Sozialgericht München Beschluss, 04. Nov. 2016 - S 37 AS 2122/16 ER

published on 04/11/2016 00:00
Sozialgericht München Beschluss, 04. Nov. 2016 - S 37 AS 2122/16 ER
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Gericht

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Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern zu 1) bis 3) für den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.10.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu den bereits vorläufig geleisteten Beträgen von 64,53 € für Kosten der Unterkunft monatlich insgesamt weitere 405,-€ für die Kosten der Unterkunft zu gewähren.

Im Übrigen wird der darüber hinausgehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

II. Der Antragsgegner erstattet den Antragstellern ½ ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten.

III. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und RA Dr. B. beigeordnet.

Gründe

I.

Am 09.05.16 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für sich und ihre beiden Kinder, geboren am XX.XX.1999 und F., geboren am XX.XX.2014, die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft leben.

Laut Aktenvermerk des Antragsgegners hatte die Antragstellerin beim Antragsgegner am 09.05.2016 vorgesprochen und mitgeteilt, dass sie alleinerziehend sei, zwei Kinder habe und als Projektassistentin zu monatlich ca. 550,-€ brutto arbeite; derzeit wohne sie noch bei ihrem Expartner mietfrei in C-Stadt, sie verfüge wie auch ihr älterer Sohn lediglich über Girokonto, sonst sei kein weiteres Vermögen vorhanden. Im Aktenvermerk ist weiter festgehalten, die Antragstellerin sei auf die für sie gültige Mietobergrenze (Kaltmiete In Höhe von monatlich 690,-€) hingewiesen worden.

In ihrer Begründung zum Erstausstattungsantragt vom 03.06.2016 erklärte sie, sie habe sich bereits am 26.01.2016 von ihrem Lebensgefährten getrennt und zwar zunächst innerhalb der bestehenden Wohnung.

Am 10.05.16 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, sie habe bisher noch keine Wohnung gefunden, habe jedoch nunmehr soeben eine Zusage erhalten für Wohnung in A- Stadt, die sie ab 01.06.2016 mit ihren Kindern beziehen könne. Den Mietvertrag bekomme sie im Laufe der Woche. Die Kaltmiete betrage knapp 1.100,-€ und liege somit über der Mietobergrenze. Sie wolle wissen, ob sie den Mietvertrag dem Antragsgegner zusenden könne, um diese Wohnung vom Antragsgegner „genehmigen“ zu lassen. Es sei sehr dringend, da es schwer gewesen sei, überhaupt eine Wohnung zu finden und sie nur Absagen erhalten habe, worauf der Antragsgegner erwiderte, es werde „nicht funktionieren“, der Antragstellerin würden 400,-€ monatlich fehlen, die Versorgung ihrer Kinder sei nicht sichergestellt.

Auf die Frage der Antragstellerin, ob sie den Mietvertrag genehmigen lassen müsse, erklärte der Antragsgegner, der Mietvertrag müsse nur genehmigt werden, wenn die Antragstellerin eine Kaution und Arbeitslosengeld II beantragte. Diese sei dann vor der Unterzeichnung dem Jobcenter vorzulegen.

Lt. vorgelegtem Mietvertrag vom 13.05.2016 ab 01.06.2016 beträgt die Nettomiete 1.095,-€, die Heizkostenvorauszahlung 110,-€ und die Betriebskostenvorauszahlung 120,-€ im Monat.

Vorgelegt wurden außerdem der Arbeitsvertrag der Antragstellerin mit der Firma D. beginnend ab 01.06.2016, Entgeltabrechnungen des Arbeitgebers, der Aushilfsvertrag des Sohnes sowie die angeforderten Kontoauszüge.

Mit Bescheid vom 01.06.2016 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorläufig für die Zeit vom 01.06.2016 bis 31.10.2016: Für Juni und Juli 425,53 €, für August 495,44 € €, für September und Oktober 425,53 €, für Mai 2016 wurde die Leistung abgelehnt, da aufgrund einer Abfindung Hilfebedürftigkeit nicht vorgelegen habe. Die Bewilligung sei vorläufig erfolgt, da schwankendes Einkommen erziele. Weiter wurde zur Begründung der Entscheidung ausgeführt, dass der Antragstellerin bereits vor Eingehung des Mietvertrages mitgeteilt worden sei, dass die ab dem 01.06.2016 angemietete Wohnung in A-Stadt 405,-€ über der maßgeblichen Mietobergrenze liege; es werde daher nur die angemessene Kaltmiete In Höhe von 690,-€ für eine dreiköpfige Familie bewilligt, zuzüglich der Nebenkosten. Auf die dazugehörigen Berechnungsblätter der Entscheidung aus der unpaginiert vorgelegten Leistungsakte des Antragsgegners wird Bezug genommen.

Aus der Berechnung der Kosten der Unterkunft ergibt sich, dass der Antragsgegner als angemessene Kaltmiete einen Betrag von 690,-€ angesetzt hat. Hierzu wurden Heizkosten In Höhe von 110,-€ monatlich und allgemeine Nebenkosten In Höhe von 120,- als zu berücksichtigende Kosten der Unterkunft berücksichtigt, insgesamt somit ein Betrag von 920,-€ für die Bedarfsgemeinschaft und somit 306,67 € für jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Nicht berücksichtigt wurden außerdem die Stellplatz - Kosten In Höhe von 40,-€ monatlich.

Mit Bescheid vom 14.07.2016 wurde der (vorläufige) Bescheid vom 01.06.2016 für die Zeit vom 01.08.2016 bis 31.10.2016 abgeändert und für August 2016 vorläufig 134,44 € und für September und Oktober 2016 vorläufig 64,53 € den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bewilligt. Zur Begründung wurde angegeben, für den Sohn F. werde Unterhalt In Höhe von 361,-€ bezahlt.

Mit Bescheid vom 12.07.2016 hatte der Antragsgegner den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für August 2016 In Höhe von 234,44 € und für September und Oktober 2016 jeweils 164,63 € bewilligt. Dem dagegen eingelegten Widerspruch hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 14.09.2016 „abgeholfen“ und den Bescheid vom 12.07.2016 wieder aufgehoben. Der Bescheid sei rechtswidrig gewesen und deshalb aufzuheben gewesen, da die Einkommensanrechnung fehlerhaft gewesen sei wie auch die Nichtaufrechterhaltung der Vorläufigkeit.

Am 04.08.2016 legte der Prozessbevollmächtigte gegen die Bescheide vom 01.06.2016, 12.07.2016 und 14.07.2016 Widerspruch ein.

Zuvor hatte bereits die Antragstellerin selbst am 15.06.2016 gegen den Bescheid vom 01.06.2016 Widerspruch eingelegt. Bei Zufluss der Abfindung In Höhe von 2.943,85 € am 03.05.2016 habe sich das Konto der Antragsteller im Minus befunden (- 1.327,89 €), es könne deshalb nur ein Teil der Abfindung angerechnet werden. Im Übrigen müsse diese Abfindung als Vermögen und nicht als Einkommen betrachtet werden. Außerdem sei zumindest für die ersten Monate die volle Miete durch den Antragsgegner zu übernehmen. In der Höhe der vom Antragsgegner angegebenen Mietobergrenze von 690,-€ kalt sei keine drei-Zimmerwohnung vor Ort oder im näheren Umkreis zu finden. Sie habe keine Zeit mehr gehabt, weiter nach einer passenden Wohnung zu suchen, das Zusammenleben mit dem Ex-Partner sei für sie eine große psychische Belastung gewesen, was zu einer beginnenden Depression und häufigeren Krankschreibungen geführt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2016 wurden die Widersprüche der Antragstellerin vom 15.06.2016 und 04.08.2016 gegen die Bescheide vom 01.06.2016 und 14.07.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Ein Abdruck davon befindet sich im hinteren Teil der nicht paginierten Leistungsakte des Antragsgegners; auf den Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.

Dagegen erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin am 20.10.2016 unter dem AZ S 37 AS 2488/16 Klage zum Sozialgericht München.

Am 07.09.2016 ersuchte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller das Sozialgericht München um Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und beantragte,

  • 1.Der Antragstellerin werden vorläufig höhere Leistungen nach dem SGB II gewährt

  • 2.Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens

  • 3.Es wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. gewährt.

Auf die hierzu vorgebrachten Gründe wird Bezug genommen (Blatt 1 bis 4, 72 der Gerichtsakten).

In der Antragserwiderung vom 19.09.2016 beantragte der Antragsgegner, den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz abzulehnen.

Die Antragstellerin sei umfassend über die einschlägige Sach- und Rechtslage, insbesondere über die Mietobergrenzen im Landkreis B-Stadt informiert worden. Dennoch habe die Antragstellerin am 13.05.2016 einen Mietvertrag über eine 3-Raum-Wohnung zu einem Netto-Kaltmietpreis von 1.095,-€ in A-Stadt abgeschlossen. Die Mietobergrenze im Landkreis B-Stadt sei lt. einem vom Antragsgegner in Auftrag gegebenen Gutachten der „G- Firma AG“ für den Vergleichsraum Ober- und A-Stadt für eine 3-Personen- Bedarfsgemeinschaft auf 790,-€ anzusetzen (vgl. Gutachten Blatt 88 bis 133 der Gerichtsakten). Der zuständige Sachbearbeiter habe die Antragstellerin noch davor gewarnt, den Mietvertrag abzuschließen, da die Kaltmiete 395,-€ über der Mietobergrenze liege. Mit Bescheid vom 01.06.2016 seien die Leistungen von Mai 2016 bis Oktober 2016 vorläufig bewilligt worden. Dabei sei für die Kaltmiete lediglich eine Betrag von 700,- € berücksichtigt worden. Der Bescheid vom 12.07.2014, wodurch fälschlicherweise ab August nur ein um 100,-€ zu geringes Einkommen angesetzt wurde, sei nach Widerspruchseinlegung wieder aufgehoben worden. Mit Änderungsbescheid vom 14.07.2016 seien die Leistungen ein weiteres Mal ab August 2016 neu berechnet worden, da die Antragstellerin für ihren zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Sohn F. Unterhalt In Höhe von 361,-€ erhalte. Im vorliegenden Verfahren halte die Antragstellerin ihren bisherigen Vortrag aufrecht und füge hinzu, dass sie aus diversen Gründen ortsgebunden sei. Eine 6-monatige Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft komme hier nicht in Betracht, da die Antragstellerin bereits vor Abschluss des Mietvertrages ihre Kostensenkungsobliegenheit gekannt habe. Die „Rechtfertigungstatbestände“ des § 22 Abs. Satz 3 SGB II kämen deshalb nicht in Betracht.

Der Prozessbevollmächtigte erwiderte, dass das Gutachten der Firma G-Firma nicht den Anforderungen des BSG genüge. Im Übrigen werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Antragsgegner die Antragstellerin auf ihre Kostensenkungsobliegenheit hingewiesen und der Antragstellerin von der Unterzeichnung des Mietvertrages abgeraten habe. Außerdem sei § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch auf den vorliegenden Fall anwendbar: Die Antragstellerin habe über einen längeren Zeitraum vergeblich versucht, eine Wohnung innerhalb der Mietobergrenze zu finden; außerdem sei ihr aufgrund der dargelegten Umstände nicht zumutbar gewesen, in der Wohnung länger zu verbleiben.

Zur weiteren Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Leistungsakten des AG sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Vorliegender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auszulegen. Zwar wurde der Antrag formal nur für die Antragstellerin gestellt, im Rubrum des Antrags sind jedoch drei Antragsteller aufgeführt, nämlich die 1) Frau A. und zu 2) und zu 3) ihre beiden Kinder und F.. Auch wenn der Antrag dahin formuliert, dass lediglich die Antragstellerin Leistungen geltend macht, die vom Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II erhält, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinde und monatlich 451,87 € verdiene, etc., so wird doch in der Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deutlich, dass Leistungen für alle im Rubrum bezeichneten Antragsteller begehrt werden.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht im Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift). Die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz setzt hierbei einen Anordnungsanspruch (als materiell-rechtlichen Anspruch auf die begehrte Leistung) sowie einen Anordnungsgrund, also einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind dabei glaubhaft zu machen.

Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache und die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) stehen dabei in unmittelbarer Beziehung zueinander: je schwerer die mit der Versagung von einstweiligen Rechtsschutz verbundenen Belastungen für den jeweiligen Antragsteller sind, desto geringer sind die an die Erfolgsaussicht zu stellenden Anforderungen.

Im vorliegenden Fall ist ein Anordnungsanspruch der Antragsteller glaubhaft gemacht.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für Kosten der Unterkunft den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf anzuerkennen, wenn es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermietung oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens sechs Monate. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die von der Antragstellerin geschuldete Miete den Umfang der Angemessenheit überschreitet. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Gutachten der G-Firma aus dem Jahr 2016, in welchem eine Obergrenze für Netto-Kaltmieten in A-Stadt von 790,-€ für eine Bedarfsgemeinschaft mit drei Personen angesetzt wird (vgl S. 19 des Gutachtens, Blatt 98 der Gerichtsakten). Die Netto-Kaltmiete der Antragstellerin beträgt jedoch 1.095,-€. Dieses Gutachten ist ausführlich und plausibel und wäre auch als schlüssiges Konzept für die Feststellung der Mietobergrenze geeignet, wenn es – wie vom BSG gefordert- Obergrenzen für die jeweiligen Brutto-Kalt- Mieten erstellt hätte. Sie kann also nur mittelbar als Maßstab insoweit dienen, als sie Aussagen über die Netto-Kaltmieten trifft, die im Falle der Antragstellerin um 305,- € überschritten wird.

Auch der Antragsgegner hat die Mietobergrenze nur für die Netto-Kalt-Miete festgestellt und dabei auch noch die Mietobergrenze von 690,-€ und nicht die von 790,-€ der Leistungsberechnung zugrunde gelegt. Diese Grenze von 690,-€ wurde der Antragstellerin von Anfang an als die für ihre Bedarfsgemeinschaft maßgebliche Grenze genannt. Sie wurde dadurch u.U. in die Irre geführt und kam –wie vorgetragenzu dem Ergebnis, dass zu dieser Mietobergrenze von 690,-€ Kaltmiete tatsächlich keine angemessene Wohnung gefunden werden könne. Es erscheint als nicht ausgeschlossen, dass aufgrund der Nennung der falschen Mietobergrenze ein Anspruch der Antragstellerin zumindest für die ersten 6 Monate des Leistungsbezuges auf die vollen Kosten der Unterkunft besteht. Da im vorliegenden Fall existenzsichernde Leistungen geltend gemacht werden und die Antragstellerin darlegt, dass sie möglicher Weise für die ersten 6 Monate Anspruch auf die vollen Kosten der Unterkunft hat, ist der Anordnungsanspruch deshalb glaubhaft gemacht.

Damit ist der Differenzbetrag von 405,-€ nach Kopfteilen durch drei zu teilen und ergibt einen vorläufigen Nachzahlungsbetrag von Kosten der Unterkunft für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft von mtl. 135,-€ für die restlichen Monate September und Oktober 2016 des Bewilligungszeitraumes.

Weitere bzw. höhere Ansprüche haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. So hat der Antragsgegner zutreffend das Einkommen der Antragsteller unter Berücksichtigung der Freibeträge festgestellt. Der Einwand der Antragstellerin, der Antrag auf Leistungen für Mai 2016 solle nicht berücksichtigt werden, die ihr im Mai 2016 zugeflossene Abfindung sei deshalb nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen, kann nicht berücksichtigt werden. So hat das BSG in einer Entscheidung vom 24.04.2015 (B 4 AS 22/14 R) festgestellt, dass eine einseitige Disposition über die Gestaltung des Sozialrechtsverhältnisses nicht zulässig ist. Die Bestimmung, ob ein Zufluss materiellrechtlich als Einkommen oder als Vermögen zu werten ist, unterliegt nicht mehr der Disposition des Hilfebedürftigen, wenn er sich durch seine Antragstellung in das Regime des SGB II begeben hat.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, zum Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung habe sich das Girokonto im Minus befunden, ist auf BSG, Urteil vom 29.4.2015, B 14 AS 10/14 R Rnr. 31 ff zu verweisen. Darin heißt es:

„… Die zugeflossenen 8000 Euro sind in dieser Höhe als einmalige Einnahme iS des § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Eine Minderung durch die Rückführung des Solls auf dem Konto des Klägers in Höhe von 2985,89 Euro, das seine Bank aufgrund des zwischen beiden vereinbarten Dispositionskredits in Höhe von 2900 Euro hingenommen hatte, im Zeitpunkt des Zuflusses der 8000 Euro kommt grundsicherungsrechtlich nicht in Betracht.

aa) In Höhe des Kontosolls bestand eine Verbindlichkeit, eine Schuld, des Klägers gegenüber seiner Bank, die durch Verrechnung seitens der Bank im Rahmen einer Kontokorrentabrede mit dem Kläger getilgt worden ist (zum vereinbarten Dispositionskredit vgl K. P. Berger in MüKo-BGB, 6. Aufl 2012, vor § 488 RdNr. 52, 55 ff,

§ 488 RdNr. 3, 32, 147 f, 207, 228; Schürnbrand in MüKo-BGB, 6. Aufl 2012, § 491 RdNr. 50, § 504 RdNr. 7 ff). Zahlungen auf Verbindlichkeiten - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme der Aufwendungen zur Erfüllung von titulierten Unterhaltsverpflichtungen (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II) - sind indes nicht vom Einkommen abzusetzen (vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 18 RdNr. 25; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291

= SozR 4-4200 § 11 Nr. 15, RdNr. 19; BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 53/12 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11b Nr. 4 RdNr. 27). Es kommt für die Berücksichtigung der 8000 Euro als Einkommen rechtlich lediglich auf deren Zufluss an, und es ist unerheblich, ob und in welchem Umfang sich aufgrund der Gutschrift der 8000 Euro auf dem Konto des Klägers ein positiver Kontostand auf diesem Konto ergeben hat (so zu einer vergleichbaren Konstellation BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 200/10 R - juris RdNr. 13).

Die normative Berücksichtigung der am 27.6.2011 zugeflossenen 8000 Euro bleibt deshalb davon unberührt, dass diese Einnahme aufgrund des mit der Bank vereinbarten Dispositionskredits teilweise dazu gedient hat, das Kontosoll zurückzuführen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Einkommensverwendung, durch die der Zufluss der 8000 Euro nicht teilweise den Charakter als Einkommen verliert (so zu einer vergleichbaren Konstellation BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 RdNr. 25; BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 43/07 R - juris RdNr. 28). Vielmehr erweist sich deren Einkommenscharakter eben darin, dass hieraus das Kontosoll zurückgeführt werden konnte (zum in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert einer Befreiung von Schulden bzw Verringerung von Verbindlichkeiten vgl BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 60 RdNr. 21). …“

Im Übrigen sind Fehler bei der Höhe der Leistungsberechnung nicht erkennbar. Insoweit war deshalb der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Dass der Antragsgegner im Bescheid vom 12.07.2016 den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für August 2016 in Höhe von 234,44 € und für September und Oktober 2016 jeweils 164,63 € bewilligt hatte und dem dagegen eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 14.09.2016 „abgeholfen“ und den Bescheid vom 12.07.2016 wieder aufgehoben hatte, weil dieser rechtswidrig und deshalb aufzuheben gewesen sei, da die Einkommensanrechnung fehlerhaft gewesen sei wie auch die Nichtaufrechterhaltung der Vorläufigkeit, ist zwar rechtswidrig, hat aber auf die vorliegende Entscheidung keinen Einfluss. Die „Abhilfe“ ist zwar in Wirklichkeit eine Verböserung der mit Widerspruch angefochtenen Entscheidung. Sie kann nicht im Wege des Widerspruchsverfahrens ergehen, sondern nur nach den Regeln der §§ 44 ff SGB X. Dennoch bleibt diese „Abhilfe – Entscheidung“ für die vorliegende Entscheidung unbeachtlich, da bei der Höhe des Anordnungsanspruchs der zugeflossene Unterhalt unabhängig von dieser Entscheidung berücksichtigt werden muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Hierbei wurde berücksichtigt, dass der Antrag des Prozessbevollmächtigten vage gehalten ist: Beantragt werden „höhere Leistungen“; es wird jedoch nicht ausgeführt, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Ziel des Antragsverfahrens die Gewährung der ungekürzten Kosten der Unterkunft und die Nichtberücksichtigung der anteiligen Einmalzahlungen in den verbleibenden Monaten September und Oktober des Bewilligungszeitraums 01.06.2016 bis 31.10.2016 gewesen ist. Damit erscheint die Kostenquote von ½ als angemessen.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach
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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 2010 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.