Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung des beklagten Landes vom 23. Februar 2012 gerichtete Klage sei unbegründet. Durch diese Verfügung hatte das beklagte Land dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte, mithin die Leitung der Justizvollzugsanstalt (JVA) C. , mit sofortiger Wirkung verboten. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Verbots hätten zwingende Gründe i.S.v. § 39 Satz 1 BeamtStG vorgelegen. Eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Kläger sei seinerzeit nicht mehr vertretbar gewesen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Das Verbot sei verhältnismäßig gewesen.
7Die Einwände, die mit dem Zulassungsvorbringen gegen diese eingehend begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts erhoben werden, greifen nicht durch.
8Gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären.
9Vgl. zu § 22 SG: BVerwG, Beschlüsse vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 -, DVBl. 1999, 326, und vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250.
10Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
12Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 -, a.a.O.
14Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen.
16Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen.
18Für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist daher keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen.
19Vgl. zu § 22 SG: BVerwG, Beschlüsse vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 -, a.a.O.
20Dass Letzteres vorliegend der Fall war, stellt das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage.
21Der Kläger macht geltend, ein Handeln des beklagten Landes sei nicht zwingend geboten gewesen, denn - wie die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 555 vom 8. Oktober 2012 des Abgeordneten Dr. P. , LT-Drucks. 16/1430 belege - passierten „Entweichungen“ aus dem Strafvollzug regelmäßig und aus anderen Justizvollzugsanstalten seien häufiger Gefangene ausgebrochen als aus der JVA C. . Insoweit lässt der Kläger außer Acht, dass dem angefochtenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht allein der Umstand zu Grunde liegt, dass innerhalb eines Zeitraums von fünf Wochen zunächst der Strafgefangene I. versucht hatte, aus der JVA C. auszubrechen, dann der Strafgefangene K. aus der JVA C. ausgebrochen ist und schließlich der dort untergebrachte Strafgefangene I1. geflohen ist, nachdem er in ein Krankenhaus eingeliefert worden war. Von entscheidender Bedeutung waren für das Verwaltungsgericht vielmehr die die beiden letztgenannten Vorkommnisse jeweils ermöglichenden bzw. begünstigenden Gegebenheiten sowie auch und nicht zuletzt die sich hieran anschließende - unzulängliche - Unterrichtung des Justizministeriums. Hierauf hat der Kläger nichts Durchgreifendes entgegnet.
22Ob es sich bei der JVA C. seinerzeit - so der Kläger - um eine „besonders sichere“ Anstalt gehandelt hat, ist danach nicht entscheidend. Denn maßgeblich für das Verwaltungsgericht war der Umgang des Klägers mit den Situationen vor und nach den Vorfällen. Hierzu hat in dem Bericht vom 14. Februar 2012 („Erkenntnisse der Expertengruppe ‚JVA C. ‘ zum Ausbruch des Strafgefangenen L. K. am 29.01.2012“) der Leiter der Expertengruppe (im Folgenden zitiert als EG) unter Punkt V. zusammenfassend das Folgende ausgeführt:
23„Die EG sieht auf der Basis ihrer bislang gewonnenen Eindrücke und Feststellungen dringenden Handlungsbedarf, in Bezug auf die Sicherheit und Ordnung der JVA C. einen Zustand herzustellen, welcher der Vollstreckungszuständigkeit gerecht wird (…).
24Die Regelungen zur ständigen und unmittelbaren Beaufsichtigung sowie zur Durchsuchung der Gefangenen in der JVA C. werden - gelinde ausgedrückt - nur unzureichend beachtet. Der Abschlussbericht wird hierzu sowie zu weiteren grundlegenden Sicherheitsproblematiken nähere Einzelheiten enthalten. Sehr überrascht ist die EG, mit welcher offensichtlichen Nonchalence dieses Thema quer durch alle Zuständigkeitsbereiche, auch dem Sicherheits- und Ordnungsdienst, behandelt wird. Insoweit verwundert es nicht, dass auch offenbar vielen Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes die Sensibilität für dieses Thema abhanden gekommen zu sein scheint.
25Diese Vermutung würde durchaus zu dem bislang gewonnenen Eindruck der EG, dass in der JVA C. der Aspekt der prognostizierten sozialen Sicherheit deutlich Vorrang gegenüber grundlegenden Sicherheitsstrukturen eingeräumt wird, passen (…).
26Insgesamt hat die EG allein bereits durch die Aufarbeitung des Vorkommnisses in den ersten beiden Tagen der Untersuchung den Eindruck gewonnen, dass der baulich-technische Zustand und die administrativ-organisatorische Sicherheitslage der JVA C. derart lückenhaft ist, dass sich vielfältige Einlasstore und Schleppwege für Drogen, Bargeld, Waffen und natürlich auch Handys ergeben. Auch hierzu wird die EG in ihrem Abschlussbericht Einzelheiten ausführen. Vorab sei hier aber auch beispielhaft die aus Sicherheitsgründen sehr bedenkliche Organisation der Besuche (Besuchsabwicklung) genannt (…).
27Die JVA C. beherbergt eine hohe Zahl von langstrafigen Inhaftierten mit verfestigtem kriminellen Potential, die mit ihrer Hafterfahrung genügend Kenntnisse über lokale Sicherheitslücken haben, diese verdeckt ausnutzen können und gleichwohl problemlos zu einem angepassten Vollzugsverhalten in der Lage sind (…).“
28Die mit dem Zulassungsantrag dagegen ins Feld geführten höheren „Entweichungszahlen“ anderer Justizvollzugsanstalten stellen die so beschriebenen Organisationsmängel und sonstigen Defizite nicht in Frage. Vor dem Hintergrund dessen hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf die die Strafgefangenen I. , K. und I1. betreffenden Vorkommnisse mit Recht weiter ausgeführt, in der JVA C. hätten sich innerhalb eines Zeitraums von fünf Wochen eine versuchte, aber gescheiterte sowie zwei weitere, zunächst erfolgreiche Gefangenenentweichungen ereignet. Die wegen des zweiten Vorkommnisses eingesetzte Expertengruppe sei zu der vorläufigen Einschätzung gekommen, dass in der JVA C. Defizite bestünden, die Entweichungen begünstigten und die, soweit sie organisatorischer Art bzw. im Rahmen der Personalführung beeinflussbar gewesen seien, dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzuschreiben gewesen seien.
29Neben der Sache liegt der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil es auch bezüglich des aus dem Krankenhaus geflohenen Strafgefangenen I1. von einer Entweichung ausgegangen sei und unter diesen Begriff nur der Ausbruch eines Gefangenen aus einer JVA falle. Das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass der Strafgefangene I1. aus der JVA C. ausgebrochen ist, sondern hat seinen Ausführungen zutreffend zu Grunde gelegt, dass er aus dem Krankenhaus geflohen ist.
30Fehl geht die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe, indem es sich die Auffassung des beklagten Landes zu eigen gemacht und unterstellt habe, dass es sich „bei den Entweichungen um“ seine - des Klägers - „‚Fehler‘ (…) gehandelt habe“, gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Er lässt bereits unberücksichtigt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG - wie dargestellt - keine erschöpfende Aufklärung erforderlich ist und es bei dem Verbot nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten ankommt, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Zu Recht hat das beklagte Land seine diesbezüglich zu treffende Prognoseentscheidung u.a. auf den genannten Bericht gestützt und die seinerzeit bereits festgestellten gewichtigen Sicherheitsdefizite, soweit sie organisatorischer Art bzw. im Rahmen der Personalführung beeinflussbar gewesen sind, dem Verantwortungsbereich des Klägers zugeschrieben.
31Etwaige Umstände, die den baulichen Zustand bzw. die bauliche Unterhaltung der JVA C. betrafen, sind dem Kläger nicht angelastet worden. Verfehlt ist daher der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Strafgefangene K. durch ein fehlerhaft montiertes Fenster habe entweichen können und für die bauliche Unterhaltung nicht die JVA C. , sondern das Justizministerium zuständig sei.
32Der Annahme des beklagten Landes, dem Kläger seien, wie in der Verbotsverfügung im Einzelnen ausgeführt, sowohl „vollzugliche Fehler im Zusammenhang mit dem Strafgefangenen K. “ als auch „vollzugliche Fehler im Zusammenhang mit dem Strafgefangenen I1. “ unterlaufen, setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
33In Bezug auf den Strafgefangenen K. führt der Kläger an, die Zuweisung von Arbeit, auf die Strafgefangene Anspruch hätten, sei eine „Ermessens- und Beurteilungsentscheidung“, deren Rahmen er nicht fehlerhaft ausgefüllt habe. Insoweit lässt er außer Acht, dass das beklagte Land ihm nicht vorgehalten hat, dass dem Strafgefangenen K. Arbeit zugewiesen worden ist, sondern vielmehr, dass er in der Reinigungskolonne eingesetzt worden ist, obwohl der Gefangenenpersonalakte Hinweise darauf zu entnehmen waren, dass er in Q. noch über acht Jahre Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte und mehrere offene Verfahren anstanden, und die Beaufsichtigung der Reinigungskolonne nicht in der gebotenen Weise gewährleistet war.
34Soweit der Kläger sich diesbezüglich im Weiteren mit dem Inhalt der „Einleitungsverfügung“ bzw. der „Disziplinarverfügung“ auseinandersetzt, geht sein Vorbringen im vorliegenden Verfahren, das nicht der Ahndung disziplinaren Unrechts, sondern der Behebung unzumutbarer Missstände dient, ins Leere.
35Das beklagte Land hat in der streitgegenständlichen Verfügung ferner ausgeführt, ein vom Kläger zu verantwortender Organisationsmangel sei darin zu sehen, dass das Prüfformular für den Einsatz von Strafgefangenen in der Reinigungskolonne weder eine Beteiligung der Abteilungsleitung noch eine Beratung in der Vollzugskonferenz vorsehe. Weder der Umstand, dass, wie der Kläger geltend macht, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ein solches Vorgehen nicht vorsehen, noch sein Hinweis, er habe von seiner Organisationsgewalt Gebrauch gemacht und die Entscheidungsbefugnisse auf die Arbeitsverwaltung übertragen, sind geeignet, die Berechtigung des Vorhalts in Frage zu stellen. Den Kläger entlastet schließlich auch nicht, dass „dies“ durch seinen „Vorgänger bereits so organisiert worden“ war.
36Verfehlt ist die Rüge des Klägers, der Vorwurf in der „Einleitungsverfügung“, es habe „ständige Verstöße gegen die RISO“ gegeben, sei nicht konkret genug. Streitgegenständlich ist vorliegend allein die Verbotsverfügung vom 23. Februar 2012, in der die dem Kläger vorgehaltenen Verstöße gegen die Richtlinien für Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (RISO) vom 5. Juni 1987 benannt und näher erläutert worden sind.
37Das beklagte Land hat in der Verbotsverfügung des Weiteren ausgeführt, auch die Entscheidung des Klägers, dass der Strafgefangene I1. weder bei der „Ausführung“ in das Krankenhaus zu fesseln noch bei einer stationären Aufnahme zu bewachen sei, sei nicht vertretbar gewesen. Diese Auffassung hat es wie folgt begründet:
38„Der Strafgefangene war nur zwei Tage vor Ihrer Entscheidung, d.h. am 15.02.2012, aus dem offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt C. -T. in die Justizvollzugsanstalt C. zurückverlegt worden, weil ihm aufgrund des Besitzes von 2 Gramm Cannabis die Eignung für den offenen Vollzug abgesprochen worden war. Er war also nach der höchst aktuellen Entscheidung der zuführenden Justizvollzugsanstalt nicht für Lockerungen geeignet. Ein Krankenhausaufenthalt ohne Bewachung ist von den Bewegungsmöglichkeiten des Gefangenen her ohne Weiteres mit einer Vollzugslockerung gleichzusetzen. Eine erneute Gewährung von Lockerungen zwei Tage nach einem Lockerungsversagen wäre unter keinem Gesichtspunkt zulässig gewesen. Dies gilt umso mehr, als der Strafgefangene aufgrund von Verletzungen, die er sich entweder selbst beigebracht haben konnte - was für die Vorbereitung einer Flucht sprechen dürfte - oder die ihm von Mitgefangenen zugefügt sein konnten - was ein erhöhtes Fluchtrisiko indiziert - im Krankenhaus vorgestellt werden sollte. Unabhängig hiervon durfte Ihre Entscheidung über einen unbewachten Aufenthalt im Krankenhaus keinesfalls ohne Vorliegen und Auswertung der Gefangenenpersonalakte erfolgen. Nach Ihrem Bericht lag Ihnen die Gefangenenpersonalakte zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Ihnen waren wegen dieses Versäumnisses beispielsweise die Vorstrafen des Strafgefangenen, namentlich wegen gefährlicher Körperverletzung und Vollrausches, nicht bekannt. Diese Vorstrafen lassen eine Gefährdung der Allgemeinheit bei ungerechtfertigten Vollzugslockerungen als naheliegend erscheinen. Dies untermauert die Notwendigkeit, voll-zugliche Entscheidungen nur in Kenntnis der entscheidungserheblichen, auch hier nur aus der Gefangenenpersonalakte ersichtlichen Tatsachen zu treffen.“
39Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, er habe die Entscheidung, den Strafgefangenen bei der Verbringung ins Krankenhaus nicht fesseln und dort nicht bewachen zu lassen, in Kenntnis des Inhalts seiner Gefangenenpersonalakte getroffen, setzt er sich in Widerspruch zu seinem Bericht vom 20. Februar 2012. Dort hat er ausgeführt :
40„(…) Aufgrund der Informationen anhand des vorliegenden Personal- und Vollstreckungsblattes (kurzer Strafrest, Delikt Sachbeschädigung, Rückverlegung aus dem offenen Vollzug ohne Fluchthinweis) - die Gefangenenpersonalakte lag nicht vor - habe ich entschieden, dass eine Fesselung nicht nötig und dass im Falle eines stationären Verbleibs des Gefangenen eine Bewachung nicht erforderlich ist.“
41Diese Ausführungen zeigen, dass der Kläger seine Entscheidung allein auf der Grundlage des Personal- und Vollstreckungsblattes getroffen hat. Dafür, dass er auch seinerzeit keine, jedenfalls keine hinreichende Kenntnisse vom Inhalt der Gefangenenpersonalakte hat, spricht der Umstand, dass er ausweislich seines Vorbingens im Zulassungsverfahren noch immer davon ausgeht, dass es sich bei den Vorverurteilungen des Strafgefangenen I1. um „Bagatellkriminalität“ gehandelt habe, obwohl dieser u.a. wegen Raubes, mehrfach wegen gefährlicher Körperverletzung und fahrlässigem Vollrausch und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden war.
42Die Kläger führt weiter an, ein Verzicht auf die Bewachung des Strafgefangenen I1. sei vertretbar gewesen, weil kein Anhaltspunkt dafür vorgelegen habe, dass er wegen der Rückverlegung Fluchtabsichten gehegt habe. Auch diese Argumentation unterstreicht, dass er nicht sämtliche Aspekte, die für ein Fluchtrisiko gesprochen haben, in den Blick genommen und zudem nicht erwogen hat, welche Gesichtspunkte gegen die vom beklagten Land beanstandete erneute „Vollzugslockerung“ gesprochen haben .
43Schließlich begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das beklagte Land sich insbesondere und nicht zuletzt auch in Anbetracht der Art und Weise, wie der Kläger dem Justizministerium über die die Strafgefangenen K. und I1. betreffenden Vorkommnisse berichtet hat, sowie wegen der verspäteten Information des Justizministeriums über die erneute Ergreifung des Strafgefangenen I1. veranlasst gesehen hat, dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Dafür, dass das beklagte Land die Informationsdefizite zu Unrecht angeführt oder ihnen zu viel Gewicht beigemessen hat, gibt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes her.
44Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass in der Zeit während und nach einer Gefangenenentweichung einer unverzüglichen, umfassenden und zutreffenden Information des Justizministeriums durch die betroffene Anstalt sehr große Bedeutung zukommt. Dies folgt zum einen aus dem mit Gefangenenentweichungen regelmäßig einhergehenden besonderen öffentlichen Interesse und der Relevanz einer umfassenden und zutreffenden Information der Öffentlichkeit durch das Justizministerium für das allgemeine Sicherheitsgefühl. Zum anderen - so das Verwaltungsgericht - sei zu berücksichtigen, dass Gefangenenentweichungen häufig zu einer Befassung des Landtags (Rechtsausschuss) mit diesen Vorgängen führten. In diesen Fällen sei - wie hier - eine unverzügliche, vollständige und zutreffende Information der Abgeordneten für den zuständigen Justizminister unabdingbar. Hierzu sei dieser aber seinerseits auf Informationen durch den verantwortlichen Anstaltsleiter der betreffenden JVA angewiesen, die hierfür die uneingeschränkte Gewähr bieten müssten.
45Letzteres verkennt der Kläger, soweit er geltend macht, die die Entweichung des Strafgefangenen K. betreffenden Berichte vom 29. Januar und 2. Februar 2012 seien vom „zuständigen S+O-Inspektor“ gefertigt worden, der die Stellungnahmen der Bediensteten berücksichtigt habe, der Bericht vom 29. Januar 2012 zudem unter Beteiligung eines Mitarbeiters des Justizministeriums, dem es oblegen hätte, auf eine Berichtigung der angeblichen „Unvollständigkeiten und Falschangaben“ hinzuwirken. Der Kläger hat die Ausführungen, die in den von ihm unterzeichneten Berichten enthalten sind, selbst zu verantworten. Die etwaige Einbindung anderer Bediensteter, sei es der JVA C. , sei es des Justizministeriums, änderte nichts an seiner Pflicht, das Justizministerium umfassend und zutreffend zu informieren.
46Auch der Einwand des Klägers, er habe die Berichte nur auf der Grundlage der seinerzeit vorhandenen Erkenntnisse schreiben können, verfängt nicht. Es oblag dem Kläger, die Berichte auf der Grundlage einer sorgfältigen Ermittlung der Einzelfallumstände zu erstellen und, soweit diese noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnte, den Adressaten der Berichte, mithin das Justizministerium, darauf hinzuweisen, dass und hinsichtlich welcher Umstände die Erkenntnisse noch unzureichend waren.
47Dafür, dass das beklagte Land dem Kläger zu Unrecht auch die Unzulänglichkeit seines Berichts vom 20. Februar 2012 betreffend die „Entweichung des Strafgefangenen K1. I1. aus dem Krankenhaus am 17.02.2012“ angelastet hat, gibt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nichts Durchgreifendes her. Die vom Justizministerium aufgeworfenen Fragen wurden zum Teil nur kurz beantwortet, obwohl ersichtlich Veranlassung zu weiteren Ausführungen bestand. Die Beantwortung der Frage, ob vor der Zusammenlegung, d.h. der gemeinschaftlichen Unterbringung mit einem weiteren Gefangenen, eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, ließ nicht erkennen, ob im Fall des Strafgefangenen I1. eine solche Prüfung tatsächlich stattgefunden hat. Der Einwand des Klägers, er habe angesichts der Vielzahl der innerhalb einer kurzen Frist zu bearbeitenden Nachfragen nur das Wesentliche mitteilen können, überzeugt angesichts des Umfangs und des Inhalts des der JVA C. am Nachmittag des 17. Februar 2012 übersandten Fragenkataloges des Justizministeriums und der dem Kläger zur Beantwortung eingeräumten Frist von immerhin gut drei Tagen (Fristende: 21. Februar 2012, 8.00 Uhr) nicht.
48Ins Leere geht das Vorbringen des Klägers, es habe sich bei der „Entweichung“ des Strafgefangenen I1. aus dem Krankenhaus nicht um ein berichtspflichtiges Vorkommnis gehandelt. Der Vorhalt zielt nämlich darauf ab, dass dem Justizministerium nicht unverzüglich, sondern mit mehr als fünfzehn Stunden Verspätung darüber berichtet worden ist, dass der geflohene Strafgefangene am 17. Februar 2012 gegen 17.00 Uhr festgenommen und um 18.03 Uhr in die JVA C. zurückgebracht worden ist.
49Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, es stelle ungeachtet der disziplinarrechtlichen Relevanz ein schwerwiegendes Versäumnis in einer Angelegenheit von hoher sicherheits- und justizpolitischer Bedeutung dar, dass der Kläger die ihm persönlich gemeldete Nachricht von der Wiederergreifung des geflohenen Strafgefangenen I1. nicht unverzüglich, sondern erst mit einem halben Tag Verzögerung an das Justizministerium weitergeleitet habe. Es erschließe sich ohne Weiteres, dass Nachrichten von einer Entweichung oder einer Wiederergreifung eines Gefangenen derart einschneidende und öffentlichkeitsrelevante Ereignisse beträfen, dass diese unverzüglich dem Justizministerium zu melden seien. Dies gelte erst recht in einer Situation wie der seinerzeit vorliegenden, in der die Öffentlichkeit aufgrund der vorangegangenen Vorkommnisse in erhöhtem Maße sensibilisiert gewesen sei. In einer solchen Situation dürfe sich ein Anstaltsleiter als Behördenleiter nicht ohne weitere eigene Erkundigungen oder entsprechende konkrete Anweisungen darauf verlassen, dass einer seiner Mitarbeiter das Justizministerium informieren werde.
50Soweit der Kläger geltend macht, es habe nicht in seinem Einflussbereich gelegen, dass die Unterrichtung des „Inspektors vom Dienst (IvD)“, der das Justizministerium habe informieren sollen, zunächst unterbleiben sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Kläger hätte den IvD selbst über die Festnahme des Strafgefangenen I1. unterrichten und ihn sodann anweisen können, das Justizministerium unverzüglich zu informieren.
51Auch der Einwand des Klägers verfängt nicht, er habe die Mitteilung von besonderen Vorkommnissen an das Justizministerium auf den IvD bzw. „die zuständige Sicherheitsinspektorin“ delegiert und habe, da diese Mitteilungen in der Vergangenheit ordnungsgemäß erfolgt seien, nicht davon ausgehen können, dass das Justizministerium über die Wiederergreifung des Strafgefangenen I1. - versehentlich - nicht informiert werde. Insoweit lässt der Kläger unberücksichtigt, dass es in Bezug auf die JVA C. , wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, innerhalb eines kurzen Zeitraums zu mehreren bedeutenden Vorfällen gekommen ist und die unverzügliche Unterrichtung des Justizministeriums über die Wiederergreifung des Gefangenen I1. nicht zuletzt angesichts der politischen und medialen Relevanz von wesentlicher Bedeutung war. Dass der Leiter der betroffenen Justizvollzugsanstalt in einer solchen Situation die unverzügliche Unterrichtung des Justizministeriums über die Wiederergreifung eines Strafgefangenen persönlich vornimmt oder sich zumindest vergewissert, dass ein beauftragter Bediensteter die unverzügliche Unterrichtung zeitnah vorgenommen hat, versteht sich von selbst. Somit entlastet den Kläger auch nicht der Umstand, dass das Justizministerium, wie der Kläger geltend macht, ohne Rückfrage bei der JVA C. zu halten, am 17. Februar 2012 gegen 19.30 Uhr eine Pressemitteilung zur Flucht des Strafgefangenen I1. herausgegeben hat, die keinen Hinweis auf dessen Wiederergreifung enthielt.
52Nach alledem ist nichts dafür ersichtlich, dass das beklagte Land seine Ermessensentscheidung, dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, auf sachfremde Erwägungen gestützt hat. Sein Einwand, „der ‚Wirbel in der Öffentlichkeit‘, der in einer modernen Medienlandschaft immer dann entfacht“ werde, „wenn es ansonsten nichts zu berichten“ gebe, könne „nicht die Messlatte dafür sein, ob von der Maßnahme des § 39 Beamtenstatusgesetz Gebrauch gemacht“ werde, trägt nicht. Er ignoriert die in der Verfügung vom 23. Februar 2012 aufgeführten Gründe, die, ohne dass dies - wie dargestellt - rechtlich zu beanstanden wäre, das beklagte Land zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte veranlasst haben.
53Das Zulassungsvorbringen zieht schließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verhältnismäßig gewesen sei. Insoweit, so das Verwaltungsgericht, sei zunächst in Rechnung zu stellen, dass die Maßnahme dem Schutz der Bevölkerung vor Straftätern gedient habe, die zu einem beträchtlichen Teil schwerwiegende Straftaten begangen hätten. Dieses Ziel hätte auch nicht in gleicher Weise durch eine andere, für den Kläger weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden können. Insbesondere habe nicht mehr zugewartet werden können, um, wie der Kläger geltend mache, einseitig oder gar einvernehmlich eine andere Verwendung zu ermitteln und sodann eine Abordnung oder Versetzung vorzunehmen. Eine solche Vorgehensweise wäre dem bestehenden Handlungsbedarf nicht gerecht geworden, der gerade durch die Ereignisse der letzten Tage vor dem Erlass der streitgegenständlichen Verbotsverfügung belegt werde.
54Die Annahme des Klägers, schon im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung wäre eine Abordnung und damit eine mildere Maßnahme möglich gewesen, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Die Entbindung des Klägers von seinen Dienstgeschäften duldete nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des beklagten Landes keinen Aufschub mehr. Dass es schon seinerzeit abschließend beurteilen konnte, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Abordnung an eine andere Dienststelle gegeben sind, ist nicht erkennbar. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass sich das beklagte Land in der Folgezeit erkennbar bemüht hat, hinsichtlich der weiteren dienstlichen Verwendung möglichst zeitnah eine einvernehmliche Lösung zu schaffen. Bereits mit Wirkung vom 15. März 2012 ist der Kläger an den der Justizvollzugsanstalt E. -I2. angegliederten Kriminologischen Dienst abgeordnet worden. Zugleich hat das beklagte Land seinem Antrag, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, teilweise stattgegeben.
552. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn, wie hier, im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht gegeben sind.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
57Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
58Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Annotations
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren eingeleitet ist.
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren eingeleitet ist.
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.