Sozialgericht Nürnberg Urteil, 23. Nov. 2016 - S 13 AS 665/16

published on 23/11/2016 00:00
Sozialgericht Nürnberg Urteil, 23. Nov. 2016 - S 13 AS 665/16
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Tenor

I. Der Bescheid vom 08.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2016 wird abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Sterbevierteljahresbonus in Höhe von 263,70 EUR für die Monate Februar bis April 2016 nicht als Einkommen anzurechnen.

III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist die Anrechnung der Leistungen im Sterbevierteljahr von Februar bis April 2016 auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Während des Leistungsbezuges verstarb am 06.01.2016 der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) bis 4). Mit Bescheid vom 19.02.2016 wurde der Klägerin zu 1) große Witwenrente bewilligt. Es errechnete sich ein monatlicher Auszahlungsbetrag in Höhe von 508,12 EUR für das Sterbevierteljahr und 279,47 EUR für die Rente ab Mai 2016.

Der Rentenbescheid enthält den Hinweis, dass sich ein Erstattungsanspruch des Jobcenter im Sterbevierteljahr lediglich auf den Betrag der nach Ablauf des Sterbevierteljahres zu zahlenden Rente beziehen könne. Der Sterbevierteljahresbonus gelte als zweckbestimmtes Einkommen.

Mit Bescheid vom 08.03.2015 rechnete die Beklagte die Sterbevierteljahresren-te und den monatlichen Rentenbetrag auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes an. Für den Zeitraum 01.02. bis 31.03.2016 wurde ein Erstattungsanspruch in Höhe des doppelten Zahlungsbetrages der Rentenversicherung geltend gemacht.

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 08.04.2016 Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 11.05.2016 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Witwenrente im Sterbevierteljahr dem abstrakt generellen Ziel diene, den während des Sterbevierteljahres zwangsläufig entstehenden besonderen Bedarfs des hinterbliebenen Ehegatten zu befriedigen. Ein abstrakt genereller Zweck reiche aber für § 11 a Abs. 3 SGB II nicht aus.

Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich die Klägerin zu 1) mit der am 13.06.2016 erhobenen Klage.

Sie beantragt,

den Bescheid vom 08.03.16 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.16 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Sterbevierteljahresleistung für die Zeit von Februar - April 2016 nicht als Einkommen anzurechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Zu Unrecht hat die Beklagte die Sterbevierteljahresleistung für den Zeitraum Februar bis April 2016 auf die den Klägern zustehenden Leistungen als Einkommen angerechnet. Gemäß § 11 a Abs. 3 SGB II sind Leistungen, die aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall den selben Zweck dienen. Die Sterbevierteljahresleistung der Rentenversicherung ist eine Leistung aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften. Bereits der Begriff Sterbevierteljahresleistung benennt den Zweck zu dem diese Leistung erbracht wird. Sie soll nämlich für einen vorübergehenden Zeitraum, ein viertel Jahr, dem Ziel dienen, den während des Sterbevierteljahres zwangsläufig entstehenden besonderen Bedarf des hinterbliebenen Ehegatten zu befriedigen. Dieser besondere Bedarf kann nicht für jeden Rentenfall im Einzelnen im Bescheid aufgeführt werden, zumal es jeweils ein anderer Bedarf sein kann. Bei der Vielzahl der hinsichtlich des Sterbevierteljahresleistung ergehenden Bescheide kann im Bescheid nicht ein konkret individueller Zweck genannt werden. Jeder Empfänger der Sterbevierteljahresleistung wird die empfangenen Gelder anderweitig einsetzen, aber immer für den Zweck, dass die erhöhten Aufwendungen des hinterbliebenen Ehegatten im ersten viertel Jahr nach dem Tod des Ehegatten befriedigt werden.

Die gegenteilige Ansicht des LSG Hessen in der Entscheidung vom 21.12.2012 (L 4 SO 340/12 B ER) vermag nicht zu überzeugen. Es bedarf keines konkret individuellen Zweckes. Ein abstrakt genereller Zweck reicht aus, zumal der Zweck incident durch die Bezeichnung Sterbevierteljahresleistung im Bescheid genannt ist. Die Leistung während des Sterbevierteljahres soll von der Rentenversicherung aus gerade nicht dem Lebensunterhalt dienen, sondern die erhöhten Aufwendungen ausgleichen. Nicht zuletzt deshalb enthält der Rentenbescheid der Klägerin auch den Hinweis, dass der Sterbevierteljahresbonus eine zweckbestimmte Leistung ist.

Es war daher der Bescheid vom 08.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2016 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Sterbevierteljahresbonus nicht als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen der Kläger zu 1) bis 4) zu berücksichtigen.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.