Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Juli 2014 - 11 E 14.30607

published on 23/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Juli 2014 - 11 E 14.30607
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Gericht

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Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass der Antragsteller aufgrund der Mitteilung vom 12. Juni 2014 vorläufig (bis zur Rechtskraft des Klageverfahrens) nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Gründe

I.

Der nach eigenen Angaben am ... in ... geborene Antragsteller, ein nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und schiitischen Glaubens, begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem Wiederaufgreifensverfahren im Hinblick auf das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 AufenthG.

Er war nach eigenen Angaben etwa im ... 2011 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte am ...2011 seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt.

Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 27. September 2011 hatte er im Wesentlichen angegeben (Bl. 45 ff. der Bundesamtserstakte = BAE), zuletzt in ..., Stadtteil ..., ... Straße, Hausnr. ... mit seinen Eltern, bis zur Ausreise aus dem Iran gelebt zu haben. Afghanistan habe er mit seiner Familie verlassen, als er ungefähr ein Jahr alt gewesen sei. Seitdem sei er nicht mehr in Afghanistan gewesen. Seine Eltern lebten noch unter der angegebenen Adresse im Iran. Im Iran habe er noch einige Onkel mütterlicherseits. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr. Er habe zwei Brüder und sechs Schwestern, eine siebte Schwester sei bereits verstorben. Vier seiner Schwestern seien verheiratet, seine zwei Brüder und eine Schwester seien mit ihm ausgereist. Er habe sie unterwegs verloren. Eine Schwester lebe noch bei den Eltern. Er habe sechs Klassen einer afghanischen Schule in ... besucht. Darüber hinaus habe er keine weitere schulische Bildung. Er habe als Tischler in einer Möbelfabrik gelernt und dort auch bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Den Iran habe er zuletzt vor fünf bis sechs Monaten verlassen, das genaue Datum wisse er nicht mehr. Er sei vor drei bis dreieinhalb Monaten in Deutschland angekommen, das Datum wisse er ebenfalls nicht mehr. Zu seinen Gründen der Ausreise aus Afghanistan vor etwa 16 Jahren befragt, hatte der Antragsteller angegeben, seine Familie habe in Afghanistan Feinde gehabt. Sein Onkel väterlicherseits sei damals umgebracht worden, dann seien seine Eltern in den Iran gegangen. Die Eltern hätten nicht erzählt, wer diese Feinde waren. Die Eltern hätten keine politische Einstellung gehabt, nur Feinde. Er wisse nicht, welche politische Richtung seine Eltern unterstützen würden. Zu seinen Gründen für die Ausreise aus dem Iran befragt, hatte der Antragsteller angegeben, sein Leben sei dort in Gefahr gewesen, er habe dort nicht mehr leben können. Er habe wegen der Feinde seines Vaters Schwierigkeiten dort gehabt. Die seien in den Iran gekommen, sie hätten sogar um die Hand seiner Schwester anhalten wollen, sein Vater habe dies aber abgelehnt. Die Feinde hätten gedroht, wenn der Vater der Heirat seiner Schwester mit denen nicht zustimme, würden sie dies oder das machen. Dann habe sein Vater seine Schwester mit jemandem anderen verheiratet. Er habe nicht mitbekommen, wer diese Feinde waren, er habe nicht gewusst, was da überhaupt geschah. Ihr Leben sei dann plötzlich irgendwie auseinander gegangen. Die Feinde hätten gedroht, die Kinder seines Vaters zu schlagen, zu entführen etc. Das hätten diese auch gemacht. Sie hätten seinen Vater mit dem Auto überfahren. Er sei dabei an der Stirn verletzt worden. Jetzt habe er auch psychische Probleme. Er sei einmal auf dem Weg von der Arbeit nach Hause mit einem Messer verletzt worden. Er sei deshalb auch im Krankenhaus gewesen (der Antragsteller hatte eine Narbe an der linken Seite unterhalb der Brust gezeigt). Dieser Vorfall sei etwa vor eineinhalb bis zwei Jahren gewesen. Sein Vater sei krank geworden, die Familie dann plötzlich auseinander gegangen. Er habe den Angriff mit dem Messer bei der Polizei angezeigt, aber niemand habe ihnen geholfen, weil die Feinde viel Geld hätten. Mit Geld könne man im Iran alles machen. Sein Vater habe nicht erzählt, wer die Feinde seien, aber er habe sie gekannt. Der Vater habe nichts darüber erzählen wollen. Er habe nicht einmal gewusst, warum er angegriffen worden sei. Sein Vater sei der Meinung gewesen, es sei besser, wenn sie nicht wüssten, wer die Feinde seien. Derjenige, der ihn auf der Straße mit einem Messer angegriffen habe, sei ein Afghane gewesen, aber er habe diesen nicht gekannt. Auf die Frage, warum er glaube, dass der Angriff von einer Person aus dem Kreis der Feinde seines Vaters ausgegangen sei, hatte er angegeben, das sei bestimmt einer von denen gewesen, sonst hätten sie ja mit niemanden was zu tun gehabt. Die seien alle Afghanen gewesen. Die seien bestimmt keine normalen Kriminellen gewesen. Mit den iranischen Behörden oder Sicherheitskräften habe er keine Probleme gehabt. Die Iraner seien mit den Afghanen sehr schlecht umgegangen. In Afghanistan könne er nicht leben. Er könne dort ja nichts anfangen. Er habe in Afghanistan niemanden mehr und er hätte auch keine Arbeit dort, er würde sich quasi in die Hände der Feinde seines Vaters begeben.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2012 (Bl. 68 ff. BAE) hatte das BAMF den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt (Ziffer 1), weiter festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Ziffer 2), ferner festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3) und den Antragsteller zur Ausreise mit Abschiebungsandrohung zuvorderst nach Afghanistan aufgefordert (Ziffer 4). Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter seien nicht erfüllt. Der Antragsteller könne sich aufgrund seiner Einreise auf dem Landweg und somit über einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Die Ausnahmen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Staatliche oder nichtstaatliche asylrelevante Verfolgung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Schon seine Behauptung, dass er im Jahre ... geboren und somit noch minderjährig sei, sei völlig unglaubhaft. Sein Auftreten und sein äußeres Erscheinungsbild ließen nur den Schluss zu, dass er die Volljährigkeitsgrenze bereits überschritten habe. Aus der Zugehörigkeit des Antragstellers zur Volksgruppe der Hazara folge nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung (war weiter ausgeführt worden). Soweit der Antragsteller vortrage, dass sein Vater Feinde in Afghanistan habe, sei dies nicht glaubhaft. Es sei auch nicht ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass die Voraussetzungen einer den Antragsteller treffenden Sippenhaft vorlägen. Selbst wenn dem Antragsteller geglaubt würde, müsste dieser sich darauf verweisen lassen, eine Schutzmöglichkeit in einer anderen Provinz Afghanistans oder auch in Kabul zu suchen, da dies für ihn zumutbar wäre. Angesichts des bundesamtsbekannten und allgemeinkundigen Fehlens eines funktionierenden Meldewesens in Afghanistan hätte bei der Ausreise des Antragstellers keine beachtlich wahrscheinliche Gefährdung bestanden und eine solche bestünde auch derzeit nicht. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor (war weiter ausgeführt worden).

Mit Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten vom 5. März 2012 hatte der Antragsteller Klage erheben und beantragen lassen, den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Mit Schriftsatz der früheren Bevollmächtigten des Antragstellers vom 14. März 2012 war die Klage weiter begründet worden und mit Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten vom 4. April 2012 hatte der Antragsteller das ärztliche Attest des Dr. med. ... vom 12. März 2012 vorlegen lassen, in dem ausgeführt war, dass sich der Antragsteller seit 21. Juli 2011 in ärztlicher Behandlung befinde. Er leide unter Depressionen, psychischen Störungen, chron. Cephalgien und Schlafstörungen. Der Antragsteller sei stark suizidgefährdet. Von einer Abschiebung sei aus ärztlicher Sicht dringend abzuraten.

Mit Schreiben vom 11. April 2012 hatte die Antragsgegnerin hierauf erwidert, dem vorgelegten Attest eines „Arztes für Allgemeinmedizin“ (dessen gelegentliche Tätigkeit in der ZAE Zirndorf keine solche im ausdrücklichen behördlichen Auftrag sei) könne jedenfalls keine hinreichende Bedeutung für die Diagnose einer (schweren) psychischen Erkrankung zukommen.

Mit Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten vom 13. Juli 2012 hatte der Antragsteller unter Berücksichtigung des nunmehr vorgelegten Gutachtens des Klinikums ... vom 28. Juni 2012 beantragen lassen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. Juli 2012 über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erneut zu überprüfen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu bewilligen und im Hinblick auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergänzend vortragen lassen. Dieser erneute Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war mit Beschluss vom 19. Juli 2012 ebenfalls abgelehnt worden.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Juli 2012 AN 11 K 12.30122 (Bl. 156 ff. BAE) war die Klage auf Verpflichtung zur Flüchtlingszuerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG und weiter hilfsweise zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG als unbegründet abgelehnt worden. Der Antragsteller habe weder einen Anspruch auf Verpflichtung zur Flüchtlingszuerkennung noch einen Anspruch auf Verpflichtung des BAMF zur Feststellung der geltend gemachten Abschiebungsverbote, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergebe sich auch kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ein solches ergebe sich für den Antragsteller insbesondere auch nicht aus seinem Gesundheitszustand. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmere, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt. Er habe in der mündlichen Verhandlung zu seinem Gesundheitszustand pauschal ausgeführt, er befinde sich in ärztlicher Behandlung, da er Probleme mit seinem Kopf, d. h. mit seinen Gedanken habe. Er denke sehr viel nach und könne nicht schlafen. Manchmal würden im Rahmen der ärztlichen Behandlung Gespräche geführt, er sei auch im Krankenhaus gewesen, aber Medikamente habe er nicht bekommen. Er nehme aktuell keine Medikamente ein, bekomme nur ab und zu eine Spritze verabreicht, wisse aber nicht, wofür. Die Begleiterin des Klägers aus der Wohngruppe habe hierzu angegeben, es handle sich dabei um Spritzen im Rahmen einer Impfung. Weiter habe der Antragsteller zwei ärztliche Stellungnahmen - eine des Herrn Dr. med. ... vom 12. März 2012 sowie eine des Klinikums ..., Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter, vom 28. Juni 2012 vorlegen lassen. Diese vorgelegten Unterlagen seien jedoch nicht geeignet, eine hinreichend wahrscheinlich konkrete Gefahr für eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers bei Rückkehr nach Afghanistan anzunehmen. Eine psychische Erkrankung, insbesondere eine Posttraumatische Belastungsstörung, die sich im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan erheblich verschlimmern oder gar lebensbedrohlich auswirken würde, sei schon als nicht ausreichend diagnostiziert anzusehen. Das ärztliche Attest vom 12. März 2012 sei von einem Facharzt für Allgemeinmedizin ausgestellt worden. In diesem werde lediglich pauschal ausgeführt, der Antragsteller leide unter Depressionen, psychischen Störungen, chron. Cephalgien und Schlafstörungen. Eine psychotherapeutische Behandlung sei möglichst zeitnah erforderlich. Der Patient sei stark suizidgefährdet. Von einer Abschiebung sei aus ärztlicher Sicht dringend abzuraten. Angaben zur Ursache und zur Schwere der Erkrankung des Klägers, zur konkreten Behandlung und zu den möglichen Folgen einer Abschiebung nach Afghanistan seien darin nicht enthalten. Eine Diagnose nach anerkannten Diagnoseschemata fehle völlig. Mangels jeglicher Details könne dieser Stellungnahme eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers bei Rückkehr nach Afghanistan nicht entnommen werden. In der ärztlichen Stellungnahme vom 28. Juni 2012 waren als Diagnosen zwar gestellt worden u. a. Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2G), Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1G), sonstige dissoziative Störungen (Konversionsstörungen) (F44.88) und emotionale Störung des Jugendalters (F93.9). Insbesondere die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), bei der es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild geht, setze jedoch eine sorgfältige psychiatrische Untersuchung mit Erhebung eines umfassenden psychopathologischen Befunds und eine genaue Orientierung an den von der ICD 10: F 43.1 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, erstellt von der Weltgesundheitsorganisation und national seit dem 1. Januar 2000 zur Verschlüsselung von Diagnosen in der ambulanten und stationären Versorgung nach §§ 295 ff. SGB V eingesetzt, maßgeblich derzeit in der Version 2007 entsprechend der Bekanntmachung des Bundesministerium für Gesundheit vom 1.11. 2006) und dem DSM IV TR (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders) voraus. Hierzu sei in besonderer Weise ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie kompetent. Dieser müsse sich aufgrund der Schwierigkeit und Komplexität des zu behandelnden Krankheitsbildes zunächst einen längeren Zeitraum mit dem Patienten befassen. Tragfähige Aussagen zur Traumatisierung seien regelmäßig erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich. Das Gutachten müsse in detaillierter Weise anhand der Kriterien des ICD-10 nachvollziehbar darlegen, welche Ursachen die Posttraumatische Belastungsstörung habe, welche Auswirkungen sich hieraus für den Betroffenen ergäben und wie die weitere Behandlung aussehe. Diesen Anforderungen werde die vorgelegte ärztliche Stellungnahme des Klinikums ... nicht gerecht. Die vorgelegte ärztliche Stellungnahme vom 28. Juni 2012 lege nicht in detaillierter Weise nachvollziehbar dar, welche Ursache die diagnostizierten Krankheiten des Klägers überhaupt haben. In der ärztlichen Stellungnahme sei im Wesentlichen nur ausgeführt, bei der Erstvorstellung sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, so dass von dem Antragsteller keine Angaben erfragt hätten werden können. Im psychischen Befund werde dargelegt, es bestehe eine erhebliche Sprachbarriere. (Lediglich) der begleitende Betreuer habe Angaben gemacht. Es habe „Probleme“ in Afghanistan gegeben. Nach Kenntnis des Betreuers habe es wohl Familienfehden gegeben und verschiedene gewalttätige Übergriffe. Die behandelnden Ärzte hätten sich auch nicht mit den - wohl lediglich vom begleitenden Betreuer aus der Jugendgruppe - geschilderten Symptomen des Antragstellers auseinandergesetzt, insbesondere werde nicht ersichtlich, ob sich diese Symptome bei der Begutachtung bestätigt haben (beispielsweise werde in der ärztlichen Stellungnahme ausgeführt, der Antragsteller scheine erhebliche Probleme im Umgang mit den Gefühlen anderer Menschen zu haben). Die getroffenen Feststellungen erweckten daher insgesamt den Eindruck, auf nicht hinreichend gesicherten Annahmen zu beruhen. Schließlich fehlten auch Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Antragsteller in ärztlicher Behandlung befunden hat, Angaben über den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) und auch Angaben über mögliche Folgen bei einer Abschiebung konkret nach Afghanistan. Nach alledem sei nach Auffassung des Gerichts nicht substantiiert dargetan und auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller an einer Krankheit leide, die sich im Fall der Rückkehr nach Afghanistan alsbald derart verschlimmern würde, dass es zu einem wesentlich verschlechterten oder gar lebensbedrohlichen Zustand des Antragstellers käme. Auch im Hinblick auf eine etwaige allgemeine Gefahrenlage habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (war weiter ausgeführt worden).

Mit Schreiben seines Betreuers vom 8. Mai 2013 (Bl. 1 ff. der Bundesamtsfolgeakte = BAF), eingegangen am 16. Mai 2013, ließ der Antragsteller einen Wiederaufgreifensantrag stellen. Aus den beigelegten aktuellen ärztlichen Attesten und psychologischen Stellungnahmen sei eine schwerwiegende seelische und geistige Erkrankung des Antragstellers zu ersehen. Dessen Rückkehr in seine Heimat sei daher nicht verantwortbar. Weder der Verbleib in einem entsprechend sicherem Betreuungskontext noch eine medizinisch-therapeutische Behandlung seien garantiert. Allein die verbale Thematisierung mit einer Rückkehr versetze den Antragsteller in panische Angstzustände, die dann mit selbstverletzenden und suizidalen Handlungen einhergehen könnten. Der Antragsteller sei hochgradig traumatisiert, was nach F44.88G nach ICD-10 verifiziert worden sei. Auch eine psychotische Störung sei diagnostiziert worden. Wegen seiner schwerwiegenden Erkrankung habe das Amtsgericht ... eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Der Antragsteller sei aufgrund der vorgenannten Behinderung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Auch zu einem eigenständigen und selbstversorgenden Leben sei er nicht in der Lage. Nach dem Betreuungsgutachten sei er nicht geschäftsfähig. Der Antragsteller sei in medizinischer und psychologischer Dauerbehandlung und wegen seines schlechten Gesundheitszustands habe er am 1. Mai 2013 in die Akutpsychiatrie verbracht werden müssen. Er sei nach wie vor in einer halbstationären Jugendhilfeeinrichtung untergebracht und ein eigenständiges Leben sei ihm nicht möglich. Die aufgeführten Erkrankungen begründeten ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Beigefügt waren ein Betreuerausweis (Bl. 3 BAF), ein Befundbericht des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge, ... vom 29. März 2013 (Bl. 4 ff. BAF), ein nervenärztliches Attest vom 12. April 2013 (Bl. 10 BAF), ein nervenfachärztliches Gutachten vom 14. August 2012 (Bl. 11 ff. BAF) und ein vorläufiger Arztbrief vom 2. Mai 2013 (Bl. 18 BAF).

Mit Bescheid vom 6. Juni 2014 (Bl. 26 ff. BAF) lehnte das BAMF den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 7. Februar 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Der Antragsteller habe insoweit zulässige Wiederaufgreifensgründe nicht glaubhaft gemacht. Der Wiederaufgreifensantrag scheitere bereits an der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 51 Abs. 3 VwVfG. Er sei erst am 16. Mai 2013 gestellt worden. Das erste ärztliche Gutachten datiere aber bereits vom 14. August 2012. Somit seien zwischen dem Tag, an dem der Antragsteller Kenntnis über den Grund für das Wiederaufgreifen erlangte, und dem Antragseingang mehr als drei Monate verstrichen. Es bestehe aber auch kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn entsprechend §§ 51 Abs. 5, 48 oder 49 VwVfG. Da vorliegend allein Krankheitsgründe im Raum stünden, komme ausschließlich das nationale Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG in Betracht. In diesem Zusammenhang habe der Antragsteller unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsprechung nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihm alsbald nach Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigung drohe. Entsprechend dem Attest vom 12.4.2013 müsse im Fall einer Abschiebung mit einer Dekompensation des Antragstellers gerechnet werden. Wie sich diese konkret darstelle, werde aber nicht erläutert, was aber erforderlich gewesen wäre. Soweit vorgetragen werde, dass es zu suizidalen Handlungsimpulsen kommen könne, sei die Suizidgefahr nicht konkret dargelegt worden. Vielmehr habe der Antragsteller im Arztbrief vom 2.5.2013 selbst bestätigt, die Drohung, im Fall der Abschiebung aus dem Fenster zu springen, nur so im Spaß gesagt zu haben. Soweit eine Suizidgefährdung allein im Zusammenhang mit einer Abschiebung stünde, läge ein inlands- und nicht ein zielstaatsbezogener Sachverhalt vor. Die Aussage im Attest vom 12.4.2013, wonach der Antragsteller eine stationäre Behandlung mit nachfolgender Betreuung benötige, lege keine wesentliche Verschlimmerung einer Erkrankung nachvollziehbar dar. Hinsichtlich einer PTBS würden die zur Akte gereichten ärztlichen Unterlagen die von der Rechtsprechung geforderten Mindestanforderungen an eine solche Diagnose nicht gerecht, insbesondere blieben die Dauer und die Maßnahmen der therapeutischen Gespräche offen. Vielmehr könne dem Arztbrief vom 2.5.2013 entnommen werden, dass sich der Antragsteller selbst entlassen habe. Zudem sei im Attest vom 12.4.2013 ausgeführt, dass eine sichere differentialdiagnostische Zuordnung der Erkrankung des Antragstellers nicht möglich sei. Zu den Ursachen einer Traumatisierung des Antragstellers nehme nur der Befundbericht vom 29.3.2013 Stellung. Der dortige Sachvortrag sei aber im Urteil vom 24.7.2012 als nicht glaubhaft bewertet worden. Seine nunmehrigen Angaben seien auch unter zwei Aspekten gegenüber früheren Ausführungen widersprüchlich und damit das A-Kriterium für das Vorliegen einer PTBS nicht erfüllt. Es lägen jedoch auch das B- und C-Kriterium nicht vor. Die in den vorgelegten Unterlagen enthaltene Diagnose der PTBS beruhe nämlich auf den unkritisch übernommenen Angaben des Antragstellers. Auch eine Gefährdung seines Existenzminimums im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedürfe es nicht.

Dieser Bescheid wurde dem Betreuer des Antragstellers mit PZU am 13. Juni 2014 zugestellt (Bl. 50 BAF) und der Stadt ... als zuständiger Ausländerbehörde mit Schreiben vom 12. Juni 2014 übersandt (Bl. 46 BAF).

Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 27. Juni 2014 ließ der Antragsteller hiergegen Klage erheben mit dem Ziel der Feststellung der Voraussetzungen zuletzt nur des § 60 Abs. 7 AufenthG (AN 11 K 14.30608) und gleichzeitig auch Eilantrag nach § 123 VwGO stellen und dort beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Zentralen Ausländerbehörde beim Regierungspräsidium Mittelfranken wie auch der für die ausländerbehördliche Behandlung des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde... mitzuteilen, dass ein Klageverfahren durchgeführt wird.

Ferner wurde beantragt, im Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 14. Juli 2014 ließ der Antragsteller Klage und Antrag weiter begründen. Es liege ein Anordnungsgrund vor, da sich seit der Rechtskraft des Asylerstverfahrens die Sach- und Beweislage im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch nach § 60 Abs. 7 AufenthG zugunsten des Antragstellers geändert habe. Jedenfalls im Hinblick auf den Befundbericht vom 29.3.2013 und das nervenärztliche Attest vom 12.4.2013 sei die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten. Darüber hinaus wurde als neues Beweismittel ein Befundbericht des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge; ... vom 9. Juli 2014 in Ergänzung des ersten Befundberichts vom 29. März 2013 vorgelegt, worauf verwiesen wurde. Danach leide der Antragsteller unter einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ (ICD-10: F60.31G), an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1G), an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1G) und an einer sonstigen nichtorganischen psychotischen Störung (ICD-10: F28G). Erst zum jetzigen Zeitpunkt sei eine solche umfängliche Diagnose möglich gewesen. Die vorherigen Arztbriefe und Atteste hätten dies noch nicht belegen können, auch wenn die fachlichen Anforderungen auch damals schon erfüllt worden wären. Er sei auf die tägliche Einnahme von Mirtazepin 15mg täglich angewiesen. Es gehe dem Antragsteller so schlecht, dass eine engmaschige Beobachtung erforderlich und die Sitzungsfrequenz auf zwei Stunden wöchentlich erhöht worden sei. Bei einer Abschiebung drohe ihm eine ernsthafte Gefahr für Körper und Leben. Auslöser dieser Erkrankungen sei der erlebte Angriff des Antragstellers auf sich und seinen Vater seitens der afghanischen Verwandtschaft. Dieser sei schon im Befundbericht vom 29. März 2013 aufgeführt gewesen. Da der Antragsteller nunmehr seit September 2012 durchgehend in therapeutischer Behandlung sei, könne nicht (mehr) davon gesprochen werden, seine Angaben würden unkritisch übernommen. Bereits im Asylerstverfahren seien zudem Dokumente vorgelegt worden, die aber nicht geprüft worden seien. Zudem habe der Antragsteller im Rahmen einer Kunsttherapie Tonfiguren von seinem Vater und von sich gefertigt und dabei Stichverletzungen gekennzeichnet. Bei einer Abschiebung bestehe nicht nur ein hohes suizidales Risiko. Vielmehr würde eine massive Exazerbation der bestehenden Symptome erfolgen. Diese multiplen psychischen Störungsbilder könnten nach Auskunftslage in Afghanistan nicht behandelt werden. Aber selbst wenn eine solche Behandlungsmöglichkeit bestünde, wäre sie für den Antragsteller individuell aus tatsächlichen und finanziellen Gründen nicht gegeben. Er müsste nämlich allein nach Afghanistan zurückkehren, weil er dort keinerlei Bezugspersonen mehr hätte. Er wäre dort also ernsthaft suizidgefährdet und würde als psychisch Kranker stigmatisiert. Eine Betreuung wie in Deutschland, die angeordnet worden sei, weil der Antragsteller nicht zu einem eigenständigen und selbstversorgenden Leben in der Lage sei, scheide dort aus. Da der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sei und seine Abschiebung jederzeit erfolgen könnte, liege auch ein Anordnungsgrund vor. Aus diesen Gründen sei auch die Klage auf Verpflichtung zur Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründet.

Abschließend wurde der Prozesskostenhilfeantrag auch auf den gestellten Eilantrag erstreckt.

Mit Gerichtschreiben vom 30. Juni 2014 wurde der Antragsteller um Klarstellung gebeten, auf welche Anspruchsgrundlage sich das Wiederaufgreifensbegehren beziehe und dabei darauf hingewiesen, dass § 60 Abs. 7 AufenthG durch Art. 2 Nr. 7 c) des Gesetzes vom 28. August 2013 geändert worden sei.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. Juli 2014 ließ der Antragsteller klarstellen, dass sich das Wiederaufgreifensbegehren auf § 60 Abs. 7 AufenthG beziehe.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 beantragte das BAMF,

die Klage abzuweisen und den Eilantrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakte AN 11 K 12.30122 sowie die beigezogenen Bundesamtsakten verwiesen.

II.

Das Gericht hält in Fällen, wie dem vorliegenden, wenn Abschiebungsschutz bei einem Wiederaufgreifensantrag im Sinne der § 51 Abs. 1 bis 5 VwVfG gegen eine ablehnende Entscheidung des BAMF geltend gemacht wird, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Bundesrepublik Deutschland nach § 123 VwGO mit dem Inhalt für statthaft, das Bundesamt zu verpflichten, die Wirkung der erfolgten Mitteilung an die Ausländerbehörde vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen bzw. diese Mitteilung vorläufig zu widerrufen oder mitzuteilen, dass die Abschiebung hieraufhin nicht vollzogen werden darf (vgl. auch BayVGH, B.v. 29.1.2007 - 11 AE 07.30057, VGH BW, B.v. 13.9.2000 - 11 S 988/00 und OVG NRW, B. v. 9.2.2000 - 18 B 1141/99 - jeweils juris; Renner § 71 AsylVfG Rn. 49; Hofmann/Hoffmann § 71 AsylVfG Rn. 54; Marx § 71 AsylVfG Rn. 392 ff.).

Nach § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag (auch schon vor Klageerhebung) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dabei ist stets zwischen dem Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung begründet, und dem Anordnungsanspruch, der mit dem materiellen Anspruch identisch ist, zu unterscheiden (Kopp/Schenke § 123 VwGO Rn. 6). Das Vorliegen beider ist glaubhaft zu machen, §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO. In diesem Zusammenhang hat das Gericht eine Abwägung der für und gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gesichtspunkte zu treffen und dabei auch die Aussichten in einem anhängigen oder zu erwartenden Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen (Kopp/Schenke § 123 VwGO Rn. 23 ff.).

Der nunmehr nach Auslegung entsprechend § 88 VwGO in diesem Sinne hier zu verstehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet, da der Antragsteller hinsichtlich des hier ausschließlich streitgegenständlichen nationalen Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 7 AufenthG sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, wobei sich letzterer schon daraus ergibt, dass die Mitteilung des BAMF an die zuständige Ausländerbehörde entsprechend § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung vollziehbar macht.

Das BAMF hat hinsichtlich des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG das Vorliegen eines strikten Wiederaufgreifensanspruchs schon zu Unrecht abgelehnt, weil die besondere Zulässigkeitsanforderung des § 51 Abs. 3 VwVfG entgegen seiner Ansicht hier erfüllt ist (1). Jedenfalls wäre der dann zu prüfende Ermessensanspruch gegeben, der hier - bei der gebotenen Prüfung im Eilverfahren - zu einer positiven Sachentscheidung führen kann, weil vorliegend auch eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen wäre (2).

Das - hier begehrte - (isolierte) Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der früheren (negativen) Feststellung zu § 60 Abs. (2 bis) 7 AufenthG richtet sich (unmittelbar) nach der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrift des § 51 Abs. 1 bis 5 VwVfG (BVerwG, U.v. 7.9.1999 - 1 C 6/99 - juris, 417, U.v. 21.3.2000 - 9 C 41/99 - juris, B.v. 23.11.1999 - 9 C 3/99 - juris, U.v. 20.10.2004 - 1 C 15/03 - juris, Hofmann/Hoffmann § 71 AsylVfG Rn. 50). Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Gegenstand der Prüfung im Wiederaufgreifensverfahren sind dabei nur solche Wiederaufgreifensgründe, die 11 E 14.30607 Antragsteller auch vorgetragen wurden. Dabei bedarf es hinsichtlich der Alternative der Änderung der Sachlage eines substantiierten und glaubhaften Vortrags eines neuen Sachverhalts, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zum begehrten Anspruch zu verhelfen, hinsichtlich der zweiten Alternative bedarf es neuer Beweismittel, die auf der Grundlage hinreichend schlüssigen Vorbringens des Betreffenden zu einer günstigeren Beurteilung dessen Gesuchs mindestens führen können. Weiter muss der Betroffene die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darlegen (BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 8 C 75/80 - juris, U.v. 28.7.1989 - 7 C 78/88 - juris und B.v. 3.5.2000 - 8 B 352/99 - juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne hier glaubhaft gemacht. Hier steht einem solchen Wiederaufgreifensanspruch nämlich entgegen der Ansicht des BAMF die besondere Zulässigkeitsanforderung des § 51 Abs. 3 VwVfG schon nicht entgegen. Danach muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei diese Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Hier wurden dem Wiederaufgreifensantrag des Vormunds des Antragstellers vom 8. Mai 2013, eingegangen am 16. Mai 2013, zur Begründung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Krankheit des Antragstellers ein Befundbericht vom 29. März 2013 (Bl. 4 ff. BAF), ein nervenärztliches Attest vom 12. April 2013 (Bl. 10 BAF) und ein - offenbar im Betreuungsverfahren eingeholtes und auf die dortigen Anforderungen abgestelltes - nervenfachärztliches Gutachten vom 14. August 2012 (Bl. 11 ff. BAF) vorgelegt. Nur hinsichtlich letzterem kann eine Verfristung diskutiert werden. Von den beiden anderen Unterlagen hat der Vormund bzw. Betreuer des Antragstellers frühestens an ihrem Ausstellungstag Kenntnis nehmen können, weshalb der Wiederaufgreifensantrag vom 16. Mai 2013 insgesamt nicht verfristet war und er hätte daher vom BAMF nicht als verfristet behandelt werden, sondern in diesem Zusammenhang weiter geprüft werden müssen. Dabei kann dahinstehen, ob das BAMF - wie im Zusammenhang mit der dann erforderlichen Ermessensprüfung erfolgt - den beim Wiederaufgreifensantrag vorgelegten Unterlagen zu Recht die Eignung als neue Beweismittel für eine günstigere Entscheidung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG abgesprochen hat oder ob diese nicht im Hinblick auf das betreffende Ergebnis aus dem Asylerstverfahren bereits ausreichend dafür gewesen wären. Denn eine solche Eignung und auch eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt jedenfalls nunmehr durch die Vorlage des Befundberichts vom 9. Juli 2014, der den früheren Befundbericht vom 29. März 2013 ausdrücklich ergänzt, vor und ist in Anwendung von § 77 Abs. 1 AsylVfG auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, da insoweit auch die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG, die - jedenfalls bei neu geltend gemachten Wiederaufgreifensgründen - auch in diesem Zusammenhang einzuhalten ist (BVerwG, U.v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 und U.v. 9.12.2010 - 10 C 13/09 - jeweils juris, BeckOK § 51 VwVfG Rn. 59), gewahrt wurde.

In diesem Zusammenhang ist maßgeblich auf die einschlägige materielle Rechtslage abzustellen (Kopp/Ramsauer § 51 VwVfG Rn. 18 und 20 m. w. N.), hier auf § 60 Abs. 7 AufenthG.

Nach dieser Vorschrift in der zuletzt durch Art. 2 Nr. 7 c) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 geänderten Fassung (BGBl I S. 3474/3481), der wie schon bisher die Vorgaben von Art. 15 b der QRL aufnimmt (BT-Drks. 16/5065 S. 186; BVerwG a. a. O.), soll - also im Sinne intendierten Ermessens - von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zurückgegriffen werden, da in dieser Vorschrift wie bisher Gefahren umfasst sind, die nicht bereits in den Regelungsbereich der vorhergehenden Absätze dieser Vorschrift fallen, wie beispielsweise allgemeine Notlagen im Zielstaat (BT/Drks. a. a. O. S. 187). Nach Satz 3 sind aber Gefahren nach dem Satz 1, also außerhalb bewaffneter Konflikte, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, aber (nur) bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, wozu insbesondere auch Gefahren durch eine unzureichende Versorgungslage oder eine schwierige Existenzlage bei Rückkehr zählen (BVerwG, U.v. 29.6.2010 a. a. O.). Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Diese Rechtslage ist in diesem Zusammenhang heranzuziehen (BVerwG a. a. O.), da bisher § 60 Abs. 11 aF AufenthG eben nicht auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verwies und unionsrechtlich hierauf auch nicht verweisen musste und insoweit auch keine Änderung durch das Gesetz vom 28. August 2013 ersichtlich ist, so dass auch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 15 c QRL sowie zu Art. 4 Abs. 4 QRL nicht anwendbar ist. Schutz vor Abschiebung darf aber bundesrechtlich in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise dann (nur) gewährt werden, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzungen ausgeliefert wäre (BVerwG, U.v. 8.12.1998 - 9 C 4/98 - juris und U.v. 12.7.2001 - 1 C 2/01 - juris). Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage wird dahin umschrieben, dass eine Abschiebung in diesem Fall bedeute, den Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen auszuliefern. Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Diese Gefahren müssen alsbald nach Rückkehr in die Heimat drohen, wenn auch nicht schon am Tag der Ankunft dort (BVerwG a. a. O.). Die Rückkehr in den Heimatstaat muss für den Ausländer verfassungsrechtlich unzumutbar sein (BVerwG, U.v. 29.6.2010 a. a. O.). Die so beschriebene Gefahr muss auch landesweit drohen (BVerwG, U.v. 15.4.1997 a. a. O.). Sichere Landesteile müssen ohne extreme Gefahren erreichbar sein (BVerwG, U.v. 2.9.1997 a. a. O.). Die Sperrwirkung des nunmehrigen Satz 3 des § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht nur zu beachten, wenn Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG oder ein Abschiebestopp-Erlass nach § 60 a AufenthG besteht, sondern auch dann, wenn - aus den Gründen der genannten Abschiebungsverbote - eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln (BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 2/01 - juris). Weiter bezieht sich § 60 Abs. 7 AufenthG wie schon die Vorgängervorschrift und die bisherige Regelung in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG insgesamt auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse und nicht auf inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse. Erstere ergeben sich der Sache nach nämlich aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts des Ausländers im Zielland und sind damit in Gefahren begründet, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. So sind beispielsweise durch die Trennung (von den Eltern) im Inland bedingte Gefahren (von Kindern) bei Rückkehr in das Heimatland inlands- und nicht zielstaatsbezogen (BVerwG, U.v. 5.10.1999 - 9 C 15/99 - juris, Nds OVG, B.v. 1.9.2000 - 9 L 2619/00 - juris). Dabei kann die Gefahr, dass sich die Krankheit des Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen (BVerwG, U.v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - juris und U.v. 27.4.1998 - 9 C 13/97 - juris aA Heinhold InfAuslR 2000, 333, 337, wonach der Abbruch einer in Deutschland begonnenen Behandlung ein inlandsbezogener Sachverhalt sei). Eine derartige Gefahr ist dann auch erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG a. a. O.). Zielstaatsbezogen ist es auch, wenn die Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit nicht aus dem Wegfall einer erforderlichen Betreuung durch eine bestimmte, nicht ersetzbare Bezugsperson im Bundesgebiet folgt, sondern sich aus dem Fehlen der Überwachung einer notwendigen medikamentösen oder ärztlichen Behandlung durch eine austauschbare Betreuungsperson oder -einrichtung im Herkunftsstaat ergibt (BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - juris). Beruht die (psychische) Erkrankung auf mehreren Faktoren, nämlich nicht nur auf der im Heimatstaat erlittenen Verfolgung, sondern auch auf krank machenden Lebensbedingungen im Ausland, soll es genügen, wenn die Traumatisierung im Heimatstaat zumindest eine wesentliche Mitursache der Krankheit darstellt. Etwas Anderes wird hingegen zu gelten haben, wenn die seelische Erkrankung ausschließlich auf Faktoren beruht, die in Deutschland ihre Ursache haben (Treiber in: Band 7 der Schriftenreihe des BAFl S. 29). Gerade anlässlich dieser Fälle wird nach Auffassung des Gerichts die aus medizinischer Sicht oft geäußerte Kritik, dass ein aus fachlicher Sicht einheitlicher Sachverhalt künstlich derart aufteilt wird, dass er sich in diesen isolierten Teilen fachlich nicht mehr vernünftig beurteilen lässt, verständlich. Eine solche Krankheit ist aber jedenfalls fachärztlich - ggfs. auch durch einen Psychologischen Psychotherapeuten (OVG NRW, B. v.19.12.2008 - 8 A 3053/08.A - juris) - zu attestieren, wobei bestimmte Mindestanforderungen und Standards an den Inhalt solcher Atteste zu stellen sind. Aus diesen muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird eine psychische Erkrankung auf traumatische Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - juris).

Nach diesen Grundsätzen dürften aufgrund des Wiederaufgreifensantrags vom 8. Mai 2013 (Bl. 1 ff. BAF) in Verbindung mit den dazu vorgelegten ärztlichen Attesten und Stellungnahmen und insbesondere aufgrund des ergänzten Befundberichts vom 9. Juli 2014 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG mit der hier erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit nunmehr anzunehmen sein. Diese stellen in ihrer Gesamtheit eine Änderung der Sachlage und neue Beweismittel dar, die geeignet sind, für den Antragsteller nunmehr insoweit eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Juli 2012 ist seit dem 4. September 2012 rechtskräftig. Dort war u. a. ausgeführt worden, dass dem Kläger das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch nicht wegen seines Gesundheitszustands zustehe, da die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen die zu stellenden Anforderungen an eine entsprechende Diagnose nicht erfüllten (war weiter ausgeführt worden). Unter Bezugnahme vor allem auf den Befundbericht des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge, ... vom 29. März 2013 (Bl. 4 ff. BAF) und des nervenärztlichen Attests des Facharztes Dr. ..., vom 12. April 2013 (Bl. 10 BAF) stellte der damalige Berufsvormund des Antragstellers am 8. Mai 2013 einen Wiederaufgreifensantrag und machte geltend, dass der Antragsteller hochgradig traumatisiert sei und außerhalb des gegenwärtigen Betreuungskontextes seine Rückkehr nach Afghanistan nicht verantwortbar sei. Im Gerichtsverfahren ließ der Antragsteller dann mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Juli 2014 noch einen Befundbericht des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge, ... vom 9. Juli 2014 vorlegen, der den Befundbericht vom 29. März 2013 ergänzt. Sämtliche Stellungnahmen und Schreiben konnten im Asylerstverfahren noch nicht vorgelegt werden und ferner wurde - wie oben schon ausgeführt - der Wiederaufgreifensantrag auch innerhalb der Dreimonatsfrist ab Kenntnis des Inhalts der erstgenannten ärztlichen Stellungnahmen gestellt, wobei im Hinblick auf den später erfolgten Befundbericht vom 9. Juli 2014 insgesamt ein relevanter Dauersachverhalt vorliegt (BeckOK § 51 VwVfG Rn. 35; zum Fristbeginn für die Geltendmachung von PTBS Hofmann/Hoffmann § 71 AsylVfG Rn. 35), der eine qualitativ neue Bewertung bedingt (Renner u. a. § 71 AsylVfG Rn. 24), dieser Behandlungsbericht den Befundbericht vom 29. März 2013 ergänzt und auch bei isolierter Betrachtung ausreichend fundiert und entscheidungserheblich ist. Diese in Bezug genommenen ärztlichen und fachlichen Stellungnahmen beinhalten im Verhältnis zum Ergebnis des Asylerstverfahrens eine Änderung der Sachlage zugunsten des Klägers nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und stellen im Sinn des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG auch neue Beweismittel dar, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeiführen können. Insbesondere der ergänzende Befundbericht vom 9. Juli 2014 enthält nämlich nunmehr ausreichend wissenschaftliche fundierte Diagnosen und begründet die Erforderlichkeit auch einer therapeutischen Behandlung, die nach übereinstimmender Auskunftslage so in Afghanistan nicht oder nicht ausreichend möglich wäre, was den Gesundheitszustand des Klägers erheblich verschlimmern und verschlechtern würde. Danach liegen bei Auswertung und Würdigung der Auskunftslage im Rahmen einer sachlichen Prüfung des Wiederaufgreifenvorbringens nach Überzeugung des Gerichts aber die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen des vorgetragenen und nunmehr fachlich diagnostizierten Gesundheitszustands des Klägers, seiner erforderlichen Behandlungsbedürftigkeit und der daraus folgenden Unmöglichkeit einer Existenzsicherung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan, nicht zuletzt auch aufgrund der Betreuungsnotwendigkeit des Antragstellers, die vom BAMF nicht ausreichend gewürdigt wurde, mit der hier erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit vor. Nach dem ergänzenden Befundbericht des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge, ... vom 9. Juli 2013, der von einer Diplom-Psychologin in Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erstellt wurde, wird der Antragsteller dort seit dem 4. September 2012 ständig wöchentlich psychotherapeutisch behandelt, wobei bei allen Sitzungen eine Dolmetscherin anwesend sei. Bei der Untersuchung wurden einschlägige testpsychologische Verfahren verwendet und konkret ausgewertet. Diagnostiziert wurden dabei nach ICD-10: Eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ F60.31G, eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1G, eine mittelgradige depressive Episode F32.1G und eine sonstige nichtorganische psychotische Störung F28G. Diese Diagnose entspricht im Wesentlichen den bisherigen Befunden, die aufgrund der nunmehrigen Untersuchungen bestätigt und ergänzt wurden. Da sich die Befunderhebung im psychologischen und mithin subjektiven Bereich abspielt, muss der Nachweis der PTBS im Einzelfall wissenschaftlich fundiert sein, was durch Einhaltung von entsprechenden Standards sichergestellt werden kann. Hierzu zählen die Diagnosekriterien der ICD 10 selbst, die Leitlinien Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik sowie die Anforderungen der Projektgruppe Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen (SBPM), zitiert www.b...de/downloads (vgl. Wolff in Asylmagazin 7-8/2002; EE-Briefe 01/02 S.1, 8-9/02 S. 3 und 1/04 S. 1; Middeke DVBl 2004, 150/2 sowie Lösel/Bender in: Band 7 der Schriftenreihe des BAFL S. 193 ff.). Dabei sind hinsichtlich der Qualifikation des Gutachters und der Qualität des Gutachtens die dort genannten Anforderungen einzuhalten. Zu den erforderlichen diagnostischen Interviews sind grundsätzlich Dolmetscher zuzuziehen. Eingeholte oder vorgelegte Gutachten müssen im Besonderen nachvollziehbar sein und den genannten Mindestanforderungen entsprechen. Vorliegend wurden die Diagnosen nach diesen Grundsätzen erstellt. Insgesamt leide der Antragsteller an schweren multiplen psychischen Störungen, wobei die Borderline-Persönlichkeitsstörung eine überdurchschnittliche Selbstmordrate aufweise. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang geschilderten traumatischen Erfahrungen im Jugendalter seien zweifellos glaubhaft. Eine Rückführung nach Afghanistan, in ein für den Antragsteller fremdes, nicht bekanntes Land ohne familiäre Unterstützung und ohne adäquate psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung würde eine massive Exazerbation der Symptomatik für den Antragsteller bedeuten. Impulshafte und unkontrollierbare Selbstverletzung und Selbstmordversuche wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Folge. Unterstützungsmöglichkeiten wie hier durch die Jugendhilfe oder den gesetzlichen Betreuer seien in Afghanistan nicht existent. Der hohe Betreuungsbedarf des Antragstellers werde schon durch die umfassenden Aufgabenkreise belegt, für die der Betreuer bestellt wurde. Weiter sei auch die Einnahme der erforderlichen Medikamente durch den Antragsteller dort nicht sichergestellt. Prognostische bestehe also weiterhin der umfassende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsbedarf wie auch der psychosoziale Betreuungsbedarf. Diese fachlichen Feststellungen und Wertungen sind nachvollziehbar. Werden diese Behandlung und Betreuung nicht fortgesetzt, würde sich der Gesundheitszustand des Antragstellers wesentlich verschlechtern. Dabei beinhaltet die medizinische Behandlung nicht nur eine Medikamentengabe, sondern nach übereinstimmender Facharztansicht auch eine psychotherapeutische Behandlung, wobei jedenfalls letztere in Afghanistan mit hinreichender Sicherheit nicht gewährleistet ist. In einer solchen befindet sich der Antragsteller bereits seit dem 4. September 2012. Anhaltspunkte dafür, dass er diese Behandlung nicht annehme oder diese nicht hilfreich sei, liegen nicht vor. Die hier fachärztlicherseits für erforderlich gehaltene Fortführung einer solchen Behandlung ist nach Auskunftslage in Afghanistan aber gar nicht oder jedenfalls nicht hinreichend sichergestellt. Hierzu wird zunächst auf die Erkenntnismittel verwiesen, die im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2012 - 13a B 11.30064 - juris verwertet wurden. Ergänzend wird auf einen Bericht in deutschen Ärzteblatt von Juli 2011 verwiesen, wonach selbst im Universitätsklinikum ... in K. depressive Störungen vorwiegend nur mit Medikamenten behandelt würden, weil in der Psychotherapie entsprechend ausgebildete Ärzte, Krankenschwestern und Therapeuten fehlten. Hinzu kommt, dass nach überwiegender Auskunftslage und Rechtsprechung einem ledigen und volljährigen Afghanen eine Rückkehr nur dann zugemutet werden kann, wenn er arbeitsfähig, insbesondere gesund hierfür ist. Dies trifft nach den vorstehenden Ausführungen für den Antragsteller schon aufgrund seines umfassenden Betreuungsbedarfs aber gerade nicht zu. Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Aspekte würde der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan also in eine ausweglose Lage mit einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben geraten, weshalb ihm diese nicht zugemutet werden könne.

2. Es würden jedenfalls hinsichtlich des zu prüfenden Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 7 AufenthG die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne vorliegen. Auch in den von § 51 (Abs. 1 bis 3) VwVfG nicht erfassten Fällen ist ein Wiederaufgreifen zwar grundsätzlich zulässig, steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (BVerwG, B.v. 22.10.1984 - 8 B 56/84 - juris). Dies folgt aus § 51 Abs. 5 VwVfG und gilt auch für das - hier begehrte - (isolierte) Wiederaufgreifen hinsichtlich einer früheren (negativen) Feststellung zu § 60 Abs. (2 bzw.) 7 AufenthG (BVerwG a. a. O. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Danach bleiben die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 VwVfG unberührt. Die Rechte aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und aus §§ 48 ff. VwVfG stehen daher selbstständig und unabhängig nebeneinander (Kopp/Ramsauer § 51 VwVfG Rn. 6 und 50). Das formell subjektiv-öffentliche Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung hinsichtlich der Rücknahme oder des Widerrufs eines Verwaltungsakts unterliegt der Ermessenskontrolle nach § 40 VwVfG und soll nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG begründet werden (Kopp/Ramsauer § 48 VwVfG Rn. 53). Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Behörde die Gründe der Rechtssicherheit, die für die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids sprechen, gegen die Gründe der materiellen Einzelfallgerechtigkeit, die für seine Aufhebung streiten, wobei beide Prinzipien grundsätzlich gleichwertig sind, sofern sich aus dem materiellen Recht keine andere Wertung ergibt (BVerwG, U.v. 30.1.1974 - VIII C 20.72 - juris) gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Behörde hat dabei die maßgebenden Ermessenserwägungen hinreichend darzulegen, wobei sie die Besonderheiten des Einzelfalls sowie die Eigenarten gerade dieses Ausgangsverfahrens in Rechnung stellen muss. Dabei kommt es vor allem auf die Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes, die Zumutbarkeit der durch den Verwaltungsakt eingetretenen Situation und die Umstände an, warum keine Rechtsbehelfe gegen den Erstbescheid ergriffen wurden (Kopp/Ramsauer § 48 VwVfG Rn. 55). Es ist daher in der Regel nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde in den von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfassten Fällen die Eröffnung eines Verfahrens nach §§ 48, 49 VwVfG von Amts wegen unter Hinweis auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 51 VwVfG bzw. die Rücknahme oder den Widerruf mit der Begründung ablehnt, dass der Betroffene von dieser Möglichkeit nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hat (Kopp/Ramsauer § 51 VwVfG Rn. 6 und 51). Dann kann sich das Gericht grundsätzlich auch nicht - etwa im Wege einer Durchentscheidung - an die Stelle der Behörde setzen und über den Ermessensanspruch sachlich entscheiden. Bei besonders gelagerten Sachverhalten kann sich aber das genannte Ermessen „auf Null“ verengen, so dass es ausnahmsweise (so auch hier) zu einem Anspruch auf Wiederaufgreifen kommen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheids schlechthin unerträglich wäre, der Erstbescheid über seine Rechtswidrigkeit hinaus offensichtlich fehlerhaft wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG a. a. O.; Kopp/Ramsauer §§ 48 VwVfG Rn. 56 und 51 VwVfG Rn. 7). In diesem Zusammenhang kann ein derartiger Fall vor allem dann vorliegen, wenn die bei der Interpretation von Abschiebungsverboten zu beachtenden Ausstrahlungen des Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GG (BVerfG, B.v. 3.4.1992 - 2 BvR 1837/91 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) dazu führen können, dass von einer Abschiebung in das Heimatland abgesehen wird. Bei einer derartigen extremen Gefahr liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor (BVerwG a. a. O.).

Diese Voraussetzungen wären nach den vorstehenden Ausführungen hier ebenfalls gegeben.

Da mithin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG nunmehr vorliegen nachgewiesen sein dürften, wäre das BAMF zu dem entsprechenden bescheidsmäßigen Ausspruch im Klageverfahren zu verpflichten.

Nach alledem ist dem Antrag daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO und 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG, und durch den Einzelrichter zu fassen, § 76 Abs. 4 AsylVfG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 23/07/2014 00:00

Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass der Antragsteller aufgrund der Mitteilung vom 12. Juni 2014 vorläufig (bis zur R
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Tatbestand 1 Die Klägerin, eine iranische Staatsangehörige, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass der Antragsteller aufgrund der Mitteilung vom 12. Juni 2014 vorläufig (bis zur R
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Annotations

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.