Sozialgericht Nürnberg Endurteil, 25. Apr. 2017 - S 3 R 12/17

published on 25/04/2017 00:00
Sozialgericht Nürnberg Endurteil, 25. Apr. 2017 - S 3 R 12/17
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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Übergangsgeld für die Zeit vom 05.09.2016 bis 04.03.2017 zu gewähren.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Übergangsgeld während der vom 05.09.2016 bis 04.03.2017 durchgeführten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation.

Der Kläger bezog vom 08.07.2014 bis 17.07.2015 Arbeitslosengeld I. Mit Bescheid des Jobcenters A-Stadt vom 29.07.2015 wurde dem 1971 geborenen Kläger im Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.12.2015 Arbeitslosengeld II bewilligt. In der Folge bezog der Kläger laufend bis 04.09.2016 Arbeitslosengeld II. Für die Zeit vom 18.07.2015 bis 31.07.2015 wurde das Arbeitslosengeld II nicht bewilligt, da sich aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld I während der Zeit vom 01.07.2015 bis 17.07.2015 keine Leistungen errechneten.

Auf Antrag des Klägers vom 07.06.2016 hin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 13.06.2016 eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

Der Kläger wurde am 05.09.2016 in eine Einrichtung der E. A-Stadt aufgenommen und am 04.03.2017 entlassen.

Im Bescheid vom 12.09.2016 lehnte die Beklagte den Anspruch auf Übergangsgeld für die Dauer der gewährten Maßnahme in dieser Einrichtung ab, da der Kläger nicht durchgehend bis zum Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Arbeitslosengeld II bezogen habe.

Hiergegen legte der Kläger am 08.10.2016 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass er sich rechtzeitig am 17.07.2015 beim Jobcenter gemeldet habe. Er habe alle Unterlagen vorgelegt und Arbeitslosengeld II beantragt. Er habe für Juli 2015 nur deshalb kein Arbeitslosengeld II bekommen, weil sich wegen des Arbeitslosengeld I-Bezugs bis 17.07.2015 für Juli 2015 keine Leistungen errechnet hätten. Schließlich habe der Kläger die Lücke, die sich hier gebildet habe, nicht zu verschulden, er habe sich rechtzeitig arbeitslos gemeldet.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 06.12.2016 zurück mit der Begründung, dass nach der Vorschrift des § 20 SGB VI nur für diejenigen Versicherten Anspruch auf Übergangsgeld bestehe, die vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II rentenversicherungspflichtig waren oder eine Entgeltersatzleistung bezogen haben. Die einzelnen in § 20 SGB VI genannten Perioden (Beschäftigung, Entgeltersatzleistung, Arbeitsunfähigkeit, Leistung) müssten nahtlos ineinander übergehen. Der Kläger habe vor Beginn der Leistung zur Rehabilitation kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis habe nur bis zum 27.08.2013 bestanden. Danach habe er nicht ununterbrochen bis zum Beginn der Leistung zur Rehabilitation Arbeitslosengeld II oder eine andere Sozialleistung bezogen. Es bestehe u.a. eine Lücke vom 26.10.2014 bis 24.04.2015.

In der am 05.01.2017 erhobenen Klage hat der Bevollmächtigte des Klägers unter anderem vorgetragen, dass keine Lücke vorliege und daher ein Anspruch bestehe. Hierzu wurde ein Bescheid vom 05.11.2014 über den Bezug von Arbeitslosengeld I vom 26.10.2014 bis 24.04.2015 vorgelegt.

Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach § 20 SGB VI zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sein müssten. Es hätten damit nur diejenigen Versicherten Anspruch auf Übergangsgeld, die vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder selbständig tätig waren, bzw. bei anschließendem nahtlosem Bezug von Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I oder Krankengeld). Der Kläger habe bis zum 27.08.2013 gearbeitet. Danach habe er nicht ununterbrochen bis zum Beginn der Leistung zur Rehabilitation Arbeitslosengeld II oder eine der in § 20 Nr. 3 SGB VI genannten Sozialleistungen bezogen. Es bestünden Lücken vom 03.07.2014 bis 07.07.2014, vom 26.10.2014 bis 24.04.2015 und vom 18.07.2015 bis 31.07.2015.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2016 zu verpflichten, ihm Übergangsgeld während der Reha-Maßnahme für die Zeit vom 05.09.2016 bis 04.03.2017 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, insbesondere das Vorbringen der Parteien in den eingereichten Schriftsätzen, Bezug genommen.

Gründe

Die vom Kläger gemäß den §§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind zu Unrecht ergangen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2016 ist rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld während der medizinischen Reha-Maßnahme. Die gesetzlichen Vorrausetzungen sind erfüllt. Der Anspruch ergibt sich aus § 20 Nr. 3b SGB VI.

Dieser lautet:

Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1. (…)

2. (…)

3. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen

a) (…)

b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Streitig ist vorliegend allein die Rechtsfrage, ob der unbestimmte Rechtsbegriff des „zuvor“ als Tatbestandsvoraussetzung des Übergangsgeldanspruches gem. § 20 Nr.3 b SGB VI vorliegend gegeben ist, d.h. ob hier ein nahtloser Übergang zwischen vorheriger Pflichtbeitragsleistung zur Rentenversicherung und dem Arbeitslosengeld II-Bezug zu fordern ist oder nicht. Dies ist nach Auffassung der Kammer der Fall.

Unstreitig wurde Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur bis 17.07.2015 gewährt und Arbeitslosengeld II vom 01.08.2015 bis zum 04.09.2016; die Maßnahme zur Rehabilitation begann am 05.09.2016. Zwischen dem Ende des Arbeitslosengeld I-Bezuges und dem Beginn des Arbeitslosengeld II-Bezuges liegt damit zwar eine Lücke vom 18.07.2015 bis 31.07.2015, die aber unschädlich ist, so dass nach Auffassung der Kammer das Tatbestandsmerkmal des „zuvor“ gemäß § 20 Nr. 3b SGB VI erfüllt ist.

Die Beklagte vertritt hingegen die Ansicht, dass das Tatbestandsmerkmal und der unbestimmte Rechtsbegriff „zuvor“ mit einem nahtlosen Übergang gleichzusetzen sei und insoweit keine Ausnahme möglich ist.

Da nach der ursprünglich ab 01.01.2005 geltenden Fassung des § 20 Nr. 3b SGB VI idF des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) Versicherte, die vor Beginn der Maßnahme Arbeitslosengeld II bezogen hatten, vom Übergangsgeld-Bezug gänzlich ausgeschlossen gewesen wären, weil dem vor Beginn der Maßnahme bezogenen Arbeitslosengeld II kein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde lag, sondern nach § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI in der seinerzeit geltenden Fassung ein monatlicher Pauschalbetrag von 400,- €, hat der Gesetzgeber die Vorschrift mWv 01.01.2005 unter Verweis auf ein „redaktionelles Versehen“ (vgl. BT-Drucks 15/2816 S. 16) dahingehend geändert, dass im Falle des Arbeitslosengeld II-Bezugs „zuvor“ Beiträge zur Rentenversicherung aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gezahlt worden sein müssen.

Über den Wortlaut hinaus erfüllt auch eine Sozialleistung, die den Anforderungen der Nr. 3 Buchst. b genügt, die Voraussetzung des Vorbezugs (Rechtshandbuch der DRV Bund, SGB VI, Stand 2. 1. 2013, § 20 4.1.4). Eine entsprechende Anwendung ist gerechtfertigt, da die Regelungslücke als planwidrig anzusehen ist. So würden anderenfalls beispielsweise Arbeitslosengeld II-Empfänger schlechter gestellt, die nach Verlust einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zunächst Arbeitslosengeld I beziehen, während diejenigen, die etwa mangels Anwartschaft (und damit i. d. R. mit geringerem Beitrag zur Solidargemeinschaft insgesamt) sogleich auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind, einen Anspruch auf Übergangsgeld erlangen könnten. Diese unterschiedliche Behandlung wäre nicht zu rechtfertigen (siehe Jüttner in Hauck/Noftz § 20 SGB VI, Stand 2/16).

Umstritten ist, ob sich aus der Formulierung „zuvor“ in § 20 Nr. 3b SGB VI ergibt, dass ein nahtloser Übergang zwischen vorheriger Pflichtbeitragsleistung zur Rentenversicherung und dem Arbeitslosengeld II-Bezug zu fordern ist (so Lilge, SGB VI, § 20 Nr. 6.2; Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage 2008, § 20 Rn. 4; Oberscheven in Lueg/von Maydell/Ruland, GK-SGB VI, § 20 Rn. 67) oder nicht (so Haack in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 20 Rn. 6; Hirsch in LPK-SGB VI, 2. Auflage 2010, § 20 Rn. 6; Kater in KassKomm SGB VI, Stand Mai 2014, § 20 Rn. 11; KomGRV, SGB VI, Stand Oktober 2006, § 20 Rn. 3, Jüttner in Hauck/Noftz § 20 SGB VI Rn. 26, Stand 2/16, BSG SozR 2200 § 1240 Nr. 11).

Zunächst ist zu beachten, dass ein vom Gesetzgeber gewählter unbestimmter Rechtsbegriff nicht unter Vernachlässigung des Einzelfalls und des Normzwecks durch ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal ersetzt werden kann (vgl. BSG vom 07.09.2010, B 5 R 104/08 R, Rn. 19).

Aus der Zielrichtung des Übergangsgelds als fortlaufende Sicherung nach Entfall von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ergibt sich, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zu fordern ist. Hierfür ist analog § 19 Abs. 2 SGB V ein Zeitraum bis zu einem Monat anzusetzen. Andere Auslegungen würden zu unbilligen Ergebnissen führen, was folgende Beispiele aufzeigen: Hätte der Kläger nur für wenige Tage im Juli Arbeitslosengeld I bezogen, hätte er im Juli noch Arbeitslosengeld II bezogen und damit nach Ansicht der engen Auslegung einen Anspruch auf Übergangsgeld. Das gleiche wäre der Fall, wenn der Arbeitslosengeld I-Anspruch bis zum 17.07.2017 so niedrig gewesen wäre, dass der Kläger im ganzen Juli Anspruch auf Arbeitslosengeld II gehabt hätte. Einer Auslegung, die den Anspruch von Übergangsgeld von solchen Zufälligkeiten abhängig macht, kann nach Ansicht der Kammer nicht gefolgt werden.

Der angefochtene Bescheid ist daher materiell rechtswidrig, der Kläger hat einen materiellen Anspruch auf Leistung des Übergangsgeldes gemäß § 20 Nr. 3b SGB VI. Der Klage war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 07/09/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22.
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Annotations

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1a.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1b.
bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären,
1c.
bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,
2.
bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrundeliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,
2a.
bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro,
2b.
bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer 2,
2c.
bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,
2d.
bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
2e.
bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,
2f.
bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,
3.
bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,
4.
bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,
4a.
bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden,
4b.
bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,
4c.
bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,
5.
bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer

1.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches
a)
100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
2.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches
a)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
3.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches
a)
43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
4.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches
a)
27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht.
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den Sätzen 1 und 2.

(3) (weggefallen)

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse getroffenen Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse fort. Hiervon ausgenommen sind Leistungen aufgrund von Satzungsregelungen. Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mitglied zum Zeitpunkt der Schließung in vergleichbarer Form bei der bisherigen Krankenkasse abgeschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden Krankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht werden. Die Vorschriften des Zehnten Buches, insbesondere zur Rücknahme von Leistungsentscheidungen, bleiben hiervon unberührt.

(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.

(3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.