Sozialgericht München Urteil, 17. Okt. 2018 - S 38 KA 730/16

published on 17/10/2018 00:00
Sozialgericht München Urteil, 17. Okt. 2018 - S 38 KA 730/16
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage ist der Honorarbescheid für das Quartal 3/2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.9.2016. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Honorierung der von ihr im Rahmen des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes erbrachten Besuchsleistungen (GOP 01418 und GOP 01418N), die nicht zu 100% sondern nur mit einer Quote von 98,95% vergütet wurden. Dies führte zu einem Honorarverlust in Höhe von 169,60 €. In den angefochtenen Bescheiden bezog sich die Beklagte auf § 87b Abs. 1 S. 2 SGB V in Verbindung mit dem zum 1.1.2015 geltenden Honorarverteilungsmaßstabes (HVM), insbesondere Abschnitte B Nrn. 2, 3, 4, 5, 6 HVM. Die Quotierung sei im HVM vorgesehen. Nach Abschnitt B Nr. 3.2 Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 5 werde innerhalb des Vergütungsvolumens „ärztlicher Bereitschaftsdienst“ ein Vergütungsvolumen für die Honorierung der Besuche im organisierten Bereitschaftsdienst (GOP 01418 und 01418 EBM) gebildet. Des Weiteren wird wie folgt ausgeführt: „Übersteigen die anerkannten Honoraranforderungen für die GOP 01418 und 01418N EBM das dafür gebildete Vergütungsvolumen, werden diese Leistungen gleichmäßig in dem Innenverhältnis vergütet, das sich aus der Gegenüberstellung des Vergütungsvolumens zum Anforderungsvolumen ergibt. Die daraus errechnete Quote muss dabei mindestens eine Vergütung in Höhe der EBM-Bewertung für die korrespondierenden Leistungen im Jahr 2014, erhöht um die ab 2015 vereinbarten Veränderungsraten des Orientierungswertes ergeben. Im Quartal 3/2015 lag die Auszahlungsquote für Besuche im ärztlichen Bereitschaftsdienst bei 98,95%. Für den Fall der Quotierung erhält der Arzt mindestens eine Vergütung des Besuches nach der GOP 01418 und 01418N EBM zum B€-Preis der GOP 01411 im Jahr 2014. Damit ist sichergestellt, dass der Arzt im Vergleich zum Vorjahresquartal keinen Honorarverlust aufgrund einer Quotierung der GOP 01418 und 01418 EBM erleidet. Gleichzeitig wird durch diese Umsetzung das Vertrauen des Arztes auf die vor der Neuregelung im Dezember 2014 festgelegte Honorierungshöhe geschützt. Im Quartal 3/2015 lag die Auszahlungsquote bei Besuchen im ärztlichen Bereitschaftsdienst nach dem HVM bei 98,9546%. Dies bedeutet, dass die ab dem 1.1.2015 mit 79,91 € bewertete Leistung GOP 01418 bzw. 01418N in Bayern mit 79,08 € zur Auszahlung gekommen ist. Im Quartal 3/2014 hat der Vertragsarzt für den Ansatz der damals gültigen GOP 01411 bzw. 01411N einen Betrag in Höhe von 47,51 € erhalten.“

Die Klagebegründung vom 4.10.2016 enthielt zunächst mehrere Anträge der Klägerin, darunter auch einen Feststellungsantrag (Es wird beantragt, festzustellen, dass der HVM, gültig ab 1.1.2015 in der Fassung der Änderungen ab 1.1.2015 ungültig und unwirksam ist.), sowie einen sogenannten Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag (Anfechtung der angefochtenen Bescheide und Verpflichtung zur Honorierung ohne Quotierung). Die Klägerin wies in Ihrem ausführlichen Schriftsatz darauf hin, vor dem Hintergrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 12.12.2012 sei es zu einer Änderung des EBM zum 1.1.2015 gekommen. Die Beklagte habe mehrfach gegenüber ihren Mitgliedern zum Ausdruck gebracht, den Änderungen des EBM mit konkreten Maßnahmen entgegenzuwirken (Schreiben vom 13.1.2015, 27.1.2015). Unter Abschnitt B Nr.3.2 „Leistungen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes“ sei für Besuche im organisierten Bereitschaftsdienst ein eigenes Honorarvolumen gebildet worden. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage. § 87b Abs. 4 SGB V in Verbindung mit den Vorgaben der KBV (Teil B Nummer 1.2) würde eine solche Topf-im-Topf-Bildung nicht vorsehen. Es bestehe auch für die Beklagte bzw. die Vertreterversammlung kein entsprechender Spielraum. Die Bescheide seien insofern rechtswidrig.

Hierzu nahm die Beklagte Stellung und vertrat die Auffassung, die zunächst erhobene Feststellungsklage sei unzulässig. Es sei deren Subsidiarität zu berücksichtigen. Außerdem bestehe kein Feststellungsinteresse. Aufgrund dieser Ausführungen nahm die Klägerin ihren Antrag insoweit zurück.

Entgegen der Auffassung der Klägerin vertrat die Beklagte die Auffassung, der Honorarbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtmäßig. Die Beklagte habe die Vorgaben der KBV beachtet. Sie besitze außerdem einen weiten Gestaltungsspielraum. Im Übrigen handle es sich um eine sogenannte Anfangs- und Erprobungsregelung. Dazu gehöre auch, dass eine sogenannte Topf-im-Topf-Regelung geschaffen werden könne. Für diese Regelung gebe es auch sachliche Gründe. Denn es sei zu befürchten gewesen, dass es durch die Ausgliederung der Besuchsleistungen im organisierten Bereitschaftsdienst zu einer nicht abschätzbaren Steigerung dieser Leistungen kommen werde. Um die Dynamik auszuschließen sei innerhalb des Grundbetrages „ärztlicher Bereitschaftsdienst“ ein sog. Topf-im-Topf für die genannten Besuche eingeführt worden. Erst durch die Neuregelung des § 87b Abs. 1 S. 3 SGB V ab dem Quartal 1/2016 seien derartige Maßnahmen der Honorarbegrenzungen nicht mehr möglich.

Die Klägerin betonte in einem weiteren Schreiben, die Topf-im-Topf-Regelungen würden gegen höherrangiges Recht verstoßen. Außerdem sei auf den Beschluss des Bewertungsausschusses aus der 341. Sitzung am 17.12.2014 hinzuweisen. Anzuzweifeln sei ferner, ob beim Honorarverteilungsmaßstab das Benehmen mit den Krankenkassen hergestellt worden sei.

Die Klägerin stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 14.10.2016 in der Fassung des Schriftsatzes vom 2.2.2017.

Die Beklagte Vertreterin beantragte, die Klage abzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Sitzungsniederschrift vom 17.10.2018 verwiesen.

Gründe

Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als nicht begründet. Es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 SGG. Die Feststellungsklage, die zusätzlich beantragt wurde, wurde von der Klägerin nicht mehr aufrechterhalten, genauso der geltend gemachte Zinsanspruch.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte ist nach § 87b SGB V zur Verteilung der Gesamtvergütung auf der Basis des Honorarverteilungsmaßstabes befugt, für den das Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen herzustellen ist (§ 87b Abs. 4 S. 1 in Verbindung mit Abs. 1 S. 1 SGB V). Die Beklagte ist allerdings verpflichtet, die Vorgaben der KBV zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung zu beachten (§ 87b Abs. 4 S. 3 SGB V). Die Klägerin begehrt die Honorierung der von ihr erbrachten Besuchsleistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01418 und 01418N unquotiert.

Die von der Beklagten vorgenommene Quotierung in Höhe von 98,9546% ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn Grundlage für die in den Bescheiden vorgenommene Quotierung ist Abschnitt B Nr. 3.2 Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 5 des Honorarverteilungsmaßstabes.

Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheide ist eine sogenannte Inzidenterprüfung vorzunehmen, d.h. inzident gilt es zu prüfen, ob der Honorarverteilungsmaßstab seinerseits rechtmäßig ist, insbesondere, ob er mit den Vorgaben der KBV vereinbar ist. Wäre dies nicht der Fall, wären die Quotierung unzulässig und damit die angefochtenen Bescheide rechtswidrig.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Honorarverteilungsmaßstab in formeller Hinsicht den rechtlichen Erfordernissen genügt. Insbesondere hat eine sogenannte Benehmensherstellung mit den Krankenkassen stattgefunden, was von der Klägerin bezweifelt wurde, aber von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Schreiben der AOK Bayern vom 9.3.2015 nachgewiesen wurde. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte diese Regelung nicht richtig umgesetzt hat.

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist vorauszusetzen, dass die Beklagte die Vorgaben der KBV berücksichtigt hat. Nach § 87b Abs. 4 S. 3 SGB V ist die Beklagte daran gebunden.

Die Vorgaben der KBV nach § 87b Abs. 4 SGB V, betreffend den „ärztlichen Bereitschaftsdienst“, sind in Teil B 1.2 und 7 festgelegt. Danach sind hierfür Grundbeträge je Versicherten zu bilden (Teil B 1.2). In Teil B 7 ist bestimmt, wie zu verfahren ist, wenn es in der Quartalsabrechnung zu Unter- bzw. Überschüssen in Bezug auf das Vergütungsvolumen „ärztlicher Bereitschaftsdienst“ kommt. Bei einem Unterschuss erfolgt die notwendige quartalsbezogene Finanzierung entsprechend der Anzahl der Vertragsärzte.

Darauf nimmt der Honorarverteilungsmaßstab, gültig ab 1.1.2014 in der Fassung der Änderungen ab 1.1.2015 (Beschluss der Vertreterversammlung vom 21.3.2015) unter Abschnitt B 3.2 Abs. 3 ausdrücklich Bezug, indem geregelt ist, dass im Falle des Unterschusses das zur Verfügung dieser Leistungen erforderliche Volumen den Rückstellungen nach Abschnitt F Nr. 2 versorgungsbereichsspezifisch nach Maßgabe der KBV-Vorgaben Teil B Nummer 7.2 entnommen wird. Insofern haben die Vorgaben der KBV Eingang in den Honorarverteilungsmaßstab gefunden.

Durch die Vorgaben der KBV war die Beklagte bzw. die Vertreterversammlung nicht gehindert, für die Besuchsleistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01418 und 01418N ein gesondertes Vergütungskontingent, eine sog. Topf-im-Topf-Regelung zu schaffen. Derartige Regelungen sind grundsätzlich von der Rechtsprechung für zulässig erachtet worden (vgl. BayLSG, Urteil vom 11.5.2016, Az L 12 KA 39/15; BSG, Beschluss vom 28.06.2017, Az B 6 KA 76/16 B). Bei den Vorgaben handelt es sich um Rahmenvorgaben, die nicht abschließend sind und durch die einzelne K. Vereinigung ausgefüllt und ergänzt werden können. Eine Bindung an die Vorgaben besteht deshalb nur insoweit, als Regelungen, die mit den Vorgaben der KBV unvereinbar sind, im Honorarverteilungsmaßstab nicht getroffen werden können. Eine solche Unvereinbarkeit ist nicht erkennbar. Im Übrigen besitzt die Beklagte bzw. die Vertreterversammlung einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit die Regelungen nicht den Vorgaben der KBV widersprechen. Für die Topf-im-Topf Regelung gibt es sachliche Gründe. Wie die Beklagte ausgeführt hat, sei zu befürchten gewesen, dass es durch die Ausgliederung der Besuchsleistungen im organisierten Bereitschaftsdienst zu einer nicht abschätzbaren Steigung dieser Leistungen kommen werde. Um die Dynamik auszuschließen sei innerhalb des Grundbetrages „ärztlicher Bereitschaftsdienst“ ein sog. Topfim- Topf für die genannten Besuche eingeführt worden.

Für die Zulässigkeit der Quotierung im Quartal 3/2015 spricht außerdem, dass durch Gesetz vom 10.12.2015 (BGBl I S. 2229) in § 87b Abs. 1 SGB V S. 3 zum 1.1.2016 eingefügt wurde, wonach für die Leistungen im Notfall und im Notdienst keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen. Auch dies deutet darauf hin, dass vor dem 1.1.2016 eine Quotierung zulässig war. Ansonsten hätte es dieser gesetzlichen Regelung nicht bedurft.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Quotierung dazu führte, dass die Honorierung in Höhe von 98,95 46% erfolgte und es damit zu einer nahezu hundertprozentigen Auszahlung kam. Durch die Regelungen im Honorarverteilungsmaßstab (Abschnitt B Nrn. 2, 3, 4, 5, 6 HVM) ist sichergestellt, dass es bei Ärzten, die im ärztlichen Bereitschaftsdienst Besuchsdienste erbringen, gegenüber dem vorher geltenden Rechtszustand zu keinen Honorareinbußen kommt. Dies spiegelt sich auch bei der Klägerin wider. Während die Klägerin im Vorjahresquartal 3/2014 für den Ansatz der damals gültigen GOP 01411 bzw. 01411N einen Betrag in Höhe von 47,51 € erhalten hat, wurden für die Besuchsleistungen im Quartal 3/2015 79,08 € zur Auszahlung gebracht. Trotz der bei ihr vergleichsweise hohen Zahl an Leistungen im „ärztlichen Bereitschaftsdienst“ führte die Quotierung lediglich zu einer Honorareinbuße in Höhe von 169,60 €.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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published on 11/05/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufungen der Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts München vom 04.02.2015 in den Verfahren S 38 KA 1031/14, 1174/14, 1175/14, 1471/14, 1864/14 und 1865/14 aufgehoben und die Klagen des Klägers abgewiesen.
published on 28/06/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung; dabei sollen die von fachärztlich tätigen Ärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen nicht den hausärztlichen Teil der Gesamtvergütungen und die von hausärztlich tätigen Ärzten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht den fachärztlichen Teil der Gesamtvergütungen mindern. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen; Gleiches gilt unter Beachtung der nach § 87a Absatz 3b Satz 7 beschlossenen Vorgaben für die Vergütung der Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin, die gegenüber Patienten erbracht werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bisherige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen Verteilungsmaßstab vorläufig fort.

(2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. Für Praxisnetze, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, müssen gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden; für solche Praxisnetze können auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 gebildet werden. Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Im Verteilungsmaßstab dürfen keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für anästhesiologische Leistungen angewandt werden, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie notwendig sind. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2a) Mindert sich die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses, soll die Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers vorsehen. Regelungen nach Satz 1 können auch bei einer Minderung von Fallzahlen von Leistungen vorgesehen werden, die nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 und Satz 6 vergütet werden. In der Vergangenheit gebildete und noch nicht aufgelöste Rückstellungen im Rahmen der Honorarverteilung sollen ebenfalls verwendet werden. Eine weitere Voraussetzung für die Zahlung von Kompensationszahlungen ist, dass der vertragsärztliche Leistungserbringer die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden einhält. Bei einer Unterschreitung der in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden können Kompensationszahlungen nur vorgenommen werden, wenn der vertragsärztliche Leistungserbringer durch eine Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis verursachte rechtfertigende Gründe für die Unterschreitung nachweist.

(3) Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der betroffenen Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden Planungsbereiches angewendet werden. Darüber hinausgehend hat der Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form Informationen über die Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabs.

(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 3 als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, insbesondere zu Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu bestimmen. Darüber hinaus hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 und zur Durchführung geeigneter und neutraler Verfahren zur Honorarbereinigung zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen. Die Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben bis spätestens zum 23. Oktober 2015 Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung; dabei sollen die von fachärztlich tätigen Ärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen nicht den hausärztlichen Teil der Gesamtvergütungen und die von hausärztlich tätigen Ärzten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht den fachärztlichen Teil der Gesamtvergütungen mindern. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen; Gleiches gilt unter Beachtung der nach § 87a Absatz 3b Satz 7 beschlossenen Vorgaben für die Vergütung der Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin, die gegenüber Patienten erbracht werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bisherige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen Verteilungsmaßstab vorläufig fort.

(2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. Für Praxisnetze, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, müssen gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden; für solche Praxisnetze können auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 gebildet werden. Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Im Verteilungsmaßstab dürfen keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für anästhesiologische Leistungen angewandt werden, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie notwendig sind. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2a) Mindert sich die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses, soll die Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers vorsehen. Regelungen nach Satz 1 können auch bei einer Minderung von Fallzahlen von Leistungen vorgesehen werden, die nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 und Satz 6 vergütet werden. In der Vergangenheit gebildete und noch nicht aufgelöste Rückstellungen im Rahmen der Honorarverteilung sollen ebenfalls verwendet werden. Eine weitere Voraussetzung für die Zahlung von Kompensationszahlungen ist, dass der vertragsärztliche Leistungserbringer die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden einhält. Bei einer Unterschreitung der in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden können Kompensationszahlungen nur vorgenommen werden, wenn der vertragsärztliche Leistungserbringer durch eine Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis verursachte rechtfertigende Gründe für die Unterschreitung nachweist.

(3) Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der betroffenen Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden Planungsbereiches angewendet werden. Darüber hinausgehend hat der Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form Informationen über die Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabs.

(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 3 als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, insbesondere zu Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu bestimmen. Darüber hinaus hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 und zur Durchführung geeigneter und neutraler Verfahren zur Honorarbereinigung zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen. Die Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben bis spätestens zum 23. Oktober 2015 Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.