Sozialgericht München Urteil, 03. Dez. 2015 - S 9 VJ 2/06
Gericht
Tenor
I.
Es wird unter Aufhebung des Bescheids vom
II.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits des Klägers.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Der am ...2000 geborene Kläger erhielt am
Der Beklagte holte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. F.
Der Beklagte lehnte auf der Grundlage dieses Gutachtens mit Bescheid vom
Im hiergegen angestrengten Klageverfahren wurde mit Klagebegründung vom
Zu der von der Klägerbevollmächtigten vorgelegten Literatur erging versorgungsärztliches Gutachten nach Aktenlage vom
Mit Stellungnahme des Prof. Dr. F.
Nach umfangreicher Unterlageneinholung wurden die Eltern des Klägers in nichtöffentlicher Sitzung vom
Seitens des Gerichts erfolgte Einholung weiterer ärztlicher Unterlagen. Im Bericht des Dr. G.
Der vom Gericht nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beauftragte Sachverständige Herr Dr. N., Sozialpädriatisches Zentrum N-Stadt, Zentrum für Kinder und Jugendmedizin, Akademisches Lehrkrankenhaus der Ludwig- Maximilian- Universität D-Stadt, schilderte mit neuropädriatischem Gutachten vom 27.09.2010 zunächst den Untersuchungsbefund unter Hinweis auf Grad der Behinderung von 100, Merkzeichen G, aG, H und B. Nach Angabe der Eltern gebe es bessere und schlechtere Tage, selbstständiges Trinken sei beispielsweise bei besserer Motorik möglich, es bestehe ständiger Betreuungsbedarf. Der Kläger besuche eine Förderschule für geistig und körperlich Behinderte in D-Stadt (Helfende Hände).
Bezüglich der Beantwortung der Beweisfragen schildert der Gutachter Dr. N. Forschungen bezüglich der erst kürzlich entdeckten Neumutation des SCN1A-Gens. Kinder hätten nach einer Impfung (besonders mit einer Pertussiskomponente) eine Encephalopathie mit cerebralen Krampfanfällen und Entwicklungsretardierung erlitten. Die Ergebnisse der Studie würden von den Neuropädiatern dahingehend interpretiert, dass als Ursache für die therapieschwierige Epilepsie nicht alleine die Impfung anzusehen sei sondern die Genmutation. Die Kinder hätten also unter medizinischen Gesichtspunkten eine SMEI- Erkrankung oder auch Dravet- Syndrom, ausgelöst durch eine genetische Disposition. Der Gutachter zitierte weiter eine Studie mit über sechshunderttausend Kindern, die keinen Zusammenhang zwischen der Auslösung einer Epilepsie durch Impfung finden konnte. Genmutation in SCN1A könnten in bis zu 80% der Kinder mit einem klassischen Dravet-Syndrom nachgewiesen werden. Anfälle in Verbindung mit Fieber seien ein charakteristisches Merkmal des Dravet-Syndroms. Neben gewöhnlichen fieberhaften Infekten könnten auch Impfungen kurze Fieberepisoden auslösen. Typischer Verlauf sei das Einsetzen der Anfälle im Alter von sechs Monaten und somit überlappend mit dem Zeitpunkt, zu dem Kinder häufig geimpft würden. Daher könne Fieber ausgelöst durch Impfungen eine Koinzidenz mit den ersten Krampfanfällen bei Kindern mit Dravet-Syndrom darstellen. In der retrospektiven Studie mit 70 Patienten sei bei 54% eine SCN1A-Mutation nachgewiesen worden. Die Kinder reagierten bei Impfungen mit Fieber und anschließender therapieschwieriger Epilepsie (Dravet-Syndrom). Bei dem Kläger sei aufgrund der Anamnese auf ein solches Dravet-Syndrom zu schließen. Hierzu passe der Verlauf sowie die Therapieresistenz. Die Ursache sei somit nicht die Impfung sondern eine zugrundeliegende genetische Disposition. Dr. G. aus O-Stadt habe bereits in seinem Arztbrief vom 03.12.2009 darauf hingewiesen. Weiter könne auch ein sogenanntes idiopathisches West-Syndrom vorliegen, auch kämen symptomatische Ursachen für cerebrale Anfälle wie von Prof. F. genannt in Frage. Der klinische Verlauf mit zwei Tage Fieber nach der zweiten Impfung, danach symptomfreies Intervall ohne neurologische Auffälligkeiten und erst 16 Tage nach der Impfung erste cerebrale Krampfanfälle würde einen Impfschaden sehr unwahrscheinlich machen.
Im nach § 109 SGG eingeholten Gutachten des Prof. Dr. G. auf internistischem Fachgebiet vom
Der Beklagte wies mit versorgungsärztlicher Stellungnahme nach Aktenlage vom
Im Folgenden erfolgten schriftsätzlicher Austausch sowie ergänzende Stellungnahmen des Dr. N. in Bezug auf das Dravet-Syndrom. Mit Stellungnahme vom
In der mündlichen Verhandlung vom
In dem kernspintomografischen Zusatzgutachten der Frau Prof. Dr. I.
Mit Beweisanordnung vom
Herr Prof. E., ehemals Direktor der neuropädiatrischen Klinik der Universität K-Stadt und Leiter des norddeutschen Epilepsiezentrums, weist zunächst auf Erforderlichkeit speziellen Eingehens insbesondere auf EEG- Befunde zur Diagnosefindung bei einer epileptischen Erkrankung hin.
Bezüglich der Krankengeschichte des Klägers referiert er nochmals die Aktenlage. Er bezieht sich auf die für den
Prof. E. schildert, dass wenngleich in längeren Passagen volle Übereinstimmung mit Prof. F. bestehe sich in einigen wichtigen, insbesondere epileptologischen Überlegungen Divergenzen ergeben würden. Es sei von der hochfieberhaften Krise mit schrillem Schreien und allgemeiner Unruhe am Impftag auszugehen und sodann den am 10.07.2001 beobachteten Nick- und Beugeanfällen. Ob dieses Datum der ersten Anfälle ganz korrekt sei erscheine sehr zweifelhaft. Es sei auf spätere Äußerungen der Mutter zu verweisen, es könnte auch fünf bis sechs Tage früher gewesen sein. Sicher sei jedenfalls, dass der Kläger erst am 18.07.2001 in die Kinderklinik E-Stadt gebracht worden sei, wo noch am gleichen Tag ein EEG abgeleitet worden sei mit dem Befund einer kontinuierlichen Hypsarrhythmie. Das EEG habe sich auch bei sieben Kontrollen bis zum 31.08.2001 als konstant schwerst verändert erwiesen. Bemerkenswert sei wie ausgeführt dabei der laut Arztbrief am 18.07.2001 erhobene Aufnahmebefund. Der Junge sei trotz der am gleichen Tag festgestellten Hypsarrhythmie freundlich, habe einen guten Blickkontakt, seitengleiche Spontanmotorik, Muskeltonus normal gezeigt. Es finde sich also trotzt schwer verändertem EEG ein fast normaler neurologischer Befund (bis auf freies Sitzen), wie dies auch auf den Fotografien zum Ausdruck komme. Dieser Befund belege die ausgeprägte Divergenz, die zwischen klinischen und elektroenzephalografischen Befunden möglich sei. Bei der Beurteilung von Impfkomplikationen sei die Inkubationszeit, d. h. die zeitliche Latenz zwischen der Impfung und dem Beginn der Krankheitserscheinungen bedeutsam, hier werde allgemein von drei Tagen, also zweiundsiebzig Stunden (in seltenen Ausnahmen länger) ausgegangen, d. h. in diesem schmalen postvakzinalen Zeitfenster werde die eindeutige Häufung der pathologischen Reaktionen und dies in Kombination mit charakteristischen klinischen Symptomen (hier z. B. schrilles Schreien, persisting screaming) gefordert. Hier würden sich spezifische Schwierigkeiten bei dem West-Syndrom ergeben. Der Gutachter führt aus, dass zwischen primär generalisierter Epilepsie und sekundär generalisierter Epilepsie (Beispiel: West-Syndrom) zu unterscheiden sei. Ein generalisierter tonischklonischer Anfall bei primär generalisierter Epilepsie sei unübersehbar. Bei sekundär generalisierten Epilepsien wie z. B. dem West-Syndrom finde man ganz andere Verhältnisse. Die Anfälle würden von mehreren epileptogenen Herden im Gehirn ausgehen, erst sekundär käme es dann zur Ausbreitung und zu einer epileptischen Erregung des ganzen Gehirns (Hypsarrhythmie). Das bedeute, dass auch bei schweren diffusen EEG- Veränderungen (Hypsarrhythmie) Anfälle fehlen oder so minimal ausgeprägt sein könnten, dass sie nur schwer oder nur mittels des EEGs erkennbar seien. Schon in der Vorphase der sichtbaren BNS-Anfälle könne eine Hypsarrhythmie bestehen, man spreche dann von bioelektrischem Status, der bereits das Gehirn schädigen könne. So erkläre sich, dass zunächst normal entwickelte Kinder nach der Impfung schon vor den ersten erkennbaren Anfällen dann keine Entwicklungsfortschritte mehr machten. Beim West-Syndrom könne mithin die resultierende Inkubationszeit verlängert sein und auch die Grenze von zweiundsiebzig Stunden wesentlich überschreiten. Es sei nochmals auf die lockere Verbindung zwischen bereits vorliegender Hypsarrhythmie und noch gutem klinischem Allgemeinzustand hinzuweisen. In einer Studie von Walter et al würden aufgrund sorgfältiger Langzeitobservationen die möglichen Frühsymptome des West-Syndroms beschrieben. Diese würden den Eltern oft über längere Zeit entgehen bevor dann die ersten eindeutigen Anfälle auftreten, die dann den Anlass für eine erste EEG- Untersuchung bilden würden. Es sei absolut unsicher, d. h. unwahrscheinlich, dass der 10.07.2001 der tatsächliche Beginn des Westsyndroms sei. Viel wahrscheinlicher sei es aus epileptologischer Sicht, dass die Entstehung der Hypsarrhythmie mindestens einige Tage in Anspruch nahm und die Aktivierung dieser Entwicklung durch eine hochfieberhafte Krise nach der Impfung erfolgte. Man begegne wie im vorliegenden Fall der Erfahrung, dass auch die Eltern ganz unsicher seien, wann der erste eindeutige Anfall beobachtet worden sei und z. B. die ersten Anfälle als ein harmloses kleines Erschrecken oder heftiges Aufstoßen gedeutet würden. Dieser verständliche Beobachtungsfehler werde dann Ursache einer viel zu späten Epilepsiediagnose. Dies sei umso schwerwiegender, als die Hypsarrhythmie auch ohne sichere Anfälle zu irreparablen Gehirnschäden führen könne. Vorliegend sei man auf eine geradezu penible Anamnese angewiesen. Es sei hier das sehr auffällige schrille Schreien des Kindes vom Impftag, das von vielen Autoren richtig als cerebrales Reiz- und Enthemmungsphänomen gedeutet werde, besonders zu erwähnen. Dieses Symptom sei in zahlreichen kontrollierten Feldstudien der neueren Zeit immer wieder erwähnt und es sei Gegenstand systematischer Erhebungen gewesen, als es um die Verträglichkeit des azellulären Impfstoffes gegangen sei. Im Zusammenhang mit diesem persisting screaming sei beispielsweise auch eine laufende Studie (verschiedene Impfstoffe) unterbrochen worden. Dieser besonders schrille, verfremdet klingende Charakter des Schreiens sei von der Mutter des Klägers überzeugend geschildert worden. Er, der Gutachter, könne Prof. F. keinesfalls zustimmen, dass es sich hier um passagere folgenlose Beschwerden gehandelt habe. Es bestehe für ihn kein Zweifel, dass es sich beim persisting screaming um ein cerebrales Reizsyndrom gehandelt habe. Es ergebe sich damit folgendes Bild: am Tag der Impfung sei es zu einer cerebralen Reiz- und Enthemmungssymptomatik unter dem Bild einer Hyperpyrexie (überhöhtes Fieber) mit Unruhe und anhaltendem schrillen Schreien gekommen. Die bei der ersten EEG- Untersuchung festgestellte Hypsarrhythmie könne sich nicht von heute auf morgen schlagartig entwickeln, sie habe spätestens bei den ersten dokumentierten BNS- Krämpfen am 10.07.2001 oder früher vorhanden gewesen sein müssen. Die verbleibende zeitliche Distanz, also retrograd zur Impfung, sei zwanglos für die Entwicklungsphase der Hypsarrhythmie in Rechnung zu stellen, es sei hier auf die epileptologische Studie von Walter et al zu verweisen. Beim West-Syndrom sei der kleine Anfall ein unsicherer Parameter für die zeitliche Bestimmung des Krankheitsbeginns. Es dürfe also sicherlich der Zeitpunkt der Erkennung des ersten Anfalles nicht mit dem Zeitpunkt des Krankheitsbeginns gleichgesetzt werden. Wichtig für die Bewertung des Verlaufes sei darüber hinaus die Tatsache, dass für die Entstehung der schweren Schäden nicht einzelne kurze Anfälle, sondern die schweren kontinuierlichen EEG- Veränderungen verantwortlich seien. Die weiteren Ausführungen des Prof. F. zu einer Enzephalopathie würden leichte Formen einer Enzephalopathie außer Betracht lassen. Prof. E. führt aus, dass hier nach seiner Auffassung eine leichte impfbedingte hyperpyretische „neurotoxische“ Enzephalopathie vorliege; bei der geschilderten akuten Symptomatik mit hohem Fieber und schrillem Schreien seien cerebrale Faktoren auf jeden Fall maßgeblich beteiligt. Der unauffällige Liquor- Befund und auch der normale kernspintomografische Befund würden dem nicht widersprechen, da hier kein schweres Krankheitsbild einer Enzephalopathie mit strukturellen Gehirnveränderungen vorgelegen habe. Der Gutachter führt weiter aus, dass bei der Untersuchung am 18.07.2001 eine leichte motorische Entwicklungsverzögerung festgestellt worden sei mit Fehlen des Drehens um die Körperachse. Nach Angaben der Mutter habe der Kläger sich aber vor der zweiten Impfung am 28.06.2001 schon umgedreht und auch beim Hochziehen mitgehalten. Diese Daten würden dafür sprechen, dass die Entwicklung des Jungen in den ersten drei Wochen zwischen Impfung und Krankenhausuntersuchung leicht regredient gewesen sei. Von Herrn Prof. F. würden diese Entwicklungsdefizite auf die Zeit vor der Impfung datiert, dies sei nicht nachvollziehbar. Das Gutachten des Dr. N. basiere auf der nicht zutreffenden Diagnose eines Dravet-Syndroms.
Prof. E. führt in Beantwortung der Beweisfragen aus, dass der Kläger am Tag der Sechsfachimpfung am
In der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Beklagten vom
Nach Einholung entsprechender Einverständniserklärungen der Eltern des Klägers erfolgte Einholung eines humangenetischen Gutachtens nach § 106 SGG von Frau Prof. D ... Diese schilderte in ihrem Gutachten vom 28.10.2015 die molekulargenetische Untersuchung und Befundung unter besondere Beachtung des SCN1A-Gens. Es habe kein Nachweis einer Mutation im untersuchten SCN1A-Gen erbracht werden können. Dies lasse nicht den Schluss zu, dass damit eine genetische Ursache der klinischen Symptome beim Patienten ausgeschlossen oder unwahrscheinlicher geworden sei. Zwar würde das Vorliegen eines Dravet-Syndroms unwahrscheinlicher. Eine umfassende genetische Abklärung sei möglich, allerdings sei grundsätzlich auch bei Einsatz solcher Methoden bei einem großen Teil der Patienten mit frühkindlichen Epilepsien/psychomotorischen Behinderungen es heute noch nicht möglich die tatsächlichen Ursachen festzustellen. Dies liege zum einen daran, dass sicherlich noch nicht alle beteiligten Gene bekannt seien, zum anderen werde davon ausgegangen, dass bei vielen Patienten nicht eine einzelne Ursache zugrunde liege, sondern die Erkrankung vielmehr durch das Zusammentreffen vieler verschiedener äußerer Einflüsse und genetischer Faktoren ausgelöst werde. Die Gutachterin geht in ihrem Gutachten weiter auch noch auf die Einteilung von Epilepsien nach Ursachen ein unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Krampfschwelle, die vermutlich vorwiegend durch die kombinierte Wirkung schwachwirkender genetischer Varianten bestimmt werde, von welchen jeder Mensch eine sehr große Anzahl im Erbgut trage und nennt hier als anschauliches Beispiel die Alkoholvergiftung. Weiter nennt sie häufig stattfindende Neumutationen, die sich bei Vererbungen erst beim Kind bilden würden. Weiter geht die Gutachterin auf die Bedeutung von Fieberkrämpfen ein.
Die Klägerbevollmächtigte verwies im Schriftsatz vom 18.11.2015 nochmals auf das Urteil des LSG Saarbrücken
Mit weiterer versorgungsärztlicher Stellungnahme vom
In der mündlichen Verhandlung vom
Die Klägerbevollmächtigte stellt Antrag, dass unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist dem Kläger Beschädigtenversorgung im Zusammenhang mit einem Impfschaden, Impfung vom 28.06.2001, Anfallsleiden, zu gewähren.
Die Beklagtenvertreterin beantragt, die Klageabweisung.
Gründe
Die zulässige Klage erweist sich als begründet. Mit der Klage wird Feststellung einer zustehenden Beschädigtenversorgung im Zusammenhang mit der Impfung vom
Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichtes im Zusammenhang mit der Impfung vom
Nach § 60 Abs. 1 S. 1 IfSG erhält derjenige, der durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Voraussetzung hierfür ist, dass die empfohlene Impfung die Gesundheitsstörungen wahrscheinlich verursacht hat, § 61 S. 1 IfSG. Wahrscheinlich in diesem Sinne ist die Kausalität dann, wenn wenigstens mehr für als gegen sie spricht, d. h. die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwiegen. Die Impfung als schädigende Einwirkung, der Impfschaden - das ist ein über die übliche Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden - und die Schädigungsfolge (Dauerleiden) müssen nachgewiesen, nicht nur wahrscheinlich sein, vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19.03.1986, Az.: 9 a RV 2/84 und
Bei der am 28.06.2001 bei dem Kläger durchgeführten Impfung handelt es sich um eine von der zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlene und in ihrem Bereich vorgenommene Impfung mit dem Impfstoff Infanrix hexa.
Auch ein Impfschaden in Form eines über die übliche Impfreaktion hinausgehenden Gesundheitsschadens ist vorliegend zur Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Als solche Impfreaktion sind hier das hohe Fieber am Impftag (40 Grad) sowie das schrille Schreien des Klägers zu nennen. Bereits im Bericht des Staatlichen Gesundheitsamst W-Stadt vom 24.03.2004 und sodann bei Erstellung des versorgungsärztlichen Gutachtens vom 14.06.2005 waren die Angaben der Mutter des Klägers über dieses hohe Fieber und schrille Schreien am Impftag aufgeführt gewesen. Auch im weiteren Verlauf erfolgten hier konstante Angaben, insbesondere auch in der Befragung durch das Gericht am 28.04.2009. Auch die Beklagtenseite hatte hier die Glaubwürdigkeit der elterlichen Angaben zu keinem Zeitpunkt infrage gestellt. Wie von Prof. E. überzeugend ausgeführt handelt es sich hierbei nicht um eine lediglich passagere folgenlose Impfreaktion. Prof. E. hatte vielmehr aus seiner jahrzehntelangen epileptologischen Praxis und nach Literaturrecherche hier ausgeführt, dass insbesondere dieses schrille, zuvor nicht gekannte Schreien ein cerebrales Reizsignal setzte. Er hatte hier von einer leichten Enzephalopathie gesprochen. Dabei sind auch für das Gericht nachvollziehbar nicht wie bei einer schweren Enzephalopathie kernspintomografische Veränderungen zu erwarten. Im Übrigen hatte auch die Gutachterin Frau Prof. Dr. J. in ihrem neuroradiologischen Gutachten darauf hingewiesen, dass ein Abklingen von Nachweisen bis zum Zeitpunkt der ca. vier Wochen nach der Impfung am 24.07.2001 erfolgten Kernspintomografie nicht ausgeschlossen werden könne. Prof. Dr. E. hatte überdies darauf hingewiesen, dass spezifisch dieses schrille Schreien bei dem früheren Ganzkeimvakzin der Pertussis- Impfung und nun in weniger starker Ausprägung bei dem azelullären Pertussis- Impfstoff anzutreffen sei. Dementsprechend hatte auch der Beklagte mit der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 19.11.2015 darauf hingewiesen, dass schrilles Schreien nach der Impfung nach den bis 2005 geltenden Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht (AHP), Nr. 57, bei einer Pertussis- Schutzimpfung als Hinweis auf eine Enzephalopathie dienen könne. Auch in den Arbeitsergebnissen der STIKO ist in dem Epidemiologischen Bulletin, Nr. 25/2007, wiederum schrilles Schreien, Fieberkrämpfe genannt. Prof. F. hatte überdies darauf hingewiesen, dass von einigen Komponenten des 6fach Impfstoffs Infanrix hexa bekannt sei, dass impfbedingte postvakzinale Enzephalopathien auftreten könnten. Das Gericht folgt damit im Ergebnis den Ausführungen des Prof. E. und ist von dem Vorliegen einer Impfkrankheit überzeugt. Der im Gutachten von Prof. G. angeführte Inhaltsstoff Aluminiumhydroxid ist nach Überzeugung des Gerichts hier nicht ausschlaggebend, vgl. hierzu Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts
Das Gericht folgt weiter dem Gutachter Prof. E. darin, dass das sodann beim Kläger ausgebildete BNS- Anfallsleiden (West-Syndrom) ursächlich auf diese Impfkrankheit zurückzuführen ist. Prof. E. hatte aus Sicht des Gerichtes zweifelsfrei anhand der Auswertung insbesondere der EEG- Befunde von Juli bis August 2001 ein solches BNS- Anfallsleiden diagnostiziert. Er hatte ausdrücklich der Diagnose eines Dravet- Syndroms widersprochen. Ein solches Dravet- Syndrom hatte sich auch nicht durch Veränderung im SCN1A-Gen verifizieren lassen, vgl. humangenetisches Gutachten der Frau Prof. D ... Prof. E. hatte auf die üblicherweise heranzuziehende Inkubationszeit von 72 Stunden hingewiesen, vgl. hierzu AHP 2005, Ziff 57.11a, auch zitiert im Urteil des LSG Nordrhein Westfalen
Auch auf andere mögliche konkurrierende Ursachen war der Gutachter Prof. E. ausdrücklich eingegangen. Zu der von Prof. F. bereits auf den Impfzeitpunkt bezogenen leichten Entwicklungsverzögerung mit Fehlen des freien Sitzens hatte Prof. E. nachvollziehbar geschildert, dass diese leichte Entwicklungsverzögerung erst am 18.07.2001, mithin gleichzeitig mit dem Vorliegen der schweren Hypsarrhythmie, festgestellt worden sei, es bestehe also kein Anlass diese leichte statomotorische Retardierung bereits auf den Impfzeitpunkt zu verlegen. Das Gericht folgt hier auch den überzeugenden Angaben der Eltern des Klägers, die von unauffälliger Entwicklung bis zum Impfzeitpunkt berichtet hatten, ein im Februar 2001 bei einem Kinderarzt einmal nicht vorhandener Blinzelreflex sei sodann vorhanden gewesen; Prof. E. und Prof. F. haben in ihren Gutachten im Übrigen auch auf unbedenkliche Untersuchungsergebnisse der weiteren, bis zum Impfzeitpunkt 28.06.2001 durchgeführten U 4, U 5 hingewiesen. Der Kläger hat sich nach Angaben der Eltern, so bereits festgehalten im nervenärzlichen Gutachten des Beklagten vom 14.06.2005 und dann auch bei der gerichtlichen Befragung vom 28.04.2009, zum Impfzeitpunkt zu beiden Seiten umdrehen können und beim Hochsitz auch mitgehalten. Auch die vorgelegten Bilder, die vor der Impfung angefertigt wurden, zeigen ein völlig unauffälliges Verhalten des Klägers. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass auch die am 18.07.2001 festgestellten klinischen Auffälligkeiten sich noch in geringen Grenzen bewegten, jedoch wie von Prof. E. berichtet eine gewisse regrediente Entwicklung zu verzeichnen war. Dies wird insbesondere deutlich im Bericht der P. über die neurologischen Untersuchungen am Aufnahmetag, dem 18.07.2001, und dabei festgestellter leichter motorischer Entwicklungsverzögerung mit nun Angabe des Fehlens des Drehens um die Körperachse. Der Gutachter Prof. E. hatte darauf hingewiesen, dass es einen sogenannten lockeren Zusammenhang zwischen bereits bestehender schwerer Hypsarrhythmie im EEG und noch sehr gutem Allgemeinzustand geben kann. Es wird für diesen Zeitpunkt am 18.07.2001 trotzt bereits bestehender Hypsarrhythmie ein im Wesentlichen noch unauffälliger Säugling mit auch normalem Blickkontakt und Verhalten, seitengleicher Spontanmotorik, geschildert mit eben der Beschreibung einer leichten motorischen Retardierung, u. a. Fehlen des - wie oben ausgeführt zum Impfzeitpunkt vorhandenen - Drehens um die Körperachse, Fehlen des freien Sitzen. Gerade diese leicht regrediente Entwicklung im Zeitraum zwischen Impfung und Aufnahme in der Kinderklinik am 18.07.2001 eines bis zum Impfzeitpunkt unauffällig entwickelten Säuglings untermauert vorliegend unter Berücksichtigung der stattgehabten Impfkrankheit aus Sicht des Gerichts den Kausalzusammenhang und sichert den von Prof. E. im Zeitraum nach der Impfung vom 28.06.2001 in einem Intervall bis zu sieben Tagen angenommenen Beginn des BNS-Anfallleidens. Weiter hatten sowohl Prof. F. als auch Prof. E. zu dem Hyperbilirubinwert, festgestellt im Klinikum I-Stadt am 04./05.01.2001, also kurz nach der Geburt des Klägers, Stellung genommen. Beide Gutachter hatten übereinstimmend Symptome eines Kernikterus ausgeschlossen. Zur Überzeugung des Gerichtes liegen keine Anhaltspunkte vor, dass diese Bilirubinwerte einen Zusammenhang mit dem später aufgetretenen West-Syndrom haben. Der Gutachter Prof. E. hatte dies aufgrund seiner langen Erfahrung ausdrücklich ausgeschlossen. Prof. F. hatte lediglich allgemein davon gesprochen, dass bei Hyperbilirubinanämie es zu Hirnschäden kommen kann. Für das Auftreten von Hirnschäden gab es jedoch bis zum Impfzeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte. Es ist davon auszugehen, dass den Eltern, die noch frische Erinnerungen an die Entwicklungsstadien aufgrund des 16 Monate älteren Bruders des Klägers hatten, hier solche Auffälligkeiten nicht entgangen wären.
Wie Prof. E. beschreibt, führte die anhaltende Hypsarrhythmie - nicht die kleinen Anfälle an sich - letztlich zu dem sich dann einstellenden schweren Hirnschaden mit schwerer Behinderung des Klägers. Der Einwand der Beklagtenseite, dass von einer wie von Prof. E. genannten leichten Enzephalopathie kein so schwerer Schaden zu erwarten sei, ist aus Sicht des Gerichtes deshalb nicht zutreffend. Wie Prof. E. geschildert hatte wird durch die leichte impfbedingte hyperpyretische „neurotoxische“ Enzephalopathie quasi ein Geschehen angestoßen, das dann zur Entstehung einer Hypsarrhythmie führt. Da diese - beim West-Syndrom verständlich durch die schwierige Erkennung der Erstsymptomatik anhand der Mini-Anfälle - regelmäßig nicht sofort erkannt wird und damit auch nicht sofort behandelt werden kann, wirkt sich diese als Dauerreiz auf das Gehirn einwirkende Hypsarrhythmie sodann in der Entstehung eines Hirnschadens aus. Für das Gericht nachvollziehbar, kann somit eine sogenannte leichte Enzephalopathie ein so schweres Geschehen anstoßen. Es ist hier auch nochmals auf die sich verschiedentlich und auch in den AHP Nr. 57.11a findenden Hinweise auf schrilles Schreien nach Pertussis- Impfung Bezug zu nehmen vgl. obige Ausführungen m.w.N ... Im vorliegenden Fall bedarf also wie von Prof. E. anschaulich dargelegt die Entstehung eines schweren Gesundheitsschadens nicht zwingend einer vorangegangenen ausgeprägten Enzephalopathie, die sich sodann im MRT nachweisen lassen würde.
Zur Überzeugung des Gerichts liegt nach alledem beim Kläger ein Impfschaden im Sinne des § 60 IfSG zu vor. Das beim Kläger vorliegende Anfallleiden ist damit auf das Impfgeschehen zurückzuführen.
Als Beginn der Beschädigtenversorgung ist aufgrund der Antragstellung am 19.12.2003 gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 BVG der Antragsmonat Dezember 2003 zu nennen.
Die Klage erweist sich nach alledem als begründet.
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die
- 1.
von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, - 1a.
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde, - 2.
auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde, - 3.
gesetzlich vorgeschrieben war oder - 4.
auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte
- 1.
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte, - 2.
von einem Arzt geimpft worden ist und - 3.
zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.
(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer
- 1.
als Deutscher bis zum 8. Mai 1945, - 2.
als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 3.
als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder - 4.
im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.
(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.
(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.
Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die
- 1.
von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, - 1a.
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde, - 2.
auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde, - 3.
gesetzlich vorgeschrieben war oder - 4.
auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte
- 1.
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte, - 2.
von einem Arzt geimpft worden ist und - 3.
zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.
(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer
- 1.
als Deutscher bis zum 8. Mai 1945, - 2.
als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 3.
als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder - 4.
im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.
(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.
(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.
(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die
- 1.
von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, - 1a.
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde, - 2.
auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde, - 3.
gesetzlich vorgeschrieben war oder - 4.
auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte
- 1.
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte, - 2.
von einem Arzt geimpft worden ist und - 3.
zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.
(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer
- 1.
als Deutscher bis zum 8. Mai 1945, - 2.
als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 3.
als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder - 4.
im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.
(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.
(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.
(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.
(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.
(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.