Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1960 geborene Kläger erlernte von August 1977 bis Juni 1980 den Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers, war aber danach auch als LKW-Fahrer tätig. Im Jahr 1985 nahm er an einem Kesselwärterlehrgang teil und war in diesem Beruf bzw. als Heizer tätig. Von 1999 bis 2000 erlernte er den Beruf des Chemikanten, war aber - möglicherweise infolge eines Verkehrsunfalles - nicht in diesem Beruf tatsächlich tätig, sondern war weiterhin im Kraftwerk eines Chemiewerks in L-Stadt als Heizer und Kesselwärter beschäftigt bis Dezember 2012. Auf diesen Zeitpunkt wurde ein Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen geschlossen.
Zuvor war der Kläger vom 15.03.2012 bis 11.04.2012 sowie vom 31.08.2012 bis 21.09. 2012 auf stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen jeweils in der F.-Klinik in Bad W … Im dortigen Entlassungsbericht vom 11.04.2012 waren ein myostatisch-degeneratives Wirbelsäulensyndrom und ein Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose 2009 bei Faktor-5-Leiden-Mutation festgestellt worden. Der Kläger sei noch arbeitsunfähig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in dem Beruf des Heizers jedoch an sich ohne zeitliche Einschränkung einsatzfähig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Nachtschicht und unter Berücksichtigung der Einschränkungen hinsichtlich des Bewegungs- und Haltungsapparates ausüben. Im Entlassungsbericht vom 08.11.2012 wurde von chronischen Lumbalgien mit Radikulopathie bei rechtsseitigem S1-Dermatom und Bandscheibenvorfall L5/S1 gesprochen. Eine stufenweise Wiedereingliederung sei vorgesehen.
Im Anschluss an das aufgehobene Arbeitsverhältnis bezog der Kläger Arbeitslosengeld I und zeitweise Krankengeld offensichtlich bis zur Erschöpfung des Anspruchs.
Am 13.05.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Auf Veranlassung der Beklagten wurde er am 16.06.2014 durch den Allgemein- und Sozialmediziner Dr. W. untersucht, der bei ihm folgende Gesundheitsstörungen feststellte: 1. Degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall in Höhe L5/S1 mit rezidivierender Wurzelreizung rechtsseitig, ohne neurologische Ausfälle. 2. Zustand nach tiefer Venenthrombose rechts 2009 mit seitdem bestehender Marcumartherapie wegen einer Faktor-V-Leiden-Mutation. 3. Belastungsbeschwerden des rechten Armes nach Fraktur und Osteosynthese 2000. Daraus resultiere folgendes sozialmedizinisches Leistungsbild: Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Tätigkeiten mit mittelschweren Arbeitsanteilen in wechselnder Körperhaltung verrichten. Zwangshaltungen und Nachtschicht seien ausgeschlossen ebenso Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr. Die Einsatzfähigkeit im Beruf des Kesselwärters sei zu bejahen.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.06.2014 den Rentenantrag ab. Rentenrelevante Gesundheitseinschränkungen hätten nicht nachgewiesen werden können.
Der Widerspruch des Klägers vom 02.07.2014 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2014 zurückgewiesen. Die vom Kläger zusätzlich geltend gemachten Gesundheitsstörungen - weitere Gendefekte - und die Tatsache einer berufsgenossenschaftlich festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) würden zu keinem anderen Ergebnis führen.
Mit Schreiben vom 29.07.2014 hat der Kläger am 30.07.2014 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Er hat geltend gemacht, dass seine Gesundheitsstörungen nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden seien.
Die Beklagte hat einen Versicherungsverlauf vom 05.08.2014 vorgelegt, wonach beim Kläger in den letzten Jahren bis Juni 2014 nahezu durchgängig Pflichtbeitragszeiten überwiegend aus Sozialleistungen vorgelegen haben. In der Zeit von Januar bis Februar 2013 hat eine Überbrückungszeit bestanden, der Monat März 2013 ist ohne rentenrechtlichen Nachweis geblieben. Ab Juli 2014 liegen keine rentenrechtlich relevanten Zeiten mehr vor.
Das SG hat einen Befundbericht des behandelnden praktischen Arztes J. H. vom 06.06.2014 eingeholt und ein Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet in Auftrag gegeben. Nachdem der Kläger den als Sachverständigen benannten Dr. M. abgelehnt hatte, hat der Kläger - ohne Auftrag des Sozialgerichts - ein Privatgutachten durch den Orthopäden Dr. E. erstellen lassen, der ihn am 14.11.2014 untersucht hat.
Dabei hat Dr. E. folgende Diagnosen mitgeteilt: 1. Zustand nach Humerusfraktur rechts mit starker Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. 2. Läsion und sensible Störungen des Nervus radialis rechts. 3. Muskelminderung im rechten Arm bei Rechtshändigkeit, Kraftminderung und Koordinationsschwäche der rechten Hand bei Rechtshändigkeit, Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogens. 4. Bandscheibenvorfall C6/C7 mit Wurzelreiz. 5. Degeneratives Rotatorenmanschettensyndrom links. 6. Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts bei Faktor-V-Leiden-Mutation. 7. Degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit sensiblen Störungen der Zehen 1 bis 5 beidseits, kräftiger medianer bis bilateraler, links medio-lateral betonter nach cranial sequestrierter Bandscheibenvorfall L5/S1 sowie Protrusionen L3/4 und L4/5, eine Skoliose, Rundrücken der Lendenwirbelsäule. 8. Coxa valga beidseits und Coxarthrosen II. Grades beidseits. In der Zusammenschau hat Dr. E. den Kläger weder für den Beruf des Heizers noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für einsatzfähig angesehen.
Das SG hat ein Gutachten durch den Orthopäden Prof. Dr. F. erstellen lassen, wobei der Kläger zunächst eine Terminverschiebung beantragt hatte, da er wegen einer Hepatitis C-Erkrankung stationär behandelt werde. Prof. Dr. F. hat den Kläger am 18.03.2015 untersucht und in seinem Gutachten als Diagnosen festgehalten: 1. Bewegungsbehinderung der Halswirbelsäule ohne reaktive muskuläre Verspannungen und ohne nachweisbare Nervenwurzelreizerscheinungen bei röntgenologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule und cervicodorsal. 2. Röntgenologisch nachweisbare degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule einschließlich lumbosacraler Dysplasie. Funktionseinbuße bei klinischer Prüfung ohne nachweisbare Nervenwurzelreizerscheinungen. 3. Bewegungsbehinderung des rechten Armes im Schultergelenk bei Zustand nach Oberarmschaftfraktur rechts, operativ versorgt und belastungsstabil rekonsolidiert. 4. Streckbehinderung des rechten Unterarmes im Ellenbogengelenk. 5. Dysästhesie der Haut an der ulnaren Handkante beidseits und am 4. und 5. Finger beidseits beugeseitig. 6. Endlagige Drehbehinderung beider Beine in den Hüftgelenken bei röntgenologisch nachgewiesener Coxarthrose Grad II rechts und Grad I links. 7. Initiale Polyneuropathie an beiden Vorfüßen. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten im Stehen und Gehen und im Sitzen in geschlossenen Räumen ausüben. Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Anforderungen an die volle Funktion der Schultergelenke, taktile Anforderungen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten in ständiger Inklination der Lendenwirbelsäule seien dem Kläger nicht möglich. Der Kläger könne zu Fuß und mit öffentlichen Verkehrsmitteln Arbeitsstellen erreichen; Fahrten mit einem privaten Pkw seien wegen der Bewegungsbehinderung des rechten Armes im Schultergelenk problematisch.
Mit Schreiben vom 29.03.2015 hat der Kläger das Vorliegen von Berufsschutz geltend gemacht. Er sei von Beruf Kfz-Mechaniker und Chemikant und habe zuletzt kurzzeitig als Kesselwärter gearbeitet, was kein Beruf im üblichen Sinne sei, sondern eine Anlerntätigkeit. Er habe diese Tätigkeit mit einem Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, wozu er auf die Ausführungen des Dr. E. verweise. Der Kläger hat ein Zeugnis der B. vom 31.12.2012 und seinen Aufhebungsvertrag vorgelegt, nach dem er an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr einsetzbar sei.
Der Kläger hat weiter einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 26.03.2015 vorgelegt, wonach er - unter Aufhebung des Bescheides vom 18.03.2015 - einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werde.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 24.04.2015 angegeben, dass die Tätigkeit als Kesselwärter keine Facharbeitertätigkeit sei. Der Kläger habe jedoch Berufsschutz aufgrund seines Abschlusses im Ausbildungsberuf Chemikant. Berufsunfähigkeit sei jedoch nicht gegeben, da der Kläger sich auf die Tätigkeiten als Registrator und Telefonist verweisen lassen müsse.
Auf Antrag des Klägers ist nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten durch den Orthopäden Dr. G. eingeholt worden, der den Kläger am 09.07.2015 untersucht hat. Darin ist ausgeführt worden, dass beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen vorliegen: 1. Subtotale Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei Zustand nach Osteosynthese einer Humerusfraktur mit Komplikationen. 2. Minderbelastung des rechten Armes bei Muskelschwäche und Koordinationsstörung bei Rechtshändigkeit. 3. Streckdefizit des rechten Ellenbogens. 4. Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts bei Faktor-V-Leiden-Mutation. 5. Subakutes bis chronisches radikuläres Lendenwirbelsyndrom (S. 1) bei nach cranial sequestriertem Bandscheibenvorfall L5/S1. 6. Fortgeschrittene Hüftgelenksarthrose beidseits. 7. Psychovegetativer Stress. Der Kläger verfüge über keine ausreichende Nutzungsfähigkeit des rechten Armes bei bestehender Rechtshändigkeit. Selbst das Sortieren von Akten, einfache Schreibtischtätigkeiten oder auch nur Telefondienst kämen nicht in Frage. Es bestehe eine Leistungseinschränkung für Arbeiten unter drei Stunden. Die Wegefähigkeit sei mit Fußwegen und Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben. Der Zustand bestehe seit Antragstellung. Das Gutachten des Prof. Dr. F. berücksichtige nicht ausreichend die Bewegungseinschränkung und Gebrauchsminderung der rechten Schulter und die Situation der fortgeschrittenen Hüftgelenksarthrose. Dem Kläger sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich umfangreich unter stationären Bedingungen rehabilitieren und behandeln zu lassen. Dieses sei bis dahin nicht erfolgt.
Zu dem Gutachten hat für die Beklagte der Orthopäde Dr. A. Stellung genommen. Er kommt nach Aktenlage zu dem Ergebnis, dass beim Kläger an den Beinen keine motorischen Defizite bestehen würden. Die leichte Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke führe nur zu qualitativen Einschränkungen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass in den vier Monaten zwischen der Begutachtung des Prof. Dr. F. und des Dr. G. eine vollständige Einsteifung der Brust- und Lendenwirbelsäule entstanden sein solle. Die Einschränkungen der rechten Schulter seien in allen Gutachten dokumentiert und würden zu qualitativen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen führen. Zusätzlich würden Einschränkungen wegen Sensibilitätsstörung an der rechten Hand bestehen. Eine zeitliche Einschränkung der Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei mit diesen Gesundheitsstörungen nicht zu begründen. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung sechs und mehr Stunden pro Tag verrichten. Zu vermeiden seien besondere Kraftanstrengung für das rechte Schulter-/ Armsystem, Überkopfarbeiten rechts, länger anhaltende statische Wirbelsäulenzwangshaltungen, längere Tätigkeit in gebückter, gehockter oder kniender Stellung, besondere Ansprüche an die Fein- und Grobmotorik der rechten Hand sowie Kälte, Nässe, Zugluftexposition ohne entsprechenden Bekleidungsschutz. Nicht in Betracht käme das Besteigen von Leitern oder Gerüsten.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass zwei Gutachten vorliegen würden, die zur Rentengewährung führen würden. Die Stellungnahme der Rentenversicherung sei wegen Befangenheit abzulehnen, da sie sich nur auf das Gutachten von Dr. F. beziehe.
Auf Anforderung des SG hat Prof. Dr. F. am 11.11.2015 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Der Kläger sei nach beiden Gutachten in der Lage, mit seinem Restleistungsvermögen Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen und ähnlichem, mehr als sechs Stunden täglich durchzuführen. Er sei auch in der Lage, die erforderlichen Wegestrecken zurückzulegen. Die von Dr. G. aufgeführten Bewegungsausmaße für die Wirbelsäule könnten so nicht vorliegen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.11.2015 geltend gemacht, dass er schon bei der Musterung durch die Bundeswehr wegen Hüftschäden ausgemustert worden sei und diese auch in den Gutachten des Dr. E. und Dr. G. nachgewiesen worden seien.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG am 11.12.2015 durch Gerichtsbescheid entschieden. Es hat die Klage abgewiesen. Beim Kläger sei eine zeitliche Einschränkung seiner Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht nachgewiesen. Die Einschränkungen der Arbeitsbedingungen würden eine ausreichende Restleistungsfähigkeit verbleiben lassen. Die vom Gutachter Dr. G. beschriebene vollständige Versteifung der Brust- und Lendenwirbelsäule sei für das Gericht nicht nachvollziehbar. Eine solche sei weder bei Prof. Dr. F. noch bei Dr. E. im Raum gestanden. In Anbetracht der nicht schlüssigen Feststellungen für die Bewegungsausmaße verliere das Gutachten des Dr. G. insgesamt an Wert. Beim Kläger sei auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu bejahen. Zwar könne der Kläger den Ausbildungsberuf als Chemikant nicht mehr verrichten, sei jedoch zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar. Er müsse sich als Facharbeiter auf die Tätigkeit eines Registrators verweisen lassen, die mit dem bestehenden Restleistungsvermögen und aufgrund der Vorkenntnisse des Klägers ausgeübt werden könnte. Bezug zu nehmen sei auf die Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts im Urteil vom 13.08.2013 (Az. L 1 R 702/11).
Mit Telefax vom 05.01.2016 hat sich der Kläger an das SG Nürnberg gewandt und ausgeführt, dass er mit dem Gerichtsbescheid nicht einverstanden sei. Er hat darüber hinaus Nachweise verlangt, dass eine Legitimation für die Entscheidung bestehe. Es liege eine Rechtsbeugung vor, da zu Unrecht die Ausführungen des Dr. E. und des Dr. G. als falsch und unglaubwürdig bezeichnet worden seien und im Gegensatz dazu der unzutreffenden Ansicht des Prof. Dr. F. gefolgt worden sei.
Das SG hat dieses Schreiben als Berufungsschreiben dem Bayer. Landessozialgericht vorgelegt.
Mit einem auf den 21.01.2016 datierten und am 22.01.2016 eingegangenen Telefaxschreiben hat der Kläger den aus seiner Sicht vorliegenden Sachverhalt geschildert. Er weise den Gerichtsbescheid als ungültig zurück und sehe Ansatzpunkte für eine durch die Staatsanwaltschaft zu verfolgende Straftat. Im Weiteren hat der Kläger wiederholt geltend gemacht, dass das „nachweislich unrichtige und unvollständige Gutachten von Dr. F.“ nicht mehr verwendet werden dürfe. Der Kläger hat mit Schreiben vom 17.05.2016 mitgeteilt, dass bei ihm alle Möglichkeiten einer Behandlung ausgeschöpft seien und er sich nicht mehr in Behandlung befinde.
Der Senat hat ein Gutachten nach Aktenlage bei dem Orthopäden Dr. D. in Auftrag gegeben. Dieser hat am 10.10.2016 ausgeführt, dass das Vorliegen folgender Gesundheitsstörungen beim Kläger ersichtlich sei: 1. Aufbraucherscheinungen der unteren Halswirbelsäule mit geringer Bewegungseinschränkung, jedoch ohne Wurzelreizerscheinungen. 2. Verschleißerscheinungen der kleinen Wirbelgelenke im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne Wurzelreizerscheinungen. 3. Zustand nach in achsengerechter Stellung knöchern konsolidierter Oberarmfraktur mit Funktionseinbuße der rechten Schulter. 4. Streckdefizit im rechten Ellenbogengelenk. 5. Sensible Störungen im Ausbreitungsgebiet des Nervus radialis rechts. 6. Geringe Verschleißerscheinungen beider Hüftgelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkung, lediglich endgradige Drehbewegungsminderung. 7. Initiale Poyneuropathie beider Vorfüße. 8. Doppelgendefekt im Sinne einer Faktor-V-Mutation mit der Notwendigkeit lebenslang Marcumar einzunehmen. In sozialmedizinischer Hinsicht könne der Kläger leichte körperliche Arbeiten mindestens sechs Stunden unter Einhaltung der betriebsüblichen Arbeitspausen ausüben. Die Arbeit sollte überwiegend in wechselnder Körperhaltung erfolgen. Zu vermeiden seien überwiegende Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, häufige Hebe- und Bückarbeiten, das Heben und Tragen über 5 kg, zugige Räume, taktgebundene Arbeiten, Tätigkeiten mit besonderer Fingerfertigkeit, Schichtarbeit, ständiges Stehen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Zumutbar seien gelegentliches Bücken, Treppensteigen, zeitweise Bildschirmtätigkeit und das Führen eines Kraftfahrzeuges.
Auf eine Anfrage des Senats, ob einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt werde, hat der Kläger mit Schreiben vom 14.11.2016 geantwortet. Er hat hierbei eine Postanschrift in A-Stadt und einen Wohnort auf den Philippinen angegeben. Er habe dieses Schreiben schon verfasst, bevor er die Anfrage des Senats erhalten habe. Er sei leider nicht in der Lage, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Er habe einen gesundheitlich bessernden Auslandsaufenthalt von seiner Familie und von Freunden bezahlt bekommen. Er hoffe auf eine Besserung des sich in den letzten Monaten massiv verschlechternden Gesundheitszustandes durch Konsultation dort ansässiger Spezialisten. Der Senat hat ermittelt, dass der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht förmlich gemeldet gewesen war; der Kläger hat hierzu angegeben, dass er sich nur vorübergehend bei seiner Schwester aufgehalten habe, dies aber die Kontaktanschrift sein solle.
Unter dem 12.01.2017 hat der Kläger mitgeteilt, dass er am 03.01.2017 auf den Philippinen wegen einer Hirnblutung stationär habe behandelt werden müssen. Unterlagen darüber würden nur in der Landessprache vorliegen. Er sei für lange Zeit nicht reisefähig. Weiter hat er mit Schreiben vom 23.01.2017 seine Argumente für den Rentenanspruch noch einmal in schriftlicher Form für den Verhandlungstermin zusammengefasst.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.12.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 25.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab Antragstellung eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.12.2015 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Zwar könnte man daran zweifeln, ob das Schreiben des Klägers vom 05.01.2016 an das SG Nürnberg tatsächlich den Willen ausdrückt, Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung zu ergreifen. Dies kann aber dahingestellt bleiben, da sich der Kläger am 22.01.2016 und damit noch innerhalb der Berufungsfrist - Zustellung des Gerichtsbescheids war am 23.12.2015 - direkt an das Berufungsgericht gewandt hat und ausgeführt hat, mit dem Gerichtsbescheid nicht einverstanden zu sein. Auch wenn nicht ausdrücklich von Berufung die Rede ist, ist dies so auszulegen, da der rechtlich nicht vorgebildete Kläger erkennbar jedes denkbare Rechtsmittel gegen die Entscheidung ausschöpfen wollte.
Das Bayer. Landessozialgericht - Zweigstelle Schweinfurt - ist auch zuständiges Berufungsgericht für eine am SG Nürnberg erstinstanzlich entschiedene Streitsache aus dem Rentenrecht. Dies ist unabhängig davon, ob der Kläger über einen inländischen Wohnsitz oder Aufenthaltsort verfügt. Die vom Kläger - auch für Zustellungen - benannte inländische Adresse führt im Übrigen faktisch zum Vorhandensein eines Empfangsbevollmächtigten.
Die Berufung ist aber nicht begründet, denn das SG Nürnberg ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat und die angefochtenen Bescheide der Beklagten daher im Ergebnis nicht zu beanstanden sind.
Gemäß § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und wegen Berufsunfähigkeit gelten (§ 43 Abs. 1 und § 240 SGB VI), hat der Kläger bei Antragstellung unproblematisch erfüllt gehabt. Für einen eventuellen, ab Juli 2016 neu eingetretenen medizinischen Leistungsfall würden sie jedoch nicht mehr vorliegen, da der Kläger im März 2013 und ab Juli 2014 keine rentenrechtlich relevanten Zeiten aufzuweisen hat und damit ausgehend von einem derartigen Leistungsfall nicht mehr in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung die erforderliche Anzahl an Pflichtbeiträgen vorliegen würde.
Eine Anwendung von § 241 Abs. 2 SGB VI kommt nicht in Betracht, da der Kläger zwar zum 01.01.1984 bereits die allgemeine Wartezeit erfüllt gehabt hatte, jedoch seitdem nicht lückenlos rentenrechtlich relevante Zeiten vorgelegen haben: Im März 2013 ist eine Lücke, die auch nicht mehr geschlossen werden kann, da die Frist für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für das Jahr 2013 bei Stellung des Rentenantrags im Mai 2014 bereits abgelaufen war (§ 197 Abs. 2 SGB VI).
Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats noch in der Lage, wenigstens 6 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Es muss sich um leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung handeln. Als Einschränkungen der Arbeitsbedingungen sind zu beachten: Keine überwiegenden Zwangshaltungen, keine Überkopfarbeiten, keine häufigen Hebe- und Bückarbeiten, kein Heben und Tragen über 5 kg, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, keine besondere Unfallgefahr, keine Anforderungen an besondere Fingerfertigkeit, keine zugigen Räume, keine Schichtarbeit, keine Arbeit im Akkord oder sonst unter Zeitdruck.
Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens sieht der Senat nicht als nachgewiesen an. Soweit der Gutachter Dr. G. zu einer derartigen quantitativen Einschränkung gelangt ist, ist dies nicht hinreichend aus den bestehenden Gesundheitsstörungen abgeleitet. Hinzu kommt, dass der Gutachter von Einschränkungen ausgeht, deren dauerhaftes Vorhandensein nicht belegt ist. Dies betrifft zum einen die Stärke der Bewegungseinschränkungen als solche und daneben die Frage der Besserung durch adäquate Behandlung. Dr. G. benennt ausdrücklich als bisher nicht ausgeschöpfte Behandlungsoption die Durchführung einer stationären Rehabilitationsbehandlung. Dies steht im Gegensatz zu der Auffassung des Klägers, dass eine weitere Behandlung nicht möglich sei, und zu der Tatsache, dass sich der Kläger - abgesehen von der angegeben Akutbehandlung zu Jahresbeginn 2017 - nur äußerst selten und nur hausärztlich behandeln lässt.
Alle übrigen Gutachter, insbesondere auch der vom Senat gehörte Dr. D., kommen zum Ergebnis, dass keine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers aus den festgestellten Gesundheitsstörungen resultiere. Soweit der Kläger auf Dr. E. verweist, handelt es sich um Parteivorbringen unter Einschaltung eines medizinisch Sachkundigen und nicht um ein unabhängiges Gutachten. Inhaltlich vermag Dr. E. nicht überzeugend zu belegen, dass der Kläger keinerlei Erwerbstätigkeit - auch nicht bei Beachtung der Einschränkungen der Arbeitsbedingungen - mehr nachgehen kann. Hinzu kommt, dass er seine Einschätzung auf eine nicht näher nachvollziehbare Zusammenschau stützt und dabei auf den Arbeitsmarkt Bezug nimmt, wobei die Verwendung des Wortes „einsetzbar“ anstatt „einsatzfähig“ darauf hindeutet, dass auch die Arbeitsmarktlage eine Rolle gespielt hat.
Soweit der Kläger seine Genanomalien nicht hinreichend gewürdigt meint, ist darauf hinzuweisen, dass anders als bei der Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) im Rentenrecht immer maßgeblich ist, welche Funktionseinschränkungen dauerhaft mit einer Gesundheitsstörung verbunden sind. Bei den genannten Anomalien besteht die Einschränkung im Wesentlichen darin, dass eine dauerhafte Medikation erforderlich ist - so auch Dr. D. - und bei laufender Behandlung mit Medikamenten zur Hemmung der Blutgerinnung - wie allgemein bekannt - Verletzungen üblicherweise mit hohem Blutverlust verbunden sind und gefährlich werden können. Deshalb ist in solchen Fällen bei den Arbeitsbedingungen selbstverständlich darauf zu achten, dass eine Unfallgefährdung am Arbeitsplatz weitestgehend zu vermeiden ist.
Der Hinweis des Klägers auf seine schon seit der Musterung vorliegenden Hüftbeschwerden führt ebenfalls nicht zur Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen. Die Hüftbeschwerden sind zur Überzeugung des Senats von den Sachverständigen durch Benennung entsprechender Arbeitsbedingungen berücksichtigt worden, wobei dies von ihnen - außer möglicherweise von Dr. G. - auch als ausreichend angesehen wurde. Zudem haben die Beschwerden, wie vom Kläger selbst vorgetragen, schon während der Erwerbstätigkeit des Klägers vorgelegen und darüber hinaus wären sie nach der Schilderung des Klägers Erkrankungen, die bereits zu Beginn des Erwerbslebens vorgelegen hätten und damit nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Es ist nicht ersichtlich, wieso durch diese die Erwerbsfähigkeit des Klägers nun auf einmal ausgeschlossen sein sollte.
Soweit der Kläger von einem "„nachweislich unrichtigen und unvollständigen Gutachten von Dr. F.“ spricht, liegt ein solcher Nachweis entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Insbesondere übergeht der Kläger, dass auf seine Einwände hin vom Sozialgericht eine ergänzende Stellungnahme bei Prof. Dr. F. eingeholt worden war, so dass dieser sich noch einmal explizit zu den Gesundheitsstörungen geäußert hat, die nach Ansicht des Klägers vom Gutachter übersehen oder unbeachtet gelassen worden wären. Hinzu kommt, dass Dr. D. klar dargelegt hat, dass die Untersuchungsergebnisse des Dr. F. weitestgehend mit denen des vom Kläger privat beauftragten Dr. E. übereinstimmen. Die sozialmedizinischen Schlussfolgerungen können also ohne weiteres auch aus dessen Befunden abgeleitet werden, wobei der Senat schon ausgeführt hat, warum der sozialmedizinischen Einschätzung des Dr. E. jedoch nicht zu folgen ist.
Ob die vom Kläger geltend gemachte aktuelle gesundheitliche Verschlechterung im Januar 2017 ausreicht, um nun vom Vorliegen von teilweiser oder voller Erwerbsminderung auszugehen, lässt sich derzeit nicht aufklären. Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil bei einem medizinischen Leistungsfall im Januar 2017 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wären und somit ein Rentenanspruch des Klägers - unabhängig von der momentanen gesundheitlichen Situation - nicht besteht.
Zwar kann in bestimmten Ausnahmefällen eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung auch dann erfolgen, wenn bei dem Kläger keine quantitative Einschränkung besteht; dazu müssten jedoch die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten sog. Katalogfall erfüllt sein, was aus Sicht des Senates nicht der Fall ist. Für die Prüfung ist nach dem BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R - zitiert nach juris) mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 43 SGB VI Rn 37 mwN).
Für den Senat ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, da alle Arbeitsfelder als grundsätzlich geeignet anzuführen wären, soweit bei ihnen die Einschränkungen der Arbeitsbedingungen beachtet werden. Aber selbst wenn man ernstliche Zweifel unterstellen wollte, so sind die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht als schwere spezifische Behinderung und auch nicht als Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen einzuordnen. Die Armfunktionen gehen - wie Dr. D. ausgeführt hat - weit über eine bloße Beihandfunktion hinaus und selbst eine solche würde ja noch nicht zur funktionalen Einarmigkeit führen. Beim Kläger sind zwar eine Reihe von Einschränkungen der Arbeitsbedingungen als erforderlich beschrieben, doch die vorgenannte Summierung im Rechtssinn würde voraussetzen, dass zu den Einschränkungen der Belastbarkeit, wie sie üblicherweise bei physisch und teilweise psychisch geschwächten Erwerbsfähigen zu beobachten sind, besondere weiter reichende Einschränkungen hinzutreten. Die beim Kläger festgestellten Einschränkungen sind dagegen gerade nicht so weitgehend. Die Sinneswahrnehmung ist intakt und kann im Erwerbsleben zum Einsatz gebracht werden. Dies gilt jedenfalls für die Zeit vor der behaupteten aktuellen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Klägers im Januar 2017.
Das oben beschriebene Leistungsbild mit einem Restleistungsvermögen des Klägers an geeigneten Arbeitsplätzen von 6 Stunden und mehr führt auch dazu, dass teilweise Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht nachgewiesen ist, so dass die hilfsweise beantragte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ebenfalls ausscheidet.
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf die weiter hilfsweise beantragte Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Zwar gehört der Kläger von seinem Geburtsjahrgang her zu den Altersgruppen, für die diese Übergangsvorschrift überhaupt in Betracht kommt.
Der Kläger kann entgegen der bisher von den Beteiligten im Verfahren geäußerten Auffassung sich zur Überzeugung des Senats jedoch nicht auf einen weitergehenden Berufsschutz berufen.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat für die Einstufung der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten ein Mehrstufenschema entwickelt, das ursprünglich von vier Gruppen ausging (vgl. etwa schon BSG, Urt. vom 09.09.1986, Az. 5b RJ 82/85- zitiert nach juris). Jede Stufe wurde dabei durch Leitberufe klassifiziert. Der ersten Stufe gehörten Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion und besonders hoch qualifizierte Facharbeiter an, der zweiten Stufe Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren und ihnen Gleichgestellte. Der dritten Stufe gehörten angelernte Arbeiter an, die eine erforderliche Ausbildungszeit von längstens zwei Jahren Dauer, aber mindestens drei Monaten absolviert hatten. Der Gruppe der Ungelernten waren schließlich die Versicherten zuzuordnen, deren Tätigkeit nicht zu einer höherwertigen Einstufung führte. An der bestehenden Einteilung haben sich auch nach der ergänzenden Einbeziehung der früheren Angestelltenberufe in ein neues Sechsstufenschema nur Äußerlichkeiten geändert (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 240 SGB VI, Rn. 24 mwN aus der Rechtsprechung).
Der Kläger hat ursprünglich mit dem Beruf eines Kfz-Mechanikers eindeutig eine Facharbeitertätigkeit erlernt und eine gewisse Zeit auch ausgeübt gehabt. Von diesem Beruf hat sich der Kläger in der Folgezeit aber gelöst und anderen Berufen zugewandt, ohne dass gesundheitliche Einschränkungen als maßgeblicher Grund dafür belegt wären (vgl. Gürtner a.a.O. Rn. 21). Die Tätigkeit des Kesselwärters und Heizers ist mit einem Lehrgang zu erlernen gewesen. Es handelt sich - insoweit auch vom Kläger zutreffend eingeschätzt - um eine Anlerntätigkeit, die auch nicht zum oberen Bereich der Anlernberufe zählt. Der Beruf des Chemikanten, den der Kläger danach erlernt hat, kann von der Dauer der Umschulung her möglicherweise als Anlernberuf des oberen Bereiches anzusehen sein, er kann aber auch schon der Facharbeiterebene zuzuordnen sein. Der Senat sieht diesen Beruf aber nicht als maßgeblich für einen erworbenen Berufsschutz an, da er das Erwerbsleben des Klägers nicht geprägt hat, sondern tatsächlich überhaupt nicht ausgeübt worden ist. Somit ist maßgeblich die zuletzt nicht nur vorübergehend, sondern jahrelang ausgeübte Tätigkeit als Kesselwärter und Heizer. Wenn eine Anlerntätigkeit maßgeblicher Ausgangsberuf ist, ist die Verweisung auch auf die nächst niedrigere Stufe - also ungelernte Tätigkeiten - zulässig (vgl. Gürtner a.a.O. Rn. 95). Damit ist der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und die Beklagte ist nicht gehalten eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen (vgl. Gürtner a.a.O. Rn. 114). Die Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sieht der Senat - wie oben dargestellt - als gegeben an.
Aber selbst wenn man entgegen der Überzeugung des Senats eine Einordnung der Berufstätigkeiten des Klägers in die Stufe der Facharbeitertätigkeiten annehmen wollte und somit eine Verweisung nur auf eine konkret benannte andere Facharbeitertätigkeit oder Anlerntätigkeit in Betracht kommen würde, wäre es zu bejahen, dass der Kläger mit seinem Restleistungsvermögen die von der Beklagten benannten Tätigkeiten eines Registrators und eines Telefonisten verrichten und auf diese Berufe verwiesen werden könnte. Wie von der Beklagten unter Bezugnahme auf Rechtsprechung zutreffend dargelegt, handelt es sich dabei um einem Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeiten. Auch der Kläger könnte sich in der erforderlichen Einarbeitungszeit in derartige Tätigkeiten einarbeiten. Es ist nicht erkennbar, dass die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Anforderungen nicht mit den dem Kläger zumutbaren Arbeitsbedingungen zur Deckung zu bringen wären.
Dementsprechend sind die Entscheidungen der Beklagten, die einen Rentenanspruch des Klägers nicht als belegt ansehen, nicht zu beanstanden.
Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Nürnberg vom 11.12.2015 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.