Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1960 geborene Kläger schloss im Jahre 1980 eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker ab, absolvierte im Jahre 1985 einen Kesselwärterlehrgang und beendete im Jahre 2000 eine Umschulung zum Chemikanten. Bis zu seinem Aufhebungsvertrag im Jahre 2012 wurde er von seinem Arbeitgeber als Chemikant geführt und als Kesselwärter eingesetzt.
Am 13.05.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte lies den Kläger daraufhin durch den Sozialmediziner Dr. W. untersuchen und begutachten. Der Gutachter stellte in seinem Gutachten vom 16.06.2014 folgende Diagnosen:
1. Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall in Höhe L5/S1 mit rezidivierender Wurzelreizung rechtsseitig, ohne neurologische Ausfälle.
2. Zustand nach tiefer Venenthrombose rechts 2009 mit seitdem bestehender Marcumartherapie wegen einer Faktor-V-Leiden-Mutation.
3. Belastungsbeschwerden des rechten Armes nach Fraktur und Osteosynthese im Jahre 2000.
Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger leichte Tätigkeiten bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltung, noch vollschichtig verrichten könne.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 25.06.2014 ab, weil der Kläger noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne. Auch das Vorliegen von Berufsunfähigkeit wurde abgelehnt, wobei die Beklagte nicht vom Vorliegen eines entsprechenden Berufsschutzes ausging.
Den gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2014 zurück.
Mit seiner am 30.07.2014 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, dass die Beklagte das Ausmaß der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht ausreichend gewürdigt habe. Er legte ein Privatgutachten des Orthopäden Dr. S. vom 20.11.2014 vor, in dem dieser die vorzeitige Berentung des Klägers nahelegte.
Weiterhin macht der Kläger geltend, dass er als gelernter Kfz-Mechaniker und Chemikant Berufsschutz genieße und ihm daher zumindest Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zustehe.
Das Gericht hat zum Verfahren beigezogen die Akten der G. denen zu entnehmen war, dass dem Kläger wegen der Folgen eines Unfalls vom 27.11.2000 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 v. H. gewährt wird. Des Weiteren wurde ein Befundbericht des den Kläger behandelnden Arztes Herrn H. eingeholt und Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Orthopäden Prof. Dr. C. Dieser untersuchte den Kläger am 18.03.2015 und kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter Beachtung gewisser Leistungseinschränkungen, die in dem Gutachten näher ausgeführt wurden, noch in der Lage sei, leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten.
Mit Schriftsatz vom 24.04.2015 räumte die Beklagte ein, dass der Kläger aufgrund seines Abschlusses im Ausbildungsberuf Chemikant Berufsschutz genieße. Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei jedoch nicht gegeben, da die Verweisung auf eine Tätigkeit als z.B. Registrator oder Telefonist erfolgen könne. Auch insoweit liege somit keine anspruchsbegründende Erwerbsminderung vor.
Hierzu führte der Kläger mit Schriftsatz vom 05.05.2015 aus, dass die von der Beklagten genannten Tätigkeiten als Registrator und Telefonist keine Facharbeitertätigkeiten darstellten und somit einen großen sozialen Abstieg bedeuten würden. Zudem würde er nicht das Wissen für diese Tätigkeiten besitzen.
Mit Datum vom 20.07.2015 legte der auf Antrag des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Sachverständiger gehörte Orthopäde Dr. I. ein Gutachten vor. In diesem Gutachten kam Dr. I. zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich aufweise.
Hierzu legte die Beklagte eine ärztliche Stellungnahme des Orthopäden Dr. A. vor. Auch Prof. C. nahm nochmals am 11.11.2015 ergänzende Stellung.
Sowohl der Kläger als auch die Beklagte erklärten sich damit einverstanden, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entscheidet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.06.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2014 zu verurteilen, ihm Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakte, insbesondere auf die eingeholten Gutachten sowie das Vorbringen der Parteien in den eingereichten Schriftsätzen, Bezug genommen.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Erwerbsminderungsrente zu Recht abgelehnt.
Nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI).
Bei dem Kläger liegt weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vor. Seine Erwerbsfähigkeit ist noch nicht in einem solchen Maße eingeschränkt, dass er seit der Rentenantragstellung im Mai 2014 bis jetzt nicht mehr fähig wäre, eine Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich auszuüben.
Der Sachverhalt ist in medizinischer Hinsicht insbesondere aufgrund der im Klageverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten hinreichend geklärt. Demnach wird die Erwerbsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt durch eine deutliche Funktionsbehinderung der rechten Schulter nach einer Oberarmschaftfraktur im Jahre 2000, eine Streckbehinderung des rechten Unterarms im Ellenbogengelenk, Bewegungsbehinderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, eine leichte Funktionseinschränkung der Hüftgelenke und eine leicht gestörte Feinmotorik in der rechten Hand. Weiterhin besteht eine Faktor-V-Leiden-Mutation, welche eine Marcumar-Therapie nötig macht.
Bei zusammenfassender Wirkung des bei dem Kläger vorliegenden Beschwerdebildes ist das erkennende Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers zwar beeinträchtigt ist, jedoch die vorhandenen Leistungseinbußen noch keine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens bedingen. Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit kann unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses angemessen und ausreichend durch Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen Rechnung getragen werden. Qualitativ ergeben sich die Einschränkungen insofern, als dem Kläger nur noch leichte körperliche Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg zumutbar sind. Auch sollten Arbeiten die eine volle Funktion der Schultergelenke oder eine besondere Feinmotorik der rechten Hand erfordern, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten in länger anhaltenden statischen Wirbelsäulenzwangshaltungen nicht mehr durchgeführt werden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt, dass der Kläger unter Berücksichtigung der oben festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen noch leichte Arbeiten mindestens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann. Bezüglich dieser Leistungseinschätzung hat das Gericht keine Bedenken, sich den Ausführungen in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. C. anzuschließen. Der Gutachter hat es verstanden, die erhobenen Befunde überzeugend auszuwerten und plausibel darzulegen, dass der Kläger aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen zwar durchaus qualitativ, jedoch zeitlich in seinem Leistungsvermögen noch nicht eingeschränkt ist.
Nicht zu folgen vermochte das Gericht dem von Dr. I. in seinem Gutachten vom 20.07.2015 vorgetragenen Ergebnis. Dr. I. beschreibt in seinem Gutachten eine für das Gericht nicht nachvollziehbare vollständige Versteifung der Brust- und Lendenwirbelsäule. Für das Gericht ist nicht erklärlich, wie in den vier Monaten zwischen der Begutachtung bei Prof. C. und derjenigen bei Dr. I. die vollständige Einsteifung der Brust- und Lendenwirbelsäule entstanden sein soll. Auch in dem vorgelegten Privatgutachten von Dr. S. vom 20.11.2014 ist hiervon nicht die Rede. In Anbetracht dieser von Dr. I. festgestellten Bewegungsausmaße, welche nicht schlüssig sind, verliert das Gutachten insgesamt an Wert und kann dem Gericht nicht als Entscheidungsgrundlage dienen.
Nach alledem ist der Kläger weder voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 2
SGB VI noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 SGB VI.
Der Kläger hat ebenso keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI.
Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Zwar ist nach Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass der Kläger den Ausbildungsberuf als Chemikant nicht mehr verrichten kann, jedoch genügt dies nicht, um das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit zu bejahen, da er noch zumutbar auf andere Tätigkeiten verwiesen werden kann.
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit bestimmt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Beurteilung der Wertigkeit der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Mehrstufenschema entwickelt, demzufolge die Berufe der Versicherten in vier Gruppen eingeteilt werden können. Gewisse Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Danach werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des Angelernten (sonstige Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von 3 Monate bis zu 2 Jahren) und des Ungelernten charakterisiert (BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 140).
In Anwendung vorgenannter Grundsätze ist der Kläger, der bis zu seinem Ausscheiden im Jahre 2012 bei seinem Arbeitgeber als Chemikant geführt wurde, der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen.
Gemäß der Rechtsprechung des BSG ist der Kläger als Facharbeiter auf die Tätigkeiten seiner Gruppe oder der nächstniedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas mit dem Leitberuf des Angelernten verweisbar. Allerdings ist die Verweisbarkeit insoweit eingeschränkt, als eine mögliche Verweisungstätigkeit konkret zu benennen ist. In Betracht kommt insoweit nach Auffassung des Gerichts die Tätigkeit eines Registrators, welche von der Beklagten im Rahmen des Klageverfahrens mit Schriftsatz vom 24.04.2015 benannt wurde.
Auf Tätigkeiten als Registrator müssen sich auch Facharbeiter zumutbar verweisen lassen; diese Tätigkeiten sind nämlich von den Tarifvertragsparteien durch die tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert der nächstniedrigeren Gruppe der Angelernten gleichgestellt (D., Urteil v. 13.08.2013, Az.: L 1 R 702/11).
Die Tätigkeit eines Registrators in einem größeren Betrieb oder einer Behörde ist als körperlich leichte Tätigkeit zu qualifizieren, welche bereits aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet wird. Schweres Heben und Tragen wird nicht gefordert. In Registraturen sind die erforderlichen Hilfsmittel (Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten etc.) in der Regel vorhanden. Dem steht nicht entgegen, dass in Einzelfällen Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg (Stehordner, gebündelte Akten), Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten und je nach Registratur auch Arbeiten auf Stehleitern erforderlich sein könnten. Die körperlichen Belastungen hängen aber weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation ab. Folglich sind das Handhaben schwerer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden. Besondere Anforderungen an die Feinmotorik der Hände, wie reine PC-Arbeiten, werden nicht gestellt. An die geistigen Anforderungen einer Tätigkeit als Registraturkraft werden keine über das normalübliche Maß hinausgehenden Ansprüche gestellt. Soweit der Arbeitsplatz mit einem vernetzten PC ausgestattet ist, können die für alle Beschäftigten und somit auch für die Registraturkräfte erforderlichen und grundlegenden Kenntnisse innerhalb einer Einarbeitungszeit auch von Beschäftigten ohne Vorkenntnisse bzw. von bisher nicht mit der Bedienung einer Tastatur geübten Beschäftigten angeeignet werden (D., a.a.O.).
Nach Überzeugung des Gerichts lassen die bei dem Kläger vorliegenden und oben dargestellten Leistungseinschränkungen die Ausübung einer solchermaßen beschriebenen Tätigkeit eines Registrators zu. Nach Überzeugung des Gerichts ist der Kläger auch in der Lage, sich innerhalb von höchstens drei Monaten in die Tätigkeit eines Registrators einzuarbeiten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers, sich in einen für ihn neuen Berufsbereich einzuarbeiten, eingeschränkt ist.
Nach alledem ist der Kläger aufgrund des ihm verbliebenen Leistungsvermögens nicht als berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI zu erachten.
Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.