Gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 SGG steht es im Ermessen des Gerichts, ob ein Antragsteller nach Satz 1 der Vorschrift die Kosten für ein eingeholtes Gutachten endgültig zu tragen hat oder die Kosten ganz oder teilweise auf die Staatskasse zu übernehmen sind. Als maßgebliche Ermessenserwägung kommt in Betracht, ob und inwieweit ein gemäß § 109 Abs. 1 SGG eingeholtes Gutachten für die Entscheidung des Gerichts Bedeutung gewonnen hat, insbesondere ob es die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich gefördert hat.
Unter Beachtung dieser Grundsätze werden im vorliegenden Fall die nach § 109 SGG entstandenen Gutachtenskosten nicht auf die Staatskasse übernommen.
Das Gutachten nach § 109 SGG von Dr. K. vom 15.03.2016, Betriebsmedizin - Verkehrsmedizinische Untersuchungsstelle, hat nicht wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen. Denn der Sachverhalt war bereits aufgrund der angeforderten Befundberichte und durch das gerichtlich eingeholte Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet von Dr. Dr. L. vom 18.07.2015 im Wesentlichen geklärt. Aufgrund dieses Gutachtens, das ausführlich und überzeugend begründet war, und u.a. für die seelische Störung und Schmerzstörung einen Einzel-GdB von 30 vH,für das Bronchialasthma einen Einzel-GdB von 20 vH und das Schlafapnoesyndrom ebenfalls einen Einzel-GdB von 20 vH vorschlug, hatte der Beklagte bereits am 21.08.2015 ein Vergleichsangebot mit einem Gesamt-GdB von 40 vH. abgegeben.
Die Einholung weiterer Gutachten war damit lediglich mit Rücksicht auf die aus § 109 SGG folgenden prozessualen Rechte der Klägerin erforderlich.
Zudem decken sich die Befunde der Gutachten im Wesentlichen. Des Weiteren hatte Frau Dr. K. bei der durchgeführten Lungenfunktionsuntersuchung keine restriktive und keine obstruktive Atemstörung feststellen können und führte in ihrem Gutachten aus, dass die Klägerin aktuell keine Medikamente einnehme, die für die Therapie eines Asthma bronchiale geeignet sind.
Der Gutachter Dr. C., und Unfallchirurg, der ebenfalls ein Gutachten nach § 109 SGG erstellte, hat die Leistungseinschätzung des Vorgutachters Dr. Dr. L. geteilt und kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die als Behinderungen anzusehenden Gesundheitsstörungen mit einem Gesamt-GdB von 40 zutreffend bewertet sind.
Somit hat auch dieses Gutachten keinen wesentlichen Beitrag zur weiteren Sachaufklärung beigetragen, der eine Kostenübernahme auf die Staatskasse gebieten würde. Für eine eventuelle gerichtliche Entscheidung hätten die Gutachten der Frau Dr. K. und des Dr. C., der die Gesundheitsstörungen mit einem Gesamt- GdB von 40 vH einschätzte, aus den dargelegten Gründen keine Bedeutung gewonnen.
Die Abgabe des Vergleichsangebots durch den Beklagten, das die Klägerin schließlich in der mündlichen Verhandlung am 13.09.2016 annahm, erfolgte bereits aufgrund des Untersuchungsergebnisses des Dr. Dr. L. Die nach § 109 SGG eingeholten Gutachten waren damit nicht entscheidend für das Vergleichsangebot des Beklagten.