Sozialgericht Landshut Urteil, 27. Apr. 2017 - S 1 R 5031/16

published on 27/04/2017 00:00
Sozialgericht Landshut Urteil, 27. Apr. 2017 - S 1 R 5031/16
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist der versicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1) als Gesellschafter-Geschäftsführer der A. in der Zeit vom 01.01.2013 bis 30.03.2016.

Der Beigeladene zu 1) C. (im Folgenden: Beigeladener) ist seit 01.01.2013 Geschäftsführer der A. (früher: F. F. GmbH). Der Beigeladene ist mit einer Stammeinlage von 6.125 Euro (dies entspricht 24,5% des Stammkapitals in Höhe von 25.000 Euro) an der Gesellschaft beteiligt. Die weiteren Gesellschafter besitzen ebenfalls 24,5% bzw. 51% des Stammkapitals.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrag vom 01.01.2013 enthält u.a. folgende Regelungen:

„> Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach Maßgabe der Satzung allein zu vertreten und allein die Geschäfte der Gesellschaft zu führen; er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“

> Der Geschäftsführer ist bei Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit an bestimmte Arbeitszeiten nicht gebunden, er ist jedoch verpflichtet, soweit es das Wohl der Gesellschaft erfordert, jederzeit zur Dienstleistung zur Verfügung zu stehen.

> Der Geschäftsführer erhält eine feste Geschäftsführervergütung in Höhe von 60.000 Euro, zahlbar in 12 gleichen Monatsraten a 5.000 Euro; zusätzliche Leistungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw. stehen in freiem Ermessen. Im Krankheitsfall und bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung bleibt der Gehaltsanspruch für die Dauer von 3 folgenden Kalendermonaten voll bestehen.

> Der Geschäftsführer hat Anspruch auf 24 Arbeitstage Urlaub im Jahr.

> Der Vertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden, darüber hinaus ist der Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund außerordentlich kündbar.

Die Beschlüsse der Gesellschaft werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen gefasst. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 80% des Stammkapitals vertreten sind. Fehlt es daran, ist innerhalb von 2 Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist (Gesellschaftsvertrag vom 14.12.2012).

Laut Geschäftsordnung, die Bestandteil des Geschäftsführervertrages ist, bedarf der Geschäftsführer für bestimmte Geschäfte/Handlungen der Zustimmung von 50 bzw. 80% der Gesellschafterversammlung.

Aufgrund des von der Klägerin und dem Beigeladenen am 04.06.2015 eingeleiteten Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV stellte die Beklagte nach Anhörung am 26.08. 2015 bescheidmäßig gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen fest, dass die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe keine Versicherungspflicht.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es dem Beigeladenen aufgrund seines Kapitaleinsatzes von 24,5% des Gesamtkapitals und dem daraus resultierenden Stimmrechtsanteil nicht möglich sei, die Geschicke der Firma maßgeblich zu beeinflussen. Weiterhin könne er aufgrund von mangelnden Vetorechten bzw. Sperrminoritäten keine Entscheidungen verhindern. Angesichts der Zahlung fester Bezüge trage der Beigeladene auch kein (eine selbständige Tätigkeit kennzeichnendes) Unternehmerrisiko; dieses sei nur dann gegeben, wenn der Einsatz von Kapital oder der eigenen Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes verbunden sei.

Hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Ausübung der Tätigkeit sei dem Beigeladenen weitgehende Gestaltungsfreiheit belassen. Trotzdem bleibe die Arbeitsleistung fremdbestimmt, da sie sich in eine von der Gesellschafterversammlung vorgegebene Ordnung des Betriebes eingliedere.

Allein aus der weisungsfreien Ausführung der Tätigkeit könne nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden, da der Beigeladene nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterbeschlüsse handeln dürfe.

Im Widerspruchsverfahren wurde u.a. vorgetragen: Bei Gründung der Gesellschaft sei es dem Beigeladenen wichtig gewesen, nicht nur kapitalmäßig beteiligt zu sein, sondern auch ein entscheidendes Mitspracherecht zu haben. Zudem wollte er auch sozialversicherungsrechtlich weiterhin als selbständiger Unternehmer eingestuft werden. Von den Gesellschaftern sei daher mit der Übertragung von 24,5% der Gesellschaftsanteile von Herrn G. F. auf den Beigeladenen beschlossen worden, dass aufgrund der Veränderung der Gesellschaftsanteile künftige Beschlüsse nur noch einheitlich ergehen können.

Aufgrund eines notariellen Versehens sei dieser Beschluss nicht notariell beurkundet worden. Den bei der Beurkundung Beteiligten sei dies nicht aufgefallen.

Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Beigeladene ein unternehmerisches Risiko trage, da er mit 24,5% sowohl am Gewinn als auch am Verlust des Unternehmens beteiligt sei. Sollte die Firma insolvent werden, bestehe die Gefahr des Totalverlustes sowie darüber hinaus auch einer persönlichen Haftung sowohl als Gesellschafter als auch als Geschäftsführer im Hinblick auf die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Hinzu komme, dass der Beigeladene zusätzlich zu seiner gesellschaftlichen Haftung gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu Gunsten der Hausbank für die A. über 120.000 Euro übernommen habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass geplant sei, dass der Beigeladene sukzessiv Anteile erwerbe, je nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit, da sich der Hauptgesellschafter und Investor aus Altersgründen sukzessive aus dem Unternehmen zurückziehen werde.

Vorgelegt wurde ferner eine geänderte Fassung des Gesellschaftsvertrages vom 31.03.2016, worin festgelegt wurde, dass Beschlüsse der Gesellschaft grundsätzlich mit einer Mehrheit von mindestens 76% der vorhandenen Stimmen gefasst werden. Diese Änderung wurde am 07.04.2016 in das Handelsregister eingetragen.

Mit Bescheid vom 22.04.2016 nahm die Beklagte hierauf den Bescheid vom 26.08.2015 für die Zeit ab 31.03.2016 zurück und stellte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als Gesellschafter-Geschäftsführer seit dem 31.03.2016 für die Klägerin nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der Sozialversicherung ausgeübt wird. Daher bestehe ab dem 31.03.2016 in dieser Tätigkeit keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Diese Entscheidung erging sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber dem Beigeladenen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2016 wies die Beklagte den Widerspruch - soweit nicht durch den Bescheid vom 22.04.2016 abgeholfen wurde - zurück. Zur Begründung wurde erneut darauf hingewiesen, dass der Beigeladene mangels Mehrheitsbeteiligung bzw. Sperrminorität am Stammkapital der GmbH keine Einflussmöglichkeiten auf die grundsätzliche Ausgestaltung der eigenen Tätigkeit und die Geschicke der Gesellschaft gehabt habe. Die Übernahme der Bürgschaft führe zu keiner anderen Beurteilung. Sonderrechte in der Gesellschaftsversammlung entstünden durch die Übernahme der Bürgschaft nicht. Ein für Selbständigkeit sprechendes „typisches Unternehmerrisiko“ werde durch die Übernahme einer Bürgschaft nicht begründet, weil es keinen Zusammenhang mit den laut Arbeitsvertrag geschuldeten Diensten gebe; die Bürgschaft sei für die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R).

Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 29.07.2015 (B 12 KR 23/13 R und B 12 R 1/15 R) auch ausdrücklich die sogenannte „Kopf und Seele Rechtsprechung“ aufgegeben habe. Mit der Entscheidung vom 09.08.2015 (B 12 KR 9/14 R) habe das BSG ferner bestätigt, dass aus einer Darlehensgewährung kein unternehmerisches Risiko hergeleitet werden könne und auch familiäre Rücksichtnahmen nicht zu einem sozialversicherungsrechtlich anzuerkennenden besonderen Status führten.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen auf den Vortrag im Widerspruchsverfahren verwiesen.

Die Beklagte verwies auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Antrag,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.08.2015 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 22.04.2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2016 zu verurteilen, beim Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.03.2016 festzustellen, dass dieser im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Klägerin keine abhängige,versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

Der Beklagtenvertreter stellte den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene zu 1) schloss sich dem Antrag der Klägerin an.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, auf die Ausführungen der Klägerin im Widerspruchsverfahren sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gem. §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

1. Streitgegenständlich ist der versicherungsrechtliche Status des Beigeladenen in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der A. vom 01.01. 2013 bis 30.03.2016. In dieser Zeit bestand nach Überzeugung der Kammer Versicherungspflicht des Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, da der Beigeladene aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV stand. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.08.2015 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 22.04.2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2016 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Gesetzlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann vornehmlich bei Diensten höherer Art eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert“ sein.

Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.06.2005, B 12 KR 28/03 R m.w.N.).

3. Diese allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit sind auch auf die Beurteilung der rechtlichen Stellung des Geschäftsführers einer GmbH anzuwenden.

Der Geschäftsführer einer GmbH, der weisungsgebunden für die Gesellschaft gegen Entgelt tätig wird, ist in der Regel als abhängig Beschäftigter anzusehen. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn durch eine Beteiligung an der Gesellschaft und entsprechende gesellschaftsrechtliche Abreden die grundsätzlich bestehende Weisungsgebundenheit aufgehoben wird.

Das Bundessozialgericht hat für derartige Fälle den Grundsatz aufgestellt, dass der Umfang der Kapitalbeteiligung und der sich daraus ergebende Einfluss auf die Gesellschaft wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit ist (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R; Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R).

4. Entscheidend für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses sind somit der Umfang der Weisungsgebundenheit und die Beteiligung des Beigeladenen an der Gesellschaft.

Was die Frage der Weisungsgebundenheit angeht, so ergibt sich grundsätzlich aus den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen und dem Gesellschaftsvertrag ein Recht der Gesellschafterversammlung, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen.

Ferner bestimmt § 37 GmbH-Gesetz, dass die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet sind, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch die Beschlüsse der Gesellschaft festgesetzt sind.

Vorliegend enthält dementsprechend der Gesellschafter-Geschäftsführervertrag die ausdrückliche Bestimmung, dass Weisungen der Gesellschafterversammlung zu befolgen sind (§ 1 Ziff.2). Der Geschäftsführervertrag ist - selbst ohne wichtigen Grund - zum Ende eines jeden Geschäftsjahres kündbar. Außerdem ist der Geschäftsführer nach Maßgabe der Geschäftsordnung in seiner rechtlichen Handlungsfreiheit für bestimmte Geschäfte/Handlungen weiter eingeschränkt.

Ob die Gesellschafterversammlung von ihren Befugnissen Gebrauch macht, spielt insoweit keine Rolle; entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein die Rechtsmacht.

Dass der Gesellschafter-Geschäftsführervertrag weitere Regelungen enthält, die typisch sind für abhängige Beschäftigungsverhältnisse (festes monatliches Entgelt, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall), sei nur am Rande erwähnt.

5. Ein Geschäftsführer, der weder über einen beherrschenden Anteil am Gesellschaftskapital noch über eine Sperrminorität verfügt, kann sich auch nicht darauf berufen, aufgrund seiner etwa durch besonderes Fachwissen, besondere Erfahrung oder besondere Kundenkontakte ergebenden faktischen Stellung auf die Geschicke der Gesellschaft beherrschenden Einfluss auszuüben und somit „Kopf und Seele“ des Unternehmens zu sein. Eine solche Abhängigkeit der Statusfeststellung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbarem Verhalten der Beteiligten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen (BSG, Urteil vom 29.07.2015, B 12 KR 23/12 R).

6. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte zu Recht das Vorliegen einer abhängigen, dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem hier streitigen Zeitraum festgestellt. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Umstand, dass nach den Angaben der Klägerin beabsichtigt war, die Notwendigkeit einer einheitlichen Beschlussfassung festzuschreiben und dies nur aus notariellem Versehen unterblieben sei noch aus der Bürgschaftsübernahme.

Im Gesellschaftsrecht gilt der Grundsatz der Publizität der Organisationsverfassung. Im Rechtsverkehr kann demnach nur entscheidend sein, was notariell beschlossen und im Handelsregister eingetragen wurde.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Übernahme einer Bürgschaft für die statusrechtliche Bewertung einer Tätigkeit in einem fremden Betrieb nur von geringer Bedeutung.

Die Klage war daher abzuweisen.

Im Übrigen verweist die Kammer auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid vom 04.07.2016; von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 136 Abs. 3 SGG).

7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1VwGO und entspricht der Entscheidung in der Hauptsache.

8. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1,2 GKG.

Vorliegend war im Statusfeststellungsverfahren lediglich streitig, ob der Beigeladene eine versicherungspflichtige Beschäftigung für die Klägerin ausübte; Sozialversicherungsbeiträge in bestimmter Höhe sind noch nicht festgesetzt. Demnach war der Auffangstreitwert von 5.000 Euro heranzuziehen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 17.07.2014, L 11 R 2546/14 B).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

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Annotations

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.