Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Apr. 2017 - L 11 AS 245/17 NZB

published on 12/04/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Apr. 2017 - L 11 AS 245/17 NZB
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Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.11.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.01.2017 - S 13 AS 665/16 - wird zugelassen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Gründe

Streitig ist, ob die für das Sterbevierteljahr gezahlte Witwenrente in vollem Umfang als Einkommen auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anzurechnen ist. Trotz anders lautender fachlicher Weisungen der Bundesagentur (11.84) hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung bzw. wegen Abweichung des Sozialgerichts Nürnberg (SG) von der obergerichtlichen Rechtsprechung (hier Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.12.2012 - L 4 SO 340/12 B) erhoben. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Annotations

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.