Sozialgericht Würzburg Urteil, 08. Juni 2016 - S 7 AL 201/15

published on 08/06/2016 00:00
Sozialgericht Würzburg Urteil, 08. Juni 2016 - S 7 AL 201/15
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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, die Bescheide vom 14.07.2015 und 20.08.2015, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2015, abzuändern und das Arbeitslosengeld des Klägers neu zu berechnen, unter Berücksichtigung eines Bemessungsrahmens vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2015, ohne Erweiterung des Be-messungsrahmens gemäß § 150 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB III.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Höhe des Arbeitslosengeldes des Klägers.

Der Kläger meldete sich am 30. Juni 2015 mit Wirkung zum 01.07.2015 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 14.07.2015 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld ab 01.07.2015 in Höhe von 51,59 € kalendertäglich bewilligt.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers. Die Bemessungsgrundlagen und der Leistungsbetrag wären fehlerhaft.

Mit Bescheid vom 20.08.2015 wurde der Bescheid vom 14.07.2015 aufgehoben und dem Kläger ab 01.07.2015 Arbeitslosengeld in Höhe von 61,30 € kalendertäglich bewilligt.

Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2015 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 09.09.2015 beim Sozialgericht Würzburg eingelegte Klage.

Die Regelung des § 150 Abs. 1 SGB III soll die Fälle umfassen, in denen tatsächlich keine Lohnzahlung erfolgt ist. Wenn also jemand in den Jahren vor der Arbeitslosigkeit z. B. nur Krankengeld bezogen hat und daher nur geringere Beiträge an die Bundesagentur geflossen sind, soll eine fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes erfolgen können.

Die Beklagte verkennt aber, dass während einer Freistellung (egal ob widerruflich oder nicht) weiterhin eine Abrechnung des Entgelts erfolgt und die vollen Beiträge an die Beklagte fließen. Die Verschiebung des Bemessungszeitraums hätte vorliegend für den Kläger zur Folge, dass die geringere Vergütung in der Zeit vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 auch zu einem geringeren Arbeitslosengeld führt. Da auch in der Zeit der unwiderruflichen Freistellung Entgelt abgerechnet wurde, könne keinesfalls eine Verlängerung des Bemessungsrahmens nach § 150 Abs. 1 SGB III erfolgen. Verwiesen werde insoweit auf die Urteile des BSG vom 04.07.2012, Az.: B 12 AL 9/11 R; vom 29.05.20008, Az.: B 11 AL 23/07 R und vom 24.09.2008, Az.: B 12 KR 22/07 R.

Da das BSG davon ausgehe, dass im beitragsrechtlichen Sinne eine Beschäftigung durch die Freistellung nicht beendet werde, ist die Auffassung der Beklagten, die abgerechneten Monate während der Freistellungsphase würden nicht in den Bemessungszeitraum gehören, abwegig. Schließlich wäre es auch systemwidrig, wenn die vom Kläger gezahlten höheren Beiträge in der Zeit ab der Freistellung sich nicht entsprechend auf die Höhe des von ihm bezogenen Arbeitslosengeldes auswirken würden.

Die Beklagte verwies insoweit auf den Beschluss des BSG vom 30.04.2010, Az.: B 11 AL 160/09 B. Werde der Arbeitnehmer nach betriebsbedingter Kündigung bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist bzw. vor dem Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freigestellt, so sei ab Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III (nun § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III) nicht das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern das Ende des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses für die Ermittlung der abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume maßgeblich.

Mit Schreiben vom 11.11.2015 wies die Klägerseite darauf hin, dass die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG sich nicht wirklich mit dem hier maßgeblichen Thema befasse. Das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Hessischen LSG vom 24.08.2009 habe ein komplett anderes Problem als das des hiesigen Klägers behandelt. Im Rechtsstreit dort sei es um die Frage gegangen, ob der letzte Monat des Beschäftigungsverhältnisses, nämlich Dezember 2005, bereits vollständig abgerechnet war, als Arbeitslosigkeit eintrat. Im dortigen Fall war ein Entgeltbestandteil erst im Juli 2006 abgerechnet und ausgezahlt worden. Dass zu diesem Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis beendet war, ist offensichtlich.

In die gleiche Richtung gehe der Fall, den das BSG am 08.07.2009, Az.: B 11 AL 14/08 R zu entscheiden hatte. Dort wäre einem Mitarbeiter, der sich im Krankengeldbezug befunden habe, nachträglich ein Weihnachtsgeld ausgezahlt worden. Auch hier habe zu diesem Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB IV aufgrund des Krankengeldbezuges als nicht fortbestehend gegolten.

Da das sozialversicherungsrechtliche und leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht durch eine Freistellung ende, seien im Fall des Klägers die im Zeitraum der Freistellung liegenden abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume vor dem Eintritt in die Arbeitslosigkeit beim Bemessungsrahmen zu berücksichtigen.

In der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2016 stellt die Klägerbevollmächtigte den Antrag,

aus dem Schriftsatz vom 21.10.2015 (die Bescheide der Beklagten vom 14.07.2015 und 20.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2015 werden abgeändert und die Beklagte verurteilt, das Arbeitslosengeld des Klägers neu zu berechnen, unter Berücksichtigung eines Bemessungsrahmen vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2015 ohne Erweiterung des Bemessungsrahmens gemäß § 150 Abs. 3 Satz 1

Nr. 1 SGB III).

Der Beklagtenvertreter stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben der Gerichtsakte die den Kläger betreffende Leistungsakte der Agentur für Arbeit A-Stadt. Auf deren Inhalt wird im Weiteren ausdrücklich Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte hat zu Unrecht bei der Arbeitslosengeldbemessung des Klägers einen erweiterten Bemessungsrahmen gemäß § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III angenommen.

Die Ansicht der Beklagten, die abgerechneten Monate während der Freistellungsphase würden nicht in den Bemessungszeitraum gehören, ist falsch.

Während der Freistellungsphase wurde weiterhin das Arbeitsentgelt des Klägers abgerechnet. Somit flossen auch die vollen Beiträge an die Beklagte.

Damit ist, wie das BSG in seiner Entscheidung Aktenzeichen B 12 KR 22/07 R ausführt, die Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinn durch die Freistellung nicht beendet.

§ 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III erfasst hingegen nur die Fälle, in denen tatsächlich keine Lohnzahlung erfolgt ist.

Der Argumentation der Klägerseite ist auch insoweit zuzustimmen, als der BSG-Beschluss Az.: B 11 All 160/09 B vom 30.04.2010 hier nicht greift.

Die dortige Problematik lag anders als im vorliegenden Fall.

Es ging nämlich beim Hessischen Landessozialgericht um die Frage, ob er letzte Monat des Beschäftigungsverhältnisses, nämlich der Dezember 2005, bereits vollständig abgerechnet war, als Arbeitslosigkeit eintrat. Dort war ein Entgeltbestandteil erst im Juli 2006 abgerechnet und ausbezahlt worden. Zu dem Zeitpunkt war das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bereits beendet.

Durch die Freistellung endet hier nicht das sozialversicherungspflichtige und leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis. Deshalb ist ein Bemessungsrahmen vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2015 anzunehmen und dementsprechend Arbeitslosengeld zu berechnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B
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published on 28/03/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.06.2016 - S 7 AL 201/15 - wird zugelassen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgesetzt. Gründe Das So
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Annotations

(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht

1.
Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,
2.
Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt,
3.
Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen haben, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
4.
Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht,
5.
Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.

(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

1.
der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
2.
in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
3.
es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.

(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht

1.
Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,
2.
Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt,
3.
Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen haben, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
4.
Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht,
5.
Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.

(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

1.
der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
2.
in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
3.
es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht

1.
Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,
2.
Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt,
3.
Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen haben, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
4.
Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht,
5.
Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.

(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

1.
der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
2.
in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
3.
es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.