Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 23. Aug. 2016 - 1 L 594/16
Gericht
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattet werden.
2.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte, gemäß § 123 Abs. 1 und 3 statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den nach A 13 LBesO besoldeten Dienstposten an der städtischen Realschule in M. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist,
4ist unbegründet.
5Der Antragsteller hat zwar einen nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn der Antragsgegner beabsichtigt, den nach A 13 LBesO besoldeten Dienstposten unmittelbar mit dem Beigeladenen zu besetzen.
6Allerdings hat der Antragsteller keinen nach den genannten Vorschriften erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist durch die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen nicht verletzt.
7Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Leistungsgrundsatz). Einfachgesetzlich hat dies seinen Niederschlag in den Regelungen der § 9 BeamtStG und § 14 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW gefunden. Dieser Geltungsanspruch ist unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Für die Bewerber um ein öffentliches Amt begründet Art. 33 Abs. 2 GG einen Bewerbungsverfahrensanspruch in Form eines grundrechtgleichen Rechts auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung um ein öffentliches Amt darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 31, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, NVwZ 2014, 75, sowie Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2016 - 6 B 646/16 -, juris Rn. 5, und vom 24. März 2016 - 1 B 176/16 -, juris Rn. 10.
9Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene Bewerber zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Ein Anordnungsanspruch ist in den Fällen der vorliegenden Art schon dann zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach‑ und Streitstand gemessen an den vorgenannten Prüfungsmaßstäben nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest „offen“ sein, was bereits der Fall ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, NVwZ 2016, 764; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2016 - 1 B 321/16 -, vom 25. August 2014 - 6 B 741/14 - und vom 5. Mai 2006 -1 B 41/06 -, jeweils juris, m.w.N.
11Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch die getroffene Auswahlentscheidung nicht verletzt.
12Die Auswahlentscheidung hält zunächst einer formellen Überprüfung stand. Sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch zuständiger Personalrat haben einer Beförderung des Beigeladenen zugestimmt. Der Antragsgegner hat zudem die Gründe, auf die sich seine Auswahlentscheidung stützt, im Verwaltungsverfahren hinreichend schriftlich dokumentiert.
13Die Auswahlentscheidung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
14Der Antragsgegner hat eine dem Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 14 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW genügende Entscheidung getroffen. Er hat im Ausgangspunkt zutreffend aufgrund identischer Gesamtergebnisse der aktuellen Anlassbeurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen einen Leistungsgleichstand zwischen den beiden Beförderungsbewerbern angenommen und rechtsfehlerfrei unter Heranziehung des Hilfskriteriums Dienstalter entschieden, den streitgegenständlichen Beförderungsdienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen.
15Gegen die Annahme eines Leistungsgleichstandes auf der Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen bestehen keinerlei rechtliche Bedenken.
16Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das erreichte Gesamturteil an. Bei einem Vergleich der ausgewiesenen Gesamturteile sind etwaige nach dem Beurteilungssystem vorgesehene „Binnendifferenzierungen“ innerhalb einer Note oder Notenstufe mit zu berücksichtigen.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris Rn. 11, m.w.N.
18Hier wurden die Leistungen sowohl des Antragstellers als auch des Beigeladenen mit der Bestnote „übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ ohne differenzierende Zusätze bewertet.
19Soweit sich – wie hier – auf der Grundlage der vergebenen Note kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern ergibt, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren "Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftigen Bewährung in diesem Amt (bzw. auf dem Beförderungsdienstposten) ermöglichen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen einer ungerechtfertigten Überbewertung nur geringfügiger Unterschiede zu begegnen, etwa dadurch, dass er die Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit gewichtet. Will der Dienstherr allerdings sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht. Es ist seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten bemisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern er nur das Prinzip selbst nicht in Frage stellt. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung und ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt worden ist, oder wenn dieser von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2016 - 6 B 646/16 -, nrwe Rn. 8, vom 20. November 2015 - 6 B 967/15 -, juris Rn. 10 und vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.
21Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner gerecht geworden. Ausweislich seines Besetzungsberichts, den er im gerichtlichen Verfahren weiter plausibilisiert hat, hat er eine Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen in Bezug auf die für ihn wesentlichen Beurteilungsmerkmale „Leistung als Lehrer“ und „Fachkenntnisse“ vorgenommen. Es ist zum einen nichts dagegen einzuwenden, dass er diese beiden Einzelfeststellungen im Rahmen der Ausschärfung herangezogen hat. Insoweit hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass Stellen im ersten Beförderungsamt – dazu zählt für Lehrkräfte an einer Realschule die hier streitgegenständlichen Stelle – weder mit einer Aufgabe noch einer Funktion verbunden seien.
22Der Antragsgegner hat zudem in rechtsfehlerfreier Weise angenommen, dass diesen Einzelfeststellungen keine aussagekräftigen Leistungsunterschiede zu entnehmen sind.
23Die dienstlichen Beurteilungen der beiden Beförderungsbewerber weisen im Wesentlichen einen identischen Wortlaut auf. So sind beispielweise die Fachkenntnisse beider Lehrer „hervorragende Grundlage für einen schülerorientierten Unterricht“. Die schriftlichen Planungen sowohl des Antragstellers als auch des Beigeladenen geben „einen sehr guten Überblick über die didaktischen Entscheidungen, die [sie] jeweils zielorientiert und bezogen auf die Lerngruppe [vornehmen]“. In beiden Beurteilungen findet sich der identische Satz bezogen auf die Methoden- und Medienwahl. Beide Lehrkräfte haben zudem ausweislich ihrer Beurteilungen ein „freundliches, angemessen forderndes Verhältnis“ zu ihren Schülerinnen und Schülern.
24Soweit die Formulierungen geringfügig anders gewählt sind, hat der Antragsgegner zutreffend keinen Leistungsvorsprung des Antragstellers ausmachen. Während der Antragsteller über „fundierte Kenntnisse“ in den Bereichen der Erziehungswissenschaften, der Fachwissenschaften und der Didaktik der Fächer der Lehrbefähigung verfügt, hat er sein Fachwissen in den fachfremd unterrichteten Fächern „erweitert“ bzw. mit „konkretem Wissen überzeugt“, hat der Beigeladene „sein Fachwissen stets erweitert und besonders in einem Fach als Multiplikator ans Kollegium weitergegeben“. In der Beurteilung des Beigeladenen findet sich außerdem die Aussage, sein Unterricht sei „klar strukturiert“, die „Arbeitsanweisungen […] verständlich und übersichtlich, der „rote Faden“ innerhalb der Unterrichtsreihe […] auch für die Schüler erkennbar“. Der Beigeladene „sucht bei Schwierigkeiten das Gespräch mit den Eltern und mit ihnen gemeinsam nach Lösungen“. Bei Betrachtung dieser leicht differierenden Einzelfeststellung ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin jedenfalls keinen Leistungsvorsprung des Antragstellers angenommen hat. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass unterschiedliche Hervorhebungen für den ausgeschriebenen Dienstposten erheblich oder ausschlaggebend sein könnten.
25Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auf das Hilfskriterium Dienstalter abgestellt hat. Insbesondere ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht dadurch verletzt, dass der Antragsgegner nicht auf das Kriterium der Leistungsentwicklung hat.
26Wenn sich auch im Wege einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen kein Vorsprung eines Bewerbers feststellen lässt, sind – vor der Anwendung sogenannter Hilfskriterien – als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien die Aussagen in den jeweiligen Vorbeurteilungen zu berücksichtigen, sofern sie für den aktuellen Leistungsvergleich Aussagekraft besitzen.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 V 14.02 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2016 - 6 B 646/16 -, nrwe Rn. 15, und vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris Rn. 13.
28Die einzigen Vorbeurteilungen, die die beiden Beförderungsbewerber erhalten haben, sind ihre Anlassbeurteilungen zum Ablauf der Probezeit. Es erschein bereits zweifelhaft, ob und inwieweit solche Probezeitbeurteilungen im Rahmen der Bestenauslese bei der Vergabe von Beförderungsdienstposten überhaupt herangezogen werden können. Die Beurteilung der Probezeit dient der Feststellung, dass sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat. Die Feststellung enthält die Prognose, der Beamte auf Probe werde nach seiner Anstellung den Laufbahnanforderungen voraussichtlich gerecht. Im Falle der Nichtbewährung kann er aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG; § 5 Abs. 8 Satz 4 LVO NRW). Kann eine Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann der Dienstherr die Probezeit um zwei Jahre verlängern (§ 5 Abs. 8 Sätze 1 und 2 LVO NRW). Die Feststellung der Leistungsgüte des Beamten auf Probe erfolgt nach dem Leistungsprinzip. Die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten soll Grundlage der Prognoseentscheidung darüber sein, ob er den Anforderungen der angestrebten Laufbahn entsprechen wird. Damit dient die Beurteilung nicht der Bestenauslese, wenn es auch zulässig ist, die Leistungsbewertung nach Noten aufzuteilen, um so besondere Leistungsträger hervorzuheben und leistungsschwächeren Beamten einen Anreiz zur Leistungssteigerung zu geben. Wird der Beamte auf Probe im Sinne des Leistungsgrundsatzes für geeignet erachtet, hat er sich in der Probezeit bewährt und kann vorbehaltlich anderer Hindernisse in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 A 10/07 -, juris Rn. 17.
30Dies kann jedoch dahinstehen, weil die Vorbeurteilungen weder im Gesamtergebnis noch bei einer Ausschärfung einen Leistungsvorsprung des Antragstellers erkennen lassen.
31Ausweislich ihrer Beurteilungen haben sich beide Lehrer während der Probezeit besonders bewährt. Auch anhand einer Ausschöpfung der Einzelfeststellungen lassen keine aussagekräftigen Leistungsunterschiede feststellen, die zu einem Leistungsvorsprung des Antragstellers führen könnten. So verfügt der Antragsteller über ein „umfassendes und vielseitiges Fachwissen“, der Beigeladenen über „umfangreiches Fachwissen“. Die Sach- und Fachkompetenz beider Lehrkräfte werde „bereits bei der Planung und Vorbereitung ihres Unterrichts deutlich“, wobei sich in der Beurteilung des Beigeladenen der Zusatz findet, dass sich diese durch eine „sehr konsequent und nachvollziehbare Planung [auszeichne]“ und er „hervorragend die altersangemessenen Interessen der Schüler [beachte]“. In der Beurteilung des Antragstellers findet sich hingegen die Feststellung, er verstehe es, „die interessen- und entwicklungspsychologischen Bedingungsfaktoren der Schüler zu beachten“. Beide reflektieren ihren Unterricht kritisch. Während der Antragsteller für Beratungsgespräche für Eltern und Schülern einen „angemessenen Zeitrahmen“ bietet, steht der Beigeladenen für diese „immer zur Verfügung und nimmt auch aktiv Kontakt zu den Erziehungsberechtigten auf“.
32Weiter ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Auswahlentscheidung unter Heranziehung des Hilfskriteriums des Dienstalters getroffen hat.
33Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation von Konkurrenten kann der Dienstherr – nach sachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots – grundsätzlich frei darüber entscheiden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen. Das Dienstalter gehört zu den mit dem Leistungsprinzip zu vereinbarenden Hilfskriterien. Mit ihm wird die bei einem höheren Dienstalter typischerweise mitgebrachte umfassendere praktische Berufserfahrung für die im Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben sachgerecht berücksichtigt.
34Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2015 - 6 B 794/15 -, juris Rn. 20, und vom 28. März 2011 - 6 B 43/11 -, juris Rn. 35; VG Aachen, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 1 L 191/16 -, juris Rn. 14.
35Der Beigeladene ist um ein Jahr und acht Monate dienstälter und durfte dem Antragsteller deshalb vorgezogen werden.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat im Verfahren keinen Antrag gestellt.
37Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 GKG und berücksichtigt einen Betrag von einem Viertel der Jahresbezüge des angestrebten Amtes.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.