Sozialgericht Mainz Urteil, 21. Apr. 2015 - S 14 P 39/14

ECLI: ECLI:DE:SGMAINZ:2015:0421.S14P39.14.0A
published on 21/04/2015 00:00
Sozialgericht Mainz Urteil, 21. Apr. 2015 - S 14 P 39/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2014, geändert durch Bescheid vom 20. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2014 wird aufgehoben, soweit er die Freistellung vom Beitragszuschlag für Kinderlose für noch nicht gezahlte Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung betrifft.

2. Die Beigeladene wird verurteilt, für den Kläger ab dem Monat April 2015 den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose abzuführen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte und die Beigeladene haben dem Kläger jeweils ein Viertel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Beitragszuschlag für Kinderlose als Bestandteil des Beitrags zur Pflegeversicherung.

2

Der Kläger wohnte in den Jahren 1996 bis 2013 mit seiner Lebensgefährtin und deren leiblichen Kindern, geboren 1991 und 1994, zusammen. Die Kinder haben ein Elternverhältnis zu dem Kläger aufgebaut. Der Kläger legte hierzu verschiedene Briefe der Kinder an ihn vor, in denen er mit Papa angesprochen wird. Der Kläger hat die Erziehung und den Unterhalt der Kinder mitbestritten.

3

Der Kläger ist bei der Beklagten von 1. Januar 2012 gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert. Die Beigeladene, Arbeitgeber des Klägers, führte für ihn seither den für Kinderlose im Vergleich zu Elternteilen um 0,25 Prozent erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung ab.

4

Am 4. Februar 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zurückzahlung des geleisteten Beitragszuschlags für Kinderlose, da Kinder seiner Lebensgefährtin in seinem Haushalt gelebt hätten. Dies sei der Beklagten und dem Arbeitgeber bekannt gewesen.

5

Mit E-Mail vom 6. Februar 2014 ließ der Kläger seinem Arbeitgeber Meldebescheinigungen zukommen, um das Zusammenleben zwischen ihm, seiner langjährigen Lebensgefährtin und ihrer beiden Kinder in einem Haushalt zu belegen.

6

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. Februar 2014, ergänzt mit Bescheid vom 20. März 2014 ab. Der Kläger sei mit der Mutter der Kinder nicht verheiratet gewesen.

7

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 18. Februar 2014. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass in seinem Haushalt Kinder der Lebensgefährtin gewohnt hätten.

8

Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2014 ab. Ein Verzicht auf den Beitragszuschlag für Kinderlose und eine Erstattung für die Vergangenheit komme aus gesetzlichen Gründen nicht in Betracht.

9

Hiergegen richtet sich die Klage vom 9. Mai 2014. Es sei mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuten und erziehen und damit einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisteten, mit gleich hohem Pflegeversicherungsbeitrag belastet würden wie die Mitglieder ohne Kinder.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2014, geändert durch Bescheid vom 20. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2014 aufzuheben, den Nachweis seiner seine Elterneigenschaft anzuerkennen und die Beklagte zu verurteilen, den seit 1. Januar 2012 vom Arbeitgeber des Klägers an die Beklagte abgeführten Beitragszuschlag für Kinderlose zu erstatten und in der Zukunft nicht mehr zu erheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte verweist auf ihren Widerspruchsbescheid.

15

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

16

Das Gericht hat den Kläger schriftlich darauf hingewiesen, dass der Beitrag für Kinderlose solange zu zahlen ist, bis er in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachgewiesen ist. Er falle in dem Monat weg, der auf den Monat des Nachweises folgt.

17

Das Gericht hat am 10. März 2015 die Arbeitgeberin des Klägers, die SCA H. P. GmbH, M., notwendig beigeladen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

1. Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

20

a) Die Klage war abzuweisen, soweit sie die Erstattung des Beitragszuschlags für Kinderlose im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2015 betrifft. Der Kläger war in diesem Zeitraum verpflichtet, den nicht reduzierten Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung zu bezahlen.

21

Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI (eingefügt durch Art 1 Kinderberücksichtigungsgesetz vom 15.12.2004, BGBl I S 3448) erhöhte sich ab 1.1.2005 der nach § 55 Abs. 1 SGB XI geltende Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung um 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Dies gilt individuell mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied das 23. Lebensjahr vollendet hat Den Beitragszuschlag für Kinderlose tragen allein die Versicherten (§ 58 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 5 SGB XI).

22

Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 7 SGB XI zahlen vor dem 1.1.1940 geborene Versicherte Wehr- und Zivildienstleistende und Beziehern von Arbeitslosengeld II den Beitrag nicht. Kein Beitragszuschlag ist gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI von Versicherten zu zahlen, die ihre Elterneigenschaft nachgewiesen haben. Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. Bei Neugeborenen wirkt der Nachweis bis zu drei Monate nach der Geburt zurück. In allen übrigen Fällen gilt der Nachweis ab dem Monat, der auf den Monat des Nachweises folgt.

23

Die Elterneigenschaft knüpft an die in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I geregelten Formen an. Hierzu gehören neben leiblichen Eltern auch Stief- und Pflegeeltern. Nach § 55 Abs. 3a SGB XI gehören zu den Eltern im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 gehören nicht u.a. Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.

24

Der Begriff der Stiefelternschaft ist gesetzlich nicht definiert. Die Literatur und Gerichte gehen bislang überwiegend davon aus, dass Stiefelternteil der selbst biologisch betrachtet kinderlose Ehegatte eines Elternteils, dessen Kinder im gemeinsamen Haushalt leben, ist (Seewald, in: Kasseler Kommentar, SGB I § 56 Rn. 12; LSG BB v 23. 1. 2008 – L 16 R 1055/07, BSG v 21. 10. 1998 – B 9 VG 1/97 R; BVerfG v 10. 12. 2004 – 1 BvR 2320/98). Dies entspricht dem herkömmlichen Rechtsverständnis des Begriffs der Stiefelternschaft. Der Gesetzgeber knüpft an diese Definition teilweise an, wenn er in der ersten Alternative des § 55 Abs. 3a SGB XI verlangt, dass das Kind im Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes nicht bereits die in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat. Die zweite Alternative ist jedoch offen gestaltet. Sie verlangt, dass das Stiefkind vor Erreichen dieser Altersgrenzen in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist. Hier hätte der Gesetzgeber an ein Bestehen einer Ehe anknüpfen können, hat dies aber nicht getan. Das Gericht hat den Begriff des Stiefkinds bzw. der Stiefelternschaft daher durch Auslegung zu bestimmen.

25

Es ist fraglich, ob das herkömmliche Verständnis des Stiefkinds bzw. der Stiefelternschaft noch zutrifft. Hiergegen sprechen verschiedene Entwicklungen im juristisch-gesellschaftlichen Verständnis. Das Bundesverfassungsgericht hat die gelebte soziale Elternschaft in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes einbezogen; durch das Grundrecht ist die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern unabhängig vom Bestand rechtlicher Verwandtschaft geschützt (BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 31 BvR 3247/09, juris Rn. 62). Die leibliche und seelische Entwicklung der prinzipiell schutzbedürftigen Kinder finde in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage, das Familiengrundrecht ziele auf den Schutz der spezifisch psychologischen und sozialen Funktion familiärer Bindungen. Das Gericht nimmt auch zur Kenntnis, dass die Forschung und die Bundesregierung sowie die Landesregierungen in der Familienberichterstattung einen erweiterten Stiefelternbegriff anwenden, wonach auch bei nichtverheirateten Paaren, in deren Haushalt die biologischen Kinder eines Teils aufwachsen, der andere Teil Stiefelternteil sein kann (pars per toto: Bundesregierung, Familienreport 2012, S. 20 „Drei Viertel der Partner in Stief- und Patchworkfamilien sind verheiratet.“; Deutsches Jugendinstitut, Projekt Stieffamilien in Deutschland: „Stieffamilien bilden heute hochkomplexe Familienkonstellationen mit höchst unterschiedlichen Strukturen, an denen meist mehrere Haushalte beteiligt sind (Alltags- und Wochenendfamilien). Empirisch bedeutsam sind drei Typen von Alltagsfamilien: Verheiratete Stiefvaterfamilien mit bzw. ohne gemeinsame leibliche Kinder sowie nichteheliche Stiefvaterfamilien ohne gemeinsame leibliche Kinder.“).

26

Diese gesellschaftliche Entwicklung hat bislang, soweit ersichtlich, allein das Sozialgericht Kassel (SG Kassel, Urteil vom 26. 3. 2008 – S 7 R 578/05) nachvollzogen. Es verlangt im Verhältnis der Partner eine auf Dauer angelegte Partnerschaft getragen von gegenseitigem Einstandswillen; das setzt im Verhältnis zu den nicht eigenen Kindern, die Aufnahme in den eigenen Haushalt, Unterhaltsleistung sowie den Nachweis, umfassender, tatsächlicher Erziehung voraus. Diese Voraussetzungen erfüllen nicht alle Formen des Zusammenlebens zwischen Partnern und Kindern, die nur mit einem der beiden Partner verwandt sind.

27

Das Sozialgericht Mainz hat bislang noch nicht entschieden, ob es sich der Auffassung des Sozialgerichts Kassel anschließt. Die erkennende Kammer schließt sich nunmehr der Auffassung des Sozialgerichts Kassel an. Sie hält jedoch nicht nur eine auf Dauer angelegte Partnerschaft sondern auch ein verfestigtes, mehrjähriges Elternteil-Kind-Verhältnis zwischen Stiefelternteil und Stiefkind für notwendig. Anhaltspunkt können hier mindestens vier bis fünf Jahre sein.

28

Diesen Nachweis hat der Kläger gegenüber dem Beigeladenen, seinem Arbeitgeber nicht vor dem März 2015 erbracht. Er hat zwar dem Gericht eine E-Mail an seine Personalsachbearbeiterin bei der Beigeladenen übersandt, mit der er dieser Meldebescheinigungen übermittelte. Dies ist jedoch nur ein Teil des notwendigen Nachweises. Der Arbeitgeber konnte und musste nicht wissen, ob der Kläger Elternteil ist. Die Klage war insoweit abzuweisen.

29

b) Die Klage ist begründet, soweit es um die Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose für den Zeitraum ab April 2015 geht. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2014, geändert durch Bescheid vom 20. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2014 war aufzuheben, soweit er die Freistellung vom Beitragszuschlag für Kinderlose für noch nicht gezahlte Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung betrifft. Insoweit verletzt der Bescheid die Rechte des Klägers. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte für diese Regelung unzuständig ist. Nach § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI ist der Nachweis der Elterneigenschaft durch den Kläger als Arbeitnehmer gegenüber der beitragsabführenden Stelle und nicht gegenüber der Pflegekasse zu führen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Beklagte kein inhaltliches Prüfrecht hat, zumindest bis der Arbeitgeber seine Entscheidung getroffen hat.

30

Der Nachweis der Elterneigenschaft ist gegenüber dem Beilgeladenen ab dem Zeitpunkt der Beiladung im März 2015 als geführt anzusehen. Es ergibt sich aus der für die Beigeladene zugänglichen Gerichtsakte unstreitig, dass der Kläger über 17 Jahre mit mindestens einem von zwei Kindern in seinem Haushalt zusammenlebte. Diese waren die meiste Zeit minderjährig, so dass der Ausschluss des § 55 Abs. 3a Zweite Alternative SGB XI nicht gegeben ist. Er führte mit der Mutter dieser Kinder eine auf Dauer angelegte und von gegenseitigem Einstandswillen getragene Partnerschaft lebt. Es ist ein Vater-Kind-Verhältnis entstanden, was sich aus den dem Gericht vorliegenden Briefen der beiden Kinder an den Kläger ergibt. Dies ist Beleg dafür, dass der Kläger mindestens im üblichen Umfang an der Erziehung der Kinder mitgewirkt hat. Der Kläger hat auch zum Unterhalt der Kinder und tatsächliche Erziehung mitleistet.

31

Rechtsfolge des geführten Nachweises ist, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem April 205 entfällt.

32

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 05/12/2017 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 tragen die Beschäftigten.

(2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft werden die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben.

(3) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. In Fällen des § 55 Absatz 1 Satz 3 werden die Beiträge in Höhe von 0,5 vom Hundert allein getragen. Im Übrigen findet Absatz 1 Anwendung, soweit es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches handelt, für die Absatz 5 Satz 2 Anwendung findet. Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben.

(4) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.

(5) § 249 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass statt des allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes der Krankenkasse und des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der Beitragssatz der Pflegeversicherung und bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein Beitragssatz in Höhe des um einen Prozentpunkt verminderten Beitragssatzes der Pflegeversicherung Anwendung findet.

(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413 des Fünften Buches des Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen. Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit versichert sind, werden die Beiträge aus diesen Leistungen von den Beziehern der Leistung allein getragen.

(2) Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den Krankenkassen; die Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen getragen, wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches oder für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle zu tragen, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.

(3) Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versicherten Leistungsempfänger werden vom jeweiligen Leistungsträger getragen. Beiträge auf Grund des Leistungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelten als Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge.

(4) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 erhalten bleibt oder nach den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten Soldaten auf Zeit sowie die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 versicherten Mitglieder von Solidargemeinschaften tragen den Beitrag allein. Abweichend von Satz 1 werden

1.
die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
2.
die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterversicherung nach § 26 von der Gemeinschaft
allein getragen.

(5) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 trägt das Mitglied.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind,
3.
nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gelten entsprechend.

(2) Kinder sind versichert:

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches) zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
§ 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach dem Fünften Buch übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen. Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind,
3.
nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gelten entsprechend.

(2) Kinder sind versichert:

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches) zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
§ 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach dem Fünften Buch übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen. Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.