Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Nov. 2016 - L 15 SB 156/16 B

published on 15/11/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Nov. 2016 - L 15 SB 156/16 B
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Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. September 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.Streitig ist die Kostenübernahme für zwei Gutachten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Staatskasse.

In dem am Sozialgericht (SG) München unter dem Aktenzeichen S 4 SB 1036/14 anhängig gewesenen Rechtsstreit der dortigen Klägerin und jetzigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) begehrte diese die Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von mindestens 50 ab 2011.

Nach der Einholung von Befundberichten bei den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin erstellte zunächst der Neurologe und Psychiater Dr. Dr. W. am 18.07.2015 ein Gutachten. Darin kam er zu der Einschätzung, dass bei der Beschwerdeführerin, bei der bis dahin ein GdB von 30 anerkannt war, ab dem 09.03.2015 ein GdB von 40 vorliege.

Das vom Beklagten anschließend unterbreitete Angebot, vergleichsweise einen GdB von 40 festzustellen, lehnte die Beschwerdeführerin ab und beantragte die Einholung von zwei Gutachten gemäß § 109 SGG bei Frau Dr. K. (Betriebsmedizin) und Dr. N. (Facharzt für Orthopädie und spezielle orthopädische Chirurgie, Unfallchirurgie, Chirurgie).

Frau Dr. K. sah in ihrem Gutachten vom 15.03.2016 keinen Anlass, wegen der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden auf internistischem und arbeitsmedizinischem Gebiet die Einschätzung des Gesamt-GdB anzuzweifeln; eine abschließende Bewertung sei aber erst nach weiteren Gutachten nervenärztlicher und orthopädischer Art möglich.

Herr Dr. N. kam in seinem Gutachten vom 08.07.2016 zu der Einschätzung, dass auf orthopädischem Gebiet noch Beschwerden im Bereich der Füße, des rechten Ellenbogengelenks und der Hände in Form eines Carpaltunnel-Syndroms beidseits hinzugekommen seien, wobei er diese Gesundheitsstörungen jeweils mit Einzel-GdB von weniger als 10 bzw. von 10 bewertete. Für eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule nahm er, anders als Beklagter und Vorgutachter, wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlimmerung einen Einzel-GdB von 20 an. Eine Änderung des Gesamt-GdB ergebe sich nur insofern, als dass das Vergleichsangebot des Beklagten mit einem GdB von 40 die Gesamtbewertung realistisch darstelle.

In der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2016 einigten sich die Beteiligten vergleichsweise auf einen GdB von 40 „seit 09.03.2015 (Befundbericht Dr. K.)“.

Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die gemäß § 109 SGG erstellten Gutachten auf die Staatskasse hat das SG mit Beschluss vom 20.09.2016 abgelehnt.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 19.10.2016 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist wie folgt begründet worden: Der Gutachter Dr. N. habe zwar im Wesentlichen die bisher anerkannten und auch vom Sachverständigen Dr. Dr. W. festgestellten Behinderungen bestätigt, im Gegensatz zu diesem aber eine wesentliche Verschlimmerung der Wirbelsäulenerkrankung mit einem GdB von 20 festgestellt. Zwar sei auch er zu einem Gesamt-GdB von 40 gelangt, aber ein höherer Einzel-GdB für die Wirbelsäulenerkrankung sei im Hinblick auf den zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gestellten Verschlimmerungsantrag von großer Bedeutung für die begehrte Schwerbehinderteneigenschaft. Das Gutachten des Herrn Dr. N. habe daher wesentlich zu Sachaufklärung beigetragen.

Das Gutachten der Frau Dr. K. habe zwar ebenfalls einen Gesamt-GdB von 40 bestätigt, sie habe aber im Gegensatz zu Dr. Dr. W. eine pneumologische Untersuchung durchgeführt, welche auch der Beklagte bislang nicht veranlasst habe. Aufgrund ihres Untersuchungsergebnisses habe die Sachverständige die Lungenerkrankung der Beschwerdeführerin nur noch mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet. Das Gutachten habe damit ebenfalls wesentlich zur Aufklärung beigetragen und dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin das Vergleichsangebot angenommen habe.

Der Senat hat die Akten des Klageverfahrens beim SG beigezogen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Entscheidung des SG, die Kosten der Gutachten gemäß § 109 SGG nicht auf die Staatskasse zu übernehmen, ist nicht zu beanstanden.

1. Kriterien für die Entscheidung über die Kostenübernahme Die Entscheidung darüber, ob die Kosten eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist eine Ermessensentscheidung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 109, Rdnrn. 16, 18) des Gerichts, das das Gutachten angefordert hat (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 18). Bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a). Entscheidend ist dabei, ob durch das Gutachten neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Beurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Beteiligten überzeugendere Grundlage gestellt worden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 07.04.2014, Az.: L 15 SB 198/13 B). Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28.09.2012, Az.: L 15 SB 293/11 B, und vom 26.04.2013, Az.: L 15 SB 168/12 B) nicht, dass ein Gutachten „die Aufklärung des Sachverhalts in objektiv sinnvoller Weise gefördert“ hat oder dass durch das Gutachten „entscheidungserhebliche Punkte des Sachverhalts weiter aufgeklärt werden“, wie manchmal formuliert wird (vgl. Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 109, Rdnr. 11, mit Verweis auf den Beschluss des Bayer. LSG vom 29.04.1964, Az.: L 18/Ko 60/63). Denn diese Voraussetzungen sind bei medizinischen Gutachten so gut wie immer gegeben. Nur eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung kann zu einer Kostenübernahme führen (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 21.10.2013, Az.: L 15 VK 13/13 B, und vom 24.09.2015, Az.: L 15 SB 163/15 B).

Nicht entscheidend ist, ob das Gutachten gemäß § 109 SGG den Rechtsstreit in einem für den Antragsteller günstigen Sinn beeinflusst hat. Kein maßgeblicher Gesichtspunkt für eine Ermessensausübung im Sinn eines Antragstellers ist es auch, wenn dieser nach Bestätigung der Ergebnisse, wie sie der von Amts wegen bestellte Sachverständige festgestellt hat, durch den gemäß § 109 SGG benannten Gutachter die Klage oder Berufung zurücknimmt. Denn mit der Kostenübernahme auf die Staatskasse bzw. der Ablehnung der Kostenübernahme darf keine Belohnung bzw. Sanktionierung eines bestimmten prozessualen Verhaltens erfolgen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B, vom 14.11.2012, Az.: L 15 SB 33/09, und vom 04.02.2013, Az. L 15 SB 8/12 B).

Eine nur teilweise Kostenübernahme ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig nicht sachgerecht (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a). Sie wird daher überhaupt nur in seltenen Fällen in Betracht gezogen werden können (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 01.03.2012, Az.: L 15 SB 153/09, und vom 15.05.2013, Az.: L 15 SB 67/13 B). Denkbar ist dies bei einem teilbaren Streitgegenstand (z.B. Höhe des GdB einerseits und Merkzeichen andererseits), wenn das Gutachten gemäß § 109 SGG nur für einen Teil des Streitgegenstands neue Erkenntnisse gebracht bzw. nur diesbezüglich zur Erledigung geführt hat, nicht aber für den anderen Teil des Streitgegenstands.

Auch kann über den Umfang der Kostenübernahme auf die Staatskasse keine Sanktionierung der Qualität eines Gutachtens in dem Sinn erfolgen, dass der Antragsteller die Kosten soweit selbst zu tragen hätte, als die Ausführungen des Sachverständigen bei der Erledigung nicht als zutreffende Bewertung zugrunde gelegt worden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 08.08.2013, Az.: L 15 SB 146/13 B). Denn entscheidend ist allein, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat. Entscheidend ist daher auch nicht die alleinige Sichtweise des antragstellenden Beteiligten (vgl. Beschluss des Senats vom 09.03.2015, Az.: L 15 VJ 2/15 B).

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Der Senat hat mit Beschluss vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B, - mit ausführlicher Begründung, umfassenden Erwägungen zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und ausführlicher Auseinandersetzung mit anderslautender Rechtsprechung - erläutert, dass der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gemäß § 109 SGG - wie auch in anderen Beschwerdeverfahren - nicht insofern beschränkt ist, als nur eine eingeschränkte Nachprüfbarkeit durch das Beschwerdegericht dahingehend eröffnet wäre, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind. Vielmehr geht er von einer vollen Überprüfung und einer eigenen Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts aus. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung ist die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 09.03.2015, Az.: L 15 VJ 2/15 B, und vom 24.09.2015, Az.: L 15 SB 29/15 B).

3. Entscheidung im vorliegenden Fall

Das SG ist zutreffend zu der Einschätzung gekommen, dass die Kosten für die Gutachten gemäß § 109 SGG nicht auf die Staatskasse zu übernehmen sind.

3.1. Gutachten der Frau Dr. K.

Dieses Gutachten hat gegenüber den bereits vorliegenden Erkenntnissen und dem zuvor von Amts wegen eingeholten Gutachten des Dr. Dr. W. keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gebracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es die Beurteilung auf eine wesentlich breitere Grundlage gestellt hätte. Einen Beitrag für den Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens hat dieses Gutachten nicht geliefert.

Sofern die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu einer wesentlichen Aufklärung des Sachverhalts und zur vergleichsweisen Erledigung darin zu erkennen meint, dass die Sachverständige Dr. K. die Lungenerkrankung der Beschwerdeführerin anders als zuvor der Beklagte und der Sachverständige Dr. Dr. W. nur noch mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet habe, kann der Senat dem nicht folgen. Zwar hat die Sachverständige Dr. K. bei einer von ihr durchgeführten Lungenfunktionsprüfung weder eine restriktive noch eine obstruktive Atemstörung festgestellt (vgl. Ziff. V.2. des Gutachtens), was darauf hindeutet, dass der lungenärztliche Einzel-GdB nicht mehr mit 20 anzunehmen ist. Andererseits hat sie aber ausdrücklich ausgeführt, dass auf internistischem und arbeitsmedizinischem Gebiet eine wesentliche Änderung „nicht zu erkennen“ (vgl. Ziff. VI.2. des Gutachtens) sei und unter Ziffer V.1. ihres Gutachtens für die Lungenerkrankung einen GdB von nach wie vor 20 angenommen. Insofern ist das Gutachten von Frau Dr. K. widersprüchlich und kann wegen der widersprüchlichen Äußerungen ohnehin keinen Beitrag zu einer wesentlichen Aufklärung hinsichtlich der Lungenerkrankung der Beschwerdeführerin geliefert haben. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass die von der Sachverständigen durchgeführte pneumologische Untersuchung wesentliche neue Erkenntnisse gebracht hätte. Ein auf 10 reduzierter lungenärztlicher Einzel-GdB ist im Übrigen auch ohne Zweifel nicht Grundlage der vergleichsweisen Einigung in der mündlichen Verhandlung, in der der Zeitpunkt der Erhöhung des GdB mit einem lungenärztlichen Befundbericht begründet worden ist, obwohl - folgt man der Argumentation der Beschwerdeführerin - ein lungenärztlicher Befund keinesfalls der Anlass für den Vergleichsschluss sein hätte dürfen. Die Feststellungen der Gutachterin haben daher auch keinen Beitrag zur Erledigung des Klageverfahrens geliefert.

3.2. Gutachten des Herrn Dr. N.

Auch dieses Gutachten hat keine neuen wesentlichen Erkenntnisse für das sozialgerichtliche Verfahren gebracht und nicht zur Erledigung beigetragen. Vielmehr ist der Sachverständige, wie es dem Vorgutachten des Herrn Dr. Dr. W. und dem zuvor abgegebenen Vergleichsangebot des Beklagten entspricht, zu der Einschätzung gekommen, dass der vergleichsweise angebotene „GdB von 40 die Gesamtbewertung realistisch darstellt“ (vgl. S. 35 unten des Gutachtens). Das Gutachten des Herrn Dr. N. hat also nach dem eigenen Vortrag des Sachverständigen keine neuen Erkenntnisse gebracht, sondern nur die bisherigen Annahmen als richtig bestätigt.

Sofern die Beschwerdeführerin meint, der von Herrn Dr. N. erstmals angenommene Einzel-GdB von 20 für eine Wirbelsäulenerkrankung stelle einen wesentlichen Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung dar, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Das vom Beklagten erstmals bereits mit Schreiben vom 21.08.2015 abgegebene Vergleichsangebot ist, wie schon der zeitliche Ablauf belegt, nicht auf die Feststellungen im Gutachten gemäß § 109 SGG gestützt. Dafür, dass eine etwaige Verschlimmerung der Wirbelsäulenerkrankung, wie sie der Sachverständige Dr. N. angenommen hat, Grundlage für den Vergleichsschluss in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2016 gewesen wäre, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr liegt es äußerst nahe, die Grundlage für die vergleichsweise Anerkennung des GdB von 40 auf lungenärztlichem Fachgebiet zu sehen. Denn die Beteiligten haben sich bei ihrem Vergleichsschluss in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des für die Verschlimmerung maßgeblichen Zeitpunkts explizit auf den Befundbericht der Lungenärztin Dr. K. vom 09.03.2015 gestützt. Dies legt den Schluss äußerst nahe, dass die Feststellungen im orthopädischen Gutachten gemäß § 109 SGG für den Vergleichsschluss und damit für die Erledigung des Verfahrens ohne weitergehende Bedeutung gewesen sind. Wäre die Feststellung des Herrn Dr. N. zur Wirbelsäule maßgeblich für den Vergleichsschluss gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass darauf im Rahmen des Vergleichs hingewiesen worden wäre, nicht aber auf einen lungenärztlichen Bericht, aus dem sich die für die Höhe des GdB maßgebliche Verschlechterung ersehen lassen sollte.

Wenn der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin der Ansicht ist, die Annahme einer Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens, wie sie sich aus dem Gutachten des Herrn Dr. N. ergebe, sei für den von der Beschwerdeführerin noch in der mündlichen Verhandlung gestellten Verschlimmerungsantrag „von großer Bedeutung“, verkennt er die Voraussetzungen, unter denen eine Kostenübernahme für ein Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse möglich ist. Eine Kostenübernahme ist nämlich nur dann ermessensgerecht, wenn das Gutachten für das gerichtliche Verfahren, in dem es eingeholt worden ist, wesentliche neue Erkenntnisse gebracht hat. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Selbst wenn das Gutachten für den in der mündlichen Verhandlung gestellten Verschlimmerungsantrag wesentliche Erkenntnisse bringen würde, würde dies eine Kostenübernahme nicht zulassen. Denn ein Aufklärungsbeitrag zu einem Verfahren außerhalb des Gerichtsverfahrens kann kein Grund für eine Kostenübernahme auf die Staatskasse sein.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.02.2009, Az.: L 15 SB 12/09 B, und vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B).

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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published on 09/03/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2014 wird aufgehoben. II. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Herrn Prof. Dr. S. vom 25. Oktober 1999 werden auf die Staatskasse über
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Annotations

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.