Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. März 2017 - L 10 AL 33/17 NZB

published on 28/03/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. März 2017 - L 10 AL 33/17 NZB
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Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.06.2016 - S 7 AL 201/15 - wird zugelassen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgesetzt.

Gründe

Das Sozialgericht Würzburg (SG) weicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Es stellt (bewusst) auf das Ende der Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinn ab, nicht aber auf das leistungsrechtlich zu beurteilende Beschäftigungsverhältnis.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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published on 08/06/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, die Bescheide vom 14.07.2015 und 20.08.2015, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2015, abzuändern und das Arbeitslosengeld des Klägers neu zu berechnen, unter Berücksichtigung ein
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Annotations

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.