Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Sept. 2015 - AN 11 S 15.50351
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen sind Mutter und Tochter. Sie sind armenische Staatsangehörige und begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen AN 11 K 15.50365 erhobenen Klage gegen die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamts vom 18. August 2015 angeordnete Abschiebung nach Österreich.
Die Antragstellerinnen reisten eigenen Angaben zufolge am
Am
Am gleichen Tag fand ab 13:40 Uhr eine Zweitbefragung der Antragstellerin zu 1) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens statt. Dieses wurde ausweislich der in den Bundesamtsakten befindlichen Niederschrift (Bl. 86 bis 88) ebenfalls in der Sprache Armenisch durchgeführt. Als Staaten, in die sie nicht überstellt werden wolle, gab die Antragstellerin zu 1) Österreich an. Zur Begründung nannte sie, dass in Österreich ihr Bruder lebe, der mit ihrem Lebenspartner nicht einverstanden sei. Er möchte sie nach Armenien schicken, sie möchte mit ihrem Partner zusammenbleiben, deswegen seien sie in Deutschland. Das Ende des Gesprächs ist in der Niederschrift mit 13:50 Uhr vermerkt. Der Inhalt wurde ausweislich der Niederschrift vom Dolmetscher der Antragstellerin zu 1) rückübersetzt. Verständigungsschwierigkeiten seien keine aufgetreten. Die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift wurde von der Antragstellerin zu 1) wiederum mit ihrer Unterschrift bestätigt.
Mit Bescheid vom
Mit am 25. August 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach abgegebenen Schriftsatz vom gleichen Tag stellten die Antragstellerinnen den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung wurde angegeben, dass Klageerhebung geplant sei. Der Bescheid nehme Bezug auf die Befragung vom 8. Juli 2015. Das Protokoll gebe weder die Befragungssituation noch die tatsächlichen Gründe, weshalb die Antragstellerinnen nicht nach Österreich möchten, korrekt wieder.
Mit am 31. August 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach abgegebenen Schriftsatz vom gleichen Tag ließen die Antragstellerinnen Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 18. August 2015 erheben, die beim Gericht unter dem Aktenzeichen AN 11 K 15.50365 geführt wird, und über die noch nicht entschieden wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Befragung entgegen der Angabe des Protokolls nicht in armenischer, sondern in russischer Sprache durchgeführt worden sei. Sie verstehe zwar einigermaßen gut einfache russische Sätze, beherrsche die Sprache aber keineswegs ausreichend genug, um ihre Situation angemessen darstellen zu können. Daneben stelle sich der tatsächliche Sachverhalt weitaus drastischer als im Protokoll wiedergegeben dar. Der Bruder der Antragstellerin zu 1) habe zusammen mit ihrem Cousin massiven Druck und Freiheitsberaubung ausgeübt, um sie gefügig zu machen. Gegen Ende 2014 sei sie dreimal in der Wohnung der Familie, die damals in ..., in der Nähe von ... bei ... gelegen habe, in einem Zimmer eingesperrt und wie eine Gefangene gehalten worden. Einmal für vier, dann für drei, und schließlich sogar für acht Tage. Am Ende der letzten Phase habe sie versucht, durch ein Fenster zu entkommen, sei einige Meter hinunter in den Garten gefallen und habe sich an vier Stellen den linken Fuß gebrochen. Im Krankenhaus sei ihr dringend zu einer Operation geraten worden. Ihr Bruder habe erheblichen Druck auf sie ausgeübt, einen operativen Eingriff abzulehnen. Zu diesem Zeitpunkt habe ein Test ergeben, dass sie seit kurzem von ihrem Verlobten schwanger sei. Vermutlich durch den Sturz habe sie einen Abgang erlitten und den Fötus verloren. Die Verletzung des Fußes verursache immer noch erhebliche Schmerzen. Herr Dr. ... in ... habe ebenfalls zu einem Eingriff geraten, eine Kostenübernahme sei jedoch abgelehnt worden. Der pathologische Befund sei nachprüfbar. Ihr Bruder und ihr Cousin seien gegenüber ihrem Verlobten erheblich gewaltbereit. Die armenische Community in Österreich sei außerordentlich gut vernetzt. Eine Rückreise dorthin und ihre Zuweisung in ein Flüchtlingslager würden den dort anwesenden Armeniern wahrscheinlich nicht lange verborgen bleiben. Sie habe Grund, um ihre Unversehrtheit und womöglich um ihr Leben zu fürchten. Ehrenmorde gebe es nicht nur bei muslimischen Migrantinnen, sondern auch bei anderen ethnischen Gruppen, wie bei Armeniern (unter Bezugnahme auf einen Artikel aus „Die Presse“ vom 14.1.2009). Schließlich sei die Befragung auch unangemessen kurz gewesen. Sie habe um 13:40 Uhr begonnen und 10 Minuten später geendet. In diesem Zeitraum sei sie zudem über weitere Sachverhalte befragt worden.
Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
Die Antragsgegnerin beantragt
Ablehnung des Antrags.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Bundesamtsakten sowie das Verfahren AN 11 K 15.50365 Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zwar zulässig, aber unbegründet, da die durch § 80 Abs. 5 VwGO dem erkennenden Gericht eingeräumte Ermessensentscheidung zulasten der Antragstellerinnen ausfällt. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist die Abwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Antragstellerinnen und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Diese Abwägung ist im Regelfall anhand der in summarischer Prüfung beurteilten Erfolgsaussichten der im Hauptsacheverfahren angestrebten Anfechtungsklage vorzunehmen (BVerwG
Der Antrag ist zwar zulässig. Nach dem Wortlaut des Antrags wird zwar die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hinsichtlich des gesamten Bescheids vom 18. August 2015 begehrt, statthaft ist dieser Antrag jedoch nur hinsichtlich der in Ziffer 2 des Bescheids vom 18. August 2015 verfügten Abschiebung nach Österreich. Denn nur insoweit kommt der inzwischen erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zu. Hinsichtlich der übrigen Ziffern des streitgegenständlichen Bescheides ist eine Anfechtungsklage schon gar nicht statthaft, weshalb hier eine Anordnung einer aufschiebenden Wirkung von vornherein nicht in Frage kommt. Dem Antrag fehlt auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, da der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist, denn die Klage, die beim Verwaltungsgericht Ansbach unter dem Aktenzeichen AN 11 K 15.50365 geführt wird, wurde innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist nach § 74 AsylVfG erhoben. Insofern gilt keine Klagefrist von einer Woche, da Streitgegenstand keine Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG (Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet) ist.
Die in der Hauptsache von den Antragstellerinnen bezüglich Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides verfolgte Anfechtungsklage weist nach der vom Gericht angestellten Interessenabwägung nach summarischer Prüfung keine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit auf. Daher überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aufschiebungsinteresse der Antragstellerinnen.
Es ergeben sich zunächst keine Verfahrensfehler. Ein Verfahrensfehler kann zunächst nicht daraus abgeleitet werden, dass, wie die Antragstellerinnen behaupten, die Befragung zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates auf Russisch durchgeführt worden sei. Denn diese Behauptung wird durch den Wortlaut der in den Bundesamtsakten befindlichen Niederschrift über diese Befragung widerlegt. Dort ist eindeutig festgehalten, dass die Befragung auf Armenisch unter Hinzuziehung eines Dolmetschers durchgeführt wurde. Dies wurde von der Antragstellerin zu 1) zudem zusammen mit der Bestätigung, dass Verständigungsschwierigkeiten nicht aufgetreten sind, mit ihrer Unterschrift bestätigt. Aber auch wenn die Befragung tatsächlich nicht auf Armenisch, sondern auf Russisch durchgeführt worden wäre, folgt daraus kein Verfahrensfehler, der die Antragstellerinnen in ihren eigenen Rechten verletzen würde: Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Antragstellerin zu 1) in der Niederschrift über ihren Asylantrag angegeben hat, dass sie neben Armenisch auch Russisch spricht. Dies ist auch plausibel, da sie 1977 geboren ist und bei Zerfall der Sowjetunion damit etwa 14 Jahre alt war. Sie kann damit aller Wahrscheinlichkeit nach auf ca. acht Jahre Schulbesuch in der Sowjetunion zurückblicken, in der der Unterricht der russischen Sprache ein maßgebliches Unterrichtsfach auch in der früheren Sozialistischen Sowjetrepublik Armenien war. Daher ist davon auszugehen, dass sie auch der Befragung in russischer Sprache folgen konnte.
Nicht zu beanstanden ist auch die in der Klagebegründung beanstandete Dauer der Befragung von nur 10 Minuten. Insoweit ist zunächst anzumerken, dass es sich dabei um die Dauer des zweiten Teils der Befragung zu den Gründen, warum eine Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat Österreich nicht erfolgen solle, handelt. Auch die in der Klagebegründung vorgebrachte detailliertere Schilderung weist keine rechtlich relevanten Aspekte auf, die es unmöglich erscheinen ließen, die maßgeblichen Gründe innerhalb von knapp 10 Minuten darzustellen. Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen weiter unten verwiesen.
Die Abschiebungsanordnung nach Österreich ist aber auch materiell rechtmäßig. Dessen Rechtsgrundlage ist vorliegend § 34a AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat an, wenn der Ausländer in einen nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll. In Anwendung des § 27a AsylVfG ist vorliegend Österreich für die Prüfung des in Deutschland gestellten Asylantrags der Antragstellerinnen zuständig. Die Antragstellerinnen haben gegenüber dem Bundesamt selbst angegeben, dass sie vor ihrer Einreise nach Deutschland in Österreich einen Asylantrag gestellt haben. Dementsprechend hat auch die Republik Österreich der Übernahme der Antragstellerinnen mit Schreiben vom 20. April 2015 zugestimmt. Damit ist die Republik Österreich nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gründe dafür, dass die Republik Österreich nicht der zuständige Mitgliedstaat sein sollte, wurden seitens der Antragstellerinnen weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht noch sind solche anderweitig ersichtlich.
Allerdings sind nach der Rechtsprechung unter anderem des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (u. a.
Nach alledem ist der Eilantrag daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist nach § 76 Abs. 4 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu fassen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 80 AsylVfG.
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.