Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 23. Feb. 2017 - S 31 R 1567/15

published on 23/02/2017 00:00
Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 23. Feb. 2017 - S 31 R 1567/15
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Tenor

I.

Unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2015 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 25.06.2015 wird festgestellt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger vom 13.02.1013 bis zum 26.12.2013 nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde, und demzu-folge keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene im Jahr 2013 beim Kläger beschäftigt war im Sinne von § 7 SGB IV.

Der Kläger betreibt einen Pflegedienst, der auf die ambulante Versorgung von tracheotomierten und langzeitbeatmeten Menschen spezialisiert ist. Der Kläger hat einen Versorgungsvertrag mit verschiedenen Krankenkassen gemäß § 72 SGB XI. Er schließt mit Patienten, die zu Hause gepflegt werden, Pflegeverträge. Er rechnet die Pflegeleistungen bei Kassenpatienten direkt mit der jeweiligen Krankenkasse, bei Privatpatienten mit diesen selbst ab. Im hier streitigen Zeitraum hatte der Kläger ca. 40 festangestellte Pflegefachkräfte und ca. 7 bis 8 Pflegefachkräfte, die auf der Basis von „Kooperationsverträgen“ ambulante Pflegedienstleistungen als Selbständige für den Kläger erbrachten.

Die Beigeladene, geboren am ... 1977, ist Fachkrankenschwester und hatte im hier streitigen Zeitraum vom 13.02.2013 bis zum 26.12.2013 eine Vollzeit-Festanstellung bei einem anderen Pflegedienst. Sie wollte darüber hinaus Pflegedienstleistungen als Selbständige erbringen und schloss zu diesem Zweck mit dem Kläger am 01.02.2013 einen „Kooperationsvertrag“. Dem Vertragsabschluss waren Verhandlungen zwischen der Beigeladenen und dem Kläger über die Bezahlung vorangegangen, wobei man sich auf eine Vergütung von 24,50 Euro pro Stunde einigte, wahlweise eine projektbezogene, individuell vereinbarte Vergütung im Rahmen des jeweiligen Einzelauftrags. Der Kooperationsvertrag war ein Rahmenvertrag für den Fall einer Auftragsannahme im Einzelfall über pflegerische Versorgung, Überwachung medizinischer Geräte und Beratung von Patient, Angehörigen und Auftraggeber in speziellen Fachfragen. Laut Kooperationsvertrag war die Beigeladene zur persönlichen Leistungserbringung grundsätzlich verpflichtet, konnte sich aber ausnahmsweise und mit Einverständnis des Klägers der Dienstleistungen Dritter bedienen. Eine Verpflichtung zum Angebot von Einzelaufträgen seitens des Klägers oder zur Annahme solcher Einzelaufträge seitens der Beigeladenen war ausdrücklich nicht vorgesehen. Die fachpflegerischen Leistungen sollte die Beigeladene eigenständig durchführen und über ihre Leistungen monatlich bzw. bei Projektende eine Rechnung stellen. Laut Vertrag sollte die Beigeladene ihre Dienstleistung als Selbständige erbringen. Die Beigeladene war zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Der Kooperationsvertrag war unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist schriftlich kündbar.

Die Beigeladene selbst hatte keinen Versorgungsvertrag mit einer Krankenkasse geschlossen. Sie war im streitgegenständlichen Zeitraum außer für den Kläger auch noch für zwei weitere Pflegedienste als Selbständige tätig (neben ihrer Tätigkeit als Festangestellte für einen weiteren Pflegedienst).

Am 15.08.2014 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten ein Statusfeststellungsverfahren mit dem Ziel, eine selbständige Tätigkeit festzustellen.

Die Beklagte ermittelte zu den Umständen der Tätigkeit, die sich nach Beweisaufnahme im vorliegenden Rechtsstreit darstellen, wie folgt:

„Die Beigeladene absolvierte keine regelmäßigen Einsatztage beim Kläger. Sie übernahm in der Regel Schichten der Patientenbetreuung von 8.00 20.00 Uhr oder 20.00 bis 8.00 Uhr, teilweise auch 24- Stunden- Schichten. Die Beigeladene teilte dem Kläger im Vorfeld mit, zu welchen Zeiten sie zur Verfügung stünde. Sie nahm einzelne Aufträge an, wenn sie ihr zusagten, sowohl im Hinblick auf den Anfahrts Weg, als auch auf den jeweiligen Patienten. Die Pflege an sich erfolgte gemäß ärztlicher Anordnung. Weisungen des Klägers dazu, wie die Pflege ausgeführt werden sollte, oder wie mit einem Patienten umzugehen sei, gab es nicht. Ebensowenig gab es eine Einweisung in den Arbeitsplatz oder eine klägerseitige Kontrolle der Pflegeleistungen. Die Beigeladene nahm nicht an Dienstbespre-chungen des Klägers teil, auch nicht an dessen Fortbildungsveranstaltungen. Sie arbeitete nicht mit Angestellten des Klägers zusammen. Es kamen keinerlei Arbeitsmittel des Klägers zum Einsatz. Die Patienten stellten selbst alles, was für die Pflege notwendig ist, z.B. Verbandsmittel oder ein Blutdruckmessgerät. Die Beigeladene trug eigene Arbeitskleidung. Die Fahrtwege zu den Patienten legte sie mit ihrem eigenen PKW zurück. Für die Rechnungsstellung benutzte sie ihr eigenes Notebook.“

Die Beigeladene war im streitigen Zeitraum nicht erkrankt oder sonst kurzfristig verhindert, einen übernommenen Auftrag auszuführen. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte sie sich um eine Ersatzkraft gekümmert. In betrieblich-organisatorische Tätigkeiten des Klägers war die Beigeladene nicht eingebunden.

Die Beigeladene war nicht verpflichtet, dem Kläger zu einem bestimmten Zeitpunkt ihre zeitlichen Kapazitäten mitzuteilen. Hatte die Beigeladene einen Auftrag zur Pflege eines Patienten angenommen, so wurde sie namentlich im Dienstplan des Klägers aufgeführt.

Anspruch auf Vergütung hatte die Beigeladene nur, soweit die Pflegeleistung tatsächlich erbracht wurde. Wurde die Pflegeleistung entgegen ursprünglichem Auftrag doch nicht benötigt, etwa weil der Patient ins Krankenhaus musste oder verstarb, so bestand auch kein Anspruch auf Vergütung.

Die festangestellten Pflegefachkräfte des Klägers hatten im Gegensatz zur Beigeladenen nicht die Möglichkeit, ihre Einsatzzeiten frei zu wählen. Sie konnten lediglich angeben, an welchen Tagen sie im bevorstehenden Monat gerne frei hätten, wobei insgesamt maximal fünf solcher „Freiwünsche“ pro Monat möglich waren. Festangestellte Pflegefachkräfte erhielten, soweit nötig, Weisungen des Klägers, etwa hinsichtlich der Frage, wie mit schwierigen Patienten umzugehen sei. Festangestellte hatten keinen Anspruch, bei be-stimmten, z.B. besonders schwierigen Patienten nicht eingesetzt zu werden. Soweit es keine besonderen Weisungen gab, erbrachten auch die Festangestellten ihre Pflegedienstleistung gemäß der ärztlichen Anordnung und den Wünschen der Patienten. Festangestellte waren, anders als die Beigeladene, verpflichtet, an Dienstbesprechungen des Klägers teilzunehmen und wurden auf Kosten und Veranlassung des Klägers fortgebildet.

Die Beklagte stellte nach Anhörung der Beteiligten mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 08.01.2015 fest, dass die Beigeladene vom 13.02. bis zum 26.12.2013 beim Kläger beschäftigt gewesen sei. In dem Beschäftigungsverhältnis habe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden. Nach Auffassung der Beklagten spricht für ein Beschäftigungsverhältnis, dass durch den Pflegeauftrag der Ort der Leistungserbringung vorgegeben sei, sich die Arbeitszeiten nach den Bedürfnissen der Patienten richteten, Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Leistungserbringung nicht bestanden hätten, die Beigeladene nach Patientenwunsch und ärztlicher Verordnung tätig werden musste. Der Kläger hätte die fachliche Verantwortung für die Leistungserbringung getragen. Die Vergütung mit einem Stundenlohn spreche für Beschäftigung, ebenso die Tatsache, dass der Kläger mit den Krankenkassen bzw. Patienten abrechne und die Beigeladene auf die Preisgestaltung gegen-über den Patienten und Kassen keinen Einfluss gehabt hätte. Ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen habe nicht bestanden. Demgegenüber fielen die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit (Tätigkeit für weitere Auftraggeber und Möglichkeit, Aufträge abzulehnen) nicht ins Gewicht.

Sowohl der Kläger als auch die Beigeladene erhoben Widerspruch gegen diesen Statusfeststellungsbescheid. Im Widerspruchverfahren legte der Kläger seinen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI vor. Zur Begründung der Widersprüche wurde insbesondere vorgetragen, die Beigeladene sei frei hinsichtlich der Frage, welche Zeitkontingente sie anbiete. Die Beigeladene hätte sich z.B. im streitgegenständlichen Zeitraum länger im Ausland aufgehalten wegen der Veröffentlichung eines von ihr geschriebenen Buchs. Dies sei ohne weiteres möglich gewesen, da sie keine Verpflichtung gehabt hätte, dem Kläger gewisse Zeiten anzubieten. Außerdem habe die Beigeladene frei auswählen können, ob sie einen Patienten übernähme oder nicht. Auch habe keine Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungsbringung bestanden. Eine finanzielle Abhängigkeit der Beigeladenen vom Kläger habe nicht bestanden, da diese eine Vollzeitstelle bei einem anderen Pflegedienst inne hatte und überdies für zwei weitere Pflegedienste als Selbständige tätig war. Auch in die betrieblichen Abläufe des Klägers sei die Beigeladenen nicht eingebunden gewesen. Im Übrigen habe die fachliche Verantwortung für die Pflege nicht allein beim Kläger gelegen, vielmehr habe die Beigeladene die Durchführungsverantwortung getragen. Im Übrigen hätte auch ein Unternehmerrisiko bestanden, die Beigeladene habe durchaus eigene Betriebsmittel eingesetzt, wie etwa ihren PKW und eigene Büroausstat-tung, verbunden mit dem Risiko, dass ein zu pflegender Patient die Pflege letztlich doch nicht brauchte und so eine Vergütungsanspruch entfiel.

Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2015 zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Kläger die hier vorliegende Klage. Die Beigeladene erhob ebenfalls Klage (Az.: S 31 R 1600/15). Das Klageverfahren der Beigeladenen ruht bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens.

Das Gericht hat Frau B. gemäß § 75 Abs. 2 SGG zum Rechtstreit beigeladenen. In der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2017 wurden der Kläger und die Beigeladene ausführlich zu den Umständen der streitigen Tätigkeit angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 23.02.2017 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 25.06.2015 festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger vom 13.02.2013 bis zum 26.12.2013 als Pflegefachkraft nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und demzufolge keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Rentenversicherungsakte und der Akte des Sozialgerichts München Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

Die Beigeladene stand im Jahr 2013 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Kläger. Der Bescheid vom 08.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Die Beklagte ist gemäß § 7 a SGB IV zuständig für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen und darf hierüber auch nach Beendigung der zu beurteilenden Tätigkeit entscheiden (vgl. BSG SozR. 4-2400, § 7a Nr. 3, Rn 32). Sie ist jedoch materiellrechtlich zu dem rechtswidrigen Ergebnis gelangt, die Beigeladene sei beschäftigt gewesen.

Beurteilungsmaßstab für die Prüfung, ob eine Beschäftigung vorlag, ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ob demnach eine Beschäftigung besteht, ist nach Gesamtwürdigung aller Umstände, die für oder gegen eine Beschäftigung sprechen, abzuwägen. Entscheidend ist dabei letztendlich, welche Umstände überwiegen. Ausgangspunkt ist dabei das Vertragsverhältnis, wie es sich aus den Vereinbarungen ergibt. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse davon ab, sind diese maßgeblich, soweit die Abbedingung vertraglicher Vereinbarungen rechtlich zulässig ist.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts unterlag die Beigeladene weder einem Weisungsrecht des Klägers, noch war sie in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert.

Sowohl die Beigeladene als auch der Kläger haben in der mündlichen Verhandlung unabhängig voneinander glaubwürdig dargelegt, dass hinsichtlich der Frage, wie ein Patient zu pflegen und wie mit ihm und seinen Angehörigen umzugehen sei, keinerlei Weisungen von Seiten des Klägers erteilt wurden. Was die pflegerischen Leistungen anging, so wurde der Rahmen durch die ärztliche Verordnung vorgegeben. Dies galt zwar für freiberufliche Pflegekräfte gleichermaßen wie für Angestellte. Aus der Tatsache, dass hinsichtlich des Inhalts der pflegerischen Leistungen Angestellte auch keine fachliche Weisungen ihres Arbeitgebers erhielten, kann jedoch nicht geschlossen werden, die Beigeladene unterliege einem Arbeitgeber-Direktionsrecht. Sie erhielt nämlich auch jenseits der Frage, welche pflegerischen Leistungen zu erbringen sind, keine Weisungen vom Kläger. Darin liegt ein bedeutender Unterschied zur Tätigkeit der zahlreichen Festangestellten, die der Kläger beschäftigt. Diese erhalten, wo nötig, durchaus Weisungen vom Kläger, beispielsweise, ob ein alkoholkranker Patient wunschgemäß in eine Gastwirtschaft zum Alkoholkonsum begleitet werden soll, oder nicht. Solcherlei Fragen, die den Umgang mit schwierigen Patienten betreffen, entschied die Beigeladene im Unterschied zu den Beschäftigten des Klägers - in eigener Verantwortung und frei von Weisungen.

Weiterhin gab es kein Weisungsrecht des Klägers hinsichtlich der Zeiten, in welchen die Beigeladene für ihre Dienstleistung bereit stehen sollte. Die Beigeladene bestimmte selbst, welche Zeiten sie dem Kläger anbieten wollte und hatte nur dann eine Verpflichtung zur Anwesenheit beim Patienten, wenn sie einen angebotenen Einzelauftrag auch annahm. Diese Freiheit erstreckte sich ebenso auf die Frage, bei welchen Patienten die Beigeladene ihre Dienstleistung erbringen wollte. Lag ihr ein Patient nicht, oder war ihr der Anfahrts Weg zu weit, so konnte sie dessen Pflege ohne weiteres ablehnen. Diese Möglichkeit hatten angestellte Pflegekräfte nicht.

Der Arbeitsort ergab sich aus der Natur des Auftrags. Ein Patient kann nur dort gepflegt werden, wo er sich befindet. Darin ist keine Bestimmung des Arbeitsorts im Sinn eines Arbeitgeber-Direktionsrechts zu erblicken.

Aus der Tatsache, dass die Beigeladene frei über ihre Einsatzzeiten verfügen konnte, ergibt sich, dass eine Eingliederung in die betriebliche Organisation des Klägers nicht vorlag. Um seinen Betrieb ordnungsgemäß führen zu können, muss der Kläger in der Lage sein, sämtliche Pflegezeiten, zu deren Übernahme er sich in Pflegeverträgen mit Patienten verpflichtet hat, auch abzudecken. Um dies sicherstellen zu können, beschäftigte der Kläger im streitigen Zeitraum ca. 40 festangestellte Pflegefachkräfte, denen er die Einsatzzeiten nach den Bedürfnissen seines Betriebs vorgeben konnte. Über die Einsatzzeiten der Beigeladenen konnte der Kläger nicht in dieser Weise zeitlich verfügen. Das bedeutet, dass er kein bestimmtes Zeitkontingent der Beigeladenen bei der Pflegedienstplanung einkalkulieren konnte. Erst dann, wenn die Beigeladene verfügbare Zeiten meldete, konnte er sie in die Planung der Dienste einbeziehen. Die Tatsache, dass die Beigeladene, sobald sie einen Pflegeauftrag angenommen hatte, namentlich im Dienstplan aufgeführt wurde, reicht nicht aus, um eine Eingliederung in die betriebliche Organisation im Sinne von § 7 SGB IV zu bejahen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Beigeladen unter keinem sonstigen Aspekt in die betriebliche Organisation eingebunden war. Sie nahm nicht an Dienstbesprechungen des Klägers teil und ebensowenig an Fortbildungsveranstaltungen, an denen die angestellten Pflegefachkräfte durchaus teilzunehmen hatten. Organisatorische Tätigkeiten übte die Beigeladene für den Kläger nicht aus. Sie trug auch keine Dienstkleidung des Klägers und trat den Patienten gegenüber nicht als dessen Angestellte auf. Ferner wurde der Beigeladenen klägerseits auch keinerlei Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt. Die Anfahrtswege zum Patienten bewältigte die Beigeladene mit dem eigenen PKW, dessen Anschaffungs- und Betriebskosten sie selbst trug. Dies ist nicht gleichzusetzten mit einem Angestellten, der den Weg zum Arbeitgeber vor und nach Beginn seiner Dienstzeit mit einem eigenen PKW zurücklegt. Denn vorlie-gend geht es nicht um den Anfahrts Weg zum Betrieb des Arbeitgebers, sondern um den Anfahrts Weg zu den jeweiligen Einsatzorten, der Teil der geschuldeten Tätigkeit ist, und den Angestellte üblicherweise mit einem Firmenfahrzeug, dessen Betriebskosten der Arbeitgeber trägt, zurücklegen.

Auch die Tatsache, dass die Beigeladene im Falle ihrer kurzfristigen Verhinderung, einen übernommenen Auftrag auszuführen, selbst in der Verantwortung gestanden hätte, eine Ersatzkraft zu organisieren, zeigt, dass sie nicht in die betriebliche Organisation des Klägers eingegliedert war. Denn im Falle ihrer Eingliederung hätte der Kläger einen kurzfristigen Ausfall der Beigeladenen im Rahmen seiner Dienstplanung selbst kompensieren müssen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das erkennende Gericht auch der Auffassung, dass die Beigeladene durchaus ein Unternehmerrisiko zu tragen hatte. Dieses Risiko ergibt sich daraus, dass die Beigeladene Investitionen, etwa für die Anschaffung des PKW und des Notebooks, tätigen musste, um ihre Tätigkeit anbieten zu können, ohne dass sie sicher sein konnte, Aufträge zu erhalten, aus denen sie Einnahmen erzielen konnte. Auch laufende Kosten hatte sie zu tragen, etwa die Unterhaltskosten für den PKW und die Bei-träge zur Berufshaftpflichtversicherung. Auch innerhalb eines angenommenen Auftrages trug die Beigeladene ein Unternehmerrisiko, nämlich das Ausfallrisiko in dem Falle, dass eine vereinbarte Pflegeleistung doch nicht benötigt wurde, sei es bei Krankenhausaufenthalt des Patienten oder im Falle seines Todes. Konnte die Beigeladene einen vereinbarten Dienst aus solchen Gründen nicht erbringen, so hatte sie auch keinen Anspruch auf Vergütung. Dieses Ausfallrisiko, das der Kläger für seine Angestellten trug, trug vorliegend die Beigeladene.

Das Gericht verkennt nicht, dass das Unternehmerrisiko der Beigeladenen nicht groß war angesichts der Tatsache, dass sie keine großen Anschaffungen machen musste, um die Pflegetätigkeit ausüben zu können. Daraus kann jedoch in einer Dienstleistungsbranche, die keine nennenswerten Investitionen verlangt, nicht der Schluss gezogen werden, es liege keine selbständige Tätigkeit vor. Von Bedeutung wäre dies nur dann, wenn jemand die erforderlichen Investitionen für eine selbständige Tätigkeit nicht selbst tätigte, sondern ihm aufwändige Arbeitsmittel, Gerätschaft oder Infrastruktur vom Auftraggeber zur Verfü-gung gestellt würde. Dies ist hier nicht der Fall.

Auch das Argument der Beklagten, der Kläger habe die fachliche Verantwortung für die Pflegeleistung allein getragen, verfängt nicht. Hätte die Beigeladene ihre Pflichten bei der Pflege verletzt, wäre durchaus ihre Haftung für Schäden in Betracht gekommen. Gerade für diesen Fall hatte sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

Der Beurteilung als selbständige Tätigkeit steht auch der Beschluss des BSG vom 17.03.2015 (Az.: B 3 P 1/15 B), auf den sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung berufen hat, nicht entgegen. Zwar wird hier ausgeführt, dass ein Pflegedienst im Sinne von § 71 Abs. 1 SGB XI Leistungen der häuslichen Pflege nicht durch Personen erbringen dürfe, die außerhalb eines Anstellungsverhältnisses tätig sind. Leistungen solcher Personen könnten demgemäß nicht als eigene Leistungen eines Pflegedienstes abgerechnet werden. Diese Erwägungen des 3. Senats könne sich allein auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Krankenkassen beziehen, mit denen er einen Versorgungs-vertrag geschlossen hat. Die Tatsache, dass nach Ansicht des 3. Senates des BSG eine Abrechnung gegenüber der Kasse ausgeschlossen sei, wenn eine selbständige Pflegekraft eingesetzt wird, führt nicht dazu, dass ein vertragliches Verhältnis zwischen Selbständigen als Beschäftigungsverhältnis anzusehen wäre, sondern möglicherweise eben dazu, dass die fraglichen Leistungen gegenüber einer Krankenkasse nicht abgerechnet werden können.

Insgesamt erachtet das erkennende Gericht daher die streitige Tätigkeit als selbständige Tätigkeit (entgegen Urteil des 7. Senates des BayLSG vom 16.07.2015, Az.: L 7 R 978/12 in einem ähnlich gelagerten Fall; entsprechend Urteilen des 11. Senats des LSG Baden- Württemberg vom 23.04.2015, Az.: L 11 R 3224/14 und vom 19.04.2016, Az.: L 11 R 3476/15). Berücksichtigt hat das Gericht dabei auch die Regelung des § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI. Hier hat der Gesetzgeber die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung normiert für selbständig tätige Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Aus dieser Vorschrift ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber ausdrücklich davon ausgeht, dass Krankenpfleger in einer eigenverantwortlichen Tätigkeit auf Grund ärztlicher Verordnung selbständig sein können. Würde man die Maßstäbe der Beklagten zu Grunde legen, bliebe für § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI kaum ein Anwendungsbereich. Dies liefe dem Willen des Gesetzgebers zuwider.

Nach allem waren die angefochtenen Bescheide somit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).

(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.

(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die

1.
den Anforderungen des § 71 genügen,
2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen,
3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,
4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen,
5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind.

(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.

(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die

1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder
4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
Zur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes zählen
1.
der Grundlohn,
2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen,
3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
4.
pflegetypische Zulagen,
5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie
6.
pflegetypische Zuschläge.
Pflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2 Nummer 6 sind Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge. Diese sind von den Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1 Nummer 4 unter den folgenden Voraussetzungen zu zahlen:
1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr,
2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr,
3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen haben die Entlohnung im Sinne von Satz 1, soweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt werden, in Geld zu zahlen. Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen die erforderlichen Anpassungen der von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Absatz 5 veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall von Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, die höhere Entlohnung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem 1. Februar 2023 jeweils spätestens ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Werte nach § 82c Absatz 5 folgt, zu zahlen. Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 4 sind im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 die aufgrund der Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung und auf der Grundlage von § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten regional üblichen Entgeltniveaus in drei Qualifikationsgruppen und pflegetypischen Zuschläge nach den Sätzen 3 und Satz 4 maßgebend.

(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.

(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder
3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die in Satz 1 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung genannten Angaben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. September 2022.

(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
Der Mitteilung ist die jeweils am 1. August des Jahres geltende durchgeschriebene Fassung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen diese Änderung unverzüglich mitzuteilen und dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen unverzüglich die aktuelle, durchgeschriebene Fassung des geänderten Tarifvertrags oder der geänderten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln.

(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.

(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.

(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.

(5) (aufgehoben)

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.

(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.

(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

1.
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2.
ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als

1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden. Die Rahmenfrist nach den Sätzen 1, 2 oder 3 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. Für die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft ist ferner ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5 durchgeführt wurde.

(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind

1.
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen,
2.
Krankenhäuser sowie
3.
Räumlichkeiten,
a)
in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht,
b)
auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und
c)
in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.

(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.