Sozialgericht Magdeburg Beschluss, 20. Juli 2017 - S 15 KR 206/17 ER

ECLI: ECLI:DE:SGMAGDE:2017:0720.S15KR206.17ER.00
published on 20/07/2017 00:00
Sozialgericht Magdeburg Beschluss, 20. Juli 2017 - S 15 KR 206/17 ER
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Tenor

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten vorliegend über die Gewährung eines Kinderpflegebetts.

2

Der 1990 geborene Antragsteller lebt seit mehr als 20 Jahren in einer Einrichtung der Behindertenhilfe, in der sowohl Kinder und Jugendliche als auch Erwachsene betreut werden.

3

Er beantragte unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung vom 11. August 2016 sowie eines Kostenvoranschlages vom 6. September 2016 die Versorgung mit einem Gitter-Pflegebett des Modells Hannah 135 mit diverser Zusatzausstattung.

4

Mit Bescheid vom 21. September 2016 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung des beantragten Hilfsmittels ab, da es von der C. I.-E. S. J. H., in welcher der Antragsteller lebe, vorzuhalten sei.

5

Hiergegen erhob der unter Betreuung stehende Antragsteller mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 fristgemäß Widerspruch. Zu Begründung gab er an, dass er in einer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen lebe. Es handele sich hierbei nicht um eine Pflegeeinrichtung. Die C. I.-E. S. J. H. betreue entsprechend der Konzeption der Leistungsvereinbarung u.a. Kinder und Jugendliche mit geistigen und mehrfachen Behinderungen. Diese machten grundsätzlich eine Pflege erforderlich. Aufgrund dessen halte die Einrichtung auch Pflegebetten vor. Bei dem beantragten Hilfsmittel handele es sich nicht um ein einfaches Pflegebett, sondern um ein "Therapiebett" mit dem Fortschritte im Wohlbefinden erzielt werden sollen. Bei normalen Pflegebetten bestehe eine erhebliche Verletzungsgefahr. Das Bett diene auch dem Ausgleich einer Behinderung.

6

Daraufhin führte die Antragsgegnerin am 12. Dezember 2016 einen Hausbesuch durch. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt dass der Antragsteller in dem vorhandenen Bett Ruhe findet und dieses als Rückzugsraum dient. In aggressiven Phasen besteht eine akute Selbstgefährdung, während derer der Antragsteller schreit und unkoordiniert um sich schlägt. Hierbei wurden die Gitterstäbe bereits mehrfach zerstört und wieder repariert.

7

Weitergehend gab der Antragsteller vorgerichtlich an, nicht in einem normalen Pflegebett gepflegt werden zu können, da er sich auch unter Beaufsichtigung verletzen würde. Deshalb stehe auch die Gefahrenabwehr im Vordergrund.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe nicht, weil der Antragsteller in einer Einrichtung der Behindertenhilfe lebe.

9

Hiergegen hat der Antragsteller am 6. Juni 2017 Klage zum Sozialgericht (Aktenzeichen S 15 KR 209/17) erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

10

Zur Begründung hat er angegeben, ein Standardpflegebett sei für ihn ungeeignet, da es den Belastungen nicht standhalte. Er benötige das Pflegebett nicht zur Erleichterung der Pflege, da diese auch in einem Standardpflegebett durchgeführt werden könne, welches ihm jederzeit zur Verfügung stehe. Vielmehr sei das Pflegebett mit seitlichen Abpolsterungen erforderlich, um ihn vor Verletzungen zu schützen. Der Heimträger sei nicht verpflichtet, spezielle Kinderpflegebetten vorzuhalten.

11

Der Antragsteller beantragt,

12

die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, vorläufig die Kosten für ein Kinderpflegebett zu übernehmen.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Ein Anspruch auf Versorgung mit dem beantragten Hilfsmittel bestehe nicht. Sowohl der Antragsteller als auch die übrigen Bewohner der Einrichtung würden einen vergleichbaren Hilfebedarf aufweisen. Soweit die Einrichtung ihren Schwerpunkt auf Leistungen der Teilhabe der Bewohner am Leben in der Gemeinschaft lege, sei sie verpflichtet, die sächlichen Ausstattungsmerkmale zur Verfügung zu stellen, welche dem individuellen Bedarf diese Bewohner decken. Zudem könne gemäß § 1 Abs. 4 des Wohn- und Betreuungsvertrages die Ausstattung auch erweitert, abgewandelt oder reduziert werden. Eventuelle Veränderungen würden abgestimmt.

16

Das Gericht hat mit Schreiben vom 28. Juni 2017 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung des beantragten Hilfsmittels gemäß ärztlicher Verordnung vom 11. August 2016 nicht hinreichend dargelegt worden seien. Insbesondere solle das beantragte Hilfsmittel Verletzungen vorbeugen und nicht den Zielen der Hilfsmittelversorgung dienen. Es hat dem Antragsteller deshalb Gelegenheit eingeräumt, ergänzend vorzutragen. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht.

17

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, welche der Kammer bei ihrer Entscheidung vorlagen.

II.

18

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

19

Gemäß § 86 b Absatz 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.

20

Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einerseits das Bestehen eines Anordnungsanspruches und andererseits eines Anordnungsgrundes voraus. Unter dem zuerst genannten ist ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Leistung zu verstehen, zu welcher der Antragsgegner verpflichtet werden soll. Beim Anordnungsgrund handelt es sich um einen Sachverhalt, der die besondere Eilbedürftigkeit des Begehrens des Antragstellers begründet. Dabei kann eine einstweilige Anordnung nur getroffen werden, falls beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Beide Voraussetzungen sind weitergehend gemäß § 86 b Absatz 2 Satz 3, 202 SGG i.V.m. §§ 920 Absatz 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.

21

Glaubhaft gemacht sind dabei Tatsachen, deren Vorliegen als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist.

22

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, auch wenn er die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig nicht vorwegnehmen darf. Orientiert sich das Gericht an den Erfolgsaussichten, so hat es - wenn ohne die Gewährung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können – die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern vollumfänglich zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05). Ist der Ausgang in der Hauptsache offen, z.B. falls eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, so muss im Wege der Folgenabwägung entschieden werden.

23

Auszugehen ist dabei von der grundrechtlichen Bedeutung, wobei sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des einzelnen zu stellen haben. Allerdings bezog auch das Bundesverfassungsgericht in die Abwägung ausdrücklich Überlegungen zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Leistungen des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit geht, mit ein. Es können damit auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als Abwägungskriterium herangezogen werden (vgl. auch Krödel, in NZS 2006, 637 ff.).

24

Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller das beantragte Kinderpflegebett zu gewähren, da dieser einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

25

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Nach Satz 2 der Vorschrift hängt der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; hiervon unberührt bleibt die Pflicht der stationären Einrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind.

26

Unabhängig von Abgrenzungsfragen muss ein beantragtes Hilfsmittel gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V zumindest dazu beitragen,

27

den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,

28

einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder

29

eine Behinderung auszugleichen.

30

In Betracht kommt nach dem – insoweit pauschalen – Vortrag des Antragstellers vorliegend lediglich der Ausgleich einer Behinderung. Hierbei ist zwischen einem unmittelbaren und einem mittelbaren Behinderungsausgleich zu unterscheiden. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich dient das Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktionen selbst, während im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird (vergleiche hierzu zuletzt umfassend Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. September 2015, Aktenzeichen: B 3 KR 14/14 R, Rn. 18; zitiert nach Juris).

31

Dass das beantragte Kinderpflegebett nicht unmittelbar dem Ausgleich einer ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst dienen soll, bedarf keiner näheren Erläuterung. Mithin kann es sich lediglich um einen Fall des mittelbaren Behinderungsausgleichs handeln. In diesem Fall sind Hilfsmittel nur dann zu gewähren, wenn diese die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigten oder mindern und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist. Hierzu zählen neben dem Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Schreiben, das Sehen und Hören sowie die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl. BSG, a.a.O.).

32

Soweit daran zu denken sein könnte, dass das beantragte Pflegebett dem Ausgleich der Behinderung im Bereich des Grundbedürfnisses "Liegen" dient, ist das Hilfsmittel jedenfalls nicht erforderlich. Der Antragsteller hat mit der Antragsschrift selbst eingeräumt, dass ihm durch den Träger der von ihm bewohnten Einrichtung ein Pflegebett zur Verfügung gestellt wird.

33

Zudem dient das beantragte Kinderpflegebett keinem (weiteren) der genannten Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, sondern der Vorbeugung vor Selbstverletzungen. Dies ergibt sich bereits aus den insoweit übereinstimmenden Ausführungen des Antragstellers sowohl gegenüber der Antragsgegnerin als auch in der Antragsschrift.

34

Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein Grundbedürfnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (ähnlich auch Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Februar 2008, Aktenzeichen: L 1 P 17/07 sowie Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29 November 2012, Aktenzeichen: L 5 KR 200/12 B ER, Rn. 11 unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung; beide zitiert nach Juris). Zudem hat das Bundessozialgericht zutreffend entschieden, dass Gegenstände, die allein Zwecken der Unfallverhütung dienen, nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind (vergleiche hierzu Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. April 2008, Aktenzeichen: B 3 KR 24/07 B, Rn. 5; zitiert nach Juris).

35

Unabhängig davon ist festzustellen, dass in der C. I.-E. S. J. H. auch Kinder und Jugendliche betreut werden, welche einer vergleichbaren Pflege bzw. Betreuung bedürfen. Von daher ist die Kammer davon überzeugt, dass die Einrichtung entsprechende Kinderpflegebetten vorzuhalten hat. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass zumindest zwei weitere vergleichbare Pflegebetten in der Einrichtung vorhanden sind und genutzt werden. Im Übrigen dürfte sich ein Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Träger der Einrichtung auch aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag ergeben. Bereits in der Präambel heißt es, dass die Einrichtung Assistenz, Begleitung, Förderung und Pflege je nach dem individuellen Hilfebedarf des Bewohners anbietet. Demgemäß werden auch differenzierte Wohnmöglichkeiten mit dem Ziel eines Gefühls-, Erlebnis-und leistungsmäßig angemessenen Lebensraumes, menschlicher Atmosphäre und Geborgenheit angeboten. Dabei werden Leistungen der ganzheitlichen Eingliederungshilfe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und der Konzeption der Einrichtung erbracht. Anpassungen sind dabei ausdrücklich zugelassen.

36

Selbst wenn man unterstellen wollte, dass das vom Antragsteller begehrte Pflegebett auch zur Durchführung der notwendigen Pflege erforderlich ist, ergibt sich hieraus kein Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin. Die Sicherstellung der Pflege ist grundsätzlich keine Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung. Vorliegend scheidet auch ein Anspruch auf (ergänzende) Leistungen zur Pflege gemäß § 61 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) gegenüber dem Sozialhilfeträger aus, da dieser Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 54 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und 2 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) nicht selbst erbringt, sondern sich hierzu der C. I.-E. S. J. H. bedient. Die Leistungen werden vorliegend durch eine Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne des § 43 a Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) erbracht, so dass in den dem Antragsteller gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe auch die Pflegeleistungen in der Einrichtung enthalten sind (vergleiche hierzu auch Scheider in: Schellhorn und andere, Kommentar zum SGB XII zu § 55, Rn. 1 sowie Grube und andere, Kommentar zum SGB XII zu § 55, Rn. 1).

37

In dieser Konstellation, in welcher die Leistungen der Eingliederungshilfe nicht durch den Träger der Sozialhilfe unmittelbar, sondern durch einen Dritten, hier die C. I.-E. S. J. H., erbracht wird, kommt auch eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu einer ergänzenden Sachleistung der Eingliederungshilfe gemäß § 54 SGB XII nicht in Betracht, weshalb von einer Beiladung gemäß § 75 Abs. 2 SGG abgesehen werden konnte (ähnlich auch Beschluss des SG Magdeburg vom 16. September 2016, Aktenzeichen: S1 KR 469/16 ER Rn. 24; zitiert nach Juris).

38

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag nur dann Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. PKH war nicht zu gewähren, weil die Rechtsverfolgung - wie dargelegt - keine Aussicht auf Erfolg gehabt hat. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Anordnungsanspruch verwiesen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG, da der Antragsteller unterlag.

40

Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGG statthaft, da die Beschwer 750 EUR übersteigt.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 30/09/2015 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für:

1.
versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
2.
versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
1.
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
2.
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
3.
Abführmittel,
4.
Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung. Eine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühestens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung nach Satz 1 möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel und unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung verordnet werden können.

(3) Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4554) geändert worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.

(5) (weggefallen)

(6) Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen Bundesausschuss Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 stellen. Die Anträge sind ausreichend zu begründen; die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem Antragsteller unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete Anträge nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. Eine ablehnende Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten. Für das Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben. Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und zu den erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.