Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Okt. 2006 - L 7 SO 3313/06 ER-B

published on 18/10/2006 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Okt. 2006 - L 7 SO 3313/06 ER-B
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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Mai 2006 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die beim Sozialgericht Freiburg - S 9 SO 2087/06 - erhobene Klage wegen des Bescheids vom 7. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2006 aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin die in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2005 beim Einkommenseinsatz berücksichtigten Beträge in Höhe von jeweils 76,69 Euro monatlich (insgesamt 230,07 Euro) auszuzahlen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (§ 173 des Sozialgerichtsgesetzes), der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Das Beschwerdebegehren ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Infolgedessen hat die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 auf die bewilligte, als „Leistungen der Grundsicherung in Einrichtungen“ bezeichnete Leistungsart weitere jeweils 76,69 Euro monatlich einstweilen auszuzahlen; hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass die Beklagte die Höhe der Eigenleistungen mit Bescheid vom 29. Juni 2006 ab 1. Juni 2006 neu festgesetzt hat. Sonach ist in Anbetracht der nach gegenwärtigem Erkenntnisstand als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG) aufzufassenden Rechtsverfolgung im Klageverfahren S 9 SO 2087/06 davon auszugehen, dass dort - derzeit unter Anfechtung des Bescheids vom 7. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2006 - im Ergebnis nur noch um höhere Leistungen für den Zeitraum bis vom 1. März bis 31. Mai 2006 gestritten wird.
Mit dem SG ist auch der Senat bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Auffassung, dass der von der Klägerin erstrebte vorläufige Rechtsschutz nicht über die einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) gesucht werden kann. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG wegen des Vorrangs der Regelungen in § 86b Abs. 1 SGG nur statthaft, wenn gerichtlicher Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren über die isolierte Anfechtungsklage nicht zulässigerweise erreicht werden könnte. Um eine Anfechtungssache handelt es sich indes bei vorläufiger Prüfung bei dem im Klageverfahren vor dem SG - S 9 SO 2087/06 - geltend gemachten Begehren, wobei die Vorschrift des § 86b Abs. 1 SGG vorliegend allerdings nicht unmittelbar, sondern entsprechend anzuwenden ist, weil die Klage wegen des Bescheids vom 7. März 2006 (Widerspruchsbescheid vom 10. April 2006) aufschiebende Wirkung hat; dies wird nachstehend auszuführen sein. Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erfolgt durch (deklaratorischen) Beschluss (vgl. Bundessozialgericht , Beschluss vom 11. Mai 1993 - 12 RK 82/92 - NZS 1994, 335; Thüringer Landessozialgericht , Beschluss vom 23. April 2002 - L 6 RJ 113/02 ER - ; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 11; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnr. 15; vgl. auch die herrschende Meinung in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu der Parallelregelung des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, wiedergegeben von Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 80 Rdnr. 115). Zwar hatte die Klägerin mit ihrem am 28. April 2006 beim SG eingegangenen Antrag ausdrücklich nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und dieses Begehren im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006 im Hilfsantrag dahingehend erweitert, dass sie die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 7. März 2006 im Umfang seines Vollzugs sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage wegen des vorgenannten Bescheids verlangte. Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sind die gestellten Anträge indes sachdienlich auszulegen (vgl. § 123 SGG) und ggf. auch umzudeuten, um dem erkennbar gewordenen Rechtsschutzziel zum Erfolg zu verhelfen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2006 - L 15 B 1105/05 SO ER - ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 1990 - 5 S 1840/90 -NVwZ-RR 1991, 176; Krodel, a.a.O., Rdnr. 8; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., § 80 Rdnr. 68, § 123 Rdnr. 49). Da die Klärung abstrakter Rechtsfragen - insbesondere die Klärung einzelner Berechnungsfaktoren - nicht Aufgabe eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist, ergibt die sachdienliche Auslegung des im Beschwerdeverfahren konkretisierten Begehrens der Klägerin, dass es ihr darum geht, die bereits geflossenen Zuwendungen ihres Neffen, die sich ihrem Vorbringen zufolge auch im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2006 auf monatlich 76,69 Euro belaufen haben, in diesem Zeitraum vorläufig anrechnungsfrei erhalten zu dürfen. Dieses Rechtsschutzziel vermag sie indes bei zusammenfassender Würdigung vorliegend nur über die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG) sowie einen damit einhergehenden unselbständigen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG), welcher auch noch im Rechtsmittelverfahren gestellt werden kann (vgl. Krodel, a.a.O. Rdnr. 179; Keller in Meyer-Ladewig u.a., Rdnr. 10 ), zu erreichen. Mit dem so verstandenen Rechtsschutzbegehren hat die Klägerin auch Erfolg.
Der Senat wertet bei gegenwärtigem Erkenntnisstand den Bescheid vom 7. März 2006 - wie im Ergebnis bereits das SG - als kassatorische Entscheidung bezüglich des Bescheids vom 29. Juni 2005 nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - (1. Kapitel 3. Abschnitt 2. Titel), wobei hier unter Berücksichtigung der der Beklagten vorgelegten Kontoauszüge davon ausgegangen wird, dass der Neffe der Klägerin ihr seit November 2005 (und noch bis 31. Mai 2006) für den Erwerb homöopathischer Medikamente monatlich 76,69 Euro zur Verfügung gestellt hatte. Heranzuziehen wäre damit die Vorschrift des § 48 SGB X, wenn mit dem Bescheid vom 29. Juni 2005 eine Leistungsbewilligung mit Wirkung über den Erlassmonat hinaus erfolgt wäre und durch die Zahlungen des Neffen eine wesentliche Änderung in den bei Bescheiderlass bestehenden Verhältnissen eingetreten wäre. Die Auslegung der hier ergangenen Bescheide bereitet freilich Schwierigkeiten. Auf den im November 2002 gestellten Antrag hatte die Beklagte der Klägerin, die bereits seit 13. August 1996 in einem Pflegeheim lebt und schon Jahre zuvor Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezogen hatte, durch Bescheid vom 4. März 2003 ab 1. Januar 2003 Leistungen nach § 2 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Januar 2001 - GSiG - (BGBl. I S. 1310) gewährt (seinerzeit unter Berücksichtigung eines Bedarfs von insgesamt 578,10 Euro sowie einer Eigenleistung von 174,17 Euro Zahlbetrag 403,93 Euro). Mit Bescheid vom 22. Juli 2003 war der Zahlbetrag der Leistung der Grundsicherung (einschließlich Barbetrag) ab 1. Juli 2003 wegen einer Renten- und Regelsatzerhöhung auf 406,22 Euro erhöht, außerdem mit einem weiteren Bescheid vom 22. Juli 2003 der Zahlbetrag der (in Form der Hilfe zur Pflege) gewährten Hilfe in besonderen Lebenslagen wegen der Neuberechnung des Barbetrags (§ 21 Abs. 3 BSHG) auf 102,91 Euro ebenfalls ab 1. Juli 2003 auf 1.244,66 Euro geändert worden. Weitere Neuberechnungen der Eigenleistung erfolgten durch die Änderungsbescheide vom 31. März und 21. Juni 2004 (ab 1. April 2004 172,75 Euro, ab 1. Juli 2004 173,16 Euro).
Ab 1. Januar 2005 kam es zunächst offenbar zu keiner neuen Verwaltungsentscheidung, obwohl zu diesem Zeitpunkt (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Gesetze zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 BGBl. I S. 3022) das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Kraft getreten ist, welches das BSHG sowie das GSiG abgelöst hat, ferner das bisherige Sozialhilferecht sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neu geregelt und die Grundsicherung als Bestandteil des Sozialhilferechts in das SGB XII integriert hat und des Weiteren insbesondere die bisherige Zweiteilung der Sozialhilfe in die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Hilfen in besonderen Lebenslagen in dieser Form nicht mehr kennt (vgl. § 8 SGB XII; zur Gesetzesentwicklung auch Bayer. LSG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - L 11 B 249/05 SO ER - FEVS 57, 131). Erst mit dem in der Überschrift als „Änderungsbescheid nach § 35, 61 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)“ bezeichneten behördlichen Schreiben vom 29. Juni 2005, das, obgleich es keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, als Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) zu qualifizieren ist, erfolgte mit Wirkung vom 1. Juli 2005 eine weitere behördliche Regelung. Der Senat legt diesen Bescheid dahingehend aus, dass mit ihm für einen in die Zukunft reichenden längeren Zeitraum Leistungen bewilligt werden sollten, sodass von einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - jedenfalls über den Monat des Erlasses hinaus - auszugehen ist (vgl. zu diesem Problemkreis im Bereich der Sozialhilfe zuletzt Senatsurteile vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 und L 7 SO 5514/05 - ; ferner schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2006 a.a.O.; Bayer. VGH, Beschluss vom 13. April 2005 - 12 ZB 05.262 - FEVS 56, 574 ), wobei freilich eine deutlichere Fassung des Bescheids zur Eingrenzung seines Regelungsgehalts auch im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wünschenswert gewesen wäre. Denn einzuräumen ist, dass der Erklärungsinhalt missverständlich sein könnte. Im Bescheid vom 29. Juni 2005 ist nämlich zunächst nur ausgesprochen: “...die Höhe der Eigenleistung wird aufgrund einer Rentenänderung zum 01.07.2005 neu berechnet. Die Höhe der Eigenleistung beträgt ab 01.07.2005: 170,80 Euro (Rente 274,60 Euro abzüglich Barbetrag 103,80 Euro = 170,80 Euro) ...“. Indessen lässt sich nach Auffassung des Senats das als behördliche Regelung Gewollte der dem Bescheid beigefügten „Bedarfsberechnung für den Monat 7/2005“ hinreichend entnehmen, welche als „Anlage zum Bescheid“ überschrieben ist. Hieraus ergibt sich wiederum, dass unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs (§ 28 SGB XII) nach einem „Regelsatz“ von 276,00 Euro sowie einem „Heimsatz“ von 299,00 Euro ein Bedarf „Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35“ von 575,00 Euro ermittelt, hiervon die Altersrente von 274,60 Euro abgezogen sowie daraus ein „Anspruch Grundsicherung in Einrichtungen nach § 35“ von 300,40 Euro errechnet worden ist. Hinzu kam ein Bedarf nach dem 7. Kapitel des SGB XII in Form der Hilfe zur Pflege im Pflegeheim (2.044,76 Euro), ein Barbetrag von 90,00 Euro (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) und ein Besitzstandsbarbetrag von 13,80 Euro (vgl. hierzu § 133a in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 ), sodass sich insgesamt ein Zahlbetrag von 1.873,96 Euro ergeben hat.
Allerdings scheint der Bescheid, der die Bedarfsberechnung ausdrücklich nur für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2005 vornimmt, zunächst den Eindruck zu vermitteln, dass die Bewilligung lediglich für den Monat Juli 2005 erfolgen sollte. Dem steht freilich entgegen, dass die Beklagte auch in der Vergangenheit ihre Bedarfsberechnung lediglich auf einen bestimmten Monat abstellte (vgl. z.B. den Bewilligungsbescheid über Leistungen der Grundsicherung vom 4. März 2003), obwohl etwa die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem GSiG regelmäßig für einen längeren Zeitraum (vgl. § 6 Satz 1 GSiG; hierzu Bayer. VGH, Beschluss vom 13. April 2005 a.a.O.) zu bewilligen war und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte sich seinerzeit bewusst in Widerspruch zu dieser gesetzlichen Regelung setzen wollte. Auch die Neuberechnungen der Leistungen erfolgten in der Vergangenheit mit Verwaltungsakten, die - so die Bescheide vom 31. März und 21. Juni 2004 - teilweise sogar ausdrücklich als „Änderungsbescheid“ bezeichnet waren, und damit hinreichend deutlich gemacht haben dürften, dass in eine Dauerbewilligung eingegriffen werden sollte. Aus all dem entnimmt der Senat, dass sich die Beklagte mit dem Bescheid vom 29. Juni 2005 nicht in Widerspruch zu ihrer bisherigen Verwaltungspraxis setzen, die Leistungsbewilligung namentlich hinsichtlich der so genannten „Grundsicherung in Einrichtungen“ mithin nicht nur für einen bestimmten Monat regeln wollte (vgl. zur Abgrenzung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vom „Monatsbescheid“ Rothkegel/Grieger in Rothkegel u.a., Sozialhilferecht, Teil IV Kapitel 6 Rdnrn. 50 ff.), zumal hier in Anbetracht des Lebensalters der Klägerin (Jahrgang 1929), ihrer gesundheitlichen Verfassung und ihrer Vermögensverhältnisse keinerlei Änderungen zu erwarten waren (vgl. hierzu auch Rothkegel in Rothkegel u.a., a.a.O., Teil II Kapitel 6 Rdnrn. 1, 6 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass wegen des Nachrangs der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII, zu der auch der notwendige Lebensunterhalt nach § 35 SGB XII zu rechnen ist (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 3 SGB XII), hier ohnehin Leistungen der Grundsicherung im Alter nach den §§ 41 ff. SGB XII im Raume stehen, welche wegen des Regelbewilligungszeitraums von einem Jahr (vgl. § 44 Satz 1 SGB XII) regelmäßig als über den Monat hinaus festgesetzte Dauerleistungen zu qualifizieren sind (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 44 Rdnr. 10; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 44 Rdnr. 1; Rothkegel in Rothkegel u.a., a.a.O., Teil II Kapitel 6 Rdnrn. 3 und 7; Rothkegel/Grieger, a.a.O., Teil IV Kapitel 6 Rdnr. 47; Münder, SGb 2006, 186, 193). Nach allem erscheint hier die Auslegung des Regelungsinhalts des Bescheids vom 29. Juni 2005 als über den Monat Juli 2005 hinaus und jedenfalls im März 2006 noch wirksamer Dauerverwaltungsakt namentlich hinsichtlich der als „Grundsicherung in Einrichtungen“ bewilligten Leistungsart gerechtfertigt. In diese Bewilligung dürfte durch den ebenfalls als „Abänderungsbescheid“ bezeichneten Bescheid vom 7. März 2006 eingegriffen worden sein, indem die Leistung durch die Berücksichtigung der Zuwendungen des Neffen der Klägerin von monatlich 76,69 Euro bei der Eigenleistung entsprechend gekürzt worden ist.
Gegen den letztgenannten Bescheid hat die Klägerin rechtzeitig Widerspruch eingelegt und nach Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2006 fristgerecht Klage erhoben. Dieser Rechtsbehelf hat indessen bei Anfechtungsklagen aus dem Bereich des SGB XII aufschiebende Wirkung (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGG), denn keiner der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmegründe liegt hier vor; ein Sofortvollzug (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG) war nicht angeordnet. Das bedeutet, dass auf die bewilligte „Leistung der Grundsicherung in Einrichtungen“ in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 vorläufig weitere 76,69 Euro monatlich auszuzahlen sind, welche die Beklagte beim Einkommenseinsatz berücksichtigt hatte, weil sie die in dieser Höhe geleisteten Zuwendungen des Neffen der Klägerin als Unterhaltsleistungen erachtet. Dieser Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ergibt sich aus § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG. Auf die unter den Beteiligten umstrittene Frage, ob die geleisteten Zahlungen des Neffen im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB XII einer sittlichen Pflicht entsprechen (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 4-4300 § 194 Nr. 7) sowie die Frage einer besonderen Härte (vgl. hierzu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 1998 - 4 L 7036/96 ; Brühl in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 84 Rdnrn. 9 ff.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 84 Rdnr. 6) kommt es unter diesen Umständen hier nicht an.
Wie bereits oben ausgeführt, geht der Senat nicht davon aus, dass die Antragstellerin auch über den Monat Mai 2006 hinaus eine Regelung erreichen möchte. Denn insoweit könnte eine einstweilige Anordnung schon deshalb nicht ergehen, weil die Antragstellerin ab Juni 2006 Leistungen in voller Höhe erhält und ihr auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr zugesprochen werden könnte. Wie schon dargetan, ist es auch nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, abstrakt die Frage der Anrechenbarkeit von Zuwendungen Dritter zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 21/09/2006 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand   1  Zwis
published on 21/09/2006 00:00

Tenor Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2005 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 3. Februar und 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005
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published on 15/08/2008 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.07.2008 gegen den Bescheid vom 14.07.2008, der sich auf das Nichterscheinen am 26.06.2008 bezieht, wird angeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.07.2008
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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. Dezember 2007 wird als unbegründet zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erst
published on 22/01/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe   1
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Annotations

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer Betracht. Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.

(2) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.