Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 10. Juli 2015 - 1 K 1376/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand.
3Der 1959 geborene Kläger steht seit 1977 im Dienst des Beklagten. Seit 1986 ist er Beamter auf Lebenszeit im Amt eines Steuerhauptamtsgehilfen. Zum Zeitpunkt seiner Einstellung war der Kläger mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehindert, seit Juli 2006 beträgt der Grad der Behinderung 100. Bereits im Jahr 2005 erteilte er seinem jetzigen Bevollmächtigten eine Vorsorge- und Generalvollmacht.
4Bis zum 31. Mai 2013 versah der Kläger seine Tätigkeit in der Dienststelle des Finanzamts . Bis zum Jahr 2008 wurde er dort von einem älteren Ehepaar unterstützt, das ihn im Rahmen seiner Tätigkeit, welche primär aus Sortier- und Botendiensten bestand, anleitete und führte. Nachdem dieses Ehepaar in den Ruhestand getreten war, versuchte eine andere Kollegin, sich entsprechend um den Kläger zu kümmern, sah sich dieser Aufgabe jedoch nicht gewachsen. Daher wurde der Kläger zum 1. Juni 2013 von seiner Anwesenheitspflicht befreit. Seine Tätigkeit bestand zuletzt darin, einen Ordner mit abgelegten Akten wiederkehrend "zu bearbeiten".
5Mit Bescheid vom 7. Januar 2014 ordnete der Vorsteher des Finanzamts nach Anhörung des Personalrats und der Vertrauensperson der Schwerbehinderten die amtsärztliche Untersuchung an. Die Amtsärztin kam zu dem Ergebnis, dass die Erkrankung des Klägers aufgrund ihrer Art und ihres Ausmaßes eine dauerhafte Dienstunfähigkeit begründe.
6Mit Schreiben vom 30. April 2014 teilte der Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, es sei beabsichtigt, diesen in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, da ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit auszugehen sei.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Mai 2014 nahm der Kläger Stellung zur beabsichtigten Zurruhesetzung. Seine Behinderung sei schon bei seiner Einstellung bzw. Verbeamtung auf Lebenszeit bekannt gewesen. Trotzdem habe er seine Arbeit stets ohne Beanstandung verrichtet. Ferner sei weder das Integrationsamt beteiligt gewesen, noch habe man Maßnahmen im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements durchgeführt.
8Unter dem 3. Juni 2014 teilte der Beklagte mit, dass er an seiner Einschätzung festhalte, da die klägerischen Einwände eine andere Entscheidung nicht rechtfertigten.
9Nachdem mit Schreiben vom 3. Juni 2014 sowohl der Gesamtbezirkspersonalrat als auch die Schwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung angehört worden waren und jeweils ihr Einverständnis erklärt hatten, versetzte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 15. Juli 2014 mit Ablauf des 31. Juli 2014 in den Ruhestand. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei auf Dauer nicht mehr in der Lage, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Wegen der Art und Schwere der Erkrankung käme weder eine anderweitige Verwendung in Betracht noch sei von einer lediglich begrenzten Dienstunfähigkeit auszugehen.
10Der Kläger hat am 25. Juli 2014 Klage erhoben.
11Zur Begründung führt er aus, die Zurruhesetzungsverfügung sei bereits formell rechtswidrig, da weder die dienststellenzugehörige Personalvertretung noch die Schwerbehindertenvertretung beteiligt gewesen seien. Ferner sei keine Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt worden. Die Zurruhesetzung sei auch materiell rechtswidrig, da er seine Arbeit stets ohne Beanstandung verrichtet habe. Aus dem amtsärztlichen Gutachten gehe nicht hervor, wieso er zu einfachsten mechanischen Arbeiten wie Botengängen oder Sortierdiensten nicht (mehr) in der Lage sein sollte. Ferner habe der Beklagte nicht nach einer anderen Verwendung für ihn gesucht.
12Der Kläger beantragt,
13den Bescheid vom 15. Juli 2014 aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung führt er aus, die Zurruhesetzungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Sowohl der Gesamtbezirkspersonalrat als auch die Schwerbehindertenvertretung als auch die Gleichstellungsbeauftragte seien am Verfahren beteiligt gewesen. Angesichts der amtsärztlichen Feststellungen sei von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit des Klägers auszugehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger auch in den letzten Jahren keinesfalls Dienstgeschäfte verrichtet, sondern sich vielmehr stets mit demselben Ordner mit abgelegten Akten beschäftigt habe. Aufgrund des Krankheitsbildes der Persönlichkeits- und Verhaltensstörung sei auch eine anderweitige Verwendung nicht in Betracht gekommen, sodass es nicht erforderlich gewesen sei, danach zu suchen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Das Gericht entscheidet wegen der einvernehmlichen Zustimmung der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20Die Klage hat im Ergebnis keinen Erfolg.
21Die Kammer kann dabei offen lassen, ob die Klage bereits unzulässig ist. Insofern bestehen Zweifel, da die durch den Kläger persönlich erteilte Vollmacht sich nur auf den außergerichtlichen Bereich erstreckte, während die vom Bevollmächtigten des Klägers unterzeichnete Prozessvollmacht ein späteres Datum aufweist als der Klageschriftsatz. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die Klage jedenfalls unbegründet ist.
22Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids ist § 34 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW. Danach ist ein Beamter, wenn seine Dienstunfähigkeit festgestellt wird, mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW trifft die nach § 36 Abs. 1 LBG NRW zuständige Stelle - regelmäßig die für die Ernennung zuständige Stelle - die Entscheidung über die Zurruhesetzung.
24Die Zurruhesetzungsverfügung ist formell rechtmäßig.
25Die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen folgt aus § 36 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (BeamtZustV FM).
26Die Gesamtschwerbehindertenvertretung wurde entsprechend den Vorgaben in §§ 95 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 3 SGB IX unverzüglich nach der Fassung des Entschlusses, den Kläger in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, umfassend unterrichtet und angehört. Ein Zustimmungserfordernis ist insoweit ‑ anders als in § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW ‑ nicht vorgesehen. Dennoch erklärte die Gesamtschwerbehindertenvertretung unter dem 20. Juni 2014 ihr Einverständnis. Auch der Gesamtbezirkspersonalrat wurde entsprechend §§ 72 Abs. 1 Nr. 9, 66 Abs. 1 Satz 1, 50 LPVG NRW einbezogen und hat der Zurruhesetzung unter dem 9. Juli 2014 zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde ebenfalls nach §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 LGG NRW angehört.
27Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22/13 -, NVwZ 2014, 1319, juris Rn. 46 ff., m.w.N. aus der arbeitsgerichtlichen Recht-sprechung zu dieser Thematik.
29Auch bedurfte es keiner Zustimmung oder anderweitigen Beteiligung des Integrationsamtes. Die Regelung des § 128 Abs. 2 SGB IX nach welcher vor der nicht selbst beantragten Versetzung schwerbehinderter Beamter in den Ruhestand das für die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu hören war, ist bereits mit Wirkung vom 1. Mai 2004 aufgehoben worden.
30Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 1 A 644/12 -, juris Rn. 7.
31Der Kläger wurde entsprechend § 34 Abs. 1 LBG NRW vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung angehört.
32Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig.
33Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22/13 -, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.
35Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Monaten keinen Dienst getan hat und bei dem keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW beträgt diese Frist sechs Monate. Von der Versetzung soll allerdings gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist.
36Der Begriff der Dienstunfähigkeit knüpft an das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn an. Das heißt, von einer Dienstunfähigkeit ist dann auszugehen, wenn bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten (hier eines Steuerhauptamtsgehilfen) zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22/13 -, a.a.O., juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5/10 -, IÖD 2012, 122-123, juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, BVerwGE 133, 297, juris Rn. 14.
38Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Kläger dauerhaft dienstunfähig.
39Aufgrund seines Gesundheitszustands ist er nicht mehr im Stande sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn wahrzunehmen.
40Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 25. April 2014 leidet der Kläger unter einer Persönlichkeitsstörung, aufgrund derer er nicht mehr in der Lage ist, eigenverantwortlich eine nennenswerte Arbeitsleistung zu erbringen. Ferner wird in dem Gutachten ausgeführt, er weise deutliche Verhaltensstörungen mit typischerweise rigiden Reaktionsmustern, einer Beeinträchtigung des Affekts, der Impulskontrolle, der Selbstwahrnehmung sowie der sozialen Interaktion auf. Er habe im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine deutliche motorische Unruhe gezeigt und auf Fragen lediglich ausweichend und in unangemessen lautem Tonfall geantwortet. Aufgrund des chronifizierten Abbaus sozialer und intellektueller Kompetenzen sei davon auszugehen, dass der Kläger dauerhaft nicht fähig sein werde, sein Amt wahrzunehmen.
41Für die im amtsärztlichen Gutachten geschilderte Symptomatik und die daraus gefolgerte Dienstunfähigkeit sprechen auch sämtliche Beurteilungen des Klägers. So wurde er zuletzt zum 31. Dezember 2013 für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2011 beurteilt. Im Rahmen der Leistungsbeurteilung erhielt der Kläger in allen vier Kategorien den Punktwert 1 (entspricht nicht den Anforderungen). Im Rahmen der Befähigungsbeurteilung wurde er in Bezug auf sechs Merkmale ebenfalls mit einem Punkt bewertet. Lediglich beim Merkmal der Zuverlässigkeit erhielt der Kläger zwei Punkte (entspricht nur teilweise den Anforderungen). In der zusammenfassenden Würdigung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung für die anfallenden Arbeiten nicht geeignet sei.
42Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob der Kläger grundsätzlich körperlich dazu fähig ist, entsprechende Arbeiten zu verrichten, sondern vielmehr darauf, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, seine entsprechenden körperlichen Fähigkeiten zu nutzen, ohne dass er permanent dabei betreut wird. Demnach ist der Kläger auch nicht dazu im Stande selbstständig die von seinem Prozessbevollmächtigten vorgeschlagenen Tätigkeiten wie Aktenvernichtung etc. wahrzunehmen. Dabei kann auch vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht nicht verlangt werden, dass der Beklagte dem Kläger permanent einen anderen Beamten zur Seite stellt. Angesichts der geschilderten Probleme des Klägers (u.a. mangelnde Affektkontrolle, Inkontinenz und schlechte Körperpflege) scheidet eine solche Betreuung bereits aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Beamten aus.
43Angesichts der aktenkundigen Defizite des Klägers, bedurfte es auch keiner Suche nach einer anderweitigen Verwendung gem. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG.
44§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ist Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn dem Beamten gleichwertige Funktionsämter einer anderen Laufbahn übertragen werden können. Der Anwendungsbereich der Vorschrift betrifft aber auch solche anderweitigen Verwendungen, die mit der Versetzung zu einer anderen Behörde verbunden sind. Bei dieser muss dem Beamten ein neues statusrechtliches Amt gleicher Wertigkeit verliehen werden, wenn er nicht auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der dem bisherigen statusrechtlichen Amt zugeordnet ist. Neue Funktionsämter, die nicht dem bisherigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind, können nur unter Verleihung des entsprechenden Amtes im statusrechtlichen Sinn übertragen werden.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, a.a.O., juris Rn. 20 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris Rn. 68 ff.
46§ 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG begründet die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen (Suchpflicht). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken; im Einzelfall kann sich unter Fürsorgeaspekten eine räumliche Begrenzung ergeben. Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 26 Abs. 2 BeamtStG hingegen nicht herleiten.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2012 - 2 A 5/10 -, a.a.O., juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, a.a.O., juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, a.a.O., juris Rn. 75 ff.
48Anerkannt ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die in Rede stehende Suchpflicht im Einzelfall nur dann zum Tragen kommt, wenn bei dem betroffenen Beamten in gesundheitlicher Hinsicht überhaupt noch ein ausreichendes Restleistungsvermögen vorhanden ist, welches ihn befähigt, wenigstens noch einfache dienstliche Aufgaben wahrzunehmen. Kann er dagegen voraussichtlich keinerlei Dienst in einem seiner oder einer anderen Laufbahn zugehörigen Amt mehr leisten oder wären dabei erhebliche Fehlzeiten zu erwarten, so entfällt die Suchpflicht.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 1 A 2111/13 -, nrwe.de Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22/13 -, a.a.O., juris Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97/13 -, DÖD 2015, 44, juris Rn.13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 M 121/12 -, juris Rn. 11.
50Angesichts der erheblichen Verhaltensstörungen und der Unfähigkeit des Klägers, ohne permanente Anleitung wenigstens einfachste mechanische Aufgaben wie Sortier- oder Fotokopierarbeiten wahrzunehmen, ist nicht von einem hinreichenden Restleistungsvermögen auszugehen. Der Kläger war ausweislich der Personalakte in seiner gesamten Laufbahn lediglich mit einfachsten Aufgaben betraut, die er jedenfalls zuletzt nicht mehr wahrnehmen konnte. Da es sich um eine dauerhafte Behinderung handelt, ist auch ausgeschlossen, dass sich das Leistungsbild des Klägers im Rahmen einer anderen Beschäftigung verbessern würde.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Eingliederungshilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe mit den Trägern der Sozialhilfe, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst gemäß § 278 des Fünften Buches zusammen. Der Träger der Eingliederungshilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden.
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen.
(3) Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.