Sozialgericht Nürnberg Endurteil, 15. Okt. 2015 - S 11 R 1105/13
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1) sind nicht zu erstatten.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom
Mit Schriftsatz vom
Auf Anfrage der Beklagten (Schriftsatz vom
- Anpassung von Verträgen nach Vorgabe, z. B. Service- und Wartungsverträge,
Verträge mit Generalunternehmen, Kaufverträge über Photovoltaikanlagen etc.
- Verfassen von Projektübersichten und Exposés.
- Allgemeiner Schrift- und Mailverkehr.
- Verfassen von Gesprächsprotokollen.
- Beibringung von Unterlagen.
- Recherchearbeiten im Internet u. a.
Die Beigeladene zu 1) arbeite hauptsächlich von ihrem eigenen Büro aus. Sie trage keine Kostenbeteiligung. Es werde ca. 35 bis 40% der Tätigkeiten von der Beigeladenen zu 1) in den Räumen der Klägerin verrichtet. Besprechungen zur Aufgabenlösung fänden in den Büroräumen während der Bürozeiten der Klägerin nach Vereinbarung statt. Sie erhalte insoweit Büromaterialien als sie Kopien in den Büroräumen der Klägerin anfertige. Zum Austausch der Unterlagen würden CD-Roms, USB-Sticks sowie Mailverkehr verwendet. Nachweise über den Kauf von Material hierüber lägen der Klägerin von der Beigeladenen zu 1) nicht vor. Das unternehmerische Risiko liege auf Seiten der Beigeladenen zu 1). Sollte sich die Auftragslage ändern, würden in Zukunft auch keine Aufträge an die Beigeladene zu 1) mehr vergeben werden. Sollte die Klägerin mit der Erfüllung der Aufgabenstellung und dem Lösungsvorgehen der Beigeladenen zu 1) nicht mehr zufrieden sein, würde sie keine weiteren Aufträge mehr vergeben und die Zusammenarbeit mit dem Dienstleister beenden. Der Büroservice der Beigeladenen zu 1) habe auch schon Aufträge gegenüber der Klägerin abgelehnt, da sie anderweitig mit der Abarbeitung von angenommenen Aufträgen beschäftigt gewesen sei und daher keine Zeit für die Klägerin habe erübrigen können. Die Beigeladene zu 1) erhalte bei Absprache des Auftrags die genaue Zielvorgabe. Die Ausarbeitung und Lösung der Aufgabenstellung stehe in der Verantwortung der Beigeladenen zu 1). Hier erhalte sie Unterstützung der Kollegen und der Geschäftsleitung. Dies sei für eine reibungslose Erledigung der Aufträge auch nötig. Das fachliche Entscheidungsrecht liege bei der Klägerin. Die Beigeladene zu 1) führe die von der Klägerin an sie gestellten Aufgaben lösungsorientiert nach den Vorgaben der Klägerin aus. Endgültige Entscheidungen würden immer von der Geschäftsleitung der Klägerin getroffen. Abstimmungen und Kontrolle fänden per Besprechungen oder Telefonaten statt, die Übermittlung der Unterlagen häufig per Mail oder persönlich. Es finde auch während jeden Auftrags ein Orientierungsgespräch statt. Hier bekomme die Beigeladene zu 1) das nötige Feedback zum weiteren Vorgehen des Projekts. Sie trete bei Telefonaten und Besprechungen im Namen der Klägerin auf und nenne hier auch den Namen der Firma. Ebenso erfolge der Schrift- und Mailverkehr im Namen der Klägerin. Sie könne sich ihre Arbeitszeit frei einteilen. Es werde davon ausgegangen, dass sie in der Zeit zwischen 07:00 Uhr und 22:00 Uhr für die Klägerin tätig sei. Es handele sich im Monat zwischen 120 bis 140 Stunden, die individuell gestaltet würden. Daher sei sie bei kurzfristiger Verhinderung nicht an eine Benachrichtigung gebunden. Bei langfristiger Verhinderung teile sie dem Geschäftsführer H. (D. H.) oder dem Geschäftsführer (G. H.) dies bei der Absprache der Aufträge und deren Fristsetzungen mit. Es werde das vereinbarte Entgelt mit der Klägerin direkt abgerechnet.
Nach Anhörung mit Schriftsatz vom
Den hiergegen am
Die Beigeladene zu 1) sei, was den Einsatz ihrer Leistungs- und Arbeitskraft angehe - im Rahmen der Auftragserfüllung auch keinem umfangreichen Regel- oder Vertragswerk unterworfen. Einzig die Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) im Rahmen ihrer Auftragserfüllung teilweise ausdrücklich im Namen der Klägerin tätig werde, deute indiziell auf eine gewisse Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1) hin. Vorliegend müsse aber berücksichtigt werden, dass heute - insbesondere auch bei Projektarbeiten - externe Dienstleister bereits mit Rücksicht auf einen einheitlichen Außenauftritt ihres Auftraggebers hierauf im Interesse des geschäftlichen Erfolges Wert legten. Die Beigeladene zu 1) sei insbesondere 2011 49% der regelmäßigen Arbeitstage und 2012 37% der regelmäßigen Arbeitstage für die Klägerin nicht erreichbar bzw. für diese nicht tätig gewesen (siehe Anlage 2: Aufstellung Arbeitszeiten). Ausweislich der vorgelegten Vergütungsrechnungen behielten sich die Vertragsbeteiligten auch jeweils vor, ob sie ein Projekt nach Zeitaufwand (Stundenbasis) oder auf der Grundlage einer Pauschalpreisvereinbarung vergüteten. Auch diese flexible Gestaltung der Vergütung streite für eine selbstbestimmte Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als selbstständige Auftragnehmerin. Es treffe auch nicht zu, dass die Beigeladene zu 1) erfolgsunabhängig vergütet werde. Die Klägerin behalte sich jederzeit vor, Leistungsergebnisse bei mangelnder Verwertbarkeit nicht zu vergüten bzw. die Vergütung zu kürzen. Darüber hinaus spreche schließlich für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1), dass sie im Bereich Büroservice nicht nur für die Klägerin, sondern für mindestens neun weitere Auftraggeber tätig sei. Die Beigeladene zu 1) sei daher bereits im Bereich des Büroservices keineswegs von der Klägerin wirtschaftlich abhängig. Ein Schreibservice könne selbstverständlich jederzeit auch von einem Selbstständigen betrieben werden (siehe z. B. SG B-Stadt,
Mit Widerspruchsbescheiden vom
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.09.2013 hat die Klägerin am 22.10.2013 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.
Zur Klagebegründung trägt die Klägerin mit Schriftsätzen vom
Bei der Abwägung und Gewichtung der einzelnen Fakten und Merkmale seien auch die anderen Auftragsverhältnisses und wirtschaftlichen Eckdaten, d. h. auch die weiteren Umsätze der Beigeladenen zu 1), zu berücksichtigen. Allein 2011 hätten die weiteren Umsätze der Beigeladenen zu 1) rund 36.397,50 Euro betragen, weshalb von einer überwiegenden wirtschaftlichen Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1) von der Klägerin keine Rede sein könne. Der Hinweis der Beklagten auf befristete Rechtsverhältnisse sei nur scheinbar überzeugend, da der Auftragnehmer je nach dem Umfang der zur Disposition stehenden Auftragsmenge natürlich selbst (autonom) darüber entscheide, welche Arbeitszeit eingesetzt und welcher Verdienst letztlich erzielt werde.
Die Klägerin hätte niemanden für diese Tätigkeit fest anstellen wollen, weil der Boom zunichte gemacht worden sei und sie nur jemanden projektbezogen hätten beauftragen wollen. Es sei teilweise um Großprojekte gegangen (500.000,00 Euro bis 1.000.000,00 Euro), für diese Tätigkeit hätten sie jemanden mit Erfahrung im Verkauf gebraucht, die Erfahrung habe die Beigeladene zu 1). Wenn ein Projekt von Seiten der Klägerin fertig gewesen sei, hätten sie den Ordner mit den Verträgen der Beigeladenen zu 1) übergeben. Wenn die Beigeladene zu 1) Exposés erstellt habe, seien diese dem Geschäftsführer D. H. zur Korrektur bzw. Genehmigung vorgelegt worden. Sie habe selbstständig recherchiert bezüglich Kunden und technischer Daten. Die Verträge habe D. H. als Geschäftsführer unterschrieben. Zum Teil seien Dächer für die Anlagen verpachtet worden. Sie hätten die Dächer angepachtet. Bei den Vertragsverhandlungen seien Gesprächsprotokolle angefertigt worden, die die Beigeladene zu 1) in einem Vertrag verfasst habe. Bezüglich Anpassung von Verträgen (Schriftsatz vom 16.11.2012) habe die Beigeladene zu 1) mit den Vertragsparteien verhandelt, im Konfliktfall habe D. H. nach Rücksprache mit der Beigeladenen zu 1) entschieden. Wenn D. H. die Beigeladene zu 1) nicht erreicht habe, habe sie sich alsbald gemeldet.
Auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit für die Klägerin sei die Beigeladene zu 1) ausschließlich selbstständig tätig. Die Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg (Urteil v. 30.07.2014, L 5 R 3157/13, und
Dass die Beigeladene zu 1) als eigene sachliche Betriebsmittel nur ihr Arbeitszimmer (Home-Office), die vorgehaltene Hardware (Computer, Drucker, Scanner, Internetanschluss, Fotokopierer, Telefon etc.), Pkw, Laptop und Mobiltelefon eingesetzt habe, versage bei der Eigenart der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ebenfalls als (taugliches) Abgrenzungsmerkmal. Soweit die Beigeladene zu 1) auch über begrenzte Zugriffsrechte auf Daten und/oder Software der EDV der Klägerin verfügt habe, streite dieser Umstand auch nur scheinbar für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin. Die Beigeladene zu 1) habe gerade keine Zugriffsmöglichkeiten auf die Kundendatenbank der Klägerin besessen, auf die hingegen sämtliche Arbeitnehmer Zugriff gehabt hätten. Es entspreche den Anforderungen an eine schnelle kostengünstige Bearbeitung von Aufgaben, dass nicht nur den eigenen Mitarbeitern, sondern auch externen Dienstleistern schnelle Zugriffsmöglichkeiten auf Datenbanken und sonstige hilfreiche Informationen und Programme (Software) eingeräumt werden. Diese begrenzten Zugriffsrechte ersetzten in der modernen Arbeitswelt oftmals nur die früher über die zur Verfügungstellung von umfangreichen Akten mögliche Informationsvermittlung zur Erfüllung von Aufträgen. Es sei überhaupt kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum eine mögliche Art der kostengünstigen Arbeitserleichterung so ohne weiteres zwingend für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers oder eines sonstigen Dritten sprechen sollte (so aber ausdrücklich LSG Baden-Württemberg, a. a. O.).
Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte die ungefähre Verteilung von Anwesenheitszeiten der Beigeladenen zu 1) in ihrem Büro und bei der Klägerin für ihre Gewichtung als taugliches Merkmal heranziehen wolle. Für ihre Interpretation von Anwesenheitszeiten im Rahmen einer 5-Tage-Arbeitswoche seien die Angaben der Beigeladenen zu 1) untauglich. Die Beigeladene zu 1) habe als Selbstständige gerade nicht in dem Korsett einer 40-Stunden-Arbeitswoche gearbeitet. Vielmehr dürfte hinsichtlich der Gewichtung der Anwesenheitszeiten das Verhältnis von 60 zu 40 doch eher dafür sprechen, dass die Beigeladene zu 1) ihre Arbeitszeit selbstbestimmt gestaltet und auch den Arbeitsort schwerpunktmäßig selbstständig festgelegt habe. Es habe insoweit auch keine Pflicht der Beigeladenen zu 1) zur Anwesenheit in den Räumlichkeiten der Klägerin bestanden.
Soweit die Beklagte auf die angebliche Unbestimmtheit des Vertragsgegenstandes im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) abstelle, fehle es auch insoweit an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Beigeladene zu 1) habe sich insofern im Hinblick auf ihre Zeitplanung doch selbst ein Bild darüber machen müssen, wieviel Zeit sie für die übertragenen Arbeiten/Aufträge benötige. Insofern komme ja gerade die fehlende Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1) im Rahmen der von ihr übernommenen Aufträge zum Ausdruck.
Die Beigeladene zu 1) sei durchaus objektiv vorliegenden Marktrisiken ausgesetzt, da sie im Hinblick auf neue Auftragsverhältnisse von ihrem unternehmerischen Erfolg (Mund zu Mund Propaganda u. ä.) abhängig sei. In diesem Zusammenhang sei zu ergänzen, dass die Beigeladene zu 1) sich extra einen allradeingetriebenen Pkw (SUV) angeschafft habe, um die Standorte im unwegsamen Gelände aufzusuchen. Ein solches Fahrzeug sei in Anschaffung und Unterhaltung deutlich kostspieliger als ein normaler Durchschnitts - Pkw. Bei Leistungen eines externen Büroservice oder Schreibdienst auf der Grundlage von Auftragsverhältnissen sei es üblich, dass die entsprechende Korrespondenz auf dem Briefpapier oder mit dem Briefkopf des Auftraggebers ausgefertigt werde. Solche Korrespondenz werde nahezu zwangsläufig nach Abnahme bzw. Durchsicht durch die Auftraggeber von deren Verantwortlichen oder Organen rechtsverbindlich ausgefertigt (unterzeichnet). Des Weiteren bedürfe es auch keiner weiteren ausführlichen Begründung, dass die Beigeladene zu 1) als Selbstständige provisionsgebundene Verkaufstätigkeiten habe erbringen dürfen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt (Schriftsatz vom
1. den Bescheid der Beklagten vom
2. festzustellen, dass eine aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV begründete Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin in der Zeit ab dem 01.09.2009 nicht besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) verzichten auf eine eigene Antragstellung.
Zur Klageerwiderung trägt die Beklagte mit Schriftsätzen vom
Soweit vorgetragen werde, dass die Tätigkeit zum
Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) sei nicht im Voraus durch eine präzise Aufgabenstellung klar definiert worden, so dass in Bezug auf die jeweiligen Arbeitsinhalte ständig eine Präzisierung erforderlich sei. Der Vertragsgegenstand sei derart unbestimmt, dass er erst durch weitere Vorgaben der Klägerin oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb der Klägerin konkretisiert werde. Die Beigeladene zu 1) habe damit Einzeldienste bzw. Arbeitseinsätze für die Klägerin zugesagt, ohne dass diese nach Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage bereits abschließend festgestanden hätten. Bereits damit habe sie sich in eine entsprechende Weisungsabhängigkeit begeben, die regelmäßig ihren Arbeitnehmerstatus begründe. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stelle bei der Abgrenzung zwischen einem Werk- oder Dienstvertrag und einer Tätigkeit als Arbeitnehmer maßgeblich darauf ab, ob der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand hinreichend bestimmt sei. Sei dies nicht der Fall und sei die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch die Weisungen des Auftraggebers konkretisiert werde, liege eine Tätigkeit als Arbeitnehmer vor (BAG v. 09.11.1994, 7 AzR 217/94, BAGE 78, 252, Juris Rn. 32). Mit der Verpflichtung zur Mitarbeit im vereinbarten Bereich habe die Beigeladene zu 1) der Klägerin lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise in fachlicher Hinsicht die Arbeit der Beigeladenen zu 1) nicht habe beeinflussen können. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers könne nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nämlich insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein, wenn der Beschäftigte nur in den Betrieb eingegliedert sei (BSG
Bei qualifizierten und anspruchsvollen Tätigkeiten sei es geradezu typisch, dass den Mitarbeitern ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit zukomme, da diese Mitarbeiter bei der Durchführung der Arbeiten selbstständig über den Einsatz der erforderlichen Maßnahmen in der jeweiligen Situation entscheiden müssten und nicht aufgrund ständiger Einzelanweisungen tätig werden. Einer detaillierten Anweisung durch den Arbeitgeber bedürfe es bei qualifizierten Tätigkeiten in der Regel nicht. Eine eigenverantwortliche Planung finde man auch Beschäftigten. Der wesentliche Unterschied von „in eigener Verantwortung“ bei einer selbstständigen Tätigkeit sei darin zu sehen, welche Verantwortung bzw. Haftung derjenige dann tatsächlich im Einzelfall zu übernehmen habe. Bei dem zu beurteilenden Vertragsverhältnis sei jedenfalls keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung ersichtlich.
Die Beigeladene zu 1) habe bis zum Ende der Zusammenarbeit genau die Zugriffsrechte gehabt, die sie zur Entgegennahme, Ausführung und Ablieferung der geschuldeten Arbeit benötigt habe. Es sei in den Unternehmen üblich, dass den einzelnen Mitarbeitern die Zugriffsrechte je nach Verantwortlichkeit und Aufgabenfeld unterschiedlich eingeräumt seien. Kennzeichen der zunehmend flexibler gestalteten Arbeitswelt sei, dass sich andere Kommunikationswege als zweckmäßig erwiesen (z. B. Telefon, E-Mail, CD-ROMS und USB-Sticks, direkter Zugang via Internet zum Firmenserver), wie sich auch im Fall der Vertragsbeziehungen zwischen der Beigeladenen zu 1) und Klägerin gezeigt habe. So sei die Aufgabenerfüllung in Form von Telearbeit (auch Teleheimarbeit, Fernarbeit, Teleworking, Telecommuting und E-Work) dadurch geprägt, dass auf elektronischem Wege die Arbeitsaufträge zugeteilt und erledigt sowie die Ergebnisse in das System des Arbeitgebers eingespielt würden. Auch bei der Beigeladenen zu 1) zeige die praktizierte Handhabung, dass sie trotz der überwiegend im häuslichen Büro zu leistenden Arbeiten nicht im Wesentlichen frei über Zeit sowie Art und Weise der Arbeitsausführung habe entscheiden können. Sie habe fortlaufend E-Mails sowie den Schriftverkehr abzuarbeiten gehabt, ferner habe sie PV-Anlagen besichtigt und Unterlagen dritter Unternehmen angefordert und überwacht. Gemäß der in den Rechnungen ausgewiesenen jeweiligen Stundenzahl sei die Beigeladene zu 1) nahezu in Vollzeit für die Klägerin tätig gewesen. Wie bei anderen abhängig Beschäftigten könnten die drei niedriger ausgefallenen Beträge auf urlaubs- bzw. krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten hinweisen. Aus den Angaben der Klägerin und der Beigeladenen zu 1), wonach von der gesamten Arbeitszeit für die Klägerin etwa 60% im häuslichen Büro und etwa 40% in den Räumlichkeiten der Klägerin durch die Beigeladene zu 1) aufgewandt worden seien, ergebe sich unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Arbeitswoche, dass die Beigeladene zu 1) an zwei Tagen pro Woche in den Räumlichkeiten der Klägerin und an drei Tagen im häuslichen Büro tätig gewesen sei. Besprechungen, allgemeine Informationen sowie das Kopieren von Unterlagen hätten in den Räumen der Klägerin stattgefunden. Auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1) evtl. nicht sämtliche pro Monat möglichen Arbeitstage für die Klägerin verwendet habe, spreche allenfalls für die in der Arbeitswelt nicht selten praktizierte Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigungen und zulässiger Existenz von Mehrfachbeschäftigungen.
Die Tätigkeit sei im Home-Office durchgeführt worden. Vor diesem Hintergrund sei der Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) über eine eigene Betriebsstätte, d. h. ein Büro verfügt habe, kein maßgebliches Gewicht zuzubilligen. Mit den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und das eigene Fahrzeug sei kein unternehmerisches Risiko in nennenswertem Umfang verbunden, weil dafür keine Kapitalmittel in beträchtlichem Umfang aufzubringen gewesen seien und die angeschafften Mittel ebenfalls zur Nutzung im privaten Bereich dienten.
Die eigene Arbeitskraft werde von der Beigeladenen zu 1) nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Im Übrigen sei es für die Statusfeststellung unerheblich, wenn die Vergütung der geleisteten Arbeiten durch Rechnungsstellung des Auftragnehmers - ggfs. inklusive Mehrwertsteuer - erfolge, der Auftragnehmer mit eigenem Briefkopf und einer eigens gewählten Bezeichnung auftrete. Dies seien willensabhängige Merkmale und somit lediglich eine Folge der rechtsfehlerhaften eigenen Einstufung als selbstständige Tätigkeit. Die Chancen, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, sei nicht eine spezielle Chance des Unternehmers, sie habe auch jeder Beschäftigte. Die Beigeladene zu 1) habe kein unternehmerisches Risiko, das mit dem Risiko des Verlustes behaftet sei, zu tragen gehabt. Es sei eine Vergütung von 20,00 Euro bzw. ab April 2011 25,00 Euro pro Stunde vereinbart worden. Darüber hinaus seien der Beigeladenen zu 1) Fahrtkosten (Kilometerpauschale von 0,30 Euro) erstattet worden. Nicht nachgewiesen seien die Angaben, wonach teilweise Pauschalhonorare und Provisionszahlungen vereinbart gewesen seien. Auch die weiteren Indizien für eine selbstständige Tätigkeit, nämlich die steuerliche Erfassung als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die Rechnungsstellung mit Mehrwertsteuer und das Vorhalten einer Buchhaltung, wiesen kein überwiegendes Gewicht in der Gesamtabwägung auf. Soweit die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit in den Räumen der Klägerin verrichte, nutze sie die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel kostenfrei.
Die Beigeladene zu 1) sei ausschließlich im Namen und im Auftrag der Klägerin tätig. Sie sei den Angaben der Klägerin zufolge nicht verpflichtet, die Leistungen persönlich zu erbringen. Allein die formale Berechtigung, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, schließe jedoch das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel sei. Eigene Mitarbeiter würden durch die Beigeladene zur Ausführung der Tätigkeit nicht eingesetzt.
Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses stehe nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolgt sei und/oder dass keine Regelungen über Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall getroffen worden seien. Die Selbstständigkeit eines Dienstverpflichteten werde weder dadurch begründet, dass er durch den Verzicht auf Leistungen derartige Verpflichtungen, Belastungen und Risiken übernehme, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinausgingen, noch könne aus dem Nichtvorhandensein einer diesbezüglichen vertraglichen Regelung darauf geschlossen werden, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorliege.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen.
Gründe
Die form- und fristgerecht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage der Klägerin ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Da die Beigeladene zu 1) für die Klägerin lediglich im Zeitraum vom
Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch fest, dass die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin im streitigen Zeitraum im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV abhängig beschäftigt war und in diesem Zeitraum der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatten im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7 a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in den Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7 a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, S. 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks. 14/1855, S. 6).
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat die Beigeladene zu 1) am 05.09.2012 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der ab
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, Satz 2.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7; BSG, Urteil v. 04.07.2007, B 11 AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 8) setzt seine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit siehe BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dies bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (BSG, Urteile
Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). Die tatsächlichen Verhältnisse geben den Ausschlag, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils m. w. N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil v. 24.01.2007, a. a. O., SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme setzte sich die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitigen Zeitraum aus folgenden einzelnen Tätigkeitsbereichen zusammen:
- Anpassung von Verträgen nach Vorgabe, z. B. Service- und Wartungsverträge.
Verträge mit Generalunternehmen, Kaufverträge über Photovoltaikanlagen etc.
- Verfassen von Projektübersichten und Exposés.
- Allgemeiner Schrift- und Mailverkehr.
- Verfassen von Gesprächsprotokollen.
- Beibringen von Unterlagen und
- Recherchearbeiten im Internet u. a.
Die einzelnen Tätigkeitsbereiche sind im Hinblick auf die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin im streitigen Zeitraum vorlag, nicht isoliert zu betrachten, sondern es ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher Aufgaben der Beigeladenen zu 1) vorzunehmen. Auch deshalb leistet der Hinweis der Klägerin, ein Schreibservice könne jederzeit auch von einem Selbstständigen betrieben werden (siehe z. B. SG B-Stadt,
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist es ohne rechtliche Relevanz, ob die Beigeladene zu 1) „Aufträge“ der Klägerin ablehnen durfte oder/und auch für andere Auftraggeber tätig war. Für die Statusabgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit ist weder nach der Rechtsprechung des BSG noch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dieses Kriterium maßgeblich (siehe BAG, Urteil v. 09.10.2002, 5 AzR 405/01, Juris Rn. 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG, Urteil v. 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, Juris Rn. 26).
Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall noch nicht einmal von einzelnen „Aufträgen“ auszugehen. Denn die Befragung der Beigeladenen zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 10.06.2015 hat ergeben, dass sich im streitigen Zeitraum ein „Projekt“ an das andere zeitlich angeschlossen hat und es in diesem Sinne keine „Pausen“ gegeben hat. „Pausen“ von den einzelnen Arbeitseinsätzen waren nach den glaubhaften Angaben der Beigeladenen zu 1) Urlaub und Krankheitszeiten. Somit entbehrt das Argument der Klägerin, für die Selbstständigkeit spreche die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, - abgesehen davon, dass es - wie bereits dargelegt - darauf nicht ankommt, - schon von vorneherein der tatsächlichen Grundlage. Weder begründet die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen noch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1) während des streitigen Zeitraums auch andere Auftraggeber hatte, die Selbstständigkeit der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin.
Überdies hätte die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung die rechtliche Konsequenz, dass die Rechtsfolgen, die sich aus § 7 Abs. 1 SGB IV im Hinblick auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ergeben, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB IV, nämlich „Tätigkeit nach Weisungen“ und „Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“ während der Arbeitseinsätze allein durch das Ablehnen von Aufträgen oder Annehmen weiterer Aufträge umgangen werden könnten. Vielmehr ist die jeweilige Tätigkeit nach Annahme eines „Auftrags“ rechtlich zu beurteilen und ggf. zu prüfen, ob jeweils befristete Beschäftigungsverhältnisse vorliegen. Im vorliegenden Fall liegen solche schon aufgrund der zeitlichen Abfolge der einzelnen Arbeitseinsätze der Beigeladenen zu 1) nicht vor. Der Vortrag der Klägerin, die Beigeladene zu 1) habe nicht sämtliche pro Monat möglichen Arbeitstage für die Klägerin verwendet, lässt daher nicht den Rückschluss auf einzelne „Arbeitseinsätze“ zu.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, die Beigeladene zu 1) sei - weil sie für mindestens neun weitere Auftraggeber tätig sei - im Bereich des Büroservice keineswegs von der Klägerin wirtschaftlich abhängig, es seien auch die weiteren Umsätze der Beigeladenen zu 1) zu berücksichtigen (allein 2011 hätten die weiteren Umsätze der Beigeladenen zu 1) rund 36.397,50 Euro betragen), verkennt sie, dass die abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV nicht wirtschaftliche Abhängigkeit, sondern persönliche Abhängigkeit voraussetzt (siehe z. B. BSG, Urteil v. 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R = SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 m. w. N.). Das Kriterium der wirtschaftlichen Abhängigkeit ist vielmehr maßgeblich für die Frage, ob arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gegeben ist.
Hingegen spricht für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) im streitigen Zeitraum maßgeblich der Umstand, dass der Gegenstand ihrer Tätigkeit derart unbestimmt war, dass er erst durch weitere Vorgaben der Klägerin konkretisiert werden musste und auch tatsächlich konkretisiert wurde. Der Klägerin stand eine für abhängige Beschäftigungsverhältnisse typische arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis zu, da insbesondere D. H. für die Klägerin den nur grob umrissenen Inhalt der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) durch Einzelweisungen auszufüllen hatte. Insoweit hat die Beigeladene zu 1) in der nichtöffentlichen Sitzung vom 10.06.2015 glaubhaft erklärt, dass sie am Anfang mündlichen Kontakt mit dem Geschäftsführer D. H. gehabt habe. Dabei seien die Tätigkeiten umrissen worden, die von ihr auszuführen gewesen seien. D. H. habe gesagt, was er sich vorstelle und sie habe ihm mitgeteilt, was sie leisten könne. Damit sind zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin Tätigkeitsbereiche lediglich umrissen worden, ohne dass diese nach Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage abschließend feststanden.
Zudem ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der in den Akten enthaltenen Stellungnahmen der Beteiligten und insbesondere aus der Befragung der Beigeladenen zu 1) und der gesetzlichen Vertreter der Klägerin in der nichtöffentlichen Sitzung vom 10.06.2015 für das Gericht ohne Zweifel, dass die Beigeladene zu 1) fachlich weisungsgebunden war. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist nämlich jeweils durch Vorgaben des D. H. konkretisiert und mit ihm abgestimmt worden und darüber hinaus von diesem auch kontrolliert worden, wobei das fachliche Entscheidungsrecht bei D. H. und somit bei der Klägerin verblieben ist. Dabei war die Beigeladene zu 1) auch in die Arbeitsorganisation der Klägerin im funktionell - organisatorischen Sinne eingegliedert.
Bereits im Fragebogen vom
Somit fehlt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts und insbesondere der Angaben der Beteiligten die für die Beauftragung eines Selbstständigen typische detaillierte Beschreibung des Leistungsumfangs, die einerseits aus Gründen der Kalkulierbarkeit des Leistungsangebots für den Selbstständigen, andererseits aber auch deshalb erforderlich ist, um bei Abschluss der Leistung eine Kontrolle der Vollständigkeit der erbrachten Leistung zu ermöglichen (so zu Recht LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.07.2014, L 5 R 3157/13, Juris Rn. 80). Ohne ein detailliertes Leistungsverzeichnis ist eine solche Kontrolle nämlich nicht möglich. Im Recht der Arbeitnehmerüberlassung wird bei der Abgrenzung zwischen Werk- oder Dienstvertrag und einer Tätigkeit als Arbeitnehmer maßgeblich darauf abgestellt, ob der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand hinreichend bestimmt ist. Dieses Merkmal hat auch bei der Statusabgrenzung maßgebliche Bedeutung (so zu Recht LSG Baden-Württemberg, a. a. O.). Aus den dargelegten Gründen hat sich die Beigeladene zu 1) in eine Weisungsabhängigkeit begeben, die maßgeblich für ihren Beschäftigtenstatus spricht. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, in welchem Umfang die Beigeladene zu 1) Zugriffsrechte auf die Datenbank der Klägerin hatte und ob - was die Klägerin behauptet - solche Zugriffsrechte auch im Rahmen freier Dienstverträge - kostenfrei - üblich sind.
Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladenen zu 1) bei Ausübung ihrer qualifizierten Tätigkeit teilweise auch Gestaltungsfreiheit hatte und sie hierfür Erfahrung und Geschick benötigte.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, der wesentliche Teil des Aufgabenspektrums der Beigeladenen zu 1), nämlich Beratung und Verkauf im Bereich Photovoltaikanlagen, erfordere eine unternehmerische Persönlichkeit und könne nicht von jemanden, der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe, vollwertig ausgeübt werden, ist dieser Argumentation nicht zu folgen. Denn zum einen richtet sich die Statusabgrenzung, d. h. die Bewertung der Tätigkeit, nicht nach den Eigenschaften und Fähigkeiten der betreffenden Person, die diese Tätigkeit ausübt, sondern nach den objektiven Kriterien des § 7 Abs. 1 SGB IV; zum anderen können auch abhängige Beschäftigte durchaus Tätigkeiten hoher fachlicher Qualifikation und solche, die eigenständiges Handeln voraussetzen, ausüben. In solchen Fällen kann die fachliche Weisungsgebundenheit eingeschränkt und „zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein (siehe BSG, Urteil v. 09.12.1981, 12 RU 4/81, SozR 2400 § 2 Nr. 19; BSG, Urteil v. 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 m. w. N.). Dass die Beigeladene zu 1) bei ihrer Tätigkeit für die Klägerin im streitigen Zeitraum in fachlicher Hinsicht - wie bereits dargelegt - gegenüber der Klägerin weisungsgebunden war, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit Erfahrung und Geschick benötigte.
Der Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin im funktionell - organisatorischem Sinn im streitigen Zeitraum steht auch weder entgegen, dass sie - wie die Klägerin im Schriftsatz vom 16.11.2012 mitgeteilt hat - ca. 60 bis 65% der Tätigkeiten in ihrem eigenen Büro zu Hause verrichtet hat und lediglich ca. 35 bis 40% der Tätigkeiten in den Räumen der Klägerin, noch, dass sie eigene sachliche Betriebsmittel wie Laptop, USB-Stick, Drucker, Scanner, Internetanschluss, Fotopapier und Smartphone eingesetzt hat. Denn durch die genannten modernen Bürokommunikationsmittel war die Ausführung der von der Klägerin an die Beigeladene zu 1) gestellten Aufgaben am Firmensitz nicht erforderlich; sie hat ihre Tätigkeit im sog. „Home Office“ verrichtet.
Ebenso wenig spricht der Umstand, dass die Beigeladene zu 1) keine festen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten hatte, gegen eine zeitliche Weisungsgebundenheit und damit gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Denn der Beigeladenen zu 1) war aufgrund des Einsatzes der genannten modernen Bürokommunikationsmittel zu einem erheblichen Teil ihrer Tätigkeit (60 bis 65%) die Ausführung derselben von zu Hause aus möglich. Darüber hinaus hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.11.2012 u. a. vorgetragen, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Beigeladene zu 1) in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 22.00 Uhr für sie tätig sei. Es handele sich im Monat zwischen 120 bis 140 Stunden, die individuell gestaltet würden. Daher sei die Beigeladene zu 1) bei kurzfristiger Verhinderung nicht an eine Benachrichtigung gebunden. Anlässlich der Befragung in der nichtöffentlichen Sitzung vom 10.06.2015 hat D. H. auf Nachfrage, ob die Beigeladene zu 1) während des streitigen Zeitraums einmal nicht erreichbar gewesen sei, dies aber notwendig gewesen sei, ausgesagt: „So dringlich war nichts gewesen, wenn ich sie nicht erreicht habe, hat sie sich alsbald gemeldet“. Somit waren schon aufgrund der Art der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) die Vereinbarung und Einhaltung fester Arbeitszeiten nicht erforderlich. Darüber hinaus ist die Klägerin davon ausgegangen, dass die Beigeladene zu 1) ihre Arbeitskraft ihr in einem zeitlichen Rahmen, nämlich zwischen 07.00 Uhr und 22.00 Uhr „zur Verfügung stellt“. Die für eine Zusammenarbeit notwendige Erreichbarkeit der Beigeladenen zu 1) war - wie die Klägerin selbst einräumt - somit gegeben. Daher spricht auch die tatsächliche Umsetzung der „Arbeitseinsätze“ der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin für ihre Eingliederung in deren Arbeitsorganisation im organisatorisch - funktionellen Sinn mit entsprechender Weisungsgebundenheit. Lediglich ergänzend ist anzuerkennen, dass Besprechungen in den Büroräumen der Klägerin während der Bürozeiten nach Vereinbarung stattgefunden haben, was als weiteres Indiz für eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu werten ist.
Dass die Beigeladene zu 1) nach den Angaben der Klägerin nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, ist schon deshalb rechtlich nicht relevant, weil es sich insoweit nur um eine theoretische Möglichkeit gehandelt hat. Denn die Beigeladene zu 1) hat im streitigen Zeitraum keinen (versicherungspflichtigen) Arbeitnehmer beschäftigt und es ist auch nicht zum Arbeitseinsatz einer Hilfsperson für die Beigeladene zu 1) gekommen.
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin spricht überdies gegen eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) im streitigen Zeitraum, dass sie kein typisches Unternehmerrisiko getragen hat. Die Beigeladene zu 1) hat für ihre Tätigkeit bei der Klägerin weder in nennenswertem Umfang Wagniskapital noch ihre Arbeitskraft mit einer für Selbstständige typischen Gefahr des Verlustes eingesetzt. Die Nutzung moderner Bürokommunikationsmittel (Smartphone, Laptop, Drucker, Scanner, USB-Stick, Fotokopierer, Telefon etc.) und eines eigenen (allradeingetriebenen) Pkw´s für geschäftliche Zwecke ist für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nicht aussagekräftig, auch nicht im Hinblick auf den Hinweis der Klägerin, dieses Fahrzeug sei in Anschaffung und Unterhaltung deutlich kostspieliger als ein normaler Durschnitts - Pkw. Dies gilt umso mehr, als die Beigeladene zu 1) diese Arbeitsmittel auch für andere Auftraggeber ihres Büroservice und ihrer selbstständigen Tätigkeit als Visagistin benutzen kann und eine Abgrenzung zur Nutzung im privaten Bereich ebenfalls nicht möglich ist. Hingegen spricht für eine abhängige Beschäftigung, dass sie 35% bis 40% ihrer Arbeitszeit in den Räumen der Klägerin tätig war, ohne sich an den Kosten für die Raumnutzung und für Fotokopien - was im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist - beteiligt zu haben. Damit hat sie sich laufende Kosten „erspart“, die typischerweise zum Unternehmerrisiko gehören. Eigene Arbeitnehmer hat die Beigeladene zu 1) nicht beschäftigt.
Auch die Haftungsrisiken bei Schlechtleistung bzw. Pflichtverletzung haben im Außenverhältnis zu den Kunden der Klägerin ersichtlich allein die Klägerin und nicht die Beigeladene zu 1) getroffen. Eine „Vertragsstrafe“ bei Pflichtverletzung ist zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) nicht vereinbart worden. Ob es - wie die Klägerin hiergegen einwendet - keine nachgewiesene Praxis gibt, wonach Parteien Vertragsregelungen vereinbaren und schriftlich niederlegen, kann letztlich dahinstehen. Denn es ist jedenfalls kein unternehmertypisches Haftungsrisiko der Beigeladenen zu 1) bei Schlechtleistung bzw. Pflichtverletzung erkennbar. Zu Recht vertritt die Beklagte in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung der Beigeladenen zu 1) ersichtlich ist.
Ein Unternehmerrisiko ist auch entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht damit begründbar, dass die Beigeladene zu 1) bei „Schlechtleistung“ Gefahr gelaufen wäre, keine Folgeaufträge zu erhalten. Denn aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung eines Auftrags ggf. zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko (so zu Recht BSG, Urteil v. 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, und
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist bei einer Vergütung der Beigeladenen zu 1) nach einem Stundenhonorar in Höhe von 20,00 Euro bzw. von 25,00 Euro weder ein Unternehmerrisiko ersichtlich, weil die Vergütung für die tatsächlich geleisteten Stunden eher untypisch für eine selbstständige Tätigkeit ist (siehe LSG B-Stadt-Brandenburg,
Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (ohne wesentliche sächliche Betriebsmittel oder sonstigen Kapitaleinsatz) kann nämlich nur dann zu einem Unternehmerrisiko führen, wenn ihm entsprechende unternehmerische Gewinnchancen gegenüberstehen (siehe hierzu BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36; BSG, Urteil vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R - Juris Rn. 25;
Soweit die Beigeladene zu 1) vorträgt, sie habe Provisionen für ihre Tätigkeit erhalten, ist dies nach Aktenlage nur in jährlich geringem Umfang (30,00 Euro) erkennbar und daher vernachlässigbar. Der von der Klägerin behauptete Vorbehalt, ein Projekt u. U. auf der Grundlage einer Pauschalpreisvereinbarung zu vergüten, ist ebenso unbeachtlich, weil im streitigen Zeitraum lediglich Rechnungen mit Stundenhonorar nachgewiesen sind. Auch der von der Klägerin behauptete Vorbehalt, die Vergütung bei mangelnder Verwertbarkeit der Leistungsergebnisse zu kürzen bzw. nicht zu zahlen, ist als lediglich theoretische Möglichkeit nicht zu berücksichtigen, denn dies wurde im streitigen Zeitraum nicht durchgeführt. Dass die Beigeladene zu 1) Rechnungen mit eigenem Briefkopf erstellt hat, betrifft lediglich die Art der Rechnungsstellung und hat nur formellen Charakter. Letztlich ist auch die Ausweisung der Mehrwertsteuer auf den vorliegenden Rechnungen Folge der rechtsfehlerhaften eigenen Einstufung als selbstständige Tätigkeit und hat für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status keine Indizwirkung.
Anlässlich ihrer „Arbeitseinsätze“ für die Klägerin hat die Beigeladene zu 1) keine unternehmerischen Chancen realisiert. Gegen ein unternehmerisches Auftreten der Beigeladenen zu 1) am Markt bei Ausübung ihrer Tätigkeit für die Klägerin spricht bereits, dass sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Klägerin gegenüber Kunden und Vertragspartnern der Klägerin aufgetreten ist. Der Vortrag der Klägerin, dass - insbesondere bei Projektarbeiten - externe Dienstleiter bereits mit Rücksicht auf einen einheitlichen Außenauftritt ihres Auftraggebers hierauf im Interesse geschäftlichen Erfolgs Wert legten, ist eine bloße Behauptung und kann die Bewertung des Auftretens der Beigeladenen zu 1) gegenüber Kunden und Vertragspartnern der Klägerin nicht maßgeblich beeinflussen.
Ebenso wenig spricht gegen eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1), dass im vorliegenden Fall die typischen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie z. B. festes Monatsgehalt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsentgelt und vermögenswirksame Leistungen fehlen. Denn dies ist lediglich die Folge der unzutreffenden Bewertung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Selbstständige durch die Klägerin.
Insgesamt ist damit die Nutzung der Arbeitskraft der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitigen Zeitraum durch die tatsächliche Arbeitsausführung arbeitnehmertypisch eingeschränkt worden. Die Beigeladene zu 1) war weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation der Klägerin in funktionell - organisatorischer Hinsicht eingegliedert. Sie war nämlich in einen Prozess ständiger Abstimmung und ggf. Neuausrichtung eingebunden. Vergleichbar einer Beschäftigten nahm sie funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teil. Die Ausübung ihrer Tätigkeit bei der Klägerin war nicht in unternehmerischer Freiheit mit den Verlustrisiken und den Gewinnaussichten des selbstständig Erwerbstätigen erfolgt. Die Beigeladene zu 1) hatte keine Haftungsrisiken bei Schlechtleistung zu tragen und war auch keiner Vertragsstrafe wegen Pflichtverletzung ausgesetzt.
Dass die Klägerin und die Beigeladene zu 1) übereinstimmend ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht haben begründen wollen, weil die freie Einteilung der Arbeitszeit das wesentliche Motiv der Beigeladenen zu 1) war, für die Klägerin tätig zu sein, und für die „Arbeitseinsätze“ der Beigeladenen zu 1) aus Sicht der Klägerin Kapazitätsgründe maßgeblich waren, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend, weil überwiegend die Kriterien erfüllt sind, die maßgeblich für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitigen Zeitraum sprechen. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist nämlich der Wille der Vertragsparteien nur dann maßgebend, wenn die tatsächliche Gestaltung einer Tätigkeit gleichermaßen für eine abhängige Beschäftigung wie für eine selbstständige Tätigkeit spricht (siehe BSG, Urteil v. 14.05.1981, 12 RK 11/80 = BB 1981, 1581; BSG, Urteil v. 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R; BSGE 13, 130, 132 = SozR Nr. 20 zu § 165 RVO; BSGE 36, 7, 8 = SozR Nr. 72 zu § 165 RVO).
Hat damit im streitigen Zeitraum eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vorgelegen, ist von der Beklagten zu Recht dem Grunde nach Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 24 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) festgestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Versicherungspflichtig sind
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, - 2.
behinderte Menschen, die - a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, - 3a.
(weggefallen) - 4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
- 1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.
(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld fort.
(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.