Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 23. Aug. 2016 - 1 L 594/16
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattet werden.
2.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte, gemäß § 123 Abs. 1 und 3 statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den nach A 13 LBesO besoldeten Dienstposten an der städtischen Realschule in M. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist,
4ist unbegründet.
5Der Antragsteller hat zwar einen nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn der Antragsgegner beabsichtigt, den nach A 13 LBesO besoldeten Dienstposten unmittelbar mit dem Beigeladenen zu besetzen.
6Allerdings hat der Antragsteller keinen nach den genannten Vorschriften erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist durch die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen nicht verletzt.
7Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Leistungsgrundsatz). Einfachgesetzlich hat dies seinen Niederschlag in den Regelungen der § 9 BeamtStG und § 14 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW gefunden. Dieser Geltungsanspruch ist unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Für die Bewerber um ein öffentliches Amt begründet Art. 33 Abs. 2 GG einen Bewerbungsverfahrensanspruch in Form eines grundrechtgleichen Rechts auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung um ein öffentliches Amt darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 31, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, NVwZ 2014, 75, sowie Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2016 - 6 B 646/16 -, juris Rn. 5, und vom 24. März 2016 - 1 B 176/16 -, juris Rn. 10.
9Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene Bewerber zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Ein Anordnungsanspruch ist in den Fällen der vorliegenden Art schon dann zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach‑ und Streitstand gemessen an den vorgenannten Prüfungsmaßstäben nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest „offen“ sein, was bereits der Fall ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, NVwZ 2016, 764; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2016 - 1 B 321/16 -, vom 25. August 2014 - 6 B 741/14 - und vom 5. Mai 2006 -1 B 41/06 -, jeweils juris, m.w.N.
11Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch die getroffene Auswahlentscheidung nicht verletzt.
12Die Auswahlentscheidung hält zunächst einer formellen Überprüfung stand. Sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch zuständiger Personalrat haben einer Beförderung des Beigeladenen zugestimmt. Der Antragsgegner hat zudem die Gründe, auf die sich seine Auswahlentscheidung stützt, im Verwaltungsverfahren hinreichend schriftlich dokumentiert.
13Die Auswahlentscheidung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
14Der Antragsgegner hat eine dem Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 14 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW genügende Entscheidung getroffen. Er hat im Ausgangspunkt zutreffend aufgrund identischer Gesamtergebnisse der aktuellen Anlassbeurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen einen Leistungsgleichstand zwischen den beiden Beförderungsbewerbern angenommen und rechtsfehlerfrei unter Heranziehung des Hilfskriteriums Dienstalter entschieden, den streitgegenständlichen Beförderungsdienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen.
15Gegen die Annahme eines Leistungsgleichstandes auf der Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen bestehen keinerlei rechtliche Bedenken.
16Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das erreichte Gesamturteil an. Bei einem Vergleich der ausgewiesenen Gesamturteile sind etwaige nach dem Beurteilungssystem vorgesehene „Binnendifferenzierungen“ innerhalb einer Note oder Notenstufe mit zu berücksichtigen.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris Rn. 11, m.w.N.
18Hier wurden die Leistungen sowohl des Antragstellers als auch des Beigeladenen mit der Bestnote „übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ ohne differenzierende Zusätze bewertet.
19Soweit sich – wie hier – auf der Grundlage der vergebenen Note kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern ergibt, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren "Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftigen Bewährung in diesem Amt (bzw. auf dem Beförderungsdienstposten) ermöglichen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen einer ungerechtfertigten Überbewertung nur geringfügiger Unterschiede zu begegnen, etwa dadurch, dass er die Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit gewichtet. Will der Dienstherr allerdings sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht. Es ist seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten bemisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern er nur das Prinzip selbst nicht in Frage stellt. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung und ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt worden ist, oder wenn dieser von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2016 - 6 B 646/16 -, nrwe Rn. 8, vom 20. November 2015 - 6 B 967/15 -, juris Rn. 10 und vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.
21Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner gerecht geworden. Ausweislich seines Besetzungsberichts, den er im gerichtlichen Verfahren weiter plausibilisiert hat, hat er eine Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen in Bezug auf die für ihn wesentlichen Beurteilungsmerkmale „Leistung als Lehrer“ und „Fachkenntnisse“ vorgenommen. Es ist zum einen nichts dagegen einzuwenden, dass er diese beiden Einzelfeststellungen im Rahmen der Ausschärfung herangezogen hat. Insoweit hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass Stellen im ersten Beförderungsamt – dazu zählt für Lehrkräfte an einer Realschule die hier streitgegenständlichen Stelle – weder mit einer Aufgabe noch einer Funktion verbunden seien.
22Der Antragsgegner hat zudem in rechtsfehlerfreier Weise angenommen, dass diesen Einzelfeststellungen keine aussagekräftigen Leistungsunterschiede zu entnehmen sind.
23Die dienstlichen Beurteilungen der beiden Beförderungsbewerber weisen im Wesentlichen einen identischen Wortlaut auf. So sind beispielweise die Fachkenntnisse beider Lehrer „hervorragende Grundlage für einen schülerorientierten Unterricht“. Die schriftlichen Planungen sowohl des Antragstellers als auch des Beigeladenen geben „einen sehr guten Überblick über die didaktischen Entscheidungen, die [sie] jeweils zielorientiert und bezogen auf die Lerngruppe [vornehmen]“. In beiden Beurteilungen findet sich der identische Satz bezogen auf die Methoden- und Medienwahl. Beide Lehrkräfte haben zudem ausweislich ihrer Beurteilungen ein „freundliches, angemessen forderndes Verhältnis“ zu ihren Schülerinnen und Schülern.
24Soweit die Formulierungen geringfügig anders gewählt sind, hat der Antragsgegner zutreffend keinen Leistungsvorsprung des Antragstellers ausmachen. Während der Antragsteller über „fundierte Kenntnisse“ in den Bereichen der Erziehungswissenschaften, der Fachwissenschaften und der Didaktik der Fächer der Lehrbefähigung verfügt, hat er sein Fachwissen in den fachfremd unterrichteten Fächern „erweitert“ bzw. mit „konkretem Wissen überzeugt“, hat der Beigeladene „sein Fachwissen stets erweitert und besonders in einem Fach als Multiplikator ans Kollegium weitergegeben“. In der Beurteilung des Beigeladenen findet sich außerdem die Aussage, sein Unterricht sei „klar strukturiert“, die „Arbeitsanweisungen […] verständlich und übersichtlich, der „rote Faden“ innerhalb der Unterrichtsreihe […] auch für die Schüler erkennbar“. Der Beigeladene „sucht bei Schwierigkeiten das Gespräch mit den Eltern und mit ihnen gemeinsam nach Lösungen“. Bei Betrachtung dieser leicht differierenden Einzelfeststellung ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin jedenfalls keinen Leistungsvorsprung des Antragstellers angenommen hat. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass unterschiedliche Hervorhebungen für den ausgeschriebenen Dienstposten erheblich oder ausschlaggebend sein könnten.
25Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auf das Hilfskriterium Dienstalter abgestellt hat. Insbesondere ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht dadurch verletzt, dass der Antragsgegner nicht auf das Kriterium der Leistungsentwicklung hat.
26Wenn sich auch im Wege einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen kein Vorsprung eines Bewerbers feststellen lässt, sind – vor der Anwendung sogenannter Hilfskriterien – als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien die Aussagen in den jeweiligen Vorbeurteilungen zu berücksichtigen, sofern sie für den aktuellen Leistungsvergleich Aussagekraft besitzen.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 V 14.02 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2016 - 6 B 646/16 -, nrwe Rn. 15, und vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris Rn. 13.
28Die einzigen Vorbeurteilungen, die die beiden Beförderungsbewerber erhalten haben, sind ihre Anlassbeurteilungen zum Ablauf der Probezeit. Es erschein bereits zweifelhaft, ob und inwieweit solche Probezeitbeurteilungen im Rahmen der Bestenauslese bei der Vergabe von Beförderungsdienstposten überhaupt herangezogen werden können. Die Beurteilung der Probezeit dient der Feststellung, dass sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat. Die Feststellung enthält die Prognose, der Beamte auf Probe werde nach seiner Anstellung den Laufbahnanforderungen voraussichtlich gerecht. Im Falle der Nichtbewährung kann er aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG; § 5 Abs. 8 Satz 4 LVO NRW). Kann eine Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann der Dienstherr die Probezeit um zwei Jahre verlängern (§ 5 Abs. 8 Sätze 1 und 2 LVO NRW). Die Feststellung der Leistungsgüte des Beamten auf Probe erfolgt nach dem Leistungsprinzip. Die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten soll Grundlage der Prognoseentscheidung darüber sein, ob er den Anforderungen der angestrebten Laufbahn entsprechen wird. Damit dient die Beurteilung nicht der Bestenauslese, wenn es auch zulässig ist, die Leistungsbewertung nach Noten aufzuteilen, um so besondere Leistungsträger hervorzuheben und leistungsschwächeren Beamten einen Anreiz zur Leistungssteigerung zu geben. Wird der Beamte auf Probe im Sinne des Leistungsgrundsatzes für geeignet erachtet, hat er sich in der Probezeit bewährt und kann vorbehaltlich anderer Hindernisse in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 A 10/07 -, juris Rn. 17.
30Dies kann jedoch dahinstehen, weil die Vorbeurteilungen weder im Gesamtergebnis noch bei einer Ausschärfung einen Leistungsvorsprung des Antragstellers erkennen lassen.
31Ausweislich ihrer Beurteilungen haben sich beide Lehrer während der Probezeit besonders bewährt. Auch anhand einer Ausschöpfung der Einzelfeststellungen lassen keine aussagekräftigen Leistungsunterschiede feststellen, die zu einem Leistungsvorsprung des Antragstellers führen könnten. So verfügt der Antragsteller über ein „umfassendes und vielseitiges Fachwissen“, der Beigeladenen über „umfangreiches Fachwissen“. Die Sach- und Fachkompetenz beider Lehrkräfte werde „bereits bei der Planung und Vorbereitung ihres Unterrichts deutlich“, wobei sich in der Beurteilung des Beigeladenen der Zusatz findet, dass sich diese durch eine „sehr konsequent und nachvollziehbare Planung [auszeichne]“ und er „hervorragend die altersangemessenen Interessen der Schüler [beachte]“. In der Beurteilung des Antragstellers findet sich hingegen die Feststellung, er verstehe es, „die interessen- und entwicklungspsychologischen Bedingungsfaktoren der Schüler zu beachten“. Beide reflektieren ihren Unterricht kritisch. Während der Antragsteller für Beratungsgespräche für Eltern und Schülern einen „angemessenen Zeitrahmen“ bietet, steht der Beigeladenen für diese „immer zur Verfügung und nimmt auch aktiv Kontakt zu den Erziehungsberechtigten auf“.
32Weiter ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Auswahlentscheidung unter Heranziehung des Hilfskriteriums des Dienstalters getroffen hat.
33Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation von Konkurrenten kann der Dienstherr – nach sachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots – grundsätzlich frei darüber entscheiden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen. Das Dienstalter gehört zu den mit dem Leistungsprinzip zu vereinbarenden Hilfskriterien. Mit ihm wird die bei einem höheren Dienstalter typischerweise mitgebrachte umfassendere praktische Berufserfahrung für die im Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben sachgerecht berücksichtigt.
34Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2015 - 6 B 794/15 -, juris Rn. 20, und vom 28. März 2011 - 6 B 43/11 -, juris Rn. 35; VG Aachen, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 1 L 191/16 -, juris Rn. 14.
35Der Beigeladene ist um ein Jahr und acht Monate dienstälter und durfte dem Antragsteller deshalb vorgezogen werden.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat im Verfahren keinen Antrag gestellt.
37Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 GKG und berücksichtigt einen Betrag von einem Viertel der Jahresbezüge des angestrebten Amtes.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 23. Aug. 2016 - 1 L 594/16
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 23. Aug. 2016 - 1 L 594/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 9.557,31 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 9_vz auf der Beförderungsliste „DTTS“ die mit „sehr gut Basis“ beurteilten (namentlich benannten 46) Konkurrenten zu befördern, solange nicht über seine Beförderung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss ausgeführt, es sei auch unter Berücksichtigung der Mängel der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers für diesen realistischerweise nicht möglich, in einem neuen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden.
6Was der Antragsteller dagegen vorbringt, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
71. Das betrifft zunächst die gegen die Rechtmäßigkeit seiner eigenen dienstlichen Beurteilung vom 14./19. Januar 2015 erhobenen Einwände.
8a) Der Antragsteller rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, dass seine durchgehende höherwertige Beschäftigung in seiner dienstlichen Beurteilung nicht angemessen berücksichtigt worden sei.
9Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die Beurteilerinnen hätten verkannt, dass der Antragsteller durchgehend höherwertig eingesetzt gewesen sei (Seite 3 unten des Beschlussabdrucks). Es hat weiter festgestellt, dass die Beurteilerinnen die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers gleichwohl grundsätzlich berücksichtigt hätten, nur nicht vollständig und hinreichend (Seite 4 Mitte des Beschlussabdrucks). Daraus hat das Verwaltungsgericht gefolgert (Seite 9 unten des Beschlussabdrucks), der Antragsteller habe bei einer Neubeurteilung keine realistische Chance, statt seiner bisherigen Gesamtnote „Rundum Zufriedenstellend“ mit dem Ausprägungsgrad „++“ die Gesamtnote „Sehr gut“ mit dem Ausprägungsgrad „Basis“ zu erhalten, die auf einer Skala von insgesamt sechs Gesamtnotenstufen und achtzehn Ausprägungsgraden zwei Gesamtnotenstufen und vier Ausprägungsgrade höher liegt.
10Der Senat teilt diese Einschätzung auch unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers. Zwar lässt der bloße Hinweis in der Begründung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung „Dies [„teilweise“ höherwertige Beschäftigung] wird bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt“ nicht erkennen, mit welchem Gewicht und in welcher Weise diese Berücksichtigung im konkreten Fall bei der Zuordnung bestimmter Einzelnoten und/oder des Gesamturteils stattgefunden hat. Auch ist die höherwertige Tätigkeit grundsätzlich bei allen Einzelkriterien in den Blick zu nehmen; Abweichendes ist zu erläutern.
11Vgl. dazu z. B. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2016 – 1 B 1513/15 –, juris, Rn. 16 ff., m. w. N.
12Da die ausgeübte Tätigkeit des Antragstellers lediglich eine Stufe (A 9) über seinem Statusamt (A 8) lag, hält der Senat es jedoch für ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer angemessenen Berücksichtigung seiner höherwertigen Tätigkeit in einer neuen Beurteilung um zwei Gesamturteilsstufen von sechs – dies wäre insoweit ein Drittel der Notenskala – bzw. vier von insgesamt achtzehn Ausprägungsgraden besser zu bewerten wäre.
13b) Der Antragsteller hält seine Beurteilung weiter für rechtswidrig, weil die Stellungnahme zur dienstlichen Beurteilung von Herrn X. betreffend den Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 31. August 2012 nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhe. Herr X. sei nicht die damals unmittelbare Führungskraft des Antragstellers gewesen, habe keine hinreichenden eigenen Erkenntnisse über die Leistungen des Antragstellers gehabt und sei von einer falschen Aufgabenbeschreibung ausgegangen. Ferner macht der Antragsteller auch unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, IÖD 2016, 110 = juris, Rn. 25 f., geltend, dass die Antragsgegnerin anstelle der Äußerung des Herrn X. einen Beurteilungsbeitrag des im Ruhestand befindlichen früheren unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn X1. , hätte einholen müssen.
14Dieser Vortrag führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn unabhängig davon, ob und inwiefern diese Einwände die auf den Beurteilungsbeitrag des Herrn X. bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Nr. 2 a) des Beschlussabdrucks in Frage stellen, zeigt die Beschwerde nicht auf, dass der Antragsteller entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts im Falle einer neuerlichen Auswahlentscheidung nicht chancenlos wäre. Der Beurteilungsbeitrag des Herrn X. deckt elfeinhalb Monate des fünfundzwanzigeinhalb Monate (15. September 2011 bis 31. Oktober 2013) umfassenden Beurteilungszeitraums ab. Die in den elfeinhalb Monaten gezeigten Leistungen des Antragstellers müssten demnach in ganz besonderer Weise hervorstechend gewesen sein, um über den gesamten Beurteilungszeitraum betrachtet eine Leistungsbewertung plausibel darzustellen, die um vier Ausprägungsgrade höher liegt als die derzeit erreichte bzw. die zumindest in die Nähe einer solchen Bewertung gelangt. Eine derartige Leistung behauptet bereits der Antragsteller nicht. Es kommt hinzu, dass dem Antragsteller nach der derzeitigen Reihenfolge der Beförderungsaspiranten insgesamt ca. 900 Beamte vorgehen. Unabhängig von den im Antrag namentlich erwähnten 46 Konkurrenten sind dies 110 Beamte, die ebenfalls mit der Gesamtnote „sehr gut Basis“ benotet, aber mit Blick auf den Zeitpunkt ihrer letzten Beförderung noch nicht zum Zuge gekommen sind, sowie weitere fast 800 Beamte, die mindestens mit der Note „gut Basis“ und damit immer noch besser als der Antragsteller beurteilt worden sind. Es erscheint nach der Lebenserfahrung aber ausgeschlossen bzw. allenfalls theoretisch denkbar, dass der Antragsteller bei erneuter Auswahlentscheidung an dem weitaus überwiegenden Teil all dieser Beamten „vorbeiziehen“ könnte, angesichts dessen, dass er zwar hinsichtlich einzelner Beurteilungen der 46 namentlich benannten Konkurrenten Einwände erhebt, die auf die Rechtswidrigkeit dieser Beurteilungen führen könnten, das Beschwerdevorbringen aber keine dem Beurteilungssystem oder ‑verfahren insgesamt anhaftenden Fehler erkennen lässt.
15c) Soweit der Antragsteller schließlich meint, seine dienstliche Beurteilung sei nicht hinreichend plausibilisiert, setzt er im Wesentlichen seine eigene Bewertung seiner Leistungen der Einschätzung der Beurteilerinnen entgegen. Dies hat das Verwaltungsgericht auf Seite 8 und 9 oben des Beschlussabdrucks zutreffend ausgeführt. Bei der Frage, welche Formulierungen in den Freitexten der Beurteilung auf welche Einzelnote hindeuten, steht den Beurteilern und den Verfassern der Stellungnahmen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Dass dieser hier überschritten sein könnte oder die Texte uneinheitlich verwendet worden sein könnten, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Der allgemeine Hinweis darauf, Konkurrenten hätten bei vergleichbaren Freitexten bessere Noten erhalten, genügt dafür nicht.
162. Weiter macht der Antragsteller Mängel in den dienstlichen Beurteilungen seiner Konkurrenten geltend. Dies führt jedoch wegen der Vielzahl der dem Antragsteller vorgehenden Beamten sowie des Umstandes, dass das Beschwerdevorbringen keine dem Beurteilungssystem oder ‑verfahren anhaftenden grundsätzlichen Mängel aufzeigt (vgl. unter 1.b)) nicht zum Erfolg der Beschwerde.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die in Rede stehende Stelle (hier: A 9, Stufe 8) im Kalenderjahr 2016 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([12 x 3.185,77 Euro] : 4).
19Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle “Modulgruppenleitung (Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW, Abteilung …, Dezernat …)“ mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründeten. Die inhaltliche Ausschöpfung der mit demselben Gesamturteil (4 Punkte) abschließenden aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen vom 9. bzw. 17. September 2014 führe auf einen Leistungsvorsprung des Beigeladenen. Daher sei die Entscheidung des Antragsgegners, dem Beigeladenen die streitbefangene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 12 zu übertragen, rechtlich nicht zu beanstanden.
5Das Beschwerdevorbringen zieht die (Ergebnis-)Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel.
6Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20.
8Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Es ist seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung und ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn dieser von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
9Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014
10- 2 VR 1.14 -, a.a.O., und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O., sowie Urteile vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83, und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -, juris, und vom 23. Mai 2013 - 6 B 335/13 -, juris.
11Dass die Vorgehensweise des Antragsgegners daran gemessen rechtlichen Bedenken begegnet, zeigt die Beschwerde nicht auf.
12Nach dem “Stellenbesetzungsvermerk“ vom 10. Februar 2016 hat er zunächst festgestellt, dass die aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen mit demselben Gesamturteil (4 Punkte) enden. Sodann hat er nicht, wie das Verwaltungsgericht annimmt, auf die Wertsumme der dortigen Einzelbewertungen (Merkmale 1 bis 7) abgestellt und einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen damit begründet, dass dieser eine Wertsumme von 32 Punkten (5, 5, 4, 5, 4, 4, 5) und der Antragsteller (lediglich) eine Wertsumme von 31 Punkten (4, 5, 4, 5, 5, 4, 4) erreicht hat. Der Antragsgegner ist ausweislich des Vermerks bei der „inhaltlichen Ausschärfung“ der aktuellen Beurteilungen vielmehr wie folgt vorgegangen: Er hat zunächst die „Relation zwischen den für die Funktion der Modulgruppenleitung geforderten Kompetenzmerkmalen und den Beurteilungsmerkmalen“ betrachtet und ist zu der näher erläuterten Feststellung gelangt, die Beurteilungsmerkmale Arbeitsweise, Leistungsgüte und soziale Kompetenz wiesen den mit Abstand deutlichsten Bezug zu den geforderten Kompetenzmerkmalen auf. Daher hat er die vorgenannten Beurteilungsmerkmale besonders gewichtet und dies im genannten Vermerk dargestellt. Er hat u.a. festgestellt, dass der Beigeladene in den Beurteilungsmerkmalen Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Leistungsgüte und soziale Kompetenz jeweils eine 5 Punkte-Bewertung, mithin „4 Heraushebungen“, davon zwei in den „ausschlaggebenden Beurteilungsmerkmalen“, und der Antragsteller in den Beurteilungsmerkmalen Arbeitseinsatz, Leistungsgüte und Leistungseinsatz jeweils eine 5 Punkte-Bewertung, mithin „3 Heraushebungen“, davon aber nur eine in den „ausschlaggebenden Beurteilungsmerkmalen“ erreicht hat. Dies begründe, so der Antragsgegner abschließend, einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen.
13Der Antragsgegner hat die besondere Gewichtung der Beurteilungsmerkmale Arbeitsweise, Leistungsgüte und soziale Kompetenz in diesem Vermerk plausibel begründet. Er hat Anforderungen der streitbefangenen Stelle aufgegriffen und sie den Beurteilungsmerkmalen zugeordnet, denen aus seiner Sicht mit Blick auf die jeweilige Anforderung Aussagekraft zukommen, und - wie dargestellt - eine entsprechende Gewichtung vorgenommen. In Anbetracht dessen ist der Einwand des Antragstellers nicht nachvollziehbar, die die inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen betreffende Vorgehensweise des Antragsgegners sei zu beanstanden, weil „die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle bei der Abgleichung den Maßstab bilden“ sollen.
14Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners, dem Beigeladenen aufgrund des sich nach der inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen ergebenden Qualifikationsvorsprungs den Vorzug zu geben, rechtlich zu beanstanden ist, sind auch dem weiteren Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Dass der Antragsteller das Gewicht des Qualifikationsvorsprungs des Beigeladenen geringer einschätzt als der Antragsgegner, ist ohne Belang.
15Ins Leere geht vor diesem Hintergrund der Einwand des Antragstellers, beim Leistungsvergleich hätten Vorbeurteilungen berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich ist der Dienstherr erst dann, wenn sich auch im Wege einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen kein Vorsprung eines Bewerbers feststellen lässt, gehalten - vor der Anwendung so genannter Hilfskriterien - als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien die Aussagen in den jeweiligen Vorbeurteilungen und gegebenenfalls in noch älteren Beurteilungen zu berücksichtigen, sofern sie für den aktuellen Leistungsvergleich Aussagekraft besitzen.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2015 - 6 B 967/15 -, juris.
17Die nach Ablauf der Begründungsfrist dargelegten Gründe kann der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht berücksichtigen. Angemerkt sei insoweit, dass der Antragsteller zu verkennen scheint, dass sich die von ihm angeführten Entscheidungen des beschließenden Gerichts (Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - 1 B 201/16 -, juris, vom 15. Juni 2016 - 6 B 253/16 -, juris, und vom 6. April 2016 - 6 B 221/16 -, juris) nicht zur inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher - mit demselben Gesamturteil endender - Beurteilungen verhalten.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil er sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat.
19Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der sich in Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge ergeben. Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 12 sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe 12. Der sich ergebende Monatsbetrag (Grundgehalt + ruhegehaltfähige Zulage + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren und der Streitwert dementsprechend auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festzusetzen.
20Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäߠ § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
4Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die ausgeschriebene Stelle des Dienstgruppenleiters in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz des Polizeipräsidiums E. nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zugunsten des Beigeladenen getroffene und mit einem Qualifikationsvorsprung begründete Auswahlentscheidung erweise sich infolge des vorschnellen Rückgriffs auf die Vorbeurteilungen der Bewerber als rechtswidrig. Der Antragsgegner habe den Einzelfeststellungen in den aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen keine hinreichende Bedeutung beigemessen, obwohl die Bewertungen der Merkmale „Arbeitsweise“ und „Leistungsgüte“ in der aktuellen Regelbeurteilung des Antragstellers mit jeweils 5 Punkten besser ausgefallen seien als in der aktuellen Regelbeurteilung des Beigeladenen (jeweils 4 Punkte). Diesen Bewertungsunterschieden hätte der Antragsgegner zunächst durch eine inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Regelbeurteilungen nachgehen müssen. Seine stattdessen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte schematische Vorgabe, Bewerber seien schon als wesentlich gleich qualifiziert anzusehen, wenn sie im Gesamtergebnis gleich beurteilt seien und die Summe der Punktwerte der einzelnen Merkmale (Wertesumme) um nicht mehr als zwei Punkte differierten, schließe es aus, Besonderheiten der konkreten, zur Entscheidung anstehenden Konkurrenz in den Blick zu nehmen und in die Entscheidung einfließen zu lassen. Das Beurteilungssystem der Richtlinien für die dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol -, RdErl. d. Innenministeriums vom 9. Juli 2010 – Az.: 45.2-26.00.05 - sehe mit Blick auf den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW) vor, dass durch die Vergabe von Punktwerten für jedes Merkmal Abstufungen innerhalb des Gesamturteils möglich seien (vgl. Nr. 6 BRL Pol).
5Die vom Beigeladenen hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände geben keinen Anlass zu einer von der Wertung des Verwaltungsgerichts abweichenden Einschätzung. Sie stellen den Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht in Frage.
6Auch der Beigeladene geht unter Bezugnahme auf zwei Beschlüsse des Senats,
7vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2013 – 6 B 335/13 – und vom 19. August 2013 – 6 B 816/13 -, jeweils juris,
8davon aus, dass der Dienstherr bei im Gesamturteil gleichlautenden aktuellen Beurteilungen zunächst zu einer inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen durch Würdigung der Einzelfeststellungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Ebenso steht sein weiterer Vortrag, in dem er die Ergebnisoffenheit der Ausschöpfung betont, weil es im Beurteilungsspielraum des Dienstherrn liege, welche Einzelfeststellungen er im Rahmen des Qualifikationsvergleichs heranziehe und welchen er keine Bedeutung beimesse bzw. wie er diese gewichte, in Einklang mit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung. Dieses hat indes in der angegriffenen Entscheidung nicht die Ansicht vertreten, die inhaltliche Auswertung der aktuellen Regelbeurteilungen könne nur dazu führen, dass derjenige Beamte auszuwählen sei, der über die höchste Wertesumme verfüge, sondern bereits bemängelt, dass der Antragsgegner keine Ausschöpfung der aktuellen Regelbeurteilungen vorgenommen und nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen der besseren Bewertung des Antragstellers in zwei Merkmalen keine Bedeutung zugemessen worden sei.
9Mit dieser in Einklang mit der Rechtsprechung des BVerwG stehenden Ansicht,
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 -, juris, Rn. 16 und 17,
11hat das Verwaltungsgericht nicht – wie der Beigeladene geltend macht - den Entscheidungsspielraum des Antragsgegners verkannt. In Bezug auf die Pflicht des Dienstherrn, bei gleichlautenden Gesamturteilen in den aktuellen Regelbeurteilungen der Frage nachzugehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen, steht diesem kein Ermessen zu. Dies verkennt der Beigeladene, wenn er sich darauf beruft, dass der Antragsgegner im Rahmen einer „Binnendifferenzierung“ ermessensfehlerfrei von einem Beurteilungsgleichstand ausgehen und die Ergebnisse der Vorbeurteilungen heranziehen dürfe. Grundsätzlich erst dann, wenn sich auch im Wege einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen kein Vorsprung eines der Bewerber feststellen lässt, sind – vor der Anwendung so genannter Hilfskriterien – als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien die Aussagen in den jeweiligen Vorbeurteilungen und ggfs. in noch älteren Beurteilungen zu berücksichtigen, sofern sie für den aktuellen Leistungsvergleich Aussagekraft besitzen. Ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum kommt dem Dienstherrn dabei erst auf der Ebene der Würdigung der Einzelfeststellungen zu. Insoweit ist die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprung heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Will der Dienstherr allerdings sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 2010 – 6 B 749/10 – und vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 -, jeweils juris.
13In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage, die bereits die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung begründet, kommt es auf den weiteren, den Qualifikationsvergleich anhand der Vorbeurteilungen betreffenden Beschwerdevortrag nicht an.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
15Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
16Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
4Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Sie kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner die ausgeschriebene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO vorerst nicht mit der Beigeladenen besetzt, bis über die Besetzung dieser Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Die Auswahlentscheidung unterliegt keinen formellen Bedenken. Zwar besteht für den Dienstherrn im Ausgangspunkt eine Dokumentationspflicht in Bezug auf die seine Auswahlentscheidung tragenden Gründe. Denn mit Blick auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehende Darlegungslast für den Antragsteller ist dieser maßgeblich auf die Kenntnis der wesentlichen Auswahlerwägungen angewiesen. Diese Erwägungen sind ihm in der Regel zunächst nicht bekannt und können von ihm auch nicht ohne weiteres beschafft werden. Demzufolge wird der unterlegene Bewerber nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis er sich ggf. durch Akteneinsicht verschaffen kann – in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Die Frage, welchen Mindestinhalt die schriftlich fixierten Auswahlerwägungen haben und insbesondere welche Begründungstiefe sie wenigstens aufweisen müssen, kann aber nicht regelhaft und losgelöst von den etwaigen Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden. Maßstab kann insoweit nur sein, dass die Erwägungen jeweils ausreichen müssen, um den beschriebenen Zweck der Dokumentationspflicht zu erfüllen, d.h. eine hinreichende und zumutbare Orientierung hinsichtlich einer etwaigen Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu ermöglichen.
6Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, und vom 27. Januar 2010 – 1 WB 52.08 -, ZBR 2010,414; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 – sowie 26. November 2008 – 6 B 1416/08 -, jeweils juris.
7Dies zugrunde gelegt, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Dokumentation der Auswahlerwägungen des Antragsgegners (noch) zureichend ist. Hierbei hat es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht allein auf die im Verwaltungsvorgang enthaltene Bewerberübersicht, aus der sich die persönlichen Daten der Bewerber, der Zeitpunkt und das Ergebnis ihrer (letzten) dienstlichen Beurteilung sowie ihr jeweiliges Dienstalter ergeben, abgestellt, sondern auch die Inhalte des Schreibens des Antragsgegners an den Personalrat vom 1. Dezember 2014 und der an die Antragstellerin gerichteten Konkurrentenmitteilung vom 21. Januar 2015 berücksichtigt. Hieraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner die Antragstellerin und die Beigeladene wegen der in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen gleichlautenden Gesamturteile als im Wesentlichen gleich qualifiziert angesehen hat und auch ansonsten einen Leistungsvorsprung nicht hat feststellen können. Er hat die Beigeladene der Antragstellerin vorgezogen, weil zu ihren Gunsten das Hilfskriterium des Dienstalters eingreift. Insoweit heißt es in der Konkurrentenmitteilung unmissverständlich, dass die Auswahlentscheidung „unter Anwendung von Hilfskriterien (hier: höheres Beförderungsdienstalter bei gleicher Qualifikation)“ erfolgt sei. Dies lässt die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevortrag außer Betracht.
8Soweit sie darüber hinaus bemängelt, dass sich aus der Bewerberübersicht nicht erschließe, aus welchen Gründen ein Vergleich der Einzelmerkmale unterblieben sei, warum zurückliegende Beurteilungen irrelevant sein sollen und aus welchen Gründen von einer gleichen Qualifikation der Bewerber ausgegangen worden sei, lässt sie nicht nur die benannten Schreiben außer Betracht, sondern verkennt auch den Umfang der Dokumentationspflicht. Geht es wie hier darum, dass der Dienstherr der Auffassung ist, aus den dienstlichen Beurteilungen ergebe sich kein hinreichender Anhalt für einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber, ist er nicht stets gehalten, dies schon im Rahmen des Auswahlverfahrens näher zu begründen. Mit dem Hinweis auf das höhere „Beförderungsdienstalter“ der Beigeladenen bei Annahme eines Qualifikationsgleichstands hat der Antragsgegner die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich fixiert. In dieser Konstellation ist es einem Betroffenen grundsätzlich zumutbar, sich nach Akteneinsicht anhand der Beurteilungstexte zunächst selbst eine Auffassung darüber zu bilden, ob die Annahme gleicher Qualifikation eine hinlängliche Rechtfertigung besitzt. Mit auf dieser Grundlage konkret vorgebrachten Einwänden hat der Dienstherr sich dann unter Plausibilisierung seiner Bewertung näher auseinanderzusetzen. Dies kann, sofern der Betroffene – wie hier - sogleich um gerichtlichen Eilrechtschutz nachgesucht hat, auch im gerichtlichen Verfahren geschehen.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2011
10– 1 B 186/11 –, juris.
11Dem entsprechend hat der Antragsgegner, nachdem die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 13. Februar 2015 das Fehlen einer erforderlichen Ausschärfung der Beurteilungen nach Leistungskriterien gerügt hatte, im Schriftsatz vom 5. März 2015 erläutert, dass er sich außer Stand gesehen hat, eine „objektive Binnendifferenzierung oder eine qualitative Ausschärfung“ der Beurteilungen vorzunehmen, und die dafür maßgeblichen Gründe dargelegt. Das genügt den Anforderungen.
12Der Antragsgegner hat mit seiner Entscheidung, der Beigeladenen den Vorzug bei der Besetzung der Beförderungsstelle zu geben, auch dem Leistungsgrundsatz (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 LBG NRW, § 9 BeamtStG) entsprochen. Er ist rechtsfehlerfrei aufgrund der identischen Gesamturteile der aktuellen Beurteilungen vom 10. Mai 2014 für die Antragstellerin und vom 28. Februar 2013 für die Beigeladene von einem Qualifikationsgleichstand zwischen diesen ausgegangen und hat der Beigeladenen unter Heranziehung des Hilfskriteriums Dienstalter den Vorrang eingeräumt.
13Entgegen der Auffassung der Antragstellerin unterliegt die Annahme eines Qualifikationsgleichstands keinen Bedenken. Sie ist insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil der Antragsgegner eine gebotene inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen unterlassen hätte. Wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen – wie hier – gerade keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
14OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2005
15– 6 B 1845/05 –, juris.
16Angesichts dessen ist es insbesondere mit Blick auf die verschiedenen Beurteilungsverfasser und deren unterschiedliche Wortwahl und Schwerpunktsetzung bei den weitgehend frei formulierten Beurteilungen nicht ersichtlich fehlerhaft, wenn der Antragsgegner im Wege der inhaltlichen Ausschöpfung keinen Beurteilungsvorsprung zu Gunsten einer Bewerberin festgestellt hat. Die Einzelfeststellungen sind in beiden Beurteilungen ohne Vorgabe standardisierter Bewertungsbegrifflichkeiten frei formuliert. Die Wendungen im Einzelnen sind damit von der Zufälligkeit der Wortwahl, des Wortverständnisses und der stilistischen Vorlieben des Beurteilers bestimmt und beziehen sich auch wegen unterschiedlicher Schwerpunktsetzungen auf nicht ohne weiteres miteinander vergleichbare Sachverhalte.
17Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 6 B 774/10 -, juris.
18Unabhängig davon erschöpft sich das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin in der schlichten Forderung nach einer inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen, ohne substantiiert darzulegen, welche Einzelfeststellungen den behaupteten Leistungsvorsprung begründen sollen. Der bloße Hinweis, die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 (ABl. NRW. S.7) ermöglichten eine vergleichende Betrachtung gerade auch der Einzelmerkmale, weil sie eindeutige Vorgaben enthielten, stellt eine nicht näher belegte Behauptung dar. Insoweit hat das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen ausgeführt, dass sich den Richtlinien keine einheitlichen Maßstäbe oder Begrifflichkeiten zur inhaltlichen Ausfüllung der Einzelmerkmale entnehmen lassen (vgl. S. 6 des Beschlusses).
19Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, aufgrund der unter Ziff. 4. der Beschwerdebegründung aufgelisteten Tätigkeiten/Qualifikationen von einem Leistungsvorsprung der Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen auszugehen. Inwieweit diese sie für die fragliche Stelle besser qualifizieren sollen als die Beigeladene, legt die Antragstellerin bereits nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Kern rügt die Antragstellerin lediglich, der Antragsgegner habe die von ihr benannten Tätigkeiten/ Qualifikationen bei seiner Entscheidung nicht einbezogen. Denn es gehe aus dem Stellenbesetzungsvorgang nicht hervor, dass er den Inhalt der Personalakten der Bewerber zur Kenntnis genommen und berücksichtigt habe. Dieser Einwand übersieht jedoch, dass mit Ausnahme der Zeiten im Auslandsschuldienst (1990-1992) sämtliche benannten Tätigkeiten/Qualifikationen in der Anlage zu Ziff. I.3. der Beurteilung aufgeführt und in diese eingegangen sind. Weshalb darüber hinaus gerade der mehr als 20 Jahre zurückliegende Auslandsschuldienst für die Auswahlentscheidung unter Leistungs- oder Eignungsgesichtspunkten von Bedeutung sein soll, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.
20Mit der Rüge, der Antragsgegner hätte berücksichtigen müssen, dass die Antragstellerin in ihrer vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 17. Januar 1997 bereits mit der Bestnote beurteilt worden sei, während die Beigeladene diese in ihrer Beurteilung vom 17. März 1997 noch nicht erhalten habe, wird die Wertung des Verwaltungsgerichts, auch insoweit habe der Antragsgegner die Grenzen seines Einschätzungsspielraums nicht überschritten, nicht in Frage gestellt. Auch insoweit blendet die Antragstellerin die vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung angeführten Gründe vollständig aus. Gegen die Einschätzung, den beiden vorangegangenen Beurteilungen sei keine maßgebliche Aussagekraft mehr beizumessen, weil sie sich zu weit zurückliegende Zeiträume verhalten, ist nichts zu erinnern.
21Schließlich unterliegt auch die Entscheidung des Antragsgegners, das Dienstalter als maßgebliches Auswahlkriterium beginnend mit dem Ende der Probezeit zu berechnen, keinem Rechtsfehler. Bei einem Qualifikationsgleichstand der Bewerber kann der Dienstherr - nach sachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots - grundsätzlich frei darüber befinden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen. Das Dienstalter gehört zu den mit dem Leistungsprinzip zu vereinbarenden Hilfskriterien. Mit ihm wird die bei einem höheren Dienstalter typischerweise mitgebrachte umfassendere praktische Berufserfahrung für die im Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben sachgerecht berücksichtigt. Ist danach die Heranziehung des Hilfskriteriums Dienstalter als solches in das Ermessen des Dienstherrn gestellt, gilt Gleiches hinsichtlich der Einzelheiten zur näheren Bestimmung des Dienstalters. Davon ausgehend ist die Festlegung des Dienstalters auf die Zeit nach der Beendigung der Probezeit nicht ermessensfehlerhaft und erst recht nicht willkürlich. Sie orientiert sich an der Regelung des § 14 Abs. 2 LVO NRW. Danach sind Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe oder bei erfolgtem Aufstieg ab der Verleihung des ersten Amtes in der neuen Laufbahngruppe zu errechnen. Eine Pflicht, die Zeiten, in denen die Antragstellerin als angestellte Lehrkraft mit in Ansatz zu bringen, bestand für den Antragsgegner damit nicht.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 und 4 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.