Bundessozialgericht Urteil, 05. Dez. 2017 - B 12 P 1/16 R
Gericht
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung (sPV).
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Der 1968 geborene Kläger lebte von 1996 bis 2013 mit seiner damaligen Lebensgefährtin und deren 1991 und 1994 geborenen leiblichen Kindern zusammen. Vom 1.10.2006 bis zum 31.12.2011 war er Mitglied der beklagten Pflegekasse. Während dieser Zeit führte die Arbeitgeberin des Klägers für ihn um den Beitragszuschlag für Kinderlose erhöhte Beiträge zur sPV ab. Seinen im Februar 2014 gestellten Antrag auf Erstattung dieser Beitragszuschläge lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 29.4.2014; Widerspruchsbescheid vom 31.7.2014).
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Das SG Mainz hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 2.2.2015). Das LSG Rheinland-Pfalz hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht verheiratet und damit nicht als Stiefvater von der Erhebung des Beitragszuschlags befreit gewesen. Eine Erweiterung des Stiefelternbegriffs auf Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften sei ausgeschlossen, weil § 55 Abs 3a Nr 2 SGB XI ausdrücklich vom Erfordernis einer Eheschließung mit dem leiblichen Elternteil ausgehe. Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG sei nicht verletzt. Wegen des durch Art 6 Abs 1 GG für die Ehe geschaffenen Schutz- und Förderauftrags sei der Gesetzgeber berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten ausgestaltete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (Urteil vom 10.12.2015).
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Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 55 Abs 3 S 2 SGB XI. Bei verfassungskonformer Auslegung sei auch dann von einer Stiefelterneigenschaft auszugehen, wenn der leibliche Elternteil und sein Partner eine auf Dauer angelegte Partnerschaft mit gegenseitigem Einstandswillen führten und gemeinsam Unterhaltsleistungen für die Kinder sowie deren Erziehung erbringen würden. § 55 Abs 3a Nr 2 SGB XI, der nur in Bezug auf die Altersgrenze an die Eheschließung anknüpfe, stehe dem nicht entgegen. Unabhängig davon gehe mit der Begründung eines gemeinsamen Haushalts der einkommensteuerrechtliche Entlastungsbetrag (§ 24b Einkommensteuergesetz
) verloren.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2015 und des Sozialgerichts Mainz vom 2. Februar 2015 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2011 gezahlten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in der Höhe der Summe der darin enthaltenen Beitragszuschläge für Kinderlose zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die Ablehnung der Beitragserstattung im Bescheid der Beklagten vom 29.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.7.2014 ist rechtmäßig.
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Nach § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Die Voraussetzungen dieser Erstattungsnorm sind nicht erfüllt. Gemäß § 55 Abs 3 S 1 SGB XI in der hier maßgebenden Fassung des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes vom 15.12.2004 (BGBl I 3448) erhöht sich der Beitragssatz nach § 55 Abs 1 und 2 SGB XI für kinderlose Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Diesen Beitragszuschlag für Kinderlose hatte der Kläger als Beschäftigter allein zu tragen (§ 58 Abs 1 S 3 SGB XI). Zwar gilt der erhöhte Beitragssatz ua nicht für Stiefeltern (§ 55 Abs 3 S 2 SGB XI iVm § 56 Abs 3 Nr 2 SGB I, hier idF des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000
) . Der Kläger war aber nicht verheiratet und damit kein Stiefvater der leiblichen Kinder seiner Lebensgefährtin (dazu 1.). Dem Erfordernis einer Ehe mit dem Elternteil leiblicher oder angenommener Kinder steht weder Einkommensteuer- (dazu 2.) noch Verfassungsrecht entgegen (dazu 3.).
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1. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Stiefeltern Ehegatten in Bezug auf nicht zu ihnen in einem Kindschaftsverhältnis stehende leibliche oder angenommene Kinder des anderen Ehegatten (Urteil vom 18.7.2007 - B 12 P 4/06 R - BSGE 99, 15 = SozR 4-3300 § 55 Nr 1, RdNr 16). Es kann dahinstehen, ob sich diese Beurteilung bereits aus dem Wortsinn ergibt (vgl aber www.duden.de, wonach "Stiefvater" als "Mann, der mit der leiblichen Mutter eines Kindes verheiratet ist und die Stelle des Vaters einnimmt", bezeichnet wird), der ihr jedenfalls nicht entgegensteht. Sie folgt zumindest aus der Gesetzessystematik (dazu a) und der Entstehungsgeschichte des § 55 Abs 3a SGB XI(dazu b). Der mit der Zuschlagsfreiheit von Stiefeltern verfolgte Zweck zwingt zu keinem anderen Ergebnis (dazu c).
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a) § 55 Abs 3 S 2 SGB XI über die vom Beitragszuschlag befreiten Personen nimmt ausdrücklich auf § 56 Abs 3 Nr 2 SGB I Bezug, wonach als Eltern auch Stiefeltern gelten. Im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge ist anerkannt, dass Stiefeltern nur die Ehegatten des leiblichen Elternteils oder des Adoptivelternteils sind (vgl BSG Urteil vom 21.10.1998 - B 9 VG 1/97 R - SozR 3-3100 § 45 Nr 3 S 9 zum korrespondierenden Begriff des Stiefkindes; Siefert in Kasseler Komm, § 56 SGB I RdNr 24, 29, Stand März 2016; Wagner in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 56 RdNr 23, 29; Lebich in Hauck/Noftz, SGB I, K § 56 RdNr 12, 15, Stand Dezember 2005; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 56 SGB I RdNr 18, Stand Januar 2017). Weshalb trotz dieser Verweisung der Begriff der Stiefeltern unterschiedlich auszulegen sein soll, ist nicht zu erkennen.
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Zudem ist § 55 Abs 3a Nr 2 SGB XI zu beachten. Nach dieser zum 1.7.2008 durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.5.2008 (BGBl I 874) eingeführten Vorschrift gehören zu den Eltern iS des § 55 Abs 3 S 2 SGB XI Stiefeltern nicht, wenn das Kind zum Zeitpunkt der "Eheschließung" mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 25 Abs 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat(Alt 1) oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist (Alt 2). Beide Tatbestandsvarianten knüpfen an eine Eheschließung an (Baumeister in BeckOK SozR, § 55 SGB XI RdNr 19.2, Stand 1.9.2017; aA SG Mainz Urteil vom 21.4.2015 - S 14 P 39/14 - Juris RdNr 24). Damit Stiefeltern vom Beitragszuschlag für Kinderlose verschont bleiben, müssen sowohl die Ehe geschlossen und das Kind in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden sein, bevor das Kind die Altersgrenzen erreicht hat (Mecke in jurisPK-SGB XI, 2. Aufl 2017, § 55 RdNr 27). Ein gesetzestechnischer Grund, die ausdrückliche Anknüpfung an die Eheschließung bei der zweiten Tatbestandsvariante zu wiederholen, besteht nicht. § 55 Abs 3a Nr 2 SGB XI dahin auszulegen, dass beide Tatbestandsvarianten unabhängig nebeneinanderstünden, zur Begründung der Stiefelterneigenschaft also entweder die Eheschließung oder nur die Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt ausreicht, überzeugt auch vor dem Hintergrund der Gesetzgebungsgeschichte des § 55 Abs 3a Nr 2 SGB XI nicht(dazu sogleich unter b).
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Darüber hinaus knüpft das Recht der sPV auch im Zusammenhang mit dem zum 1.1.2015 durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 (BGBl I 2462) eingeführte Pflegeunterstützungsgeld an einen auf Ehegatten beschränkten Stiefelternbegriff an. Diese Leistung wird nach § 44a Abs 3 SGB XI Beschäftigten als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für kurzzeitige Arbeitsverhinderungen gemäß § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gewährt, die erforderlich sind, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. "Nahe Angehörige" iS des PflegeZG sind nach dessen § 7 Abs 3 in der vom 1.7.2008 bis zum 31.12.2014 gültigen Fassung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28.5.2008 (BGBl I 874) Großeltern, Eltern und Schwiegereltern (Nr 1) sowie die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder und die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners (Nr 3). Mit Wirkung zum 1.1.2015 ist § 7 Abs 3 Nr 1 PflegeZG durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 (BGBl I 2462) um die "Stiefeltern" ergänzt worden. Damit sollte dem Näheverhältnis zwischen Kindern und Stiefeltern Rechnung getragen und die auf Erwachsenenseite bestehende Lücke geschlossen werden, nachdem Stiefkinder bereits im bisherigen PflegeZG als nahe Angehörige berücksichtigt waren (BT-Drucks 18/3124 S 41 zu Art 2 Nr 6 Buchst a und b). Wenn Stiefkinder aber Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners sind, kann auch nur ein Ehegatte oder Lebenspartner Stiefelternteil sein.
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b) Die Gesetzeshistorie des § 55 Abs 3a Nr 2 SGB XI über die von der Befreiung vom Beitragszuschlag ausgenommenen Stiefeltern bestätigt dieses Ergebnis. Mit dieser Vorschrift wurde "klargestellt", dass die Zuschlagsfreiheit von Stiefeltern ebenfalls an eine Betreuungs- und Erziehungsleistung anknüpft und deshalb voraussetzt, dass die Stiefelterneigenschaft zu einem Zeitpunkt erlangt worden ist, in dem das Kind noch nicht erwachsen und wirtschaftlich selbstständig war (BT-Drucks 16/8525 S 99 zu Art 1 Nr 34). Anlass für diese "Klarstellung" war die Rechtsprechung des Senats zu § 55 Abs 3 S 2 SGB XI, dass die Eigenschaft als Stiefeltern nicht von einer dem Stiefkind gegenüber erbrachten Betreuungs- und Erziehungsleistung abhängig ist(BSG Urteil vom 18.7.2007 - B 12 P 4/06 R - BSGE 99, 15 = SozR 4-3300 § 55 Nr 1, RdNr 17). Dem Ziel des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für eine Zuschlagsfreiheit von Stiefeltern zu verschärfen, entspricht es, für diese sowohl die Eheschließung als auch die Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt zu fordern. Unabhängig davon hat der Senat bereits in der genannten Entscheidung Stiefeltern als Personen beschrieben, die mit einem leiblichen Elternteil oder Adoptivelternteil verheiratet sind (aaO, RdNr 16). Hätte der Gesetzgeber auch dieser Einschätzung nicht folgen wollen, wäre dies ebenfalls in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebracht worden.
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c) Eine andere Beurteilung ist nicht durch den mit der Zuschlagsfreiheit von Stiefeltern verfolgten Zweck geboten. § 55 Abs 3 SGB XI dient der Umsetzung des Urteils des BVerfG vom 3.4.2001 (1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2), mit dem beitragsrechtliche Vorschriften des SGB XI für mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG nicht vereinbar erklärt wurden, soweit Mitglieder der sPV, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Beitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden (BT-Drucks 15/3671 S 1 und 4). Zwar erbringen auch Personen, die mit einem Elternteil leiblicher oder angenommener Kinder nicht verheiratet sind, Betreuungs- und Erziehungsleistungen. Deren Befreiung vom Beitragszuschlag für Kinderlose wäre daher mit der vom BVerfG geforderten Beitragsgerechtigkeit zweifellos vereinbar, ist deshalb aber nicht zwingend vorzusehen. Die Zuschlagsfreiheit knüpft gerade nicht an die tatsächliche Betreuung und Erziehung von Kindern, sondern allein an die Elterneigenschaft iS des § 55 Abs 3 S 2 SGB XI an. Daher gelten auch Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, nicht als kinderlos (BT-Drucks 15/3671 S 6 zu Art 1 Nr 1; vgl auch BSG Urteil vom 18.7.2007 - B 12 P 4/06 R - BSGE 99, 15 = SozR 4-3300 § 55 Nr 1, RdNr 18). Wer einmal vom Beitragszuschlag befreit worden ist, bleibt auf Dauer befreit (BT-Drucks 16/8525 S 99 zu Nr 34 Buchst b).
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2. Der Kläger kann sich nicht auf den einkommensteuerrechtlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) berufen. Zwar trifft es zu, dass der Entlastungsbetrag nur alleinstehenden Steuerpflichtigen gewährt wird (Abs 1 S 1) und alleinstehend nur ist, wer keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet (Abs 3 S 1). Daher wird der Entlastungsbetrag auch dann nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige eine Haushaltsgemeinschaft mit seinem nichtehelichen Lebensgefährten bildet (vgl Loschelder in Schmidt, EStG, 36. Aufl 2017, § 24b RdNr 21). Indes soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht die Erziehung und Betreuung von Kindern honorieren. Ziel des Entlastungsbetrags ist vielmehr, die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der (echten) Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt (BT-Drucks 15/3339 S 11 zu Nr 3).
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3. Die beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Personen, die mit einem Elternteil leiblicher oder angenommener Kinder nicht verheiratet sind, gegenüber den Ehegatten dieser Elternteile ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber verfügt über einen großen Spielraum bei der Ausgestaltung eines verfassungskonformen Beitragsrechts in der sPV (BVerfG Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242, 263, 269 ff = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 16 und 21 f). Indem nur verheiratete Stiefeltern von § 55 Abs 3 S 2 SGB XI erfasst sind, hat der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwischen leiblichen Eltern oder Adoptiveltern und ihren Kindern eigenständige Rechtsbeziehungen, insbesondere Pflichten zu Unterhalt und elterlicher Sorge (§§ 1601, 1626 Abs 1 S 1, 1754, 1770 BGB) bestehen, und dass das durch die Ehe zwischen dem Elternteil und dem Stiefelternteil vermittelte rechtliche Band eine ausreichende Grundlage für die typisierende Annahme des Gesetzgebers bildet, dass der Stiefelternteil in Kenntnis dieser Rechtsbeziehungen die besondere Elternverantwortung seines Ehepartners mitübernimmt.
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Unabhängig davon ist bei der Ausgestaltung des Beitragsrechts auch das öffentliche Interesse an einer möglichst einfach handhabbaren Beitragsberechnung durch die Einzugsstellen auch unter den Bedingungen der Massenverwaltung zu beachten (vgl BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 38). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (vgl BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 23). Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG ist daher in Bezug auf die Ausgestaltung des Beitragsrechts der sPV erst dann verletzt, wenn der Gesetzgeber die Grenzen zulässiger Typisierung überschreitet (vgl BVerfG Beschluss vom 2.9.2009 - 1 BvR 1997/08 - SozR 4-3300 § 55 Nr 3 RdNr 9). Ob und in welchem Umfang ein Kind tatsächlich betreut wird, lässt sich regelmäßig nur schwer feststellen und nachweisen (BSG Urteil vom 18.7.2007 - B 12 P 4/06 R - BSGE 99, 15 = SozR 4-3300 § 55 Nr 1, RdNr 20). Eine bestehende Ehe ist dagegen ein in der Verwaltungspraxis einfach zu handhabendes Kriterium.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 1 SGG.
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Annotations
(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.
(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.
(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.
(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.
(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.
(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 tragen die Beschäftigten.
(2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft werden die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben.
(3) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. In Fällen des § 55 Absatz 1 Satz 3 werden die Beiträge in Höhe von 0,5 vom Hundert allein getragen. Im Übrigen findet Absatz 1 Anwendung, soweit es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches handelt, für die Absatz 5 Satz 2 Anwendung findet. Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben.
(4) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.
(5) § 249 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass statt des allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes der Krankenkasse und des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der Beitragssatz der Pflegeversicherung und bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein Beitragssatz in Höhe des um einen Prozentpunkt verminderten Beitragssatzes der Pflegeversicherung Anwendung findet.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
- 1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, - 2.
nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind, - 3.
nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind, - 4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und - 5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
(2) Kinder sind versichert:
- 1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, - 2.
bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, - 3.
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend, - 4.
ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches) zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach dem Fünften Buch übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen. Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.
(1) Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches wird, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Zuschüsse werden gewährt für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, eine Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, soweit im Einzelfall keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, sowie für eine damit in Zusammenhang stehende Pflege-Pflichtversicherung. Die Zuschüsse belaufen sich auf die Höhe der Mindestbeiträge, die von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches) und zur sozialen Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 4) zu entrichten sind und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen. Für die Berechnung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches zugrunde gelegt. Bei Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sowie bei Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, werden der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a des Fünften Buches zugrunde gelegt. Beschäftigte haben Änderungen in den Verhältnissen, die sich auf die Zuschussgewährung auswirken können, unverzüglich der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei dem der Pflegebedürftige versichert ist, mitzuteilen.
(2) (weggefallen)
(3) Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes, die oder der für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches beanspruchen kann, Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage. Wenn mehrere Beschäftigte den Anspruch nach § 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt. Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag, der unverzüglich zu stellen ist, unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Pflegezeitgesetzes von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt. Für die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes gilt § 45 Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Fünften Buches entsprechend.
(4) Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach Absatz 3 beziehen, erhalten für die Dauer des Leistungsbezuges von den in Absatz 3 bezeichneten Organisationen auf Antrag Zuschüsse zur Krankenversicherung. Zuschüsse werden gewährt für eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, eine Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten. Die Zuschüsse belaufen sich auf den Betrag, der bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Leistungsträgeranteil nach § 249c des Fünften Buches aufzubringen wäre, und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen. Für die Berechnung nach Satz 3 werden der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches zugrunde gelegt. Für Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach Absatz 3 beziehen und wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Sechsten Buches genannten Stellen auf Antrag Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung in der Höhe, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. Die von den in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Sechsten Buches genannten Stellen zu zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die von diesen Stellen ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen wären; die Beiträge dürfen die Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezugs vom Beschäftigten an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen. § 47a Absatz 2 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen, die Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen entrichten, entsprechend.
(5) Die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen stellt dem Leistungsbezieher nach Absatz 3 mit der Leistungsbewilligung eine Bescheinigung über den Zeitraum des Bezugs und die Höhe des gewährten Pflegeunterstützungsgeldes aus. Der Leistungsbezieher hat diese Bescheinigung unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen. In den Fällen des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Sechsten Buches bescheinigt die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen die gesamte Höhe der Leistung.
(6) Landwirtschaftlichen Unternehmern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die an der Führung des Unternehmens gehindert sind, weil sie für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen müssen, wird anstelle des Pflegeunterstützungsgeldes für bis zu zehn Arbeitstage Betriebshilfe entsprechend § 9 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gewährt. Diese Kosten der Leistungen für die Betriebshilfe werden der landwirtschaftlichen Pflegekasse von der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen nahen Angehörigen erstattet; innerhalb der sozialen Pflegeversicherung wird von einer Erstattung abgesehen. Privat pflegeversicherte landwirtschaftliche Unternehmer, die an der Führung des Unternehmens gehindert sind, weil dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen, erhalten von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen oder in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes von dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen eine Kostenerstattung für bis zu zehn Arbeitstage Betriebshilfe; dabei werden nicht die tatsächlichen Kosten, sondern ein pauschaler Betrag in Höhe von 200 Euro je Tag Betriebshilfe zugrunde gelegt.
(7) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben in den Fällen, in denen ein Leistungsbezieher nach Absatz 3 einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegt, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, und für den Beiträge anteilig getragen werden, im Antragsverfahren auf Pflegeunterstützungsgeld von dem Pflegebedürftigen die zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den Dienstherrn unter Hinweis auf die beabsichtigte Information dieser Stelle über den beitragspflichtigen Bezug von Pflegeunterstützungsgeld zu erfragen. Der angegebenen Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem angegebenen Dienstherrn sind bei Feststellung der Beitragspflicht folgende Angaben zum Leistungsbezieher mitzuteilen:
- 1.
die Versicherungsnummer, soweit bekannt, - 2.
der Familien- und der Vorname, - 3.
das Geburtsdatum, - 4.
die Staatsangehörigkeit, - 5.
die Anschrift, - 6.
der Beginn des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld, - 7.
die Höhe des dem Pflegeunterstützungsgeld zugrunde liegenden ausgefallenen Arbeitsentgelts und - 8.
Name und Anschrift der Krankenkasse oder des privaten Krankenversicherungsunternehmens.
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, - 3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
(2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Für die arbeitnehmerähnlichen Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, - 2.
Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, - 3.
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
(4) Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Pflegebedürftig im Sinne von § 2 sind auch Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch voraussichtlich erfüllen.
(1)1Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht.2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.3Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht.4Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).5Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.6Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen.
(2)1Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 4 260 Euro.2Für jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind.
(3)1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ausübt.2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft).3Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft.
(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 um ein Zwölftel.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.