Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 29. März 2016 - 1 L 113/16
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 1 K 283/16 erhobenen Anfechtungsklage gegen die mit Bescheid vom 28. Januar 2016 ausgesprochenen Verbote der Führung der Dienstgeschäfte und des Betretens der Justizvollzugsanstalt B. wiederherzustellen
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil der Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in dem streitgegenständlichen Bescheid die sofortige Vollziehung der beiden Verbote angeordnet hat.
6Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
7Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Regelungen zu Ziffer 1 und Ziffer 2 im Bescheid vom 28. Januar 2016 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt B. hat die Anordnung (noch) hinreichend einzelfallbezogen begründet. Zweck des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Es genügt daher eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die Gründe, die für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung angeführt werden, auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 6 B 247/14 - und vom 20. August 2012 - 6 B 776/12 -, beide juris.
9Dies ist hier der Fall. Die Begründung der Vollziehungsanordnung bezieht sich nicht nur auf die maßgeblichen Darlegungen im Bescheid, welche sich zu den Tatbestandsvoraussetzungen der betreffenden Verbote verhalten, sondern betont darüber hinaus, dass aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr nicht hingenommen werden könne, dass der Antragsteller den Verboten bis zum Abschluss eines möglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht nachkommen werde.
10Die unter Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheides ergangenen Verbote erweisen sich zudem als offensichtlich rechtmäßig.
11Hat die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, sofern diesem ein besonderes Gewicht zukommt. Soweit es im Eilverfahren nicht möglich ist, eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu treffen, findet eine reine Interessenabwägung statt.
12Die nach dieser Maßgabe vorzunehmende Interessenabwägung geht hier zu Lasten des Antragstellers aus. Der Bescheid vom 28. Januar 2016 erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
13Die fehlende Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Verbote führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dabei kann offen bleiben, ob, wie der Antragsgegner vorgetragen hat, eine Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW wegen Gefahr im Verzug unterbleiben konnte. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgt, kann die Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss des Klageverfahrens nachgeholt werden.
14Der Bescheid ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden.
15Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. November 2015 - 1 K 515/15 -, juris.
17Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, m.w.N.
19Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. November 2015 - 1 K 515/15 -, a.a.O.
21Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, a.a.O., m.w.N.
23Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist daher keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, a.a.O.
25Gemessen an diesen Maßstäben lagen im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides zwingende dienstliche Gründe vor, welche das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen.
26Bereits auf der Grundlage der eigenen Schilderungen des Antragstellers steht fest, dass er seinen Dienstpflichten bei der Beaufsichtigung von Untergebrachten nicht nachgekommen ist, weil er den Sicherungsverwahrten C. in der Kölner Gaststätte nicht umfassend beaufsichtigt hat. Der Antragsgegner hat dabei zu Gunsten des Antragstellers nicht auf die Angaben des Gaststättenpersonals abgestellt, nach denen der Sicherungsverwahrte alleine die Toilette aufgesucht habe. Der vom Antragsteller eingeräumte Verstoß geht auch über eine Verletzung von einfachen Sorgfaltspflichten hinaus, weil die Pflichtverletzung im Bereich des Justizvollzugs angesiedelt ist. Der Justizvollzug stellt einen Bereich mit besonders hoher Relevanz sowohl für das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung als auch für die tatsächliche Sicherheitslage in objektiver Hinsicht dar. Dies gilt in besonderer Weise für die hier betroffene Justizvollzugsanstalt B., in der nicht nur eine große Zahl von zu hohen Freiheitsstrafen verurteilten Häftlingen einsitzt, sondern auch in Sicherungsverwahrung Untergebrachte, denen in Anbetracht der ihren Verurteilungen zugrunde liegenden Taten ein hohes Gefahrenpotenzial zuzuschreiben ist und deren Perspektiven eines Lebens in Freiheit zumindest offen sind. Haben vor diesem Hintergrund die Untergebrachten gleichwohl einen gesetzlichen Anspruch auf Ausführungen, so musste dem Antragsteller bei bereits 17 erfolgten Ausführungen von Sicherungsverwahrten bekannt gewesen sein, dass die maßgebenden Vorschriften eine besondere Beaufsichtigung vorsehen, um eine Entweichung zu verhindern. An diese Vorgaben hat sich der Antragsteller offenkundig nicht gehalten, so dass ihn auch mögliche Organisationsmängel in der Justizvollzugsanstalt nicht zu entlasten vermögen. Wenn der Antragsteller nach seinen Angaben im gerichtlichen Verfahren der Auffassung gewesen war, die Ausführung von C. hätte nur mit dessen Fesselung erfolgen dürfen, wäre er gehalten gewesen, dies vorab mitzuteilen. Aus den Akten ergibt sich allein, dass der Antragsteller bereits einmal - offensichtlich ohne Fesselung - mit C. in B. unterwegs war und sich auf dessen Bitten freiwillig bereit erklärt hat, auch die Ausführung nach Köln durchzuführen und deshalb mit einem Kollegen den Dienst zu tauschen.
27Steht somit fest, dass der Antragsteller gegen seinen Dienstpflichten bei der Beaufsichtigung von Untergebrachten verstoßen hat, durfte der Antragsgegner auf dieser Tatsachengrundlage die Prognoseentscheidung treffen, ihm als Maßnahme der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Der Antragsgegner hat in der ausführlichen Antragserwiderung vom 26. Februar 2016 nachvollziehbar dargelegt, dass die Leiterin der Justizvollzugsanstalt B. derzeit das Vertrauen in die Tätigkeit des Antragstellers verloren hat, und eine Untersagung der weiteren Dienstausübung in der Justizvollzugsanstalt geboten ist.
28Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte keine unverhältnismäßige Maßnahme. Mildere Mittel wie die Untersagung von Dienstgeschäften außerhalb der Justizvollzugsanstalt wären nicht gleich wirksam. Zu Lasten des Antragstellers steht der Verdacht der Gefangenenbefreiung im Raum, staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wurden aufgenommen, bundesweit haben die Medien über das Geschehen in der Kölner Gaststätte und die widersprüchlichen Angaben des Antragstellers und des Gaststättenpersonals hinsichtlich des konkreten Ablaufs berichtet, und auch in der Justizvollzugsanstalt B. dürfte der Vorfall durchweg bekannt sein. Vor diesem Hintergrund ist die Leiterin der Justizvollzugsanstalt in ihrem Bescheid vom 28. Januar 2016 zutreffend zu der Einschätzung gelangt, zur Gewährleistung der Sicherheit in der Justizvollzugsanstalt könne dem Antragsteller auch keine andere Aufgabe - ohne Außenkontakte - zugewiesen werden.
29Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist auch angemessen. Die Maßnahme ist zeitlich begrenzt (vgl. § 39 Satz 2 BeamtStG) und hat besoldungsrechtlich keine Auswirkungen für den Antragsteller. Zudem dient sie auch seinem Schutz. Der Antragsteller würde sich bei einer derzeitigen weiteren Tätigkeit in der Anstalt ständig dem oben beschriebenen Verdacht im Umgang mit Kollegen und Inhaftierten ausgesetzt sehen; eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung ist unter diesen Umständen kaum vorstellbar. Nicht die zeitlich begrenzte "Suspendierung" erschüttert die Autorität des Antragstellers gegenüber den Gefangenen; vielmehr würde diese Situation bei einer derzeitigen Dienstverrichtung eintreten.
30Schließlich ist auch das Verbot, die Justizvollzugsanstalt B. zu betreten, offensichtlich rechtmäßig. Insoweit kann auf die zutreffenden Darlegungen im Bescheid vom 28. Januar 2016 verwiesen werden.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert halbiert.
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.