Sozialgericht Ulm Beschluss, 15. Aug. 2008 - S 10 AS 2799/08 ER

published on 15/08/2008 00:00
Sozialgericht Ulm Beschluss, 15. Aug. 2008 - S 10 AS 2799/08 ER
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.07.2008 gegen den Bescheid vom 14.07.2008, der sich auf das Nichterscheinen am 26.06.2008 bezieht, wird angeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.07.2008 gegen den Bescheid vom 15.07.2008 wird angeordnet.

3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

4. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers zu 2/3 zu tragen.

Gründe

 
I.
Dem 29-jährigen Antragsteller, bei dem sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II-Leistungen vorliegen, gewährt die Antragsgegnerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese Leistungen wurden dem Antragsgegner aufgrund von Meldepflichtverletzungen wie folgt gekürzt:
- mit Bescheid vom 04.12.2007 wegen des Nichterscheinens zum Termin am 05.10.2007 um 10 vom Hundert der Regelleistung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.03.2008,
- mit Bescheid vom 04.12.2007 wegen des Nichterscheinens zum Termin am 18.10.2007 um 20 vom Hundert der Regelleistung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.03.2008,
- mit Bescheid vom 14.07.2008 wegen des Nichterscheinens zum Termin am 26.06.2008 um 30 vom Hundert der Regelleistung für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.10.2008 sowie
- mit Bescheid vom 14.07.2008 wegen des Nichterscheinens zum Termin am 02.07.2008 um 30 vom Hundert der Regelleistung für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.10.2008.
Die Bescheide vom 04.12.2007 wurden bestandskräftig. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 26.06.2008 aufgefordert, sich am 02.07.2008 um 8.45 Uhr bei der Geschäftsstelle der Antragsgegnerin in U. einzufinden. Das Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung. Hinsichtlich des Termins am 26.06.2008 findet sich in den Verwaltungsakten kein mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehenes Einladungsschreiben der Antragsgegnerin.
Mit Bescheid vom 15.07.2008 wurden dem Antragsteller sämtliche von der Antragsgegnerin gewährten Leistungen mit Wirkung vom 01.08.2008 entzogen. Der Leistungsentzug wurde damit begründet, dass der Antragsteller zu den Terminen mit seiner Arbeitsvermittlerin am 26.06.2008, 02.07.2008 und 07.07.2008 nicht erschienen ist und er hierdurch seinen Mitwirkungspflichten gem. § 60 SGB I nicht nachgekommen sei. Die Entscheidung wurde auf §§ 60, 66 SGB I gestützt. Gegen die „Kürzungsbescheide“ vom 14.07.2008 und den „Entzugsbescheid“ vom 15.07.2008 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23.07.2008 Widerspruch erhoben.
Der Antragsteller trägt vor, auf die ungekürzte Leistung angewiesen zu sein, da er ansonsten seine Wohnung verlieren werde. Zudem sei er nicht mehr krankenversichert. Seine Lebensgefährtin sei außerdem schwanger, sodass ein Umzug bzw. der Verlust der Wohnung für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde. Er ist der Auffassung, dass eine Entziehung der Leistungen nach dem SGB II nicht auf § 66 SGB I gestützt werden kann.
Mit seinem am 08.08.2008 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Sozialgerichts U. abgegebenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt er,
10 
die Antragsgegnerin zu verpflichten ihm die Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe zu gewähren.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzulehnen.
13 
Sie ist der Auffassung, dass nach zwei Meldeversäumnissen (vom 26.06.2008 und 02.07.2008), für die keine Gründe vorgetragen wurden, berechtigten Zweifel daran bestünden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen nach dem SGB II, wie zum Beispiel die Hilfebedürftigkeit, weiterhin vorliegen. Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt gewesen, die Aufforderung vom 02.07.2008 zu einem Termin am 07.07.2008 zu erscheinen, auf § 61 SGB I zu stützen.
14 
Zu den weiteren Einzelheiten und zum weiteren Verfahrensstand wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
15 
Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
16 
1. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe. An diesen Antrag ist das Gericht gem. § 123 SGG nicht gebunden. Vielmehr ist durch Auslegung das Begehren des Antragstellers zu ergründen. Sein Begehren kann der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nur dadurch erreichen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche vom 23.07.2008 beantragt. Denn gem. § 39 Nr. 1 SGB II entfaltet der Widerspruch bei der Entziehung von Arbeitslosengeld II-Leistungen keine aufschiebende Wirkung (LSG Baden-Württemberg, NZS 2006, 385). Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dahingehend ist der Antrag des Antragstellers auszulegen.
17 
2. Der Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ist begründet, wenn bei Abwägung der beteiligten Interessen das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsakts überwiegt (vgl BVerfG NVwZ 2004, 93; BVerfG NJW 2003, 3618). § 86b Abs. 1 SGG ist ein Eilverfahren, bei dem grundsätzlich nur eine summarische Prüfung erfolgt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.10.2006, L 7 SO 3313/06 ER-B, Beschluss v. 13.03.2007, L 13 AS 211/07 ER-B; zu Ausnahmen vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.04.2008, L 7 AS 1398/08 ER-B; zu § 80 Abs. 5 VwGO: BVerfG NVwZ 1998, 834; BVerfG NVwZ-RR 1999, 217; BVerfG NJW 2002, 3691). Da kein öffentliches Interesse an dem Vollzug von rechtswidrigen Verwaltungsakten besteht, kommt bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts dem Suspensivinteresse des Leistungsempfängers der Vorrang zu. Umgekehrt besteht ein öffentliches Interesse am Vollzug von rechtmäßigen Verwaltungsakten. Daher überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse in der Regel, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich aufgrund der summarischen Prüfung nicht feststellen, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist, nimmt das Gericht eine von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängige Interessenabwägung vor. Dabei vergleicht das Gericht die Folgen, die eintreten, wenn dem Antrag des Leistungsempfängers stattgegeben wird und sich seine Klage im Hauptsacheverfahren später als unbegründet herausstellt, mit den Folgen, die eintreten, wenn der Antrag gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG abgelehnt wird und der Klage im Hauptsacheverfahren später stattgegeben wird (vgl. VGH Mannheim DVBl 2005, 132). Im Zweifel hat im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG das Suspensivinteresse des Leistungsempfängers Vorrang (vgl. BVerfG NVwZ 1996, 58; BVerfG NVwZ 1998, 834; BVerfG NVwZ-RR 1999, 217; BVerfG DVBl 2001, 1139; BVerfG DVBl 2001, 729; BVerfG DVBl 2001, 1055; BVerfG NJW 2001, 1409; BVerfG NVwZ 2004, 93; BVerfG NJW 2003, 3618).
18 
Ob es zudem darauf ankommt, dass dem Betroffenen das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann, also ein gewisses Maß an Eilbedürftigkeit besteht (so Beschlüsse des LSG Berlin vom 06.03.2007, Az. L 28 B 290/07 AS ER und vom 02.05.2007, Az. L 28 B 517/07 AS ER; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2007, Az. L 5 B 1410/07 AS ER, wonach eine besondere Dringlichkeit nicht erforderlich sein soll), kann vorliegend offen bleiben, da beim gänzlichen Entzug von Arbeitslosengeld II-Leistungen regelmäßig von einer entsprechenden Dringlichkeit auszugehen ist.
19 
3. Hinsichtlich des Widerspruches, der sich gegen den Bescheid vom 14.07.2008 richtet, mit welchem dem Antragsteller seine durch die Antragsgegnerin erbrachte Regelleistung um 30 vom Hundert gekürzt wurde, hat sein Antrag Erfolg, da dieser offensichtlich rechtswidrig ist und somit das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.
20 
Gem. § 31 Abs. 2 SGB II ist eine Kürzung des Arbeitslosengeld II bei einer Meldepflichtverletzung nur dann möglich, wenn der Hilfebedürftige zuvor in schriftlicher Form über die Rechtsfolgen belehrt wurde. Die Rechtsfolgenbelehrung hat hierbei eine Warn- und Erziehungsfunktion (Berlit, in: LPK-SGB II, § 31 Rn. 64). Die formalen Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung sind bei einer Belehrung über die Folgen einer Meldepflichtverletzung erhöht. Der Gesetzgeber verlangt hier nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 31 Abs. 2 SGB II („trotz schriftlicher Belehrung“) nicht nur eine irgendwie geartete Form der Rechtsfolgenbelehrung, sondern vielmehr eine Belehrung in Schriftform. Des Weiteren muss die Belehrung inhaltlich dem Hilfebedürftigen konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen zu führen (BSG, Urteil v. 10.12.1981, Az. 7 RAr 24/81). Die materielle Darlegungs- und Beweislast, dass und mit welchem Inhalt wann eine hinreichende Belehrung erfolgt ist, trifft den Leistungsträger (so auch SG Hamburg, Urteil v. 21.04.2005, Az. S 53 AS 229/05 ER).
21 
Aus der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin lässt sich nicht explizit entnehmen, dass eine Einladung, geschweige denn eine Rechtsfolgenbelehrung, hinsichtlich des Termins am 26.06.2008 erfolgte. Lediglich der interne Hinweis im „Bearbeitungsblatt Sanktion“ genügt nicht, um die genannten Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsfolgenbelehrung darzulegen oder gar zu beweisen.
22 
4. Ebenfalls erfolgreich war der Antrag des Antragstellers hinsichtlich des Bescheids der Antragsgegnerin vom 15.07.2008, der ihm sämtliche Arbeitslosengeld II-Leistungen der Antragsgegnerin entzog.
23 
a) Die Antragsgegnerin greift bezüglich des vollständigen Entzugs der Arbeitslosengeld II-Leistungen auf die Rechtsgrundlage des § 66 SGB I i.V.m. § 60 SGB I zurück. § 66 SGB I ist jedoch keine taugliche Norm, um Meldepflichtverletzungen eines Arbeitslosengeld II-Empfängers zu sanktionieren (so auch Eicher/Spellbrink, § 31 Rn. 1; Korenke SGb 2004, 525, 529; vgl – für den insoweit ähnlichen § 25 BSHG – BVerwGE 98, 203 [LS 3], 209 f = NJW 1995, 3200; für Anwendbarkeit des § 66 SGB I zu Unrecht: SG Berlin 22. 2. 2006 – S 104 AS 970/06 ER). Hierfür ist die Vorschrift des § 31 SGB II die speziellere Vorschrift, die gem. § 37 Abs. 1 SGB I der allgemeineren Vorschrift des § 66 SGB I vorgeht. Eine Umdeutung des Verwaltungsakts auf die Ermächtigungsgrundlage des § 31 SGB II scheidet vorliegend aus. Dies wäre nur dann möglich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen nicht verändert wird (vgl. hierzu BVerwGE 80, 96 = NVwZ 1989, 471 = NJW 1989, 2831;NVwZ 1990, 673 = NJW 1990, 3104 L; BVerwG, DVBl 1990, 490). Dies wäre indes vorliegend der Fall. Während nämlich § 31 Abs. 2, Abs. 3 SGB II bei Meldepflichtverletzungen zwingend eine gestaffelte Sanktionierung vorsieht, erlaubt § 66 SGB I der Behörde lediglich eine Entscheidung aufgrund einer Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3.
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b) Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass § 66 SGB I auch auf Meldepflichtverstöße nach § 31 Abs. 2 SGB II anwendbar ist, bleibt der Bescheid offensichtlich rechtswidrig. § 66 SGB I sanktioniert den Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten der §§ 60 bis 62 und 65 SGB I. Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Antragsteller gegen die Mitwirkungspflicht des § 60 SGB I verstoßen hat. Die Bestimmung dient der Ermittlung der entscheidungserheblichen Informationen, die mit Hilfe des Leistungsberechtigten zu erlangen sind (Seewald, in: KassKomm, § 60 SGB I Rn. 2). Das Erscheinen des Antragstellers bei seinem Arbeitsvermittler diente jedoch der Erörterung der Arbeitsvermittlung des Antragstellers im weitesten Sinne. Dies lässt sich aus der Einladung vom 26.06.2008 entnehmen. Hier wird als Grund für die Besprechung die Erörterung des Bewerberangebots bzw. die berufliche Situation des Antragstellers genannt. Auch aus der Einladung vom 02.07.08 lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass beim Antragssteller die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II-Leistungen vorliegen und somit nicht die Frage der Leistungspflicht im Vordergrund stand, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung meint. Denn in ihrem Schreiben weist die Antragsgegnerin explizit darauf hin, dass die Gewährung der Leistungen nach dem SGB II die Bereitschaft des Antragstellers voraussetzt, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Die Antragsgegnerin geht folglich selbst von einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers aus. Hinsichtlich seiner Mitwirkungspflichten weist die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben darauf hin, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an Gesprächen, die der Eingliederung in Arbeit und damit der Beendigung der Hilfebedürftigkeit dienen sollen, teilzunehmen. Als Beispiele nennt sie Angebote von Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung oder den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Somit ging es auch hier wieder um Fragen der Arbeitsvermittlung, die nicht in den Anwendungsbereich von § 60 SGB I fallen.
25 
5. Keinen Erfolg hatte der Antrag des Antragstellers soweit dieser sich gegen den Entfall der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 23.07.2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.07.2008 wendet. Mit dem Bescheid wurde ihm seine Regelleistung für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.10.2008 in Höhe von 30 vom Hundert gekürzt, da er zum Termin am 02.07.2008 nicht erschien.
26 
Eine nicht nur summarische Prüfung ergab, dass dieser Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und somit das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.
27 
Eine Kürzung der Regelleistung um 30 vom Hundert wegen einer Meldepflichtverletzung setzt zunächst voraus, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 SGB II erfüllt sind. Das Schreiben vom 26.06.2008 enthielt eine Aufforderung zur Meldung zu einem bestimmten Zeitpunkt und eine ordnungsgemäße, den oben unter II. 3. genannten Voraussetzungen entsprechende, Rechtsfolgenbelehrung. Einen wichtigen Grund für sein Fernbleiben teilte der Antragsteller nicht mit. Somit waren die Voraussetzungen für eine Kürzung der Regelleistung um 10 vom Hundert erfüllt.
28 
Gem. § 31 Abs. 3 S. 3 SGB II ist eine Kürzung um weitere 20 vom Hundert dann möglich, wenn es sich bei der Meldepflichtverletzung vom 02.07.2008 um eine wiederholte Meldepflichtverletzung handelte und schon zwei Meldepflichtverletzungen vorangingen, da pro Meldepflichtverletzung ein Aufschlag von 10 vom Hundert gerechtfertigt ist (§ 31 Abs. 3 S. 3 SGB II). Eine vorangegangene Meldepflichtverletzung ist nur dann nicht zur berücksichtigen, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Der vorangegangene Sanktionszeitraum, mit dem die Regelleistung des Antragsgegners um 10 bzw. 20 vom Hundert gekürzt wurde, begann am 01.01.2008, sodass er noch nicht länger als ein Jahr zurückliegt und somit berücksichtigungsfähig ist. Eine Kürzungshöhe von 30 vom Hundert war demnach gerechtfertigt.
III.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 16/04/2008 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Februar 2008 und vom 28. Februar 2008 abgeändert. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember
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Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdev
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Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Mai 2006 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die beim Sozialgericht Freiburg - S 9 SO 2087/06 - erhobene Klage wegen des Bescheids vom 7. März 2
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Annotations

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.