Sozialgericht München Urteil, 30. Juni 2014 - S 1 U 5037/13
Gericht
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beitragspflicht für zwei vom Kläger bewirtschaftete Jagdreviere, dabei um die Frage, ob je Jagdrevier ein Grundbeitrag zu entrichten ist.
Der Kläger ist seit 1. April 2003 Pächter des Gemeinschaftsjagdreviers (GJR) C.-C-Ort und des Einzeljagdreviers (EJR) D. sowie Hauptgeschäftsführer des Bayerischen Jagdverbandes e. V. (BJV). Er wurde mit Aufnahmebescheid vom 4. Dezember 2003 wie folgt veranlagt: Unternehmen in D. (Unternehmer-Nr. 60319...): Jagd mit 307 ha, Unternehmen C. (Unternehmer-Nr.: 6031...): Jagd mit 490 ha. Der Kläger wurde zur Beitragszahlung herangezogen (Beitragsbescheid vom 26. März 2004) für die Umlage 2003. Der Beitragsberechnung wurden die Jagden der Betriebssitze D. und C. zugrunde gelegt. Es ergab sich ein Zahlbetrag in Höhe von 188,72 Euro (Bruttobeitrag 141,72 Euro; Grundbeitrag 47 Euro). Es folgten die Beitragsbescheide für die Umlagen bis 2008. Die Beitragsbescheide zu den Umlagen 2009 bis 2011 (Bescheide vom 15. Januar 2010, 14. Januar 2011, 13. Januar 2012) ergingen aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG). Zuletzt errechnete sich für beide Betriebssitze ein Beitrag entsprechend der Berechnung nach Flächenwert in Höhe von 195,35 Euro (Umlagebeitrag 120,35 Euro; Grundbeitrag 75 Euro).
Für das Jahr 2012 wurde der Kläger, abweichend von der bisherigen Praxis, mit zwei Bescheiden vom 29. Januar 2013 zur Beitragszahlung herangezogen, und zwar für das Unternehmen in C. (Umlagebeitrag 90,07 Euro und Grundbeitrag 75 Euro = 166,07 Euro) sowie für das Unternehmen im D. (Umlagebeitrag 40,11 Euro und Grundbeitrag 75 Euro = 115,11 Euro). Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widerspruch und beantragte, diese insoweit aufzuheben, als ein doppelter Grundbeitrag berechnet sei. Es handele sich bei den Revieren um ein Gesamtunternehmen, nämlich um die Lehrreviere des BJV. Das GJR C.-C-Ort befinde sich im Umfeld der dortigen Landesjagdschule. Das angrenzende EJR D. sei ebenfalls Lehrrevier des BJV. Sinn und Zweck der Anpachtung des weiteren Reviers sei gewesen, dass im Lehrrevier alle relevanten Revierverhältnisse (Wald, Feld, Wiese) dargestellt werden könnten. Er sei mit der Leitung beider Reviere als einheitliches Unternehmen beauftragt worden. Zwischen den einzelnen Teilunternehmen bestünde ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang. Die Betriebsteile würden einer einheitlichen Leitung unterstehen sowie der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen. Das EJR D. sei als Nebenbetrieb beitragsfrei. Hauptbetrieb sei das GJR C.-C-Ort. Das Nebenunternehmen EJR D. unterliege der Leitungsmacht des Gesamtunternehmens. Einem Schreiben des Landratsamts C. vom 25. April 2013 ist zu entnehmen, dass für beide Reviere jeweils eine eigene Streckenliste und ein eigener Rehwildabschussplan abgegeben werden. Das EJR D. habe die Revier-Nr. 66, das GJR C.-C-Ort die Revier-Nr. 67. Beide Reviere würden sich in der Rehwildgemeinschaft C. befinden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Nach der Richtlinie des ehemaligen Spitzenverbandes der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung setze die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für Unternehmen in der Satzung einen Grundbeitrag fest. Nur ein Grundbeitrag sei zu zahlen, sofern ein Unternehmen aus mehreren Bestandteilen bestünde. Diese Vorgabe habe im Sinne einer bundeseinheitlichen Vorgehensweise umgesetzt werden müssen. Nach der ab 1. Januar 2013 geltenden Satzung würden sich die Beiträge je Unternehmen aus einem Grundbeitrag und einem Umlagebeitrag zusammensetzen. Lediglich für Nebenunternehmen seien keine gesonderten Beiträge zu erheben. Entscheidend für die Frage, was als einzelnes Unternehmen anzusehen sei, sei die Schneidung eines Jagdreviers durch die zuständige Jagdbehörde. Die von der Jagdbehörde unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften getrennt geführten Jagdbezirke seien auch unfallversicherungsrechtlich jeweils ein eigenes Unternehmen. Die Unternehmeridentität stehe dem nicht entgegen. Der Kläger bewirtschafte die beiden Jagdreviere als Jagdausübungsberechtigter zweier Unternehmen. Von einem Gesamtunternehmen sei nur auszugehen, wenn ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile umfasse wie Hauptunternehmen, Nebenunternehmen und Hilfsunternehmen. Die Jagdreviere seien jeweils selbstständige Unternehmen der Jagd.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben, als ein doppelter Grundbeitrag berechnet worden sei. Es handele sich bei den gepachteten Revieren um ein Gesamtunternehmen und um die Lehrreviere des BJV. Da der BJV nach den gesetzlichen Vorschriften nicht als Pächter auftreten könne, sei er als Hauptgeschäftsführer der Pächter, der aufgrund seines Dienstvertrages mit dem BJV mit der Leitung der Reviere als einheitliches Unternehmen beauftragt sei. Die beiden Jagdreviere seien zum gleichen Zeitpunkt angepachtet worden. Zweck der Anpachtung des EJR D. sei gewesen, dass für ein Lehrrevier des BJV alle relevanten Revierverhältnisse dargestellt werden könnten. Zwischen den einzelnen Teilunternehmen bestehe ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang. Die Betriebsteile unterstünden einer einheitlichen Leitung sowie der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers. Es handele sich bei dem EJR D. um einen Nebenbetrieb. Hauptbetrieb sei das GJR C.-C-Ort. Die Untere Jagdbehörde führe zwar die Jagdreviere als zwei rechtlich voneinander unabhängige Unternehmen, dies führe jedoch nicht dazu, dass für die beiden Jagdreviere jeweils ein eigener Grundbeitrag anzusetzen sei. Es würden zahlreiche Gemeinschaftsprojekte wie Fangjagd Wildackerbewirtschaftung, Schwarzwildbejagungskonzept, Wildbissschutzversuche, Rehwildfütterungskonzept, Reviereinrichtungen und Wildbretvermarktungskonzept durchgeführt. Es bestünde Unternehmeridentität zwischen Haupt- und Nebenunternehmen und es finde zwischen den Unternehmen ein wechselseitiger Austausch von Arbeitskräften statt. Ebenso würden Betriebsmittel wie die Fahrzeuge der Landesjagdschule für beide Reviere verwendet.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 insoweit aufzuheben, als ein doppelter Grundbeitrag berechnet wird, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Sie erwidert, der Umstand, dass sich die beiden räumlich beieinander gelegenen Jagdreviere für den Lehrbetrieb und für Forschungszwecke in ihrer Gesamtheit zur Vermittlung verschiedener Wirtschaftsmethoden besonders eignen würden, ändere nichts daran, dass es sich um zwei eigenständige Jagdreviere handele. Jedes Jagdunternehmen entrichte einen eigenen Grundbeitrag. Auch wenn ein wechselseitiger Austausch von Arbeitskräften und Einsatz von Betriebsmitteln erfolgen sollte und beide Jagdreviere von demselben Unternehmer bewirtschaftet würden, werde keines der Jagdreviere als Nebenunternehmen des anderen Jagdunternehmers geführt. Jedes Jagdrevier, das nach den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) zu bewerten sei, stelle ein eigenes Unternehmen im Sinne des Unfallversicherungsrechts dar. Ein jeweils eigenes Unternehmen der Jagd kann nicht Nebenunternehmen eines anderen Unternehmens der Jagd sein. Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt die Akte der Beklagten, der Akte des SG sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013, mit denen die Beklagte für das GJR C.-C-Ort und das EJR D. jeweils, neben einem Umlagebeitrag, auch einen Grundbeitrag fordert. Die Entscheidungen sind nicht zu beanstanden.
Gemäß § 46 der Satzung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern in der Fassung des 12. Nachtrages (Stand 1. Januar 2012) setzen sich die Beiträge je Unternehmen aus einem Grundbeitrag und einem Umlagebeitrag zusammen (Abs. 1, Satz 1). Für Nebenunternehmen werden keine gesonderten Grundbeiträge erhoben (Abs. 1, Satz 2). Hier unstreitig beträgt der Grundbeitrag für Unternehmen ohne Bundesmittelberechtigung 75 Euro und für Unternehmen mit Bundesmittelberechtigung 100 Euro (Abs. 2). Der Berechnungswert für Unternehmen der Jagd ergibt sich aus § 51 der Satzung. Die Beklagte fordert in Anwendung der satzungsrechtlichen Bestimmungen zu Recht für beide Jagdreviere neben einem Umlagebeitrag einen Grundbeitrag.
Der neue Wortlaut des § 46 der Satzung entspricht den beitragsrechtlichen Vorschriften des SGB VII. Die Beklagte hat die Satzungsregelung richtig angewendet und das EJR D. nicht als Nebenunternehmen gewertet. Diese Beurteilung ergibt sich bei näherer Betrachtung des in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung geltenden Unternehmerbegriffs und seiner Bedeutung, der Definition der Jagd als Unternehmen, den Voraussetzungen, damit ein Unternehmen als Nebenunternehmen eines Gesamtunternehmens angesehen werden kann sowie den allgemeinen Grundsätzen bzw. der Systematik der umlagefinanzierten landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
Ausgangspunkt dieses Rechtsstreits ist eine Satzungsänderung der Beklagten. Die Satzungsregelung in § 46 Abs. 1 a. F. lautet: „Die Beiträge setzen sich aus dem Grundbeitrag und dem Umlagebeitrag zusammen.“ Eine Zuordnung der Beitragspflicht auf das einzelne Unternehmen war damit nicht verbunden. Nach dem Aufnahmebescheides vom 4. Dezember 2003 wurden die beiden Unternehmen als eigenständige Unternehmen veranlagt. Ausdrücklich wurden sowohl das Unternehmen GJR C.-C-Ort als auch das EJR D. als Unternehmen bezeichnet, auch wenn für beide Unternehmen nur ein Grundbeitrag erhoben wurde. Auch in der Folge wurde von zwei Betriebssitzen gesprochen. Erst mit der Anfechtung des streitgegenständlichen Bescheides wurde bestritten, dass die beiden Reviere als zwei nebeneinander zu verbeitragende Unternehmen anzusehen sind.
Nach der aktuellen Fassung des § 46 Abs. 1 der Satzung werden nun die Beiträge, also Grund und Umlagebeitrag je Unternehmen erhoben (Satz 1). Nur für Nebenunternehmen werden keine gesonderten Grundbeiträge erhoben (Satz 2). Normzweck der Neuregelung ist somit, dass nur eine unternehmensbezogene Beitragsausschreibung möglich sein soll und für jedes Unternehmen ein Grundbeitrag zu erheben ist. Der Satzungsgeber orientierte sich hierbei an § 7 der Richtlinie des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV) über die Beitragsgrundlagen nach § 182 Abs. 2 bis 6 SGB VII, insbesondere die Bildung von Risikogruppen sowie die Berücksichtigung des solidarischen Ausgleichs, wonach für Unternehmen nach § 123 Abs. 1 SGB VII die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in der Satzung einen Grundbeitrag festsetzt und ein Grundbeitrag zu zahlen ist, wenn das Unternehmen aus mehreren Bestandteilen besteht (vgl. Niederschrift über die gemeinsame Abschluss-Sitzung der Vertreterversammlungen der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Alterskasse, Krankenkasse und Pflegekasse Franken und Oberbayern am 26. Oktober 2011).
Die hier anzuwendenden Bestimmungen der Satzung der Beklagten als autonomes Recht sind nicht zu beanstanden. Der Maßstab für die Berechnung der Beiträge wird in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durch die Satzung bestimmt. Der Gesetzgeber überlässt die Wahl und die Ausgestaltung des Berechnungsmaßstabs der Selbstverwaltung. Ihr steht ein weiter Ermessensspielraum zu, der auch Praktikabilitätsüberlegungen einschließt. Die Satzungsregelungen können gerichtlich nur eingeschränkt, und zwar nur insofern übergeprüft werden, ob diese sich in dem von der Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen Rahmen bewegen und auch sonst mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Gemäß § 182 Abs. 2 Satz 4 SGB VII kann die Satzung zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 (Umlagesoll, Flächenwert, Arbeitsbedarf, Arbeitswert u. a.) Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge bestimmen. Die Bemessung des Beitrags in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach dem Flächenwert sowie die Festlegung von Grundbeiträgen entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 182 Abs. 2 SGB VII. Sie verletzt auch keine verfassungsrechtlichen Grundsätze (vgl. BSGE 54, 243, 244; 68, 123, 124; Lauterbach/Roßkopf, UV-SGB VII, § 182 Rdnr. 50 m. w. N.). Da der Grundbeitrag nicht von wechselnden Berechnungsfaktoren abhängig ist, kann er ohne Weiteres in der Satzung selbst betragsmäßig festgelegt werden (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az.: B 2 U 43/03 R).
Die aus § 46 Abs. 1 der Satzung resultierende Verpflichtung des Klägers als Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII, Grund- und Umlagebeiträge für zwei Unternehmen entrichten zu müssen, entspricht auch dem der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde gelegten Unternehmensbegriff.
Im Rahmen der gewerblichen Unfallversicherung besteht eine Beitragspflicht ganz überwiegend nur dann, wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Gemäß § 150 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen (Satz 1). Die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer sind selbst beitragspflichtig (Satz 2). In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Unternehmen definiert als Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und sogar als bloße Tätigkeiten ohne besondere weitere Anforderungen (vgl. § 121 Abs. 1 SGB VII). Die Rechtsprechung versteht deshalb als Unternehmen jede planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, gerichtet auf einen einheitlichen Zweck und ausgeübt mit einer gewissen Regelmäßigkeit. Der Unternehmensbegriff soll vor allem Anknüpfungspunkt für den Versicherungsschutz sowie eine Brücke zwischen diesem und der Herstellung einer Beitragspflicht sein, und zwar bezogen auf die nach §§ 2 ff. SGB VII versicherten Tätigkeiten. Ergibt sich hieraus für bestimmte Tätigkeiten Versicherungsschutz, so ist der Bereich, dem sie dienen sollen, als Unternehmen zu verstehen (KassKomm-Ricke § 121 SGB VII Rdnr. 5 ff. m. w. N.). Bei dem Begriff des Unternehmens kommt es nicht auf die Rechtsform, die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Rechtsgebiet oder auf die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke an (Lauterbach/Deißler, UV-SGB VII, § 123 Rndr. 9). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung kennt keinen eigenständigen Unternehmensbegriff. Auch hier knüpft die Beitragspflicht unmittelbar am Unternehmensbegriff an; hier schon deshalb, weil im Falle der Existenz eines landwirtschaftlichen Unternehmens automatisch auch ein versicherter Unternehmer vorhanden ist und damit grundsätzlich Beitragspflicht ausgelöst wird (Lauterbach/Deisler, UV-SGB VII, § 123 Rndr. 10). Welche Unternehmen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuzuordnen sind, bestimmt § 123 SGB VII. Diese Vorschrift begründet die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und die Geltung der Beitragsregelungen gemäß §§ 182 ff. SGB VII (vgl. hierzu KassKomm-Ricke § 123 Rn. 2). Jagden sind landwirtschaftliche Unternehmen im weiteren Sinne. Obwohl eine unmittelbare Bewirtschaftung insoweit nicht vorliegt, besteht ein enger Bezug ihr zu (Lauterbach/Deisler a. a. O. Rdnr. 14). Das Unternehmen Jagd im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, nämlich das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen, Erlegen und Aneignen von Wild durch einen Jäger, bezieht sich auf die Fläche des einzelnen Jagdbezirks. Die hiernach abgegrenzten Eigenjagdbezirke bzw. gemeinschaftlichen Jagdbezirke bilden somit auch die Anzahl der Jagden und somit der einzelnen Unternehmen ab. Maßgebend für die Bewertung eines Unternehmens als Jagd ist die Grundstücksfläche, auf der das Recht zur Jagdausübung besteht, auf der dementsprechend wildlebende jagdbare Tiere im Sinne des Gesetzes gehegt und gejagt werden dürfen. Der Umfang der versicherten Tätigkeiten, somit auch die Kriterien, die ein Unternehmen der Jagd kennzeichnen, richten sich ausschließlich nach dem Jagdrecht. Ist eine unternehmerische Tätigkeit, die zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit führt, nicht dem Jagdrecht zuzuordnen, ist sie auch nicht versichert (BSG, Urteil vom 12. April 2005, Az.: B 2 U 5/04 R). Inhaber des Jagdausübungsrechts, nämlich bezogen auf die bestimmte Fläche, ist der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a versicherte Unternehmer der Jagd (vgl. § 28 BJagdG; KassKomm-Ricke § 123 SGB VII Rdnr. 25). Derjenige, dem die Ausübung des Jagdrechts in einem Jagdbezirk zusteht, ist der für die Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes verantwortliche Jagdbezirksinhaber. Das Jagdrecht folgt aus dem Grundstück und ist damit grundsätzlich untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden (vgl. § 3 Abs. 1 BJagdG; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Mai 2013, Az.: L 6 U 3/11). Unternehmer sind damit die jagdberechtigten Eigentümer oder wie hier Pächter der Jagden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob mit der Jagd ein gewerblicher oder ein anderer Zweck verfolgt wird. Das Motiv für die Jagd ist unbeachtlich (Feddern in: jurisPK SGB VII, 2. Auf. 2014, § 123 SGB VII). Das Jagdrecht kann aber räumlich nur in Jagdbezirken ausgeübt werden (§ 3 Abs. 3 BJagdG). Ohne Einfluss auf die hier zu treffende rechtliche Einordnung ist somit die Tatsache, dass es sich bei den Revieren um Lehrreviere des BJV handelt und es Zweck der Anpachtung des Reviers D. war, dass für das Lehrrevier des BJV alle relevanten Revierverhältnisse dargestellt werden können und im GJR C.-C-Ort sowie im EJV D. des BJV-Lehr- und Forschungsreviers C. zahlreiche Gemeinschaftsprojekte wie Fangjagd Wildackerbewirtschaftung, Schwarzwildbejagungskonzept, Wildbissschutzversuche, Rehwildfütterungskonzept, Reviereinrichtungen und Wildbretvermarktungskonzept durchgeführt werden.
Die Eingrenzung der Fläche, auf der der Unternehmer berechtigt ist, die Jagd auszuüben, obliegt ausschließlich den Jagdbehörden, die die Vorschriften des BJagdG und die einzelnen Länderjagdgesetze vollziehen. Die Anzahl der Jagden nach § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII folgt somit der Anzahl der Jagdbezirke. Gesichtspunkte der Jagdpflege und Jagdausübung können eine Grenz- oder Flächenkorrektur erforderlich machen. Eine Neuordnung oder gar Neuschaffung von Jagdbezirken erlaubt jedoch § 5 Abs. 1 BJagdG nicht und damit auch nicht die Abschaffung eines Jagdbezirks und nicht einmal, abweichend von einigen Landesgesetzen, die Unterschreitung der jeweils gesetzlich geltenden Mindestgröße eines Jagdbezirks. Das Bayerische Jagdgesetz (BayJG) sieht vor, dass Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdreviers (Jagdbezirks) durch die Jagdbehörde festgestellt werden (Art. 3).
Erfüllen wie hier mehrere Unternehmen die beschriebenen Kriterien eines Unternehmens nebeneinander, besteht grundsätzlich auch eine mehrfache Beitragspflicht des Unternehmers. Betreibt somit eine Person mehrere Jagden, besteht auch eine mehrfache Beitragspflicht.
Das BSG hat darauf hingewiesen, dass die Unternehmer bei mehreren zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung gehörenden Unternehmen eine mehrfache Beitragspflicht trifft, gleichgültig, ob diese Unternehmen räumlich getrennt sind oder auf ein und demselben Grund und Boden betrieben werden, und auch unabhängig davon, ob die Bodenfläche für die Ermittlung des Beitrags eine Rolle spielt oder nicht. Handelt es sich um jeweils einzelne zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung gehörende Unternehmen, so ergibt sich nach Auffassung des BSG daraus zwangsläufig, dass der Beitrag zur landwirtschaftlich Unfallversicherung von dem Unternehmer mehrerer dort genannten Unternehmen für jedes einzelne Unternehmen gesondert zu entrichten ist. Die im Umlageverfahren eingezogenen Versicherungsbeiträge sollen den Bedarf an Versicherungsleistungen decken Dies rechtfertigt die mehrfache Beitragspflicht des Unternehmers (BSG, Beschlüsse vom 14. Juli 1989, Az.: 2 BU 89/89, und 28. Februar 1986, Az.: 2 BU 179/85).
Entgegen der Auffassung des Klägers schließt hier § 46 Abs. 1 Satz 2 der Satzung die Erhebung von zwei Grundbeiträgen nicht aus. Nach dieser Vorschrift werden nur für Nebenunternehmen keine gesonderten Grundbeiträge erhoben. Ein Nebenunternehmen liegt hier nicht vor.
§ 131 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestimmt, dass der Unfallversicherungsträger zuständig ist, dem das Hauptunternehmen angehört, wenn ein Unternehmen verschiedene Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen) umfasst, die demselben Rechtsträger angehören. Die Vorschrift bezweckt die Zuordnung von heterogen zusammengesetzten Unternehmen, die für sich gesehen jeweils dem fachlich zuständigen Unfallversicherungsträger nach § 121 SGB VII (gewerbliche Berufsgenossenschaften) bzw. § 123 SGB VII (landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft) angehören würden. § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB VII berücksichtigt, dass Unternehmen, die eng miteinander verbunden sind, unfallversicherungsrechtlich als Einheit betrachten werden müssen. Handelt es sich hierbei um Unternehmen, die verschiedenen Berufsgenossenschaften zuzuordnen sind, so spricht man von einem Gesamtunternehmen. Diesem soll, um eine Aufspaltung der Zuständigkeit mit nachteiligen Folgen für die Ziele der Unfallversicherung und die Gleichbehandlung der in einem solchen Unternehmen versicherten Personen zu gewährleisten, nur ein Unfallversicherungsträger gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009, Az.: B 2 U 20/07 R; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 131 Anm. 2.1). § 131 Abs. 1 Satz 1 beruht somit auf dem Gedanken, dass bei ungleichartig gestalteten Unternehmen, die zu einem Gesamtunternehmen verbunden sind, nur ein Versicherungsträger zuständig sein soll. Ein Gesamtunternehmen liegt somit nur vor, sofern ein Gesamtunternehmen gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB VII „verschiedenartige“ Bestandteile aufweist. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, stellen sich die Fragen eines personellen Zusammenhangs (Unternehmeridentität), eines wirtschaftlichen Zusammenhangs (etwa einheitliche Leitung, Buchführung und Verrechnung) und betriebstechnischen Zusammenhangs (etwa gemeinsame Einrichtungen, wechselweise Verwendung von Betriebsgeräten, Verarbeitung und Weiterverarbeitung gewonnener Rohstoffe, wechselseitige Beschäftigung, lagemäßige Verbindung; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a. a. O., Anm. 3 m. w. N.). Ein Gesamtunternehmen ist hier aber schon deshalb nicht gegeben, weil es sich bei den hier zu beurteilenden Jagdbezirken gerade nicht um „verschiedenartige“ Bestandteile handelt. § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB VII greift somit nicht ein. Die Frage einer Zuständigkeit für die beiden Jagdbezirke stellt sich somit nicht. Es liegt nahe, dass die Beklagte bei der Regelung, für Nebenunternehmen keine gesonderten Grundbeiträge zu erheben (§ 46 Abs. 1 Satz 2 der Satzung), § 131 Abs. 1 SGB VII im Blick hatte, die Ausnahmeregelung somit nur dann angewendet werden kann, sofern verschiedenartige Bestandteile vorliegen, wie dies Satz 1 der Vorschrift voraussetzt. Eine Bewertung nach Hauptunternehmen mit Schwerpunkt des Unternehmens und Nebenunternehmen, das ausschließlich oder überwiegend eigene Zwecke verfolgt (Bereiter-Hahn/Mehrtens, a. a. O., Anm. 4.1), ist hier deshalb nicht angezeigt. Der Hinweis des Klägers auf die Kommentierung von Schmitt zu § 131 Abs. 2 Satz 3 (Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 131 Rdnr. 9) stützt dessen Auffassung gerade nicht. § 131 Abs. 2 Satz 3 SGB VII besagt, dass Nebenunternehmen überwiegend eigene Zwecke verfolgen. Diese Vorschrift ist schon deshalb hier unbeachtlich, weil die beiden Jagdreviere bereits keine verschiedenen Bestandteile eines Unternehmens im Sine des § 131 Abs. 1 SGB VII sind. Auch das vom Kläger genannte Urteil des BSG
Die doppelte Erhebung des Grundbeitrag entspricht auch den allgemeinen Grundsätzen bzw. der Systematik der umlagefinanzierten landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Der Umlagebeitrag soll das spezielle Unfallrisiko abbilden. Grundbeiträge werden erhoben, um allgemeine Verwaltungskosten und ein allgemeines Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenrisikos, also ein allgemeines Grundrisiko abzudecken (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az.: B 2 U 43/03 R; KassKomm-Ricke § 182 SGB VII Rdnr. 5). § 9 der Richtlinie des LSV-SpV über die Beitragsgrundlagen nach § 182 Abs. 2 bis 6 SGB VII, insbesondere die Bildung von Risikogruppen sowie die Berücksichtigung des solidarischen Ausgleichs, ist zu entnehmen, dass die Einnahmen aus den Grundbeiträgen zur Finanzierung der Verwaltungskosten, der Vermögensaufwendungen und der Präventionsaufwendungen verwendet werden sollen (Abs. 1) sowie ggf. eines Teils der Leistungsaufwendungen bzw. eines Grundrisikos (Abs. 2). Der Grundbeitrag kann z. B. auch auf einer schematischen Ermittlung des Arbeitsbedarfs nach einheitlichen Grundsätzen beruhen (Bereiter-Hahn-Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 182, Anm. 11). Auch hieraus ist abzuleiten, dass eine vom Kläger gewünschte Reduzierung auf einen Grundbeitrag für nur einen Jagdbezirk dazu führen würde, dass zusätzliche Präventionsaufwendungen und allgemeine Grundunfallrisiken zulasten der Solidargemeinschaft nicht berücksichtigt würden. Ein Grundbeitrag hat - ähnlich wie ein Mindestbeitrag - die Funktion, einen finanziellen Basisaufwand, den jedes Mitglied der Berufsgenossenschaft unabhängig von der Betriebsgröße und der Art der Bewirtschaftung verursacht, durch einen für alle Versicherten gleichen oder einen nach Versichertengruppen gestaffelten Sockelbetrag abzudecken. Auch sind in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Besonderheiten des sozialen Ausgleichs zu beachten. Die Funktion des Grundbeitrags besteht darin, bestimmte Grundkosten, die auch bei kleinen Unternehmen mit der Durchführung der Versicherung verbunden sind, sich aus dem allgemeinen Beitragsaufkommen diese Betriebe aber nicht bestreiten lassen, auf die betreffenden Unternehmer umzulegen. Nicht verletzt ist das Äquivalenzprinzip, demzufolge Beiträge in einem angemessenen Verhältnis zu der dafür gewährten Leistung stehen müssen, denn für Sozialversicherungsbeiträge gilt dieses Prinzip nur mit Einschränkungen. Der Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von einem bestimmten öffentlichen Unternehmen einen Vorteil zu erwarten hat, ist in der Sozialversicherung nicht anwendbar, weil es dort um sozialen Ausgleich und nicht um die Abgeltung individueller Vorteile geht. Im Bereich der allgemeinen Unfallversicherung ist sachgerecht zu differenzieren und eine risikogerechte Abstufung vorzunehmen durch die obligatorische Aufstellung eines Gefahrtarifs. Diese Anforderungen gelten jedoch nicht für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Hier bestimmt § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII, dass die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Risiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigen muss, und ob sie einen Gefahrtarif aufstellt, entscheidet sie nach Ermessen (BSG a. a. O.).
Die Frage, ob vor dem Erlass eines Beitragsbescheides ein Veranlagungsbescheid zu ergehen hat, stellt sich in diesem Verfahren nicht. Eine Veranlagung wurde mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 durchgeführt. Die bei der Veranlagung zugrunde gelegten Flächenwerte haben sich nicht verändert. § 182 SGB VII sieht im Übrigen in Abs. 1 und 2 ausdrücklich nur bei einer Berechung des Beitrags nach Arbeitsbedarf oder Arbeitswert eine Veranlagung vor. Eine aufgrund des LSVMG ab dem Umlagejahr 2009 eingeführten Beitragsmaßstabs vorheriger Veranlagung bedarf es gemäß § 182 Abs. 4 SGB VII bei der Berechnung des Beitrags nach Flächenwert nicht.
Zutreffend verweist die Beklagte auf das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. Juni 2012 (Az.: S 3 U 50/10), wonach die Erhebung je eines Grundbeitrages für die zwei Unternehmen der Jagd des Unternehmers, welche sich in einem unmittelbar räumlichen Zusammenhang befunden hätten, rechtmäßig ist, sowie auf die Entscheidung des Sozialgerichts Landshut vom 23. November 2010 (Az.: S 8 U 5049/08 L), dass die Erhebung jeweils eines eigenen Grundbeitrages für gepachtete fünf Eigenjagdreviere und das gepachtete Gemeinschaftsjagdrevier nicht zu beanstanden ist.
Die Klagen gegen die Bescheide vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2013 waren somit abzuweisen.
Gemäß § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert bestimmt sich gemäß §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Es wurde die Summe der mit den angefochtenen Bescheiden geforderten Beiträge zugrunde gelegt.
Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, weil eine gefestigte Rechtsprechung nach den aufgrund des LSVMG erfolgten Änderungen der Beitragserhebung zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung erforderlich erscheint. Die Klärung der hier aufgeworfenen Rechtsfrage liegt im allgemeinen Interesse, so dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 144 Rndr. 28).
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Annotations
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1.
die forstwirtschaftliche Nutzung, - 2.
das Geringstland, - 3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, - 4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, - 5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht, - 6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:
- 1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege, - 2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden, - 3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, - 4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe, - 5.
Jagden, - 6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft, - 7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - 8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
- 1.
Haus- und Ziergärten, - 2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.
(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1.
die forstwirtschaftliche Nutzung, - 2.
das Geringstland, - 3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, - 4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, - 5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht, - 6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.
(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig
- 1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind, - 2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.
(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig
- 1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war, - 2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt, - 3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, - 4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften, - 5.
für die Unternehmen, die - a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder - b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
- 6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, - 7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen, - 8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist
- 1.
die Fahrt außerhalb der - a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser, - b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen, - c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen, - d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
- 2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See, - 3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze, - 4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:
- 1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege, - 2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden, - 3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, - 4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe, - 5.
Jagden, - 6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft, - 7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - 8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
- 1.
Haus- und Ziergärten, - 2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.
(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.
(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.
(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.
(3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.
(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder verboten werden.
(5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.
(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:
- 1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege, - 2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden, - 3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, - 4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe, - 5.
Jagden, - 6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft, - 7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - 8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
- 1.
Haus- und Ziergärten, - 2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.
(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.
(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.
(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.
(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.
(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:
- 1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege, - 2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden, - 3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, - 4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe, - 5.
Jagden, - 6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft, - 7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - 8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
- 1.
Haus- und Ziergärten, - 2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.
(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.
(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.
(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.
(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.
(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:
- 1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege, - 2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden, - 3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, - 4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe, - 5.
Jagden, - 6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft, - 7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - 8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
- 1.
Haus- und Ziergärten, - 2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.
(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.
(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.
(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.
(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. § 129 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht, - 2.
landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als fünf Hektar, Friedhöfe sowie Nebenunternehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaus und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar. Die Unfallversicherungsträger können eine abweichende Vereinbarung für bestimmte Arten von Nebenunternehmen oder für bestimmte in ihnen beschäftigte Versichertengruppen treffen.
(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig
- 1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war, - 2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt, - 3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, - 4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften, - 5.
für die Unternehmen, die - a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder - b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
- 6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, - 7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen, - 8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist
- 1.
die Fahrt außerhalb der - a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser, - b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen, - c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen, - d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
- 2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See, - 3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze, - 4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:
- 1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege, - 2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden, - 3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, - 4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe, - 5.
Jagden, - 6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft, - 7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - 8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
- 1.
Haus- und Ziergärten, - 2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.
(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.
(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. § 129 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht, - 2.
landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als fünf Hektar, Friedhöfe sowie Nebenunternehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaus und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar. Die Unfallversicherungsträger können eine abweichende Vereinbarung für bestimmte Arten von Nebenunternehmen oder für bestimmte in ihnen beschäftigte Versichertengruppen treffen.
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1.
die forstwirtschaftliche Nutzung, - 2.
das Geringstland, - 3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, - 4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, - 5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht, - 6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.
(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.