Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2017 - L 3 U 287/14

bei uns veröffentlicht am19.10.2017

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Klage- und Berufungsverfahren auf jeweils 75,00 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 2012 für zwei vom Kläger und Berufungskläger bewirtschaftete Jagdreviere streitig. Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte für jedes Jagdrevier neben dem Umlagebeitrag auch einen Grundbeitrag erhoben hat.

Der Kläger ist seit 1. April 2003 Pächter des Gemeinschaftsjagdreviers (GJR) W. mit 490 ha und des Einzeljagdreviers (EJR) L. mit 307 ha. Die Jagdreviere hat er in seiner Eigenschaft als Hauptgeschäftsführer des Bayerischen Jagdverbandes e.V. (BJV) gepachtet. Beide Reviere werden gemeinsam als Lehrreviere des BJV genutzt. Die Landesjagdschule befindet sich im Bereich des GJR W.. Die Reviere unterstehen der einheitlichen Leitung des Klägers, der damit eine Aufgabe aus seinem Dienstvertrag mit dem BJV erfüllt. Zwischen den Revieren findet ein wechselseitiger Austausch von Arbeitskräften sowie Betriebsmitteln statt. Das Landratsamt (LRA) W-Stadt führt das EJR L. unter der Revier-Nr. 66, das GJR W. unter der Revier-Nr. 67. Für beide Reviere wird jeweils eine eigene Streckenliste und ein eigener Rehwildabschussplan abgegeben.

Der Kläger wurde von der Beklagten mit Aufnahmebescheid vom 4. Dezember 2003 wie folgt veranlagt: Unternehmen in L. (Unternehmer-Nr. 6…): Jagd mit 307 ha, Unternehmen W-Stadt (Unternehmer-Nr.: 6…): Jagd mit 490 ha. Mit einem Beitragsbescheid vom 26. März 2004 wurde der Kläger für die Umlage 2003 herangezogen. Der Beitragsberechnung wurden die Jagden der Betriebssitze L. und W-Stadt zugrunde gelegt. Es ergab sich ein Zahlbetrag in Höhe von 188,72 Euro (Bruttobeitrag von 141,72 Euro zuzüglich eines Grundbeitrages von 47,00 Euro). Es folgten die Beitragsbescheide für die Umlagen der Folgejahre. Ausgehend von einer Berechnung nach Flächenwert errechnete sich für das Jahr 2011 für beide Betriebssitze ein Beitrag in Höhe von 195,35 Euro (Umlagebeitrag von 120,35 Euro zuzüglich eines Grundbeitrages von 75,00 Euro; Beitragsbescheid vom 13. Januar 2012).

Abweichend von dieser bisherigen Praxis zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2012 nicht mit einem gemeinsamen Bescheid für beide Jagdreviere, sondern mit zwei gesonderten Bescheiden vom 29. Januar 2013 zur Beitragszahlung heran. Für das Unternehmen in W-Stadt errechnete sich eine Umlage in Höhe von 166,07 Euro (bestehend aus einem Umlagebeitrag von 91,07 Euro und einem Grundbeitrag von 75,00 Euro); für das Unternehmen in L. errechnete sich eine Umlage in Höhe von 115,11 Euro (bestehend aus einem Umlagebeitrag von 40,11 Euro und einem Grundbeitrag von 75,00 Euro). Der Grundbeitrag wurde mithin für jedes Jagdrevier gesondert erhoben.

Gegen beide Bescheide erhob der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch und beantragte, die Bescheide insoweit aufzuheben, als ein doppelter Grundbeitrag berechnet worden sei. Die doppelte Berechnung des Grundbeitrages sei nicht gerechtfertigt, da es sich bei den beiden gepachteten Revieren um ein Gesamtunternehmen im Sinne des § 123 SGB VII handele, nämlich um die Lehrreviere des BJV. Das GJR W. befinde sich im Umfeld der dortigen Landesjagdschule. Das angrenzende EJR L. sei ebenfalls Lehrrevier des BJV. Sinn und Zweck der zeitgleichen Anpachtung beider Reviere sei gewesen, dass im Lehrrevier alle relevanten Revierverhältnisse (Wald, Feld, Wiese) dargestellt werden könnten. Da der BJV nach den gesetzlichen Vorschriften nicht als Pächter auftreten könne, sei Pächter der Hauptgeschäftsführer des BJV, d.h. der Kläger. Dieser sei aufgrund seines Dienstvertrages mit der Leitung beider Reviere als einheitliches Unternehmen beauftragt. Zwischen den einzelnen Teilunternehmen bestehe ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang. Die Betriebsteile würden einer einheitlichen Leitung unterstehen sowie der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5 und juris). Hauptbetrieb sei das GJR W., in dem sich die Landesjagdschule befinde. Bei dem EJR L. handele es sich um einen Nebenbetrieb, der als solcher nach § 46 der Satzung der Beklagten beitragsfrei sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 wies die Beklagte beide Widersprüche zurück. Berechnungsgrundlagen der Beiträge der Unternehmer für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft seien gemäß § 182 Abs. 2 SGB VII das Umlagesoll, die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung könne zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen einen Mindestbeitrag oder einen Grundbeitrag bestimmen. Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimme nach § 183 Abs. 2 SGB VII die Satzung. Nach § 7 der Richtlinie des ehemaligen Spitzenverbandes der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung setze die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für Unternehmen nach § 123 Abs. 1 SGB VII in der Satzung einen Grundbeitrag fest. Nur ein Grundbeitrag sei zu zahlen, sofern ein Unternehmen aus mehreren Bestandteilen bestehe. Diese Vorgabe habe im Sinne einer bundeseinheitlichen Vorgehensweise umgesetzt werden müssen. Deshalb bestimme § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 der seit 1. Januar 2013 geltenden Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) i.V.m. § 46 der Satzung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern in der Fassung des 12. Nachtrages (Stand: 1. Januar 2012), dass sich die Beiträge je Unternehmen aus einem Grundbeitrag und einem Umlagebeitrag zusammensetzen. Lediglich für Nebenunternehmen seien keine gesonderten Beiträge zu erheben. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits mit Beschluss vom 28. Februar 1986 (2 BU 179/85) zu § 776 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) entschieden, dass es sich bei den dort genannten Unternehmen (Unternehmen der Jagd und Unternehmen der Landwirtschaft) um ein jeweils einzelnes Unternehmen handele. Für die inhaltsgleiche Nachfolgerregelung des seit 1. Januar 1997 geltenden § 123 Abs. 1 SGB VII könne nichts Abweichendes gelten. In diesem Sinne hätten auch die Sozialgerichte (SG) Marburg (Urteil vom 29. Juni 2012 - S 3 U 50/10 -) und Landshut (Urteil vom 23. November 2010 - S 8 U 5049/08 L -, beide Urteile wurden nicht veröffentlicht, aber von den Beteiligten im Berufungsverfahren vorgelegt) entschieden. Danach seien die von der Jagdbehörde unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften getrennt geführten Jagdbezirke auch unfallversicherungsrechtlich jeweils ein eigenes Unternehmen. Die Unternehmeridentität stehe dem nicht entgegen. Die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwände würden zu keinem anderen Ergebnis führen. Von einem Gesamtunternehmen sei nach § 131 Abs. 1 SGB VII nur auszugehen, wenn ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile umfasse (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen und Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören würden. Gemäß § 131 Abs. 2 SGB VII würden Hilfsunternehmen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile dienen; Nebenunternehmen würden überwiegend eigene Zwecke verfolgen. Die beiden Jagdreviere in W-Stadt seien jeweils selbstständige Unternehmen der Jagd nach § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, nicht aber Bestandteil bzw. Neben- oder Hilfsunternehmen des jeweils anderen Jagdreviers; sie könnten nicht als verschiedenartige Bestandteile eines Gesamtunternehmens betrachtet werden.

Mit der dagegen zum SG München erhobenen Klage verfolgte der Bevollmächtigte des Klägers das Begehren unter Vertiefung des bisherigen Vortrages weiter. Soweit die Untere Jagdbehörde (LRA W-Stadt) die beiden Jagdreviere als zwei rechtlich voneinander unabhängige Unternehmen mit jeweils einer eigenen Streckenliste und einem eigenen Rehwildabschussplan führe, folge daraus nicht, dass für die beiden Jagdreviere jeweils ein eigener Grundbeitrag anzusetzen sei. Der Umlagebeitrag sei ohnehin nicht streitig. Es sei zu berücksichtigen, dass in den beiden Jagdrevieren zahlreiche Gemeinschaftsprojekte durchgeführt würden. Insoweit wurden Projekte bzw. Maßnahmen in den Bereichen Fangjagd, Wildackerbewirtschaftung, Schwarzwildbejagungskonzept, Wildverbissschutzversuche, Rehwildfütterungskonzept, Reviereinrichtungen und Wildbretvermarktungskonzept näher erläutert. Hingewiesen wurde insbesondere darauf, dass es sowohl zur Durchführung dieser Maßnahmen als auch im Rahmen der Ausbildung notwendig sei, ein möglichst breites Spektrum abzudecken. Dies sei z.B. im Hinblick auf Fangmodelle, unterschiedliche Höhenlagen sowie unterschiedlichen Reviercharakter (Waldrevier bzw. Feldrevier) nur im Zusammenspiel beider Jagdreviere gewährleistet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Klägers vom 11. Juli 2013, vom 22. Oktober 2013 und vom 28. Oktober 2013 Bezug genommen. Unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der SVLFG in Kassel vom 10. Oktober 2013 zur Beitragsberechnung für Jagdunternehmen betonte der Bevollmächtigte der Klägerin außerdem, dass die Erhebung eines doppelten Grundbeitrages unzulässig sei, da Unternehmeridentität zwischen Haupt- und Nebenunternehmen bestehe. Zwischen den Unternehmen finde ein wechselseitiger Austausch von Arbeitskräften sowie Betriebsmitteln statt.

Die Beklagte erwiderte, der Umstand, dass sich die beiden räumlich beieinander gelegenen Jagdreviere für den Lehrbetrieb und für Forschungszwecke in ihrer Gesamtheit zur Vermittlung verschiedener Bewirtschaftungsmethoden besonders eignen würden, ändere nichts daran, dass es sich um zwei eigenständige Jagdreviere handele. Keines der Jagdreviere werde als Nebenunternehmen des anderen Jagdunternehmens geführt. Wiederholt hätten Sozialgerichte entschieden, dass jedes Jagdrevier, das nach den Vorschriften des BJagdG als einzelnes Jagdrevier bewertet sei, auch ein eigenes Unternehmen im Sinne des Unfallversicherungsrechts darstelle. Ein jeweils eigenes Unternehmen der Jagd könne nicht Nebenunternehmen eines anderen Unternehmens der Jagd sein.

Das SG München hatte zunächst zwei Klagen unter den Aktenzeichen S 1 U 5036/13 und S 1 U 5037/13 eingetragen. Mit Beschluss vom 4. Juli 2013 verband es beide Streitsachen und führte das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 1 U 5037/13 fort.

Mit Urteil vom 30. Juni 2014 (S 1 U 5037/13) wies das SG München die Klagen ab und ließ die Berufung zu; den Streitwert setzte es auf 150,00 Euro fest. Was Gegenstand und Umfang eines Unternehmens der Jagd sei, bestimme sich maßgeblich nach den Vorschriften des BJagdG. Danach sei auf das einzelne Jagdrevier abzustellen. Dies bedeute, dass es sich bei den beiden Jagdrevieren, die der Kläger bewirtschafte, um zwei selbstständige Unternehmen handele. Den Begriff des Nebenunternehmens erfülle keines der beiden Unternehmen.

Gegen das ihm am 4. Juli 2014 zugestellte Urteil hat der Bevollmächtigte des Klägers am 15. Juli 2014 Berufung eingelegt und ergänzend darauf hingewiesen, dass ein Gesamtunternehmen nicht mit dem Argument verneint werden könne, dass die Jagdbehörde getrennte Abschusspläne aufstelle. Manche Bundesländer (z.B. Baden-Württemberg) hätten die Aufstellung von Abschussplänen abgeschafft.

Die Beklagte hat betont, dass es entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die Bewirtschaftungsweise (wie z.B. Unternehmeridentität, betriebswirtschaftlicher und technischer Zusammenhang) ankomme, sondern darauf, wie viele Jagdreviere nach dem BJagdG vorliegen würden.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 zu verpflichten, die Beiträge für die beiden Jagdreviere W. und L. für das Umlagejahr 2012 mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass es sich um ein Unternehmen handelt und daher der Grundbeitrag nur einmal erhoben wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig; insbesondere wurde sie vom SG München zugelassen (§ 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG).

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG München hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Insbesondere hätte der Kläger vorliegend nicht bereits den Aufnahmebescheid vom 4. Dezember 2003 anfechten müssen. Denn obwohl darin die beiden Jagdreviere des Klägers als zwei getrennte Unternehmen genannt werden, ergibt sich die hier angefochtene Art und Weise der Beitragserhebung noch nicht unmittelbar aus dem Aufnahmebescheid. Dass es erst mit Betragsbescheid für das Jahr 2012 zu der Änderung bei der Erhebung des Grundbeitrages gegenüber dem Kläger gekommen ist, begründet sich durch den Zusammenschluss der örtlich gegliederten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zum 1. Januar 2013 und der damit einhergehenden bundesweiten Vereinheitlichung der Beitragserhebung. Grundlage hierfür waren nach dem glaubhaften Vortrag der Beklagten u.a. Sachverständigengutachten, die eine entsprechende Anwendung auf Jagdunternehmen vorgeschlagen haben.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Zwar hat der Senat keine Zweifel an dem glaubwürdigen Vortrag des Klägers, wonach die beiden Jagdreviere W. und L. in Unternehmeridentität für Zwecke des BJV gemeinsam angepachtet wurden und betrieben werden. Der Senat geht insoweit auch von einem betriebswirtschaftlichen und technischen Zusammenhang dergestalt aus, dass Arbeitskräfte und Betriebsmittel wechselseitig eingesetzt werden. Dennoch ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den beiden Jagdrevieren W. und L. um zwei selbständige (Jagd-)Unternehmen des Klägers im Sinne von § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII handelt. Auszugehen ist hierbei von den Vorgaben des BJagdG sowie des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG), die das Recht zur Jagdausübung an behördlich festgelegte Jagdbezirke (Jagdreviere) koppeln. Die Voraussetzungen eines Nebenunternehmens liegen für keines der beiden Jagdreviere des Klägers vor. Somit war die Beklagte nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 der Satzung der SVLFG vom 9. Januar 2013 i.V.m. § 46 Abs. 1 und 2 der Satzung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern in der Fassung des 12. Nachtrages (Stand: 1. Januar 2012) berechtigt, den Grundbeitrag in Höhe von 75,00 Euro für jedes (Jagd-)Unternehmen gesondert zu erheben.

§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 der Satzung der SVLFG vom 9. Januar 2013 lauten:

„Das Umlageverfahren nach § 183 SGB VII für das Umlagejahr 2012 wird von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf der Grundlage des am 31. Dezember 2012 geltenden Rechts und der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der bis zum 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft durchgeführt. Insoweit geltend für die Zuständigkeitsbereiche der ehemaligen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

1.-6. […]

7. Franken und Oberbayern die §§ 41 Absätze 1 und 2, 44 bis 56, 57 Abs. 2, 63b,

8.-9. […] in der am 31. Dezember 2012 gültigen Fassung der jeweiligen Satzungen fort.“

§ 46 Abs. 1 der Satzung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern in der Fassung des 12. Nachtrages (Stand: 1. Januar 2012, gültig am 31. Dezember 2012) lautet:

„Die Beiträge je Unternehmen setzen sich aus einem Grundbeitrag und einem Umlagebeitrag zusammen. Für Nebenunternehmen werden keine gesonderten Grundbeiträge erhoben.“ Abs. 2 lautet: „Der Grundbeitrag beträgt für Unternehmen ohne Bundesmittelberechtigung 75 Euro und für Unternehmen mit Bundesmittelberechtigung 100 Euro.“

Diese Regelungen wurden von der Beklagten zutreffend umgesetzt. Sonstige Unrichtigkeiten der Beitragserhebung für das Jahr 2012 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG München und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

Der Wortlaut des § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII impliziert, dass eine bzw. jede Jagd ein (gesondertes) landwirtschaftliches Unternehmen darstellt. Das Unfallversicherungsrecht kennt keinen vom BJagdG abweichenden Begriff der Jagd bzw. der Jagdausübung (ebenso: SG Landshut, Urteil vom 23. November 2010 - S 8 U 5049/08 L -). Dementsprechend orientiert sich die Rechtsprechung auch bei der Frage, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Jagdausübung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, an den gesetzlichen Regelungen des BJagdG sowie ggf. den sie ergänzenden landesrechtlichen Regelungen (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 5/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 und juris Rn. 15 f.). In gleicher Weise hat sich das BSG mit dem Begriff des Jagdunternehmers auseinandergesetzt; hierzu gehören auch Jagdpächter im Sinne des § 11 BJagdG (BSG, Urteil vom 20. Dezember 1961 - 2 RU 136/60 -, BSGE 16, 79 und juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 2 U 25/12 R -, BSGE 115, 256 und juris Rn. 13). Daraus ergibt sich, dass der Unternehmensbegriff durch das Jagdrecht überlagert wird. Insoweit unterscheidet sich ein Unternehmen der Jagd rechtlich wesentlich von einem sonstigen landwirtschaftlichen Unternehmen.

Für die Rechtsauffassung des Klägers streitet auch nicht die Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der SVLFG, die ohnehin erstmals mit dem 2. Nachtrag vom 22. März 2013 eingefügt worden ist und somit auf die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide keine unmittelbare Anwendung findet. Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der SVLFG sollen die Einnahmen aus den Grundbeiträgen die Aufwendungen, die sich aus der Addition der Verwaltungskosten, der Vermögensaufwendungen und [70 v.H.; eingefügt mit 10. Nachtrag vom 10. November 2016] der Präventionsaufwendungen unter Abzug der Einnahmen aus den Beiträgen und Gebühren sowie der Vermögenserträge und sonstigen Einnahmen ergeben, decken. Zwar kann unterstellt werden, dass sich Synergieeffekte hinsichtlich dieser Kosten ergeben, wenn eine Person nicht nur einen, sondern mehrere Jagdbezirke bewirtschaftet. Allerdings erhöht sich der Aufwand der Beklagten bei mehreren Jagdbezirken durchaus signifikant gegenüber dem Fall, dass lediglich ein Jagdbezirk bewirtschaftet wird. Dies ergibt sich bezüglich des Verwaltungsaufwandes bereits aus der getrennten Meldung durch die Jagdbehörde. Aber auch der Umfang der Präventionsaufgaben des Unfallversicherungsträgers, der zu einem Teil über den Grundbeitrag abgedeckt wird, sowie das Grundunfallrisiko erhöhen sich, wenn die Verhältnisse zweier Jagdreviere zu beachten sind. Schließlich erreicht der Grundbeitrag hier offensichtlich keine finanzielle Höhe, dass Beitrag und Leistung zueinander außer Verhältnis stehen würden oder die Beitragshöhe erdrosselnde Wirkung hätte.

An dieser Stelle ist nochmals ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BSG hinzuweisen, wonach der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung von dem Unternehmer mehrerer in § 776 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RVO genannter Unternehmen für jedes einzelne Unternehmen gesondert zu entrichten ist, auch wenn die Unternehmen auf ein und demselben Grund und Boden betrieben werden (BSG, Beschluss vom 28. Februar 1986 - 2 BU 179/85 -, juris zu § 776 Abs. 1 RVO als Vorgängerregelung zum inhaltsgleichen § 123 SGB VII für den Fall eines landwirtschaftlichen Unternehmers, der auf derselben Fläche Jagdunternehmer gewesen ist; ebenso BSG, Beschluss vom 14. Juli 1989 - 2 BU 89/89 -, juris). Sind danach die in § 123 Abs. 1 SGB VII genannten Unternehmen nicht Teile eines (etwaigen) einzigen landwirtschaftlichen Unternehmens, so folgt daraus, dass ein Unternehmer auch mehrere Unternehmen der Jagd betreiben kann. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII verwendet seinerseits den Begriff der Jagd im Plural.

Vorliegend greift schließlich nicht das Argument einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Jagdunternehmen gegenüber anderen landwirtschaftlichen Unternehmen. Zwar ist bei anderen landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 SGB VII unabhängig von ihrer Größe zu beurteilen, ob es sich um ein oder mehrere Unternehmen handelt. Allerdings ist auch bei Jagdunternehmen die Unternehmenseigenschaft nicht unmittelbar an die Größe angeknüpft. Bezugspunkt ist vielmehr der Jagdbezirk (Jagdrevier). Dies findet seinen Grund in den Regelungen des BJagdG; diese haben sich - soweit hier für die Entscheidungsfindung relevant - im Zeitraum seit 2012 nicht entscheidungserheblich verändert. Danach wird das Jagdrecht definiert als die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere zu hegen, auf sie Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BJagdG). Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden (§ 3 Abs. 3 BJagdG). Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind nach § 4 BJagdG entweder Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJagdG). Diese Jagdbezirke haben eine bestimmte Mindestgröße. Ergänzt werden die Regelungen des BJagdG durch die Vorschriften des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG). Danach ordnet und beaufsichtigt der Staat das gesamte Jagdwesen (Art. 2 Abs. 1 BayJG). Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdreviers (Jagdbezirks) werden, falls erforderlich, durch die Jagdbehörde festgestellt (Art. 3 BayJG).

Das Jagdrecht knüpft somit an Grund und Boden an und umfasst nach seiner gesetzlichen Definition jeweils ein bestimmtes Gebiet. Darauf, ob ein oder mehrere Abschlusspläne aufgestellt werden, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Ein Unternehmen der Jagd ist durch das Recht zur Jagdausübung entsprechend den Bestimmungen des BJagdG und den sich daraus ergebenden flächenmäßigen Beschränkungen gekennzeichnet. Wenn die Beitragserhebung in der gesetzlichen Unfallversicherung an diese durch das Jagdrecht gesetzlich geregelten Einheiten (Jagdbezirke) anknüpft, so stellt sich dies nicht als sachwidrig dar. Die Jagdbezirke (Jagdreviere) werden - so auch hier - von den Jagdbehörden mit unterschiedlichen Reviernummern getrennt geführt und daher auch getrennt an die Beklagte gemeldet. Die Beklagte wiederum führt diese Jagdreviere mit jeweils eigenständiger Unternehmernummer. Dies ergibt sich vorliegend bereits aus dem Aufnahmebescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2003, der zwei getrennte Unternehmen ausweist. Hervorzuheben ist insoweit außerdem, dass es auch bei landwirtschaftlichen Unternehmen vorkommen kann, dass das Amt für Landwirtschaft mehrere Betriebsnummern vergibt. Dies führt dann bei der Beklagten ebenfalls dazu, dass sie ihrer Beitragsberechnung und -erhebung zwei landwirtschaftliche Unternehmen zugrunde legt. Hierauf hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2017 glaubhaft hingewiesen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Jagdunternehmen gegenüber sonstigen landwirtschaftlichen Unternehmen scheidet somit auch vor diesem Hintergrund aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert war gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) für beide Rechtszüge auf jeweils 75,00 Euro festzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). Bietet hingegen der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Vorliegend hat der Kläger ausschließlich die Beitragsbescheide betreffend das Umlagejahr 2012 angefochten. Streitgegenstand bilden somit zwei Verwaltungsakte, die auf eine in Geld zu beziffernde Leistung gerichtet sind. Der Wert der wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstandes beläuft sich für den Kläger auf die Höhe der angefochtenen Beitragsforderung (BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 - B 2 U 2/12 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 25 und juris Rn. 29; BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 2/08 R -, BSGE 104, 170 und juris Rn. 50; BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 32/08 R -, SozR 4-2700 § 168 Nr. 2 und juris Rn. 26 f.), hier also des einfachen Grundbeitrages von 75,00 Euro.

Eine Anhebung des Streitwertes bis auf das Dreifache (d.h. bis maximal 225,00 Euro) nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG war aus Sicht des Senats nicht vorzunehmen. Zwar dürfte sich die hiesige Entscheidung bei unveränderter Grundlage in der Satzung faktisch auch auf die Erhebung der Beiträge für die Folgejahre auswirken. Allerdings würde eine Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nach dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (5. Auflage, Stand: März 2017; Abschnitt A. Ziffer I., 2.5) voraussetzen, dass die zeitlich nachfolgenden Verwaltungsakte noch nicht erlassen sind. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das BSG hat sich zu den Anwendungsvoraussetzungen der Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG noch nicht näher geäußert (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Juli 2015 - B 2 U 78/15 B -, SozR 4-1920 § 52 Nr. 16 und juris Rn. 15).

Die Festsetzung des Streitwerts i.H.v. 75,00 Euro auch für Klageverfahren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach kann die Streitwertfestsetzung von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Diese Voraussetzungen sind hier aufgrund der Berufung des Klägers erfüllt. Da für die Bestimmung des Streitwerts im Klageverfahren dasselbe gilt wie für das Berufungsverfahren, war er abweichend von der Entscheidung des SG auf 75,00 Euro festzusetzen.

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Der Zulassung steht nicht entgegen, dass die Beitragserhebung vorliegend auf satzungsrechtlichen Regelungen beruht, die lediglich innerhalb eines Landes (hier: Freistaat Bayern) und lediglich für das Umlagejahr 2012 Anwendung gefunden haben. Zum einen enthält § 40 Abs. 5 der Satzung der SVLFG auch für die Umlagejahre ab 2013 eine inhaltlich identische, bundesweit geltende Regelung (vgl. Fassung des 2. Nachtrages vom 22. März 2013: „Für jedes Unternehmen mit Ausnahme der Nebenunternehmen wird zusätzlich ein Grundbeitrag berechnet.“ bzw. ab der Fassung des 3. Nachtrages vom 20. November 2013: „Für jedes Unternehmen mit Ausnahme der Nebenunternehmen und Hilfsunternehmen wird zusätzlich ein Grundbeitrag berechnet.“). Zum anderen geht es um die Frage, wie sich ein (landwirtschaftliches) Unternehmen der Jagd im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 5a und 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII definiert. Aus den Angaben der Beteiligten ergibt sich schließlich, dass zu der hier streitgegenständlichen Frage noch zahlreiche Widerspruchsverfahren bei der Beklagten anhängig sind, die im Hinblick auf das hiesige Verfahren ruhend gestellt wurden.

Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2017 - L 3 U 287/14

Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2017 - L 3 U 287/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2017 - L 3 U 287/14 zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 1 Inhalt des Jagdrechts


(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunde

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft


(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 182 Berechnungsgrundlagen


(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung. (2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 11 Jagdpacht


(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf best

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 8 Zusammensetzung


(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. (2) Zusammenhängende Grundflächen ver

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 7


(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 3 Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts


(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden. (2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründ

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 183 Umlageverfahren


(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung. (2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung besti

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen


(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. § 129 Absatz 4 ble

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 4 Jagdbezirke


Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).

Referenzen - Urteile

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2017 - L 3 U 287/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2017 - L 3 U 287/14 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Sozialgericht München Urteil, 30. Juni 2014 - S 1 U 5037/13

bei uns veröffentlicht am 30.06.2014

Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beitragspflicht für zwei vom Kläger bewirtschaftete Jagdreviere, dabei um die Frage, ob je Jagdrevier ein Grundbeitrag zu entrichten ist. Der Kläger ist seit 1. April 2003 Pächt

Bundessozialgericht Beschluss, 23. Juli 2015 - B 2 U 78/15 B

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an d

Bundessozialgericht Urteil, 03. Apr. 2014 - B 2 U 25/12 R

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. September 2012 und das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 3. November 2011 sowie der Bescheid d

Bundessozialgericht Urteil, 04. Juli 2013 - B 2 U 2/12 R

bei uns veröffentlicht am 04.07.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. November 2011 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.

(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für

1.
die forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
das Geringstland,
3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel,
4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,
5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht,
6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.

(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.

(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

(3) Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden.

(5) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird,
2.
eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,
3.
die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.
Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Satzes 2.

(5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens soll die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung.

(5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen auf der Grundlage eines Lastschriftmandats eingezogen werden.

(6) Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist; die Einzelheiten bestimmt die Satzung. § 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen. Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. § 129 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht,
2.
landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als fünf Hektar, Friedhöfe sowie Nebenunternehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaus und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar. Die Unfallversicherungsträger können eine abweichende Vereinbarung für bestimmte Arten von Nebenunternehmen oder für bestimmte in ihnen beschäftigte Versichertengruppen treffen.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beitragspflicht für zwei vom Kläger bewirtschaftete Jagdreviere, dabei um die Frage, ob je Jagdrevier ein Grundbeitrag zu entrichten ist.

Der Kläger ist seit 1. April 2003 Pächter des Gemeinschaftsjagdreviers (GJR) C.-C-Ort und des Einzeljagdreviers (EJR) D. sowie Hauptgeschäftsführer des Bayerischen Jagdverbandes e. V. (BJV). Er wurde mit Aufnahmebescheid vom 4. Dezember 2003 wie folgt veranlagt: Unternehmen in D. (Unternehmer-Nr. 60319...): Jagd mit 307 ha, Unternehmen C. (Unternehmer-Nr.: 6031...): Jagd mit 490 ha. Der Kläger wurde zur Beitragszahlung herangezogen (Beitragsbescheid vom 26. März 2004) für die Umlage 2003. Der Beitragsberechnung wurden die Jagden der Betriebssitze D. und C. zugrunde gelegt. Es ergab sich ein Zahlbetrag in Höhe von 188,72 Euro (Bruttobeitrag 141,72 Euro; Grundbeitrag 47 Euro). Es folgten die Beitragsbescheide für die Umlagen bis 2008. Die Beitragsbescheide zu den Umlagen 2009 bis 2011 (Bescheide vom 15. Januar 2010, 14. Januar 2011, 13. Januar 2012) ergingen aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG). Zuletzt errechnete sich für beide Betriebssitze ein Beitrag entsprechend der Berechnung nach Flächenwert in Höhe von 195,35 Euro (Umlagebeitrag 120,35 Euro; Grundbeitrag 75 Euro).

Für das Jahr 2012 wurde der Kläger, abweichend von der bisherigen Praxis, mit zwei Bescheiden vom 29. Januar 2013 zur Beitragszahlung herangezogen, und zwar für das Unternehmen in C. (Umlagebeitrag 90,07 Euro und Grundbeitrag 75 Euro = 166,07 Euro) sowie für das Unternehmen im D. (Umlagebeitrag 40,11 Euro und Grundbeitrag 75 Euro = 115,11 Euro). Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widerspruch und beantragte, diese insoweit aufzuheben, als ein doppelter Grundbeitrag berechnet sei. Es handele sich bei den Revieren um ein Gesamtunternehmen, nämlich um die Lehrreviere des BJV. Das GJR C.-C-Ort befinde sich im Umfeld der dortigen Landesjagdschule. Das angrenzende EJR D. sei ebenfalls Lehrrevier des BJV. Sinn und Zweck der Anpachtung des weiteren Reviers sei gewesen, dass im Lehrrevier alle relevanten Revierverhältnisse (Wald, Feld, Wiese) dargestellt werden könnten. Er sei mit der Leitung beider Reviere als einheitliches Unternehmen beauftragt worden. Zwischen den einzelnen Teilunternehmen bestünde ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang. Die Betriebsteile würden einer einheitlichen Leitung unterstehen sowie der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen. Das EJR D. sei als Nebenbetrieb beitragsfrei. Hauptbetrieb sei das GJR C.-C-Ort. Das Nebenunternehmen EJR D. unterliege der Leitungsmacht des Gesamtunternehmens. Einem Schreiben des Landratsamts C. vom 25. April 2013 ist zu entnehmen, dass für beide Reviere jeweils eine eigene Streckenliste und ein eigener Rehwildabschussplan abgegeben werden. Das EJR D. habe die Revier-Nr. 66, das GJR C.-C-Ort die Revier-Nr. 67. Beide Reviere würden sich in der Rehwildgemeinschaft C. befinden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Nach der Richtlinie des ehemaligen Spitzenverbandes der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung setze die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für Unternehmen in der Satzung einen Grundbeitrag fest. Nur ein Grundbeitrag sei zu zahlen, sofern ein Unternehmen aus mehreren Bestandteilen bestünde. Diese Vorgabe habe im Sinne einer bundeseinheitlichen Vorgehensweise umgesetzt werden müssen. Nach der ab 1. Januar 2013 geltenden Satzung würden sich die Beiträge je Unternehmen aus einem Grundbeitrag und einem Umlagebeitrag zusammensetzen. Lediglich für Nebenunternehmen seien keine gesonderten Beiträge zu erheben. Entscheidend für die Frage, was als einzelnes Unternehmen anzusehen sei, sei die Schneidung eines Jagdreviers durch die zuständige Jagdbehörde. Die von der Jagdbehörde unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften getrennt geführten Jagdbezirke seien auch unfallversicherungsrechtlich jeweils ein eigenes Unternehmen. Die Unternehmeridentität stehe dem nicht entgegen. Der Kläger bewirtschafte die beiden Jagdreviere als Jagdausübungsberechtigter zweier Unternehmen. Von einem Gesamtunternehmen sei nur auszugehen, wenn ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile umfasse wie Hauptunternehmen, Nebenunternehmen und Hilfsunternehmen. Die Jagdreviere seien jeweils selbstständige Unternehmen der Jagd.

Mit der hiergegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben, als ein doppelter Grundbeitrag berechnet worden sei. Es handele sich bei den gepachteten Revieren um ein Gesamtunternehmen und um die Lehrreviere des BJV. Da der BJV nach den gesetzlichen Vorschriften nicht als Pächter auftreten könne, sei er als Hauptgeschäftsführer der Pächter, der aufgrund seines Dienstvertrages mit dem BJV mit der Leitung der Reviere als einheitliches Unternehmen beauftragt sei. Die beiden Jagdreviere seien zum gleichen Zeitpunkt angepachtet worden. Zweck der Anpachtung des EJR D. sei gewesen, dass für ein Lehrrevier des BJV alle relevanten Revierverhältnisse dargestellt werden könnten. Zwischen den einzelnen Teilunternehmen bestehe ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang. Die Betriebsteile unterstünden einer einheitlichen Leitung sowie der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers. Es handele sich bei dem EJR D. um einen Nebenbetrieb. Hauptbetrieb sei das GJR C.-C-Ort. Die Untere Jagdbehörde führe zwar die Jagdreviere als zwei rechtlich voneinander unabhängige Unternehmen, dies führe jedoch nicht dazu, dass für die beiden Jagdreviere jeweils ein eigener Grundbeitrag anzusetzen sei. Es würden zahlreiche Gemeinschaftsprojekte wie Fangjagd Wildackerbewirtschaftung, Schwarzwildbejagungskonzept, Wildbissschutzversuche, Rehwildfütterungskonzept, Reviereinrichtungen und Wildbretvermarktungskonzept durchgeführt. Es bestünde Unternehmeridentität zwischen Haupt- und Nebenunternehmen und es finde zwischen den Unternehmen ein wechselseitiger Austausch von Arbeitskräften statt. Ebenso würden Betriebsmittel wie die Fahrzeuge der Landesjagdschule für beide Reviere verwendet.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 insoweit aufzuheben, als ein doppelter Grundbeitrag berechnet wird, hilfsweise die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Berufung zuzulassen.

Sie erwidert, der Umstand, dass sich die beiden räumlich beieinander gelegenen Jagdreviere für den Lehrbetrieb und für Forschungszwecke in ihrer Gesamtheit zur Vermittlung verschiedener Wirtschaftsmethoden besonders eignen würden, ändere nichts daran, dass es sich um zwei eigenständige Jagdreviere handele. Jedes Jagdunternehmen entrichte einen eigenen Grundbeitrag. Auch wenn ein wechselseitiger Austausch von Arbeitskräften und Einsatz von Betriebsmitteln erfolgen sollte und beide Jagdreviere von demselben Unternehmer bewirtschaftet würden, werde keines der Jagdreviere als Nebenunternehmen des anderen Jagdunternehmers geführt. Jedes Jagdrevier, das nach den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) zu bewerten sei, stelle ein eigenes Unternehmen im Sinne des Unfallversicherungsrechts dar. Ein jeweils eigenes Unternehmen der Jagd kann nicht Nebenunternehmen eines anderen Unternehmens der Jagd sein. Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt die Akte der Beklagten, der Akte des SG sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013, mit denen die Beklagte für das GJR C.-C-Ort und das EJR D. jeweils, neben einem Umlagebeitrag, auch einen Grundbeitrag fordert. Die Entscheidungen sind nicht zu beanstanden.

Gemäß § 46 der Satzung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern in der Fassung des 12. Nachtrages (Stand 1. Januar 2012) setzen sich die Beiträge je Unternehmen aus einem Grundbeitrag und einem Umlagebeitrag zusammen (Abs. 1, Satz 1). Für Nebenunternehmen werden keine gesonderten Grundbeiträge erhoben (Abs. 1, Satz 2). Hier unstreitig beträgt der Grundbeitrag für Unternehmen ohne Bundesmittelberechtigung 75 Euro und für Unternehmen mit Bundesmittelberechtigung 100 Euro (Abs. 2). Der Berechnungswert für Unternehmen der Jagd ergibt sich aus § 51 der Satzung. Die Beklagte fordert in Anwendung der satzungsrechtlichen Bestimmungen zu Recht für beide Jagdreviere neben einem Umlagebeitrag einen Grundbeitrag.

Der neue Wortlaut des § 46 der Satzung entspricht den beitragsrechtlichen Vorschriften des SGB VII. Die Beklagte hat die Satzungsregelung richtig angewendet und das EJR D. nicht als Nebenunternehmen gewertet. Diese Beurteilung ergibt sich bei näherer Betrachtung des in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung geltenden Unternehmerbegriffs und seiner Bedeutung, der Definition der Jagd als Unternehmen, den Voraussetzungen, damit ein Unternehmen als Nebenunternehmen eines Gesamtunternehmens angesehen werden kann sowie den allgemeinen Grundsätzen bzw. der Systematik der umlagefinanzierten landwirtschaftlichen Unfallversicherung.

Ausgangspunkt dieses Rechtsstreits ist eine Satzungsänderung der Beklagten. Die Satzungsregelung in § 46 Abs. 1 a. F. lautet: „Die Beiträge setzen sich aus dem Grundbeitrag und dem Umlagebeitrag zusammen.“ Eine Zuordnung der Beitragspflicht auf das einzelne Unternehmen war damit nicht verbunden. Nach dem Aufnahmebescheides vom 4. Dezember 2003 wurden die beiden Unternehmen als eigenständige Unternehmen veranlagt. Ausdrücklich wurden sowohl das Unternehmen GJR C.-C-Ort als auch das EJR D. als Unternehmen bezeichnet, auch wenn für beide Unternehmen nur ein Grundbeitrag erhoben wurde. Auch in der Folge wurde von zwei Betriebssitzen gesprochen. Erst mit der Anfechtung des streitgegenständlichen Bescheides wurde bestritten, dass die beiden Reviere als zwei nebeneinander zu verbeitragende Unternehmen anzusehen sind.

Nach der aktuellen Fassung des § 46 Abs. 1 der Satzung werden nun die Beiträge, also Grund und Umlagebeitrag je Unternehmen erhoben (Satz 1). Nur für Nebenunternehmen werden keine gesonderten Grundbeiträge erhoben (Satz 2). Normzweck der Neuregelung ist somit, dass nur eine unternehmensbezogene Beitragsausschreibung möglich sein soll und für jedes Unternehmen ein Grundbeitrag zu erheben ist. Der Satzungsgeber orientierte sich hierbei an § 7 der Richtlinie des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV) über die Beitragsgrundlagen nach § 182 Abs. 2 bis 6 SGB VII, insbesondere die Bildung von Risikogruppen sowie die Berücksichtigung des solidarischen Ausgleichs, wonach für Unternehmen nach § 123 Abs. 1 SGB VII die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in der Satzung einen Grundbeitrag festsetzt und ein Grundbeitrag zu zahlen ist, wenn das Unternehmen aus mehreren Bestandteilen besteht (vgl. Niederschrift über die gemeinsame Abschluss-Sitzung der Vertreterversammlungen der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Alterskasse, Krankenkasse und Pflegekasse Franken und Oberbayern am 26. Oktober 2011).

Die hier anzuwendenden Bestimmungen der Satzung der Beklagten als autonomes Recht sind nicht zu beanstanden. Der Maßstab für die Berechnung der Beiträge wird in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durch die Satzung bestimmt. Der Gesetzgeber überlässt die Wahl und die Ausgestaltung des Berechnungsmaßstabs der Selbstverwaltung. Ihr steht ein weiter Ermessensspielraum zu, der auch Praktikabilitätsüberlegungen einschließt. Die Satzungsregelungen können gerichtlich nur eingeschränkt, und zwar nur insofern übergeprüft werden, ob diese sich in dem von der Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen Rahmen bewegen und auch sonst mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Gemäß § 182 Abs. 2 Satz 4 SGB VII kann die Satzung zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 (Umlagesoll, Flächenwert, Arbeitsbedarf, Arbeitswert u. a.) Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge bestimmen. Die Bemessung des Beitrags in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach dem Flächenwert sowie die Festlegung von Grundbeiträgen entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 182 Abs. 2 SGB VII. Sie verletzt auch keine verfassungsrechtlichen Grundsätze (vgl. BSGE 54, 243, 244; 68, 123, 124; Lauterbach/Roßkopf, UV-SGB VII, § 182 Rdnr. 50 m. w. N.). Da der Grundbeitrag nicht von wechselnden Berechnungsfaktoren abhängig ist, kann er ohne Weiteres in der Satzung selbst betragsmäßig festgelegt werden (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az.: B 2 U 43/03 R).

Die aus § 46 Abs. 1 der Satzung resultierende Verpflichtung des Klägers als Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII, Grund- und Umlagebeiträge für zwei Unternehmen entrichten zu müssen, entspricht auch dem der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde gelegten Unternehmensbegriff.

Im Rahmen der gewerblichen Unfallversicherung besteht eine Beitragspflicht ganz überwiegend nur dann, wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Gemäß § 150 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen (Satz 1). Die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer sind selbst beitragspflichtig (Satz 2). In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Unternehmen definiert als Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und sogar als bloße Tätigkeiten ohne besondere weitere Anforderungen (vgl. § 121 Abs. 1 SGB VII). Die Rechtsprechung versteht deshalb als Unternehmen jede planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, gerichtet auf einen einheitlichen Zweck und ausgeübt mit einer gewissen Regelmäßigkeit. Der Unternehmensbegriff soll vor allem Anknüpfungspunkt für den Versicherungsschutz sowie eine Brücke zwischen diesem und der Herstellung einer Beitragspflicht sein, und zwar bezogen auf die nach §§ 2 ff. SGB VII versicherten Tätigkeiten. Ergibt sich hieraus für bestimmte Tätigkeiten Versicherungsschutz, so ist der Bereich, dem sie dienen sollen, als Unternehmen zu verstehen (KassKomm-Ricke § 121 SGB VII Rdnr. 5 ff. m. w. N.). Bei dem Begriff des Unternehmens kommt es nicht auf die Rechtsform, die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Rechtsgebiet oder auf die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke an (Lauterbach/Deißler, UV-SGB VII, § 123 Rndr. 9). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung kennt keinen eigenständigen Unternehmensbegriff. Auch hier knüpft die Beitragspflicht unmittelbar am Unternehmensbegriff an; hier schon deshalb, weil im Falle der Existenz eines landwirtschaftlichen Unternehmens automatisch auch ein versicherter Unternehmer vorhanden ist und damit grundsätzlich Beitragspflicht ausgelöst wird (Lauterbach/Deisler, UV-SGB VII, § 123 Rndr. 10). Welche Unternehmen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuzuordnen sind, bestimmt § 123 SGB VII. Diese Vorschrift begründet die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und die Geltung der Beitragsregelungen gemäß §§ 182 ff. SGB VII (vgl. hierzu KassKomm-Ricke § 123 Rn. 2). Jagden sind landwirtschaftliche Unternehmen im weiteren Sinne. Obwohl eine unmittelbare Bewirtschaftung insoweit nicht vorliegt, besteht ein enger Bezug ihr zu (Lauterbach/Deisler a. a. O. Rdnr. 14). Das Unternehmen Jagd im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, nämlich das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen, Erlegen und Aneignen von Wild durch einen Jäger, bezieht sich auf die Fläche des einzelnen Jagdbezirks. Die hiernach abgegrenzten Eigenjagdbezirke bzw. gemeinschaftlichen Jagdbezirke bilden somit auch die Anzahl der Jagden und somit der einzelnen Unternehmen ab. Maßgebend für die Bewertung eines Unternehmens als Jagd ist die Grundstücksfläche, auf der das Recht zur Jagdausübung besteht, auf der dementsprechend wildlebende jagdbare Tiere im Sinne des Gesetzes gehegt und gejagt werden dürfen. Der Umfang der versicherten Tätigkeiten, somit auch die Kriterien, die ein Unternehmen der Jagd kennzeichnen, richten sich ausschließlich nach dem Jagdrecht. Ist eine unternehmerische Tätigkeit, die zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit führt, nicht dem Jagdrecht zuzuordnen, ist sie auch nicht versichert (BSG, Urteil vom 12. April 2005, Az.: B 2 U 5/04 R). Inhaber des Jagdausübungsrechts, nämlich bezogen auf die bestimmte Fläche, ist der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a versicherte Unternehmer der Jagd (vgl. § 28 BJagdG; KassKomm-Ricke § 123 SGB VII Rdnr. 25). Derjenige, dem die Ausübung des Jagdrechts in einem Jagdbezirk zusteht, ist der für die Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes verantwortliche Jagdbezirksinhaber. Das Jagdrecht folgt aus dem Grundstück und ist damit grundsätzlich untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden (vgl. § 3 Abs. 1 BJagdG; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Mai 2013, Az.: L 6 U 3/11). Unternehmer sind damit die jagdberechtigten Eigentümer oder wie hier Pächter der Jagden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob mit der Jagd ein gewerblicher oder ein anderer Zweck verfolgt wird. Das Motiv für die Jagd ist unbeachtlich (Feddern in: jurisPK SGB VII, 2. Auf. 2014, § 123 SGB VII). Das Jagdrecht kann aber räumlich nur in Jagdbezirken ausgeübt werden (§ 3 Abs. 3 BJagdG). Ohne Einfluss auf die hier zu treffende rechtliche Einordnung ist somit die Tatsache, dass es sich bei den Revieren um Lehrreviere des BJV handelt und es Zweck der Anpachtung des Reviers D. war, dass für das Lehrrevier des BJV alle relevanten Revierverhältnisse dargestellt werden können und im GJR C.-C-Ort sowie im EJV D. des BJV-Lehr- und Forschungsreviers C. zahlreiche Gemeinschaftsprojekte wie Fangjagd Wildackerbewirtschaftung, Schwarzwildbejagungskonzept, Wildbissschutzversuche, Rehwildfütterungskonzept, Reviereinrichtungen und Wildbretvermarktungskonzept durchgeführt werden.

Die Eingrenzung der Fläche, auf der der Unternehmer berechtigt ist, die Jagd auszuüben, obliegt ausschließlich den Jagdbehörden, die die Vorschriften des BJagdG und die einzelnen Länderjagdgesetze vollziehen. Die Anzahl der Jagden nach § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII folgt somit der Anzahl der Jagdbezirke. Gesichtspunkte der Jagdpflege und Jagdausübung können eine Grenz- oder Flächenkorrektur erforderlich machen. Eine Neuordnung oder gar Neuschaffung von Jagdbezirken erlaubt jedoch § 5 Abs. 1 BJagdG nicht und damit auch nicht die Abschaffung eines Jagdbezirks und nicht einmal, abweichend von einigen Landesgesetzen, die Unterschreitung der jeweils gesetzlich geltenden Mindestgröße eines Jagdbezirks. Das Bayerische Jagdgesetz (BayJG) sieht vor, dass Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdreviers (Jagdbezirks) durch die Jagdbehörde festgestellt werden (Art. 3).

Erfüllen wie hier mehrere Unternehmen die beschriebenen Kriterien eines Unternehmens nebeneinander, besteht grundsätzlich auch eine mehrfache Beitragspflicht des Unternehmers. Betreibt somit eine Person mehrere Jagden, besteht auch eine mehrfache Beitragspflicht.

Das BSG hat darauf hingewiesen, dass die Unternehmer bei mehreren zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung gehörenden Unternehmen eine mehrfache Beitragspflicht trifft, gleichgültig, ob diese Unternehmen räumlich getrennt sind oder auf ein und demselben Grund und Boden betrieben werden, und auch unabhängig davon, ob die Bodenfläche für die Ermittlung des Beitrags eine Rolle spielt oder nicht. Handelt es sich um jeweils einzelne zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung gehörende Unternehmen, so ergibt sich nach Auffassung des BSG daraus zwangsläufig, dass der Beitrag zur landwirtschaftlich Unfallversicherung von dem Unternehmer mehrerer dort genannten Unternehmen für jedes einzelne Unternehmen gesondert zu entrichten ist. Die im Umlageverfahren eingezogenen Versicherungsbeiträge sollen den Bedarf an Versicherungsleistungen decken Dies rechtfertigt die mehrfache Beitragspflicht des Unternehmers (BSG, Beschlüsse vom 14. Juli 1989, Az.: 2 BU 89/89, und 28. Februar 1986, Az.: 2 BU 179/85).

Entgegen der Auffassung des Klägers schließt hier § 46 Abs. 1 Satz 2 der Satzung die Erhebung von zwei Grundbeiträgen nicht aus. Nach dieser Vorschrift werden nur für Nebenunternehmen keine gesonderten Grundbeiträge erhoben. Ein Nebenunternehmen liegt hier nicht vor.

§ 131 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestimmt, dass der Unfallversicherungsträger zuständig ist, dem das Hauptunternehmen angehört, wenn ein Unternehmen verschiedene Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen) umfasst, die demselben Rechtsträger angehören. Die Vorschrift bezweckt die Zuordnung von heterogen zusammengesetzten Unternehmen, die für sich gesehen jeweils dem fachlich zuständigen Unfallversicherungsträger nach § 121 SGB VII (gewerbliche Berufsgenossenschaften) bzw. § 123 SGB VII (landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft) angehören würden. § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB VII berücksichtigt, dass Unternehmen, die eng miteinander verbunden sind, unfallversicherungsrechtlich als Einheit betrachten werden müssen. Handelt es sich hierbei um Unternehmen, die verschiedenen Berufsgenossenschaften zuzuordnen sind, so spricht man von einem Gesamtunternehmen. Diesem soll, um eine Aufspaltung der Zuständigkeit mit nachteiligen Folgen für die Ziele der Unfallversicherung und die Gleichbehandlung der in einem solchen Unternehmen versicherten Personen zu gewährleisten, nur ein Unfallversicherungsträger gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009, Az.: B 2 U 20/07 R; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 131 Anm. 2.1). § 131 Abs. 1 Satz 1 beruht somit auf dem Gedanken, dass bei ungleichartig gestalteten Unternehmen, die zu einem Gesamtunternehmen verbunden sind, nur ein Versicherungsträger zuständig sein soll. Ein Gesamtunternehmen liegt somit nur vor, sofern ein Gesamtunternehmen gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB VII „verschiedenartige“ Bestandteile aufweist. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, stellen sich die Fragen eines personellen Zusammenhangs (Unternehmeridentität), eines wirtschaftlichen Zusammenhangs (etwa einheitliche Leitung, Buchführung und Verrechnung) und betriebstechnischen Zusammenhangs (etwa gemeinsame Einrichtungen, wechselweise Verwendung von Betriebsgeräten, Verarbeitung und Weiterverarbeitung gewonnener Rohstoffe, wechselseitige Beschäftigung, lagemäßige Verbindung; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a. a. O., Anm. 3 m. w. N.). Ein Gesamtunternehmen ist hier aber schon deshalb nicht gegeben, weil es sich bei den hier zu beurteilenden Jagdbezirken gerade nicht um „verschiedenartige“ Bestandteile handelt. § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB VII greift somit nicht ein. Die Frage einer Zuständigkeit für die beiden Jagdbezirke stellt sich somit nicht. Es liegt nahe, dass die Beklagte bei der Regelung, für Nebenunternehmen keine gesonderten Grundbeiträge zu erheben (§ 46 Abs. 1 Satz 2 der Satzung), § 131 Abs. 1 SGB VII im Blick hatte, die Ausnahmeregelung somit nur dann angewendet werden kann, sofern verschiedenartige Bestandteile vorliegen, wie dies Satz 1 der Vorschrift voraussetzt. Eine Bewertung nach Hauptunternehmen mit Schwerpunkt des Unternehmens und Nebenunternehmen, das ausschließlich oder überwiegend eigene Zwecke verfolgt (Bereiter-Hahn/Mehrtens, a. a. O., Anm. 4.1), ist hier deshalb nicht angezeigt. Der Hinweis des Klägers auf die Kommentierung von Schmitt zu § 131 Abs. 2 Satz 3 (Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 131 Rdnr. 9) stützt dessen Auffassung gerade nicht. § 131 Abs. 2 Satz 3 SGB VII besagt, dass Nebenunternehmen überwiegend eigene Zwecke verfolgen. Diese Vorschrift ist schon deshalb hier unbeachtlich, weil die beiden Jagdreviere bereits keine verschiedenen Bestandteile eines Unternehmens im Sine des § 131 Abs. 1 SGB VII sind. Auch das vom Kläger genannte Urteil des BSG vom 2. April 2009, Az.: B 2 U 20/07, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. In dieser Entscheidung, der ein Sachverhalt der gewerblichen Unfallversicherung zugrunde liegt, wird darauf hingewiesen, dass sich für Gesamtunternehmen, die hier gerade nicht gegebenen verschiedenartige Bestandteile umfassen, grundsätzlich die Zuständigkeit des Trägers nach derjenigen des Hauptunternehmers bestimmt.

Die doppelte Erhebung des Grundbeitrag entspricht auch den allgemeinen Grundsätzen bzw. der Systematik der umlagefinanzierten landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Der Umlagebeitrag soll das spezielle Unfallrisiko abbilden. Grundbeiträge werden erhoben, um allgemeine Verwaltungskosten und ein allgemeines Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenrisikos, also ein allgemeines Grundrisiko abzudecken (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az.: B 2 U 43/03 R; KassKomm-Ricke § 182 SGB VII Rdnr. 5). § 9 der Richtlinie des LSV-SpV über die Beitragsgrundlagen nach § 182 Abs. 2 bis 6 SGB VII, insbesondere die Bildung von Risikogruppen sowie die Berücksichtigung des solidarischen Ausgleichs, ist zu entnehmen, dass die Einnahmen aus den Grundbeiträgen zur Finanzierung der Verwaltungskosten, der Vermögensaufwendungen und der Präventionsaufwendungen verwendet werden sollen (Abs. 1) sowie ggf. eines Teils der Leistungsaufwendungen bzw. eines Grundrisikos (Abs. 2). Der Grundbeitrag kann z. B. auch auf einer schematischen Ermittlung des Arbeitsbedarfs nach einheitlichen Grundsätzen beruhen (Bereiter-Hahn-Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 182, Anm. 11). Auch hieraus ist abzuleiten, dass eine vom Kläger gewünschte Reduzierung auf einen Grundbeitrag für nur einen Jagdbezirk dazu führen würde, dass zusätzliche Präventionsaufwendungen und allgemeine Grundunfallrisiken zulasten der Solidargemeinschaft nicht berücksichtigt würden. Ein Grundbeitrag hat - ähnlich wie ein Mindestbeitrag - die Funktion, einen finanziellen Basisaufwand, den jedes Mitglied der Berufsgenossenschaft unabhängig von der Betriebsgröße und der Art der Bewirtschaftung verursacht, durch einen für alle Versicherten gleichen oder einen nach Versichertengruppen gestaffelten Sockelbetrag abzudecken. Auch sind in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Besonderheiten des sozialen Ausgleichs zu beachten. Die Funktion des Grundbeitrags besteht darin, bestimmte Grundkosten, die auch bei kleinen Unternehmen mit der Durchführung der Versicherung verbunden sind, sich aus dem allgemeinen Beitragsaufkommen diese Betriebe aber nicht bestreiten lassen, auf die betreffenden Unternehmer umzulegen. Nicht verletzt ist das Äquivalenzprinzip, demzufolge Beiträge in einem angemessenen Verhältnis zu der dafür gewährten Leistung stehen müssen, denn für Sozialversicherungsbeiträge gilt dieses Prinzip nur mit Einschränkungen. Der Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von einem bestimmten öffentlichen Unternehmen einen Vorteil zu erwarten hat, ist in der Sozialversicherung nicht anwendbar, weil es dort um sozialen Ausgleich und nicht um die Abgeltung individueller Vorteile geht. Im Bereich der allgemeinen Unfallversicherung ist sachgerecht zu differenzieren und eine risikogerechte Abstufung vorzunehmen durch die obligatorische Aufstellung eines Gefahrtarifs. Diese Anforderungen gelten jedoch nicht für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Hier bestimmt § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII, dass die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Risiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigen muss, und ob sie einen Gefahrtarif aufstellt, entscheidet sie nach Ermessen (BSG a. a. O.).

Die Frage, ob vor dem Erlass eines Beitragsbescheides ein Veranlagungsbescheid zu ergehen hat, stellt sich in diesem Verfahren nicht. Eine Veranlagung wurde mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 durchgeführt. Die bei der Veranlagung zugrunde gelegten Flächenwerte haben sich nicht verändert. § 182 SGB VII sieht im Übrigen in Abs. 1 und 2 ausdrücklich nur bei einer Berechung des Beitrags nach Arbeitsbedarf oder Arbeitswert eine Veranlagung vor. Eine aufgrund des LSVMG ab dem Umlagejahr 2009 eingeführten Beitragsmaßstabs vorheriger Veranlagung bedarf es gemäß § 182 Abs. 4 SGB VII bei der Berechnung des Beitrags nach Flächenwert nicht.

Zutreffend verweist die Beklagte auf das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. Juni 2012 (Az.: S 3 U 50/10), wonach die Erhebung je eines Grundbeitrages für die zwei Unternehmen der Jagd des Unternehmers, welche sich in einem unmittelbar räumlichen Zusammenhang befunden hätten, rechtmäßig ist, sowie auf die Entscheidung des Sozialgerichts Landshut vom 23. November 2010 (Az.: S 8 U 5049/08 L), dass die Erhebung jeweils eines eigenen Grundbeitrages für gepachtete fünf Eigenjagdreviere und das gepachtete Gemeinschaftsjagdrevier nicht zu beanstanden ist.

Die Klagen gegen die Bescheide vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2013 waren somit abzuweisen.

Gemäß § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert bestimmt sich gemäß §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Es wurde die Summe der mit den angefochtenen Bescheiden geforderten Beiträge zugrunde gelegt.

Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, weil eine gefestigte Rechtsprechung nach den aufgrund des LSVMG erfolgten Änderungen der Beitragserhebung zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung erforderlich erscheint. Die Klärung der hier aufgeworfenen Rechtsfrage liegt im allgemeinen Interesse, so dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 144 Rndr. 28).

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

(3) Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden.

(5) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird,
2.
eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,
3.
die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.
Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Satzes 2.

(5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens soll die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung.

(5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen auf der Grundlage eines Lastschriftmandats eingezogen werden.

(6) Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist; die Einzelheiten bestimmt die Satzung. § 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen. Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen regeln, unbeschadet des Absatzes 6 Satz 2, die Länder.

(2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße von 250 Hektar haben. Die Länder können die Verpachtung eines Teiles von geringerer Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient.

(3) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen; hierauf sind Flächen anzurechnen, für die dem Pächter auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung zusteht. Der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn er Flächen mindestens gleicher Größenordnung verpachtet; der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von weniger als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn die Gesamtfläche, auf der ihm das Jagdausübungsrecht zusteht, 1.000 Hektar nicht übersteigt. Für Mitpächter, Unterpächter oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis gilt Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß auf die Gesamtfläche nur die Fläche angerechnet wird, die auf den einzelnen Mitpächter, Unterpächter oder auf den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen, nach dem Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnis anteilig entfällt. Für bestimmte Gebiete, insbesondere im Hochgebirge können die Länder eine höhere Grenze als 1.000 Hektar festsetzen.

(4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit höher festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusammenfallen.

(5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden. Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat.

(6) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluß den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3, des Absatzes 4 Satz 1 oder des Absatzes 5 nicht entspricht, ist nichtig. Das gleiche gilt für eine entgeltliche Jagderlaubnis, die bei ihrer Erteilung den Vorschriften des Absatzes 3 nicht entspricht.

(7) Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist von der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen; das Nähere regeln die Länder.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. September 2012 und das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 3. November 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2010 aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 17. Mai 2008 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für alle drei Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines am 17.5.2008 erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall.

2

Der 1946 geborene Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger und übte in den Niederlanden bis zur Insolvenz seines Unternehmens eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit als Bauunternehmer aus. Neben seinem Wohnsitz in den Niederlanden verfügte er seit Mai 2002 in der Gemeinde I. bei T. über einen weiteren Wohnsitz. Zusammen mit einer anderen Person pachtete der Kläger im Jahre 2003 den Jagdbezirk I. I, sowie im Jahre 2005 den angrenzenden Jagdbezirk V. Durch Bescheid vom 28.7.2005 wurde die Jagdgemeinschaft "H./K." ab 1.4.2005 in das Unternehmerverzeichnis aufgenommen. Dort heißt es: "Als Jagdpächter sind sie ab dem vorgenannten Zeitpunkt Pflichtmitglied der Berufsgenossenschaft und unterliegen ab der Beitragsumlage 2005 der Beitragspflicht." Der Aufnahmebescheid ist an die Adresse des Klägers in I. adressiert; beigefügt war ein Merkblatt, in dem ausgeführt wird: "Gemäß § 2 SGB VII umfasst die gesetzliche Unfallversicherung zunächst alle Beschäftigten. Als versicherte Personen in den Jagden kommen hauptsächlich Berufsjäger, Treiber, bestätigte Jagdaufseher usw., also alle Personen in Frage, die für Rechnung und im Auftrage des Jagdunternehmers bei der Jagd und Hege beschäftigt werden. Als Besonderheit der LUV erstreckt sich der Versicherungsschutz außerdem auch auf den Unternehmer (Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter)." Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten unbekannt, dass der Kläger noch über einen niederländischen Wohnsitz verfügte sowie in den Niederlanden eine selbständige Tätigkeit als Bauunternehmer ausübte.

3

Bei Reparaturarbeiten an seinem Hochsitz im Jagdbezirk stürzte der Kläger am 17.5.2008 aus mehreren Meter Höhe ab und zog sich hierbei Verletzungen zu. Die Beklagte gewährte bis Oktober 2009 die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung. Durch Bescheid vom 23.3.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.9.2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als von ihr zu entschädigenden Arbeitsunfall ab, weil der Kläger nach den Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in der deutschen Unfallversicherung versichert gewesen sei. Da sich nach seinen Angaben der Hauptwohnsitz in den Niederlanden befunden habe und er dort selbständig tätig gewesen sei, seien auf der Basis des EG-Vertrages (EGV) die Regelungen der VO (EWG) 1408/71 einschlägig.

4

Durch Urteil vom 3.11.2011 hat das SG Trier die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger unterliege aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit und seines gewöhnlichen Aufenthalts in den Niederlanden ausschließlich dem dortigen Sozialversicherungssystem. Seine hiergegen erhobene Berufung hat der Kläger im Wesentlichen darauf gestützt, dass es gemäß § 3 SGB IV für die Beurteilung seines Versicherungsschutzes allein auf die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit als Jagdpächter in der Bundesrepublik Deutschland ankomme.

5

Das LSG Rheinland-Pfalz hat die Berufung durch Urteil vom 6.9.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es komme nicht alleine auf die inländische unternehmerische Tätigkeit als Jagdpächter an. Der Vorrang des Wohnsitzstaats werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die entsprechende selbständige Tätigkeit in den Niederlanden versicherungsfrei sei. Dies gelte auch bei Anwendung der Neuregelung der Art 11 Abs 1 iVm 13 Abs 2 VO (EG) 883/2004. Auch unter dem Gesichtspunkt der Formalversicherung könne der Kläger keine Leistungsansprüche geltend machen. Aus der Beitragszahlung für das Unternehmen folge kein Vertrauensschutz, weil sich der Beitrag für Jagden gemäß § 47 der Satzung der Beklagten nach dem Veranlagungswert in Form der bejagbaren Fläche richte und mithin keine Beiträge konkret für einzelne Versicherte - auch nicht für den Kläger als Unternehmer - erhoben würden.

6

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision vertritt der Kläger die Auffassung, dass seine Versicherungspflicht insbesondere in dem Aufnahmebescheid vom 28.7.2005 festgestellt worden sei. Das LSG verkenne die Grundsätze der sog Formalversicherung. Die Beklagte dürfe nach der Rechtsprechung des BVerfG auch nicht ohne gewichtige sachliche Gründe den Anknüpfungspunkt zwischen Beitragserhebung und Leistungsberechtigung wechseln. Zudem habe die Jagdpacht keinerlei Bezugspunkt zu den Niederlanden und dem dort geltenden Sozialversicherungssystem. Insofern liege keine Kollisionslage vor, die durch die Anwendung der besonderen europarechtlichen Kollisionsvorschriften auf seine Leistungsansprüche gelöst werden müsste.

7

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. September 2012 und das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 3. November 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall des Klägers vom 17. Mai 2008 ein Arbeitsunfall ist.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Die angefochtenen Urteile und Bescheide beruhen auf einer Rechtsverletzung. Der Kläger stand nach dem Gesamtzusammenhang der in dem Bescheid vom 28.7.2005 getroffenen Regelungen bei der Beklagten in einem formalen Versicherungsverhältnis (dazu unter 1.) und hat als bei der Beklagten Versicherter am 17.5.2008 einen Arbeitsunfall erlitten (hierzu unter 2.). Dem Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls nach deutschem Recht stehen europarechtliche Regelungen nicht entgegen (vgl unter 3.).

11

Der Kläger begehrt mit der zulässigen Kombination aus Anfechtungs- und Feststellungsklage die Feststellung, dass der Unfall vom 17.5.2008, als er beim Reparieren eines Hochsitzes auf dem Gelände der von ihm betriebenen Jagdpacht abstürzte und verschiedene Verletzungen erlitt, ein Arbeitsunfall ist. Die Anfechtungsklage ist begründet, weil die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls durch die Beklagte rechtswidrig war und der Kläger dadurch in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Er hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil ein Arbeitsunfall iS von § 8 SGB VII vorliegt. Damit ist auch die Feststellungsklage begründet, weil das umstrittene Rechtsverhältnis besteht.

12

1. Der Kläger stand bei der Beklagten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses in einem (formalen) Versicherungsverhältnis. Der Bescheid vom 28.7.2005 beinhaltet bei objektiver Betrachtung die Feststellung des Bestehens einer Pflichtversicherung des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten (dazu a). Dieser auf eine bestehende Befugnisnorm (dazu b) gestützte Bescheid ist zwar rechtswidrig (dazu c). Die in dem Bescheid getroffenen Regelungen beruhen auf einer Ermächtigungsgrundlage (dazu d), ihre Wirksamkeit scheitert weder an europarechtlichen Kollisionsnormen (dazu e), noch sind sie nach deutschem Sozialverwaltungsrecht nichtig (dazu f). Dahinstehen kann, ob darüber hinaus die Voraussetzungen einer Formalversicherung bestehen, weil bereits ein formales Versicherungsverhältnis vorliegt (dazu g).

13

a) Nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII sind Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner kraft Gesetzes unfallversichert. Hierzu zählen auch Jagdpächter iS von § 11 Bundesjagdgesetz(BJgdG, idF der Bekanntmachung vom 29.9.1976 , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.5.2013 ) und zwar ohne Rücksicht darauf, ob mit der Ausübung des Jagdrechts ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BSG Urteil vom 20.12.1961 - 2 RU 136/60 - BSGE 16, 79 = SozR Nr 24 zu § 537 RVO).

14

Unabhängig von der Frage, ob für den Kläger aufgrund europarechtlicher Kollisionsnormen (§ 6 SGB IV iVm Art 13 ff VO 1408/71) wegen seiner selbständigen Tätigkeit und seines Wohnsitzes in den Niederlanden die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts ausgeschlossen ist und dementsprechend die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII auf ihn keine Anwendung finden(vgl hierzu im Einzelnen unter 1 c), war er jedenfalls aufgrund des bestandskräftigen Verwaltungsakts vom 28.7.2005 gegen Unfälle, die seiner Jagdpacht zuzurechnen sind, versichert. Die Feststellung des Bestehens der Pflichtmitgliedschaft ist ein Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X, weil sie die Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts beinhaltet und auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist(vgl BSG Urteil vom 17.5.2011 - B 2 U 18/10 R - BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2 zum Versicherungsschein; BSG Urteil vom 24.11.2005 - B 12 KR 18/04 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 6 RdNr 16; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 23 f).

15

Der Senat legt den Bescheid vom 28.7.2005 nach dem Gesamtzusammenhang seiner Verfügungssätze so aus, dass der Kläger als Empfänger diesen nur so verstehen konnte, dass ihm persönlich Versicherungsschutz bei seiner Tätigkeit als Jagdpächter zustehen soll. Zwar beziehen sich die in dem Bescheid vom 28.7.2005 ausdrücklich formulierten Verfügungssätze lediglich auf die Eintragung in das Unternehmerverzeichnis, die Feststellung der Pflichtmitgliedschaft und die damit verbundene Beitragspflicht sowie die Größe des Jagdreviers als Berechnungsgrundlage für den zu zahlenden Beitrag. Bei der Auslegung von Verfügungssätzen iS des § 31 SGB X ist jedoch vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten(§ 133 BGB) auszugehen, wobei alle Zusammenhänge zu berücksichtigen sind, die die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl BSG Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R - juris RdNr 13; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 f = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f; BSG Urteil vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 - SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 12). Maßgebend ist der objektive Sinngehalt der Erklärung (BSG Urteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 8/07 R - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 33/07 R - SozR 4-1500 § 77 Nr 1 RdNr 15; vgl BSG Urteil vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R - BSGE 89, 90, 99 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 12 f; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 56) bzw das objektivierte Empfängerverständnis (BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 25; vgl BSG Urteil vom 1.3.1979 - 6 RKa 3/78 - BSGE 48, 56, 58 f = SozR 2200 § 368a Nr 5 S 10). Zur Bestimmung des objektiven Regelungsgehaltes eines Verwaltungsaktes kommt es mithin darauf an, wie Adressaten und Drittbetroffene ihn nach Treu und Glauben verstehen mussten bzw durften (vgl BVerwG Urteil vom 7.6.1991 - 7 C 43/90 - NVwZ 1993, 177, 179; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl 2012, § 35 RdNr 54). Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (BVerwG Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 55/79 - BVerwGE 60, 223, 228).

16

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien durfte der Kläger davon ausgehen, dass mit der Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis und der Feststellung der Pflichtmitgliedschaft eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung in einem an ihn persönlich adressierten und unter Erwähnung der von ihm selbst ausgeübten Jagdpacht gefassten Bescheid, er persönlich gegen Unfälle im Zusammenhang mit der Jagdpacht künftig versichert werden sollte (vgl BSG Urteil vom 13.9.2006 - B 12 AL 1/05 R - SozR 4-2400 § 27 Nr 2). Dies folgt zum einen daraus, dass in dem Begründungstext des Bescheids vom 28.7.2005 auf § 123 SGB VII verwiesen wird, aus dem sich iVm § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII die Versicherungspflicht für Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens als zwingende Rechtsfolge ergibt. Auch wenn sich die Bindungswirkung eines Verwaltungsakts iS des § 77 SGG grundsätzlich auf den Verfügungssatz beschränkt(BSG Urteil vom 20.11.1996 - 3 RK 5/96 - BSGE 79, 261 = SozR 3-2500 § 33 Nr 21), kann einem Satz der Begründung eines Verwaltungsakts nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht eine solche Bedeutung zukommen, dass er unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten als selbständige Feststellung im Sinne eines (weiteren) Verfügungssatzes zu werten ist (BSG Urteil vom 20.11.1996 - 3 RK 5/96 - BSGE 79, 261 = SozR 3-2500 § 33 Nr 21; BSG Urteil vom 30.1.1990 - 11 RAr 47/88 - BSGE 66, 168, 173 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1). Verstärkt wird dies im vorliegenden Fall durch den Umstand, dass nach den Feststellungen des LSG, die seitens der Beteiligten nicht in Zweifel gezogen werden, dem Bescheid als Anlage ein "Merkblatt über die gesetzliche Unfallversicherung der Jagden" beigefügt war, welches unter Nennung des § 2 SGB VII ausdrücklich ausführt, dass sich der Versicherungsschutz in der LUV auch auf den Unternehmer (Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter) erstrecke.Diese Erklärung kann von einem objektiven Empfängerhorizont aus nur so verstanden werden, dass dem Kläger gegenüber das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten, also ein Rechtsverhältnis, festgestellt wird (BSG Urteil vom 17.5.2011 - B 2 U 18/10 R - BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2).

17

Der Kläger musste zudem davon ausgehen, dass der an ihn persönlich gerichtete Bescheid nach Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen durch eine Berufsgenossenschaft in seinem konkreten Einzelfall im Rahmen eines - von Amts wegen eingeleiteten - Verwaltungsverfahren iS von § 8 SGB X erfolgt ist(BSG Urteil vom 17.5.2011 - B 2 U 18/10 R - BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2), und daher alle rechtlichen Aspekte geprüft wurden. Bei Irrtum der erlassenden Behörde über rechtliche Voraussetzungen oder tatsächliche Umstände bleibt bis zum Eintritt des Versicherungsfalls allenfalls das Rücknahmeinstrumentarium der §§ 44 ff SGB X, von dem die Beklagte vorliegend gerade keinen Gebrauch gemacht hat(vgl BSG Urteil vom 5.7.1994 - 2 RU 33/93 - juris; BSG Urteil vom 26.9.1986 - 2 RU 54/85 - mwN in HV-Info 1987, 33).

18

b) Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung der Versicherungspflicht ist § 136 Abs 1 Satz 1 SGB VII, wonach der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer feststellt(BSG Urteil vom 5.2.2008 - B 2 U 3/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 4 RdNr 14). Die Vorschrift ermächtigt nicht nur zur Feststellung der sachlichen und örtlichen "Zuständigkeit", sondern auch dazu, einem Unternehmer gegenüber (irgend)ein Versicherungsverhältnis zwischen diesem und dem Träger festzustellen (BSG Urteil vom 17.5.2011 - B 2 U 18/10 R - BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2, RdNr 31).

19

c) Der Verwaltungsakt der Beklagten vom 28.7.2005 ist jedoch, was das LSG zutreffend erkannt hat, rechtswidrig, weil der Kläger kraft europäischer Kollisionsnormen ausschließlich dem gesetzlichen Regelungsregime der Niederlanden unterlag. Dies ändert jedoch nichts an der Wirksamkeit der in dem Bescheid aus der Sicht des Empfängerhorizonts (vgl soeben b) getroffenen Regelungen über einen Versicherungsschutz des Klägers als Jagdpächter (sogleich unter d ff).

20

Auf den Rechtsstreit finden noch die Vorschriften der VO (EWG) 1408/71 vom 14.6.1971 (ABl L 149 vom 5.7.1971, S 2-50) Anwendung und nicht die VO (EG) 883/2004, die die VO (EWG) 1408/71 erst zum 1.5.2010 - mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung VO (EG) 987/2009 - abgelöst hat (Art 91 VO 883/2004; Art 97 VO 987/2009). Aus Art 87 Abs 1 VO (EG) 883/2004, der nach Art 93 VO (EG) 987/2009 für Sachverhalte im Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung gilt, ergibt sich, dass das neue Recht keinen Anspruch für den Zeitraum vor Beginn seiner Anwendung begründet (vgl EuGH Urteil vom 19.7.2012 - C-522/10 - "Reichel-Albert" - EuGHE I 2012, 518, RdNr 26). Zum einen begehrt der Kläger vorliegend nur die Feststellung eines Versicherungsfalls, nicht hingegen die Zahlbarmachung einer konkreten Leistung. Aber selbst wenn man diese Feststellung als (notwendige) Vorstufe für den Leistungsfall ansieht, stellt sie die Grundlage für die bereits seitens der Beklagten unmittelbar nach dem Unfallereignis erbrachten Sachleistungen dar, weshalb Gegenstand des Rechtsstreits nicht alleine Leistungen für die Zeit nach Inkrafttreten der VO (EG) 883/2004 sind. Der Fall ist daher umfassend nach der VO (EWG) 1408/71 zu prüfen.

21

Der Kläger unterlag hier den Vorschriften des niederländischen Rechts. Nach Art 13 Abs 1 Satz 1 VO (EWG) 1408/71 unterliegen, vorbehaltlich der Art 14c und 14f, Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Art 13 Abs 2 lit b VO (EWG) 1408/71 bestimmt näher, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staats unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt. Abweichend hiervon sieht Art 14a Nr 2 und 3 der VO (EWG) 1408/71 vor, dass eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen ausübt, das seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze von zwei Mitgliedstaaten verläuft, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat (Nr 3). Keine dieser Varianten liegt hier vor. Vielmehr verfügt der Kläger nach den Feststellungen des LSG über zwei Wohnsitze und übt zwei verschiedene selbständige Tätigkeiten in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten isoliert nebeneinander aus. Der EuGH hat hierzu durch Beschluss vom 20.10.2000 klargestellt, dass der in Art 13 VO (EWG) 1408/71 verankerte Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts gebiete, auch in solchen Fällen auf den "Wohnort" abzustellen (EuGH Urteil vom 20.10.2000 - C-242/99 - "Vogler" - EuGHE I 2000, 9083, RdNr 24 und RdNr 27; in diesem Sinne auch EuGH Urteil vom 18.4.2013 - C-548/11 - "Mulders" - vgl dazu Fuchs, NZS 2014, 121, 124).

22

Der Kläger hatte seinen Wohnort in diesem Sinne in den Niederlanden. Als Wohnort bestimmt Art 1 lit h VO (EWG) 1408/71 den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Kommen zwei Aufenthaltsorte (Art 1 lit i VO 1408/71) in Betracht, bestimmt sich der Wohnort nach objektiven und subjektiven Umständen. Entscheidend ist, wo sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen des Einzelnen befindet (Eichenhofer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 1 RdNr 31). Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass der Begriff des Mitgliedstaats, in dem die Person wohnt, den Staat bezeichnet, in dem die Person gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 - "Wencel" - ZESAR 2013, 456; EuGH Urteil vom 25.2.1999 - C-90/97 - "Swaddling" - EuGHE I 1999, 1075, RdNr 29). Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG hielt sich der Kläger zeitlich überwiegend an seinem Wohnort in den Niederlanden auf, wo er eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit als Bauunternehmer ausübte. Die rechtliche Schlussfolgerung des LSG, den gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers und damit seinen Wohnort iS von Art 1 lit h und i VO (EWG) 1408/71 als in den Niederlanden liegend zu bestimmen, ist daher nicht zu beanstanden. Ein anderes Ergebnis würde sich im Übrigen wohl auch nicht unter Anwendung der VO (EG) 883/2004 ergeben.

23

d) Trotz seiner Rechtswidrigkeit ist der Verwaltungsakt vom 28.7.2005 gleichwohl wirksam. Der Verwaltungsakt vom 28.7.2005 wurde dem Kläger ordnungsgemäß bekannt gegeben (§ 37 Abs 1 SGB X; BSG Urteil vom 13.11.1985 - 1/8 RR 5/83 - BSGE 59, 122, 128 = SozR 2200 § 253 Nr 2). Die Ermächtigung des § 136 Abs 1 SGB VII gilt nämlich auch dann, wenn die Feststellung erfolgt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Beklagte hat sich somit auf eine vorhandene Ermächtigungsgrundlage gestützt, um durch den Aufnahmebescheid den Beginn der von ihr angenommenen Zuständigkeit aufgrund einer gesetzlichen Versicherung des Unternehmers nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII festzustellen(BSG Urteil vom 17.5.2011 - B 2 U 18/10 R - BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2; s zum Aufnahmebescheid Streubel in LPK-SGB VII, 3. Aufl 2011, § 136 RdNr 5).

24

e) Die Wirksamkeit der Feststellung des Versicherungsschutzes scheitert nicht an europarechtlichen Kollisionsnormen, die lediglich das anzuwendende materielle Recht (Statut), nicht hingegen - wie Sachnormen - unmittelbar das zugrunde liegende Lebensverhältnis und damit auch das Verfahrensrecht regeln (von Maydell, Sach- und Kollisionsnormen, 1967, S 22 ff). Zwar genießen unmittelbar geltende Vorschriften des Unionsrechts im Kollisionsfall Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht (s EuGH Urteil vom 15.7.1964 - C-6/64 - "Costa./. E.N.E.L" - EuGHE 1964, 1251; EuGH Urteil vom 7.2.1991 - C-184/89 - "Nimz" - EuGHE I 1991, I-297, RdNr 19; BVerfGE 75, 223, 244; BVerfGE 85, 191, 204).Jedoch beeinflusst der Grundsatz vom "Vorrang des Unionsrechts" nicht die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl 2011, Einführung II RdNr 38), wonach diese berechtigt und verpflichtet sind, das Unionsrecht ebenso wie das nationale Recht nach den Regelungen des nationalen (Verwaltungs-) Verfahrensrechts unter Berücksichtigung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze der EU zu vollziehen, soweit nicht unmittelbar geltende Verfahrensbestimmungen der EU ausnahmsweise vorgehen (vgl EuGH Urteil vom 21.9.1983 - C-205/82 - "Milchkontor" - EuGHE 1983, 2633, 2665; vgl BVerwG Urteil vom 29.11.1990 - 3 C 77.87 - BVerwGE 87, 154, 158). Art 48 AEUV sieht wie zuvor Art 42 EGV gerade eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vor, weshalb im Übrigen die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch diese Bestimmung nicht berührt werden. Somit bleibt jeder Mitgliedstaat dafür zuständig, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden (vgl EuGH Urteil vom 30.6.2011 - C-388/09 - "da Silva Martins" - EuGHE I 2011, 5737). Ebenso wenig wie die VO (EWG) 1408/71 gemäß § 6 SGB IV gegenüber § 3 SGB IV vorrangige Regelungen zum Bestehen der Versicherungspflicht nach nationalem Recht sowie einer Pflichtmitgliedschaft bei einem nationalen Sozialversicherungsträger enthält, sondern diese nur ergänzt(BSG Urteil vom 26.1.2005 - B 12 P 4/02 R - SozR 4-2400 § 3 Nr 1; vgl BSG Urteil vom 16.6.1999 - B 1 KR 5/98 R - BSGE 84, 98, 100 = SozR 3-2400 § 3 Nr 6 S 8), kann sie demgemäß ein nach nationalem Verwaltungsverfahrensrecht entstandenes (formales) Versicherungsverhältnis beseitigen. Eine europarechtliche Norm, die bestimmt, dass ein materiell europarechtswidriger Verwaltungsakt grundsätzlich nichtig ist, existiert ersichtlich nicht.

25

f) Der das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten feststellende Verwaltungsakt vom 28.7.2005 ist auch nicht gemäß § 40 SGB X nichtig. Die in § 40 Abs 2 SGB X genannten Tatbestände liegen nicht vor. Nach § 40 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Auch wenn aufgrund europarechtlicher Kollisionsnormen der Kläger alleine dem niederländischen Sozialversicherungsrecht unterfällt und die Feststellung eines Sozialversicherungsverhältnisses nach deutschem Recht mithin objektiv rechtswidrig war, war dieser Fehler nach den Kriterien des § 40 Abs 1 SGB X nicht "offensichtlich". Maßstab für die "Offensichtlichkeit" eines Fehlers ist der Durchschnittsbürger, der ohne besondere Sachkenntnis den Fehler erkennen können muss (vgl nur Roos in von Wulffen, SGB X, 8. Aufl 2014, § 40 RdNr 10 mwN). Dass ein Jagdpächter, der zumindest auch über einen Wohnsitz im Gebiet des Geltungsbereichs des SGB X verfügt, hinsichtlich seiner in Deutschland betriebenen Jagdpachten deutschem Sozialversicherungsrecht nicht unterliegt, ist nicht in diesem Sinne offenkundig (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2005 - B 2 U 409/04 B - juris). Selbst bei groben Zuständigkeitsverstößen ist ein Feststellungsbescheid daher zwar rechtswidrig aber nicht nichtig (BSG Urteil vom 28.11.1961 - 2 RU 36/58 - BSGE 15, 282, 285 = SozR Nr 1 zu § 666 RVO; BSG Urteil vom 30.10.1974 - 2 RU 42/73 - BSGE 38, 187, 192 = SozR 2200 § 664 Nr 1; s auch Ricke in Kasseler Kommentar, SGB VII, § 136 RdNr 3). Schließlich führt auch der (oben unter e> bereits zitierte) Grundsatz vom "Vorrang des Europarechts" nicht dazu, dass jeder Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht binnenstaatlich als Nichtigkeitsgrund zu behandeln ist (BVerwG Beschluss vom 11.5.2000 - 11 B 26/00 - NVwZ 2000, 1039; BVerwG Urteil vom 18.4.1997 - 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289, 295 f; vgl EuGH Urteil vom 19.9.2006 - C-392/04, C-422/04 - "i-21 Germany und Arcor" - EuGH I 2006, 8559 ff).

26

g) Der Senat konnte es aufgrund des durch Verwaltungsakt vom 28.7.2005 festgestellten formalen Versicherungsverhältnisses dahinstehen lassen, ob auch die Voraussetzungen einer Formalversicherung vorliegen, weil die Beklagte den Kläger ohne dessen Verschulden auch vom Beitragsjahr 2005 an regelmäßig zu Beiträgen veranlagt hat. Während das hier vorliegende formale Versicherungsverhältnis durch einen rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt begründet wird (vgl grundlegend BSG Urteil vom 17.5.2011 - B 2 U 18/10 R - BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2), stellt die Rechtsprechung des BSG zur Formalversicherung im Wesentlichen auf den Vertrauensschutz desjenigen ab, der (wegen der Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis als Mitglied und zugleich als Versicherter) unbeanstandet Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet hat (s BSG Urteil vom 30.3.1988 - 2 RU 34/87 - SozR 2200 § 539 Nr 126 mwN; BSG Urteil vom 26.11.1987 - 2 RU 7/87 - SozR 2200 § 776 Nr 8 mwN; BSG Urteil vom 26.6.1973 - 8/7 RU 34/71 - BSGE 36, 71 = SozR Nr 40 zu § 539 RVO). Die Formalversicherung kann sich auch auf Fälle erstrecken, in denen einzelne nicht versicherungspflichtige Personen in den Lohnnachweis aufgenommen und bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigt worden sind (BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - juris; vgl BSG Urteil vom 27.7.1972 - 2 RU 193/68 - BSGE 34, 230, 233 = SozR Nr 1 zu § 664 RVO mwN).

27

Durch den materiell-rechtlich rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt vom 28.7.2005 (§ 39 Abs 1 bis 3 SGB X), der dem Kläger ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde (§ 37 Abs 1 SGB X)ist somit ein formales Versicherungsverhältnis begründet worden (BSG Urteil vom 17.5.2011 - B 2 U 18/10 R - BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2; s auch Streubel in LPK-SGB VII, 3. Aufl 2011, § 136 RdNr 5). Damit war der Kläger kraft der Regelungswirkung des Verwaltungsakts und unabhängig von dem anwendbaren Rechtsstatut zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Ereignisses gegen im wesentlichen Zusammenhang mit seiner Jagdpacht stehende Unfälle versichert, weil die Beklagte das versicherungsrechtliche Wagnis, gegen das die Unfallversicherung schützt, rechtsverbindlich übernommen hat (vgl BSG Urteil vom 30.6.1965 - 2 RU 175/63 - BSGE 23, 139, 141 = SozR Nr 1 zu § 555 RVO; BSG Urteil vom 27.7.1989 - 2 RU 54/88 - SozR 2200 § 551 Nr 3).

28

2. Das Ereignis vom 17.5.2008 stellte auch einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs 1 SGB VII dar. Hiernach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Tatbestandsvoraussetzung eines Arbeitsunfalls (BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr 17; vgl BSG Urteil vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 9 mwN).

29

Der Unfall in Form des Sturzes vom Hochsitz ereignete sich bei einer Verrichtung des Klägers, die sowohl objektiv (BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22) als auch subjektiv auf Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet war. Im Bereich der Unternehmerversicherung sind alle Tätigkeiten, die im inneren Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen, versichert (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 RdNr 10.3.), und daher auch alle Nebentätigkeiten, die dem Erhalt des Jagdreviers dienen, somit auch die Reparatur eines Hochsitzes (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 123 RdNr 13). Der Kläger hat zudem rechtlich wesentlich durch das angeschuldigte Unfallereignis verursacht Gesundheitsschäden in Form von Frakturen zweier Lendenwirbelkörper und des Handgelenks erlitten.

30

3. Aus dem formalen Versicherungsverhältnis folgt der Anspruch des Klägers, den Versicherungsfall festzustellen. Die Anerkennung eines Versicherungsfalls nach deutschem Unfallversicherungsrecht führt auch nicht zu Wirkungsverlusten des Unionsrechts. Zum einen wird dadurch keine verfahrensrechtliche Schlechterstellung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Diskriminierungsverbots bewirkt (s EuGH Urteil vom 21.9.1983 - C-205/215/82 - "Milchkontor" - EuGHE I 1983, 2633) noch wird zum anderen die effektive Durchsetzung des Unionsrechts dadurch behindert (sog Effektivitätsgebot, EuGH Urteil vom 15.9.1998 - C-231/96 - "Edis" - EuGHE I 1998, 4951, RdNr 19 und 34). Die Bestimmungen der VO (EWG) 1408/71 sind im Lichte des Art 48 AEUV so auszulegen, dass sie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer erleichtern sollen (EuGH Urteil vom 30.6.2011 - C-388/09 - "da Silva Martins" - EuGHE I 2011, 5737, RdNr 70). Dies impliziert, dass Wanderarbeitnehmer nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben. Eine Auslegung dieser Bestimmungen, die es einem Mitgliedstaat verbietet, Arbeitnehmern sowie deren Familienangehörigen einen weitergehenden sozialen Schutz zu gewähren, als sich aus der Anwendung europarechtlicher Normen ergibt, liefe dem Ziel der VO (EWG) 1408/71 und Art 48 AEUV zuwider (vgl EuGH Urteil vom 16.7.2009 - C 208/07 - "von Chamier-Gliszinski" - EuGHE I 2009, 6097, RdNr 56). Entscheidend ist, ob bei unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen der Art 13 ff der VO (EWG) 1408/71 gewährten Leistungen des nicht zuständigen Mitgliedstaates (hier Deutschlands) ein Arbeitnehmer in Folge der Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit einen Rechtsnachteil erleidet (s EuGH Urteil vom 12.6.2012 - C-611/10 ua - "Hudzinski" - juris RdNr 26 ff).Dies gilt auch für die Freiheit der Selbständigen als Teil der Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV), da die Freizügigkeit auch diesbezüglich oberster Leitgedanke der Koordinierung ist (s Art 48 Abs 1 AEUV; vgl Fuchs in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 1 Aufl 2009, VO 1408/71 RdNr 4 zu Art 39 ff; Langer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Vorbemerkungen zu Art 39 EG RdNr 1).

31

Durch die vom Kläger begehrte Feststellung des Versicherungsfalls in Deutschland sind indes keinerlei Nachteile oder gar ein Verlust etwaiger Leistungsansprüche im zuständigen Mitgliedstaat Niederlande zu befürchten. Das BSG ist nicht durch § 162 SGG gehindert, insoweit auch ausländisches Recht zu prüfen(BSG Urteil vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R - BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4; vgl auch BSG Urteil vom 6.3.1991 - 13/5 RJ 39/90 - BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr 2 mwN; BSG Urteil vom 24.7.1997 - 11 RAr 95/96 - BSGE 80, 295, 299 = SozR 3-4100 § 142 Nr 1; BSG Urteil vom 5.9.2007 - B 11b AS 49/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 7 RdNr 25; BSG Urteil vom 31.8.1977 - 1 RA 155/75 - BSGE 44, 221, 222 = SozR 5050 § 15 Nr 8), weil das LSG - aus seiner Sicht konsequent - das niederländische Recht nicht erörtert hat (vgl BSG Urteil vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R - BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4; BSG Urteil vom 13.10.1992 - 4 RA 24/91 - BSGE 71, 163 = SozR 3-5050 § 15 Nr 4; BSG Urteil vom 8.7.1993 - 7 RAr 64/92 - BSGE 73, 10 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4; BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 20/06 R - BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr 1).

32

Eine gesetzliche Unfallversicherung existiert in den Niederlanden nicht (Fuchs in Europäisches Sozialrecht, 4 Aufl 2005, Art 61 RdNr 2). Ansprüche wegen Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität werden dort unabhängig von der Entstehungsursache durch verschiedene Arbeitnehmerversicherungen (werknemersverzekeringen) entschädigt, die im Unterschied zu den wohnsitzabhängigen Volksversicherungen (volksverzekeringen) alleine abhängig Beschäftigten, nicht aber Selbständigen offenstehen (vgl Pabst, BPUZ 11/2002, 580; Walser, ZFSH/SGB 2008, 195; s auch http://www.svb.nl/int/de sowie http://www.government.nl/documents-and-publications/leaflets/2012/08/02/short-survey-of-social-security-in-the-netherlands-1-july-2012.html). Der Senat hat keine Zweifel, dass der Kläger als Bauunternehmer in den Niederlanden eine selbständige Berufstätigkeit ausgeübt hat, in deren Rahmen er Leistungen erhielt, die es ihm ermöglichten, ganz oder teilweise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (EuGH Urteil vom 23.10.1986 - C-300/84 - "van Roosmalen" - EuGHE I 1986, 3097). Nach den Angaben des Klägers hat dieser auch von der im niederländischen Recht vereinzelt bestehenden Möglichkeit, sich freiwillig in einem Zweig der gesetzlichen Arbeitnehmerversicherung gegen Krankheit oder Invalidität zu versichern, keinen Gebrauch gemacht. Im Ergebnis ist somit das Eingreifen nationaler Antikumulierungsvorschriften iS von Art 12 Abs 2 VO (EWG) 1408/71, die zu einem Rechtsnachteil für den Kläger führen könnten, wenn Versicherungsschutz (und Leistungen) nach deutschem Recht gewährt werden, nicht denkbar. Der Senat konnte dabei dahinstehen lassen, ob der Kläger eine private Unfallversicherung zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses abgeschlossen hatte, weil diese nicht zu den in Art 4 VO (EWG) 1408/71 vorausgesetzten Zweigen der sozialen Sicherheit zählt (vgl Fuchs in Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art 4 RdNr 5) und dementsprechend bei etwaigen Antikumulierungsnormen keine Berücksichtigung findet.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.

(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.

Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, daß auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens je 15 Hektar beantragt wird.

(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.

(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.

(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.

(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.

(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.

(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.

(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 12 534,46 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Klägerin an die beklagte Berufsgenossenschaft für die Jahre 1999, 2000 und 2001 nachzuzahlenden Beiträge.

2

Die Klägerin ist ein in der Rechtsform einer gGmbH betriebenes Unternehmen, dessen satzungsmäßiger Zweck die Förderung der Erwachsenenbildung ist. Sie ist ua Trägerin einer durch das Land Brandenburg anerkannten Krankenpflegeschule sowie eines ebenfalls durch dieses Land anerkannten Fachseminars für Altenpflege. Mit Bescheiden vom 4.5.2001 stellte die beklagte Berufsgenossenschaft die Mitgliedschaft der Klägerin bei ihr fest und veranlagte sie für die Zeit ab 1.3.1999 zur Gefahrstelle 07 (Schule, schulische Einrichtung) und Gefahrklasse 1,63 sowie ab 1.1.2001 zur Gefahrtarifstelle 07 (Bildungseinrichtung) und Gefahrklasse 1,66. Mit weiteren Bescheiden vom 17.7.2001 und 24.4.2002 setzte sie ua aufgrund der von der Klägerin gemeldeten Entgelte die Beiträge für 1999, 2000 und 2001 fest.

3

Bei einer Überprüfung stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin die an Bildungsveranstaltungen der Krankenpflegeschule und des Fachseminars für Altenpflege teilnehmenden Umschülerinnen und Umschüler nicht gemeldet hatte. Mit Bescheiden vom 19.12.2002 setzte sie unter Abänderung der bisherigen Feststellungen in den Beitragsbescheiden vom 17.7.2001 und 24.4.2002 höhere Beiträge für die Jahre 1999, 2000 und 2001 unter Berücksichtigung sog "Lernenden-Monate" für die Teilnehmenden an den Bildungsveranstaltungen in der Krankenpflegeschule und im Fachseminar für Altenpflege fest. Die Teilnehmenden seien nicht nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII als Schüler und Schülerinnen während des Besuchs allgemein- oder berufsbildender Schulen bei der beigeladenen Berufsgenossenschaft gemäß § 128 Abs 1 Nr 3 SGB VII versichert gewesen, mit der Folge, dass für den Träger insoweit keine Beitragsplicht bestanden hätte. Vielmehr seien sie nach § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII als Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen bei der Beklagten gemäß § 136 Abs 3 Nr 3 SGB VII versichert gewesen, so dass an diese höhere Beiträge zu entrichten seien. Die Widersprüche der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.7.2003 zurück.

4

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.3.2008 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 3.11.2011 zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die Umschülerinnen und Umschüler der Krankenpflegeschule und des Fachseminars für Altenpflege der Klägerin seien gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII als Lernende und nicht gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII als Schülerinnen und Schüler versichert gewesen. Diese Einrichtungen seien keine berufsbildenden Schulen iS von § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII, weil kein nach dem Landesrecht anerkannter schulrechtlicher Abschluss erreicht werden könne. Vielmehr werde die Ausbildung mit der bundesrechtlich geregelten staatlichen Prüfung für die Berufe der Kranken- bzw Altenpflege abgeschlossen. Auch werde mit dem Besuch dieser Schulen die Schulpflicht nicht erfüllt. Eine mögliche Anrechnung der Ausbildungsdauer auf die Schulpflicht genüge nicht, weil es sich um Umschüler und Umschülerinnen in der Erwachsenenbildung gehandelt habe und die Anrechnung nur auf Antrag möglich sei.

5

Die Klägerin rügt mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision die Verletzung des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b und § 128 Abs 1 Nr 3 SGB VII. Ihre Schulen seien iS von Art 7 Abs 4 Sätze 2 bis 4 GG durch das Land genehmigt und erfüllten damit die Voraussetzungen des landesrechtlichen Schulsystems. Die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen würden schulrechtliche Abschlüsse anstreben. Auf die formale Bezeichnung als Ersatzschule nach Landesrecht könne es für die Anwendung der bundesrechtlichen Regelungen des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b, § 128 Abs 1 Nr 3 SGB VII nicht ankommen. Es genüge, wenn die Schulen inhaltlich die bundesgesetzlichen Vorgaben erfüllten und aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen durch staatliche Anerkennung in das Schulsystem des Landes eingefügt seien. Durch Landesrecht könne nicht gegen den Willen des Bundesgesetzgebers Schulen der Status als Ersatzschule versagt und die beitragsfreie Versicherung als Schüler beseitigt werden. Andernfalls könnten die Länder unter Verstoß gegen den Vorrang des Bundesrechts den Versichertenkreis des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII bestimmen, so dass der Schulstatus von an sich gleichen Einrichtungen entsprechend den jeweiligen schulrechtlichen Zulassungsbestimmungen der Länder differieren könnte. Dies könne nicht richtig sein.

6

Die Klägerin beantragt,

        

unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. November 2011 und des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 19. März 2008 die Beitragsneufestsetzungen in den Bescheiden der Beklagten vom 19. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2003 hinsichtlich der Beiträge für das Jahr 1999 vollständig sowie hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 2000 und 2001 insoweit aufzuheben, als für das Jahr 2000 mehr als 3242,03 Euro und für das Jahr 2001 mehr als 3841,53 Euro als Gesamtbeitrag festgesetzt worden sind.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Für die Unterscheidung des Versicherungsschutzes als Lernende oder als Schüler komme es nicht auf die Art oder die Bezeichnung der Schule und auch nicht auf die landesrechtliche Genehmigung als Ersatzschule an. Die mit § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII bezweckte Gleichstellung des Versicherungsschutzes für Schülerinnen und Schüler privater berufsbildender Schulen mit dem Versicherungsschutz beim Besuch von öffentlich-rechtlichen Schulen setze die Möglichkeit eines schulrechtlichen Abschlusses und die Erfüllung der Schulpflicht durch den Schulbesuch nach Landesrecht voraus. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.

9

Die Beigeladene beantragt,

        

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

10

Sie hält die angefochtene Entscheidung ebenfalls für zutreffend. Der Begriff der privaten berufsbildenden Schulen iS von § 128 Abs 1 Nr 3 SGB VII knüpfe an das jeweilige Landesrecht an. Schulrechtliche Genehmigungen iS des Art 7 Abs 4 Satz 2 GG seien für die Schulen der Klägerin nicht ergangen. Nach dem Gesamtkonzept des Landesgesetzgebers seien Ersatzschulen für den Bereich der Heil- und Heilhilfsberufe nicht vorgesehen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung gegen das die Klagen abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die Beitragsfestsetzungen in den Bescheiden der Beklagten vom 19.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.7.2003 sind rechtmäßig, soweit die Beklagte für die Jahre 1999, 2000 und 2001 unter Abänderung der ursprünglichen Beitragsfestsetzung höhere Beiträge festgesetzt hat. Die Umschülerinnen und Umschüler der Krankenpflege- und Altenpflegeschulen der Klägerin waren gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII als "Lernende" versichert und nicht gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII als Schüler. Die Beklagte war daher berechtigt, für diese durch die angefochtenen Bescheide Beiträge für die Jahre 1999, 2000 und 2001 nachzufordern.

12

1. Die Klägerin begehrt mit den von ihr gemäß § 54 Abs 1 SGG statthaft erhobenen und auch im Übrigen zulässigen isolierten Anfechtungsklagen zum einen die vollständige Aufhebung der Beitragsneufestsetzung für das Jahr 1999 in dem Bescheid vom 19.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.7.2003. In diesem Bescheid wird die ursprüngliche Beitragsfestsetzung für 1999 im Bescheid vom 17.7.2001 aufgehoben und der Gesamtbeitrag nunmehr unter Berücksichtigung von zusätzlichen, auf die Krankenpflege- und Altenpflegeumschülerinnen und -umschüler entfallenden sog "Lernenden-Monate" statt mit bisher 1805,03 Euro nunmehr mit 4861,86 Euro für 1999 festgesetzt. Des Weiteren ist Gegenstand der Anfechtungsklage die Beitragsneufestsetzung für das Jahr 2000 im Bescheid vom 19.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, soweit die Festsetzung des Gesamtbeitrags für 2000 im Bescheid vom 17.7.2001 aufgehoben und der Gesamtbeitrag für das Jahr 2000 nicht nur in Höhe von nunmehr 3242,03 Euro, sondern wegen der Berücksichtigung zusätzlicher sog "Lernenden-Monate" für die bisher nicht gemeldeten Schülerinnen und Schüler mit einem Betrag von 4729,40 Euro in Höhe von 7971,43 Euro festgesetzt wird. Schließlich ist über die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Beitragsneufestsetzung für das Jahr 2001 im Bescheid vom 19.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zu entscheiden, soweit die Festsetzung des Gesamtbeitrags für 2001 im ursprünglichen Bescheid vom 24.4.2002 aufgehoben und Beiträge für das Jahr 2001 nicht nur in Höhe von nunmehr 3841,53 Euro, sondern aufgrund der Erhöhung um 1039 "Lernende-Monate" für die Kranken- und Altenpflegeumschüler und -umschülerinnen und damit um 4748,23 Euro nunmehr in Höhe von 8589,76 Euro festgesetzt werden.

13

2.a) Die angefochtenen Beitragsneufestsetzungen für 1999, 2000 und 2001 sind rechtmäßig. Die Beklagte war befugt, unter Aufhebung der Höchstbetragsfestsetzung in den bindend gewordenen Beitragsbescheiden vom 17.7.2001 und 24.4.2002 für die Jahre 1999, 2000 und 2001 die Beitragshöhe für diese Jahre zu Lasten der Klägerin neu festzustellen.

14

Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der bindenden Beitragsfestsetzungen für 1999, 2000 und 2001 ist § 168 Abs 2 SGB VII in der hier anwendbaren, vom 1.1.1997 bis zum 4.11.2008 geltenden Fassung des Art 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch vom 7.8.1996 (BGBl I 1254 - im Folgenden: aF; vgl auch BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 32/08 R - SozR 4-2700 § 168 Nr 2 RdNr 17; vgl zur Fassung ab 5.11.2008 Art 1 Nr 22a Buchst a des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30.10.2008, BGBl I 2130). Nach § 168 Abs 2 Nr 2 SGB VII aF darf ein Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Beitragspflichtigen aufgehoben werden, wenn der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist. Voraussetzung für die Aufhebung ist neben einer bereits ergangenen Beitragsfestsetzung, dass der Beitrag zu Gunsten des Beitragspflichtigen der Höhe nach rechtswidrig zu niedrig festgesetzt worden ist. § 168 Abs 2 SGB VII aF ermächtigt damit den zuständigen Träger, Beitragsfestsetzungen aufzuheben, soweit sie einen Höchstbetrag rechtswidrig zu niedrig feststellen, oder die frühere Beitragsfestsetzung insgesamt zu beseitigen und den Beitrag insgesamt neu festzustellen(vgl dazu BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 32/08 R - SozR 4-2700 § 168 Nr 2 RdNr 18 ff). Die Vorschrift räumt den Unfallversicherungsträgern kein Ermessen für die Aufhebung der Beitragsfestsetzung ein, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen (vgl BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 2/08 R - BSGE 104, 170 = SozR 4-2700 § 168 Nr 3 RdNr 34 ff).

15

Die Voraussetzungen des § 168 Abs 2 SGB VII aF für die Festsetzung höherer Beiträge für die Jahre 1999, 2000 und 2001 lagen hier vor. Die Klägerin hatte nach den Feststellungen des LSG für diese Jahre unzutreffende Meldungen abgegeben und deshalb zu geringe Beiträge an die Beklagte gezahlt. Sie hatte Umschülerinnen und Umschüler ihrer Kranken- und Altenpflegeschulen der Beklagten nicht gemeldet (§ 165 iVm § 185 Abs 1 SGB VII), obwohl für diese Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung bestand.

16

Beitragspflichtig sind gemäß § 150 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unternehmer, bei denen Versicherte tätig sind. Die Klägerin als Trägerin einer privaten Schule ist der Unternehmer, der für die bei ihm Lernenden, dh die nach § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII versicherte Personen sind, beitragspflichtig ist. Die Klägerin wäre dagegen nicht beitragspflichtig und die Beklagte auch nicht der für Beitragserhebung zuständige Träger (§ 128 Abs 1 Nr 3 SGB VII), wenn die bei der Klägerin unterrichteten Personen als Schüler allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen versichert wären (sogleich unter b), denn für diese Gruppe von versicherten Personen werden gemäß § 185 Abs 2 Satz 1, § 128 Abs 1 Nr 3, § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII Beiträge nicht erhoben.

17

b) Die bei der Klägerin unterrichteten Umschülerinnen und Umschüler waren nicht gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII als Schülerinnen und Schüler bei der Beigeladenen, sondern nach § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII als Lernende bei der Beklagten versichert.

18

Gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII sind kraft Gesetzes versichert Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen. Demgegenüber sind gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII kraft Gesetzes versichert Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen. Eine berufsbildende Schule iS von § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII liegt jedoch nur vor, wenn ein schulrechtlicher Abschluss nach Landesrecht erworben oder die Schulpflicht erfüllt werden (bzw eine Befreiung von ihr erfolgen) kann. Diese Auslegung folgt aus der historischen Entwicklung und systematischen Stellung der Vorschrift sowie dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Regelungszweck (sogleich unter aa). Sie widerspricht - entgegen der Rechtsauffassung der Revision - auch nicht Verfassungsrecht (unter bb).

19

aa) Versichert sind Schülerinnen und Schüler gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII ua während des Besuchs einer berufsbildenden Schule. Berufsbildende Schulen verfolgen das Ziel, ein bestimmtes berufliches Wissen und Können zu vermitteln und auch die allgemeine Bildung zu verbessern. Zu ihnen zählen Fachschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufsaufbauschulen (vgl hierzu Schlaeger in Schlaeger/Linder, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 4 RdNr 18 f, 36 mwN). Neben staatlichen berufsbildenden Schulen bestehen private berufsbildende Schulen in freier Trägerschaft. Diese können Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen sein (vgl hierzu Schlaeger aaO § 4 RdNr 14 f). Bei einer Betrachtung nur des Wortlauts der Vorschrift könnte damit auch jede berufsbildende private Schule umfasst sein.

20

Für eine Beschränkung der Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII auf Schülerinnen und Schüler berufsbildender Schulen, in denen ein schulrechtlicher Abschluss nach Landesrecht erlangt bzw an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sprechen aber historische und systematische Gründe, wie auch das LSG erkannt hat. Zunächst waren gemäß § 537 Nr 11 RVO aF bzw aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30.4.1963 (BGBl I 241) nach § 539 Abs 1 Nr 14 RVO aF nur Schülerinnen und Schüler beim Besuch von berufsbildenden Schulen während der beruflichen Ausbildung bzw Fortbildung für in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeiten versichert. Hierzu zählten sowohl öffentliche als auch private Schulen. Als berufsbildende Schulen waren ausdrücklich Fachschulen, Berufsfachschulen und Berufsschulen benannt. Zuständiger Versicherungsträger war bei privaten Schulen der jeweilige Kostenträger der Schule und damit nicht notwendiger Weise der Unfallversicherungsträger auf Landesebene mit daraus folgender Beitragsfreiheit für den Träger.

21

Durch das Gesetz über die Unfallversicherung für Schüler sowie Kinder in Kindergärten vom 18.3.1971 (BGBl I 237) wurden gemäß § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO auch die Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen. Allgemeinbildende Schulen hat der damalige Gesetzesentwurf ausdrücklich als Schulen beschrieben, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann oder die darüber hinaus zur mittleren Reife oder zum Abitur führen (vgl BT-Drucks 6/1333 S 4). Hinsichtlich privater allgemeinbildender Schulen sollte nur für solche privaten Schulen, die öffentlichen Schulen entsprachen und auch von Schulpflichtigen besucht wurden, der Unfallversicherungsträger auf Landesebene - mit der daraus folgenden finanziellen Belastung der öffentlichen Hand - zuständig sein (vgl BT-Drucks 6/1333 S 5). Für die berufliche Bildung bestimmte § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO, dass Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung und ehrenamtlich Lehrende in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, berufsbildenden Schulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen versichert waren. Im Begriff der "berufsbildenden Schulen" sollten die in der bisherigen Regelung aufgeführten Schularten zusammengefasst werden (vgl BT-Drucks 6/1333 S 4). Zuständiger Versicherungsträger bei privaten berufsbildenden Schulen war mithin die für deren Träger zuständige Berufsgenossenschaft.

22

Nach § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII sind seit dem 1.1.1997 kraft Gesetzes versichert "Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen", während die Versicherung der Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender und berufsbildender Schulen nunmehr in § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII geregelt ist. Hinsichtlich des bisherigen Versicherungsschutzes (siehe soeben) dieser Personenkreise sollte nach dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Zweck der Neuregelung keine Änderung erfolgen (vgl BT-Drucks 13/2204 S 74 f). Allerdings wurde mit § 128 Abs 1 Nr 3 SGB VII die Zuständigkeit des Trägers für die Versicherung von Schülern berufsbildender Schulen geändert. Wie bei dem Besuch allgemeinbildender Schulen besteht nunmehr die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers im Landesbereich auch bei dem Besuch privater berufsbildender Schulen. Damit sollte wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der beruflichen und der allgemeinen Bildung die sich aus § 185 Abs 2 SGB VII ergebende Beitragsfreiheit für den Träger auch auf den Besuch privater berufsbildender Schulen erweitert werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass damit der beitragsfreie Unfallversicherungsschutz gemäß § 185 Abs 2, § 128 Abs 1 Nr 3 SGB VII über eine veränderte Auslegung des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII auf den Besuch jeder privaten berufsbildenden Schule erstreckt werden sollte. Die Erweiterung sollte vielmehr nach dem den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Regelungsziel nur denjenigen Schülerinnen und Schülern zugutekommen, die an einer Schule in freier Trägerschaft einen schulrechtlichen Abschluss anstreben oder mit dem Besuch dieser Schule die Schulpflicht erfüllen bzw aufgrund deren Besuchs von der Schulpflicht befreit sind (vgl BT-Drucks 13/2204 S 106). Ebenso wie bei allgemeinbildenden privaten Schulen ist damit auch bei privaten berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII erforderlich, dass durch den Schulbesuch ein schulrechtlicher Abschluss nach Landesrecht erlangt werden oder der Schulpflicht genügt werden kann bzw von ihr befreit werden kann, um die eine Beitragsbegünstigung für den Träger rechtfertigende Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen herzustellen. Damit ist der Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII beschränkt auf solche Schülerinnen und Schüler, die berufsbildende Schulen besuchen, die nach Landesrecht zu einem schulrechtlichen Abschluss führen bzw durch deren Besuch die Schulpflicht erfüllt oder von der aufgrund des Besuchs von dieser befreit werden kann(so auch zB Schlaeger aaO § 4 RdNr 37 ff, insb 39, 41 ff; Bereither-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 RdNr 18.2; für Zuständigkeitsregelung in § 128 SGB VII Diel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 128 RdNr 26; LSG Niedersachsen-Bremen vom 2.8.2011 - L 9 U 225/06 - Breith 2012, 345). Die Schülerinnen und Schüler sonstiger berufsbildender Unterrichts- und Ausbildungsinstitutionen sind damit weiterhin - wie bisher - gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII als Lernende bei der für den Träger der Einrichtung zuständigen Berufsgenossenschaft versichert.

23

bb) Entgegen der Auffassung der Revision bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Auslegung des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII.

24

Es ist zunächst (verfasssungs-)rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgesetzgeber in § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII für die Frage, ob der Versicherungsschutz von Schülerinnen und Schülern beim Besuch privater berufsbildender Schulen zu Gunsten der Träger der Schulen beitragsfrei ist oder nicht, auch an landesrechtliche Regelungen anknüpft. Vielmehr entspricht es einer grundsätzlich zulässigen Gesetzgebungstechnik, wenn die bundesrechtlichen Vorschriften des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b und § 128 Abs 1 Nr 3 SGB VII auf landesrechtliche Regelungen oder Genehmigungen verweisen. Zahlreiche Versicherungstatbestände des § 2 SGB VII knüpfen jeweils an Genehmigungsvorbehalte oder Regelungen an, die dem Gesetzgeber des SGB VII damit entzogen werden. Beispielsweise sind nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII Kinder jeweils nur in landesrechtlich zugelassenen Kindertagesstätten versichert oder knüpft § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII den Versicherungsschutz behinderter Menschen an die Anerkennung einer Werkstatt für behinderte Menschen an.

25

Macht der Bundesgesetzgeber einen für den jeweiligen Schulträger beitragsfreien Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler letztlich davon abhängig, ob ein schulrechtlicher Abschluss erworben oder der Schulpflicht genügt werden kann, so knüpft er damit im Übrigen ausdrücklich an die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und Zuständigkeiten an. Art 7 Abs 4 Satz 1 und 2 GG regelt ausdrücklich, dass das Recht zur Errichtung von privaten Schulen der Gesetzgebung der Länder untersteht. Danach fällt die Genehmigung zur Errichtung von privaten Schulen jeweils in die Kompetenz des zuständigen Bundeslandes. Mithin ist es gerade nicht Aufgabe des Bundesgesetzgebers, bundeseinheitlich zu regeln, durch welche Schulform jeweils der Schulpflicht Genüge getan werden kann. Es könnte im Gegenteil geradezu einen Verfassungsverstoß des Bundesgesetzgebers des SGB VII darstellen, wenn er - wie von der Revision gefordert - die Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art 70 ff GG negierend bundeseinheitliche Kriterien für die Anerkennung von Ersatzschulen festlegen würde.

26

Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Danach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieses Grundrecht ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (stRspr; vgl BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvR 1926/96 - BVerfGE 100, 104). Zwischen privaten Schulen, an denen nach Landesrecht ein schulrechtlicher Abschluss erzielt bzw die Schulpflicht erfüllt (oder von ihr befreit) werden kann, und solchen, bei denen nach Landesrecht dies nicht möglich ist, bestehen indes Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge (Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit des Schulträgers) rechtfertigen. Die fehlende Beitragsentlastung der Träger privater berufsbildender Schulen, die nicht nach Landesrecht zu einem schulrechtlichen Abschluss führen und an denen die Schulpflicht nicht erfüllt werden bzw eine Befreiung von dieser nicht erfolgen kann, rechtfertigt sich dadurch, dass diese Lehranstalten nicht die üblicherweise an öffentlichen Schulen angebotenen Schulabschlüsse ermöglichen bzw der Schulpflicht nicht genügt werden kann und sie damit nicht mit diesen öffentlichen Schulen, sondern mit den Lehranstalten nach § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII vergleichbar sind. Dass eine Differenzierung der Beitragslast bei berufsbildenden Institutionen grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig ist, hat das BVerfG bereits entschieden (vgl BVerfG vom 31.3.1992 - 1 BvR 72/92 - SozR 3-2200 § 655 Nr 1). Ebenso bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass in einzelnen Bundesländern, wie die Klägerin behauptet, vergleichbare Schulen als Ersatzschulen anerkannt sind und ggf die Rechtsfolge eintritt, dass die Unfallversicherungsträger im Landesbereich gemäß § 128 Abs 1 Nr 3 SGB VII (mit der Folge der Beitragsfreiheit gemäß § 185 Abs 2 SGB VII) zuständig sind. Solche landesrechtlichen Besonderheiten sind geradezu zwangsläufige Folge der föderalen Kompetenzverteilung im Schulwesen nach Art 7 Abs 4 GG, die vom BVerfG in ständiger Rechtsprechung auch unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Abs 1 GG gebilligt wird (vgl BVerfG vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 - BVerfGE 112, 74 - Landeskinderklauseln bei der Förderung von Privatschulen mwN).

27

cc) Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und damit für den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG konnte nach Landesrecht durch den Besuch der Kranken- und Altenpflegeschule der Klägerin weder ein schulrechtlicher Abschluss erlangt werden noch konnte der Schulpflicht genügt oder von ihr befreit werden. Damit waren die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen zwar Lernende iS von § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII, nicht jedoch Schüler iS von § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b, § 128 Abs 1 Nr 3 SGB VII. Zuständig für deren Versicherung war gemäß § 136 Abs 3 Nr 3 SGB VII die Beklagte als Sachkostenträger für die Klägerin. Ihre Zuständigkeit für die Klägerin hatte die Beklagte nach den Feststellungen des LSG bestandskräftig im Bescheid vom 4.5.2001 festgestellt. Die Bestandskraft dieser Feststellung besteht fort und entfaltet deshalb auch hier hinsichtlich der Zuständigkeit der Beklagten Bindungswirkung. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Beitragsforderungen bestehen aufgrund der Feststellungen des LSG keine Bedenken. Die Höhe der Forderung steht im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß § 154 Abs 2 VwGO hat die im Revisionsverfahren unterliegende Klägerin die Kosten zu tragen. Es erscheint hier nicht angemessen, der Klägerin gemäß § 162 Abs 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der nicht durch einen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beigeladenen aufzuerlegen.

29

4. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Der Streitwert war in Höhe der von der Klägerin angegriffenen Beitragsforderungen von 3056,83 Euro für 1999, von 4729,40 Euro für 2000 und von 4748,23 Euro für 2001 auf insgesamt 12 534,46 Euro festzusetzen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 345,33 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten und deren Festsetzung der Beitragsumlage für das Jahr 2009 (Aufnahmebescheid vom 22.10.2009; Beitragsbescheid vom 5.2.2010 und Änderungsbescheid vom 12.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2010). Das SG Itzehoe hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.6.2012). Das Schleswig-Holsteinische LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger sei von 2009 bis Ende November 2011 landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen, weil er infolge einer Heugewinnung eine bodenbewirtschaftende Tätigkeit verrichtet habe. Der mit dem Landwirt S. abgeschlossene Pachtvertrag datiere erst vom 1.12.2011. Daher habe es dessen Vernehmung als Zeuge nicht bedurft (Urteil vom 3.12.2014).

2

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG). Das LSG sei seinem Antrag, Beweis über die konkreten Besitzverhältnisse der streitigen Fläche durch Vernehmung des Landwirts S. zu erheben, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Dieser hätte eine mündliche Verpachtung für die Zeit vor dem 1.12.2011 bestätigt.

3

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des LSG ist unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG ergangen.

4

Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Sie bezeichnet die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensmangel einer Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen ergibt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Der Kläger hat hinreichend deutlich gemacht, warum sich das LSG zu der von ihm beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Die Beschwerdebegründung enthält auch Ausführungen dazu, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruhen kann.

5

Das Berufungsgericht hat die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 103 SGG) dadurch verletzt, dass es eine Vernehmung des als Zeugen benannten Landwirts S. unterlassen hat. Indem das LSG von einer solchen Beweiserhebung abgesehen hat, weil der schriftliche Pachtvertrag vom 1.12.2011 datiere und sich der Kläger erst im Laufe des Verfahrens auf den benannten Zeugen festgelegt habe, hat es ohne hinreichende Begründung einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag übergangen (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

6

Der Kläger hat bis zuletzt einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt worden ist, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden soll (vgl BSG vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6). Er hat am 3.12.2014 in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG Beweis angetreten durch Vernehmung des Landwirts S. als Zeuge "über die konkreten Besitzverhältnisse der streitigen Flächen". Dieser Beweisantrag war auf ein zulässiges und geeignetes Beweismittel gerichtet. Das bezeichnete Beweisthema erfasst die Nutzung des betroffenen Grünlandes und darüber getroffene Vereinbarungen für den hier streitigen Zeitraum als die Tatsachen, zu denen der Landwirt hätte aussagen sollen.

7

Dem Beweisantrag ist das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. "Ohne hinreichende Begründung" ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5). Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9),weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offen geblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind (BSG vom 19.6.2008 - B 2 U 76/08 B - mwN). Einen Beweisantrag darf es nur ablehnen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen ist oder die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10).

8

Ein solcher Ablehnungsgrund liegt hier nicht vor. Daher hätte das LSG von einer Vernehmung des als Zeuge benannten Landwirts nicht absehen dürfen. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der schriftliche Pachtvertrag vom 1.12.2011 datiere und sich der Kläger erst im Laufe des Verfahrens auf den benannten Zeugen festgelegt habe. Allein infolgedessen ist aber eine Nutzungsüberlassung für die Zeit vor Abschluss des schriftlichen Pachtvertrags nicht auszuschließen. Weshalb es sich nach der Überzeugung des LSG zunächst um Werkverträge gehandelt haben soll, wird aus der angegriffenen Entscheidung nicht deutlich. Aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts entfällt mit der Verpachtung des Grundstücks die Grundlage für die Mitgliedschaft des Klägers und dessen Beitragspflicht. Ob eine Verpachtung schon vor dem 1.12.2011 ohne schriftliche Vereinbarung bestanden hat, wäre demnach vom LSG aufzuklären gewesen.

9

Das angefochtene Urteil kann auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass es ohne den Verfahrensfehler zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

10

Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor, kann das BSG auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen(§ 160a Abs 5 SGG). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

11

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

12

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 39 Abs 1 GKG.

13

In Rechtsmittelverfahren richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs 1 Satz 1 GKG). In Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs 3 GKG). Dabei ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes geregelt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 Satz 1 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5000 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG, vgl hierzu Becker/Spellbrink, NZS 2012, 283). Danach war ein Streitwert in Höhe von 345,33 Euro festzusetzen.

14

Entgegen der Auffassung des LSG ist die Mitgliedschaft des Klägers und die streitgegenständliche Beitragsforderung nicht einheitlich zu bewerten. Sind Beitragsbescheide eigenständig angegriffen, bestimmt deren Höhe den Streitwert (BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - SozR 4-2700 § 123 Nr 2 RdNr 32). Soweit mit der Klage die Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung der Umlage für 2009 über 78,98 Euro geltend gemacht worden ist, bestimmt daher dieser Betrag den Streitwert (§ 52 Abs 3 Satz 1 GKG).

15

Der Streitwert in Höhe der angegriffenen Beitragsforderung ist nicht gemäß § 52 Abs 3 Satz 2 GKG anzupassen. Danach ist, wenn der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat, die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit solche Auswirkungen ein auf Aufhebung eines die Beitragsumlage regelnden Verwaltungsaktes gerichteter Antrag grundsätzlich entfaltet. Ein solcher Antrag wirkt sich jedenfalls dann nur auf den in ihm geregelten Zeitraum aus, wenn - wie hier - zugleich der Verwaltungsakt über die Aufnahme als Unternehmer (mit)angegriffen ist. Der Antrag auf Aufhebung der durch den Unfallversicherungsträger festgestellten Mitgliedschaft ist dann nach Maßgabe des § 52 GKG eigenständig(vgl § 39 Abs 1 GKG)zu bewerten.

16

Für die Anfechtung des Aufnahmebescheids vom 22.10.2009 ist vorliegend ein Streitwert von 266,35 Euro anzusetzen. In Zuständigkeitsstreitigkeiten, in denen es um die Mitgliedschaft bei einem bestimmten Unfallversicherungsträger geht, fehlt es zwar grundsätzlich für die Festsetzung des Streitwerts an hinreichenden Anhaltspunkten. Dem trägt § 52 Abs 2 GKG Rechnung, der für solche Fälle einen Auffangstreitwert von 5000 Euro vorsieht(vgl BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - Juris RdNr 32). Diese Regel greift aber nicht, wenn - wie hier - die Mitgliedschaft im Zeitpunkt der das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einleitenden Antragstellung (vgl § 40 GKG) unstreitig beendet worden und damit eine Bedeutung des Rechtsstreits für spätere Beitragsjahre ausgeschlossen ist (BSG vom 17.5.2011 - B 2 U 18/10 R - BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2, RdNr 67). In einem solchen Fall orientiert sich die Bedeutung der Sache iS des § 52 Abs 1 GKG ausschließlich an der mit der Mitgliedschaft verbundenen und bezifferbaren Beitragslast, hier in Höhe von 78,98 Euro für 2009, von 90,23 Euro für 2010 und von 97,14 Euro für 2011. Wegen der Beendigung der Mitgliedschaft vor Eintritt des für die Streitwertfestsetzung maßgebenden Zeitpunkts ist auch in Bezug auf den Aufnahmebescheid kein Raum für eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs 3 Satz 2 GKG.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.