Sozialgericht München Beschluss, 13. Jan. 2017 - S 13 AS 2844/16 ER

published on 13/01/2017 00:00
Sozialgericht München Beschluss, 13. Jan. 2017 - S 13 AS 2844/16 ER
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Tenor

I. Der Antrag vom 02.12.2016 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 01.12.2016 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.11.2016 wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes (EVA) vom 18.11.2016 strittig.

Der 1978 geborene Antragsteller (ASt.) erhält vom Antragsgegner (Ag.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bescheid 13.05.2016 bewilligte der Ag. dem ASt. Leistungen für den Zeitraum 01.05.2016 bis 30.04.2017 in Höhe von monatlich 754,- EUR.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 18.11.2016 wurde zwischen den Beteiligten keine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen. Mit EVA vom 18.11.2016 regelte der Ag. für den Zeitraum 18.11.2016 bis 11.05.2017 die Unterstützungen des Ag. sowie die Bemühungen des ASt. Als Unterstützungsleistung fördert der Ag. die Teilnahme des ASt. an der Maßnahme „5M, Wiedereinstieg in den Beruf“ mit den Inhalten des Moduls 1 und Moduls 3. Beginn der Maßnahme sei der 21.11.2016, Ende der 28.02.2017. Die Übernahme in Modul 3 erfolge in Absprache zwischen dem Träger und dem zuständigen Arbeitsvermittler. Ferner regelte er die Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen, die Übernahme von Bewerbungs- und Fahrkosten sowie die Möglichkeit der Gewährung von Einstiegsgeld. Es werden weitergehend individuelle Beratungstermine und die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens angeboten. Als Bemühungen des ASt. sieht der EVA vor, dass er an der Maßnahme „5M, Wiedereinstieg in den Beruf“ teilnehme. Ferner sollte der ASt. monatlich drei Bewerbungsbemühungen nachweisen und sich auf Vermittlungsvorschläge spätestens nach drei Tagen bewerben. Dem EVA ist eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt. Auf den EVA wird Bezug genommen (Blatt 18 f. der Verfahrensakte).

Mit Schreiben vom 01.12.2016 legte der Bevollmächtigte des ASt. gegen den EVA vom 18.11.2016 Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden ist.

Am 02.12.2016 hat der ASt. zur Niederschrift des Urkundsbeamten die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung trägt er vor, dass die Eingliederungsvereinbarung vom 18.11.2016 auf einem Gespräch mit der Sachbearbeiterin von fünf Minuten beruhe. Er weigere sich grundsätzlich nicht, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, wenn entsprechende Vorgespräche und erforderliche Ermittlungen durch den Ag. erfolgt seien und die Eingliederungsvereinbarung den gesetzlichen Bestimmungen entspräche. Mit Schriftsatz vom 16.12.2016 hat der Bevollmächtigte das Vorbringen des ASt. ergänzt und ausgeführt, dass der EVA offensichtlich rechtswidrig sei und daher das Interesse des ASt. überwiege, auf eine Dringlichkeit komme es nicht an. Der ASt. habe nicht die Erstellung eines EVA verlangt. Es sei keine Potenzialanalyse durchgeführt worden. Der Ag. habe auch im Vorfeld nie versucht, die nötigen Feststellungen zu ermitteln. Er habe auch stets die alte Rechtsgrundlage zitiert. Ferner liege ein Ermessensausfall vor. Es habe auch keine ausreichende Verhandlungsphase in Bezug auf den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung stattgefunden. Zudem sei dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügt. Der EVA sei insgesamt rechtswidrig.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, der am 01.12.2016 gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 18.11.2016 eingelegt wurde, anzuordnen, sowie ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Bevollmächtigten beizuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

Dem ASt. sei am 18.11.2016 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs die Maßnahme KIZ 5M Prowina vorgestellt und erläutert worden. Der ASt. habe der Zuweisung zu dieser Maßnahme zugestimmt. Es sei diese Maßnahme vorgeschlagen worden, weil sie eine längere intensive Betreuung im Bewerbungsprozess ermögliche und die Ursachen für andauernde Arbeitslosigkeit analysieren könne. Der ASt. habe sich an der Maßnahme sehr interessiert gezeigt und nehme daran teil. Aus Sicht des Ag. sei nicht klar, was der ASt. begehre. Für die Überprüfung des EVA sei der einstweilige Rechtsschutz nicht der richtige Rechtsbehelf.

Am 10.01.2017 hat der Bevollmächtigte ergänzende Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze, auf die Akte des Ag. sowie die Verfahrensakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 01.12.2016 gegen den EVA vom 18.11.2016 ist unzulässig.

Statthafter Antrag im vorliegenden Fall ist der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

In den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, haben gemäß § 39 Nr. 1 SGB II kraft Gesetz keine aufschiebende Wirkung,§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG.

Der streitgegenständliche EVA vom 18.11.2016 regelt in der Form eines Verwaltungsaktes Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit, somit ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft.

In der Sache folgt die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs in die Betrachtung einzubeziehen d.h. die Prüfung der Rechtmäßigkeit des belastenden Verwaltungsaktes (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 12 e ff.).

Eine Entscheidung in der Sache ist nur dann vorzunehmen, wenn der an sich statthafte Antrag im Übrigen zulässig ist. Hierfür ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Für das Rechtsschutzbedürfnis ist darauf abzustellen, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls ein Antrag zu Gericht nicht erforderlich ist, weil der Betreffende seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann, oder die Klage bzw. der Antrag aus anderen Gründen unnütz ist. Die Gerichte haben zwar die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, dies jedoch nur, soweit es notwendig ist. Es besteht der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, vor § 51 Rn. 16, § 54 Rn. 41a, vor § 60 Rn. 14). Vorliegend ist der ASt. zwar mit dem EVA aus verschiedenen vorgebrachten Argumenten nicht einverstanden. Der ASt. trägt hierzu selbst vor, dass der EVA auf einem Gespräch von fünf Minuten beruhe, sein Bevollmächtigter trägt weitere rechtliche Argumente vor. Nach dem Vorbringen des ASt. persönlich wendet er sich gegen die Vorgehensweise des Ag. bis zum Erlass des EVA. Dass er mit der Teilnahme an der Maßnahme „5M, Wiedereinstieg in den Beruf“ nicht einverstanden sei und sich daher gegen die diesbezügliche aktuelle Verpflichtung aus dem EVA wende, hat er nicht vorgetragen. Dies ist auch nach Vorbringen des Ag. und nach Aktenlage nicht anzunehmen. Der Ag. hat in der Antragserwiderung vorgetragen, dass der ASt. der Zuweisung zu der Maßnahme zugestimmt habe. Der ASt. habe sich an der Maßnahme sehr interessiert gezeigt und nehme daran teil. Der Verbis-Vermerk vom 18.11.2016 enthält diesen Vortrag bestätigende Angaben. Der ASt. oder sein Bevollmächtigter sind dem Vortrag des Ag. hierzu nicht entgegengetreten. Allein das Einvernehmen über den Erlass eines EVA wurde bestritten. Dies betrifft jedoch nur die Art, wie der ASt. zu der Maßnahme vermittelt wurde, nicht das Ergebnis der Vermittlung und der Teilnahme an der Maßnahme.

Insgesamt ist daher nicht zu erkennen, dass der ASt. sich gegen die Teilnahme an der Maßnahme wendet. Sein Rechtsschutzziel ist auf eine allgemeine rechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des EVA gerichtet. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Prüfung ist jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht anzuerkennen. Ob es in einem Hauptsacheverfahren besteht, ist vorliegend nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

III.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 01.12.2016 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte - wie im sozialgerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz - nicht vorgeschrieben, wird nach § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

An die Prüfung der Erfolgsaussichten dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 30.10.1991, 1 BvR 1386/91, NJW 1992, 899). Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend Erfolg versprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest für vertretbar hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache erfolgt im Rahmen der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im Prozesskostenhilfeverfahren nicht.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antrag aus den unter II. dargelegten Gründen nicht hinreichend Erfolg versprechend nach § 73a SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO, weil er unzulässig ist.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Annotations

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.