Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 25. Sept. 2015 - AN 11 E 15.01063

published on 25/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 25. Sept. 2015 - AN 11 E 15.01063
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im gegenständlichen Verfahren im Wege des Eilrechtsschutzes über die Vornahme einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Rahmen eines Verpflichtungswiderspruchs auf beamtenrechtliche Beförderung.

Der am ... geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Antragsgegnerin und bekleidet das Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrates (TFAR) bei der Deutschen Telekom AG (DT AG). Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO eingewiesen.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2013 wurde ihm mit Wirkung vom 2. September 2013 dauerhaft gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) die Tätigkeit eines Projektmanagers bei der Vivento Customer Services GmbH (VCS) in... zugewiesen. Der Antragsteller wurde zuletzt unter dem 31. Oktober 2005 für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 regelbeurteilt. Dabei erhielt er das zusammenfassende Gesamtergebnis „erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht“, die drittbeste von insgesamt sechs Beurteilungsstufen. In den Einzelmerkmalen erhielt er dreimal die Notenstufe „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang (2 Punkte)“. Einmal erzielte er die Notenstufe „erfüllt die Anforderungen fast immer (1 Punkt)“ und einmal erzielte er die Notenstufe „übertrifft die Anforderungen (3 Punkte)“. Die höchste Notenstufe „übertrifft die Anforderungen in besonderem Umfang (4 Punkte)“ erzielte der Antragsteller in dieser Beurteilung nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die genannte Beurteilung Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 23. März 2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass es nicht möglich gewesen sei, für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 eine dienstliche Beurteilung über sein Leistungsbild zu erstellen. Nach den beamtenrechtlichen Vorgaben sei seine letzte Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamten fiktiv fortzuschreiben gewesen. Wesentliche Voraussetzung hierfür sei, dass eine belastbare Tatsachengrundlage vorliege. Diese fehle, wenn zwischen der letzten Beurteilung und dem Stichtag, zu dem die fiktive Fortschreibung zu erstellen sei, ein zu langer Zeitraum liege. Eine solche Sachlage sei hier gegeben.

Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10. Juni 2015 Widerspruch erheben. Über den Widerspruch ist bislang noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die DT AG dem Antragsteller mit, dass er im Zuge der aktuellen Beförderungsrunde auf der Beförderungsliste „Beteiligung_intern_VCS“ nach A 13vz ohne Ergebnis geführt werde. Wie ihm bereits mitgeteilt worden sei, habe für den aktuellen Beurteilungszeitraum weder eine dienstliche Beurteilung noch eine fiktive Fortschreibung erfolgen können. Daher liege ein Ergebnis, welches in der aktuellen Beförderungsrunde der Auswahlentscheidung hätte zugrunde gelegt werden können, nicht vor. Aufgrund dessen komme eine Berücksichtigung in der Beförderungsrunde leider nicht in Betracht. Darüber hinaus wurde er darüber informiert, dass für die Beförderung nach A 13_vz insgesamt 29 Planstellen auf der Beförderungsliste zur Verfügung stünden, diese umfasse insgesamt 111 Beförderungsbewerber. Es könnten nur Beamte befördert werden, die mit mindestens „sehr gut Basis“ bewertet worden seien.

Auch gegen die Nichtberücksichtigung im Beförderungsverfahren ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 8. Juli 2015 Widerspruch erheben. Auch über diesen Widerspruch ist noch nicht entschieden.

Ebenfalls mit am 8. Juli 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten ließ der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Beförderung zur Besoldungsgruppe A 13 erworben habe. Ein Anordnungsgrund sei gegeben. Ebenso bestehe wegen einer fehlerhaften Auswahlentscheidung ein Anordnungsanspruch des Antragstellers. Das Auswahlverfahren sei fehlerhaft, da der Antragsteller weder beurteilt worden sei noch seien vergangene Beurteilungen fiktiv fortgeschrieben worden. Gegen die fehlende Beurteilung bzw. nicht durchgeführte fiktive Fortschreibung habe er mit Schreiben vom 10. Juni 2015 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden sei. Es sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund des Umstandes, dass entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin belastbare Tatsachengrundlagen vorlägen, eine fiktive Fortschreibung der Beurteilung erfolgen werde. Die zuletzt beurteilten Leistungen des Antragstellers seien im sehr guten Bereich gewesen. Daher sei davon auszugehen, dass im Rahmen der fiktiven Fortschreibung eine entsprechende Beurteilung erfolgen werde. Dies hätte im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssen. Daher bestünden für das Hauptsacheverfahren Erfolgsaussichten. Aufgrund des Umstandes, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens sämtliche Planstellen vergeben sein würden, sei zur Meidung von Nachteilen des Antragstellers der Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendig, um hier nicht vollendete Tatsachen zu schaffen. Hierin sei ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO zu sehen. Der Anordnungsanspruch sei in dem Umstand zu sehen, dass hier eine reelle Möglichkeit bestehe, dass eine fehlerfreie Durchführung der Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führe. Fehlerhafte Beurteilungen, die wie hier kausal für die Auswahlentscheidung seien, rechtfertigten den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Unterbindung von Beförderungen.

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die fünf letzten Planstellen auf der für den Antragsteller einschlägigen Beförderungsliste Beteiligung_intern_VCS A 13 vz mit anderen Bewerbern als dem Antragsteller zu besetzen, bis erneut über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antrag sei unbegründet. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Dass der Antragsteller keine Beurteilung erhalten habe, sei nicht zu beanstanden, da er im Beurteilungszeitraum nur zwei Monate (2.9.2013 bis 31.10.2013) in Beschäftigung gewesen sei. Der Antragsteller habe seit 31. Dezember 2007 keine Beschäftigung mehr ausgeübt, er sei in der Zeit vom 31. Dezember 2007 bis 1. September 2013 ohne Beschäftigung gewesen. Die letzte Beurteilung des Antragstellers sei für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 erfolgt. Diese sei ihm am 31. Oktober 2005 eröffnet worden. Da der Antragsteller ansonsten beschäftigungslos gewesen sei, habe keine den Beurteilungsrichtlinien entsprechende dienstliche Beurteilung erstellt werden können. Auch der Hinweis auf eine angeblich fehlende fiktive Fortschreibung des dienstlichen Werdegangs könne das Begehren des Antragstellers nicht stützen. In Anlage 6 der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom beschäftigten Beamten sei geregelt, dass eine fiktive Fortschreibung erstellt werden könne, wenn aus verschiedenen Gründen keine dienstliche Beurteilung möglich gewesen sei. Diese dienstliche Beurteilung sei hier aus den genannten Gründen nicht möglich gewesen. Gleichwohl sei eine fiktive Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung nicht in Frage gekommen. Eine solche setze nämlich voraus, dass die letzte regelmäßige Beurteilung nicht älter als fünf Jahre sei. Dies liege beim Antragsteller ersichtlich nicht vor. Die Beurteilung aus dem Jahre 2005 bilde somit keine belastbare Tatsachengrundlage für eine fiktive Fortschreibung. Eine solche belastbare Tatsachengrundlage wäre hierfür aber Voraussetzung (so auch BVerwG, U. v. 16.12.2010, Az. 2 C 11/09). Eine Beurteilung des Antragstellers stehe voraussichtlich im Herbst dieses Jahres an. Im Anschluss daran werde er auch auf der Beförderungsliste Beteiligung intern_VCS mit einem Gesamtergebnis geführt werden.

Der Antragsteller vertiefte sein Vorbringen daraufhin dahingehend, dass er tatsächlich zum Ausscheiden aus der Beschäftigung im Dezember 2007 bewertet worden sei. Diese Leistungsbewertung könne als belastbare Tatsachengrundlage herangezogen werden. Letztendlich sei es auch nicht richtig, dass hier bei einem Zeitraum von über fünf Jahren keine belastbare Tatsachengrundlage mehr vorliege. In dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei von einem Zeitraum von 16 Jahren ausgegangen worden. Der Zeitraum, der hier vorliege, umfasse noch nicht einmal die Hälfte.

Die Antragsgegnerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 27. August 2015, dass das Zeugnis vom 5. Dezember 2007 vorgelegt werde, welches der Antragsteller über seine Tätigkeit bei der T-Systems Business Services GmbH in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. Dezember 2007 erhalten habe. Grundsätzlich sei festzustellen, dass Zeugnisse, Stellungnahmen und Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar seien. Ein Referenzzeugnis diene einem völlig anderen Zweck als die interne beamtenrechtliche Beurteilung oder Stellungnahme. Schon die Anforderungen an ein Referenzzeugnis seien nicht vergleichbar mit den Anforderungen im Rahmen der beamtenrechtlichen Beurteilung. So gelte bei der Abfassung eines Zeugnisses der Wohlwollensgrundsatz, während in einer Beurteilung die Leistungen sachlich bewertet würden. Das Referenzzeugnis sei daher nicht als belastbare Tatsachengrundlage heranzuziehen gewesen.

Hierzu äußerte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 11. September 2015 dahingehend, dass der Antragsteller in der Zeit bis zu seinem Ausscheiden aus der T-Systems Business Services GmbH zum 31. Dezember 2007 hätte beurteilt werden können. Das vorliegende Zeugnis dürfte einen Beurteilungsbeitrag darstellen. Auf dessen Grundlage hätte eine beamtenrechtliche Beurteilung erstellt werden können. Ab Juli 2008 habe er für die Beschäftigungsgesellschaft Vivento Business Services im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung verschiedene Projekttätigkeiten im Bereich der Breitbandoffensive angenommen. In diesem Projekt sei er längere Zeit beschäftigt gewesen. Warum für die Tätigkeit keine Beurteilung vorgenommen worden sei, die man hätte fiktiv fortschreiben können, sei nicht nachzuvollziehen. Die Antragsgegnerin könne sehr wohl eine belastbare Tatsachengrundlage suchen, da letztendlich eine Beschäftigungslosigkeit nicht vorgelegen habe. Der Antragsteller sei auch innerhalb der von Seiten der Antragsgegnerin vorgetragenen Fünfjahresfrist in dem Projekt der Beschäftigungsgesellschaft Vivento Business Projects GmbH (CCBP) beschäftigt gewesen. Die Voraussetzungen für eine fiktive Fortschreibung einer Leistung dürften daher erfüllt sein.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015 zeigte der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 5) seine Vertretung an. Sachvortrag oder eine Antragstellung erfolgten jedoch nicht.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Form der Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet, da der Antragsteller insofern keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen konnte.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrundes (1.) als auch eines Anordnungsanspruches (2.) notwendig (BVerwG v. 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5/11 - Rn. 29 ff. = BVerwGE 141, 271).

1. Im Hinblick auf die erforderliche Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist dieser im Rahmen von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig schon durch die Gefahr der Ernennung/Beförderung des konkurrierenden Bewerbers gegeben. Aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität könnte die einmal vorgenommene Ernennung/Beförderung des Konkurrenten im Wege der Anfechtungsklage nur noch dann erfolgreich angefochten werden, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert wurde, seine Rechtsschutzmöglichkeiten effektiv wahrzunehmen (BVerwGv. 04.11.2010 - 2 C 16/09 - Rn. 27 = BVerwGE 138, 102). Dies kann im vorliegenden Fall aufgrund der Mitteilung vom 26. Juni 2015 über die Nichtberücksichtigung in der Beförderungsrunde nicht angenommen werden. Ein Anordnungsgrund ist somit glaubhaft gemacht.

2. Ein Anordnungsanspruch konnte dagegen nicht glaubhaft gemacht werden.

a) Es entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Praxis, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs grundsätzlich anhand der in summarischer Prüfung bewerteten Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Diese Praxis ist von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht beanstandet worden (BVerfG v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - Rn. 12 = NVwZ 2003, 200). Im Beamtenrecht ist dieser Grundsatz allerdings zu modifizieren. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der unterlegene Bewerber in der Hauptsache faktisch nie einen Rechtsanspruch auf Vornahme seiner Ernennung/Beförderung in Form einer spruchreifen Entscheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO wird begründen können. Dies erklärt sich damit, dass Art. 33 Abs. 2 GG keinen Rechtsanspruch auf Ernennung oder Beförderung begründet, sondern einen Anspruch (Bewerbungsverfahrensanspruch) auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung gewährt (BVerwGv. 25.02.2010 - 2 C 22/09 - Rn. 18 = BVerwGE 136, 140). Statt einer Ernennung oder Beförderung wird der unterlegene Bewerber für den Fall seines Obsiegens regelmäßig nur ein Verbescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erhalten. Da die einstweilige Anordnung wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die einzig effektive Rechtsschutzmöglichkeit des unterlegenen Bewerbers ist, muss die (auch für die Begründetheit einer Verbescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ausreichende) Darlegung, dass eine andere Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten möglich erscheint, ebenso für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ausreichen (BVerfG v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - Rn. 13 f. = NVwZ 2003, 200; BVerwG v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - Rn. 22 = BVerwGE 145, 112). Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss mithin wenigstens „offen“ in dem Sinne sein, dass der Kläger ausgewählt werden könnte (BVerfG v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - Rn. 13 = NVwZ 2003, 200; BVerwG v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - Rn. 22 = BVerwGE 145, 112; BayVGH v. 01.09.2008 - 15 CE 08.2049 - Rn. 21).

b) Nach summarischer Prüfung ist die Entscheidung der DT AG, den Antragsteller weder zu beurteilen noch die letzte vorliegende Beurteilung fiktiv nachzuzeichnen, nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

Nach § 33 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) i. V. m. § 1 Abs. 1 Postlaufbahnverordnung (PostLV) sind Beförderungsentscheidungen grundsätzlich aufgrund von aktuellen Beurteilungen zu treffen. Der Antragsteller hat im vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 dauernden Beurteilungszeitraum nach den insoweit unwidersprochenen Ausführungen der Antragsgegnerin nur zwei Monate lang, und zwar vom 2. September bis zum 31. Oktober 2013, bei der VCS GmbH aufgrund der Zuweisung vom 23. Juli 2013 „Dienst“ getan. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, aufgrund dieser kurzen Beschäftigung eine Regelbeurteilung des Antragstellers nicht durchzuführen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach §§ 48 Abs. 2 BLV, 1 Abs. 1 PostLV können Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zugelassen werden, wenn eine solche nicht zweckmäßig ist. Ausnahmen von dem Grundsatz, dass alle Beamten regelmäßig zu beurteilen sind, werden regelmäßig in den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien getroffen. Satz 2 der Ziffer 2.1 der hier maßgeblichen „Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten“ regelt insoweit, dass auf Antrag des Beamten der Dienstvorgesetzte von einer Beurteilung absehen könne, sofern eine Beurteilung nicht zweckmäßig erscheint. Diese Bestimmung ist vorliegend schon aus dem Grunde nicht einschlägig, als der Antragsteller keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Allerdings wird durch die genannte Bestimmung der Beurteilungsrichtlinien eine Selbstbindung der Antragsgegnerin dahingehend, in anderen Fällen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BLV nicht von einer Beurteilung abzusehen, nicht vorgenommen. Denn eine Regelungsabsicht dahingehend, nur in den dort genannten Fällen von einer Regelbeurteilung abzusehen, kann bereits dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnommen werden. Darüber hinaus ist es anerkannt, dass Beurteilungsrichtlinien nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus, sondern unter Berücksichtigung der vom Urheber, also der obersten Dienstbehörde (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 BLV), gebilligten tatsächlichen Verwaltungspraxis ausgelegt werden (vgl. nur Lemhöfer/Leppek, Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 48 BLV, Rn. 11 m. w. N.). Der Dienstherr hat also die Möglichkeit, ungeachtet der Beurteilungsrichtlinien unter direktem Rückgriff auf §§ 48 Abs. 2 BLV, 1 Abs. 1 PostLV eine regelmäßige Beurteilung nicht zu erstellen, wenn diese nicht zweckmäßig ist.

Dies ist im vorliegenden Fall der Fall. Denn der Antragsteller war im Beurteilungszeitraum nur für zwei Monate beschäftigt. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 11. September 2015 pauschal geltend macht, dass er ab Juli 2008 verschiedene Projekttätigkeiten für die Vivento Business Projects GmbH übernommen habe, ist aufgrund der pauschalen und nicht verifizierbaren Behauptung weder überprüfbar geschweige denn glaubhaft gemacht, dass es sich dabei auch um Beschäftigung im Rahmen des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraums von Juni 2011 bis Oktober 2013 gehandelt hat. Dieser Zeitraum von zwei Monaten ist angesichts der (mangels anderweitiger Glaubhaftmachung) vorher bestehenden Nichtbeschäftigung des Antragstellers nicht ausreichend lange, um ein aussagekräftiges Bild von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zu erhalten, um eine den genannten Anforderungen genügende Beurteilung erstellen zu können. Im Gegenteil würde bei einer Beurteilung des Antragstellers, so sie auf der Grundlage dieser nur zwei Monate dauernden Beschäftigung erstellt wird, die Antragsgegnerin Gefahr laufen, durch Erstellung einer zu positiven Beurteilung den Bewerbungsverfahrensanspruch der Konkurrenten des Antragstellers zu verletzen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, für den Antragsteller keine Regelbeurteilung zu erstellen, ist daher nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt im Ergebnis für die Entscheidung der Antragsgegnerin, keine fiktive Nachzeichnung der letzten erstellten Beurteilung vorzunehmen. § 33 Abs. 3 BLV sieht als Ausnahme vom Grundsatz des § 33 Abs. 1 BLV bei Fehlen einer aktuellen Beurteilung die fiktive Fortschreibung der letzten Beurteilung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 16.12.2009, Az. 2 C 11/09, juris) sind die Grenzen einer Pflicht zur fiktiven Fortschreibung einer früheren Beurteilung überschritten, wenn eine belastbare Tatsachengrundlage für diese fehlt. Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung für den Fall bejaht, dass zwischen der letzten Beurteilung und dem Stichtag, zu dem die fiktive Fortschreibung zu erstellen sei, mehr als 16 Jahre lägen (a. a. O. Rn. 8). Eine weitergehende Aussage, ab wann jedenfalls eine belastbare Tatsachengrundlage in diesem Sinne fehle, lässt sich der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Im vorliegenden Fall liegen gut acht Jahre zwischen dem Beurteilungsstichtag der letzten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers (30.9.2005) vom 31. Oktober 2005 und dem Stichtag der von Seiten des Antragstellers begehrten fiktiven Fortschreibung seiner Beurteilung, dem Stichtag der Beurteilungsrunde, also dem 31. Oktober 2013. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführte, ist das dem Antragsteller anlässlich seines Ausscheidens aus der Beschäftigung bei der T-Systems Business Services GmbH erteilte Zeugnis vom 5. Dezember 2007 keine taugliche Tatsachengrundlage für die begehrte fiktive Nachzeichnung. Insbesondere kann dieses Zeugnis nicht als Beurteilungsbeitrag gewertet werden. Dies ergibt sich bereits aus der unterschiedlichen Zielsetzung eines Dienstzeugnisses und eines Beurteilungsbeitrages. Denn während die dienstliche Beurteilung dem innerdienstlichen Zweck des Vergleichs mit anderen Beamten bei künftigen Auswahlentscheidungen dient, dient demgegenüber das Dienstzeugnis dem ausgeschiedenen bzw. ausscheidenden Beamten als Unterlage für seine künftige berufliche Entwicklung. Beim Dienstzeugnis geht es daher entscheidend um die Information eines möglichen künftigen Arbeitgebers oder neuen Dienstherrn. Diese Information soll wohlwollend formuliert werden, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt (vgl. zum Ganzen Lemhöfer/Leppek a. a. O. § 48 BLV, Rn. 15). Aufgrund dieser unterschiedlichen Zweckrichtung scheidet eine Umdeutung in einen Beurteilungsbeitrag von vornherein aus. Aber auch eine anderweitige Heranziehung als ergänzende Tatsachengrundlage ist aus diesem Grunde nicht möglich. Ebenso wenig kann die nach dem unsubstantiierten Vortrag des Antragstellers in der Zeit ab Juli 2008 erfolgte zeitweise Beschäftigung bei der Vivento Business Projects GmbH berücksichtigt werden, da insoweit schon gar nicht vorgetragen ist, wie lange diese jeweils erfolgt ist und wann derartige Beschäftigungszeiten vorlagen. Damit bleibt es dabei, dass seit dem Stichtag der letzten für den Antragsteller erstellten Beurteilung ein Zeitraum von gut acht Jahren liegt. Dieser Zeitraum ist jedoch zu lang, als dass für eine fiktive Fortschreibung der alten Beurteilung noch eine ausreichende Tatsachengrundlage vorliegen würde (vgl. insoweit auch den Beschluss der erkennenden Kammer vom 21.12.2012, Az. AN 11 E 12.02117, in dem der Zeitraum zwischen der den Beurteilungsstichtag der letzten Beurteilung und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung acht Jahre betragen hatte). Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er auch im Jahre 2008 oder 2009 zu beurteilen gewesen wäre, ist der Vortrag im vorliegenden Verfahren unerheblich, da eine solche unstreitig nicht erfolgt ist und damit einer etwaigen fiktiven Nachzeichnung nicht zugrunde gelegt werden könnte.

Schließlich weist das Gericht, ohne dass es hierauf für die Entscheidung maßgeblich ankommt, darauf hin, dass die Leistungen des Antragstellers entgegen seinen Bekundungen im Antragsschriftsatz ausweislich der letzten vorliegenden Beurteilung nicht sehr gut, sondern eher durchschnittlich waren. So lautete die Beurteilung vom 31. Oktober 2005 im zusammenfassenden Gesamtergebnis „erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht“, mithin wurde das drittbeste von insgesamt sechs möglichen Gesamturteilen vergeben. Auch die vergebenen Einzelbenotungen halten sich im durchschnittlichen Bereich. Angesichts der Tatsache, dass ausweislich der maßgeblichen Beförderungsliste, die von Seiten der Antragsgegnerin vorgelegt worden war, für die begehrte Beförderung eine Beurteilung mit dem Gesamturteil „sehr gut Basis“ notwendig wäre, bestehen doch erhebliche Bedenken seitens des Gerichts, dass eine etwaige fiktive Nachzeichnung der letzten Beurteilung des Antragstellers von 2005 ein derartiges Ergebnis zeitigen würde. Ein vertieftes Eingehen auf diese Aspekte war jedoch nicht notwendig, da es wie gesagt darauf nicht ankommt, da die Entscheidung der Antragsgegnerin, weder eine Beurteilung noch eine fiktive Nachzeichnung zu erstellen, nicht zu beanstanden ist.

Nach alledem ist der Antrag mangels wenigstens offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dies nicht der Billigkeit entspricht, da diese sich auch nicht durch Antragstellung dem Risiko einer sie belastenden Kostenentscheidung ausgesetzt haben §§ 163 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe des Regelstreitwerts fußt auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, da der einstweilige Rechtsschutz beim Bewerbungsverfahrensanspruch regelmäßig die Hauptsache ersetzt. Diese Festsetzung entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung (BayVGH v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 = BayVBl 2013, 609).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.