Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 30. Jan. 2015 - 6 L 895/14.A
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 2553/14.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2014 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.
5Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bedeutsam sind für die vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Das Interesse des Antragstellers überwiegt regelmäßig, sofern der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Ist er offensichtlich rechtmäßig, überwiegt dem gegenüber das Interesse der Allgemeinheit an seiner Vollziehung. Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, hat eine weitere Interessenabwägung im Sinne einer Folgenbetrachtung stattzufinden.
6Vorliegend überwiegt das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 18. Dezember 2014, mit dem das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.) und die Abschiebung des Antragstellers nach Polen angeordnet hat (Ziffer 2.), erweist sich bei der der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Durchführung seines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland.
7Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG).
8Nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, vom 26. Juni 2013 (sog. "Dublin III-Verordnung") ist die Republik Polen der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat.
9Zuständig für ein Asylbegehren, das von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO), ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem nach Einreise in die Europäische Union erstmalig ein Antrag gestellt worden ist. Sucht ein Antragsteller von dort aus einen weiteren Mitgliedstaat auf und stellt dort einen weiteren Antrag, so ist bzw. bleibt grundsätzlich der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung zuständig (Art. 13 Dublin III-VO).
10Diese Verpflichtung hat die Republik Polen hinsichtlich der Person des Antragstellers, der eigenen Angaben zufolge über Polen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 ausdrücklich anerkannt.
11Ein Mitgliedstaat kann sich gegenüber dem Asylsuchenden nur dann nicht auf die dargelegten Zuständigkeitsregelungen berufen, wenn hinsichtlich des (erst‑)zuständigen Mitgliedstaats nicht unbekannt sein kann, dass er die Beachtung und Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GFK - vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 953) sowie der Richtlinien 2003/09, 2004/83 und 2005/85 nicht sicherstellt, wobei allerdings nicht bereits der geringste Verstoß hiergegen zur Unvereinbarkeit mit den Regelungen der Dublin III-Verordnung führen kann, sondern es sich um einen systemischen Mangel handeln muss.
12Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10, C-411/10, C-493/10 -, zur Vorgängerregelung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung), juris.
13Solche Mängel, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen, treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Annahme systemischer Mängel setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Ist diese Annahme begründet, scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus.
14Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9.
15Durchgreifende Anhaltspunkte für mögliche erhebliche systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen sieht das Gericht in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung weit überwiegend vertretenen Auffassung nicht.
16Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Aachen, u.a. Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 - 8 L 752/14.A - und vom 18. Juni 2014 - 8 L 357/14.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. August 2014 - 6a L 1234/14.A -; VG Göttingen, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 ‑ 2 B 145/14 und vom 7. März 2014 ‑ 2 B 55/14 ‑; VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Februar 2014 ‑ 5 K 651/13.WI.A ‑; VG Leipzig, Beschluss vom 17. Februar 2014 - A 6 L 26/14 -; VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2014 ‑ 1 K 4245/13.A ‑, alle eingestellt in die Rechtsprechungs-Datenbank NRWE (abrufbar unter http://www.nrwe.de).
17Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer insoweit auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, die sie auch im Hinblick auf den vom Antragsteller - allerdings ohne nähere Begründung - zitierten "Bericht des UNHCR aus dem Jahre 2013" (gemeint wohl: Bericht des UNHCR "Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-seekers, Refugees and Persons with International Protection in Poland" - Warschau 2013) für zutreffend hält (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
18Die vom Antragsteller zusätzlich angeführten gesundheitlichen Einschränkungen (Tachykardie und Depression bzw. posttraumatische Belastungsstörung) führen zu keiner anderen Einschätzung. Dass und ggf. warum dem Antragsteller aus den angeführten gesundheitlichen Gründen eine Rückkehr nach Polen, wo er zuvor seinen Asylantrag gestellt hat, unzumutbar sein soll, ist den vorgelegten Attesten bzw. Arztberichten nicht zu entnehmen.
19Es ist nicht zu befürchten, dass der Antragsteller, was die Behandlung der depressiven Episoden und einer etwaigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) angeht, die nach dem Arztbericht vom 7. Januar 2015 wohl auch ursächlich für die Herzbeschwerden des Antragstellers sein dürfte ("Sinustachykardie i.R. einer Panikattacke dd posttraumatischer Belastungsreaktion"), auch in Polen nicht hinreichend betreut wird. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Weiterhin ist Folgendes festzustellen:
20Die Asylsuchenden in Polen werden in den verschiedenen Verfahrensschritten, wenn nötig, durch Sozialarbeiter begleitet.
21Vgl. Länderreport 2013 des State Department (USA) zur Menschenrechtspraxis in Polen, 19. April 2013.
22Sie erhalten schriftlich und mündlich alle erforderlichen Informationen über die Möglichkeit, medizinische und psychologische in Anspruch zu nehmen. In allen Zentren können die Ausländer medizinische Hilfe erhalten, wobei es - wie auch in deutschen Unterkünften - Sprachschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal geben kann.
23Vgl. Bericht der Helsinki Foundation for Human Rights (Helsinki-Stiftung) "Migration is not a crime", 2013.
24Auch nach dem Bericht "Migration is not a crime - Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners" ist die medizinische Versorgung Asylsuchender in Polen gewährleistet, einschließlich der Möglichkeit, ärztliche Behandlung außerhalb der Asylzentren zu finden.
25Vgl. auch VG Saarlouis, Beschluss vom 24. Juni 2013 - 6 L 839/13 -, juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 27. August 2013 - 1 B 43/13 -, juris Rn. 32 f.
26Nach der Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Polen von April 2013 (wiedergegeben in BT-Drucks. 17/14795, S. 5 ff.) sind die medizinische Versorgung und die psychologische Betreuung kostenlos und durch qualifiziertes Personal sichergestellt. Die medizinische Versorgung gleicht derjenigen, die polnischen Staatsangehörigen zukommt, und steht für alle Asylsuchenden offen, unabhängig davon, in welcher Art von Einrichtung sie leben. Erklärt ein Betroffener, er sei Opfer von psychischer oder physischer Gewalt geworden, wird er vor seiner Anhörung im Flüchtlingsverfahren an einen Psychologen verwiesen. Dieser begutachtet ihn im Beisein eines Dolmetschers und verfasst eine Stellungnahme, ob der Betroffene unter einer PTBS leidet. Der Psychologe kann je nach dem Ergebnis der Stellungnahme auch an der folgenden Anhörung im Flüchtlingsverfahren teilnehmen. Nach Feststellung einer PTBS informiert er den Antragsteller über die Erforderlichkeit der Behandlung und die Kontaktaufnahme mit dem Psychologen in der Einrichtung. Der Zugang zu dem Psychologen ist kostenlos und es gibt keine festgelegte Anzahl an Gesprächen. Auch eine Überweisung an einen Psychiater ist möglich. Alle Informationen zum Zugang zu Psychologen erhalten Asylsuchende in den Aufnahmeeinrichtungen.
27Diese Einschätzung der Liaisonbeamtin des Bundesamtes stimmt mit anderen verfügbaren Stellungnahmen überein. Der Bericht des U.S. Department "Poland 2013, Human Rights Report" vom 22. April 2014 beschreibt eine zufriedenstellende medizinische Basisversorgung, auch wenn teilweise von langen Wartezeiten für die Konsultierung von Spezialisten berichtet werde (S. 13 des Reports). Auch der aktuelle Bericht von "aida - Asylum Information Database, National Country Report Poland" von der Helsinki Foundation for Human Rights und der Bericht des European Council on Refugees and Exiles von Juni 2014 beschreiben den generellen Zugang zu medizinischer und psychologischer Hilfe inklusive der Überweisung zu einem Spezialisten (S. 49 f. und 56 ff. des Berichts). Sofern das größte Problem in der sprachlichen Verständigung liegt, so wird auch dies nicht als systemischer Mangel dargestellt, sondern als Problem im Einzelfall, und tritt in dieser Form sicher nicht nur in Polen, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten und insbesondere auch in Deutschland auf.
28Vgl. VG Aachen, u.a. Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 - 8 L 752/14.A - und vom 18. Juni 2014 - 8 L 357/14.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. August 2014 - 6a L 1234/14.A -, juris Rn. 13.
29Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2014 erweist sich mithin bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, weshalb das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos bleibt.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.