Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 12. Okt. 2016 - S 6 AS 80/16

published on 12/10/2016 00:00
Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 12. Okt. 2016 - S 6 AS 80/16
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Gericht

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Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Mit vier Änderungsbescheiden vom 10.11.2014 bewilligte der Beklagte der 1989 geborenen Klägerin zu 1) und ihrer 2008 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2) mit der sie in Bedarfsgemeinschaft lebt, für die Zeiträume 01.01.2013 bis 31.03.2013, 01.04.2013 bis 30.09.2013, 01.10.2013 bis 31.03.2014 und 01.04.2014 bis 30.09.2014 Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Im Vergleich zu den vorausgegangenen Bewilligungsbescheiden berücksichtigte der Beklagte darin einen Mehrbedarf für Warmwasser, was zu einer entsprechenden Erhöhung der Leistung um 1,79 EUR für Januar 2013, um 2,08 EUR für Februar 2013, von 10,58 EUR für Marz bis Dezember 2013, von 11,78 EUR für Januar 2014 und 12,12 EUR von Februar bis März 2014 führte.

Am 04.03.2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen die Überprüfung der Änderungsbescheide nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), nachdem ihm diese von seinen Mandanten vorgelegt worden waren.

Ohne Sach- und Rechtsprüfung lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag durch Bescheid vom 10.03.2015 ab, da dieser lediglich pauschal - ohne Angabe der für die Unrichtigkeit der angegriffenen Bescheide sprechenden Gründe - gestellt worden sei.

Im Rahmen des durch den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerinnen vom 13.03.2015 eingeleiteten Widerspruchsverfahrens wurden die Klägerinnen vom Beklagten am 29.06.2015 aufgefordert darzulegen, aus welchen Gründen die angefochtenen Bescheide unrichtig sein sollten.

Nachdem innerhalb der hierfür gesetzten Frist keinerlei Stellungnahme seitens der Klägerinnen einging, wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.03.2015 mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2015 zurückgewiesen, in welchem der Beklagte u.a. die Auffassung vertrat, dass er nicht zu einer Überprüfung seiner Bescheide „ins Blaue hinein“ verpflichtet sei.

Gegen ihn richtet sich die am 21.01.2016 zum Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage, in welcher die Klägerinnen beantragen:

Der Bescheid des Beklagten vom 10.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2015 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet über den Überprüfungsantrag vom 04.03.2015 hinsichtlich der Änderungsbescheide vom 10.11.2014 bezüglich der Leistungszeiträume 01.01.2013 bis 31.03.2013, 01.04.2013 bis 30.09.2013, 01.10.2013 bis 31.03.2014 und 01.04.2014 bis 30.09.2014 inhaltlich zu entscheiden.

Zugleich mit Klageerhebung wurde um Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus B-Stadt ersucht.

Der Beklagte beantragt in seinem Klageerwiderungsschreiben vom 15.07.2016, die Klage wird abgewiesen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

II.

Gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhalten Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Antrag vorliegend abzulehnen, da es der in der Hauptsache geführten Klage an der erforderlichen Erfolgsaussicht gem. § 73 a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO mangelt.

Nach der im Verfahren zur Bewilligung von PKH vorzunehmenden summarischen Prüfung hat es der Beklagte zu Recht abgelehnt, auf den Antrag der Klägerinnen vom 04.03.2015 hin die Änderungsbescheide vom 10.11.2014 nach § 44 SGB X inhaltlich nochmals zu überprüfen.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags der Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfungspflicht des Leistungsträgers aus. Der Antrag bestimmt jedoch zugleich auch den Umfang des Prüfungsauftrages der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist (BSG v. 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R; v. 04.06.2014 - B 14 AS 335/13 B).

Aufgrund oder aus Anlass des Antrags muss sich der Verwaltung im Einzelfall objektiv erschließen, aus welchem Grund, etwa wegen eines Rechtsfehlers oder einer falschen Sachverhaltsgrundlage, nach Auffassung der Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll.

Wird hingegen ohne nähere Differenzierung ein Verwaltungshandeln insgesamt zur Überprüfung gestellt, also keine Prüfung im Einzelfall begehrt, löst ein solcher Antrag nach § 44 SGB X keine inhaltliche Prüfpflicht des Sozialleistungsträgers aus (s. BSG v. 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R; v. 04.06.2014 - B 14 AS 335/13 B sowie v. 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R; s.a. LSG Niedersachsen -Bremen v. 25.02.2016 - L 11 AS 1392/13)

Eine Entbindung von der inhaltlichen Prüfpflicht setzt allerdings voraus, dass der Sozialleistungsträger den Einzelfall, also die konkreten Inhalte eines bestimmten Bescheides die zu Überprüfung gestellt werden sollen, bei objektiver Betrachtung nicht ermitteln kann. Ein Prüfanliegen im Einzelfall ist daher zu bejahen, wenn entweder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt wird (BSG v. 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R).

Denn auch bei einem Antrag nach § 44 SGB X hat die Verwaltung den Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X zu beachten. In welchem Umfang der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht nachzukommen hat, beurteilt sich jedoch noch Lage des Einzelfalls. Als Kriterium für den Umfang der Amtsermittlungspflicht ist beispielsweise zu berücksichtigen, ob der Leistungsberechtigte anwaltschaftlich vertreten oder/und vertreten ist.

Letztlich kommt es darauf an, ob der Sozialleistungsträger in die Lage versetzt wurde zu erkennen, welche seiner Entscheidungen und aus welchem Grund diese überprüft werden soll (s. hierzu SG Neuruppin v. 28.07.2015 - S 26 AS 2020/11).

Am 04.03.2015 wurde für die Klägerinnen pauschal und ohne jede Begründung eine Überprüfung der Änderungsbescheide vom 10.11.2014 begehrt. Ein konkretes Vorbringen zu einem Sachverhalt oder zu einer Rechtslage enthielt dieser Antrag, der zudem von ihrem rechtsanwaltlichen Vertreter gestellt wurde, nicht.

Ebenso wenig ging daraus hervor, auf welches Rechtsschutzziel er gerichtet war.

Selbst im Rahmen des gegen die Ablehnung der Überprüfung geführten Widerspruchsverfahrens kamen die Klägerinnen der Bitte des Beklagten um Konkretisierung ihres Überprüfungsantrags nicht nach (s. LSG Sachsen-Anhalt v. 23.06.2016 - L 5 AS 20/15, das einen Antrag nach § 44 SGB X der nicht bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahren hinreichend konkretisiert ist, bereits für unzulässig hält. S.a. LSG Berlin-Brandenburg v. 26.03.2013 - L 19 AS 727/11).

Erst durch die Begründung der gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.12.2015 erhobenen Klage wurde für den Beklagten deutlich, dass die Klägerinnen in den zur Überprüfung gestellten Zeiträumen höhere Heizkosten begehrten.

Die Nachbesserung eines bis dahin unbestimmten und nicht objektiv konkretisierbaren Antrags erst im Klageverfahren ist jedoch nicht ausreichend (BSG v. 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R).

Im Ergebnis geht das Gericht mithin davon aus, dass ihr Antrag vom 04.03.2015 nicht hinreichend konkretisiert war und die Klägerinnen deshalb keinen Anspruch auf eine inhaltliche Überprüfung der Änderungsbescheide vom 10.11.2014 hatten. Folglich wäre der Ablehnungsbescheid vom 10.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2015 zu Recht ergangen, weshalb die dagegen erhobene Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte.

Es war mithin zu entscheiden wie geschehen und der Antrag auf PKH abzulehnen.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 28/10/2014 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. November 2012 wird zurückgewiesen.
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published on 13/02/2014 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2013 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.