werden.

Die vorläufige Dienstenthebung ist auch in Anbetracht der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig:

Wie dargelegt ist bei der Prognose, welche Disziplinarmaßnahme der Antragsteller zu erwarten hat, von dem Grundsatz auszugehen, dass sich die Maßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten bemisst (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme.

Eine vorläufige Dienstenthebung steht zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme regelmäßig nur dann außer Verhältnis, wenn nicht zumindest eine Kürzung der Dienstbezüge zu erwarten ist (Zängl, a.a.O., Rn. 28 zu Art. 39 BayDG, OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2013 - 19 ZD 4/13, juris; BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 16a DS 13.706, juris).

Hinsichtlich der vom Antragsgegner verfügten Einbehaltung der Bezüge nach Art. 39 Abs. 2 BayDG nimmt die Kammer gemäß Art. 3 BayDG i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO auf die rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Antragsgegners in der Verfügung vom 4. Juli 2017 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Der Antrag war demnach abzulehnen.

Die Kosten trägt gemäß Art. 72 Abs. 4 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller. Das Verfahren ist gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gerichtsgebührenfrei.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
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published on 28/09/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Der 19... geborene Beamte beendete 1978 seine Schullaufbahn mit dem qualifizie
published on 18/01/2017 00:00

Tenor I. Unter Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2014 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A7) erkannt. II.
published on 10/12/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Bemessung der Disziplinarmaßnahme für außerdienstliche Untreuehandlungen eines Polizeibeamten.
published on 18/06/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die disziplinarrechtliche Behandlung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bilder durch einen Polizeibeamten.
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Annotations

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder
4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.

(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.