Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Juni 2014 - 9 E 14.00526

published on 12/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Juni 2014 - 9 E 14.00526
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Bauarbeiten betreffend das Vorhaben der Beigeladenen sofort einzustellen und alle Maßnahmen zur Ausführung des Vorhabens zu unterlassen.

1. Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Fl. Nrn. ... und ..., Gemarkung ... Auf dem Grundstück Fl. Nr. ... befinden sich verschiedene landwirtschaftliche Gebäude sowie ein Zweifamilienhaus, das vom Antragsteller und seiner Familie bewohnt wird. Das Grundstück der Beigeladenen mit der Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., auf dem sich ein Umspannwerk befindet, grenzt im Süden an das klägerische Grundstück Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., an. Die bauaufsichtliche Genehmigung für die „Errichtung einer Schaltanlage“ im nordöstlichen Bereich des Grundstücks Fl. Nr. ..., Gemarkung ...,datiert vom 15. Juli 1994. Ausweislich der von der Beigeladenen vorgelegten Betriebsbeschreibung für die Umspannanlage ...besteht die Anlage derzeit aus einer 110 kV-Freiluftschaltanlage (Baujahr 2010) und einem Schalthaus. Der bestehende 40 MVA-Transformator (NT 2) ist ca. 30 Meter von der Grundstücksgrenze des Antragstellers entfernt.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2013 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen die Genehmigung zur „Errichtung einer Trafostation ...“ auf dem Grundstück der Beigeladenen, Fl. Nr. ..., Gemarkung .... Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 10. Juli 2013 Klage erheben, die beim Verwaltungsgericht Ansbach unter dem Aktenzeichen AN 9 K 13.01240 geführt wird. Die vom Antragsteller am 19. Juli 2013 beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 29. Januar 2014(AN 9 S 13.01316)abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichthof mit Beschluss vom 20. März 2014 zurück (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2014, 9 CS 14.369). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Auffassung des Erstgerichts, dass nach summerischer Prüfung eine Verletzung von Nachbarrechten - insbesondere ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot- durch die Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 nicht vorliegt.

Mit Bauantrag vom 16. August 2013 beantragte die Beigeladene die bauaufsichtliche Genehmigung für den „Ausbau des bereits bestehenden ... Umspannwerks in ...“ auf dem Grundstück Fl. Nr. ..., Gemarkung .... Nach der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen ist die Erweiterung der bereits bestehenden 110- kV-Anlage um ein weiteres Trafofeld (in Freiluftbauweise gemäß aktuell gültiger VDE 0101) einschließlich 25 MVA-Transformator (NT 1) und dem zugehörigen Trafofundament geplant. Mit Datum vom 20. November 2013 überreichte die Beigeladene nähere Informationen samt Lageplänen zu den elektromagnetischen Feldern des Umspannwerks ...insgesamt (vgl. Pläne Nr. ... und Nr. ... zu den ISO-Feldlinien des Magnetfeldes unter Betrachtung der Gesamtanlage ohne bzw. mit 20 kV-Netzkabeltrasse sowie Plan Nr. ... zu den ISO-Feldlinien der elektrischen Felder nördlich der Grundstücksgrenze 1 m über dem Boden).Für die Ermittlung der Werte für die magnetische Flussdichte wurden zwei 40-MVW Umspannwerke mit der maximalen Auslastung (100%) betrachtet.

Das Landratsamt ... erteilte mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 die bauaufsichtliche Genehmigung für die vorbezeichnete Erweiterung des Umspannwerks. Unter V.2. der Baugenehmigung wird u. a. ausgeführt, dass die beantragte Genehmigung erteilt werden konnte, weil öffentlich-rechtlich zu schützende nachbarliche Belange, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, durch das genehmigte Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Es würden sowohl die Grenzwerte von 5 kV/m für die elektrische Feldstärke und 100 T für die magnetische Flussdichte nach der 26. BImSchV sowie der Immissionsrichtwert von 45 dB (A) nach TA Lärm am nächstgelegenen Wohnhaus auf dem Grundstück mit der Flur Nr. ... unterschritten. Durch das geplante Bauvorhaben entstünden somit keine unzumutbaren Auswirkungen für die angrenzenden Anwohner. Eine Ausfertigung dieser Baugenehmigung wurde dem Antragsteller, dessen Unterschrift in den Plänen fehlt, zugestellt.

2. Der Antragsteller hat am 19. Dezember 2013 Klage erheben lassen, mit der er die Aufhebung der Baugenehmigung vom 2. Dezember 2013 begehrt.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. März 2014 begehrt der Antragsteller darüber hinaus vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung seiner Eilanträge lässt er ausführen:

Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig, da sowohl die Erweiterung des Umspannwerks für sich betrachtet als auch die Gesamtanlage der Beigeladenen die nachbarlichen Rechte des Antragstellers verletzten. Da das geplante zweite Schaltfeld funktional und räumlich nicht von der bestehenden Anlage zu trennen sei, stelle sich die Erweiterung des Umspannwerks als untrennbarer Teil eines Gesamtvorhabens dar und hätte auch nur als Gesamtvorhaben genehmigt werden dürfen.

Das Vorhaben der Beigeladenen sei darüber hinaus auch bauplanungsrechtlich unzulässig, da es sich nicht in die Umgebungsbebauung einfüge und gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die Einhaltung der Grenzwerte, insbesondere der elektromagnetischen Feldbelastung, sei nicht sichergestellt. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass bei der Beurteilung der von dem Vorhaben ausgehenden Immissionen auf die Gesamtanlage abzustellen sei. Aufgrund der Erhöhung der Belastung des Umspannwerks müsse davon ausgegangen werden, dass nachbarschützende Rechte des Antragstellers durch Auswirkungen der Potentialausgleichsströme verletzt würden. Das Vorhaben sei auch deshalb rücksichtslos, da es die zulässigen Lärmschutzwerte überschreite. Die Messungen der Genehmigungsbehörde am 8. August 2013 seien insoweit nicht aussagekräftig. Auch im Hinblick auf die Lärmbelastung sei völlig außer Acht gelassen worden, dass auf das Gesamtvorhaben abzustellen sei. Eine Verdoppelung der Umspannkapazität habe zwingend eine immense Erhöhung der Lärmentwicklung zur Folge. An entsprechenden Berechnungen seitens des Landratsamtes fehle es.

Die Genehmigungsbehörde habe außerdem die unstreitig bestehende Brandgefahr durch Kühlmittel im Transformator vollumfänglich unberücksichtigt gelassen. Es sei nicht feststellbar, ob das von der Beigeladenen eingesetzte Kühlmittel den erforderlichen Schutzanforderungen entspreche.

Nachdem die Beigeladene bereits mit den Baumaßnahmen begonnen habe, sei es zur Sicherung der Rechte des Antragstellers vor Entscheidung des Klageverfahrens unumgänglich, gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Andernfalls würden die Baumaßnahmen abgeschlossen und die Durchsetzung der berechtigten Interessen des Antragstellers nicht mehr zu realisieren sein.

Im Verfahren nach § 123 VwGO beantragt der Antragsteller,

der Beigeladenen einstweilen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zur Ausführung des Bauvorhabens zu unterlassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entgegen dem Vortrag des Antragstellers liege keine Aufteilung eines einheitlichen Gesamtvorhabens in mehrere verschiedene Genehmigungen vor. Die Eigenständigkeit der geplanten Trafostation sei durch eine alleinige Nutzung auch ohne zweite Schaltanlage gegeben, da sie hauptsächlich der Erhöhung der Kompensationsleistung diene.

Dass für das neue Schaltfeld von der Beigeladenen ein weiterer Bauantrag gestellt worden sei, sei nicht zu beanstanden, zumal der Bauherr bestimme, welches Vorhaben durch den Antragsgegner zu prüfen sei. Letztlich komme es darauf jedoch nicht an, da selbst im Falle eines - hier nicht vorliegenden - einheitlichen Vorhabens, das nur in einem Verfahren hätte genehmigt werden müssen, keine subjektiven Rechte des Antragstellers verletzt sein könnten.

Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig, da es sich um einen (nicht störenden) Gewerbebetrieb im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 6 oder § 11 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handele. Das Gesamtvorhaben füge sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch in die Umgebungsbebauung ein.

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liege nicht vor. Das Sachgebiet 44 (technischer Umweltschutz) des Landratsamtes ... habe die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen des geplanten Vorhabens eigenständig geprüft und dabei die Gesamtanlage (Bestand sowie die streitgegenständliche Erweiterung) berücksichtigt. Dazu seien auch die vorgelegten Unterlagen der Beigeladenen einer Prüfung unterzogen worden, was einen völlig üblichen Vorgang darstelle. Diese Prüfung habe ergeben, dass die Werte für die elektromagnetischen Felder am Wohnhaus des Antragstellers bei weniger als 0,1 kV/m und zwischen 1 Mikrotesla und 5 Mikrotesla und damit weit unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV von 5 kV/m und 100 Mikrotesla lägen.

Zu der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage der Lärmimmissionen weist die Beklagte darauf hin, dass die Umspannanlage überwiegend der Aufnahme von Energie von Photovoltaikanlagen diene, so dass die Auslastung um die Mittagszeit am höchsten und nachts am geringsten sei. Es sei daher nachts mit eher geringeren Schallpegeln zu rechnen. Bei einer Erweiterung der Anlage und einer Verdoppelung der Schallquellen sei mit einer Erhöhung des Schallpegels um 3 dB(A) zu rechnen. Insgesamt sei festzustellen, dass der Immissionswert von 45 dB(A) nachts am Wohnhaus des Antragstellers in keinem Fall überschritten werde. Dies gelte auch für die Gesamtanlage.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, der Antrag sei unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Durchführung eines „einheitlichen Genehmigungsverfahrens“ (vgl. VGH München, B. v. 20.3.2014 - 9 CS 14.369). Die Beigeladene habe für unterschiedliche Teile des Erweiterungsvorhabens auch jeweils getrennte Bauanträge einreichen können. Die beanstandeten Bauarbeiten erfolgen auf der Grundlage rechtmäßiger Baugenehmigungen, so dass subjektive Nachbarrechte, insbesondere das Rücksichtnahmegebot, nicht verletzt seien. Hinsichtlich der Zumutbarkeit für den Antragsteller sei zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine Gemengelage handele, die durch das seit jeher für Zwecke der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität genutzte Grundstück der Beigeladenen geprägt sei. Der Antragsteller habe eingeräumt, dass die Beigeladene „zuerst da war“. Sie weist unter anderem darauf hin, dass die Berechnung der elektrischen und magnetischen Felder und die ISO-Feldliniendarstellung sowie die Diagramme Magnetverlauf und EL-Feldverlauf mit der Berechnungssoftware ... für eine vergleichbare Referenzanlage durchgeführt bzw. erstellt worden seien. Die ISO-Feldlinien seien von der Referenzanlage abstandsgleich in den Lageplan der Umspannanlage ... übertragen worden. Den vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass für die Ermittlung der Werte für die magnetische Flussdichte zwei 40-MVA-Umspanner mit der maximalen Auslastung (100%) betrachtet worden seien, obwohl der geplante 2. Umspanner lediglich eine Bemessungsleistung von 25 MVA aufweise. Hinsichtlich der Ölmengen für die Umspanner verweist sie auf die jeweiligen Typenschilder sowie auf die Angaben gemäß DIN EN 611936-1, die von der Beigeladenen eingehalten würden. Als Maßnahme zur Vorsorge gegen Brandentstehung seien die Umspanner durch mehrere schnellwirkende elektrische Schutzsysteme geschützt und zusätzlich fernüberwacht. Im Übrigen verweist die Beigeladene auf die Ausführungen ihrer Beschwerdeerwiderung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 9 CS 14.369.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Gerichtsakten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Verfahren 9 CS 14.369 und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

1.1 Unschädlich ist, dass der Antragsteller bislang keine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gerichtete Klage erhoben hat. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung bereits vor Klageerhebung erlassen (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Klage muss lediglich noch möglich sein. Das ist hier der Fall.

1.2 Soweit der Antragsteller seinen Antrag nach § 123 VwGO auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften stützt, die von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung vom 2. Dezember 2013 erfasst sind, ist er nicht statthaft. Der Antragsgegner hat das Bauvorhaben der Beigeladenen nach dem Inhalt der bauaufsichtlichen Genehmigung vom 2. Dezember 2013 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) behandelt. Die Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO geprüft wurden, kann im Rahmen des Verfahrens nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO, das beim Verwaltungsgericht Ansbach unter dem Aktenzeichen AN 9 S 14.00382 geführt wird,geltend gemacht werden. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ist ein Antrag nach § 123 VwGO in den Fällen der § 80, § 80a VwGO nicht statthaft und daher unzulässig (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 4).

Eine Umdeutung des Antrags in einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO kam hier nicht in Betracht, da die Antragstellerbevollmächtigte dem Gericht mit Schriftsatz vom 4. April 2014 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass der Eilantrag unter Nr. II ihres Schriftsatzes vom 12. März 2014 als Antrag nach § 123 VwGO gestellt wurde (vgl. BayVGH, B. v. 4.3.1999 - 12 CE 99.501 - juris; VG Ansbach, B. v. 13.2.2002 -AN 14 E 02.30184 - juris). Unabhängig davon würde sich ein solcher Antrag auch als unzulässig erweisen, da zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die Beigeladene sich einem stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts widersetzen würde bzw. der Antragsgegner in einem derartigen Fall nicht von sich aus die Bauarbeiten einstellen würde. Dem Antrag würde demzufolge - ebenso wie einem Antrag nach § 123 VwGO - das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

1.2 Im Übrigen - soweit die Verletzung drittschützender Vorschriften geltend gemacht wird, die nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfen sind -ist der Antrag nach§ 123 VwGO statthaft neben der unter dem Aktenzeichen AN 9 K 13.02189 geführten Anfechtungsklage und dem parallel hierzu im Verfahren AN 9 S 14.00382gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Da die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften des Brandschutzes nicht von der Feststellungswirkung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung erfasst wird, kann vorläufiger Rechtsschutz insoweit nicht nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO, sondern lediglich nach § 123 VwGO beansprucht werden (§ 123 Abs. 5 VwGO; vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 9 CE 12.918 - juris sowie Wolf in Simon/Busse, BayBO, 114. EL 2013, Art. 59 Rn. 110, 114 m. w. N.).

Für den Antrag nach § 123 VwGO fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist im Verfahren nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst war (vgl. BayVGH B. v. 7.2.2014 - 3 CE 13.2374 - juris; B. v. 22.1.2014 - 3 CE 13.1953 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 22). Auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten im Verfahren nach § 123 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass vorher ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt wird(vgl. VG München, B. v. 25.7.2012 - M 11 E 12.3119-juris).Dies war hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat sich mit seinem Anliegen nicht zuvor an das Landratsamt ... gewandt hat, sondern den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten unmittelbar beim Verwaltungsgericht eingereicht. Auch während des gerichtlichen Verfahrens hat der Antragsteller sich nicht an das Landratsamt gewandt, um das Verwaltungsverfahren nachzuholen. Das Landratsamt ...hat erstmals mit Zustellung des bei Gericht gestellten Eilantrags von dem Begehren auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Ausbau des Umspannwerks, wie er mit Bescheid des Landratsamts ... vom 2. Dezember 2013 genehmigt wurde, erfahren, so dass das Rechtsschutzbedürfnis vorliegend zu verneinen ist.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf bauaufsichtliches Einschreiten ist deshalb bereits unzulässig. Selbst wenn man davon ausginge, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine sofortige Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zulässig ist (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 22 sowie OVG Koblenz BeckRS 2010, 45379 zum Einschreiten gegen Baulärm), bliebe der Antrag nach § 123 VwGO hier trotzdem ohne Erfolg, da er auch unbegründet ist (hierzu 2.).

2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGOwäre auch unbegründet, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Eine Verletzung seiner öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte in dem unter 1.2) beschriebenem Umfang durch das Bauvorhaben der Beigeladenen, die ein behördliches Einschreiten zwingend erfordern würde, ist nicht ersichtlich.

Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Ein Anordnungsanspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten kann dabei allerdings nur dann angenommen werden, wenn das Bauvorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt und das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 114. EL 2013, Art. 75 Rn. 143).

Im vorliegenden Fall besteht ein Anordnungsanspruch bereits deshalb nicht, weil das Vorhaben der Beigeladenen keine berücksichtigungsfähigen drittschützenden Vorschriften zulasten des Antragstellers verletzt. Eine Verletzung der nicht vom Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO erfassten nachbarschützender Vorschriften des Brandschutzes ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht substantiiert vorgetragen, dass das von der Beigeladenen vorgelegte Brandschutzkonzept gesetzlichen Brandschutzvorschriften widerspricht. Es ist weder näher dargelegt noch ersichtlich, inwiefern von dem vorhandenen Umspannwerk, dessen „Schaltanlage“ nunmehr schon annähernd 20 Jahre besteht, unter Einbeziehung der an diese Schaltanlage unmittelbar angebauten und vollständig eingehausten Trafostation für das Anwesen des Antragstellers eine entscheidungserhebliche Brandgefahr ausgehen sollte (so auch VGH München, B. v. 20.3.2014 - 9 CS 14.369 - juris).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller hat billigerweise gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen von einem Streitwert in Höhe von 7.500,00 Euro ausgegangen ist, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 20/03/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert des Beschwerdev
published on 07/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2013 wird d
published on 22/01/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.