Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 25. Juni 2015 - 8/14

published on 25/06/2015 00:00
Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 25. Juni 2015 - 8/14
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die gegenüber dem Antragsteller in der Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 03. Juli 2014 (72. Sitzung der 6. Wahlperiode) zu dem Tagesordnungspunkt 18 erfolgte Wortentziehung gegen Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern verstoßen hat.

2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu erstatten.

Gründe

A.

1

Der Antragsteller gehört in der laufenden 6. Wahlperiode als Abgeordneter dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern an und ist Mitglied der Fraktion der NPD. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Antragsteller durch den ihm gegenüber erfolgten Wortentzug in der 72. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 03. Juli 2014 in seinen verfassungsrechtlichen Rechten als Abgeordneter verletzt wurde.

I.

2

Zu dem Antrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE: "100 Prozent Gleichstellung jetzt! Hissen der Regenbogenfahne als Zeichen für Toleranz, Akzeptanz und Solidarität auf öffentlichen Gebäuden generell erlauben!" als Tagesordnungspunkt 18 hielt der Antragsteller eine Diskussionsrede; er war in der betreffenden Sitzung zuvor nicht mit Ordnungsmaßnahmen sanktioniert worden. Der Sitzungsverlauf ab dem Zeitpunkt, zu dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Wort erteilte, ist wie folgt protokolliert:

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"(Zuruf von Dr. Norbert Nieszery, SPD)

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Michael Andrejewski, NPD: Ja, genau. Neu ernannt.

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Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! In Schwerin hat der Zufall für eine interessante Symbolik gesorgt. Während die linke Oberbürgermeisterin Gramkow einerseits die Regenbogenflagge - nicht Fahne - hisste,

6

(Udo Pastörs, NPD: Richtig.)

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die angeblich für Toleranz steht, hat sie sich gleichzeitig mit aller Kraft für einen Meister der Intoleranz eingesetzt. Sie konnte es nicht ertragen, dass ein Bürgerrechtler das Antlitz der Lenin-Statue auf dem Großen Dreesch am 17. Juni für ganze vier Stunden verhüllen wollte. Das war gerade ein paar Tage vor Beginn,

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(Beifall Udo Pastörs, NPD - Heiterkeit bei Dr. Norbert Nieszery, SPD: Sind Sie jetzt der Verteidiger von Lenin, oder was?)

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das war gerade ein paar Tage vor Beginn der schwullesbischen Kulturwoche. Da warf sie sich für diesen Massenmörder in die Bresche, der in Europa schon 1918 Konzentrationslager einführte,

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(Silke Gajek, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Aber wir reden hier schon über die Regenbogenfahne?!)

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Giftgas gegen aufständische Bauern einsetzte,

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(Peter Ritter, DIE LINKE: Können wir mal zum Thema reden?)

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Millionen Menschen umbringen ließ,

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(Beifall Udo Pastörs, NPD - Heinz Müller, SPD: Zur Sache!)

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und - ich komme wieder zur Sache -, …

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(Heinz Müller, SPD: Zur Sache!)

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Dass Sie so eine kleine Abschweifung nicht geistig nachvollziehen können, tut mir leid.

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(Beifall Udo Pastörs, NPD)

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Ich komme wieder zur Sache.

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(Heinz Müller, SPD: Ich kann das ganz gut geistig nachvollziehen. Ich bin ja nicht auf Ihrem Niveau.)

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… und in dessen Staat unter seinem Nachfolger Stalin ab 1933 Homosexualität unter Strafe stand, womit wir wieder beim Thema wären. Es gab für homosexuelle Handlungen bis zu fünf Jahre Gulag oder später unter Breschnew Unterbringung in psychiatrischen Anstalten auf unbestimmte Zeit, während DIE LINKE, damals SED, noch jubelte, von der Sowjetunion lernen, heißt siegen lernen.

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(Peter Ritter, DIE LINKE: Wann ist der 175 abgeschafft worden in der DDR? Das müssten Sie als Anwalt wissen.)

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Für all das steht Lenin. Wie glaubwürdig kann eine Verehrerin dieses Tyrannen für Toleranz eintreten mit der Regenbogenflagge?

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Das Verbot der Verhüllungsaktion hat sie übrigens unter anderem damit begründet, dass sie verhindern würde, dass jemand von der Leiter fiele, während er da hochkletterte zur Lenin-Statue - geheuchelte Fürsorge und geheuchelte Toleranz. In Wirklichkeit geht es darum, Unzufriedene einzusammeln. Mit der Regenbogenflagge schmeißt DIE LINKE sich an die Schwulen und Lesben ran.

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(Dr. Mignon Schwenke, DIE LINKE: Oh!)

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Zu den Theaterleuten schickt man IM Martin als großen Kulturkämpfer, der angesichts seiner Stasivergangenheit hier die Stirn hatte,

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(Barbara Borchardt, DIE LINKE: Ei, jei, jei, jei!)

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gestern im Landtag mehr Herzensbildung zu fordern.

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(Ulrike Berger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Legen Sie doch mal eine neue Schallplatte auf! Die kennen wir schon.)

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Auch Kleingärtnern, Vermietern von Ferienwohnungen, allen dient man sich an nach alter kommunistischer Art. Ziel: Die Herrschaft der Partei möglichst wiederherzustellen. Und wie das aussieht, um zum Thema zurückzukommen,

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(Zuruf von Heinz Müller, SPD)

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kann man an der absoluten Rechtsverachtung der Frau Gramkow ablesen. Die Partei steht über dem Gesetz - das war in der DDR auch schon so -, die Beflaggungsordnung des Landes ist egal. Heute pfeifen wir auf die Beflaggungsordnung und morgen auf das Grundgesetz.

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(Barbara Borchardt, DIE LINKE: Gucken Sie mal, auf was Sie alles pfeifen in diesem Haus!)

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Das ist eine Haltung der totalen Rechtsverachtung. Und Schwulen und Lesben werden auf einmal hoheitliche, …

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(Peter Ritter, DIE LINKE: Ist das Ihre Rede von morgen? - Zuruf von Dr. Hikmat Al-Sabty, DIE LINKE)

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Auf die können Sie sich auch noch freuen.

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… Schwulen und Lesben werden auf einmal hoheitliche Rechte zugestanden: Sie dürfen ihre Fahne an öffentlichen Gebäuden anbringen. Das hat nämlich in der Tat etwas mit Hoheitlichkeit zu tun. Sie können sonst wo ihre Fahne hissen, in ihrem Schrebergarten oder wo auch immer, aber eben nicht hoheitlich an öffentlichen Gebäuden. Und warum nur sie? Sind sie irgendwas Besonderes? Es heißt, sie sind bunt und weltoffen. Was sind die anderen dann? Alle graue Mäuse, um die man sich nicht weiter kümmern muss?

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(Barbara Borchardt, DIE LINKE: Na Sie auf keinen Fall. - Peter Ritter, DIE LINKE: Sie sind braun und eingeschränkt.)

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Was ist zum Beispiel mit den Vertriebenen? Sie stehen auch für Vielfalt, denn als Deutschland noch zum Beispiel Schlesien und Ostpreußen umfasste …

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(Das Mikrofon wird abgeschaltet.)

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Präsidentin Sylvia Bretschneider: Herr Abgeordneter Andrejewski, jetzt entziehe ich Ihnen erst mal das Wort,

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(Gelächter bei Udo Pastörs, NPD: Hoh!)

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weil ich es nicht ertragen kann - und ich glaube, den Kolleginnen und Kollegen aus den demokratischen Fraktionen geht es so wie mir -, dass Sie hier in einer Art und Weise menschenverachtend

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(Zuruf von David Petereit, NPD)

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eine große Gruppe von Menschen diskreditieren durch die Art und Weise, wie Sie hier vortragen,

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(David Petereit, NPD: Das ist eine Frechheit.)

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eine Rede, die mit abwertenden Begriffen gespickt ist. Ich erteile Ihnen einen Ordnungsruf, Herr Petereit.

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(Zuruf von David Petereit, NPD)

49

Herr Petereit, ich erteile Ihnen den zweiten Ordnungsruf.

50

(Ulrike Berger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Der hatte doch heute schon zwei. - Der Abgeordnete Michael Andrejewski spricht bei abgeschaltetem Mikrofon.)

51

Das ist interessant, dann ist das der dritte Ordnungsruf.

52

Herr Petereit, ich teile Ihnen mit, dass Sie damit für heute keine Möglichkeit mehr haben, an der Debatte teilzunehmen. Ich entziehe Ihnen das Wort und ich mache Sie darauf aufmerksam, dass, wenn Sie sich jetzt hier nicht an die Gepflogenheiten des Hohen Hauses halten, weitere Ordnungsmaßnahmen nicht auszuschließen sind.

53

Und ich war ja noch nicht ganz fertig mit Ihnen, Herr Andrejewski.

54

(Der Abgeordnete Michael Andrejewski spricht bei abgeschaltetem Mikrofon. - Heiterkeit vonseiten der Fraktion der NPD)

55

Herr Andrejewski, ich erteile Ihnen einen Ordnungsruf und mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie in keinster Weise hier das Recht haben, meine Bemerkungen zu kommentieren, zu bewerten oder irgendwas anderes, auch nicht durch Gestik und Mimik.

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(Heiterkeit bei Tino Müller, NPD)

57

Auch wenn ich Ihnen nicht ins Gesicht gucken kann, darauf, muss ich ganz ehrlich sagen, lege ich auch keinen großen Wert. Gut.

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(Der Abgeordnete Michael Andrejewski spricht bei abgeschaltetem Mikrofon.)

59

Jetzt zu Ihnen noch mal: Sie haben kein Recht, hier Menschen auf irgendeine Art und Weise zu diskreditieren. Es gilt das Grundgesetz Artikel 1 und es gilt das Grundgesetz Artikel 3. Und ob Ihnen das Grundgesetz nun gefällt oder nicht, das steht hier nicht zur Debatte. Ihre Einstellung kennen wir dazu. Aber wenn Sie es wagen, im Landtag Mecklenburg-Vorpommern Menschen verächtlich zu machen, Menschen zu diskriminieren, nur weil sie eine bestimmte sexuelle Orientierung haben, dann werden wir das hier nicht hinnehmen. Das sage ich Ihnen hier zum letzten Mal und sehr deutlich.

60

(Zuruf von David Petereit, NPD)

61

Herr Petereit, bitte packen Sie Ihre Siebensachen zusammen und verlassen Sie den Saal! Ich schließe Sie von der heutigen Sitzung aus.

62

(Zuruf von Tino Müller, NPD)

63

Und, Herr Müller, Sie erhalten den ersten Ordnungsruf.

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(Tino Müller, NPD: Ja, danke.)

65

Sie erhalten den zweiten Ordnungsruf und ich mache Sie darauf aufmerksam,

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(Julian Barlen, SPD: Ja, bis alle raus sind.)

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wenn Sie sich jetzt nicht zusammenreißen, gehen auch Sie aus diesem Saal.

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Herr Andrejewski, Sie können dann Platz nehmen.

69

(Der Abgeordnete Michael Andrejewski wendet sich vom Rednerpult ab und spricht die Präsidentin an.)

70

Ich entziehe Ihnen jetzt das Wort, ja,

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(Der Abgeordnete Michael Andrejewski spricht erneut die Präsidentin an.)

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für diesen Tagesordnungspunkt, und ich behalte mir weitere Ordnungsmaßnahmen vor."

73

Gegen die Wortentziehung legte der Antragsteller am 07. Juli 2014 Einspruch ein.

74

Mit Schreiben vom 18. August 2014 begründete die Antragsgegnerin die Ordnungsmaßnahme ihm gegenüber daraufhin unter anderem wie folgt:

"(...)

75

Der Duktus Ihrer Rede im Rahmen der Debatte zum Antrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE: '100 Prozent Gleichstellung jetzt! Hissen der Regenbogenfahne als Zeichen für Toleranz, Akzeptanz und Solidarität auf öffentlichen Gebäuden generell erlauben!' war geprägt von Aggressivität und Feindseligkeit. So sprachen Sie von Lenin als 'Massenmörder …, der in Europa schon 1918 Konzentrationslager einführte, Giftgas gegen aufständische Bauern einsetzte, Millionen Menschen umbringen ließ …' und von Stalin, unter dessen Herrschaft es 'für homosexuelle Handlungen bis zu fünf Jahren Gulag oder später unter Breschnew Unterbringung in psychiatrischen Anstalten auf unbestimmte Zeit' gab. In diesem Kontext sprachen Sie von IM Martin, Kleingärtnern und Vermietern von Ferienhäusern und erklärten, Frau Gramkow mache sich der absoluten Rechtsverachtung schuldig. Sie behaupteten, heute werde auf die Beflaggungsordnung und morgen auf das Grundgesetz gepfiffen und Schwulen und Lesben würden hoheitliche Rechte zugestanden.

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Unabhängig davon, ob diese Formulierungen allein bereits als Diskriminierung aufzufassen sind, ist durch Ihr gesamtes Verhalten während der Rede und die entsprechenden Reaktionen und Verhaltensweisen Ihrer Fraktionskollegen die Verachtung für diese Personengruppe überdeutlich geworden. In diesem Kontext konnten Ihre Äußerungen - wie dies auch die Reaktionen aus anderen Fraktionen während der Debatte gezeigt haben - vom übrigen Plenum nur als Geringschätzung und Diskriminierung dieser Minderheit aufgefasst werden.

77

Da die von Ihnen in Ihrer Rede hergestellten Zusammenhänge nur als menschenverachtend verstanden werden konnten, haben Sie damit die Würde und das Ansehen des Hohen Hauses verletzt. Als ich Sie darauf hinwies, haben Sie meine Bemerkungen kommentiert und mich damit in meiner Amtsführung kritisiert. Aufgrund dessen und wegen Ihres das Ansehen und die Würde des Parlamentes verachtenden Redebeitrages war ich als amtierende Präsidentin gehalten, Ihnen einen Ordnungsruf auszusprechen.

78

Dass Sie auch im weiteren Verlauf meine Bemühungen zur Wiederherstellung der Ordnung kommentierten, stellt eine gröbliche Verletzung der Ordnung dar, sodass ich Ihnen gemäß § 98 Abs. 2 GO LT das Wort für den laufenden Verhandlungsgegenstand entzogen habe.

(...)"

79

Den Einspruch des Antragstellers wies der Landtag mit Beschluss vom 17. September 2014 zurück.

II.

80

Am 22. September 2014 hat der Antragsteller ein Organstreitverfahren nach Art. 53 Nr. 1 LV anhängig gemacht mit dem Antrag,

81

festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Rechte des Antragstellers aus Art. 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern dadurch verletzt hat, dass sie ihm in der 72. Plenarsitzung am 03. Juli 2014 unter Tagesordnungspunkt 18 das Wort entzogen hat.

82

Der Antragsteller ist der Auffassung, die Ordnungsmaßnahme sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin weder bei Ausspruch des Wortentzuges noch in ihrer schriftlichen Begründung vom 18. August 2014 habe konkretisieren können, welche Äußerung des Antragstellers im Einzelnen beanstandet worden seien. Dies sei aber wegen des auch im Parlamentsrecht zu beachtenden Bestimmtheitsgrundsatzes erforderlich; denn der Adressat der Ordnungsmaßnahme müsse wissen, was ihm zur Last gelegt werde, um durch eine Anpassung seines Verhaltens zukünftige Sanktionen vermeiden zu können. Eine Ordnungsmaßnahme, die sich nicht auf konkrete Äußerungen oder Verhaltensweisen beziehe, entbehre demgegenüber jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage und müsse als objektiv willkürlich angesehen werden. Dies gelte umso mehr, als etwa das Verhalten der Fraktionskollegen des Antragstellers schwerlich geeignet sei, Ordnungsmaßnahmen gegen ihn selbst zu begründen; er sei nicht der Hüter der übrigen Mitglieder seiner Fraktion und könne folglich auch nicht für deren Verhalten zur Rechenschaft gezogen werden.

83

Soweit der Antragsteller zum Zeitpunkt des Wortentzuges noch nicht durch Ordnungsrufe vorbelastet gewesen sei, habe die Maßnahme allenfalls gemäß § 98 Abs. 2 GO LT auf eine gröbliche Verletzung der Ordnung gestützt werden können. Die Vorgaben der Landesverfassung und der Geschäftsordnung seien jedoch bereits im Lichte von Art. 10 EMRK dahingehend auszulegen, dass im Hinblick auf die Bedeutung der Redefreiheit von parlamentarischen Abgeordneten die Verhängung von Ordnungsmitteln an besonders strengen Maßstäben gemessen werden müsse; der Parlamentsabgeordnete genieße danach mindestens so viel Redefreiheit wie ein normaler Bürger. Der Antragsteller habe dann lediglich kritisiert, dass die Schweriner Oberbürgermeisterin unter Verletzung geltenden Rechts die Regenbogenflagge am Schweriner Rathaus habe hissen lassen; was daran "menschenverachtend" oder "diskriminierend" gegenüber Menschen mit bestimmter sexueller Orientierung sein sollte, sei nicht erkennbar. Die Unterstellung, der Duktus des Antragstellers sei von "Aggressivität" und "Feindseligkeit" geprägt gewesen, müsse zudem als absurd angesehen werden.

84

Selbst wenn an den Äußerungen des Antragstellers gleichwohl etwas zu beanstanden gewesen sei, habe die Antragsgegnerin nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst die Sanktion eines Ordnungsrufes als milderes Mittel wählen müssen.

III.

85

Die Antragsgegnerin beantragt,

86

den Antrag zurückzuweisen.

87

Sie ist der Ansicht, der Antragsteller habe seine Rede offenbar mit dem Ziel angelegt, eine für ein Parlament angemessene Auseinandersetzung mit der relevanten Thematik zu durchkreuzen. Statt den von ihm missbilligten Vorgang des Aufziehens der Regenbogenflagge rechtlich oder moralisch gegebenenfalls auch mit dabei zulässiger Schärfe zu verurteilen, sei er über die Schweriner Oberbürgermeisterin hergefallen mit Vorwürfen dahingehend, dass sie sich mit Bezug auf Lenin für einen "Massenmörder in die Bresche geworfen" habe und "eine Verehrerin dieses Tyrannen" sei, "absolute Rechtsverachtung" zeige und "auf das Grundgesetz pfeife". Der Antragsteller habe so den Grund gelegt für einen Duktus seiner Rede, durch den er die weiteren Ausführungen über "geheuchelte Toleranz", mit der DIE LINKE "sich an die Schwulen und Lesben ranschmeißt", in direkten Zusammenhang mit den zuvor angezogenen Verbrechen in totalitären Systemen gestellt habe. Dem hätten ferner die Assoziationen zur Einparteien-Herrschaft in der DDR gedient, die durch DIE LINKE wiederhergestellt werden solle; in diesem Kontext seien Schwule und Lesben als privilegierte Gruppe dargestellt worden, welcher der Staat "hoheitliche Rechte" zugestehe und die hofiert werde, um totalitäre Zielsetzungen der politischen Gegner der NPD zu fördern. Es sei auf diese Weise ein Angriff gegen "Schwule und Lesben" mit Verunglimpfungen der Oberbürgermeisterin von Schwerin eingeleitet worden, um ihnen damit eine angeblich totalitäre und rechtsstaatswidrige Motivation "linker" Gleichstellungspolitik zuzuschreiben. Die Rede des Antragstellers habe insoweit mit äußerster Aggressivität begonnen, um die gesellschaftliche Gruppe, um deren Gleichstellung und tolerante Behandlung es dem Landtag gegangen sei, in Bausch und Bogen zu diskriminieren als eine solche, die Schutz und Zuneigung genieße durch eine Politik, die Massenmörder wie Lenin und Stalin "verehre" und sich für sie "in die Bresche werfe".

88

Schon bei der Schmähkritik gegenüber der Oberbürgermeisterin von Schwerin habe es sich um eine schwere Ordnungswidrigkeit gehandelt, die unmittelbar einen Wortentzug hätte nach sich ziehen können; der Landtag habe mittels des parlamentarischen Ordnungsrechts in solchen Fällen eine Schranke gegen hemmungslose Angriffe auf Dritte zu gewährleisten. Die maßlose Kritik des Antragstellers an der Schweriner Oberbürgermeisterin stelle zudem eine grobe Ordnungswidrigkeit mit Blick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltung dar; der Landtag sei jedenfalls berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet einen Angriff wie den hier geschehenen als unvereinbar mit seiner Stellung als Garant der kommunalen Selbstverwaltung zu unterbinden. Wenn die Antragsgegnerin gegen Verunglimpfungen einer dem Landtag nicht unmittelbar rechenschaftspflichtigen Amtsträgerin zunächst noch nicht eingeschritten sei, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass diese Äußerungen als gleichsam genehmigt zu gelten und im weiteren Verlauf keine Rolle mehr zu spielen hätten.

89

Forderungen des Antragstellers nach einer Konkretisierung seiner beanstandeten Äußerungen und Verhaltensweisen knüpften mit der Heranziehung eines "Bestimmtheitsgrundsatzes" an Bedingungen an, die der Rechtslage im Parlament nicht entsprächen. Anders als im Verhältnis zwischen Bürger und Staat, in dem ersterer an Machtmitteln prinzipiell unterlegen sei, bestehe im Parlament von vornherein kein damit vergleichbares Gewaltverhältnis, sondern eines der grundsätzlichen Gleichordnung. Weder das geschriebene noch das ungeschriebene Parlamentsrecht kenne Vorgaben dazu, wie eine Ordnungsmaßnahme zu begründen oder zu erläutern sei. Vielmehr entscheide der sitzungsleitende Präsident nach zahlreichen verschiedenen Gesichtspunkten, beispielsweise der Stimmung in der Debatte, dem Inhalt der betreffenden Formulierung oder ihrer Wirkung nach innen und außen, ob es geraten sei, verbale Angriffe, Schimpfwörter und Beleidigungen zu wiederholen, um eine Ordnungsmaßnahme damit zu begründen.

90

Unabhängig von den Vorgaben europäischen Rechts sei es im deutschen Recht im Weiteren so, dass dem Abgeordneten mittels der Indemnität deutlich mehr erlaubt sei als dem Bürger mittels der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, die ihn weniger weit schütze als die Indemnität jenen. Deshalb könnten die Äußerungen des Abgeordneten im Parlament durchaus "in irgendeiner Form", nämlich durch parlamentarische Ordnungsmaßnahmen, zu dem Zweck "sanktioniert" werden, um spezifische Belange des Parlamentes zu schützen. Die Indemnität privilegiere den Abgeordneten nicht gegen das Parlament, sondern schütze dieses gegen Versuche von dritter Seite, auf die dort stattfindende Meinungs- und Willensbildung mit rechtlichen Sanktionen einzuwirken. Es komme daher nicht darauf an, ob die Art der "Kritik" des Antragstellers an der Oberbürgermeisterin von Schwerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen sei; denn indem er mit Wendungen wie "Massenmörder", "Tyrannen", "Konzentrationslager" oder "Giftgas" in eine Debatte über die gesellschaftliche Akzeptanz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften eingegriffen und dadurch eine nachgerade groteske Assoziation bewirkt habe, habe er die als solche legitimen und parlamentarisch diskussionswürdigen Gegensätze derart aufgeheizt und eine inhaltlich sowie prozedural chaotische Lage erzeugt, dass die Antragsgegnerin sich zum Eingreifen genötigt gesehen habe.

91

Auf gröbliche Ordnungsverstöße könne im Übrigen gemäß § 98 Abs. 2 GO LT gerade auch ohne vorhergehenden Ordnungsruf reagiert werden. Der Antragsteller habe den Anweisungen der Sitzungsleitung keine Folge geleistet, sondern laut Protokoll "bei abgeschaltetem Mikrofon gesprochen" und dies offenbar auf eine Weise, die bei seiner Fraktion "Heiterkeit" auslöste. Bereits ein derartiges Verhalten sei nach parlamentarischer Übung als grober Verstoß anzusehen; es stelle nämlich die Funktion des Präsidenten in Frage und schädige dadurch das Ansehen des Parlamentes. Es spiele in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle, ob die Formulierung, mit der die Antragsgegnerin dem Antragsteller zunächst Einhalt gebot, schon formell die Wortentziehung dargestellt habe, oder ob diese erst am Ende der Auseinandersetzung erfolgt sei mit dem Satz: "Ich entziehe Ihnen jetzt das Wort, ja". Letzterer könne entweder als Bestätigung des schon bei Unterbrechung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin berechtigten Wortentzuges oder aber ansonsten selbst erst als förmliche und dann stärker auf das Widerstreben und Kommentieren der sitzungsleitenden Verfügungen bezogene Maßnahme verstanden werden.

92

Die Antragsgegnerin habe letztlich mit einer Wortentziehung nur für den Tagesordnungspunkt statt für die gesamte Sitzung bereits eine mildere der ihr zur Verfügung stehenden Sanktionen gewählt.

IV.

93

Der Landesregierung wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

B.

94

Der Antrag ist zulässig.

I.

95

Der Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht ist gemäß Art. 53 Nr. 1 LV, § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - LVerfGG - gegeben. Danach entscheidet das Landesverfassungsgericht über die Auslegung der Verfassung aus Anlass einer Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Organstreitverfahren).

96

Antragsteller und Antragsgegnerin sind im Sinne dieser Vorschriften beteiligungsfähig, weil sie durch die Verfassung und die Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet werden. Sie stehen auch in einem verfassungsrechtlich geprägten Rechtsverhältnis zueinander, denn zwischen ihnen besteht Streit über den Umfang der Rechte und Pflichten aus dem Abgeordnetenstatus einerseits und aus der parlamentarischen Ordnungs- oder Disziplinargewalt der Präsidentin andererseits. Diese übt kraft Übertragung durch das Parlament dessen Ordnungsgewalt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1, §§ 97 ff. GO LT in eigener Verantwortung und unabhängig aus, weshalb sie im Verfassungsrechtsstreit über eine insoweit mögliche Verletzung von Abgeordnetenrechten unmittelbar in Anspruch genommen werden kann.

97

Die Frage, ob ein Abgeordneter wegen einer Äußerung in einer Plenardebatte mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden darf, berührt die zu seinem verfassungsrechtlichen Status aus Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV gehörende Befugnis zur Rede, deren Verletzung er im Organstreitverfahren geltend machen kann (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, LVerfGE 20, 255, 262 f. m.w.N.).

II.

98

Der Antragsteller hat seinen Antrag gemäß § 37 Abs. 2 und 3 LVerfGG form- und fristgemäß gestellt und ordnungsgemäß begründet sowie zum Nachweis der nach § 37 Abs. 1 LVerfGG erforderlichen Antragsbefugnis hinreichend Tatsachen vorgetragen, die eine Rechts- oder Pflichtverletzung bzw. eine unmittelbare Rechts- oder Pflichtengefährdung durch ein Verhalten der Antragsgegnerin möglich erscheinen lassen (vgl. LVerfG, Urt. v. 14.12.2000 - LVerfG 4/99 -, LVerfGE 11, 306, 314 m.w.N.).

99

Eine Rechtsverletzung erscheint insofern möglich, als die Wortentziehung - im Gegensatz zu einer nicht förmlich geregelten parlamentarischen Rüge oder gar einer bloßen Unterbrechung der Rede durch Bemerkungen des amtierenden Präsidenten (BVerfGE 60, 374, 380 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 28.03.2001 - VfGBbg 46/00 -, LVerfGE 12, 92, 100) - regelmäßig einen Eingriff in das Rederecht des Abgeordneten darstellt.

III.

100

Im Rahmen der vorliegenden Antragsbefugnis ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsgerichtliche Klärung indiziert(LVerfG, Urt. v. 27.05.2003 - LVerfG 10/02 -, DÖV 2003, 765 = LKV 2003, 516 = NordÖR 2003, 359). Alternative und in ihrer Effektivität der Beschreitung des Verfassungsgerichtsweges gleichwertige parlamentarische Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen für den Antragsteller nicht; das Einspruchsverfahren gemäß § 100 GO LT hat er erfolglos durchgeführt (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O., S. 264).

101

Zwar kann die Wortentziehung nicht wieder rückgängig gemacht werden. Indes begründet sie - ihre Unzulässigkeit unterstellt - eine auch heute noch im Organstreitverfahren feststellungsfähige Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers (BVerfGE 10, 4, 11).

C.

102

Der Antrag ist auch begründet.

103

Die gegenüber dem Antragsteller in der 72. Sitzung der 6. Wahlperiode des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 03. Juli 2014 erfolgte Wortentziehung hat diesen in seinen durch Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LV gesicherten Abgeordnetenrechten verletzt.

I.

104

Gemäß Art. 22 Abs. 1 LV sind die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV haben sie das Recht, im Landtag und in seinen Ausschüssen das Wort zu ergreifen sowie Fragen und Anträge zu stellen.

105

1. Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 3 LV regelt das Nähere die Geschäftsordnung, so dass die parlamentarische Redefreiheit zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Landtages und der sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben in die dem Parlamentarismus innewohnenden Struktur einer parlamentarische Binnenorganisation eingebunden und durch diese eingeschränkt werden kann (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O. S. 265).

106

Die parlamentarische Ordnungsgewalt dient dabei neben der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und des äußeren Ablaufes der Plenarsitzung auch dem Schutz und der Wahrung der Werte und Verhaltensweisen, die sich in der demokratischen und vom Repräsentationsgedanken getragenen parlamentarischen Praxis entwickelt haben und die durch die historische und politische Entwicklung geformt worden sind (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O. ).

107

Soweit es "Wesen und grundsätzliche Aufgabe des Parlaments ist, Forum für Rede und Gegenrede zu sein" (so schon BVerfGE 10, 4, 13), hat es in diesem Rahmen selbst die Gesamtheit von Normen und Werten zu fördern und zu erhalten, wobei das Parlament über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt; dabei wirkt die parlamentarische Disziplinargewalt als notwendiges innerparlamentarisches Korrektiv zu dem besonderen Schutz der parlamentarischen Redefreiheit durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Indemnität (Art. 24 Abs. 1 LV).

108

2. Andererseits stellt die Redefreiheit des Abgeordneten im Parlament eine in der Demokratie unverzichtbare Kompetenz zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben dar, die den Status als Abgeordneter wesentlich mitbestimmt; Parlamentsdebatten sind dabei nicht selten durch heftige Auseinandersetzungen gekennzeichnet, wozu auch überspitzte und polemische Formulierungen gehören können (vgl. LVerfG, Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 4/13 -, S. 11 f. m.w.N.).

109

Wenn Anlass für eine Ordnungsmaßnahme der Inhalt der Rede eines Abgeordneten ist, ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der amtierende Präsident einer strikt zu beachtenden parteipolitischen Neutralitätspflicht unterliegt; gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GO LT leitet er die Verhandlungen des Landtages gerecht und unparteiisch. Als fehlerhaft und verfassungswidrig einzustufen wäre daher insbesondere ein als Zensur wirkender Versuch, den Vortrag bestimmter Sachverhalte oder Bewertungen zu unterbinden, die aus der Sicht des Redners der Auseinandersetzung in der Sache dienen sollen, ohne dass die Art des Vortrages allgemein oder überwiegend akzeptierten Rede- oder Verhaltensformen zuwiderläuft (vgl. (Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die parlamentarische Praxis, vor § 36 GO BT Anm. 3). Wird dennoch wegen des Inhaltes einer Rede eine Maßnahme verhängt, kann sich dies in der Folge als eine sachfremde Erwägung für die Ausübung des Ordnungsrechtes darstellen (vgl. LVerfG, Beschl. v. 25.03.2010 - LVerfG 3/09 -, LVerfGE 21, 199, 208).

110

3. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle ist vor diesem Hintergrund umso intensiver, je deutlicher eine Ordnungsmaßnahme auf den Inhalt der Äußerung und nicht auf das Verhalten des Abgeordneten reagiert. In diesen Fällen muss eine Verletzung oder doch Gefährdung konkurrierender Rechtsgüter vorliegen, die auch Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist (vgl. VerfGH Sachsen, Urt. v. 03.12.2010 - Vf. 17-I-10 -, NVwZ-RR 2011, 129, 132).

II.

111

Im Ergebnis der unter Beachtung dieser Grundsätze vorzunehmenden Abwägung ist die gegenüber dem Antragsteller erfolgte Wortentziehung unter keinem Gesichtspunkt von der Ordnungs- und Disziplinargewalt der Landtagspräsidentin gedeckt.

112

Der Wortentzug war ersichtlich bereits mit dem Abschalten des Mikrofons durch die Antragsgegnerin verbunden und wurde nicht erst wegen eines daran anschließenden Verhaltens des Antragstellers ausgesprochen, wobei Anlass für die Maßnahme sein bis dahin vorgetragener Redeinhalt war. Aus diesem ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller den Rahmen dessen überschritten hätte, was sowohl in der Auseinandersetzung mit einem politischen Gegner als auch in der Sache an überspitzten und polemischen Formulierungen in einer Parlamentsdebatte schlichtweg hinzunehmen ist. Statt dessen hat die Antragsgegnerin ausweislich ihres Schreibens vom 18. August 2014 und des Vorbringens in dem vorliegenden Verfahren vorrangig eine Interpretation der Rede des Antragstellers ausgehend von einer ihm unterstellten Gesinnung vorgenommen und aufgrund davon abweichender eigener Prinzipien in sein Rederecht eingegriffen, das zum Kernbereich der Abgeordnetenrechte gehört.

113

Nichts anderes kann daraus folgen, dass der Landtag den Einspruch des Antragstellers gegen die Wortentziehung später mehrheitlich zurückgewiesen hat.

114

Ist die angemessene Ausübung der Ordnungs- und Disziplinargewalt durch die Landtagspräsidentin streitig, obliegt die Befassung mit der Art und Weise der Wahrnehmung dieser Befugnisse zunächst dem Präsidium und dem Ältestenrat sowie letztlich im Verfahren nach § 100 GO LT dem Parlament insgesamt. Bereits diese parlamentarische Selbst- und Binnenkontrolle kann nicht allein im Sinne einer politischen Entscheidung, sondern auch unter Beachtung der zuvor dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgen mit der Möglichkeit einer Korrektur verhängter Ordnungsmaßnahmen.

115

Geschieht dies nicht, so vermag auch ein noch so deutlicher Konsens einer Parlamentsmehrheit angesichts der essentiellen Funktion des Parlamentes als Ort einer gerade gewollten gegensätzlichen Erörterung in der Sache sowie der Bedeutung des Rederechtes der übrigen Abgeordneten grundsätzlich nicht dafür maßgeblich zu sein, was eine Minderheit zur Verteidigung ihres Standpunktes vorbringen darf. Das Landesverfassungsgericht ist in seiner Beurteilung am Prüfungsmaßstab der verfassungsmäßig gewährleisteten individuellen Abgeordnetenrechte durch die Entscheidung des Landtages über den Einspruch nicht gebunden.

D.

116

Die Entscheidung über die Kosten und die Auslagen beruht auf § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2 LVerfGG.

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi
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published on 30/08/2010 00:00

Tenor § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 3 Absatz 5 und § 16 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (Gesetz-und Verordnungsblatt Seite 442, berichtigt Seite 637), zuletzt geän
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.