Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Juli 2016 - AN 13b DS 16.01107

bei uns veröffentlicht am20.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - vom 1. Juni 2016 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung und die zugleich angeordnete Einbehaltung von 50% der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers.

Der am ... 1953 geborene Antragsteller steht als Studiendirektor (BesGr. A 15 + AZ) im Dienste des Antragsgegners. Er wurde mit Wirkung vom ...2012 zum ständigen Vertreter der Schulleitung des ...Gymnasiums in ... bestellt. Zum ... 2013 wurde ihm das Amt eines Studiendirektors der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage verliehen.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 informierte die damalige Schulleiterin des ...Gymnasiums die Landesanwaltschaft Bayern über den Verdacht des Vorliegen eines Dienstvergehens und bat um Einleitung eines Disziplinarverfahrens als zuständige Disziplinarbehörde gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 4, Art. 35 Abs. 2 Satz 2 BayDG i. V. m. § 5 Nr. 2 ZustV-BayDG (jetzt: § 31 ZustV). Mit Schreiben vom 21. November 2014 und 28. November 2014 reichte die Schulleiterin weitere Unterlagen nach.

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 leitete die Landesanwaltschaft Bayern ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein. In dem genannten Schreiben werden dem Antragsteller Unregelmäßigkeiten bei der Führung der schulischen Konten vorgeworfen.

Mit weiterem Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 3. Dezember 2014 wurde der Antragsteller über die Einleitung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt. Er wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder auch nicht zur Sache auszusagen. Zudem könne er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen.

Der Antragsteller wurde zudem darauf hingewiesen, dass er die Mitwirkung des Personalrats beantragen könne.

Unter dem 3. Dezember 2014 wurde die Staatsanwaltschaft ... gebeten, die dem Antragsteller vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten strafrechtlich zu bewerten.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers gaben mit Schreiben vom 29. Januar 2015 gegenüber der Disziplinarbehörde eine Stellungnahme ab, in welcher u. a. auf die erfolgte Wiedergutmachung des Schadens durch den Antragsteller hingewiesen wird.

Mit Verfügung vom 25. März 2015 setzte die Landesanwaltschaft Bayern das gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BayDG im Hinblick auf das gegen den Antragsteller in der Sache bei der Staatsanwaltschaft... geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren (Az. ...) aus.

Nachdem die Staatsanwaltschaft ... mit Mitteilung Nr. 15 der Anordnung über Mitteilung in Strafsachen vom 7. April 2016 die Anklageschrift vom 6. April 2016 übersandt hatte, wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 25. April 2016 fortgesetzt, nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayDG auf den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt ausgedehnt und nach Art. 24 Abs. 3 BayDG aufgrund des gegen den Antragsteller geführten Strafermittlungsverfahrens erneut ausgesetzt.

Der Antragsteller wurde unter dem gleichen Datum nach Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und zu den Vorwürfen sowie der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und zur Einbehaltung der Dienstbezüge nach Art. 39 Abs. 1, Abs. 2 BayDG angehört. Ihm wurde ein Formblatt „Übersicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse“ übersandt.

Nach Fristverlängerung nahmen die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 30. Mai 2016 Stellung. Es wurde hierzu auf eine Stellungnahme an das Amtsgericht ... vom 30. Mai 2016 Bezug genommen. In dieser ist ausgeführt, es seien insgesamt 56.000.- EUR Geldabflüsse vorgekommen.

Die Positionen „Bargeldentnahmen“ seien nicht bestimmbar, könnten wohl aber deshalb ohne größere Beachtung bleiben, weil die gesamten Bargeldentnahmen an die Schule gezahlt worden seien. Es dürfte sich bei den Positionen 14.699,88 EUR und 9.189,00 EUR um Auflistungen handeln, die von der Schule gefertigt worden seien und die Rückzahlung durch den Antragsteller beträfen.

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen sei ein Gesamtabfluss in Höhe von 56.000.- EUR einzuräumen.

Bei den Geldrückflüssen auf die Schulkonten seien die einzelnen Positionen aufgelistet, die Barzahlungen an Frau ... seien wohl unstreitig, weil von dieser selbst bestätigt.

Es seien also insgesamt 51.265,66 EUR vom Antragsteller bereits zurückbezahlt worden, der noch offene Rest in Höhe von 4.734,34 EUR werde ebenfalls mit gleicher Post zurücküberwiesen.

Damit sei der gesamte Schaden wieder gutgemacht, der Sachverhalt werde von dem Antragsteller auch rückhaltlos eingeräumt.

Es werde gebeten, zu überprüfen, ob in einer eventuellen Hauptverhandlung auf Zeugen verzichtet werden könne, weil ein umfassendes Geständnis des Antragstellers anhand der Aufstellungen erfolgen werde.

II.

In der oben bezeichneten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 7. April 2016 wird dem Antragsteller folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Der verbeamtete Angeschuldigte ist seit ... 2012 ständiger Stellvertreter der Schulleiterin am ...Gymnasium in ..., ... Spätestens im Rahmen dieser Tätigkeit war er auch für die Führung und Verwaltung schulischer Konten und Bargeldbestände zuständig und zur Verfügung über diese Konten berechtigt. Darüber hinaus hatte er auch in der Zeit vor ... 2012 unabhängig von seiner Stellvertretertätigkeit berechtigte Zugriffsmöglichkeit auf schulische Gelder.

Im Rahmen der ihm eingeräumten Möglichkeit auf schulische Konten Zugriff zu nehmen, verwendete der Angeschuldigte ohne Berechtigung und entgegen seinen beamtenrechtlichen Dienstpflichten ab dem Jahr 2010 wiederholt Gelder von Schulkonten und Bargeldbestände missbräuchlich zu seinem eigenen Vorteil für private Zwecke und unterließ es zudem, die Mittelverwendung vollständig und wahrheitsgemäß zu belegen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Transaktionen:

Zuflussdatum

Konto des Ang.

Betrag

Herkunftskonto der Schule

25.05.2010

Nr. ... -

SPK ...

3.000,00 EUR

Nr. ...

25.05.2010

Nr. ... -

SPK ...

5.000,00 EUR

Nr. ...

26.10.2010

Nr. ... -

SPK ...

8.000,00 EUR

Nr. ...

05.01.2011

Nr. ... -

SPK ...

2.000,00 EUR

Nr. ...

04.08.2011

Nr. ... -

Raiba ...

8.000,00 EUR

Nr. ...

11.08.2011

Nr. ... -

Raiba ...

9.000,00 EUR

Nr. ...

20.12.2012

Nr. ... -

SPK ...

4.000,00 EUR

Nr. ...

27.12.2012

Nr. ... -

SPK ...

8.000,00 EUR

Nr. ...

02.01.2013

Nr. ... -

SPK ...

5.000,00 EUR

Nr. ...

08.01.2013

Nr. ... -

SPK ...

8.000,00 EUR

Nr. ...

01.03.2013

Nr. ... -

...

5.000,00 EUR

Nr. ...

08.03.2013

Nr. ... -

...

5.000,00 EUR

Nr. ...

14.03.2013

Nr. ... -

SPK ...

5.000,00 EUR

Nr. ...

Nicht bestimmbar

14.699,88 EUR

Bargeldentnahmen

Nicht bestimmbar

9.189,00 EUR

Bargeldentnahmen

Der Angeschuldigte hinterzog hierdurch rechtswidrig zur ausschließlich schulischen Nutzung bestimmte Gelder in Gesamthöhe von mindestens 98.879,88 EUR zumindest kurzzeitig zur eigenen privaten Verwendung.

Die auf seine privaten Konten ausgezahlten Schulgelder dienten dem Angeschuldigten offensichtlich zu dem Zweck, auf diese Weise eigene Liquiditätsengpässe zu überbrücken, indem er die begünstigten Konten entweder direkt besserstellte oder von diesen Konten weitere Geldgeschäfte zugunsten anderer privater Konten veranlasste. In Phasen eigener wirtschaftlicher Konsolidierung führte der Angeschuldigte dann Teile der Gelder wieder auf Schulkonten zurück oder führte sie der bestimmungsgemäßen schulischen Verwendung zu.

Die Vorgänge wurden entdeckt, als die Schulleiterin ... im Frühjahr 2014 bedingt durch eine Erkrankung des Angeschuldigten selbst mit der Verwaltung der Konten befasst war und hierbei auf erhebliche Unregelmäßigkeiten und Fehlbeträge stieß.

Mit den Vorwürfen konfrontiert leistete der Angeschuldigte am 29.04.2014 Papiergeld in Höhe von 6.655.- EUR und am 05.05.2014 einen Betrag von 10.000.- EUR zuzüglich vorgeblicher 145.- EUR Tagesgeldzinsen an das Gymnasium. Weiter leistete er am 23.09.2014 einen Betrag von 6.009.- EUR und am 26.09.2014 einen Betrag von 9.180.- EUR an das Gymnasium zurück. Eine weitere Rückzahlung von 8.670.- EUR „unter Vorbehalt“ erfolgte mit Überweisung vom 18.03.2015 auf das Konto Nummer ... bei der Spk. ...

Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt,

in 15 tatmehrheitlichen Fällen die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er wahrzunehmen hatte, Nachteil zugefügt und hierdurch seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht zu haben,

strafbar als

15 tatmehrheitliche Fälle Untreue im besonders schweren Fall.

gemäß § 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 52, 53 StGB.“

III.

Mit streitgegenständlicher Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - vom 1. Juni 2016 wurde der Antragsteller mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50% seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet.

Zur Begründung wird in der Verfügung ausgeführt, im Rahmen einer vorläufigen Dienstenthebung nach Art. 39 Abs. 1 BayDG genüge hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens die Feststellung, dass der Antragsteller dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich sei, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (BayVGH, B. v. 20.7.2012 - 16a DS 10.2569, juris Nr. 38, B. v. 11.4.2012 - 16 b DS 1198, juris Rn. 25, B. v. 16.12.2011 - 16 b DS 11.1892, juris Rn. 36).

Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller die oben bezeichneten Dienstvergehen begangen habe.

Die für eine vorläufige Dienstenthebung erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller die Straftaten begangen habe, ergebe sich aus dem Umstand der Anklageerhebung vom 6. April 2016. Die Anklageerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO unter den dort genannten Voraussetzungen spreche nach der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung dafür, dass der mit der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisbar sei (vgl. BayVGH, B. v. 15.3.2007 - 16a DS 06.3296, juris Rn. 42; SächsOVG, B. v. 26.9.2013 - D 6 B 151/11).

In der Einleitungsverfügung vom 3. Dezember 2014 würden dem Antragsteller weitere Sachverhalte (Ziffern II Nr. 3 bis 5 der Verfügung) vorgeworden, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens seien und zu denen der Antragsteller bislang nicht Stellung genommen habe. Ob auch in diesen Fällen die für eine vorläufige Dienstenthebung erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit bestünde, dass der Beamte diese Dienstpflichtverletzungen begangen hat, könne nach derzeitigem Ermittlungsstand offen bleiben, da die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nach Art. 39 Abs. 1 BayDG bereits aufgrund der in der Anklageschrift aufgeführten Vorwürfe vorlägen.

Das in der Anklageschrift dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten würde zugleich ein Dienstvergehen darstellen. Der Antragsteller hätte ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, indem er gegen die Pflicht, bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und die übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG) verstoßen hätte. Da die Sachverhalte - nach bisherigem Ermittlungsstand - den Tatbestand einer Untreue in besonders schwerem Fall in 15 tatmehrheitlichen Fällen verwirklichten, hätte der Beamte auch gegen seine Verpflichtung, die Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

Die schuldhaften Dienstpflichtverletzungen stellten ein einheitliches Dienstvergehen dar.

Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung beruhe auf Art. 39 Abs. 1 BayDG.

Nach der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung könne, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht komme, aufgrund der zu befürchtenden Störung der dienstlichen Interessen und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig die Suspendierung angeordnet und auf diesem Weg der Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsführung gleichsam vorverlegt werden (vgl. BVerwG, B. v. 16.5.1994 - 1 DB 7/94). Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nach Einleitung des Disziplinarverfahrens stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dabei sei zwischen den dienstlichen Interessen, die gegen eine weitere Dienstausübung durch den Antragsteller sprächen und den berechtigten Belangen des Antragstellers an der Fortsetzung seiner Tätigkeit abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei zu beachten (BVerfG, B. v. 14.1.2008 - 2 BvR 1101/07; BayVGH, B. v. 15.3.2005 - 16a DS 04.2854). An die in diesem Zusammenhang notwendige Interessenabwägung und deren Darlegung seien aber keine übermäßigen Anforderungen zu stellen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme zu erwarten sei.

Der geschilderte Sacherhalt lasse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwarten, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. 5, Art. 11 BayDG erkannt werde.

Diese Prognose werde auf folgende Erwägung gestützt:

Welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen sei, hänge von dem disziplinaren Gewicht des Dienstvergehens ab. Bei der Entscheidung über die für erforderlich gehaltene und angemessene Disziplinarmaßnahme werde das Ermessen nach Art. 14 BayDG nach Sinn und Zweck des Disziplinarrechts ausgeübt. Zum einen habe das Disziplinarrecht die Aufgabe, das Ansehen und die Integrität des Beamtentums zu wahren, die beide durch den mit einem Dienstvergehen verbundenen Ansehensverlust berührt würden. Zum anderen erfülle das Disziplinarrecht den Zweck, den Beamten, falls erforderlich, zur künftigen Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten. Hierbei sei insbesondere auf die Schwere des Dienstvergehens, die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, das Persönlichkeitsbild des Beamten und das bisherige dienstliche Verhalten abzustellen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG).

Die zur Bestimmung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme vorzunehmende disziplinarische Gesamtwürdigung aller derzeit bekannten be- und entlastenden Umstände führten nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen dazu, dass das Fehlverhalten des Antragstellers als schwerwiegend einzustufen sei und zu einem irreversiblen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit geführt habe. Dies ergebe sich aus folgenden Erwägungen:

Ausgangspunkt der Maßnahmezumessung seien die dem Antragsteller in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... (richtig: ...) vorgeworfenen Untreuehandlungen.

Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ sei maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür könnten bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirkten schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führe (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14, juris Rn. 14).

In seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es geboten sei, sowohl bei außerdienstlichen als auch bei innerdienstlichen Dienstvergehen die grundsätzliche Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen mit auszurichten. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleiste eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Begehe ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehe, reiche der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme damit bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vorliegend gehe die Staatsanwaltschaft jeweils von Untreue in einem besonders schweren Fall nach § 266 Abs. 1, Abs. 2, § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB aus. Der Strafrahmen sehe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, so dass der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reiche.

Der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei der Grundsatz zu entnehmen, dass bei einem innerdienstlichen Betrug und Untreue zum Nachteil des Dienstherrn bei einem Gesamtschaden von über 5.000.- EUR die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwernisgründe gerechtfertigt sein könne (vgl. BVerwG, B. v. 24.2.2005 - 1 D1 105 und U. v. 4.5.2006 - 1 D13/05; BayVGH, U. v. 21.1.2015 - 16a D 13.1189, juris Rn. 65). Hiernach sei die Entfernung des Beamten aus dem Dienst bereits alleine aufgrund der Höhe des vom Beamten verursachten Untreueschadens, der von der Staatsanwaltschaft mit insgesamt 98.979,88 EUR beziffert werde, indiziert.

Die in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe rechtfertigten damit die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf eine Entfernung aus dem Dienst zu erkennen sein werde.

Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass einer Lehrkraft kraft Gesetzes eine Vorbildfunktion zukomme; sie müsse die verfassungsrechtlichen Grundwerte glaubhaft vermitteln (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 BayEUG). Dies gelte erst recht im Hinblick auf die herausgehobene Stellung eines stellvertretenden Schulleiters. Die dem Antragsteller vorgeworfenen Straftaten seien mit dieser Vorbildwirkung und dem gesetzlichen Erziehungsauftrag nicht zu vereinbaren.

Rechtfertigungs- oder Milderungsgründe seien derzeit nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, Gelder zurückgezahlt und den entstandenen Schaden wieder gut gemacht zu haben, könne dies nach derzeitiger Erkenntnislage - gerade im Hinblick auf die Höhe des entstandenen Schadens - nicht soweit mildernd berücksichtigt werden, dass bei Zugrundelegung der o.g. Rechtsprechung von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen wäre.

Für das Vorliegen anderer in der Rechtsprechung „anerkannter“ (klassischer) Milderungsgründe, die typisiert Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassten (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14, juris Rn. 31 ff.), die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose gäben, sei nichts vorgetragen; solche seien derzeit auch nicht ersichtlich.

In der Gesamtschau sei somit festzustellen, dass durch das Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Antragsteller verloren gegangen sei. Milderungsgründe, die geeignet wären, ausnahmsweise noch eine mildere Maßnahme in Betracht zu ziehen, seien derzeit nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld und auch unter generalpräventiven Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Antragstellers sei die Prognose für die Verhängung der Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 BayDG angezeigt. Diese disziplinarrechtliche Folge erscheine angemessen, erforderlich und auch geboten (Art. 14 BayDG).

Die Anordnung der vorläufigen Diensterhebung sei aber auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayBG sachgerecht, weil durch das Verbleiben des Antragstellers im Dienst der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt sei.

Der Dienstbetrieb werde durch das Verbleiben eines Beamten im Dienst dann wesentlich beeinträchtigt, wenn durch dessen Anwesenheit der Betriebsfrieden so stark gestört werde, dass sich dadurch die Aufgabenerledigung durch andere Bedienstete der Dienststelle insgesamt wesentlich erschwere.

Dies sei hier der Fall. Der ungestörte und geordnete Ablauf des Dienstbetriebs wäre bei einem Verbleib des Antragstellers im Dienst nicht mehr gewährleistet. Das Vertrauensverhältnis zu dem Antragsteller sei aufgrund der Anklageerhebung wegen des Verdachts schwerwiegender Straftaten und der damit einhergehenden Beeinträchtigung seiner Vorbildfunktion als Lehrer und stellvertretender Schulleiter so grundlegend gestört, dass es dem Dienstherrn, der Allgemeinheit und den Schülern des Gymnasiums und deren Eltern nicht zuzumuten sei, den Antragsteller weiter im Dienst zu belassen. In der Rechtsprechung sei insoweit anerkannt, dass eine wesentliche Störung des Dienstbetriebs auch auf einen Verdacht gegründet sein könne, dessen Begründetheit erst im Rahmen des weiteren Verfahrens abschließend aufgeklärt werde (OVG Lüneburg, B. v. 20.4.2010 - 5 ME 282/09, juris m. w. N.).

Die vorläufige Dienstenthebung sei somit erforderlich und geboten. Sie stehe zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme auch nicht außer Verhältnis (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayDG), da dem Antragsteller ein schwerwiegendes Dienstvergehen vorgeworfen werde und sei ermessensgerecht. Bei der im Rahmen des Art. 39 Abs. 1 BayDG vorzunehmenden Ermessensentscheidung sei zwischen den dienstlichen Interessen, die gegen eine weitere Dienstausübung durch den Beamten sprächen und dem berechtigten Interesse des Beamten an einer Fortsetzung seiner Tätigkeit abzuwägen. Zu den schutzwürdigen dienstlichen Interessen gehörten auch das Bedürfnis der Allgemeinheit nach einem geordneten und ungestörten Ablauf des Dienstbetriebs, nach einer dienstlich und menschlich einwandfreien, das Vertrauen der Allgemeinheit rechtfertigenden Haltung des Beamten und eine auf die Beachtung der Gesetze - auch der Strafgesetze - ausgerichteten Amtsausübung. Hinzu komme das dienstliche Interesse an der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes und des Berufsbeamtentums. Aufgrund der schwerwiegenden Vorwürfe sei nach dem bisherigen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass ein irreversibler Vertrauensverlust mit der Folge der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingetreten sei.

Den dienstlichen Interessen stünden keine überwiegenden persönlichen Interessen des Antragstellers gegenüber. Sein Interesse an der Ausübung des ihm übertragenen Amtes müsse infolge dessen zurücktreten.

Zudem gebiete es auch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, von dem Antragsteller bei dieser Sachlage keine Amtsausübung im Blickfeld der Öffentlichkeit einzufordern.

Nach Art. 39 Abs. 2 BayDG könne die Disziplinarbehörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50% der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden. Die Entscheidung über die Höhe der einzubehaltenden Bezüge stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Disziplinarbehörde und richte sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten. Sie trage dem Umstand Rechnung, dass der Beamte nach der vorläufigen Dienstenthebung keine Gegenleistung mehr erbringe und seine Arbeitskraft ggfs. anderweitig einsetzen könne (BayVGH vom 28.1.1979, VGH n. F. 34, 21). Der Beamte müsse sich zwar eine gewisse Einschränkung in seiner Lebenshaltung gefallen lassen, jedoch dürfe die Einbehaltung nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen führen. Der in Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayDG genannte Einbehaltungssatz von 50% stelle dabei den für den Regelfall geltenden Höchstsatz dar (vgl. Zängl, BayDG, Art. 39 Rn. 34). Besondere wirtschaftliche Umstände, die eine Abweichung von diesem Regelhöchstsatz begründen würden, seien seitens des Antragstellers innerhalb der gesetzten Frist nicht geltend gemacht worden und auch vor dem Hintergrund des Bruttoeinkommens des Antragstellers (Bezüge nach A 15, ca. 6.000,00 EUR brutto monatlich) nicht ersichtlich. Der Antragsgegner weise darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibe, die Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Der Antragsgegner werde eine nachgereichte Erklärung im Rahmen des Art. 39 Abs. 3 BayDG berücksichtigen.

Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Juni 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, beantragen:

1. Die Verfügung des Antragsgegners vom 1. Juni 2016 wird aufgehoben.

2. Diesem Antrag wird aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die angegriffene Verfügung greife „voreilig“ zulasten des Antragstellers in das Verfahren ein, da das Amtsgericht ... im Ermittlungsverfahren noch nicht einmal die Entscheidung getroffen habe, ob die Anklage der Staatsanwaltschaft zugelassen wird.

Selbstverständlich präjudiziere das Vorgehen des Amtsgerichts ... nicht das Vorgehen des Antragsgegners, gleichwohl würden hier zulasten des Antragstellers Fakten geschaffen, die möglicherweise im Strafverfahren gar nicht mehr vorlägen.

Die gesamten Vorwürfe in der Verfügung vom 1. Juni 2016 habe der Antragsteller mit der Stellungnahme seiner Prozessbevollmächtigten vom 30. Mai 2016 jedenfalls insoweit ausgeräumt, als ein eventuell entstandener Schaden vollständig wieder gutgemacht worden sei.

Wenn - wie erwartet - das Amtsgericht die vollständige Wiedergutmachung bestätige, sei eine Verurteilung nicht zu erwarten. Aus diesem Grunde sei die Rechtsansicht des angefochtenen Bescheides („nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen bestehe hinreichende Wahrscheinlichkeit …“) unrichtig zulasten des Antragstellers.

Darüber hinaus sei auch die Einbehaltung von 50% der monatlichen Dienstbezüge im Lichte der vorausgegangenen Ausführungen unerträglich hart für den Antragsteller. Der Antragsteller könne seine Familie in dieser Situation nicht mehr ordnungsgemäß unterhalten, im Rahmen einer vorläufigen Dienstenthebung sei dies unverhältnismäßig.

Der Antragsgegner erwiderte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 5. Juli 2016, die Anklageerhebung sei trotz der späteren Rückzahlung der entnommenen Beträge durch den Antragsteller erfolgt, da der Tatbestand der Untreue im besonders schweren Fall unabhängig hiervon verwirklicht worden sei.

Die für eine vorläufige Dienstenthebung erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegenen Handlungen - die zugleich ein Dienstvergehen darstellten - begangen habe, ergebe sich aus dem Umstand der Erhebung der Anklage im sachgleichen Strafverfahren. Nach § 170 Abs. 1 StPO erhebe die Staatsanwaltschaft Anklage, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage böten. Die Anklageerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO unter den dort genannten Voraussetzungen spreche daher nach der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung dafür, dass der mit der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisbar sei (vgl. BayVGH, B. v. 15.3.2007 - 16 a DS 06.3292, juris Rn. 42; SächsOVG, B. v. 26.9.2013 - D 6b 151/11).

Soweit der Antragsteller geltend mache, die Einbehaltung von 50% der monatlichen Dienstbezüge sei unerträglich hart für ihn, werde darauf hingewiesen, dass dieser nach wie vor keine Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

IV.

Der Antrag vom 23. Juni 2016 ist gemäß Art. 3 BayDG i. V. m. §§ 86 Abs. 1 Satz 2, 88 VwGO sachgerecht dahingehend auszulegen, dass die Aussetzung der mit Verfügung vom 1. Juni 2016 ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen begehrt wird (Art. 61 Abs. 1 BayDG). Eine Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Verfügung ist aufgrund der Sonderregelung des Art. 61 BayDG nicht zulässig (Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand August 2015, Rn. 1 zu Art. 61 BayDG).

Gemäß Art. 43 Abs. 2 BayDG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkammer über den vorliegenden Antrag gemäß Art. 61 Abs. 1 BayDG; die Beamtenbeisitzer (Art. 43 Abs. 1 Satz 1, Art. 44 ff. BayDG) wirken nicht mit, weil es sich vorliegend um einen Beschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung handelt. Art. 61 Abs. 3 BayDG ist zu entnehmen, dass Entscheidungen über Anträge nach Art. 61 Abs. 1 BayDG durch Beschluss ergehen. Das grundsätzliche Erfordernis einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nach Art. 58 Abs. 1 BayDG gilt nur für das in Art. 50 bis 59 BayDG geregelte Klageverfahren (vgl. die Überschrift zum Unterabschnitt 1 vor Art. 50 BayDG), nicht jedoch für die „besonderen Verfahren“ des Unterabschnitts 2 (Art. 60, 61 BayDG; vgl. insoweit Art. 3 BayDG in Verbindung mit § 101 Abs. 3 VwGO; BayVGH, B. v. 6.11.2007 - 16 a CS 07.2007, Rn. 17, VG Ansbach, B. v. 13.11.2007 - AN 13b DS 07.02249 und v. 15.12.2006 - AN 6b DS 06.03774, Zängl, a. a. O., Rn. 7 zu Art. 61 BayDG).

Der Antrag, die mit Bescheid der Landesanwaltschaft Bayern vom 1. Juni 2016 verfügte vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Bezüge des Antragstellers auszusetzen, ist zulässig, aber nicht begründet.

Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG kann die Disziplinarbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Der Beamte kann bei dem Gericht der Hauptsache die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beantragen (Art. 61 Abs. 1 BayDG). Die vorläufige Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (Art. 61 Abs. 2 BayDG).

Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (BayVGH, B. v. 11.12.2013 - 16a DS 13.706, juris Rn. 18; B. v. 20.7.2012 - 16a DS 10.2569, juris Rn. 36 ff., B. v. 11.4.2012 - 16b DC 11.985, juris Rn. 24, B. v. 3.11.2010 - 16a DS 10.1010, juris Rn. 6, Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, a. a. O., Rn. 6 zu Art. 61 BayDG).

Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, was dann der Fall ist, wenn nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens die Möglichkeit der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind insoweit ernstliche Zweifel im Sinne des Art. 61 Abs. 2 BayDG zu bejahen (BayVGH, B. v. 11.12.2013, a. a. O., B. v. 20.7.2012, a. a. O., B. v. 11.4.2012 a. a. O.).

Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (BayVGH, B. v. 11.12.2013, a. a. O. Rn. 18, B. v. 20.7.2012, a. a. O. Rn. 38, B. v. 11.4.2012 a. a. O. Rn. 25, B. v. 16.12.2011 - 16b DS 11.1892 m. w. N., juris Rn. 36).

Da im gerichtlichen Verfahren nach Art. 61 BayDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur kursorisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Entscheidungsgrundlage entscheiden. Der Untersuchungsgrundsatz des Gerichts ist dahingehend eingeschränkt, dass regelmäßig nur die Pflicht besteht, auf die vorhandenen Feststellungen zurückgreifen zu müssen (BayVGH, B. v. 11.12.2013, a. a. O. Rn. 18, B. v. 11.4.2012 a.a.O Rn. 25, B. v. 16.12.2011 a.a.O Rn. 36.).

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung der Bezüge.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern als zuständiger Disziplinarbehörde (Art. 18 Abs. 2 Satz 2, 39 Abs. 1 BayDG i. V. m. § 31 ZustV) vom 1. Juni 2016 bestehen nicht. Ein Disziplinarverfahren wurde gegen den Antragsteller gemäß Art. 19 Abs. 1 BayDG unter dem 3. Dezember 2014 eingeleitet und der Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Tage gemäß Art. 22 Abs. 1 BayDG informiert und belehrt. Unter dem 25. März 2015 wurde das Verfahren nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BayDG ausgesetzt. Mit Verfügung vom 25. April 2016 wurde das Disziplinarverfahren nach Art. 21 Abs. 1 BayDG ausgedehnt und im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Erhebung der Anklage gegen den Antragsteller durch die Staatsanwaltschaft... (Geschäftsnr...) erneut nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BayDG ausgesetzt.

Der Antragsteller wurde unter dem 25. April 2016 zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung angehört.

Die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung wurde auf Handlungen des Antragstellers gestützt, die ihm im Disziplinarverfahren als Dienstvergehen angelastet worden sind. Auch fehlt es in der Verfügung nicht an einer schlüssigen Darlegung und Einordnung der Vorwürfe gegen den Antragsteller

Es bestehen auch in materieller Hinsicht keine ernstlichen Zweifel an der verfügten vorläufigen Dienstenthebung. Denn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist es im Hinblick auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG überwiegend wahrscheinlich, dass gegen den Antragsteller nach Erhebung einer Disziplinarklage die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt werden wird.

Auszugehen ist hierbei von folgenden Erwägungen:

Gegen den Antragsteller wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft ... vom 6. April 2014 (Geschäftsnr. ...) Anklage zum Amtsgericht ... erhoben. Der Antragsteller wird beschuldigt, in 15 tatmehrheitlichen Fällen die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er wahrzunehmen hatte, Nachteil zugefügt und hierdurch seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht zu haben, strafbar als 15 tatmehrheitliche Fälle der Untreue im besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 52, 53 StGB.

Der Antragsteller hat im Disziplinarverfahren und im Strafverfahren mit Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 30. Mai 2016 einen „Gesamtabfluss“ von 56.000.- EUR eingeräumt. Der Antragsteller habe einen Betrag in Höhe von 51.265,66 EUR bereits zurückgezahlt. Der offene Rest von 4.734,34 EUR werde mit gleicher Post zurücküberwiesen. Der Antragsteller habe somit den gesamten Schaden wieder gut gemacht. Da der Antragsteller ein Geständnis abgelegen werde, werde das Amtsgericht ... gebeten, zu prüfen, ob eine Beweisaufnahme entbehrlich sei.

Der Antragsgegner geht - gerade auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller angekündigten Geständnisses - bei summarischer Prüfung deshalb ohne Rechtsfehler davon aus, dass dieser schuldhaft ein innerdienstliches einheitliches Dienstvergehen im Sinne § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat.

Unter Zugrundelegung, dass der Antragsteller selbst unberechtigte Geldentnahmen in Höhe von 56.000.- EUR einräumt, ist eine Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst im Rahmen einer nach Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens zu erhebenden Disziplinarklage als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.

Beamte und Beamtinnen sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn sie durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG).

Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14, juris; U. v. 29.10.2013 - 1 D 1.12, BVerwGE 148, 192). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, B. v. 8.12.2004 - 2 BvR 52/02, BVerfGK 4, 243). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, U. v. 23.1.1973 - 1 D 25.72, BVerwGE 46, 64; U. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229; U. v. 27.2.2014 - 2 C 1.13, BVerwGE 149, 117; U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14, juris). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Höhe der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, NVwZ 2015, 1680). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, B. v. 14.6.2000 - 2 BvR 993/94, ZBR 2001, 208; B. v. 8.12.2004 - 2 BvR 52/0, BVerfGK 4, 243).

Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252).

Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, und 2 C 13.10, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25; U. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, NVwZ 2015, 1680). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zulasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht (mehr) an. Die bisherige Rechtsprechung (z. B. BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252; U. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3; U. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10, NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und U. v. 25.7.2013 - 2 C 63. 11, BVerwGE 147, 229) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14, juris, aufgegeben.

Der Tatvorwurf aus der Anklageschrift gegen den Antragsteller beinhaltet 15 tatmehrheitlich begangene Fälle der Untreue im besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 52, 53 StGB. Die genannten Strafnormen sehen einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es sogar bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Bei summarischer Prüfung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 BayDG zur Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis führen wird, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Antragsgegners und auch der Allgemeinheit endgültig verloren haben dürfte (Art. 14 Abs. 2 BayDG).

Gemäß Art. 14 Abs. 1 BayDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252; U. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, NVwZ 2015, 1680). Bei der Ausübung des den Gerichten nach Art. 14 Abs. 1 BayDG eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind, ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252 und U. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, NVwZ 2015).

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Der Antragsteller hat nach den Darlegungen in der Anklageschrift in einem Zeitraum von fast drei Jahren in 15 Fällen unberechtigt auf finanzielle Mittel des Dienstherrn in Höhe von mindestens 98.879,88 EUR zugegriffen und zum eigenen Vorteil verwendet. Der Antragsteller hat angekündigt, hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 56.000.- EUR im Strafverfahren ein Geständnis ablegen zu wollen.

Auch wenn die vom Antragsgegner für die Bemessung der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme herangezogene Obergrenze der Höhe des Gesamtschadens von 5.000.- EUR, die bisher von der Rechtsprechung als maßgeblich angesehen worden ist (vgl. BayVGH, U. v. 21.1.2012 - 16a D 13.1889), unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 10. Dezember 2015 wohl nicht mehr maßgeblich sein dürfte, liegt die hier relevante Schadenshöhe jedoch in einem Bereich, der im Hinblick auf die wiederholte Tatbegehung über einen mehrjährigen Zeitraum und die von dem Antragsgegner wohl zu Recht angesprochene Vorbildfunktion, die von Lehrkräften erwartet wird, eindeutig in einem Bereich, der eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nahelegt.

Anerkannte (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, liegen bei summarischer Prüfung nicht zugunsten des Antragstellers vor.

Sein Verhalten stellt sich nicht als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, U. v. 24.2.1999 - 1 D 31.98, juris Rn. 19 m. w. N.), da er in 15 Fällen zielgerichtet gehandelt hat.

Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, U. v. 7.2.2001 - 1 D 69.99, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25) scheidet ebenfalls aus, da der Antragsteller nach den Feststellungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Seite 3 der Anklageschrift) den Schaden zumindest in Höhe eines (Teil-)Betrages von 40.659,00 EUR erst nach der Entdeckung der Taten wieder gut gemacht hat.

Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Milderungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Da die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG erfüllt sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob die vorläufige Dienstenthebung auch auf Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG gestützt werden könnte.

Die vorläufige Dienstenthebung ist auch in Anbetracht der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig:

Wie dargelegt ist bei der Prognose, welche Disziplinarmaßnahme der Antragsteller zu erwarten hat, von dem Grundsatz auszugehen, dass sich die Maßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten bemisst (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme.

Eine vorläufige Dienstenthebung steht zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme regelmäßig nur dann außer Verhältnis, wenn nicht zumindest eine Kürzung der Dienstbezüge zu erwarten ist (Zängl, a. a. O., Rn. 28 zu Art. 39 BayDG, OVG Lüneburg, B. v. 25.3.2013 - 19 ZD 4/13, juris; BayVGH, B. v. 11.12.2013 - 16a DS 13.706, juris).

Hinsichtlich der vom Antragsgegner verfügten Einbehaltung der Bezüge nach Art. 39 Abs. 2 BayDG nimmt die Kammer gemäß Art. 3 BayDG i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO auf die rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Antragsgegners in der Verfügung vom 1. Juni 2016 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Der Antragsgegner hat wiederholt seine Bereitschaft erklärt, die Entscheidung über die Einbehaltung der Bezüge nach Art. 39 Abs. 3 BayDG erneut zu überprüfen, sofern der Antragsteller die Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt. Diese ist bis heute nicht erfolgt.

Der Antrag war demnach abzulehnen.

Die Kosten trägt gemäß Art. 72 Abs. 4 BayDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller. Das Verfahren ist gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gerichtsgebührenfrei.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Juli 2016 - AN 13b DS 16.01107

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Juli 2016 - AN 13b DS 16.01107

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Juli 2016 - AN 13b DS 16.01107 zitiert 15 §§.

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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

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(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

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(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

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Tatbestand 1 Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.

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(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.

2

Der 1962 geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der Beklagte ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.

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Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.

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Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

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Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn gleichzustellendes Dienstvergehen begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der Beklagte nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des Beklagten zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.

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Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

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Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Wertung, der Beklagte sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen Diebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (- LDG NW -, GV. NRW S. 624), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW S. 622), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

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Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LDG NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). Da der Beklagte die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.c und d). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).

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1. Nach den gemäß § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Beklagte hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234 - LBG NW a.F. -). Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.).

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Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).

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2. Nach § 13 Abs. 2 LDG NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

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Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

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Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

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Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 <209 f.> und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

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a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>).

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aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

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Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

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bb) Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63. 11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.

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Die Strafgerichte haben den Beklagten wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der Beklagte beim Diebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

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b) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NW führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.

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Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NW ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).

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Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.

24

Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).

25

c) Der in der Rechtsprechung entwickelte, "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute.

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Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).

27

Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

28

Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318>).

29

Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.

30

Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.

31

d) Auch andere in der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein.

32

Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. Das Rettungspersonal muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der Beklagte durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.

33

Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.

34

Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Diebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser "anerkannte" Milderungsgrund setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 74).

35

Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen.

36

Schließlich kommt auch der "anerkannte" Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" dem Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht "vorübergehend aus der Bahn geworfen". Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die Debatte des Beklagten mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den Diebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst auch nicht alkoholisiert angetreten.

37

e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).

38

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).

39

Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Diese wird durch einen Diebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des Beklagten, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem Druck des Kollegen, der den Beklagten beim Diebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des Geldscheins versuchte der Beklagte noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte für seinen verantwortlichen Dienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen. Die Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl begangen. Damit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der Beklagte beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum Dritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.

40

3. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:

41

Der Beklagte hat nicht auf finanzielle Mittel des Dienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines Dritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).

42

Der Umstand, dass der Beklagte durch den Diebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 LDG NW auch bei der Prüfung des anerkannte Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. Durch diese konkrete Tatausführung wird der Beklagte zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

43

4. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW) abzuändern, besteht nicht.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.

2

Der 1962 geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der Beklagte ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.

3

Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.

4

Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn gleichzustellendes Dienstvergehen begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der Beklagte nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des Beklagten zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.

6

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Wertung, der Beklagte sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen Diebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (- LDG NW -, GV. NRW S. 624), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW S. 622), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

9

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LDG NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). Da der Beklagte die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.c und d). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).

10

1. Nach den gemäß § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Beklagte hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234 - LBG NW a.F. -). Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.).

11

Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).

12

2. Nach § 13 Abs. 2 LDG NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

13

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

14

Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

15

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 <209 f.> und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

16

a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>).

17

aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

18

Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

19

bb) Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63. 11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.

20

Die Strafgerichte haben den Beklagten wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der Beklagte beim Diebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

21

b) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NW führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.

22

Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NW ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).

23

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.

24

Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).

25

c) Der in der Rechtsprechung entwickelte, "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute.

26

Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).

27

Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

28

Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318>).

29

Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.

30

Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.

31

d) Auch andere in der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein.

32

Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. Das Rettungspersonal muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der Beklagte durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.

33

Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.

34

Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Diebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser "anerkannte" Milderungsgrund setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 74).

35

Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen.

36

Schließlich kommt auch der "anerkannte" Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" dem Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht "vorübergehend aus der Bahn geworfen". Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die Debatte des Beklagten mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den Diebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst auch nicht alkoholisiert angetreten.

37

e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).

38

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).

39

Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Diese wird durch einen Diebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des Beklagten, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem Druck des Kollegen, der den Beklagten beim Diebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des Geldscheins versuchte der Beklagte noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte für seinen verantwortlichen Dienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen. Die Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl begangen. Damit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der Beklagte beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum Dritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.

40

3. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:

41

Der Beklagte hat nicht auf finanzielle Mittel des Dienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines Dritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).

42

Der Umstand, dass der Beklagte durch den Diebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 LDG NW auch bei der Prüfung des anerkannte Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. Durch diese konkrete Tatausführung wird der Beklagte zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

43

4. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW) abzuändern, besteht nicht.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.

2

Der 1962 geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der Beklagte ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.

3

Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.

4

Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn gleichzustellendes Dienstvergehen begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der Beklagte nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des Beklagten zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.

6

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Wertung, der Beklagte sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen Diebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (- LDG NW -, GV. NRW S. 624), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW S. 622), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

9

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LDG NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). Da der Beklagte die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.c und d). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).

10

1. Nach den gemäß § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Beklagte hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234 - LBG NW a.F. -). Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.).

11

Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).

12

2. Nach § 13 Abs. 2 LDG NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

13

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

14

Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

15

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 <209 f.> und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

16

a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>).

17

aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

18

Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

19

bb) Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63. 11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.

20

Die Strafgerichte haben den Beklagten wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der Beklagte beim Diebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

21

b) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NW führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.

22

Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NW ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).

23

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.

24

Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).

25

c) Der in der Rechtsprechung entwickelte, "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute.

26

Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).

27

Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

28

Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318>).

29

Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.

30

Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.

31

d) Auch andere in der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein.

32

Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. Das Rettungspersonal muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der Beklagte durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.

33

Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.

34

Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Diebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser "anerkannte" Milderungsgrund setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 74).

35

Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen.

36

Schließlich kommt auch der "anerkannte" Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" dem Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht "vorübergehend aus der Bahn geworfen". Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die Debatte des Beklagten mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den Diebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst auch nicht alkoholisiert angetreten.

37

e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).

38

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).

39

Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Diese wird durch einen Diebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des Beklagten, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem Druck des Kollegen, der den Beklagten beim Diebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des Geldscheins versuchte der Beklagte noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte für seinen verantwortlichen Dienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen. Die Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl begangen. Damit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der Beklagte beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum Dritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.

40

3. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:

41

Der Beklagte hat nicht auf finanzielle Mittel des Dienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines Dritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).

42

Der Umstand, dass der Beklagte durch den Diebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 LDG NW auch bei der Prüfung des anerkannte Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. Durch diese konkrete Tatausführung wird der Beklagte zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

43

4. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW) abzuändern, besteht nicht.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.

2

Der 1962 geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der Beklagte ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.

3

Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.

4

Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn gleichzustellendes Dienstvergehen begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der Beklagte nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des Beklagten zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.

6

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Wertung, der Beklagte sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen Diebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (- LDG NW -, GV. NRW S. 624), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW S. 622), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

9

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LDG NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). Da der Beklagte die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.c und d). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).

10

1. Nach den gemäß § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Beklagte hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234 - LBG NW a.F. -). Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.).

11

Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).

12

2. Nach § 13 Abs. 2 LDG NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

13

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

14

Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

15

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 <209 f.> und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

16

a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>).

17

aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

18

Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

19

bb) Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63. 11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.

20

Die Strafgerichte haben den Beklagten wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der Beklagte beim Diebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

21

b) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NW führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.

22

Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NW ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).

23

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.

24

Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).

25

c) Der in der Rechtsprechung entwickelte, "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute.

26

Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).

27

Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

28

Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318>).

29

Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.

30

Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.

31

d) Auch andere in der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein.

32

Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. Das Rettungspersonal muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der Beklagte durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.

33

Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.

34

Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Diebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser "anerkannte" Milderungsgrund setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 74).

35

Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen.

36

Schließlich kommt auch der "anerkannte" Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" dem Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht "vorübergehend aus der Bahn geworfen". Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die Debatte des Beklagten mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den Diebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst auch nicht alkoholisiert angetreten.

37

e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).

38

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).

39

Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Diese wird durch einen Diebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des Beklagten, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem Druck des Kollegen, der den Beklagten beim Diebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des Geldscheins versuchte der Beklagte noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte für seinen verantwortlichen Dienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen. Die Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl begangen. Damit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der Beklagte beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum Dritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.

40

3. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:

41

Der Beklagte hat nicht auf finanzielle Mittel des Dienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines Dritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).

42

Der Umstand, dass der Beklagte durch den Diebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 LDG NW auch bei der Prüfung des anerkannte Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. Durch diese konkrete Tatausführung wird der Beklagte zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

43

4. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW) abzuändern, besteht nicht.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

Die 19... geborene Beklagte beendete 1993 ihre Schullaufbahn mit der Mittleren Reife. Zum 1. September 1993 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeimeisteranwärterin ernannt. Zum 1. September 1994 folgte die Ernennung zur Polizeioberwachtmeisterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und zum 1. Mai 1996 die Ernennung zur Polizeimeisterin. Mit Wirkung zum 1. Februar 1999 wurde die Beklagte zur Polizeiobermeisterin befördert und mit Wirkung zum 3. August 2003 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Zum 1. September 2004 wurde sie in den Bereich des Polizeipräsidiums Niederbayern/Oberpfalz versetzt.

Am 1. Juli 2005 wurde sie zur Polizeihauptmeisterin ernannt. Ab 2009 war sie bis zu ihrer Suspendierung der Verkehrspolizeiinspektion R. zugewiesen. Sie bezieht Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9, zuletzt gekürzt um 20 v. H..

Die Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. In der letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie 9 Punkte.

Die Beklagte war seit dem 28. Oktober 2008 dauerhaft dienstunfähig erkrankt.

II.

Die disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit seit 15.10.2011 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts L. vom 7. Juni 2011 (Az. 5 Ns 4 Is 29488/00) wurde die Beklagte im Berufungsverfahren wegen Betrugs in sechs Fällen sowie wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen à je 40,- Euro verurteilt. Das Urteil des Amtsgerichts F. vom 16. August 2010 wegen Betrugs in 11 Fällen, zwei davon versucht, mit dem die Beklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden war, wurde insoweit abgeändert.

Im Rahmen des Berufungsurteils wurden folgende Feststellungen getroffen:

„Anfang 2009 kam die Angeklagte E. auf die Idee, Einkünfte durch den Umtausch von Kaffeemaschinen bei K. - Filialen zu erzielen. Die Angeklagte wusste, dass die Firma K. aus Kulanzgründen auch ohne nähere Prüfung einer Gewährleistung des tatsächlichen Kaufs eines Gerätes einen Umtausch von Waren, welche im jeweiligen Sortiment vorhanden sind, vornimmt. Zu diesem Zweck kaufte die Angeklagte entweder günstige Kaffeemaschinen bei K., um sie später für einen höheren Preis umzutauschen oder kaufte defekte oder alte Kaffeemaschinen über das Internet-Auktionsportal ebay, um sie nachher für den Preis einer neuwertigen Kaffeemaschine umzutauschen. In den nachfolgend aufgeführten Fällen tauschte die Angeklagte E. die jeweils aufgeführten Kaffeemaschinen mit Hilfe eines Kassenbons des K., welcher z. T. mit dem Kopf diverser anderer K. -Filialen versehen wurde, in den jeweils aufgeführten Filialen oder auch anderen Filialen um. Dabei erhielt sie Bargeld in der jeweils aufgeführten Höhe, ohne dass ihr dieser Betrag zustand. Hätten die Verantwortlichen der jeweiligen K. - Filiale gewusst, dass die Kaffeemaschine entweder überhaupt nicht im K. gekauft bzw. nicht zu diesem Preis gekauft wurde, hätte ein Umtausch nicht stattgefunden. Die Angeklagte erzielte dadurch einen Erlös in der jeweils genannten Höhe, wobei dem K. ein jeweiliger Schaden unter Berücksichtigung des objektiven Werts der jeweils „umgetauschten“ Kaffeemaschine dadurch entstand. Die K. - Filialen legten lediglich Wert darauf, dass die umgetauschten Kaffeemaschinen bei K. gekauft wurden. Dagegen war es unterschiedlich, ob ein Defekt einer Kaffeemaschine geltend gemacht wurde, um den Umtausch zu erreichen. In einigen Filialen wäre der Umtausch auch bei einer nicht defekten Maschine erfolgt. Kontrollen der K. - Filialen hinsichtlich des Umstands, ob die jeweils umgetauschte Kaffeemaschine tatsächlich bei K. gekauft wurde, fanden nicht in ausreichender Weise statt. Es reichte aus, dass die Angeklagte jeweils eine Kopie eines Kassenbons vorlegte, auf der im „Kopf“ eine K. - Filiale ersichtlich war. Auch wurde nicht kontrolliert, ob tatsächlich Mängel bei den umgetauschten Kaffeemaschinen vorhanden waren...

Die Angeklagte legte in den meisten Fällen kopierte Belege, welche sie selbst angefertigt hatte und auf denen verschiedene K. - Filialen im Kopf aufgeführt waren, als „Beweis“ dafür vor, dass die Kaffeemaschinen auch bei K. gekauft wurden. Teilweise waren die Belege aber auch geschwärzt. Ebenfalls spielte es offenbar keine Rolle, ob hier ein Originalbeleg oder eine Kopie vorgelegt wurde.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

1. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im März 2009 tauschte die Angeklagte nach dem oben erwähnten Muster zwei Kaffeemaschinen der Marke „Dolce Gusto“ in der K. - D. um. Sie erhielt dafür 258,- Euro Bargeld.

Dabei wurde jeweils ein Beleg über 188,90 Euro vorgelegt, welcher geschwärzt war und den Kauf einer Kaffeemaschine von 129,- Euro aufwies. Der Beleg betraf die K.-Filiale V. In Wirklichkeit waren die beiden Kaffemaschinen nicht bei der K. Filiale V., sondern zu einem Preis von jeweils 109,- Euro bei der K. -Filiale in W. gekauft worden. Der K. -Filiale entstand durch die Auszahlung pro Maschine ein Schaden von 20,- Euro ...

2. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im März oder April 2009 versuchte die Angeklagte in der K. - Filiale in P. eine Kaffeemaschine der Marke „Dolce Gusto“ zum angeblichen Kaufpreis von 129,- Euro umzutauschen. Die Verantwortlichen des K. in P. lehnten einen Umtausch jedoch ab, da ein auf dem Gerät angebrachtes Etikett einer anderen Firma zeigte, dass das Gerät nicht bei K. gekauft wurde...

3. Am 02.06.2009 tauschte die Angeklagte zwei Kaffeemaschinen der Marke „Dolce Gusto“ in der K. - Filiale in D. um und erhielt einen Bargeldbetrag in Höhe von 258,- Euro ausbezahlt. Bei diesem Umtausch legte die Angeklagte jeweils eine Kopie des Kassenzettels der K. - Filiale V. über einen Betrag von 188,90 Euro vor, aus dem auch der Kauf einer Kaffeemaschine zu 129,- Euro ersichtlich war. In Wirklichkeit jedoch waren beide Kaffeemaschinen für je 109,- Euro gekauft worden und zwar in der Filiale V. so dass insgesamt ein Schaden von 40,- Euro vorliegt.

4. Am 17.10.2009 ...tauschte die Angeklagte im K. U. in der B. Straße eine Kaffeemaschine der Marke „Dolce Gusto“ um und erhielt hierfür 129,- Euro Bargeld. Auch hier legte die Angeklagte die Kopie eines Beleges einer K. - Filiale vom 12.2.2008 über einen Betrag von 188,90 Euro vor, wobei auch der Kauf einer Kaffeepad-Maschine im Wert von 129,- Euro ersichtlich war. Die Kaffeemaschine wurde jedoch tatsächlich im K. für 100,- Euro gekauft...Der Gewinn der Angeklagten betrug deshalb 29,- Euro.

5. Am 30.10.2009 ... tauschte die Angeklagte eine Kaffeemaschine der Marke Bosch Tassimo im K. L. um und erhielt hierfür Bargeld in Höhe von 129,- Euro. Dabei legte die Angeklagte wiederum einen kopierten Kaufbeleg der K. - Filiale R. über den Kauf einer Kaffeemaschine im Wert von 129,- Euro vor. In Wirklichkeit war jedoch diese Maschine von der Angeklagten über ebay für 50,- Euro erworben worden...Durch die Auszahlung von 129,- Euro erlangte die Angeklagte einen Vermögensvorteil von 79,- Euro, welcher auch dem Schaden der K. - Filiale entsprach.

6. Am 30.10.2009 ... tauschte die Angeklagte im K. N.-..., „M. - Center“, zwei Kaffeemaschinen der Marke „Dolce Gusto“ und „Petra“ zum Preis von insgesamt 258,- Euro um...und erhielt Bargeld in entsprechender Höhe...Die Kaffeemaschine „Dolce Gusto“ wurde bei „Dolce Gusto“ von der Angeklagten gekauft. Der objektive Wert dieser Kaffeemaschine entsprach 69,- Euro. Dadurch entstand der Firma K. ein Schaden von 60,- Euro.

Die Kaffeemaschine „Petra“ wurde dagegen von der Angeklagten bei ebay für 50,-Euro gekauft. Der objektive Wert dieser Kaffeemaschine entsprach ebenfalls 69,- Euro, so dass der Differenzbetrag zu 129,- Euro als Schaden anzusehen ist und somit ebenfalls 60,- Euro beträgt...

7. Am 30.10.2009 gegen 15:30 Uhr tauschte die Angeklagte im K. N.-..., M. Straße, eine Kaffeemaschine der Marke „Bosch Tassimo“ um, wofür sie Bargeld in Höhe von 129,- Euro erhielt. Auch hier hatte die Angeklagte einen kopierten Beleg vorgelegt, aus dem ersichtlich war, dass die Kaffeemaschine für 129,- Euro bei K. gekauft wurde. In Wirklichkeit wurde die Kaffeemaschine jedoch bei ebay für 50,- Euro erworben...

8. Am 30.10.2009 gegen 16.00 Uhr versuchte die Angeklagte im K. N.-..., B. Straße, eine Kaffeemaschine der Marke „Dolce Gusto“ umzutauschen. Auch hier wollte sie Bargeld in Höhe von 129,- Euro erhalten. Nur die vorläufige Festnahme der Angeklagten durch die Polizei...verhinderte die Auszahlung des Betrags. Auch hier wurde ein kopierter Beleg vorgelegt, welcher vortäuschen sollte, dass die Maschine bei K. erworben wurde ...für 129,- Euro. In Wirklichkeit wurde die Maschine jedoch bei ebay für 50,- Euro gekauft.

Die Angeklagte handelte in allen Fällen in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Ihr Handeln war auf wiederholte Tatbegehung ausgerichtet. Sie handelte eigennützig und wollte durch die Tat unmittelbare Vermögensvorteile erreichen.“

III.

Mit sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 24. November 2008 ordnete das Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz gegenüber der Beklagten ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und die Herausgabe sämtlicher dienstlicher Gegenstände an, nachdem gegen die Beklagte bei der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) W. zunächst ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Erwerbs, Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden war.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums Niederbayern/Oberpfalz vom 25.11.2008 wurde im Hinblick auf diesen Vorwurf gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren gemäß Art. 19 BayDG eingeleitet und aufgrund der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt.

Das Disziplinarverfahren wurde mit Schreiben des Polizeipräsidiums Niederbayern/Oberpfalz vom 12. März 2009 und 21. Dezember 2009 gemäß Art. 21 BayDG auf folgende Vorwürfe ausgedehnt:

1. Die Beklagte soll am 6. August 2008 gegen 19.42 Uhr ihren Pkw BMW X5 mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... in ... P., G. Straße ..., an einer Tankstelle mit 87,41 Liter Diesel im Wert von 126,66 Euro betankt haben und ohne zu zahlen weiter gefahren sein.

2. Die Beklagte soll zumindest seit November 2006 Tu.-ware vertrieben haben, ohne sich diese Nebentätigkeit vorher vom Polizeipräsidium Oberpfalz/Niederbayern genehmigen zu lassen bzw. diesem angezeigt zu haben.

3. Anlässlich Ihrer Versetzung von der PI E. i. d. OPf. zur VPI R. zum 1. April 2009 wurden bei der bisherigen Dienststelle der Kleiderschrank der Beklagten und ihr Arbeitsfach geleert, wobei ein pyrotechnischer Knallkörper ohne BAM-Zulassung vorgefunden und sichergestellt worden sei. Strafrechtliche Ermittlungen wegen eines Vergehens nach dem Sprengstoffgesetzes seien eingeleitet.

4. Bei der PI F. würden auch strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts des Betrugs und der Urkundenfälschung im Hinblick auf die Rückgabe von Kaffeemaschinen in verschiedenen Filialen der Kaufhauskette „K.“ durch Vorlage verfälschter Kopien von Kassenbons geführt. Bei der Durchsuchung ihrer Wohnung und ihres Klinikzimmers in der Privatklinik S. in O., wo sie sich zum Tatzeitpunkt in stationärer Behandlung befunden habe, seien insgesamt 14 Kaffeemaschinen sichergestellt worden. Ferner seien in ihrem Privat-Pkw weitere 7 Geräte aufgefunden und sichergestellt worden. Insgesamt hätte sie 42 Kaffeemaschinen bei ebay ersteigert.

Aufgrund dieser Vorwürfe wurde mit Verfügung des Polizeipräsidiums Niederbayern/Oberpfalz vom 6. November 2009 der Beklagten gegenüber erneut ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen.

Die wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz geführten strafrechtlichen Ermittlungen (Az. 23 Js 8490/08) wurden von der Staatsanwaltschaft W. i. d. OPf. mit Verfügung vom 7. August 2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich der Vorwürfe unter III. 1 und III. 3 wurden die strafrechtlichen Ermittlungen (Az. 21 Js 1544/09 und 21 Js 9353/09) mit Verfügung der Staatsanwalt-schaft W. i. d. OPf. vom 23. Februar 2012 gem. § 154 StPO endgültig ein-gestellt.

Mit Schreiben vom 29. April 2010 wurde das Disziplinarverfahren vom Polizeipräsidium M. - Disziplinarbehörde - übernommen.

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2010 wurde die Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und 20 Prozent ihrer Dienstbezüge einbehalten. Den dagegen gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 21. Juni 2012 (RN 10 DS 12.499) abgelehnt.

Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 12. März 2012 fortgesetzt und der Beklagten die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Beteiligung des Personalrats wurde nicht beantragt.

IV.

Am 23. November 2012 erhob das Polizeipräsidium M. Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagten wurde neben der rechtskräftigen Verurteilung wegen Betrugs in sechs Fällen sowie wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 40,- Euro (Urteil des Landgerichts L. vom 7. Juni 2011) auch der Tankvorgang ohne Bezahlen am 6. August 2008 (s.o. Abschnitt III Ziff. 1), die ungenehmigte Nebentätigkeit seit 2006 (s.o. Abschnitt III Ziff. 2) und die Aufbewahrung eines pyrotechnischen Sprengkörpers ohne BAM-Zulassung in ihrem dienstlichen Arbeitsfach (s.o. Abschnitt III Ziff. 3) zur Last gelegt.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 wurde die Beklagte um zwei Stufen in das Amt einer Polizeimeisterin (Besoldungsgruppe A 7) zurückgestuft. Das Gericht halte es für erwiesen, dass die Beklagte in den vorgeworfenen Fällen bei ebay oder einer K. - Filiale erworbene und geringwertige Kaffeemaschinen unter Vorlage gefälschter Belege umgetauscht und dafür jeweils den Neupreis entgegengenommen und sich dadurch in sechs Fällen wegen vollendeten und in zwei Fällen wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht habe. Zudem sei das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte im Zeitraum seit 2006 einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen sei, indem sie zusammen mit ihrer Mutter Tu.-ware vertrieben habe. Dies ergebe sich aus den Einlassungen der Beklagten und aus den vorliegenden Kontoauszügen. Maßgeblich sei die tatsächliche, dauerhafte und auf Gewinnerzielung orientierte Tätigkeit der Beklagten. Glaubwürdig sei die Einlassung der Beklagten hinsichtlich des angeblichen Tankbetrugs vom 6. August 2008, als sie an einer Tankstelle in P. mit frischgetanktem Diesel im Wert von 126,66 Euro losgefahren sei, ohne gezahlt zu haben. Angesichts der Gesamtumstände erscheine ihre Behauptung, sie sei lediglich aus Zerstreutheit losgefahren, einleuchtend. Im Hinblick auf die strafrechtlich abgeurteilten Betrugshandlungen wiege das festgestellte Dienstvergehen schwer, führe jedoch noch nicht zu einem endgültigen Vertrauensverlust. Die in die Zumessungserwägungen einzustellenden Entlastungsgründe hätten insgesamt ein Gewicht, das den erheblichen Vertrauensverlust aufwiege. Angesichts des Strafrahmens des Betrugs gem. § 263 Abs. 1 StGB mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sei als Ausgangspunkt für die Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Dienst zugrunde zu legen gewesen. Zwar sei der vorliegende materielle Schaden im dreistelligen Bereich nicht hoch und auch die vor der Begehung des Dienstvergehens erbrachten Leistungen sprächen für die Beklagte, die ihre Taten sichtlich zu bereuen scheine. Schwer wiege jedoch, dass die Beklagte - noch dazu als Polizeibeamtin, deren Hauptaufgabe darin bestehe, Straftaten aufzuklären und zu verhindern - Betrugshandlungen über einen längeren Zeitraum gewerbsmäßig organisiert und durchgeführt habe. Die Umsetzung der Pläne erfordere eine gewisse kriminelle Energie, da sie ohne Fälschung der Belege nicht möglich gewesen sei. Zudem habe sie ihr strafbares Handeln nicht selbst beendet, sondern sei aufgeflogen. Bei ihrer Festnahme habe sie noch mehrere Maschinen in ihrem Wagen gehabt. Allerdings lägen erhebliche Milderungsgründe bei der Beklagten vor, die im Rahmen der Gesamtschau dazu führten, dass von einem endgültigen Vertrauensverlust noch nicht ausgegangen werden könne. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Schwelle, die für die Begehung der Betrugstaten überschritten werden musste, aufgrund des entgegenkommenden Verhaltens der K. - Filialen nicht besonders hoch gewesen sei. Nach Auffassung des Gerichts liege der besondere Milderungsgrund einer überwundenen negativen Lebensphase vor, die das Verbleiben im Amt - wenn auch mit deutlich verringertem Status - noch als tragbar erscheinen lasse. Das Gericht gehe unter Zugrundelegung der landgerichtsärztlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 21. April 2009 und des in den Akten befindlichen dokumentierten Krankheitsverlaufs davon aus, dass die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum (2009) unter ausgeprägt vorhandenen depressiv-schwermütigen Affektveränderungen gelitten habe, welche ihr Denken, ihre Kognitionen, ihre Wahrnehmung und ihre Handlungsmöglichkeiten stark überlagert hätten. Auch das Berufungsurteil des Landgerichts L. sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte bei den Taten vermindert schuldfähig gewesen sei, wenngleich die Grenze des § 21 StGB bezüglich einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht erreicht worden sei. Eine in der Folge durchgeführte ambulante Psychotherapie und weitere stationäre Behandlungen im psychosomatischen Bereich hätten letztendlich zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Verfassung der Beklagten geführt, die zwischenzeitlich aufgrund eines schweren komplexen psychischen Störungsbildes als polizeidienstunfähig eingestuft worden sei. Um der Schwere des Dienstvergehens gerecht zu werden, sei allerdings eine Zurückstufung um zwei Stufen angemessen und erforderlich.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil, zugestellt am 12. August 2013, am 3. September 2013 Berufung eingelegt und beantragt,

in Abänderung der Ziffer I des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Juli 2013 die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Im Rahmen der Berufungsbegründung wurde vorgetragen, dass keine Bedenken tatsächlicher Art gegen das erstinstanzliche Urteil bestünden. Insofern werde im Berufungsverfahren allein an den unter den Ziffern I.1. (Vertreiben von Tu.-ware ohne Nebentätigkeitsgenehmigung) und I. 4. (außerdienstliche Betrugshandlungen) der Disziplinarklage vom 20. November 2012 dargelegten Vorwürfen fest gehalten. Das Gericht habe jedoch das Ermessen im Hinblick auf die zu verhängende Disziplinarmaßname fehlerhaft ausgeübt. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht die strafrechtlich festgestellte Gewerbsmäßigkeit des Handelns der Beklagten, vor allem die darin zum Ausdruck kommende stark sozialschädliche Gesinnung und das planvolle, systematische und bewusste Vorgehen, nicht in angemessenem Maße berücksichtigt. Die Beklagte habe weitere Betrugshandlungen geplant und vorbereitet, bei ihrer Festnahme habe sie im Auto noch sieben weitere Kaffeemaschinen mit sich geführt, ebenfalls sieben Kaffeemaschinen hätten sich noch in ihrem Krankenzimmer befunden. Die Art und Weise der Tathandlungen (Vorlage von mehrfach kopierten und aus Originalrechnungen zusammengestellten Rechnungen) zeige ein stark erhöhtes Maß an krimineller Energie. Die Beklagte habe sich über vier Standorte der geschädigten Firma „abgearbeitet“, sie habe mehrmals die gleichen und verschiedene Filialen eines Ortes besucht, im Krankenzimmer seien Wegbeschreibungen von neun Filialen der Firma K. gefunden worden. Zudem habe die Beklagte während einer laufenden stationären Therapie und trotz der Kenntnis eines bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens die vorgeworfenen Verfehlungen begangen. Aufgrund dieser Umstände sei jede Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit zerstört. Insofern könne es auch keine Rolle spielen, dass die Firma K. der Beklagten die Tatbegehung leicht gemacht habe. Der Dienstherr könne auch nicht mehr in Zukunft darauf vertrauen, dass die Beklagte dienstlich erlangtes Wissen (z. B. wie man sich finanzielle Vorteile verschaffen könne) nicht zu ihrem Vorteil ausnütze. Das Gericht habe die Umtauschpraxis der Firma K. sachwidrig und ermessensfehlerhaft zugunsten der Beklagten gewertet - anders als im Verfahren zur vorläufigen Dienstenthebung. Für eine geänderte Rechtsansicht seien jedoch keine Gründe ersichtlich.

Die Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen begangen, indem sie gewerbsmäßig wiederholt Betrugshandlungen vorgenommen habe. Aufgrund des Umfangs, der Art und Weise der Handlungen und der von der Beklagten selbst vorgebrachten Einwendung des Mitverschuldens der Firma K. werde deutlich, dass die Fortführung des Dienstverhältnisses unzumutbar geworden sei. Sowohl der innerdienstliche Friede als auch das Vertrauen der Allgemeinheit bedinge die Entfernung der Beklagten. Besondere Milderungsgründe seien entgegen dem erstinstanzlichen Urteil nicht ersichtlich, insbesondere habe eine negative Lebensphase der Beklagten zum Zeitpunkt der Betrugsstraftaten nicht vorgelegen und sei auch nicht vom Gericht ordnungsgemäß festgestellt worden. Die landgerichtsärztlichen Feststellungen vom 21. April 2009 könnten eine solche nicht begründen, die Begutachtung sei allein zur Frage der Vernehmungsfähigkeit der Beklagten erfolgt. Eine das Unrechtsbewusstsein einschränkende Lebensphase der Beklagten, die diese außergewöhnlich belastete, sei nicht untersucht und nicht festgestellt worden. Ebenso sei nicht ersichtlich und auch vom Gericht nicht näher ausgeführt, inwiefern sich aus den Akten ergebe, dass die Beklagte eine ganz außergewöhnlich belastende, negative Lebensphase überwunden habe, da sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst angegeben habe, noch Medikamente einnehmen zu müssen, um schlafen zu können. Es sei im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass eine solche überhaupt kausal für die Betrugstaten gewesen sei. Dies sei vor dem Landgericht L. von Seiten des Gutachters im Rahmen der strafrechtlichen Hauptverhandlung verneint worden. In einer schweren depressiven Verfassung, die Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit habe, werde von einem Betroffenen kein betrügerisches Han-deln durchgeführt, das mit diversen Vorbereitungshandlungen, Aktivitäten oder umfangreichen Verfälschungen von Belegen einhergehe. Ein Kausalitätsnachweis sei daher aus medizinischer Sicht nicht gegeben und habe auch vom Verwaltungsgericht nicht dargelegt werden können. Trotz einer verminderten Schuldfähigkeit habe von der Beklagten ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten erwartet werden können, weil die verletzte Dienstpflicht leicht einzusehen und zu befolgen gewesen sei. Etwaige psychosomatische Leiden könnten die Beklagte im konkreten Einzelfall auch nicht entlasten. Auch andere besondere Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Zugunsten der Beklagten spreche das positive Persönlichkeitsbild vom 2. April 2012. Dies reiche - ebenfalls wie die letzte periodische Beurteilung mit 9 Punkten - jedoch nicht aus, die Verfehlungen der Beklagten aufzuwiegen. Herausragende Leistungen, die sie unter den übrigen Beamten hervorstechen lasse, seien nicht ersichtlich, ebenso wenig wie ein vom Bevollmächtigten geltend gemachtes Reueverhalten im Rahmen des Disziplinarverfahrens. Eine persönliche Aufarbeitung der Geschehnisse und eine Auseinandersetzung mit den Ursachen des Fehlverhaltens hätten bei der Beklagten offensichtlich nicht stattgefunden, ein Rückfallrisiko sei deshalb keineswegs ausgeschlossen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 21. Januar 2015 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

V.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft L., die Disziplinarakten des Polizeipräsidiums M. sowie die Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung um zwei Stufen gemäß Art. 10 BayDG erkannt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf.

II.

Der der Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts L. vom 7. Juni 2011 (Az. 5 Ns 4 Is 29488/00) zugrunde liegt, steht gemäß Art. 25 Abs. 1, 55 Hs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest.

Nach diesen Vorschriften sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend. Zudem hat die Beklagte die Vorwürfe auch eingeräumt.

Danach steht fest, dass die Beklagte in sechs Fällen einen vollendeten und in zwei Fällen einen versuchten Betrug begangen hat, als sie entweder zuvor bei K. zu einem günstigeren Preis erworbene oder im Internet ersteigerte Kaffeemaschinen zu einem höheren Preis in einer K.-Filiale unter Vorlage eines kopierten Kassenbons umtauschte oder umzutauschen versuchte. Dabei erhielt sie jeweils Bargeld in Höhe von 129,- pro Kaffeemaschine, obwohl ihr dieser Betrag nicht (oder nur zum Teil) zustand.

Fest steht ebenfalls, dass die Beklagte mindestens ab November 2006 (bis 2008) eine Nebentätigkeit als Tu.-ware-Verkäuferin ausübte, ohne sich diese Nebentätigkeit vorher vom Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz genehmigen zu lassen bzw. diese dort angezeigt zu haben. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen.

Soweit der Beklagten vorgeworfen wurde, sie hätte am 6. August 2008 ihren Pkw an einer Tankstelle in P. mit 87,41 Liter Diesel im Wert von 126,66 Euro betankt und sei ohne zu zahlen weiter gefahren, wurde diese Handlung und das der Beklagten damit vorgehaltene Verhalten ebenso wie das Aufbewahren eines pyrotechnischen Knallkörper ohne BAM- Zulassung im dienstlichen Arbeitsfach durch Beschluss des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2015 gem. Art. 54 Satz 1 BayDG aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden.

III.

Die Beklagte hat durch ihr Handeln ein einheitliches schweres Dienstvergehen i. S. d. Art. 84 Abs. 1 BayBG a. F. (seit 1.4.2009: § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010) begangen, indem sie schuldhaft die ihr obliegenden Pflichten verletzt hat.

1. Bei den Betrugshandlungen bzw. versuchten Betrugshandlungen handelt es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Das wesentliche Unterscheidungsmoment zu einer Qualifizierung als innerdienstlich ist funktionaler Natur. Entscheidend für die Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere wenn sich das Handeln - wie hier - als das Verhalten einer Privatperson darstellt - ist es als außerdienstlich zu qualifizieren (vgl. BVerwG, U. v. 25.8.2009 - 1 D 1/08 - juris Rn. 54; BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 115).

Das außerdienstliche Verhalten des Beamten erfüllt die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Die danach erforderliche besondere Eignung des Fehlverhaltens zur Beeinträchtigung des Vertrauens in die Amtsführung des Beamten oder des Ansehens des öffentlichen Dienstes setzt voraus, dass die befürchteten nachteiligen Rückschlüsse der Ausübung auf die Dienstausübung oder die Ansehensschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Nachteile des Fehlverhaltens sind bedeutsam i. S. d. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., wenn seine disziplinarrechtliche Relevanz das jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß deutlich überschreitet (BVerwG, U. v. 28.7.2011 - 2 C 16/10 - juris Rn. 23).

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese gesetzlichen Vorgaben dahingehend konkretisiert, dass ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis auslöst, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Berufsbeamtentums in einer Weise beeinträchtigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (BVerwG, U. v. 28.7.2011, a. a. O., Rn. 24; BayVGH, U. v. 6.12.2013 - 16a D 12.1815 - und U. v. 24.9.2014 - 16a D 13.118 - jeweils in juris).

Das Verhalten der Beklagten außerhalb des Dienstes ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Die Betrugshandlungen, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren belegt sind, führten zu einem erheblichen Ansehensschaden für die eigene Person der Beklagten, aber auch für das der Beamtenschaft an sich. Zudem verlieren die Bemühungen der Polizei um die Verhütung und Aufklärung von Straftaten an Glaubwürdigkeit, wenn Polizeivollzugsbeamte selbst Straftaten begehen. Ein gewisser dienstlicher Bezug ist vorliegend nicht von der Hand zu weisen, auch wenn die Beklagte zum Tatzeitpunkt bereits vom Dienst suspendiert war.

Durch ihr Verhalten hat die Beklagte gegen ihre Grundpflicht zur Achtung der Gesetze (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F., § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

2. Durch die ungenehmigte Ausübung einer Nebentätigkeit als Tu.-ware-Verkäuferin hat die Beklagte zudem vorsätzlich schuldhaft gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an ihren Beruf (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 a. F., § 34 Satz 1 BeamtStG) sowie gegen die Verpflichtung, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 2 BayBG a. F. i.V. m. § 6 Abs. 2 BayNVO, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, Art. 81 BayBG i. V. m. § 6 Abs. 2 BayNVO) verstoßen (vgl. BVerwG U. v. 11.1.2007 - 1 D 16/05 - juris; B. v. 17.7.2013 - 2 B 27/12 - juris). Der festgestellte Verstoß gegen Nebentätigkeitsbestimmungen ist als innerdienstliche Pflichtverletzung i. S. v. Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu bewerten, weil er mit dem Amt der Beklagten zusammenhängt und Auswirkungen auf die Erfüllung der Dienstleistungspflicht haben kann (vgl. BVerwG U. v. 11.12.1990 - 1 D 63/89 - juris Rn. 25).

Aufgrund von früheren Nebentätigkeitsgenehmigungen seit 1996 war die Beklagte auch mit den Bestimmungen zum Nebentätigkeitsrecht (Art. 73 Abs. 2 BayBG a. F. i. V. m. § 6 Abs. 2 BayNVO) vertraut. So erhielt sie unter anderem am 6. Dezember 2002 vom Polizeipräsidium M. eine Genehmigung für die Nebentätigkeit als Tu.-ware-Verkäuferin. Die ursprünglich auf ein Jahr befristete Genehmigung wurde mit Bescheid vom 13. Mai 2003 bis 31. Mai 2006 verlängert, längstens jedoch für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Polizeipräsidium M. Nach ihrer Versetzung zum 1. September 2004 versäumte die Beklagte jedoch die Einholung einer weiteren Genehmigung beim nun zuständigen Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung räumte die Beklagte dieses Versäumnis auch ein. Soweit sie vorträgt, ab Oktober 2006 sei der Vertrag zwischen der Firma Tu. mit ihrer Mutter geschlossen worden, so dass sie davon ausgegangen sei, keiner Nebentätigkeitsgenehmigung mehr zu bedürfen, kann sie sich damit nicht entlasten. Die Beklagte hätte sich bewusst sein müssen, dass es für die Notwendigkeit einer Genehmigung auf die Ausübung der Nebentätigkeit an sich und nicht auf die rechtliche Konstruktion ankommt. Zudem endete die ursprüngliche Nebentätigkeitsgenehmigung für die Verkaufstätigkeit bei der Firma Tu. mit ihrer Versetzung zum 1. September 2004. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte bezüglich der Verkaufstätigkeit für die Firma Tu. beim Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz eine neue Genehmigung beantragt werden müssen, so wie die Beklagte dies korrekterweise auch für die Aufnahme einer weiteren Nebentätigkeit bei einer Marketingagentur am 28. Oktober 2004 vornahm.

IV.

Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich nach Art. 84 Abs. 1 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen.

Das einheitliche Dienstvergehen führt zur Zurückstufung der Beklagten gemäß Art. 10 BayDG um zwei Stufen in das Amt einer Polizeimeisterin (BesGr. A 7). Der Ausspruch dieser Maßnahme ist im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen und das Maß der Schuld unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beamtin zur Überzeugung des Senats zur Ahndung des Dienstvergehens noch ausreichend, aber auch erforderlich.

1. Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH, U. v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355; U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974 - jeweils in juris).

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 21, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 50).

2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich danach Folgendes:

Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung, hier aus den vollendeten und versuchten Betrugshandlungen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B. v. 10.9.2010 - 2 B 97/09 - juris) ist bei einem außerdienstlich begangenen Betrug die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen denkbar sind, zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und ihre Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. In schweren Fällen außerdienstlich begangenen Betrugs erkennt die Rechtsprechung in der Regel auf die Höchstmaßnahme, während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme indiziert ist (BVerwG, U. v. 8.2.2005 - 1 D 15/04 - juris). Nach der Rechtsprechung des Senats zum inner- oder außerdienstlichen Betrug ist der Beamte dann in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwernisgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, die eine Gesamtbetrachtung zulassen, der Beamte habe das Vertrauen nicht endgültig verloren. Je gravierender die Erschwernisgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwernisgründe können sich z. B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischem Eigengewicht stehen. Aus der Rechtsprechung lässt sich zudem der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5000,- Euro die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwernisgründe gerechtfertigt sein kann. Derartige Bemessungsgrundsätze gelten auch für außerdienstliche Betrugsfälle (BVerwG, U. v. 24.11.1998 - 1 D 36.97- juris; B. v. 3.7.2007 - 2 B 18.07 - juris, BayVGH, U. v. 27.9.2012 - 16a D 11.406 - und U. v. 23.7.2014 - 16a D 12.2519 - jeweils in juris).

Der Senat sieht als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung die Zurückstufung an. Ausgangspunkt für diese Überlegungen ist der relativ geringe Schaden im dreistelligen Bereich (ca. 400,- Euro), den die Beklagte mit ihren Betrugshandlungen verwirklicht hat und der weit unterhalb der Wertgrenze von 5.000,- Euro liegt, bei dem ohne Hinzutreten weiterer Erschwernisgründe eine Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt ist. Die Anzahl der Betrugstaten mit sechs vollendeten und zwei versuchten Handlungen, die sich in ihrem disziplinarrechtlichen Unrechtsvorwurf grundsätzlich nicht unterscheiden (BVerwG, U. v. 29.3.2012 - 2 B 96/11; BayVGH, U. v. 15.12.2010 - 16a 09.2858 - jeweils in juris) sowie die hierfür notwendigen Planungen und Vorbereitungshandlungen wie z. B. das Ersteigern einer großen Anzahl von gebrauchten Kaffeemaschinen vorab im Internet, das Kopieren der im Rahmen der Betrugshandlungen vorgelegten Kaufbelege, die gezielte Suche nach Filialen der betroffenen Warenhauskette auf entsprechendem, bei ihr vorgefundenen Kartenmaterial sowie der Umstand, dass sowohl im Auto als auch im Krankenzimmer der Beklagten noch weitere Kaffeemaschinen entdeckt wurden, die auf die Absicht der Verwirklichung weiterer Straftaten schließen ließen (s. hierzu die Feststellungen im Urteil des Landgerichts L. vom 7. Juni 2011, S. 16 u. 30) sind als gewichtige Erschwernisgründe zu werten. Hierbei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit den Betrugshandlungen keine weiteren Straftaten verübt wurden. Die in den einzelnen Filialen vorgelegten Kassenbelege wurden von der Beklagten lediglich kopiert und nicht verfälscht, so dass mangels Urkundenfälschungen das Berufungsgericht im Strafverfahren die kriminelle Energie als eher gering einstufte und trotz der Anzahl der Betrugshandlungen der Verurteilung keinen besonders schweren Fall des Betrugs zugrunde gelegt hat. Insgesamt geht der Senat deshalb davon aus, dass im Hinblick auf die von der Beklagten begangenen Betrugshandlungen durchaus gewichtige Erschwernisgründe vorliegen, diese jedoch noch nicht die Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung indizieren. Im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens bleibt als Ausgangspunkt die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung, aufgrund der dargestellten Erschwernisgründe jedoch um zwei Stufen.

3. Die zulasten der Beklagten heranzuziehenden Gesichtspunkte haben in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass insgesamt die Verhängung der Höchstmaßnahme gerechtfertigt wäre.

Vorliegend ist zulasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Betrugshandlungen während eines bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens begangen wurden, vier Handlungen allein am 30. Oktober 2009, also zu einer Zeit, zu der sich die Beklagte in klinisch-stationärer Behandlung in einer Privatklinik in O. aufgehalten hat. Unabhängig davon, dass sich der disziplinare Vorwurf, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens am 25. November 2008 maßgeblich war, im Nachhinein als nicht haltbar erwiesen hat und die diesbezüglichen strafrechtlichen Ermittlungen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft W. vom 7. August 2009 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, hätte die Beklagte in dieser Situation im Hinblick auf die Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen sensibilisiert sein müssen.

Zu ihren Lasten wiegt zudem, dass die Beklagte als Polizeibeamtin grundsätzlich für die Verhinderung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zuständig ist (s. BayVGH, U. v. 15.12.2010 - 16a D 09.2858 - juris) und hier durch die Begehung vorsätzlicher Straftaten das für die Ausübung ihres Berufes erforderliche Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit schwer beeinträchtigt hat. Hinzu kommt eine Nebentätigkeit als Tu.-ware-Verkäuferin, die sie seit mindestens Oktober 2006 - nach eigenen Angaben bis 2008 - ohne erforderliche Genehmigung betrieben hat. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angibt, Vertragspartnerin von Tu.-ware sei seit Oktober 2006 nicht sie, sondern ihre Mutter gewesen, so dass sie die Einholung einer Nebentätigkeitsgenehmigung durch ihre Person nicht für erforderlich gehalten habe, so ist dies nicht geeignet, die Beklagte zu entlasten (s. o. Abschnitt III 2.). Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagten aufgrund der Vielzahl der bereits beantragten Nebentätigkeitsgenehmigungen in der Vergangenheit das Erfordernis der Genehmigungseinholung bewusst war. Ihre diesbezügliche Einlassung ist vielmehr zulasten der Beklagten im Hinblick auf ihre mangelnde Einsicht zu werten. Allerdings ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um einen formalen Verstoß gegen Nebentätigkeitsvorschriften handelte und die materielle Genehmigungsfähigkeit der Nebentätigkeit auch vom Kläger nicht bestritten wurde.

Nach Auffassung des Senats liegen anerkannte Milderungsgründe nicht vor, auch nicht der Milderungsgrund einer überwundenen negativen Lebensphase. Nach Auffassung des Senats sind die von der Beklagten - auch in der mündlichen Verhandlung - dargelegten Lebensumstände nicht von solchem Gewicht, dass sie die über einen längeren Zeitraum begangenen schweren Verfehlungen in einem deutlich milderen Licht erscheinen ließen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben und die inzwischen überwunden sind (s. BVerwG, U. v. 20.12.2013 - 2 B35/13 - juris).

Der Senat verkennt nicht, dass sich die Beklagte nach Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen des Vorwurfes des Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetzes und den damit einhergehenden strafrechtlichen Ermittlungen, der Suspendierung und der Trennung von ihrem Freund bzw. den Kollegen, die sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung als „ihre Familie“ bezeichnete, durchaus in einer sehr schwierigen Lebensphase befunden hat. Diese führte - wie im Gutachten vom 21. April 2009 auch bestätigt - zu einer ausgeprägt vorhandenen depressiv-schwermütigen Affektveränderung, welche das Denken, die Kognitionen, die Wahrnehmung und die Handlungsmöglichkeiten der Beklagten stark überlagerten. Laut Gutachten war die Beklagte in psychischer Hinsicht im Denken in starkem Maße auf ein depressives Erleben mit Existenz- und Zukunftsängsten, Gefühl der Perspektivlosigkeit sowie lebensüberdrüssigen Gedanken eingeengt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht liegt die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt (BVerwG, U. v.27.1.2011 - 2 A 5.09; U. v. 28.2.2013 - 2 C 3/12; U. v. 9.10.2014 - 2 B 60/14 - jeweils in juris). Abgesehen davon, dass sich nach Aussage des Gutachters Dr. N. das vorgeworfene Verhalten der Beklagten gerade nicht als Folge dieser Lebensumstände erklären läßt (s. Urteil des Landgerichts L. vom 7. Juni 2011, S. 31 u.) und die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung weder die Gründe für ihr Handeln erläutern noch einen Bezug zu ihrer depressiven Phase herzustellen vermochte, sieht der Senat vorliegend keine so außergewöhnlichen Verhältnisse wie im Rahmen des anerkannten Milderungsgrundes „negative Lebensphase“ gefordert. Die dargelegten Lebensumstände sind nicht von solchem Gewicht, dass sie die über einen längeren Zeitraum begangenen schweren Verfehlungen in einem deutlich milderen Licht erscheinen ließen (BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 16b D 12.71- juris). Insoweit kommt es auch auf die Frage, ob die Beklagte eine solche inzwischen überwunden hat, nicht an. Hierfür spräche allerdings, dass die Beklagte mittlerweile - nach eigener Aussage - keine Medikamente (in Bezug auf die psychische Verfassung) mehr einnimmt und Therapiesitzungen eher im weitem zeitlichen Abstand (6 - 8 Wochen) stattfinden (s. BVerwG, U. v. 9.10.2014 - 2 B 60/14 - juris Rn. 45, wonach eine weiterhin zur „Rückfallprophylaxe“ durchgeführte psychotherapeutische Behandlung nicht den Schluss trage, die Beklagte sei nach wie vor „aus der Bahn geworfen“).

Der Senat berücksichtigt allerdings zugunsten der Beklagten, dass sie sich während der Tatzeit in einer schwierigen Lebensphase befunden hat (BVerwG, U. v. 28.2.2013 - 2 C 3/12 - juris Rn. 41). Gleiches gilt für die im Gutachten vom 21. April 2009 festgestellte verminderte Schuldfähigkeit (BayVGH, U. v. 22.10.2013 - 16b D 10.2314 - juris Rn.101ff), auch wenn der im Strafprozess als Sachverständige geladene Gutachter Dr. N. zum Ergebnis kam, dass die depressive Symptomatik, die bei der Beklagten zur Tatzeit unweigerlich vorlag, nicht den Schweregrad eines Schuldausschließungs- oder Schuldmilderungsgrundes im Sinne von §§ 20, 21 StGB erreichte.

Zugunsten der Beklagten wurde auch gewertet, dass sie disziplinarisch nicht vorbelastet ist und sich die dienstlichen Leistungen zeitweilig als überdurchschnittlich erwiesen (Beurteilung 2005: 12 Punkte). Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sah der Senat allerdings keine Gründe, die recht laxe Umtauschpraxis der Firma K. zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen.

In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände wirken sich die außerdienstlichen Straftaten der Beklagten ebenso wie der Verstoß gegen Nebentätigkeitsvorschriften erheblich auf das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Beklagte aus. Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass die Beklagte dieses Vertrauen noch nicht endgültig verloren hat. Im Rahmen der Gesamtabwägung halten sich Milderungs- und Erschwernisgründe in etwa die Waage. Der Senat geht insoweit davon aus, dass momentan ein Mindestmaß an Vertrauen in die Beklagte noch gerechtfertigt ist und diese künftig ihre Dienstaufgaben pflichtgemäß erfüllen wird.

Die Maßnahme der Zurückstufung um zwei Stufen verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Entsprechend dem Sinn des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, ist es notwendig, die disziplinare Maßnahme zu wählen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Ins Verhältnis zu setzen sind die Schwere des Fehlverhaltens und der durch den Beamten veranlasste Vertrauensschaden. Hat beides, wie im vorliegenden Fall, erhebliches Gewicht, so ist der Nachteil, der für den Beamten durch die Disziplinarmaßnahme eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt in seinem persönlichen Verantwortungsbereich und ist seinem schuldhaften pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.