Sozialgericht Landshut Urteil, 26. Juni 2019 - S 1 BA 41/18
Gericht
Tenor
I. Unter Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2018 wird festgestellt, dass die Klägerin seit 01.01.2013 in der Tätigkeit "Hausmeisterservice" bei der Beigeladenen keine abhängige Beschäftigung ausübt und folglich keine Versicherungspflicht zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
„* Der Auftragnehmer ist zuständig für die Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit des Objekts sowie für die technische Überwachung.“
* Bei der Wahrnehmung dieser Belange vertritt der Auftragnehmer den Auftraggeber. Er übt das Hausrecht aus.
* Art und Umfang der Tätigkeit ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Arbeitsanweisung.
* Notwendige Auslagen werden auf Vorlage der Quittung gesondert erstattet.
* Arbeiten, die für einen Mieter innerhalb dessen Mietwohnung oder außerhalb des Objekts ausgeführt werden, sind diesem direkt in Rechnung zu stellen.
unter Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2018 die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Hausmeisterservice für die Beigeladene seit 01.01.2013 keine abhängige Beschäftigung ausübt und demnach keine Versicherungspflicht zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
die Klage abzuweisen.
Gründe
* Die Beteiligten haben entsprechende vertragliche Vereinbarungen geschlossen
* Die Klägerin hat keine festen Arbeitszeiten und unterliegt auch keiner Zeiterfassung. Zwar sind für bestimmte Tätigkeiten (z.B. Prüfung der Brandmelder etc.) Kontrollintervalle vorgesehen. Auch insoweit bestimmt jedoch die Klägerin, wann sie konkret tätig wird.
* Die Klägerin ist nicht zur persönlichen Leistungserbringung (die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis ist) verpflichtet, sondern kann sich bei der Auftragserledigung auch vertreten lassen.
* Die Klägerin erhält keine zeitabhängige Vergütung, sondern eine monatliche
* Bei Verhinderung oder Ausfall ihrer Arbeitskraft hat die Klägerin selbst und auf eigene Kosten für Vertretung zu sorgen.
* Die Klägerin hat auch ein wesentliches unternehmerisches Risiko: Sie verwendet ihre eigenen Arbeitsmittel (Rasentraktor, Rasentrimmer, Motorsäge, PKW-Anhänger, Gerätschaften für Baumpflege, Laubbläser, Kleinwerkzeug etc.) und ist - wie sich aus den vorgelegten Rechnungen ergibt - regelmäßig mit nicht unerheblichen Kosten für deren Instandhaltung und Reparatur belastet.
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Annotations
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.